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Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (stand am 1. Juli 2014)

 Ordinance of March 9, 2007 on Telecommunications Services (as amended up to July 1, 2014)

1

Verordnung über Fernmeldedienste

(FDV)

vom 9. März 2007 (Stand am 1. Juli 2014)

784.101.1

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12a Absätze 1 und 2, 12b, 12c Absatz 4, 12d Absatz 2, 13a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4, 41 Absatz 1, 45a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48a, 59 Absatz 3, 62, 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmel-

dediensten in Anspruch nimmt; b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten ei-

nen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat; c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht

und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmelde- diensten in Rechnung gestellt wird;

d.2 Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen markt- beherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

AS 2007 945 1 SR 784.10 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014

(AS 2014 729).

2

784.101.1 Fernmeldeverkehr

a. innerhalb eines Gebäudes; b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder

auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;

c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochter- gesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;

d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht 1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

a. ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete Anbieterinnen termi- nieren lassen;

b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist;

c.3 Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Pro- grammen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti- kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 20064 über Radio und Fern- sehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmel- dediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliess- lich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht be- freien.

Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen 1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten. 2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen Zwecken eingereicht haben.5

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

4 SR 784.40 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010

(AS 2009 5821).

3

784.101.1Fernmeldedienste. V

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung 1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendein- richtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti- kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 20026 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen. 2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechni- sche Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen. 3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Be- nutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unter- richtet unverzüglich das BAKOM.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen 1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt. 2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden. 3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmel- deendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrach- ten Dienste möglich ist. 4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelhei- ten.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 20077 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).

6 SR 784.101.2 7 SR 784.102.1

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Art. 9 Lehrstellen 1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen spätestens 18 Monate nach der Registrierung der Meldung mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzu- rechnen. 2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Drit- ten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise 1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterin- nen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbin- dungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbie- terinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten. 2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergüns- tigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin- dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).8

Art. 10a9 Tarife für das internationale Roaming 1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsab- schluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell gelten- den Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können. 2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundin- nen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:

a. Anrufe in die Schweiz; b. Ankommende Anrufe; c. Anrufe vor Ort; d. Versand von SMS; e. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.

3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Abs. 2 und 3 in Kraft sei 1. Juli 2010.

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Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jähr- lich über diese Möglichkeit informieren.

Art. 11 Verzeichniseinträge Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmelde- diensten besteht mindestens aus:

a. dem Adressierungselement, mit welchem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;

b. dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen; c. gegebenenfalls der Rubrik, unter der sie oder er erscheinen möchte; d. der vollständigen Adresse; e. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen

von Dritten erhalten möchte und dass ihre oder seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);

f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1bis der Preisbekanntgabeverord- nung vom 11. Dezember 197810 (PBV).

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession 1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben. 2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zu- sätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen. 3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt. 4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.

10 SR 942.211

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784.101.1 Fernmeldeverkehr

5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversor- gung heran, wenn:

a. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbs- bedingungen ablaufen kann;

b. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat; c. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, nament-

lich wenn nur eine Bewerbung vorlag; d. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien

erfüllt. 6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern. 7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

Art. 13 Finanzielle Abgeltung 1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung. 2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversor- gung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten 1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf fol- genden Grundsätzen:

a. die Berechnung beruht auf aktueller Basis; b. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet; c. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche

Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung ver- bundenen Risiko gewichtet werden muss;

d. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rech- nung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss;

e. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.

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11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Netto- kosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile. 3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungs- legungsvorschriften anzuwenden.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 15 Dienste der Grundversorgung 1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

a. Öffentlicher Telefondienst: Dienst, der den Kundinnen und Kunden das Füh- ren von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefaxverbindungen ermöglicht;

b. Zusatzdienst: Sperren abgehender Verbindungen; c. Notruf: Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144,

147); d. Datenübertragungsdienst; e. Öffentliche Sprechstellen: die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl öf-

fentlicher Sprechstellen rund um die Uhr für das Führen von ein- und abge- henden nationalen Telefongesprächen in Echtzeit, das Führen von abgehen- den internationalen Telefongesprächen in Echtzeit und den Zugang zu den Notrufdiensten und Einträgen in den Kundenverzeichnissen aller Anbiete- rinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in den drei Amts- sprachen;

f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungs- dienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind;

g.11 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2bis erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).

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12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

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2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen. 3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversor- gungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 16 Anschluss 1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen. 2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen:

a. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefon- nummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

c.12 einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder öko- nomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internet- zugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedin- gungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netz- abschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt 1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungs- punkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen. 2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung. 3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

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13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen. 5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes 1 Verursacht das Erstellen oder der Unterhalt eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vor- geschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestel- lerin oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder es kann der Leistungsumfang reduziert werden. 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Sperrung abgehender Verbindungen 1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehen- den Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird. 2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversor- gungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.

Art. 20 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen 1 Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festle- gung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindes- tens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte darauf.13 2 Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskon- zessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen. 3 Können sich die Gemeindebehörde und die Grundversorgungskonzessionärin in der Standortfrage nicht einigen, so entscheidet die ComCom endgültig.

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14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

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Art. 21 Qualität der Grundversorgung 1 Die Grundversorgungskonzessionärin beurteilt im Jahresdurchschnitt die Dienste, die sie anbietet (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16), nach folgenden Qualitätskriterien:

a. betreffend die Anschlüsse: 1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses, 2. Verfügbarkeit des Anschlusses, 3. Fehlermeldung pro Anschluss und Jahr, 4. Reparaturzeit;

b. betreffend den öffentlichen Telefondienst: 1. Sprachübertragungsqualität, 2. Verfügbarkeit des Dienstes, 3. Verbindungsaufbauzeit, 4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüber-

lastung oder Netzfehlern, 5. Abrechnungsgenauigkeit;

c. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen: 1. Datenübertragungsqualität, 2. Verfügbarkeit des Dienstes, 3. Abrechnungsgenauigkeit;

d. betreffend die übrigen Pflichten: 1. Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten, 2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung. 3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss der ComCom den Zutritt zu den Anla- gen gewähren, damit diese kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskrite- rien erreicht werden. 4 Die ComCom kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollie- ren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 22 Preisobergrenzen 1 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):14

a. Anschluss (Art. 16):

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15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

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1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des An- schlusses,

2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anschluss,

3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b ge- nannten Anschluss,

4.15 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ge- nannten Anschluss;

b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Mi- nute;

c. Zuschlag für die Benützung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, mit Ausnahme der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt wird;

d. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. f), ver- rechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.

2 Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benützung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden. 3 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten 1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundver- sorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird. 2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht wer- den, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen. 3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

784.101.1 Fernmeldeverkehr

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3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung 1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet. 2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.16 3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahres- ende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.17 4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können. 5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vor- schuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt. 6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.18 7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung 1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer Anbieterin ist ihr Umsatz der auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldedienste abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die sie von Drittanbietern im Grosshandel bezogen oder für Dritte in Rechnung gestellt hat. 2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009. 3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Ge- samtumsatzes fest.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

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18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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4 Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbie- terinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 5 Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Netto- gesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwie- sen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen. 6 Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit. 7 Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus 1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen. 2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversor- gung. 3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

4. Kapitel:19

Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

Art. 26a20 Übermittlung von Rufnummern 1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird. 2 Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern. 3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kun- den ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen

19 Vormals: vor Art. 27

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diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern. 4 Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat. 5 Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Ruf- nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten 1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, ge- währleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummer 143 können eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden. 2 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) sicherstellen.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen 1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anru- fenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantie- ren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern. 2 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die ComCom eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten. 3 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes richtet sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung. Die Anbieterinnen des

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22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten der Standortidentifikation von Notrufen. Sie dürfen diese Kosten nicht auf die Alarmzentralen umwälzen.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe 1 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweg- lenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus ge- währleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26a übermittelt wird.21 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestäti- gen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.22 2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Not- rufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fern- meldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Auf- gaben zu erfüllen haben. 3 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Leitweg- lenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.

Art. 31 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten der Grundversorgung

1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein be- rechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Anga- ben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechts- widrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen. 2 Sie sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. Dabei dürfen sie einzig die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten nach Massgabe von Artikel 54 in Rechnung stellen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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2bis Zu denselben Bedingungen wie in Absatz 2 ermöglichen sie den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen zu Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden, den Zugang zu folgenden Daten:

a. Name und Vorname oder Firmenname der Kundin oder des Kunden; b. vollständige Adresse; c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert

werden kann.23 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden, die in Absatz 2bis erwähnten Daten an jede Anbieterin eines solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.24 3 Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2bis können sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.25 4 Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2bis erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.26 4bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2bis erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommu- nikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.27 5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 32 Interoperabilität 1 Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 15 anbietet, muss die Kom- munikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21a Abs. 1 FMG). Die An- bieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachtet die Bestimmungen über:

a. die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4); b. die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegen-

über den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61); c. die Schnittstellen (Art. 55 Abs. 1–3).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74. 3 Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest.

Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung 1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten wer- den. 2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinde- rung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

Art. 34 Mietleitungen 1 Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimm- ten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Miet- leitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.28 2 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur. 3 Anbieterinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Das Kostenrechnungsmodell richtet sich nach den Grundsätzen für die Zugangsdienstleistungen. 4 Die Tarife und Lieferbedingungen sind dem BAKOM mitzuteilen. Dieses kann sie veröffentlichen. 5 Das BAKOM legt die technischen Vorschriften über die Schnittstellen und die Qualität der Dienste fest.

5. Kapitel: Mehrwertdienste

Art. 35 Ausnahmen 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Mehrwertdienste, die über Nummern des Nummerierungsplans E.164 vom Typ 0800 (Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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2 Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungs- plans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 38 Absatz 4, 40 und 41.

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten 1 Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein. 2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti- keln 24b–24i der Verordnung vom 6. Oktober 199729 über die Adressierungsele- mente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden. 3 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15a–15f AEFV verwendet werden. 4 Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden. 5 Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer sepa- raten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.

Art. 37 Anbieterinnen von Mehrwertdiensten 1 Als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten gelten die Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach Artikel 36 Absätze 2 und 3, die für die Bereitstellung von Mehr- wertdiensten verwendet werden. 2 Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. Septem- ber 198830 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus betreiben.

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten 1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kosten- los oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:

a. soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwert- dienst erbracht wird;

b. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes; c. gegebenenfalls die Verbindungsdauer; d. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.

29 SR 784.104 30 SR 0.275.11

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2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmel- dediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten. 3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann. 4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehr- wertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.

Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste 1 Bei Mehrwertdiensten dürfen Grund- oder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen. 2 Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen. 3 Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der An- bieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen. 4 Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen über 090x-Nummern angebotenen Mehrwertdiensten oder nur zu den über 0906-Nummern angebotenen Mehrwert- diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. 2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit einer Bewilligung für die Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste im Sinne von Arti- kel 15a ff. AEFV ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen von ihnen zugeteilten Kurznummern für kostenpflichtige SMS- und MMS-Dienste oder nur zu denjenigen für SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornogra- fischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden. 3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.

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(AS 2012 367).

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4 Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unent- geltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41. 5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informie- ren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.

Art. 4131 Schutz von Minderjährigen 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:

a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Num- mern);

b. über Kurznummern bereitgestellte SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten;

c. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.

2 Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:

a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags und beim Verkauf einer neuen Fernmeldeendeinrichtung das Alter der Hauptbenutzerin oder des Haupt- benutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.

b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Iden- titätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.

6. Kapitel: Schlichtungsstelle

Art. 42 Einrichtung 1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauf- tragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzu- richten. 2 Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauf- tragte:

a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten; b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012

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21

c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Quali- fikation verfügen;

d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffent- lichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

3 Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199532 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht. 4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags. 5 Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwort- lichen natürlichen Person.

Art. 43 Aufgabe 1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. 2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effi- zient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 44 Verfahrensreglement 1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement. 2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.

Art. 45 Verfahrensgrundsätze 1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein. 2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;

b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Be- dingungen eingereicht wird;

c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist; d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

32 SR 172.056.11

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(AS 2009 5821).

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3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt. 4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Strei- tigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlich- tungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird. 5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren 1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht. 2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen 1 Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlich- tungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach. 2 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlich- tungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldever- kehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen. 3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kun- den auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu- ständig ist.33

Art. 48 Datenschutz 1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.34

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010

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(AS 2009 5821).

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2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts- geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches35 gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde. 3 Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen. 4 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge. 5 Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.36

Art. 49 Finanzierung 1 Das UVEK oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest. 2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren. 3 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungs- stelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensicht- lich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten. 4 Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.

Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung 1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwend- bare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält. 2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung. 3 Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:

35 SR 311.0 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010

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38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, da- mit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit;

b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;

c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne

Entschädigung auflösen. 4 Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. 5 Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Berechtigung Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbiete- rin berechtigt sind alle gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG).

Art. 52 Nichtdiskriminierung 1 Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise. 2 Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei- ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.37 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebote- nen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi- zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.38 3 Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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(AS 2014 729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen. 4 Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihen- folge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zwei- fel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht.39

Art. 53 Transparenz 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktuali- siertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvoll- ziehbar dar. 2 Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündi- gen. 3 Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangs- und Kollokationsdienstleistun- gen. 4 Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vor- genommen werden. 5 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen mit den relevan- ten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.

Art. 5440 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz 1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewäh- rung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs). 2 Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effi- zienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014

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41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).

b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch ge- nommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die aus- schliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).

c. Hinzugerechnet wird ein konstanter Zusatz, der auf einem verhältnismässi- gen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up).

d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investi- tionen.

3 Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

Art. 54a41 Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen

1 Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der markt- beherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt. 2 Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine an- gemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben. 3 Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet. 4 Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses be- rechnet sich nach den folgenden Regeln:

a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital be- rechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizien- ten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastruktur- erhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.

b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 inde- xiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die markt- beherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.

784.101.1Fernmeldedienste. V

(AS 2014 729). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

44

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Art. 54b42 Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze 1 Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preis- untergrenze. 2 Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zu- gangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).

Art. 54c43 Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Führt die Anwendung der Artikel 54–54b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Ab- satz 2bis keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkunden- diensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail mi- nus).

Art. 5544 Schnittstellen 1 Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international har- monisierte Schnittstellen zu bevorzugen. 2 Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:

a. der internationalen Harmonisierung entsprechen; b. technisch realisierbar sind; und c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil

darstellen.

Art. 56 Grundsätze der Kollokation 1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014

784.101.1 Fernmeldeverkehr

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2 Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere: a. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zu-

trittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die markt- beherrschende Anbieterin;

b. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzufüh- ren;

c. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Net- zen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;

d. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu ver- binden;

e. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen. 3 Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtren- nung. 4 Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.

Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit 1 Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung. 2 Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherr- schenden Anbieterin zu verbinden. 3 Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:

a. die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlusslei- tung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik;

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45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen; c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern; d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2 Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Tech- nik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung. 3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions- äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksich- tigen. Dabei gilt:

a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Er- trägen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Be- rücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).

b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelager- ten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unter- schiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.

c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage be- steht (Quotientenmethode).

d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quo- tienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquiva- lenten Anlage.45

4 Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartier- verteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.

Art. 59 Schneller Bitstrom-Zugang 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den schnellen Bitstrom-Zugang, insbesondere:

a. die Modalitäten für die Nutzung der Bitstromverbindung; b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;

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c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zum Access Multiplexer und zu den Zugangspunkten;

d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit. 2 Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unab- hängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht abstellen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt. 3 Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FMG vorgesehene Frist von vier Jahren beginnt im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots zu laufen.

Art. 60 Verrechnen des Teilnehmeranschlusses 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Verrechnung des Festnetz- Teilnehmeranschlusses. 2 Der kostenorientierte Preis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG errechnet sich, indem der tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig:

a. um diejenigen Kosten reduziert wird, welche die marktbeherrschende Anbie- terin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kun- den verrechnet; und

b. um diejenigen Kosten erhöht wird, die sie durch die Verrechnung der Teil- nehmeranschlüsse an die anderen Anbieterinnen hat.

3 Zum Verrechnen des Teilnehmeranschlusses ist nur die von der Kundin oder dem Kunden als Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen vorbestimmte Anbieterin berechtigt.

Art. 61 Interkonnektion 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die tech- nischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbeson- dere:

a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangs- bedingungen, sowohl für den Fall, dass die andere Anbieterin die Interkon- nektionsverbindung selber herstellen will, als auch für den Fall, dass sie dies der marktbeherrschenden Anbieterin überlassen will;

b. die Spezifikationen der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und der Signalisierungsprotokolle.

2 Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet min- destens folgende Interkonnektionsdienste an:

a. die Erzeugung, die Terminierung und den Transit der Verbindungen;

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b. die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses sowie die Unterdrückung dieser Identifikation;

c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx; d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterin-

nen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist. 3 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minuten- und anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band- breite.46 4 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions- äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technolo- gie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bis- herigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage be- stimmt.

b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum- fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.47

Art. 62 Mietleitungen 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:

a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen; b. die technischen Spezifikationen für die Zugangs- und Terminierungspunkte; c. die Spezifikationen der Schnittstellen.

2 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktions- äquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technolo- gie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bishe- rigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage be- stimmt.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

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(AS 2014 729).

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b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum- fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.48

Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen 1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisa- tionen, insbesondere:

a. die Modalitäten für den Zugang zu den Kabelkanalisationen sowie für die Verlegung, den Unterhalt und die Entfernung der Kabel;

b. die technischen Spezifikationen der eingesetzten Übertragungssysteme. 2 Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbie- terin insbesondere folgende Informationen:

a. den Verlauf der Kabelkanalisationen, die bestimmte geografische Punkte verbinden;

b. soweit bekannt, die genutzten und die noch verfügbaren Kapazitäten; c. die Standorte der Zugangsschächte.

3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren

Art. 64 Zugangsvereinbarungen Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens fol- gende Punkte:

a. allgemeine kommerzielle Bedingungen; b. eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen; c. technische Spezifikationen dieser Dienstleistungen; d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebset-

zung des Zugangs.

Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen 1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014

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2 Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusam- menhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden. 3 Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:

a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Ver- fügung steht;

b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbiete- rin verwendet wird; und

c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.

4 Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.

Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme 1 Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen. 2 Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.

Art. 67 Meldepflicht 1 Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unter- zeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen. 2 Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung un- vollständig ist.

Art. 68 Einsichtsrecht Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.

Art. 69 Erweiterter Anwendungsbereich Die Artikel 64–68 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.

Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung 1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:

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(AS 2009 5821).

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a. die Anträge; b. die wesentlichen Tatsachen; c.49 das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die

marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;

d. …50 2 …51 3 Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.

Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.

Art. 72 Wettbewerbskommission Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.

Art. 73 Schlichtungsverfahren Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durch- führen.

Art. 74 Zugangsverfügung 1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung. 2 Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen. 3 Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010

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8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung

Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusam- menlegung wesentlich verringert wird. 2 Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzuneh- men sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.

Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fern- meldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichti- gung der Angaben der Anbieterin. 2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Ei- gentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:

a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrück- lichen Anliegen entspricht;

b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen; c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines

Jahres seit der Erstellung verlangt wird; d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der

Verlegung. 3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzube- ziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.

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Art. 77 Eisenbahngrundstücke 1 Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisen- bahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen. 2 Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunter- nehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.

Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen. 2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen. 3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten. 4 Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.

Art. 79 Mitbenützung Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz

Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kun- dinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Post- und Fernmeldeverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200052 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.

Art. 81 Mitteilung von Verkehrs- und Rechnungsdaten 1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rech- nungsstellung verwendet werden:

52 SR 780.1

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a. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern;

b. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen; c. das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.

2 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Nummer 147. 3 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden. 4 Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltend- machung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.

Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung

1 Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei miss- bräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhan- den, mitteilen:

a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mittei- lung;

b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundin- nen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde.

2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset- zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrschein- lich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kun- dinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können. 3 Wenn missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus erfol- gen, muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen.

Art. 83 Unlautere Massenwerbung 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Tech- nik zulässt. 2 Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken. 3 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterlei- tet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau

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53 SR 241

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der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen. 4 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde. 5 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen. 6 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198653 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterin- nen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.

Art. 84 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbiete- rinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion. 2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsver- trags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. 3 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Aus- ser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunter- drückung gewählt haben, nicht gewährt werden.

Art. 85 Anzeige der Rufnummer der Angerufenen 1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbiete- rinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken. 2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsver- trags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

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54

Art. 86 Automatische Anrufumleitung Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterin- nen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unent- geltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.

Art. 87 Dienstesicherheit 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt. 2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.

Art. 88 Verzeichnisse 1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weiter- gegeben werden dürfen. 2 Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann:

a. den Kundinnen und Kunden Mechanismen zur Informationssuche zur Ver- fügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordne- ten Liste von Berufsleuten ermöglichen;

b. die Kundinnen und Kunden das gesamte Verzeichnis auf der Suche nach In- formationen durchsehen lassen.

3 Die Kopien von Online-Verzeichnissen müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des BAKOM entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeich- nisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestim- mungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen. 4 Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.

Art. 89 Datenschutzgesetzgebung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz.

54 SR 235.1

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55 SR 510.10

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10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen

Art. 90 Leistungen 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewälti- gung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 91 zur Sicherstel- lung folgender Leistungen herangezogen werden:

a. Dienste der Grundversorgung; b. Datenübertragung hoher Kapazität; c. Zurverfügungstellen von Mietleitungen; d. Funkrufdienste (Pager).

2 Die nach Artikel 92 verpflichteten Anbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwen- dige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann. 3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenützung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird. 4 Auf Gesuch der Organe nach Artikel 91 bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 29 Absatz 2 beschriebenen Dienst.

Art. 91 Berechtigte Organe Folgende Organe können aus den in Artikel 90 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:

a. Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungs- stäbe;

b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungs- und Sanitätsaufgaben betraut sind;

c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199555 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden kön- nen.

Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen 1 Grundsätzlich bestellt das Organ, das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten seiner Wahl. 2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann es das BAKOM ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.

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3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.

Art. 93 Entschädigung 1 Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermitt- lung in ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenele- mente berücksichtigt:

a. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste; b. die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisa-

tionen und Sanitätsdiensten; c. die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereit-

stellung von Räumen; d. die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindun-

gen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, so sind die ordentlichen Preise zu entrichten;

e. im Rahmen von Übungen: 1. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste, 2. die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der benützten Fernmel-

deanlagen, 3. die Selbstkosten für die Benützung der Anlagen nach der tatsächlichen

Dauer der Beanspruchung. 2 Wird eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.

2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 94 Massnahmen 1 Das UVEK kann anordnen, dass, soweit es die gewählte Technik zulässt, der zivile Fernmeldeverkehr zu Gunsten von Kundinnen und Kunden eingeschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Es kann dabei bestimmen, dass der Fernmeldeverkehr von diesen Kundinnen und Kunden gegen- über dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr prioritär erfolgen muss. 2 Die prioritäre Behandlung von Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, darf nicht durch Priorisierungen ande- rer Kundinnen und Kunden beeinträchtigt werden. Soweit die implementierte Priori- sierungsmethode dies zulässt, kann die Nationale Alarmzentrale den Fernmeldever- kehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.

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56 SR 431.011

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3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich. 4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Ein- schränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.

Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen 1 Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor. 2 Soweit die Priorisierung nach Artikel 94 nicht kommerziell genutzt wird, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit

Art. 96

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüg- lich dem BAKOM melden. 2 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften über die Handhabung der Sicherheit von Informationen und andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für ver- bindlich erklären.

11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 97 Befugnisse des BAKOM 1 Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evalua- tion der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen. 2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher. 3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 199356 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

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Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten 1 Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbiete- rinnen Daten, insbesondere über:

a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);

c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl der Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zu Gunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterin- nen Daten, insbesondere über:

a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

b. den Betriebsertrag pro Dienstart; c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von

Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschrei- bungen;

d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;

e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen wie betrieb- liche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart, in immaterielle Anla- gen und in Finanzanlagen;

f. den Personalbestand. 4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.

Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

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2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheits- getreu und termingerecht ausfüllen.

Art. 100 Verwendung der Daten Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfü- gung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

a. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt; b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und

sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;

c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;

d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und

e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Ver- waltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.

Art. 102 Amtsgeheimnis Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Perso- nen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse 1 Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Inte- resse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. 2 Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbei- teten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu. 3 Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.

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12. Kapitel: Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion

Art. 104

1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebs- unternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel- deunion vom 22. Dezember 199257 (ITU-Konvention). 2 Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmelde- union erfüllen.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 105

1 Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften. 2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 31. Oktober 200158 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.

Art. 107 Änderung bisherigen Rechts …59

57 SR 0.784.02 58 [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939] 59 Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.

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3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 108 Sitz oder Niederlassung in der Schweiz Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Mona- ten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. September 198860 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 109

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft. 2 Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 3 Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

60 SR 0.275.11