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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 23. Dezember 2014)

 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 23. Dezember 2014)

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

vom 23. Mai 1949 zuletzt geändert am 23. Dezember 2014

Impressum

Herausgeber: Deutscher Bundestag Referat Öffentlichkeitsarbeit Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Gestaltung und Satz: Regelindis Westphal Grafik-Design/Norbert Lauterbach Bundestagsadler: Urheber Prof. Ludwig Gies, Bearbeitung 2008 büro uebele Druck: H. Heenemann GmbH & Co. KG

© Deutscher Bundestag, Berlin 2016 Alle Rechte vorbehalten.

Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages. Sie wird kostenlos abgegeben, ist nicht zum Verkauf bestimmt und darf nicht zur Wahlwerbung eingesetzt werden.

Geleitwort des Präsidenten des Deutschen Bundestages Prof. Dr. Norbert Lammert

Populär ist der Text nicht, aber bedeutend: Das Grundgesetz ist das wichtigste Dokument unseres demokratischen Selbst- verständnisses und die freiheitlichste Verfassung, die Deutsch- land in seiner Geschichte je hatte. Dass unsere Verfassung Grundgesetz heißt, ist Ausdruck der Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Begriff Grundgesetz betonte den offenen, provisorischen Charakter der Bestim- mungen, an deren Formulierung mitzuwirken Vertretern der sowjetischen Besatzungszone damals versagt war. Darum wurde in einem eigenen Artikel 146 ausdrücklich festgelegt, dass dieses Provisorium seine Gültigkeit verliert, sobald eine vom gesamten deutschen Volk in freier Entscheidung

beschlossene Verfassung vorliegt. Das ursprünglich provi- sorisch gemeinte Grundgesetz ist heute, nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland 1990, die unbestrittene Grundlage der politischen Verfassung des Landes im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Gesell- schaft geworden. Als die Mütter und Väter des Grundgesetzes am Verfassungs- text arbeiteten, waren sie geprägt von den Erfahrungen der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus. Sie zogen daraus wichtige Konsequenzen. Anders als in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 hat zum Beispiel der Bundesprä- sident nur sehr eingeschränkte politische Rechte. Dagegen sind die Stellung von Bundeskanzler und Bundesregierung deutlich gestärkt. Auch kann das Grundgesetz nur im großen Konsens geändert werden: Änderungen benötigen jeweils

eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat. Ein Teil der Bestimmungen ist sogar gegenüber jeder Verände- rung geschützt – auch das ist eine Konsequenz aus den bit- teren Erfahrungen des Nationalsozialismus. Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Absatz 3 gilt für die Grund- rechte, aber auch für die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Das Grundgesetz ist keine völlige Neuschöpfung, sondern steht durchaus in verfassungsgeschichtlicher Kontinuität. So wie die Erfahrungen der Weimarer Zeit in das Grundgesetz eingeflossen sind, so gibt es auch Anknüpfungen an die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849. Zugleich ist das Grundgesetz aber auch Beispiel dafür, wie sich ein Land mit einer modernen Verfassung eine demokratische Zukunftsperspektive eröffnen kann. Zu den verfassungs-

rechtlichen Innovationen gehört insbesondere die heraus- ragende Bedeutung des Grundsatzes der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Auch die Einrichtung des Bundesver- fassungsgerichts war 1949 ohne Vorbild. Vielleicht ist der Begriff des „Exportschlagers“ in diesem Zusammenhang etwas salopp, tatsächlich aber haben andere Staaten diese und andere verfassungsrechtliche Innovationen in ihre Verfassungen übernommen. Was in der Verfassung steht, ist eine Sache. Eine andere Sache ist die Frage, ob und wie die in ihr formulierten Werte auch verwirklicht werden. Doch darauf kommt es an. Unser Staat ist angewiesen darauf, dass die Idee der Menschen- würde, die Grundwerte der Freiheit, Gleichheit und Tole- ranz gelebt werden. Demokratie braucht Bürger, die sich ein- mischen, die Verantwortung übernehmen, die Engagement

zeigen. Das Grundgesetz gibt uns die Freiheit, uns für die humane Gesellschaft, wie wir sie wollen, einzusetzen. Nutzen wir diese Freiheit, jeden Tag aufs Neue.

Übersicht über die Artikel des Grundgesetzes

Präambel 27

I. Die Grundrechte 29

Art. 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte] 30

Art. 2 [Persönliche Freiheitsrechte] 31 Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] 31 Art. 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit] 33 Art. 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft] 33 Art. 6 [Ehe – Familie – Kinder] 34 Art. 7 [Schulwesen] 36 Art. 8 [Versammlungsfreiheit] 38 Art. 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] 39 Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis] 40 Art. 11 [Freizügigkeit] 41 Art. 12 [Berufsfreiheit] 42 Art. 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten] 43

47Art. 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung] Art. 14 [Eigentum – Erbrecht – Enteignung] 51 Art. 15 [Vergesellschaftung] 52 Art. 16 [Staatsangehörigkeit – Auslieferung] 52 Art. 16a [Asylrecht] 53 Art. 17 [Petitionsrecht] 57 Art. 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen] 57 Art. 18 [Grundrechtsverwirkung] 58 Art. 19 [Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg] 59

II. Der Bund und die Länder 61

Art. 20 [Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht] 62 Art. 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere] 63 Art. 21 [Parteien] 63 Art. 22 [Bundeshauptstadt – Bundesflagge] 65 Art. 23 [Europäische Union – Grundrechtsschutz –

Subsidiaritätsprinzip] 65

Art. 24

Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37

[Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives Sicherheitssystem] 70 [Vorrang des Völkerrechts] 72 [Friedenssicherung] 72 [Handelsflotte] 73 [Landesverfassungen – Selbstverwaltung der Gemeinden] 73 [Neugliederung des Bundesgebietes] 76 [Hoheitsrechte der Länder] 82 [Vorrang des Bundesrechts] 83 [Auswärtige Beziehungen] 83 [Gleichstellung als Staatsbürger – Öffentlicher Dienst] 84 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] 85 [Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe] 86 [Bundesbeamte] 88 [Bundeszwang] 89

90III. Der Bundestag

Art. 38 [Wahl] 91 Art. 39 [Wahlperiode – Zusammentritt – Einberufung] 92 Art. 40 [Präsidium – Geschäftsordnung] 93 Art. 41 [Wahlprüfung] 93 Art. 42 [Öffentliche Sitzungen – Mehrheitsbeschlüsse] 94 Art. 43 [Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht] 96 Art. 44 [Untersuchungsausschüsse] 96 Art. 45 [Ausschuß »Europäische Union«] 98 Art. 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung] 98 Art. 45b [Wehrbeauftragter] 99 Art. 45c [Petitionsausschuß] 100 Art. 45d Parlamentarisches Kontrollgremium 100 Art. 46 [lndemnität und Immunität der Abgeordneten] 101 Art. 47 [Zeugnisverweigerungsrecht] 102 Art. 48 [Kandidatur – Mandatsschutz – Entschädigung] 103 Art. 49 (aufgehoben) 103

104IV. Der Bundesrat

Art. 50 [Aufgabe] 105 Art. 51 [Zusammensetzung – Stimmgewicht] 105 Art. 52 [Präsident – Beschlüsse – Geschäftsordnung] 106 Art. 53 [Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung] 107

IVa. Gemeinsamer Ausschuß 109

Art. 53a [Zusammensetzung – Geschäftsordnung] 110

V. Der Bundespräsident 112

Art. 54 [Wahl – Amtsdauer] 113 Art. 55 [Unvereinbarkeiten] 115 Art. 56 [Amtseid] 115 Art. 57 [Vertretung] 116 Art. 58 [Gegenzeichnung] 117 Art. 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes] 117

118Art. 59a (aufgehoben) Art. 60 [Beamtenernennung – Begnadigungsrecht – Immunität] 118 Art. 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht] 119

VI. Die Bundesregierung 121

Art. 62 [Zusammensetzung] 122 Art. 63 [Wahl des Bundeskanzlers] 122 Art. 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister – Amtseid] 124 Art. 65 [Richtlinienkompetenz, Ressort- und Kollegialprinzip] 124 Art. 65a [Befehls- und Kommandogewalt] 125 Art. 66 [Unvereinbarkeiten] 126 Art. 67 [Mißtrauensvotum] 126 Art. 68 [Vertrauensfrage] 127 Art. 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers – Amtsdauer] 128

130VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Art. 70 [Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern] 131 Art. 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes] 131 Art. 72 [Konkurrierende Gesetzgebung] 132 Art. 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes] 135 Art. 74 [Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung] 139 Art. 74a (weggefallen) 147 Art. 75 (weggefallen) 147 Art. 76 [Gesetzesvorlagen] 147 Art. 77 [Gang der Gesetzgebung – Vermittlungsausschuß] 150 Art. 78 [Zustandekommen der Gesetze] 153 Art. 79 [Änderung des Grundgesetzes] 154 Art. 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen] 155 Art. 80a [Spannungsfall] 157 Art. 81 [Gesetzgebungsnotstand] 159 Art. 82 [Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten] 161

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung 163

Art. 83 [Ausführung durch die Länder] 164 Art. 84 [Landeseigene Verwaltung – Bundesaufsicht] 164 Art. 85 [Auftragsverwaltung] 167 Art. 86 [Bundeseigene Verwaltung] 169 Art. 87 [Sachgebiete] 170 Art. 87a [Streitkräfte] 172 Art. 87b [Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung] 174 Art. 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie] 176 Art. 87d [Luftverkehrsverwaltung] 177 Art. 87e [Eisenbahnverkehrsverwaltung] 178 Art. 87f [Postwesen und Telekommunikation] 180 Art. 88 [Bundesbank – Europäische Zentralbank] 182 Art. 89 [Bundeswasserstraßen – Schiffahrtverwaltung] 182 Art. 90 [Bundesstraßen] 184 Art. 91 [Innerer Notstand] 185

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit 187

Art. 91a [Mitwirkung des Bundes – Kostenverteilung] 188 Art. 91b [Bildungsplanung und Förderung der Forschung] 189 Art. 91c [Informationstechnische Systeme] 190 Art. 91d [Leistungsvergleich] 193 Art. 91e [Zusammenwirken hinsichtlich der Grundsicherung

für Arbeitsuchende] 193

IX. Die Rechtsprechung 195

Art. 92 [Organe der rechtsprechenden Gewalt] 196 Art. 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts] 196 Art. 94 [Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts] 201 Art. 95 [Oberste Gerichtshöfe] 202 Art. 96 [Bundesgerichte] 203 Art. 97 [Richterliche Unabhängigkeit] 205 Art. 98 [Rechtsstellung der Richter – Richteranklage] 207

Art. 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes] 208 Art. 100 [Konkrete Normenkontrolle] 209 Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten] 211 Art. 102 [Abschaffung der Todesstrafe] 211 Art. 103 [Grundrechte vor Gericht] 211 Art. 104 [Freiheitsentziehung] 212

X. Das Finanzwesen 215

Art. 104a [Ausgabenzuständigkeit – Finanzwesen – Haftung] 216 Art. 104b [Finanzhilfen für Investitionen] 219 Art. 105 [Zuständigkeitsverteilung in der Steuergesetzgebung] 221 Art. 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages

der Finanzmonopole] 222 Art. 106a [Steueranteil für öffentlichen Personennahverkehr] 231 Art. 106b [Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer] 232 Art. 107 [Steuerertragsverteilung – Länderfinanzausgleich –

Ergänzungszuweisungen] 232

Art. 108 [Bundes- und Landesfinanzverwaltung – Finanzgerichtsbarkeit] 235

Art. 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern] 239 Art. 109a [Haushaltsnotlagen] 242 Art. 110 [Haushaltsplan] 243 Art. 111 [Haushaltsvorgriff] 245 Art. 112 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben] 247 Art. 113 [Erhöhung der Ausgaben] 247 Art. 114 [Rechnungslegung – Rechnungsprüfung] 249 Art. 115 [Grenzen der Kreditaufnahme] 250

Xa. Verteidigungsfall 253

Art. 115a [Feststellung des Verteidigungsfalls] 254 Art. 115b [Kommandogewalt des Bundeskanzlers] 256 Art. 115c [Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes] 257 Art. 115d [Dringliche Gesetzesvorlagen] 259 Art. 115e [Gemeinsamer Ausschuß] 260

Art. 115f [Einsatz des Bundesgrenzschutzes – Erweiterte Weisungsbefugnis] 261

Art. 115g [Bundesverfassungsgericht] 262 Art. 115h [Ablaufende Wahlperioden und Amtszeiten] 264 Art. 115i [Maßnahmenbefugnis der Landesregierungen] 266 Art. 115k [Rang und Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen] 267 Art. 115l [Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen –

Friedensschluss] 268

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen 270

Art. 116 [Begriff »Deutscher« – Wiedereinbürgerung] 271 Art. 117 [Aussetzung des Inkrafttretens zweier Grundrechte] 272 Art. 118 [Neugliederung von Baden und Württemberg] 273 Art. 118a [Neugliederung von Berlin und Brandenburg] 273 Art. 119 [Flüchtlinge und Vertriebene] 274 Art. 120 [Besatzungskosten – Kriegsfolgelasten] 275 Art. 120a [Lastenausgleich] 276

278Art. 121 [Begriff »Mehrheit der Mitglieder«] Art. 122 [Zeitpunkt der Überleitung der Gesetzgebung] 278 Art. 123 [Fortgelten bisherigen Rechts] 279 Art. 124 [Fortgeltendes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung] 280 Art. 125 [Fortgeltendes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung] 280 Art. 125a [Fortgelten von Bundesrecht – Ersetzung durch Landesrecht] 281 Art. 125b [Fortgelten von Rahmengesetzen –

Abweichungsbefugnis der Länder] 283 Art. 125c [Fortgelten von Recht aus dem Bereich

der Gemeinschaftsaufgaben] 285 Art. 126 [Entscheidung über Fortgelten von Recht als Bundesrecht] 286 Art. 127 [Rechtsangleichung in der französischen Zone und in Berlin] 287 Art. 128 [Fortgeltende Weisungsrechte] 288 Art. 129 [Ermächtigungen in fortgeltendem Recht] 288 Art. 130 [Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen] 290 Art. 131 [Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes] 291 Art. 132 [Pensionierung von Beamten] 292

Art. 133 [Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] 294

Art. 134 [Überleitung des Reichsvermögens] 294 Art. 135 [Vermögensregelung bei Wechsel der Landeszugehörigkeit] 296 Art. 135a [Alte Verbindlichkeiten] 299 Art. 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates] 301 Art. 137 [Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten] 302 Art. 138 [Süddeutsches Notariat] 303 Art. 139 [Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung] 303 Art. 140 [Recht der Religionsgemeinschaften] 304 Art. 141 [»Bremer Klausel«] 304 Art. 142 [Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Grundrechte] 305 Art. 142a (aufgehoben) 305 Art. 143 [Geltungsdauer von Abweichungen] 305 Art. 143a [Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen] 307 Art. 143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost] 308 Art. 143c [Kompensationsbeträge für den Wegfall

der Gemeinschaftsaufgaben] 310

Art. 143d [Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen] 312

Art. 144 [Annahme des Grundgesetzes – Berlin] 316 Art. 145 [Inkrafttreten des Grundgesetzes] 317 Art. 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes] 318

Auszug aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) 319

Religion und Religionsgesellschaften 320 Art. 136 320 Art. 137 321 Art. 138 323 Art. 139 324 Art. 141 325

Änderungen des Grundgesetzes 326

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertre- tungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausge- fertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Präambel

27

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungs- gebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Meck- lenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbe- stimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

28

I. Die Grundrechte

29

Artikel 1 [Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu ach- ten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletz- lichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittel- bar geltendes Recht.

30 Artikel 1

Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Per- sönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver- sehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

31 Artikel 2

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberech- tigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Be- seitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Ab- stammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevor- zugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

32 Artikel 3

Artikel 4 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Frei- heit des religiösen und weltanschaulichen Bekennt- nisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5 [Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unter-

33 Artikel 4, 5

richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericht- erstattung durch Rundfunk und Film werden gewähr- leistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmun- gen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der per- sönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 [Ehe – Familie – Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

34 Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzge- bung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesell- schaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

35 Artikel 6

Artikel 7 [Schulwesen]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu be- stimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordent- liches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichts- rechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

36 Artikel 7

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehr- zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaft- lichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonde- rung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungs-

37 Artikel 7

berechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmel- dung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

38 Artikel 8

Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesell- schaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behin- dern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnah- men sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91

39 Artikel 9

dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafts- bedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldege- heimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundord- nung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bun- des oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und

40 Artikel 10

daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11 [Freizügigkeit]

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhan- den ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines

41 Artikel 11

Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkata- strophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um straf- baren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12 [Berufsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsaus- übung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Ge- setzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allge- meinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungs- pflicht.

42 Artikel 12

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeord- neten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a [Militärische und zivile Dienstpflichten]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebens- jahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundes- grenzschutz oder in einem Zivilschutzverband ver- pflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst ver- pflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensent- scheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine

43 Artikel 12a

Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streit- kräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungs- falle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflich- tungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streit-

44 Artikel 12a

kräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Ver- pflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienst- leistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollende- ten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleis- tungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

45 Artikel 12a

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Ver- pflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Ar- tikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teil- nahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine An- wendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwil- liger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz auf- zugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes

46 Artikel 12a

eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vor- gesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß je- mand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen,

47 Artikel 13

in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, ein- gesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern be- setzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Über- wachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

48 Artikel 13

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vor- gesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich be- stimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenab- wehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jähr- lich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zustän- digkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 er- folgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag

49 Artikel 13

gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Be- richts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebens- gefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Be- hebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchen- gefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

50 Artikel 13

Artikel 14 [Eigentum – Erbrecht – Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze be- stimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Ent- schädigung regelt. Die Entschädigung ist unter ge- rechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

51 Artikel 14

Artikel 15 [Vergesellschaftung] Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmit- tel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16 [Staatsangehörigkeit – Auslieferung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des

52 Artikel 15, 16

Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert wer- den. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europä- ischen Union oder an einen internationalen Gerichts- hof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grund- sätze gewahrt sind.

Artikel 16a [Asylrecht]

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die

53 Artikel 16a

Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemein- schaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechts- behelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch

54 Artikel 16a

unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die An- nahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Recht- mäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungs- umfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

55 Artikel 16a

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Ab- kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertrags- staaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelun- gen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentschei- dungen treffen.

56 Artikel 16a

Artikel 17 [Petitionsrecht] Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Ge- meinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a [Einschränkung der Grundrechte in besonderen Fällen]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver-

57 Artikel 17 , 17a

breiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können be- stimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung] Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit

58 Artikel 18

(Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung miß- braucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungs- gericht ausgesprochen.

Artikel 19 [Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einge- schränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß

59 Artikel 19

das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesens- gehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristi- sche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

60 Artikel 19

II. Der Bund und die Länder

61

Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokrati- scher und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch be- sondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ord- nung, die vollziehende Gewalt und die Rechtspre- chung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

62 Artikel 20

Artikel 20a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere] Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ord- nung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 21 [Parteien]

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ord- nung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.

63 Artikel 20a, 21

Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechen- schaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhal- ten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

64 Artikel 21

Artikel 22 [Bundeshauptstadt – Bundesflagge]

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 23 [Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip]

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechts- staatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und

65 Artikel 22, 23

dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im Wesentlichen vergleich- baren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Eu- ropäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertrag- lichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Euro- päischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines

66 Artikel 23

Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu un- terrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtset- zungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregie-

67 Artikel 23

rung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundes- tages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner- staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständig- keiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetz- gebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwer- punkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Ein- richtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsver- fahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des

68 Artikel 23

Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maß- geblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaat- liche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Ange- legenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Ein- nahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungs- befugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bun- desrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Euro- päischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei

69 Artikel 23

ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 24 [Übertragung von Hoheitsrechten – Kollektives Sicherheitssystem]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bun- desregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaft- liche Einrichtungen übertragen.

70 Artikel 24

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheits- rechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfas- sende, obligatorische, internationale Schiedsgerichts- barkeit beitreten.

71 Artikel 24

Artikel 25 [Vorrang des Völkerrechts] Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Be- standteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 26 [Friedenssicherung]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vor- genommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines An- griffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

72 Artikel 25, 26

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, be- fördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 27 [Handelsflotte] Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheit- liche Handelsflotte.

Artikel 28 [Landesverfassungen – Selbstverwaltung der Gemeinden]

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokrati-

73 Artikel 27, 28

schen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro- päischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rah- men der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

74 Artikel 28

Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Ge- währleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

75 Artikel 28

Artikel 29 [Neugliederung des Bundesgebietes]

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmann- schaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raum- ordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

76 Artikel 29

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Län- der). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffe- nen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zu- stimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Ände- rung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich,

77 Artikel 29

wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in meh- reren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Lan- deszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß

78 Artikel 29

Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vor- schläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehr- heit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszuge- hörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbe- fragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des

79 Artikel 29

vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestäti- gung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlbe- rechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vor- sehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun- desrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landes- zugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als

80 Artikel 29

50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundes- gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abwei- chend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Be- stätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halb- satz findet keine Anwendung. Bei einem Volksent-

81 Artikel 29

scheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Artikel 30 [Hoheitsrechte der Länder] Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Er- füllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

82 Artikel 30

Artikel 31 [Vorrang des Bundesrechts] Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 32 [Auswärtige Beziehungen]

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonde- ren Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

83 Artikel 31, 32

Artikel 33 [Gleichstellung als Staatsbürger – Öffentlicher Dienst]

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats- bürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhän- gig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

84 Artikel 33

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffent- lichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berück- sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufs- beamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung] Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahr-

85 Artikel 34

lässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den An- spruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 35 [Rechts-, Amts- und Katastrophenhilfe]

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrich- tungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter

86 Artikel 35

erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Ver- waltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundes- regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erfor- derlich ist, den Landesregierungen die Weisung ertei- len, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte ein- setzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übri-

87 Artikel 35

gen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr auf- zuheben.

Artikel 36 [Bundesbeamte]

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwen- den. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäf- tigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmann- schaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

88 Artikel 36

Artikel 37 [Bundeszwang]

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundes- pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maß- nahmen treffen, um das Land im Wege des Bundes- zwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundes- regierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht ge- genüber allen Ländern und ihren Behörden.

89 Artikel 37

III. Der Bundestag

90

Artikel 38 [Wahl]

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- heimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr voll- endet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

91 Artikel 38

Artikel 39 [Wahlperiode – Zusammentritt – Einberufung]

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperi- ode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bun- destages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvier- zig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bun- destages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und denWieder- beginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,

92 Artikel 39

wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 40 [Präsidium – Geschäftsordnung]

(1 ) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Geneh- migung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

93 Artikel 40

Artikel 41 [Wahlprüfung]

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er ent- scheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Be- schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 42 [Öffentliche Sitzungen – Mehrheitsbeschlüsse]

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

94 Artikel 41, 42

Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung ent- schieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Ge- schäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

95 Artikel 42

Artikel 43 [Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht]

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregie- rung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 44 [Untersuchungsausschüsse]

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Unter- suchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher

96 Artikel 43, 44

Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde lie- genden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

97 Artikel 44

Artikel 45 [Ausschuß „Europäische Union“] Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die An- gelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Arti- kel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzuneh- men, die dem Bundestag in den vertraglichen Grund- lagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Artikel 45a [Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidi- gung.

98 Artikel 45, 45a

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine An- gelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidi- gung keine Anwendung.

Artikel 45b [Wehrbeauftragter] Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

99 Artikel 45b

Artikel 45c [Petitionsausschuß]

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

100 Artikel 45c, 45d

Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Ab- stimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bun- destage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, ge- richtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines

101 Artikel 46

Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens ge- gen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Arti- kel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Artikel 47 [Zeugnisverweigerungsrecht] Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, so- wie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verwei- gern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

102 Artikel 47

Artikel 48 [Kandidatur – Mandatsschutz – Entschädigung]

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl er- forderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abge- ordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündi- gung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemes- sene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staat- lichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundes- gesetz.

Artikel 49 (aufgehoben)

103 Artikel 48, 49

IV. Der Bundesrat

104

Artikel 50 [Aufgabe] Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Ge- setzgebung und Verwaltung des Bundes und in Ange- legenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51 [Zusammensetzung – Stimmgewicht]

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie kön- nen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen ver- treten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Län- der mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf,

105 Artikel 50, 51

Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Artikel 52 [Präsident – Beschlüsse – Geschäftsordnung]

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn ein- zuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Ge-

106 Artikel 52

schäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffent- lichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Be- schlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mit- glieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Artikel 53 [Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung] Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen

107 Artikel 53

des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Ge- schäfte auf dem laufenden zu halten.

108 Artikel 53

IVa. Gemeinsamer Ausschuß

109

Artikel 53a [Zusammensetzung – Geschäftsordnung]

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkever- hältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertre- ten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebun- den. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

110 Artikel 53a

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu un- terrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

111 Artikel 53a

V. Der Bundespräsident

112

Artikel 54 [Wahl – Amtsdauer]

(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deut- sche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mit- gliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei

113 Artikel 54

vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Prä- sidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mit- glieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahl- gang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

114 Artikel 54

Artikel 55 [Unvereinbarkeiten]

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 56 [Amtseid] Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

115 Artikel 55, 56

„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit ge- gen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel 57 [Vertretung] Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrge- nommen.

116 Artikel 57

Artikel 58 [Gegenzeichnung] Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundes- minister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages ge- mäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Artikel 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit aus- wärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Ge- sandten.

117 Artikel 58, 59

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundes- gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzge- bung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Artikel 59a (aufgehoben)

Artikel 60 [Beamtenernennung – Begnadigungsrecht – Immunität]

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere

118 Artikel 59a, 60

und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungs- recht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden über- tragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Artikel 61 [Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bun- despräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag

119 Artikel 61

auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundes- tages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundes- rates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bun- despräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grund- gesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhe- bung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

120 Artikel 61

VI. Die Bundesregierung

121

Artikel 62 [Zusammensetzung] Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Artikel 63 [Wahl des Bundeskanzlers]

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundes- präsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahl-

122 Artikel 62, 63

gange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustan- de, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bun- despräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen ent- weder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzu- lösen.

123 Artikel 63

Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister – Amtseid]

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bun- deskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Artikel 65 [Richtlinienkompetenz, Ressort- und Kollegialprinzip] Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen

124 Artikel 64, 65

Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verant- wortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregie- rung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsord- nung.

Artikel 65a [Befehls- und Kommandogewalt]

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

125 Artikel 65a

Artikel 66 [Unvereinbarkeiten] Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ange- hören.

Artikel 67 [Mißtrauensvotum]

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrau- en nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu

126 Artikel 66, 67

entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtund- vierzig Stunden liegen.

Artikel 68 [Vertrauensfrage]

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Ver- trauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundes- tag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

127 Artikel 68

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers – Amtsdauer]

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesmini- sters endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesmini- sters auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundes- kanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des

128 Artikel 69

Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

129 Artikel 69

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

130

Artikel 70 [Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern]

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungs- befugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die kon- kurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes] Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge-

131 Artikel 70, 71

bung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bun- desgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs- zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Ge- setzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit

132 Artikel 72

im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: 1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeres- naturschutzes);

3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagen- bezogene Regelungen);

133 Artikel 72

6. die Hochschulzulassung und die Hochschulab- schlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes be- stimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlich- keit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

134 Artikel 72

Artikel 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes]

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Vertei- digung einschließlich des Schutzes der Zivilbevöl- kerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit

135 Artikel 73

des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungs- verkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwan- derung ins Ausland;

6. den Luftverkehr; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unter- haltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienen- wege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation;

136 Artikel 73

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Ter- rorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibe- hörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landes- behörde um eine Übernahme ersucht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a) in der Kriminalpolizei, b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicher-

137 Artikel 73

heit des Bundes oder eines Landes (Verfassungs- schutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesge- biet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen aus wärtige Belange der Bundesrepublik Deutsch- land gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpoli- zeiamtes und die internationale Verbrechensbe- kämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke; 12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegs-

hinterbliebenen und die Fürsorge für die ehema- ligen Kriegsgefangenen;

138 Artikel 73

14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Be- trieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustim- mung des Bundesrates.

Artikel 74 [Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung]

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

139 Artikel 74

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichts- verfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechts- anwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

5. (weggefallen) 6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 8. (weggefallen) 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

140 Artikel 74

10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Ener- giewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungs- wesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfas- sung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermitt- lung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

141 Artikel 74

13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sach- gebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

15. die Überführung von Grund und Boden, von Natur- schätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigen- tum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Aus- fuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küsten- schutz;

142 Artikel 74

18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungs- beiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschulden- hilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmanns- siedlungsrecht;

19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder über- tragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apo- thekenwesens, der Arzneien, der Medizinpro- dukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

19 a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

143 Artikel 74

20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermit- tel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetter- dienst, die Seewasserstraßen und die dem allge- meinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für

144 Artikel 74

die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahr- zeugen;

23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltens- bezogenem Lärm);

25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung mensch- lichen Lebens, die Untersuchung und die künst- liche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften

145 Artikel 74

des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschul-

abschlüsse. (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der

Zustimmung des Bundesrates.

146 Artikel 74

Artikel 74a (weggefallen)

Artikel 75 (weggefallen)

Artikel 76 [Gesetzesvorlagen]

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bun- desrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, inner- halb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbeson- dere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.

147 Artikel 74a, 75, 76

Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als beson- ders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zu- leiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellung- nahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Ände- rung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 fin- det keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen

148 Artikel 76

zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristver- längerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als beson- ders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlan- gen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorla- gen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Über- tragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Arti- kel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorla- gen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

149 Artikel 76

Artikel 77 [Gang der Gesetzgebung – Vermittlungsausschuß]

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlos- sen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsi- denten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitglie- dern des Bundestages und des Bundesrates für die ge- meinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfah- ren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsand- ten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen

150 Artikel 77

gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bun- desrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundes- rates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Än- derung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in ange- messener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundes- rates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein

151 Artikel 77

vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Be- schlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vor- gesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Be- schluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Ein- spruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit- teln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zu- rückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit

152 Artikel 77

von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mit- glieder des Bundestages.

Artikel 78 [Zustandekommen der Gesetze] Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zu- stande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag ge- mäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bun- destage überstimmt wird.

153 Artikel 78

Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes]

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes aus- drücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besat- zungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Be- stimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem lnkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

154 Artikel 79

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätz- liche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Artikel 80 [Erlaß von Rechtsverordnungen]

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bun- desminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müs- sen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächti-

155 Artikel 80

gung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund- lage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermäch- tigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehalt- lich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhe- bung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Be- trieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des

156 Artikel 80

Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bun- desgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Artikel 80a [Spannungsfall]

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der

157 Artikel 80a

Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungs- falle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwen- dung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

158 Artikel 80a

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisver- trages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuhe- ben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Artikel 81 [Gesetzgebungsnotstand]

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand

159 Artikel 81

erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt wor- den ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklä- rung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unan- nehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzes-

160 Artikel 81

vorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes ge- mäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ab- lauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzge- bungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Ab- satz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

Artikel 82 [Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten]

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zu- stande gekommenen Gesetze werden vom Bundes-

161 Artikel 82

präsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Be- stimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetz- blatt ausgegeben worden ist.

162 Artikel 82

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

163

Artikel 83 [Ausführung durch die Länder] Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angele- genheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Artikel 84 [Landeseigene Verwaltung – Bundesaufsicht]

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Ange- legenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behör- den und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesge- setze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, tre- ten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundes-

164 Artikel 83, 84

gesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Mo- nate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnah- mefällen kann der Bund wegen eines besonderen Be- dürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Ver- waltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustim- mung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

165 Artikel 84

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu die- sem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehör- den entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bun- desrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Aus- führung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bun- desregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht ange- rufen werden.

166 Artikel 84

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausfüh- rung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu er- teilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes- behörden zu richten.

Artikel 85 [Auftragsverwaltung]

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes be- stimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und

167 Artikel 85

Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Lan- desbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesre-

168 Artikel 85

gierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behör- den entsenden.

Artikel 86 [Bundeseigene Verwaltung] Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Ver- waltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaf- ten oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungs- vorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

169 Artikel 86

Artikel 87 [Sachgebiete]

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwal- tungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun- desgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das poli- zeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwen- dung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs- handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

170 Artikel 87

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffent- lichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versiche- rungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsfüh- rende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundes- oberbehörden und neue bundesunmittelbare Körper- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde

171 Artikel 87

auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bun- deseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Artikel 87a [Streitkräfte]

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organi- sation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur ein- gesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrück- lich zuläßt.

172 Artikel 87a

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schüt- zen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzuneh- men, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauf- trages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräf- ten im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung poli- zeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streit- kräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregie- rung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundes-

173 Artikel 87a

grenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unter- stützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Be- kämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräf- ten ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 87b [Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung]

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streit- kräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des

174 Artikel 87b

Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsun- terbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können

175 Artikel 87b

sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehen- den Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehör- den übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwal- tungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Artikel 87c [Erzeugung und Nutzung der Kernenergie] Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

176 Artikel 87c

Artikel 87d [Luftverkehrsverwaltung]

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahr- genommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwal- tung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

177 Artikel 87d

Artikel 87e [Eisenbahnverkehrsverwaltung]

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnver- kehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen- bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunter- nehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese ste- hen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung

178 Artikel 87e

und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unter- nehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen ver- bleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesge- setz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemein- heit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisen- bahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schie- nenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des

179 Artikel 87e

Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflö- sung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Artikel 87f [Postwesen und Telekommunikation]

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunika- tion flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

180 Artikel 87f

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorge- gangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes- post hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

181 Artikel 87f

Artikel 88 [Bundesbank – Europäische Zentralbank] Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preis- stabilität verpflichtet.

Artikel 89 [Bundeswasserstraßen – Schiffahrtverwaltung]

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasser- straßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines

182 Artikel 88, 89

Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

183 Artikel 89

Artikel 90 [Bundesstraßen]

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsauto- bahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesauto- bahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundes- eigene Verwaltung übernehmen.

184 Artikel 90

Artikel 91 [Innerer Notstand]

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizei- kräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Ge- fahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundes-

185 Artikel 91

rates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundes- regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erfor- derlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

186 Artikel 91

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

187

Artikel 91a [Mitwirkung des Bundes – Kostenverteilung]

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfül- lung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufga- ben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mit- wirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensver- hältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben): 1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-

schutzes. (2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des

188 Artikel 91a

Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich fest- zusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstel- lung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haus- haltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Artikel 91b [Bildungsplanung und Förderung der Forschung]

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinba- rungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwer- punkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustim- mung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

189 Artikel 91b

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinba- rungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusam- menwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 91c [Informationstechnische Systeme]

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errich- tung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusam- menwirken.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinba- rungen die für die Kommunikation zwischen ihren

190 Artikel 91b, c

informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammen- arbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustim- mung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

191 Artikel 91c

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaft- lichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informations- technischen Netze des Bundes und der Länder ein Ver- bindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Be- trieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

192 Artikel 91c

Artikel 91d [Leistungsvergleich] Bund und Länder können zur Feststellung und För- derung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Artikel 91e [Zusammenwirken hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende]

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Ge- biet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständi- gen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

193 Artikel 91d, e

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbe- hörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwal- tungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf.

194 Artikel 91e

IX. Die Rechtsprechung

195

Artikel 92 [Organe der rechtsprechenden Gewalt] Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anver- traut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus An-

laß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz

196 Artikel 92, 93

oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bun- desorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landes- recht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbeson-

197 Artikel 93

dere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesauf- sicht;

4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi- schen dem Bunde und den Ländern, zwischen ver- schiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rech- te verletzt zu sein;

4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts

198 Artikel 93

auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;

5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgese- henen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bun- desgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Arti-

199 Artikel 93

kels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit ent- fallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen wer- den könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der An- trag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzes- vorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss ge- fasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

200 Artikel 93

Artikel 94 [Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts]

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrich- tern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bun- desverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundes- regierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

201 Artikel 94

Artikel 95 [Oberste Gerichtshöfe]

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bun- desgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte ent- scheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahl- ausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

202 Artikel 95

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesge- setz.

Artikel 96 [Bundesgerichte]

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafge- richtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Aus- land entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen einge- schifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese

203 Artikel 96

Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundes- justizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genann- ten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bun- desgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

204 Artikel 96

1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen dieMensch- lichkeit;

3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);

5. Staatsschutz.

Artikel 97 [Richterliche Unabhängigkeit]

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

205 Artikel 97

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestell- ten Richter können wider ihren Willen nur kraft rich- terlicher Entscheidung und nur aus Gründen und un- ter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein an- deres Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt wer- den, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

206 Artikel 97

Artikel 98 [Rechtsstellung der Richter – Richteranklage]

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch beson- deres Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages an- ordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätz- lichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

207 Artikel 98

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstel- lung der Richter in den Ländern der Landesjustizmi- nister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesver- fassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsge- richt zu.

Artikel 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes] Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesge- setz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten in- nerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genann-

208 Artikel 99

ten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen wer- den, bei denen es sich um die Anwendung von Lan- desrecht handelt.

Artikel 100 [Konkrete Normenkontrolle]

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zustän- digen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verlet- zung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt

209 Artikel 100

auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundge- setzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein- zuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Aus- legung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsge- richtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichtes einzuholen.

210 Artikel 100

Artikel 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Artikel 102 [Abschaffung der Todesstrafe] Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel 103 [Grundrechte vor Gericht]

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

211 Artikel 101, 102, 103

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbar- keit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der all- gemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 104 [Freiheitsentziehung]

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der dar- in vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Fest- gehaltene Personen dürfen weder seelisch noch kör- perlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsent- ziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder

212 Artikel 104

nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Frei- heitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus ei- gener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Grün- den versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

213 Artikel 104

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anord- nung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist un- verzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

214 Artikel 104

X. Das Finanzwesen

215

Artikel 104a [Ausgabenzuständigkeit – Finanzwesen – Haftung]

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausga- ben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

216 Artikel 104a

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbrin- gung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Drit- ten begründen und von den Ländern als eigene Ange- legenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behör- den entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Ver- waltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zu- ständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer

217 Artikel 104a

Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderüber- greifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entspre- chend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten ver- ursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der er- haltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

218 Artikel 104a

Artikel 104b [Finanzhilfen für Investitionen]

(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetz- gebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftli- chen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außerge- wöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheb-

219 Artikel 104b

lich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefug- nisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinba- rung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

220 Artikel 104b

Artikel 105 [Zuständigkeitsverteilung in der Steuergesetzgebung]

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraus- setzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

221 Artikel 105

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 106 [Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole]

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle, 2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Ge- meinden zustehen,

222 Artikel 106

3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeug- steuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemein- schaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu: 1. die Vermögensteuer,

223 Artikel 106

2. die Erbschaftsteuer, 3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

4. die Biersteuer, 5. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körper- schaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), so- weit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körper- schaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der

224 Artikel 106

Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen aus- zugehen: 1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlich- keit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ge- wahrt wird.

225 Artikel 106

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuer- mindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere be- stimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatz- steuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuer- mindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbe- zogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Wer- den den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Aus- gaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die

226 Artikel 106

Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuwei- sungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanz- zuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkom- men der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommen- steuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zu- stimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

227 Artikel 106

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, be- stimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Ge- meindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht

228 Artikel 106

das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer betei- ligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemein- deanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Um- lagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Ge- meindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetz- gebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen

229 Artikel 106

bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemein- den (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbän- den) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemein- deverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

230 Artikel 106

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Aus- gaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Artikel 106a [Steueranteil für öffentlichen Personennahverkehr] Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffent- lichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steuer- aufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemes- sung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unbe- rücksichtigt.

231 Artikel 106a

Artikel 106b [Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer] Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 107 [Steuerertragsverteilung – Länderfinanzausgleich – Ergänzungszuweisungen]

(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länder- anteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern inso- weit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in

232 Artikel 106b, 107

ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkom- men). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerle- gung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern tref- fen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz- steuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ih- rer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern,

233 Artikel 107

aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durch- schnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.

(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unter- schiedliche Finanzkraft der Länder angemessen aus- geglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aus- gleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der aus- gleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern

234 Artikel 107

Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allge- meinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

Artikel 108 [Bundes- und Landesfinanzverwaltung – Finanzgerichtsbarkeit]

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregel- ten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrum- satzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundes- finanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbe-

235 Artikel 108

hörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Be- nehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehör- den verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates gere- gelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bun- desregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregie- rung der Bundesminister der Finanzen tritt.

236 Artikel 108

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanz- behörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbe- hörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeinde- verbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von

237 Artikel 108

den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeinde- verbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungs- vorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanz- behörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

238 Artikel 108

Artikel 109 [Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflich- tungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsak- ten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Ar- tikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätz- lich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Aus-

239 Artikel 109

wirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahme- regelung für Naturkatastrophen oder außergewöhn- liche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich be- einträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 ent- sprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoin- landsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausge- staltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen

240 Artikel 109

ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes- rates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- meinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tra- gen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Län- dergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder

241 Artikel 109

242 Artikel 109a

entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 109a [Haushaltsnotlagen] Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushalts-

wirtschaft von Bund und Ländern durch ein ge- meinsames Gremium (Stabilitätsrat),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Fest- stellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

243 Artikel 110

3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchfüh- rung von Sanierungsprogrammen zur Vermei- dung von Haushaltsnotlagen.

Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Artikel 110 [Haushaltsplan]

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zufüh- rungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus- zugleichen.

244 Artikel 110

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rech- nungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des er- sten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz fest- gestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgese- hen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorla- gen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haus- haltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bun- desrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufge- nommen werden, die sich auf die Einnahmen und die

245 Artikel 111

Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haus- haltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Artikel 111 [Haushaltsvorgriff]

(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haus- haltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz fest- gestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundes- regierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

246 Artikel 111

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzu- führen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Ein- nahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderli- chen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme

247 Artikel 112, 113

des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 112 [Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben] Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben be- dürfen der Zustimmung des Bundesministers der Fi- nanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Nähe- res kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Artikel 113 [Erhöhung der Ausgaben]

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorge- schlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen

248 Artikel 113

oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschluß- fassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur inner- halb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn

249 Artikel 114

sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

Artikel 114 [Rechnungslegung – Rechnungsprüfung]

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Aus- gaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richter- liche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer

250 Artikel 115

der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 115 [Grenzen der Kreditaufnahme]

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistun- gen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach be- stimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem

251 Artikel 115

Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abwei- chenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkun- gen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symme- trisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächli- chen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kont- rollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunktur- gerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Be- reinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanziel- le Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung

252 Artikel 115

der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwick- lung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungs- verfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Not- situationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Be- schlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines ange- messenen Zeitraumes zu erfolgen.

253

Xa. Verteidigungsfall

254 Artikel 115a

Artikel 115a [Feststellung des Verteidigungsfalls]

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffenge- walt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmit- telbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung er- folgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundes- tages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemein- same Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit

255 Artikel 115a

von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, min- destens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

256 Artikel 115b

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegrif- fen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Er- klärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b [Kommandogewalt des Bundeskanzlers] Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

257 Artikel 115c

Artikel 115c [Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes]

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachge- bieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungs- falles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Vertei- digungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist,

258 Artikel 115c

höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder un- mittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zu- stimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIII a und X geregelt wer- den, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finan- zieller Hinsicht, zu wahren ist.

259 Artikel 115d

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d [Dringliche Gesetzesvorlagen]

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidi- gungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Arti- kel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dring- lich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundes- tag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung

260 Artikel 115e

des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustan- dekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsord- nung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e [Gemeinsamer Ausschuß]

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglie- der fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bun- destages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen

261 Artikel 115f

oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Ge- meinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Artikel 115f [Einsatz des Bundesgrenzschutzes – Erweiterte Weisungsbefugnis]

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

262 Artikel 115g

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesge- biete einsetzen;

2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesre- gierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und die- se Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115g [Bundesverfassungsgericht] Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungs-

263 Artikel 115g

gerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträch- tigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsge- richt darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Aus- schusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Ge- richtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforder- lichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

264 Artikel 115h

Artikel 115h [Ablaufende Wahlperioden und Amtszeiten]

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahl- perioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablau- fende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vor- zeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundes- rates enden neun Monate nach Beendigung des Vertei- digungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungs- gerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

265 Artikel 115h

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemein- samen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

266 Artikel 115i

Artikel 115i [Maßnahmenbefugnis der Landesregierungen]

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofor- tiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundes- regierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nach- geordneten Bundesbehörden auch durch die Minister- präsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

267 Artikel 115k

Artikel 115k [Rang und Geltungsdauer von Notstands­ bestimmungen]

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechts- verordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten läng-

268 Artikel 115l

stens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Ab- schnitten VIII a und X überzuleiten.

Artikel 115l [Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen – Friedensschluß]

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bun- destag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Aus-

269 Artikel 115l

schusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu ver- kündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bun- destag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Vor- aussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

270

XI. Übergangs- und Schluß- bestimmungen

271 Artikel 116

Artikel 116 [Begriff „Deutscher“ – Wiedereinbürgerung]

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbe- haltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flücht- ling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staats- angehörigkeit aus politischen, rassischen oder religi- ösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömm- linge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai

272 Artikel 117

1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Aus- druck gebracht haben.

Artikel 117 [Aussetzung des Inkrafttretens zweier Grundrechte]

(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

273 Artikel 118, 118a

Artikel 118 [Neugliederung von Baden und Württemberg] Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Würt- temberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfas- senden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu- stande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

Artikel 118a [Neugliederung von Berlin und Brandenburg] Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung

274 Artikel 119

ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Artikel 119 [Flüchtlinge und Vertriebene] In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundes- regierung mit Zustimmung des Bundesrates Verord- nungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landes- behörden zu richten.

275 Artikel 120

Artikel 120 [Besatzungskosten – Kriegsfolgelasten]

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwen- dungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen we- der geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemein- deverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Auf- gaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwen-

276 Artikel 120a

dungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosen- versicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch die- sen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben über- nimmt.

Artikel 120a [Lastenausgleich]

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenaus- gleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundes-

277 Artikel 120a

rates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Aus- gleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auf- trage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Be- fugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dring- lichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesaus- gleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

278 Artikel 121, 122

Artikel 121 [Begriff „Mehrheit der Mitglieder“] Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bun- desversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Artikel 122 [Zeitpunkt der Überleitung der Gesetzgebung]

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grund- gesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten be- schlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mit- wirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

279 Artikel 123

Artikel 123 [Fortgelten bisherigen Rechts]

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bun- destages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsver- träge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zustän- dig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechts- grundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen wer- den oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen ent- haltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

280 Artikel 124, 125

Artikel 124 [Fortgeltendes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung] Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetz- gebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Artikel 125 [Fortgeltendes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung] Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetz- gebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besat-

zungszonen einheitlich gilt,

281 Artikel 125a

2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Artikel 125a [Fortgelten von Bundesrecht – Ersetzung durch Landesrecht]

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfü- gung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen wer- den könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

282 Artikel 125a

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht er- setzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Lan- desrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

283 Artikel 125b

Artikel 125b [Fortgelten von Rahmengesetzen – Abweichungsbefugnis der Länder]

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundes- recht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetz- gebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Län- der von diesem Recht abweichende Regelungen tref- fen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungs- zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen

284 Artikel 125b

der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Rege- lungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezem- ber 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

285 Artikel 125c

Artikel 125c [Fortgelten von Recht aus dem Bereich der Gemeinschaftsaufgaben]

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Ver- bindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.

(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. Sep- tember 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrs- finanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach

286 Artikel 126

Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein frü- herer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.

Artikel 126 [Entscheidung über Fortgelten von Recht als Bundesrecht] Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfas- sungsgericht.

287 Artikel 127

Artikel 127 [Rechtsangleichung in der französischen Zone und in Berlin] Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regie- rungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Ar- tikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.

288 Artikel 128, 129

Artikel 128 [Fortgeltende Weisungsrechte] Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

Artikel 129 [Ermächtigungen in fortgeltendem Recht]

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fort- gelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsver- ordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundes-

289 Artikel 129

regierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fort- gelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen aus- geübt.

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermäch- tigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre- chend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Ein- richtungen verwiesen ist.

290 Artikel 130

Artikel 130 [Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen]

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Ver- waltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwi- schen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwal- tungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundes- regierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundes- rates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen die- ser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

291 Artikel 131

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträ- gen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Artikel 131 [Ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes] Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beam- ten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundes- gesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen ein- schließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am

292 Artikel 132

8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus an- deren als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen kei- ne oder keine entsprechende Versorgung mehr erhal- ten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Rege- lung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Artikel 132 [Pensionierung von Beamten]

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkraft- tretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Dienstein- kommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche

293 Artikel 132

oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Ange- stellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwen- dung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis künd- bar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinaus- gehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf An- gehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vor- schriften über die „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

294 Artikel 133, 134

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesre- gierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 133 [Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwal- tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Artikel 134 [Überleitung des Reichsvermögens]

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundes- vermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestim- mung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt

295 Artikel 134

war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungs- aufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach die- sem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfül- len sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemein- den (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf.

296 Artikel 135

Artikel 135 [Vermögensregelung bei Wechsel der Landeszugehörigkeit]

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Ver- mögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung über- wiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient,

297 Artikel 135

auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufga- ben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Ausein- andersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen

298 Artikel 135

Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Un- ternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

299 Artikel 135a

Artikel 135a [Alte Verbindlichkeiten]

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlich- keiten des ehemaligen Landes Preußen und sonsti- ger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Kör- perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammen- hang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechts-

300 Artikel 135a

träger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,

3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen ent- standen sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnun- gen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich über- tragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Ver- bindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Repu- blik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlich- keiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Über-

301 Artikel 136

gang von Vermögenswerten der Deutschen Demokra- tischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

Artikel 136 [Erster Zusammentritt des Bundesrates]

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundes- rates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundes- tages steht ihm nicht zu.

302 Artikel 137

Artikel 137 [Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten]

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffent- lichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bun- desversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errich- tung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinig- te Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßga- be seiner Verfahrensordnung entscheidet.

303 Artikel 138, 139

Artikel 138 [Süddeutsches Notariat] Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg- Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Artikel 139 [Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung] Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Natio- nalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechts- vorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

304 Artikel 140, 141

Artikel 140 [Recht der Religionsgemeinschaften] Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 141 [„Bremer Klausel“] Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

305 Artikel 142, 142a, 143

Artikel 142 [Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Grundrechte] Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Be- stimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Artikel 142a (aufgehoben)

Artikel 143 [Geltungsdauer von Abweichungen]

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge- nannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abwei-

306 Artikel 143

chen, soweit und solange infolge der unterschiedli- chen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grund- gesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfüh- rung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Ein- griffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Ver- trags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

307 Artikel 143a

Artikel 143a [Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisen­ bahnen]

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbah- nen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wah- rung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisen- bahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienen-

personennahverkehrs der bisherigen Bundeseisen-

308 Artikel 143b

bahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Auf- gaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143b [Umwandlung der Deutschen Bundespost]

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließ- liche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließ- lichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz

309 Artikel 143b

für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundes- post POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunterneh- men der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Ge- setzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbe- amten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

310 Artikel 143c

Artikel 143c [Kompensationsbeträge für den Wegfall der Gemeinschaftsaufgaben]

(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhält- nisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumför- derung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.

311 Artikel 143c

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt: 1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;

2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.

(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in wel- cher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewie- senen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen.

312 Artikel 143d

Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustim- mung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143d [Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen]

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 gelten- den Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. Au- gust 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haus- haltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 be- stehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen

313 Artikel 143d

im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Re- gelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustel- len, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeit- raum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abwei- chen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern

314 Artikel 143d

Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schles- wig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsoli- dierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein je- weils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maß- gabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bun- desrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt ei- nen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbe- sondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzie- rungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der

315 Artikel 143d

Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustim- mung des Bundesrates und durch Verwaltungsverein- barung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Kon- solidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueran- teil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

316 Artikel 144

Artikel 144 [Annahme des Grundgesetzes – Berlin]

(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Län- der, in denen es zunächst gelten soll.

(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu ent- senden.

317 Artikel 145

Artikel 145 [Inkrafttreten des Grundgesetzes]

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

318 Artikel 146

Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes] Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

319

Auszug aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

320 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 136

Religion und Religionsgesellschaften

Artikel 136 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religions- freiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind un- abhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell- schaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten ab- hängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

321 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 137

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eides- form gezwungen werden.

Artikel 137 (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religi- onsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unter- liegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre An- gelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

322 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 137

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Ver- fassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffent- lich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Ver- bande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe

323 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 138

der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetz- gebung ob.

Artikel 138 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesell- schaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

324 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 139

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesell- schaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 139 Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

325 Weimarer Verfassung (Auszug), Artikel 141

Artikel 141 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder son- stigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religi- onsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

326

Änderungen des Grundgesetzes

327 Änderungen des Grundgesetzes

1. Strafrechtsänderungsgesetz, 30.8.1951, BGBl. I S. 739, geänderte Artikel 143 (aufgehoben)

2. Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120a in das Grund- gesetz, 14.8.1952, BGBl. I S. 445, geänderte Artikel 120a (eingefügt)

3. Gesetz zur Änderung des Art. 107 des Grundgesetzes, 20.4.1953, BGBl. I S. 130, geänderte Artikel 107 (geändert)

4. Ergänzungsgesetz, 26.3.1954, BGBl. I S. 45, geänderte Artikel 73, 79, (geändert), 142a (eingefügt)

5. Zweites Gesetz zur Änderung des Art. 107 des Grund- gesetzes, 25.12.1954, BGBl. I S. 517, geänderte Artikel 107 (geändert)

328 Änderungen des Grundgesetzes

6. Finanzverfassungsgesetz , 23.12.1955, BGBl. I S. 817, geänderte Artikel 106, 107 (geändert)

7. Ergänzungsgesetz, 19.3.1956, BGBl. I S. 111, geänderte Artikel 1, 12, 36, 49, 60, 96, 137 (geändert), 17a, 45a, 45b, 59a, 65a, 87a, 87b, 96a, 143 (eingefügt)

8. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes, 24.12.1956, BGBl. I S. 1077, geänderte Artikel 106 (geändert)

9. Gesetz zur Einfügung eines Art. 135a in das Grund- gesetz, 22.10.1957, BGBl. I S. 1745, geänderte Artikel 135a (eingefügt)

10. Ergänzungsgesetz, 23.12.1959, BGBl. I S. 813, geänderte Artikel 74 (geändert), 87c (eingefügt)

329 Änderungen des Grundgesetzes

11. Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luft- verkehrsverwaltung in das Grundgesetz, 6.2.1961, BGBl. I S. 65, geänderte Artikel 87d (eingefügt)

12. 12. Änderungsgesetz, 6.3.1961, BGBl. I S. 141, geänderte Artikel 96a (geändert), 96 (aufgehoben)

13. 13. Änderungsgesetz, 16.6.1965, BGBl. I S. 513, geänderte Artikel 74 (geändert)

14. 14. Änderungsgesetz, 30.7.1965, BGBl. I S. 649, geänderte Artikel 120 (geändert)

15. 15. Änderungsgesetz, 8.6.1967, BGBl. I S. 581, geänderte Artikel 109 (geändert)

16. 16. Änderungsgesetz, 18.6.1968, BGBl. I S. 657, geänderte Artikel 92, 95, 96a wird 96 (geändert), 96 alt, 99, 100 (aufgehoben)

330 Änderungen des Grundgesetzes

17. 17. Ergänzungsgesetz, 24.6.1968, BGBl. I S. 709, geänderte Artikel 9, 10–12, 19, 20, 35, 65a, 73, 87a, 91 (geändert), 12a, 53a, 80a, 115a–l (eingefügt), 59a, 142a, 143 (aufgehoben)

18. 18. Änderungsgesetz, 15.11.1968, BGBl. I S. 1177, geänderte Artikel 76, 77 (geändert)

19. 19. Änderungsgesetz, 29.1.1969, BGBl. I S. 97, geänderte Artikel 93, 94 (geändert)

20. 20. Änderungsgesetz, 12.5.1969, BGBl. I S. 357, geänderte Artikel 109, 110, 112–115 (geändert)

21. 21. Änderungsgesetz, 12.5.1969, BGBl. I S. 359, geänderte Artikel 105–108, 115c, 115k (geändert), 91a, 91b, 104a (eingefügt)

331 Änderungen des Grundgesetzes

22. 22. Änderungsgesetz, 12.5.1969, BGBl. I S. 363, geänderte Artikel 74, 75, 96 (geändert)

23. 23. Änderungsgesetz, 17.7.1969, BGBl. I S. 817, geänderte Artikel 76 (geändert)

24. 24. Änderungsgesetz, 28.7.1969, BGBl. I S. 985, geänderte Artikel 120 (geändert)

25. 25. Änderungsgesetz, 19.8.1969, BGBl. I S. 1241, geänderte Artikel 29 (geändert)

26. 26. Änderungsgesetz, 26.8.1969, BGBl. I S. 1357, geänderte Artikel 96 (geändert)

27. 27. Änderungsgesetz, 31.7.1970, BGBl. I S. 1161, geänderte Artikel 38, 91a (geändert)

28. 28. Änderungsgesetz, 18.3.1971, BGBl. I S. 206, geänderte Artikel 75, 98 (geändert), 74a (eingefügt)

332 Änderungen des Grundgesetzes

29. 29. Änderungsgesetz, 18.3.1971, BGBl. I S. 207, geänderte Artikel 74 (geändert)

30. 30. Änderungsgesetz, 12.4.1972, BGBl. I S. 593, geänderte Artikel 74 (geändert)

31. 31. Änderungsgesetz, 28.7.1972, BGBl. I S. 1305, geänderte Artikel 35, 73, 74, 87 (geändert)

32. 32. Änderungsgesetz, 15.7.1975, BGBl. I S. 1901, geänderte Artikel 45c (eingefügt)

33. 33. Änderungsgesetz, 23.8.1976, BGBl. I S. 2381, geänderte Artikel 29, 39, 45a (geändert), 45, 49 (aufgehoben)

34. 34. Änderungsgesetz, 23.8.1976, BGBl. I S. 2383, geänderte Artikel 74 (geändert)

333 Änderungen des Grundgesetzes

35. 35. Änderungsgesetz, 21.12.1983, BGBl. I S. 1481, geänderte Artikel 21 (geändert)

36. Einigungsvertrag, 23.9.1990, BGBl. II S. 885, 890, geänderte Artikel Präambel, 51, 135a, 146 (geändert), 143 (eingefügt), 23 (aufgehoben)

37. Änderungsgesetz, 14.7.1992, BGBl. I S. 1254, geänderte Artikel 87d (geändert)

38. Änderungsgesetz, 21.12.1992, BGBl. I S. 2086, geänderte Artikel 24, 28, 50, 52, 88, 115e (geändert) 23, 45 (eingefügt)

39. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, 28.6.1993, BGBl. I S. 1002, geänderte Artikel 16, 18 (geändert), 16a (eingefügt)

334 Änderungen des Grundgesetzes

40. Änderungsgesetz, 20.12.1993, BGBl. I S. 2089, geänderte Artikel 73, 74, 80, 87 (geändert), 87e, 106a, 143a (eingefügt)

41. Änderungsgesetz, 30.8.1994, BGBl. I S. 2245, geänderte Artikel 73, 80, 87 (geändert), 87 f, 143b (eingefügt)

42. Änderungsgesetz, 27.10.1994, BGBl. I S. 3146, geänderte Artikel 3, 28, 29, 72, 74, 75–77, 80, 87, 93 (geändert), 20a, 118a, 125a (eingefügt)

43. Änderungsgesetz, 3.11.1995, BGBl. I S. 1492, geänderte Artikel 106 (geändert)

44. Änderungsgesetz, 20.10.1997, BGBl. I S. 2470, geänderte Artikel 28, 106 (geändert)

335 Änderungen des Grundgesetzes

45. Änderungsgesetz, 26.3.1998, BGBl. I S. 610, geänderte Artikel 13 (geändert)

46. Änderungsgesetz, 16.7.1998, BGBl. I S. 1822, geänderte Artikel 39 (geändert)

47. Änderungsgesetz, 29.11.2000, BGBl. I S. 1633, geänderte Artikel 16 (geändert)

48. Änderungsgesetz, 19.12.2000, BGBl. I S. 1755, geänderte Artikel 12a (geändert)

49. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108), 26.11.2001, BGBl. I S. 3219, geänderte Artikel 108 (geändert)

50. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz), 26.7.2002, BGBl. I S. 2862, geänderte Artikel 20a (geändert)

51. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96), 26.7.2002, BGBl. I S. 2863, geänderte Artikel 96 (geändert)

52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, 28.8.2006, BGBl. I. S. 2034, geänderte Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 105, 107, 109, 125a (geändert), 104b, 125b, 125c,143c (einge- fügt), 45, 93 (geändert), 23 Absatz 1a (eingefügt), 74a, 75 (aufgehoben)

53. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 23, 45 und 93), 8.10.2008, BGBl. I S. 1926, geänderte Artikel, 45, 93 (geändert), 23. Abs. 1a (eingefügt)

54. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108), 19.3.2009, BGBl. I S. 606, geänderte Artikel 106, 107, 108 (geändert), 106b (eingefügt)

336 Änderungen des Grundgesetzes

55. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 45d), 17.7.2009, BGBl. I S. 1977, geänderte Artikel 45d (eingefügt)

56. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 87d), 29.7.2009, BGBl. I S. 2247, geänderte Artikel 87d (geändert)

57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d), 29.7.2009, BGBl. I S. 2248, geänderte Artikel 104b, 109, 115 (geändert), 91c, 91d, 109a, 143d (eingefügt)

58. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e), 21.7.2010, BGBl. I S. 944 (eingefügt)

59. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 93), 17.7.2012, S. 1478 (geändert)

337 Änderungen des Grundgesetzes

60. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91b), 23.12.2014, BGBI. l, S. 2438 (geändert)

338 Änderungen des Grundgesetzes