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Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (stand am 1. Mai 2013)

 SR 152.1

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Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Mai 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 19972, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:

a. der Bundesversammlung; b. des Bundesrates, der Bundesverwaltung nach Artikel 2 des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und der Forma- tionen der Armee;

c. der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;

d.4 des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatent- gerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

e. der autonomen Anstalten des Bundes; f. der Schweizerischen Nationalbank; g. der ausserparlamentarischen Kommissionen; h. weiterer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie ihnen

übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, mit Ausnahme der Kan- tone;

i. aufgelöster Bundesstellen.

AS 1999 2243 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 173 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 2 BBl 1997 II 941 3 SR 172.010 4 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-

rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

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Grundrechte

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2 Dieses Gesetz gilt ferner für die Benutzung von Archivgut des Bundes durch Organe des Bundes und durch Dritte. 3 Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsät- zen dieses Gesetzes und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Bun- desarchiv).5

Art. 2 Grundsatz 1 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert. 2 Die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuier- lichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie schafft insbesondere Voraussetzun- gen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung.

Art. 3 Begriffe 1 Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, welche bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Bundes empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergän- zenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind. 2 Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Bundesarchiv zur Aufbewahrung über- nommen worden sind oder von anderen Stellen nach den Grundsätzen dieses Geset- zes selbständig archiviert werden. 3 Archivwürdig sind Unterlagen, die von juristischer oder administrativer Bedeutung sind oder einen grossen Informationswert haben.

2. Abschnitt: Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung 1 Das Bundesarchiv archiviert die Unterlagen des Bundes. 2 Die Archivierung von Unterlagen der Kantone, welche beim Vollzug von Bundes- aufgaben entstehen, liegt in der Zuständigkeit der Kantone, soweit ein Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt. 3 Die Schweizerische Nationalbank sowie die vom Bundesrat bezeichneten autono- men Anstalten sorgen selber für eine Archivierung ihrer Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

5 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Archivierungsgesetz

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152.1

4 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.6 5 Weitere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sorgen, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, selbständig für die Archivierung ihrer diesbezüglichen Unterlagen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes oder bieten diese dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Der Bundesrat erlässt eine entspre- chende Verordnung.

Art. 5 Informationsverwaltung und Aktenführung 1 Das Bundesarchiv berät die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation, Ver- waltung, Aufbewahrung und Ablieferung ihrer Unterlagen. Es kann diese Dienste auch anderen Stellen anbieten. 2 Es ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen der anbietepflich- tigen Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen. 3 Es erlässt gegenüber den anbietepflichtigen Stellen Weisungen über:

a. die Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung von Unterlagen; b. die Bildung und Führung von Parallelarchiven.

Art. 6 Anbietepflicht Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Stellen oder Personen müssen alle Unter- lagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.

Art. 7 Ermittlung der Archivwürdigkeit und Übernahme von Unterlagen 1 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen fest, ob Unterlagen archivwürdig sind. 2 Unterlagen, die als archivwürdig bezeichnet werden, sind von den anbietepflichti- gen Stellen dem Bundesarchiv abzuliefern. Nicht anbietepflichtige Stellen sorgen selbst für die Archivierung. 3 Das Bundesarchiv kann Unterlagen, die als nichtarchivwürdig bezeichnet werden, vorübergehend aufbewahren, wenn diese Aufbewahrung vom Bundesrecht vorge- schrieben wird.

6 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

Grundrechte

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Art. 8 Vernichtung von Unterlagen 1 Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Bun- desarchivs nicht vernichtet werden. 2 Das Bundesarchiv vernichtet keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.

3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist 1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsicht- nahme zur Verfügung. 2 Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.

Art. 10 Berechnung der Schutzfrist Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen.

Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten 1 Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. 2 Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. 3 Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auf- lagen beschränkt werden.

Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme 1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwür- diges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. 2 Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die ablie- fernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.

Archivierungsgesetz

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Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist 1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:

a. keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen. 2 Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerin- nen und Gesuchsteller. 3 In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsicht- nahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedin- gungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Ver- waltungsverfahrensrechts anwendbar sind.

Art. 14 Einsichtnahme durch die abliefernden Stellen 1 Die abliefernden Stellen können auch während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen. 2 Bei Personendaten können die abliefernden Stellen während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, wenn sie diese benötigen:

a. als Beweismittel; b. für Gesetzgebung oder Rechtsprechung; c. für die Auswertung zu statistischen Zwecken; oder d. für einen Entscheid über die Gewährung, Beschränkung oder Verweigerung

des Einsichts- oder Auskunftsrechtes der betroffenen Person. 3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben vorbehalten. 4 Das Archivgut darf nicht mehr verändert werden.

Art. 15 Auskunft an betroffene Personen; Bestreitungsvermerk 1 Die Auskunfterteilung und Einsichtgewährung an die betroffenen Personen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz. Auskunftverweigerungen werden durch die abliefernden Stellen ver- fügt.

7 SR 235.1

Grundrechte

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2 Das Bundesarchiv kann zudem die Auskunfterteilung aufschieben oder einschrän- ken, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist. 3 Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen.

Art. 16 Einsichtnahme in Nachlässe und Depositen 1 Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depositen von natürlichen oder juristischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. 2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Bundes.

4. Abschnitt: Organisation und Benutzung

Art. 17 Weitere Aufgaben des Bundesarchivs 1 Das Bundesarchiv verwahrt die historischen Archive der Helvetik, der Mediation und der Tagsatzungsperiode. 2 Es setzt sich ein für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von gesamtschweizerischer Bedeutung. Es kann zur Übernahme solcher Archive Verträge abschliessen. 3 Es sorgt für die sichere und sachgemässe Aufbewahrung, Erschliessung und Ver- mittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung. 4 Das Bundesarchiv arbeitet mit den Dienststellen des Bundes, den Kantonen und mit Privaten zusammen. Es setzt sich ein für die Förderung des Archivwesens. Es arbeitet mit nationalen und internationalen Archiv-Organisationen zusammen.

Art. 18 Besondere Dienstleistungen 1 Der Bundesrat kann das Bundesarchiv im Rahmen eines Leistungsauftrages er- mächtigen, in seinem Aufgabenbereich einzelne besondere Dienstleistungen, insbe- sondere Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten sowie Beratungen im Bereich der Informationsverwaltung an Dritte zu erbringen. Diese Dienstleistungen werden privatrechtlich vereinbart. 2 Solche Dienstleistungen dürfen als Nebentätigkeiten bei der Erfüllung der gesetz- lichen Aufgaben erbracht und nicht unter den Gestehungskosten angeboten werden.

Art. 19 Gewerbliche Nutzung des Archivguts 1 Die Nutzung des Archivguts zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und der allfälligen Gewinnbeteiligung des Bundes abhängig gemacht werden. 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten für Bewil- ligung und Vertragsschliessung zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.

Archivierungsgesetz

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Art. 20 Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit 1 Das Archivgut des Bundes ist unveräusserlich. Der Bundesrat kann durch Verord- nung Ausnahmen vorsehen. 2 Dritte können das Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

Art. 21 Benutzungsordnung; administrative Massnahmen Das Bundesarchiv erlässt eine Benutzungsordnung. Darin kann es insbesondere vor- sehen, dass Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen die- ses Gesetzes oder gegen die Benutzungsordnung verstossen haben, der Zugang zum Bundesarchiv verweigert wird.

Art. 22 Belegexemplare Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise auf Archivgut des Bundesarchivs beruhen, ist diesem unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben.

5. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 23 Wer Informationen aus Archivgut offenbart, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, wird mit Busse be- straft, sofern nicht ein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.8

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt die Ablieferung und Archivierung von Dienstakten von Personen, die zum Bund in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis stehen.

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts …9

8 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

9 Die Änderung kann unter AS 1999 2243 konsultiert werden.

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Art. 26 Übergangsbestimmung 1 Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 199210 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungs- bereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. 2 Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Ein- sichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.

Art. 27 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199911

10 [AS 1993 375, 1995 4093 Anhang Ziff. 3. AS 2001 189 Art. 1] 11 BRB vom 8. Sept. 1999