Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 31. März 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Elektronische Kommunikation 1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 6 Unmöglichkeit der Zustellung
Kann eine amtliche Verfügung dem Patentbewerber, dem Patentinhaber oder dem Vertreter nicht zugestellt werden, so wird sie im Schweizerischen Patent-, Muster und Markenblatt veröffentlicht.
Art. 14 Bst. h bis k
Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei:
h. der Frist für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 5 Abs. 2 Gebühren ordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19972, IGE-GebO);
i. der Frist für die Deckung des Fehlbetrags im Rahmen eines Kontokorrents (Art. 7 Abs. 3 IGE-GebO);
k. Aufgehoben
Art. 17 Gebührenordnung
Die Höhe der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren so wie die Zahlungsmodalitäten sind in der IGE-GebO3 festgelegt.
Art. 23 Form
Für den Antrag ist ein vom Institut zugelassenes Formular zu benützen.
1 SR 232.141 2 SR 232.148 3 SR 232.148
1999-4149 1443
Erfindungspatente AS 1999
Art. 25 Abs. 3 erster Satz 3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbeson dere durch Scanning, gestatten. ...
Art. 28 Abs. 2 und 4 erster Satz 2 Die Zeichnungen sind in unverwischbaren, gleichmässig starken und klaren Linien und Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen; sie müssen sich unmittelbar für den Druck sowie für die elektronische Vervielfältigung eignen. 4 Der Massstab der Zeichnungen und die zeichnerische Ausführung müssen ge währleisten, dass die fotografische oder die elektronische Wiedergabe alle Einzel heiten mühelos erkennen lässt. ...
Art. 32 Abs. 5 5 Jede ausgewählte Figur muss sich für eine fotografische oder elektronische Wie dergabe, welche auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten noch erkennen lässt, eignen.
Art. 58 Abs. 1 1 Die Recherchengebühr wird nur erlassen, wenn die Prüfungsstelle schon vor der Zahlungsaufforderung (Art. 55 Abs. 1) oder, wenn die Aussetzung der Sachprüfung beantragt worden ist, einen Monat vor Ablauf der erstreckten Zahlungsfrist (Art. 55 Abs. 3) im Besitz eines Berichtes über den Stand der Technik ist, der:
a. von der für schweizerische Patentgesuche zuständigen Recherchenstelle stammt; und
b. ausgehend vom gleichen Anmelde- oder Prioritätsdatum den Gegenstand des Patentgesuchs vollumfänglich berücksichtigt.
Art. 65 Sachüberschrift
Anmeldedatum des Teilgesuchs
Art 89 Abs. 3 3 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.
Art. 92 Abs. 2 2 Die Akten können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Art. 93 Abs. 3 3 Das Patentregister kann in elektronischer Form geführt werden.
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Art. 95 Sachüberschrift und Abs. 3
Einsichtnahme. Registerauszüge. Elektronisches Abrufverfahren 3 Das Institut kann seine Datenbestände gegen Bezahlung Dritten im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 108 Publikationsorgan 1 Die im Gesetz und in dieser Verordnung vorgeschriebenen sowie weitere Ver öffentlichungen von allgemeinem Interesse erfolgen im Schweizerischen Patent-, Muster- und Markenblatt. 2 Die Veröffentlichungen können auch in elektronischer Form erfolgen. 3 Die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten aus schliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 110
Aufgehoben
Art. 118a Jahresgebühren
Für das europäische Patent sind alljährlich im voraus Jahresgebühren an das Institut zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, welches dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Be ginn des fünften Jahres nach der Anmeldung.
Art. 120 Einreichung der internationalen Anmeldung 1 Die beim Institut eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, fran zösischer oder englischer Sprache abgefasst sein. 2 Das Institut verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.
Gliederungstitel vor Art. 125a
Viertes Kapitel: Das Institut als ausgewähltes Amt
Art. 126 Abs. 1 und 2 1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des Vertrags vom 19. Juni 19704 über die interna tionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens beantragt werden. 2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim Institut zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die IGE-GebO5 nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.
4 SR 0.232.141.1 5 SR 232.148
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II
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Gliederungstitel vor Art. 127a
Zehnter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel Erstes Kapitel: Geltungsbereich
Art. 127a Abs. 1 1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutz mittel.
Art. 127b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 1 Das Gesuch muss enthalten:
b. eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, zusammen mit: 2. einer Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Ge
brauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, welche von der zuständi gen Behörde genehmigt worden ist;
Art. 127f Abs. 1 1 Das Institut prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats (Art. 140b und 140c Abs. 2 und 3 des Gesetzes) erfüllt sind.
Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19926 wird wie folgt geändert:
Art. 7a Abs. 2 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 43 Abs. 2 und 3 2 Die Veröffentlichungen können auch in elektronischer Form erfolgen. 3 Die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten aus schliesslich elektronisch veröffentlicht werden.
SR 232.111
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III
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Diese Änderung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
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