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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DER Schiedskommission

DPDgroup International Services GmbH & Co. KG. v. Name Redacted

Verfahrensnr. DEU2021-0005

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist DPDgroup International Services GmbH & Co. KG., aus Germany, vertreten durch Müller Schupfner & Partner, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Name Redacted1, aus Deutschland.

2. Domainname, Register und Registrierstelle

Das Register des streitigen Domainnamens <dpd-cargo.eu> ist das European Registry for Internet Domains („EURid“ oder das „Register“). Der streitige Domainname ist bei EURid registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde am 17. Februar 2021 bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) eingereicht.

Am 17. Februar 2021 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 19. Februar 2021 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des streitigen Domainnamens ist. Außerdem stellte das Register die Kontaktdaten des Beschwerdegegners zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „ADR-Regeln“) und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „Ergänzenden Regeln“) entspricht.

In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(2), hat das Zentrum die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich übermittelt und am 19. März 2021 das Verfahren eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Paragraph B(3), endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 18. April 2021. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 19. April 2021 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Am 23. März 2021 hat das Zentrum eine E-Mail von einer dritten Partei erhalten, die behauptet, sie habe die Postsendung des Zentrums mit der Beschwerdeschrift erhalten, allerdings habe sie mit der Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens nichts zu tun. Auch sei die Telefonnummer und die Emailadresse falsch. Es habe somit jemand die Identität gestohlen.

Das Zentrum ernannte Tobias Malte Müller am 27. April 2021 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(5), vorgeschrieben, abgegeben.

4. Sachverhalt

Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde DPDgroup International Services GmbH & Co. KG. gegen die Registrierung des Domainnamens <dpd-cargo.eu> zugrunde.

Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen am 15. Oktober 2020 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.

Ausweislich der vorgelegten Markenauszüge verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche eingetragene Marken, die den Wortbestandteil <dpd> enthalten oder aus diesem bestehen. Gestützt wird die Beschwerde insbesondere auf folgende Marken:

- Internationale Bildmarke Nr. 761146 DPD eingetragen am 26. Mai 2001 für Dienstleistungen in den Klassen 36 und 39;
- Unionsbildmarke Nr. 002238178 DPD eingetragen am 2. Juli 2002 für Dienstleistungen in den Klassen 36 und 39;
- Internationale Bildmarke Nr. 1217471 DPD eingetragen am 28. März 2014 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 39 und 42;
- 012722427 DPD eingetragen am 14. August 2014 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 39 und 42

Weiterhin ergibt sich aus den der Schiedskommission vorliegenden Nachweisen, dass unter dem gegenständlichen Domainnamen eine Website in englischer Sprache abrufbar ist, unter der weltweite Versandhandelsdienstleistungen per Schiff, Flugzeug und Lastkraftwagen angeboten werden.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner am 5. Februar 2021 unter der im Register hinterlegten Emailadresse anwaltlich anschreiben und unter Fristsetzung u.a. zur Übertragung des gegenständlichen Domainnamens auffordern lassen. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung des Beschwerdegegners.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Domainname sei ihren Marken verwechselbar ähnlich. Die Marke DPD sei vollständig in den streitgegenständlichen Domainnamen übernommen. Der hinzugefügte Begriff „cargo“ sei ein gängiger und im Wörterbuch zu findender Begriff, der den Grad der Verwechslungsgefahr erhöht, da er auf die Beschwerdeführerin und ihre Paket- und Postzustelldienste direkt Bezug nehme.

Darüber hinaus trägt die Beschwerdeführerin vor, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich. So sei der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Beschwerdeführerin nicht unter dem Namen dpd-cargo.eu allgemein bekannt. Auch habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Verwendung der Marke DPD im gegenständlichen Domainnamen nicht gestattet und steht in keiner Beziehung zum Beschwerdegegner. Zusammengefasst habe der Beschwerdegegner den Domainnamen dazu benutzt, Verbraucher darüber zu täuschen, dass es sich bei der Website um eine Seite der Beschwerdeführerin handelt oder eine Verbindung zu ihr besteht, was jedoch nicht der Fall ist.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den gegenständlichen Domainnamen in betrügerischer und böser Absicht registriert und benutzt, indem er die Markenrechte der Beschwerdeführerin an „DPD“ identisch übernommen habe, mit der Absicht, die Verbraucher zu täuschen und den guten Ruf der Marke auszunutzen. Der Domainname, der die Marke DPD enthält, sei absichtlich benutzt und gewählt worden, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Beschwerdegegner gehörende Webseite oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit den geschützten Marken DPD geschaffen werde, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit, die Billigung der Website sowie einer dort angebotenen Dienstleistung beziehe.

B. Beschwerdegegnerin

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Diese Bestimmung setzt voraus,

(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,

(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder

(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.

Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Artikel 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).

A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind

Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der streitige Domainname mit einem anderen Namen identisch oder diesem verwirrend ähnlich, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.

Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage entsprechender Registerauszüge nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer Reihe von Marken ist, die aus dem Wortbestandteil „DPD“ bzw. „dpd“ bestehen oder diesen enthalten. Dies ist unbestritten geblieben. Eingetragene nationale und Unionsmarken sind in Artikel 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ausdrücklich genannt, auf den Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004verweist.

Der streitige Domainname enthält diese Marken identisch und kombiniert diese mit dem Begriff „cargo“. Dieser hinzugefügte Begriff ist jedoch nicht geeignet, eine Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und den Marken auszuschließen (s. auch DPDgroup International Services GmbH & Co. KG v. WhoisGuard Protected / Hoster Node, WIPO Verfahren Nr. D2019-1039). Im Gegenteil: Die Schiedskommission teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass dieser Begriff beschreibend für die Paket- und Postzustelldienste ist, die die Beschwerdeführerin anbietet, und insoweit eine verwirrende Ähnlichkeit zu den Marken noch verstärkt.

Die country-codeTop-Level-Domain (ccTLD) „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits- oder identitätsausschließende Wirkung zu.

Damit stellt die Schiedskommission fest, dass der gegenständliche Domainname den Marken der Beschwerdeführerin zumindest verwirrend ähnlich und das erste Tatbestandsmerkmal des Artikels 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt ist.

B. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung

Die Beschwerde ist erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer die Schiedskommission davon überzeugt, dass der Domaininhaber den Domainnamen in böser Absicht registriert hat oder benutzt, Artikel 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004. Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in böser Absicht registriert und benutzt hat.

Artikel 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen, die ebenfalls nicht abschließend sind. Nach Regelbeispiel 4 (Art. 21 Abs. 3 (d) VO 874/2004) liegt Bösgläubigkeit vor, wenn der Domainname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domaininhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung, geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domaininhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann.

Vorliegend ist es unstreitig, dass der Domainname für eine kommerzielle Website benutzt wurde, die unter der Bezeichnung DPD weltweite Versandhandelsdienstleistungen per Schiff, Flugzeug und Lastkraftwagen angeboten hat. Die Schiedskommission sieht hierin – im Einklang mit der Beschwerdeführerin – eine Verwechslungsgefahr mit den unter anderem nach Unionsmarkenrecht geschützten dpd-Marken der Beschwerdeführerin und damit eine bösgläubige Benutzung. Es wird ein identisches Zeichen für die identischen Dienstleistungen benutzt, die den Kerntätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ausmachen. Die Verbraucher, die diese Seite aufrufen, werden daher irrig davon ausgehen, diese Website werde von der Beschwerdeführerin oder mit ihrer Billigung betrieben. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Darüber hinaus stützt vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission die Ansicht einer bösgläubigen Registrierung und Benutzung:

(a) Der Beschwerdegegner hat sich weder in dem vorliegenden Verfahren zur Sache eingelassen noch auf die außergerichtliche Kontaktaufnahme hin reagiert.

(b) Er hat insbesondere keine Begründung für eine gutgläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.

(c) Von dritter Seite wurde der ernstzunehmende Vorwurf erhoben, dass es sich bei dem zur Registrierung des gegenständlichen Domainnamens verwendeten Namen und der Adresse um Daten eines unbeteiligten Dritten handelt (Identitätsdiebstahl).

Damit hat die Schiedskommission festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 in böser Absicht registriert hat und benutzt.

Da Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt, so dass auch das zweite Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Ob der Beschwerdegegner demgegenüber ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 geltend machen kann, kann offen bleiben. Selbst wenn ein solches vorläge, schlösse dies die Begründetheit der Beschwerde nicht aus.

7. Befugnis, einen .eu Domainnamen zu registrieren

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die ihren Sitz satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft, nämlich in Deutschland hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Artikel 4 Abs. 2 lit. b (i) VO (EG) 733/2002).

8. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Paragraph B(11) der ADR-Regeln an, dass der Domainname <dpd-cargo.eu> auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.

Tobias Malte Müller
Schiedskommission
Datum: 28. Mai 2021

Summary in English

In accordance with Paragraphs B12(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of Decision for WIPO Case No. DEU2021-0005.

1. The Complainant DPDgroup International Services GmbH & Co. KG, Germany, represented by Müller Schupfner & Partner, Germany. The Respondent is Name Redacted, Germany.

2. The disputed domain name <dpd-cargo.eu> was registered on October 15, 2020, with the European Registry for Internet Domains (EURid) and resolves to a website offering mail order services.

3. The Complaint was filed in German on February 17, 2021. The Center received an email from a third party claiming identity theft.

Tobias Malte Müller was appointed as single member panel on April 27, 2021.

4. The Complainant is the owner of the international trademark DPD, registered on May 26 2001, Reg. no. 761146, for the Nice Classes 36 and 39, and of the European Union trademark DPD registered on July 2, 2002, Reg. no. 002238178, for the Nice Classes 36 and 39.

5. Pursuant to Article 21(1) of the Commission Regulation (EU) No. 874/2004 and Article B(11)(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that:

- the disputed domain name is identical or confusingly similar to a name in respect of which a right or rights are recognized or established by national law of a Member State and / or EU-law;

- the Respondent has registered and is using the disputed domain name in bad faith.

6. In accordance with Article B(11) of the ADR Rules, the Panel decides to transfer the disputed domain name to the Complainant.


1 Der Beschwerdegegner scheint bei der Registrierung des strittigen Domainnamens den Namen und die Kontaktdaten einer dritten Partei verwendet zu haben. In Anbetracht des möglichen Identitätsdiebstahls hat die Schiedskommission entschieden, den Namen des Beschwerdegegners in dieser Entscheidung zu schwärzen. Die Schiedskommission hat jedoch als Anhang 1 zu dieser Entscheidung eine Anweisung an die Registrierungsstelle bezüglich der Übertragung des streitigen Domainnamens beigefügt, die den Namen des Beschwerdegegners enthält. Die Schiedskommission hat das Zentrum ermächtigt, Anhang 1 an die Registrierstelle als Teil der Entscheidung in diesem Verfahren zu übermitteln, und hat darauf hingewiesen, dass Anhang 1 dieser Entscheidung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände dieses Falles nicht veröffentlicht werden soll (s. Virgin Enterprises Limited v. Registration Private, Domains by Proxy, LLC / Name Redacted, WIPO Case No. D2018-0645; Banco Bradesco S.A. v. FAST-12785241 Attn. Bradescourgente.net / Name Redacted, WIPO Case No. D2009-1788).