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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Active Ownership Capital S.à.r.l. v. Domain Admin, United Domains, Inc. / Robert Sombert

Verfahren Nr. D2019-0186

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Active Ownership Capital S.à.r.l. aus Luxemburg, Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Domain Admin, United Domains, Inc. aus Cambridge, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika / Robert Sombert aus Hamburg, Deutschland. 1

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <activeownership.com> (der „streitige Domainname“) ist bei united-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging am 25. Januar 2019 auf Englisch beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) per E-Mail ein. Am 25. Januar 2019 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 28. Januar 2019 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen und bestätigte weiterhin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. In Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums bezüglich formaler Mängel der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin am 08. Feburar 2019 eine geänderte Beschwerde auf Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die geänderte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 12. Februar 2019 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 04. März 2019. Der Beschwerdegegner reichte bereits am 11. Februar 2019 die Beschwerdeerwiderung ein. Der Beschwerdegegner bestätigte auf Anfrage des Zentrums, dass diese Eingabe als die vollständige Beschwerdeerwiderung anzusehen ist.

Das Zentrum bestellte am 21. März 2019, Stephanie G. Hartung, Kaya Köklü und Brigitte Joppich als Beschwerdepanel. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Die Beschwerdepanelmitglieder gaben jeweils eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine in Luxemburg ansässige Beteiligungsgesellschaft. Sie verfügt nachgewiesenermaßen über die folgenden registrierten Marken mit dem Bestandteil „Active Ownership“:

- Unionsmarke (Wort-/Bildmarke) AO ACTIVE OWNERSHIP, Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum („EUIPO“), Registernummer: 16158719, eingetragen in den Dienstleistungsklassen 35 (Unternehmensberatung), sowie 36 (Vermögensverwaltung; Vermögensanlage-beratung; Beteiligungsfinanzierung; Investmentberatung; Investmentgeschäfte);
Eintragungsdatum: 06. April 2017, Status: Marke eingetragen;

- Internationale Marke (Wort-/Bildmarke) AO ACTIVE OWNERSHIP, Registernummer: 1358501, eingetragen in den Dienstleistungsklassen 35 (Business consultancy and advisory services), sowie 36 (Financial management; financial investment advisory services; equity financing; investment consultancy; financial investment); Eintragungsdatum: 06. Juni 2017, Status: Marke eintragen.

Der Beschwerdegegner, der ebenfalls in Deutschland ansässig ist, registrierte den streitigen Domainnamen am 19. Dezember 2010 und bot ihn, jedenfalls vorübergehend, im Internet zum Verkauf an. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verlinkt der streitige Domainname auf eine sogenannte „Baustellen“-Website, unter der das Entstehen in Kürze einer neuen Internetpräsenz angekündigt wird. Der Beschwerdegegner verfügt seinerseits über eine deutsche Marke (Wort-/Bildmarke) ACTIVE OWNERSHIP [Bildzeichen] BE THE BEST POSSIBLE PET OWNER, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“) 302018227451, die am 13. September 2018 angemeldet und am 15. Oktober 2018 in den Klassen 31, 41 und 44 eingetragen worden ist.

Die Beschwerdeführerin unternahm diverse Versuche, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten und ein Kaufangebot für den streitigen Domainnamen abzugeben. Auf eine von der Beschwerdeführerin über den Registrar an den Beschwerdegegner geleitete E-Mail vom 10. September 2018 antwortete der Beschwerdegegner seinerseits mit E-Mail vom 14. September 2018 und teilte mit, an einem Verkauf des streitigen Domainnamens und an attraktiven Kaufangeboten (darunter direkter Kauf, Leasing oder Mischformen) interessiert zu sein. Er gratulierte in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin zu ihrem „nicht weit zurückliegenden erfolgreichen Unternehmensstart“ und brachte überdies zum Ausdruck, er drücke „die Daumen für erfolgreiche Engagements, u.a. bei Stada, Agfa-Gevaert und Schaltbau“. Daraufhin bot die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 zunächst einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR und erhöhte diesen am 12. November 2018 auf 6.000,00 EUR. Der Beschwerdegegner reagierte auf diese Angebote der Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der streitige Domainname auf sie übertragen wird.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, seit 2015 unter dem Namen „Active Ownership Capital“ geschäftlich tätig zu sein.

Sie vertritt die Auffassung, dass der streitige Domainname identisch bzw. verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken AO ACTIVE OWNERSHIP der Beschwerdeführerin sei, insofern der einzige Unterschied in der Hinzufügung des Bildelements läge, der Wortbestandteil der Marken der Beschwerdeführerin hingegen identisch mit dem streitigen Domainnamen sei.

Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen habe, insofern er diesen nicht aktiv nutze, sondern lediglich im Internet zum Verkauf anbiete, ohne auf entsprechende Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdeführerin zu reagieren. Es gebe folglich weder Nachweise für die Verwendung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit, noch sei der Beschwerdegegner allgemein unter dem streitigen Domainnamen bekannt, selbst wenn er eigene Markenrechte erworben hätte.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig verwendet werde, insofern (1) der Beschwerdegegner auf diverse Versuche der Beschwerdeführerin, mit diesem in Kontakt zu treten und über einen Verkauf der streitigen Domainnamen zu verhandeln, nicht reagiert habe, (2) aus der Mitteilung des Beschwerdegegners vom 14. September 2018, dass er ein großes Interesse am Verkauf des streitigen Domainnamens habe, die Beschwerdeführerin kenne und dieser zu früheren Erfolgen gratuliere, zu schließen sei, der Beschwerdegegner wolle auf diesem Wege das Kaufangebot der Beschwerdeführerin für den streitigen Domainnamen erhöhen und folglich den streitigen Domainnamen ausschließlich in der Absicht nutze, diesen an die Beschwerdeführerin zu einem höheren Preis zu verkaufen.

B. Beschwerdegegner

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin Folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Der Beschwerdegegner wendet ein, ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zu haben, insofern es sich um einen generischen Ausdruck handele, der lediglich aus zwei einfachen Begriffen zusammengesetzt sei und sich unter anderem auf häusliches Eigentum, Autos, Gartenanlagen, Finanzprodukte, Tiere und weitere Gegenstände beziehen könne.

Weiterhin bestreitet der Beschwerdegegner, den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert zu haben, insofern die Registrierung desselben ca. vier Jahre vor der Gründung der Firma der Beschwerdeführerin und ca. sechs Jahre vor der Eintragung von deren Marken erfolgt sei. Es sei daher unmöglich, dass der streitige Domainname bereits im Jahr 2010 mit der noch nicht existierenden Beschwerdeführerin und deren noch nicht existierenden Marken im Sinn registriert worden sei. Laut einem Artikel im Handelsblatt aus dem Jahre 2016 (Anlage 4 der Beschwerdeerwiderung) sei die Beschwerdeführerin auch kaum bekannt und erscheine lediglich im Zusammenhang mit wenigen und sehr spezialisierten Finanztransaktionen. Der Beschwerdegegner habe auf die Kommunikation seitens der Beschwerdeführerin überwiegend geschwiegen, da diese keinen vertrauenswürdigen Eindruck gemacht habe.

Der Beschwerdegegner behauptet, es läge ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking („RDNH“) vor, insofern als dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner bewusst in ein schlechtes Licht rücke, indem sie etwa behaupte, er habe mit seiner E-Mail vom 14. September 2018 zum Ausdruck gebracht, froh zu sein, von der Beschwerdeführerin zu hören, ein großes Interesse am Verkauf des streitigen Domainnamens zu haben und die Beschwerdeführerin überdies kenne. Auf die konkrete Anfrage des Beschwerdegegners, Angaben zu den zuvor von der Beschwerdeführerin angeblich unterbreiteten Kaufangeboten zu machen, sei diese nicht eingegangen, möglicherweise um ein höheres zuvor abgegebenes Angebot zu verbergen oder eine vorherige unseriöse Kontaktaufnahme zu vertuschen.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser eingetragener Marken mit den Bestandteilen „Active“ sowie „Ownership“ ist. Der streitige Domainname <activeownership.com> ist mit den Marken der Beschwerdeführerin jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels handelt es sich bei dem im Rahmen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie anzustellenden Vergleich zwischen dem streitigen Domainnamen und der Marke der Beschwerdeführerin um eine einfache Prüfung zur Feststellung, ob die Marke innerhalb des streitigen Domainnamens erkennbar und die Beschwerdeführerin folglich befugt ist, eine Beschwerde gemäß der Richtlinie zu erheben (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview, 3.0“), Abschnitt 1.7). Diese Erkennbarkeit ist hier gegeben.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen besitzt.

Nach dem Vortrag beider Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner weder unter dem streitigen Domainnamen bekannt ist (Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie), noch dass er von dem streitigen Domainnamen in einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils in der Vergangenheit Gebrauch gemacht hat (Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie).

In Betracht kommt insofern, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von der hiesigen Auseinandersetzung den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot genutzt hat (Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie). Der Beschwerdegegner hat am 13. September 2018 die deutsche Wort-/Bildmarke ACTIVE OWNERSHIP [Bildzeichen] BE THE BEST POSSIBLE PET OWNER“ (DPMA 302018227451) zur Anmeldung gebracht. Diese Anmeldung lag jedoch zeitlich nur wenige Tage nach dem Erhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018 und unmittelbar vor der Versendung der E-Mail des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2018, mit welcher dieser ein grundsätzliches Interesse an einem Verkauf des streitigen Domainnamens geäußert hatte. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Markenanmeldung gutgläubig vor einer Kenntnis des Beschwerdegegners von einer möglichen Auseinandersetzung um den streitigen Domainnamen stattgefunden hat.

Unstreitig ist zwischen den Parteien allerdings auch, dass der streitige Domainname schon seit geraumer Zeit von dem Beschwerdegegner im Internet zum Verkauf angeboten worden ist. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass es sich bei dem streitigen Domainnamen um eine Kombination aus zwei sehr allgemeinen Begriffen, nämlich „Active“ (zu Deutsch: „aktiv“) sowie „Ownership“ (zu Deutsch: „Eigentum“ bzw. „Eigentümerschaft“) handelt. Damit ist es zutreffend, wenn der Beschwerdegegner argumentiert, dass damit vielfältige Möglichkeiten einer Verwendung dieses Domainnamens in Betracht kommen. Allerdings ist auch nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels anerkannt, dass die alleinige Registrierung eines Domainnamens, der sich aus Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammensetzt, als solche noch keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen entstehen lässt, sondern dass der Domainname dann auch im Sinne seiner allgemeinen Bedeutung genutzt werden muss oder mindestens entsprechende vorbereitende Handlungen zu einer solchen Nutzung erkennbar sein müssen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.10).

Nach Auffassung des Beschwerdepanels kann es vorliegend indes dahinstehen, ob und inwieweit die Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat, insofern jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine bösgläubige Registrierung der streitigen Domainnamens im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie vorliegen.

C. Keine Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass der streitige Domainname bereits 2010 von dem Beschwerdegegner registriert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen der Beschwerdeführerin offensichtlich weder gegründet noch zeichnete sich eine solche Gründung ab. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin auch nur vorgetragen, dass sich etwa die Registrierung der Marken der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits abgezeichnet hätte. Es ist daher nach dem diesem Beschwerdepanel vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens mit Blick auf etwaige (Marken-)Rechte der Beschwerdeführerin bösgläubig war. Hinzu tritt, dass sich der streitige Domainname aus zwei Begriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammensetzt und, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorträgt, eine vielfältige Verwendung des streitigen Domainnamens für sehr unterschiedliche Sachverhalte in Betracht kommt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Internet zum Verkauf anbot, lässt sich daher ebenfalls keine Bösgläubigkeit ableiten, sowie auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf die diversen Angebote der Beschwerdeführerin nicht reagierte, weil es hierfür an einer entsprechenden Verpflichtung offensichtlich fehlt. Im Ergebnis sind folglich die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie jedenfalls mangels einer hinreichend glaubhaft gemachten bösgläubigen Registrierung des streitigen Domainnamens nicht erfüllt.

D. Reverse Domain Name Hijacking

Der Beschwerdegegner geht schließlich davon aus, dass es sich hier um einen Fall des Reverse Domain Name Hijacking handelt.

In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 15(e) der Verfahrensordnung, dass wenn das Beschwerdepanel zu der Auffassung gelangt, die Beschwerde sei bösgläubig eingereicht worden, etwa in der Absicht, dem Inhaber eines Domainnamens denselben zu entziehen, das Beschwerdepanel feststellen möge, dass die Beschwerde bösgläubig erhoben wurde und die Einreichung derselben einen Missbrauch des Verfahrens darstellt.

Im vorliegenden Fall weisen verschiedene Umstände auf ein solches bösgläubiges Vorgehen der Beschwerdeführerin hin.

Zum einen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nichts in Bezug auf eine bösgläubige Registrierung des streitigen Domainnamens vorgetragen, obgleich sie selbst ohne Weiteres hätte erkennen können, dass der Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens in 2010 weit vor der Gründung des Unternehmens der Beschwerdeführerin, der Registrierung ihrer Marken oder einer sonstigen geschäftlichen Tätigkeit lag; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nichts dazu vorgetragen, dass sie vor dem Jahr 2015 auch nur in irgendeiner Form unter der Bezeichnung „Active Ownership“ tätig gewesen wäre. Zum anderen versucht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein Bild von dem Beschwerdegegner zu zeichnen, das sich der Verfahrensakte, die diesem Beschwerdepanel vorliegt, so nicht entnehmen lässt. Es ist richtig, dass der Beschwerdegegner in seiner E-Mail vom 14. September 2018 zum Ausdruck brachte, er sei an einem Verkauf des streitigen Domainnamens interessiert und würde sich über attraktive Kaufangebote von Seiten der Beschwerdeführerin freuen. Allerdings bat er in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin ihm Informationen über die angeblich früheren Kaufangebote zukommen lassen möge, was die Beschwerdeführerin indes nicht tat. Es mag sein, dass sich der Beschwerdegegner nach dem Erhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. September 2018 über diese erkundigt hatte und ihr daraufhin zu früheren Erfolgen gratulierte, dies gegebenenfalls um die Verkaufsverhandlungen positiv zu beeinflussen. Das Bild, das indes die Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner mit der Beschwerde zu zeichnen versucht, stützen diese Umstände nicht.

Zusammenfassend kommt das Beschwerdepanel folglich zu der Auffassung, dass hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Reverse Domain Name Hijacking gegeben sind.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen und kommt das Beschwerdepanel zu der Feststellung, dass die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin bösgläubig in dem Versuch eines Reverse Domain Name Hijacking eingelegt worden ist.

Stephanie G. Hartung
Vorsitzende des Beschwerdepanels

Kaya Köglu
Beschwerdepanelmitglied

Brigitte Joppich
Beschwerdepanelmitglied
Datum: 1. April 2019


1 Aus der Verfahrensakte geht hervor, dass Domain Admin, United Domains, Inc. ein Datenschutz-Proxy-Provider und Robert Sombert der zugrunde liegende Registrant des streitigen Domainnamens ist. Sofern nicht anders angegeben, wird daher der Begriff „Beschwerdegegner“ vom Beschwerdepanel in dem vorliegenden Fall dergestalt verwendet, dass er sich nur auf den letztgenannten zugrunde liegenden Registranten bezieht.