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WIPO Arbitration and Mediation Zentrum

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Derag Deutsche Realbesitz AG + Co. KG, Derag Livinghotels AG + Co. KG v. Nongnut Ketprathum, Venitas GmbH

Verfahren Nr. D2018-2284

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerinnen sind Derag Deutsche Realbesitz AG + Co. KG („Beschwerdeführerin Nr. 1“) und Derag Livinghotels AG + Co. KG („Beschwerdeführerin Nr. 2“) aus München, Deutschland, vertreten durch LS-IP Loth & Spuhler GbR Intellectual Property Law, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Nongnut Ketprathum, Venitas GmbH aus Offenbach, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <living-hotel.com> (der „Domainname“) ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 9. Oktober 2018 per E-Mail ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 11. Oktober 2018 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 17. Oktober 2018 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Oktober 2018 eine geänderte Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die geänderte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 23. Oktober 2018 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 12. November 2018. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 13. November 2018 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 23. November 2018 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerinnen sind Schwestergesellschaften der Derag Unternehmensgruppe, deren Geschäftsgegenstand u.a. der Betrieb der Hotelgruppe „Living Hotels“ ist. Die Beschwerdeführerinnen verfügen nachgewiesenermaßen beide über eine Reihe von eingetragenen Marken mit den Bestandteilen „Living“ und „Hotel“ bzw. „Hotels“, darunter insbesondere folgende Marken der Beschwerdeführerin Nr. 1 mit Schutz u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die jeweils vor der Registrierung des streitigen Domainnamens eingetragen worden sind:

- Deutsche Marke (Wortmarke) LIVING HOTELS, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“), Registernummer 303 20 832, Eintragungsdatum: 24. November 2003, Status: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) LIVINGHOTEL, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“), Registernummer 015 796 881, Eintragungsdatum: 26. April 2017, Status: Marke eingetragen.

Daneben betreiben die Beschwerdeführerinnen die Website „www.living-hotels.com“, über die sie ihre Waren und Dienstleistungen rund um den Betrieb der Hotelgruppe „Living Hotels“ bewerben.

Der Beschwerdegegner ist ausweislich der WhoIs-Kontaktinformationen ebenfalls in Deutschland ansässig. Der streitige Domainname wurde erstmals am 5. Mai 2017 registriert und führt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Website des Internetserverproviders Strato AG, welche die Mitteilung enthält, dass der streitige Domainname soeben freigeschaltet wurde und noch keine Inhalte hinterlegt sind. Die Beschwerdeführerinnen haben indes nachgewiesen, dass zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor der Einreichung dieser Beschwerde der streitige Domainname zu einer Website „www.living-hotel.com“ führte, unter der der Betrieb eines als „ Living Hotel“ bezeichneten Hotels in Offenbach nahe Frankfurt am Main, Deutschland, beworben wurde und neben den Kontaktdaten dieses Hotels eine Abbildung der Skyline von Frankfurt am Main enthielt.

Am 3. September 2018 sandten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ein Abmahnschreiben an den Beschwerdegegner und forderten diesen u.a. auf, den streitigen Domainnamen an die Beschwerdeführerin Nr. 1 zu übertragen. Eine Antwort des Beschwerdegegners auf dieses Abmahnschreiben erfolgte nicht, wohl aber stellten die Beschwerdeführerinnen fest, dass kurze Zeit nach dem Versand des Abmahnschreibens der frühere Internetauftritt unter dem streitigen Domainnamen aufgegeben wurde.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, dass der streitige Domainname auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 übertragen wird, wobei die Beschwerdeführerin Nr. 1 dieser Übertragung ausdrücklich zustimmt.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerinnen

Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, dass es sich bei der Derag Unternehmensgruppe um einen seit über 50 Jahren tätigen Immobilienkonzern handele, welcher seit 1982 auch eigene Hotels führe, darunter insbesondere die Hotelgruppe „Living Hotels“. Die Marken der Beschwerdeführerinnen, darunter LIVING HOTELS und LIVINGHOTEL, würden seit Langem kontinuierlich und umfangreich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Deutschland und Österreich, benutzt. Daneben verfügten die Beschwerdeführerinnen über mindestens 76 Domainnamen, darunter viele mit dem Bestandteilen „living“ und „hotel“ bzw. „hotels“, welche sämtlich auf die Website der Beschwerdeführerinnen unter „www.living-hotels.com“ führten.

Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass der streitige Domainname identisch bzw. verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken LIVING HOTELS und LIVINGHOTEL sei, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der streitige Domainname in der Marke LIVINGHOTEL - mit Ausnahme des Bindestrichs - identisch enthalten sei.

Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen habe, insofern er unter diesem nicht allgemein bekannt sei und auch keine Rechte an Marken oder sonstigen Kennzeichen mit den Bestandteilen „living“ oder „hotel“ besitze. Daneben lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen für berechtigte gewerbliche oder lautere Zwecke benutzt habe. Vielmehr habe der Beschwerdegegner mit dem Betrieb der Website „www.living-hotel“ eine Verwechslungsgefahr für die angesprochenen Verkehrskreise geschaffen mit dem Ziel, Interessierte bzw. Kunden zu dem Internetauftritt seines eigenen Hotels umzuleiten. Die Gefahr der Irreführung von Internetnutzern sei dabei besonders hoch, da die Stadt Offenbach in unmittelbarer Nähe zur Stadt Frankfurt am Main läge, wo die Beschwerdeführerinnen selbst zwei Hotels betreiben.

Schließlich führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und von dem Beschwerdegegner bösgläubig verwendet werde, insofern (1) die Marken LIVING HOTELS und LIVINGHOTEL sowie die Domainnamen der Beschwerdeführerinnen entsprechend bekannt seien und als Kennzeichnung für die Geschäftstätigkeit derselben stünden und es unmöglich sei, sich Umstände vorzustellen, unter denen der Beschwerdegegner in Offenbach und folglich in unmittelbarer Nähe zu den Hotels der Beschwerdeführerinnen in Frankfurt am Main den Domainnamen berechtigt registrieren und/oder benutzen könne, (2) der Beschwerdegegner absichtlich versucht habe, Internetnutzer zu gewerblichen Zwecken auf seine Website aufmerksam zu machen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerinnen schuf, (3) die Website des Beschwerdegegners das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen nicht entsprechend offen gelegt habe, (4) der Beschwerdegegner durch die Löschung des früheren Website-Inhalts unmittelbar nach Erhalt des Abmahnschreibens vom 3. September 2018 gezeigt habe, dass er genau wusste, kein Recht zur Registrierung oder Nutzung der streitigen Domainnamens zu haben, was auch dadurch belegt werde, dass die Website „ www.living-hotel.com” kein Impressum enthielt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie müssen die Beschwerdeführerinnen folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerinnen Rechte haben, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerinnen, jedoch sieht Paragraph 5 (f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen.

Die Beschwerdeführerinnen, die derselben Unternehmensgruppe angehören, genießen beide Rechte an einer Reihe von eingetragenen Marken mit den Bestandteilen „living“ und „hotel“ bzw. „hotels“ und sind daher im Verhältnis zum Beschwerdegegner gleichermaßen beschwert, weshalb es im vorliegenden Fall angemessen ist und im Einklang mit der mehrheitlichen Auffassung der UDRP-Beschwerdepanels steht, diese Beschwerde mehrerer Beschwerdeführerinnen gegen einen einzigen Beschwerdeführer anzunehmen (siehe WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“) Abschnitt 4.11.1).

Dies vorausgeschickt, kommt das Beschwerdepanel zu folgender Entscheidung:

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerinnen haben nachgewiesen, dass sie Inhaberinnen diverser eingetragener Marken mit den Bestandteilen „living“ und „hotel“ bzw. „hotels“ sind, darunter insbesondere die Marken LIVING HOTELS sowie LIVINGHOTEL der Beschwerdeführerin Nr.1, die jeweils vor der Registrierung des streitigen Domainnamens eingetragen worden sind.

Der streitige Domainname <living-hotel.com> ist mit der Marke LIVINGHOTEL offenbar identisch und mit der Marke LIVING HOTELS jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich, da dieser die betroffenen Marken vollständig beinhaltet (vgl. PepsiCo, Inc. v. PEPSI, SRL (a/k/a P.E.P.S.I.) and EMS Computer Industry (a/k/a EMS), WIPO Verfahren Nr. D2003-0696). Dieser Feststellung steht weder der in dem streitigen Domainnamen enthaltene Bindestrich noch die generische Top-Level Domain „.com“ entgegen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.11.1).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinien erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Sowohl nach dem unstreitigen Vorschlag der Beschwerdeführerinnen als auch nach dem sonstigen Sachverhalt ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an dem streitigen Domainnamen selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen besitzt.

Es ist aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu schließen, dass sie dem Beschwerdegegner keinerlei Genehmigung erteilt haben, die Marken LIVING HOTELS und/oder LIVINGHOTEL als Domainnamen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Auch verfügt der Beschwerdegegner offensichtlich selbst nicht über irgendwelche Rechte an der Bezeichnung „Living Hotel“ und steht diese mit seinem Namen offensichtlich auch in keinerlei Verbindung (vgl. Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie).

Das Beschwerdepanel sieht weiterhin auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot (Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie) bzw. in einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt habe (Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie). Vielmehr hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt auf eine Website unter „www.living-hotel.com“ verlinkt, auf der er den Betrieb eines Hotels in Offenbach nahe Frankfurt am Main und damit in unmittelbarer Nähe zu zwei in Frankfurt am Main belegenen „Living Hotels“ der Beschwerdeführerinnen beworben hat. Dabei hat er weder ein Impressum vorgehalten noch sonstige Angaben dazu gemacht, dass er mit den Beschwerdeführerinnen in keinerlei geschäftlicher Verbindung stehe. Dieses Verhalten erfüllt offensichtlich weder die Voraussetzungen eines gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebots noch denen einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Nutzung ohne Absicht einer Gewinnerzielung.

Mangels eigener Rechte oder berechtigter Interessen des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen sind vorliegend daher auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfolgt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Schließlich geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und nutzt.

Die Verlinkung des streitigen Domainnamens, welcher mit den Marken LIVING HOTELS und LIVINGHOTEL identisch bzw. verwechslungsfähig ähnlich ist, auf eine Website, die den Betrieb eines Hotels und damit den identischen Unternehmenszweck wie den der Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand hat, ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner die Absicht hatte, eine Verwechslungsgefahr mit den Marken LIVING HOTELS und LIVINGHOTEL zu erzeugen und so Internetnutzer zu geschäftlichen Zwecken auf seinen eigenen Internetauftritt hinzulenken (vgl. Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie). Dass der Beschwerdegegner nach Erhalt des Abmahnschreibens der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vom 3. September 2018 die Bewerbung seines Hotelbetriebs unter der Website „www.living-hotel.com“ unverzüglich einstellte, ohne auf das Schreiben ansonsten zu reagieren, weist ferner darauf hin, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in Kenntnis von den Marken der Beschwerdeführerinnen registrierte und in einer Weise nutzte, die geeignet war, die mit diesen Marken verbundene Reputation im Hotelgewerbe in unlauterer Weise zu eigenen geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Mithin ist auch von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Sinne der Richtlinie auszugehen.

In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdepanel ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdegegner offensichtlich einen Privacy Service nutzte, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen. Dies wirft zumindest ein Licht dergestalt auf den Beschwerdegegner, dass hierdurch die Feststellung des Beschwerdepanels von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens bekräftigt wird.

Damit sind im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <living-hotel.com> mit Zustimmung der Beschwerdeführerin Nr. 1 auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 3. Dezember 2018