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WIPO Arbitration and Mediation Zentrum

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Gym-Mark, Inc. v. Liang Guangpu

Verfahren Nr. D2018-2250

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Gym-Mark, Inc. aus San Francisco, California, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Boehmert & Boehmert, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Liang Guangpu, aus Bozhou, Anhui, China.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <gymboreestores.com> (der „Domainname“) ist bei Alibaba Cloud Computing (Beijing) Co., Ltd. (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 4. Oktober 2018 per E-Mail ein. Am 5. Oktober 2018 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 8. Oktober 2018 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 11. Oktober 2018 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, teilte ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mit und forderte sie auf, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Am gleichen Tag sandte das Center eine E-Mail bezüglich der Verfahrenssprache auf Deutsch und Chinesisch an die Parteien. Die Beschwerdeführerin reichte am 11.Oktober 2018 eine Ergänzung zur Beschwerde ein und beantragte, dass das Verfahren auf Deutsch geführt werde.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 24. Oktober 2018 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 13. November 2018. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 14. November 2018 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 19. November 2018 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das seit 1986 Kinderkleidung herstellt. Sie verkauft ihre Produkte über 900 Einzelhandelsgeschäften in den USA und Kanada, einem weltweiten Franchise-System sowie über ihre Webseite „www.gymboree.com”.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines umfassenden Markenportfolios, das u.a. die Unionsmarke GYMBOREE beinhaltet (eingetragen am 20. Oktober 1998 unter der Nr. 000417378).

Der streitige Domainname wurde am 15. Juni 2018 registriert und führt zu einer Webseite, auf der in deutscher Sprache Bekleidung und Schuhe unterschiedlicher Marken angeboten werden.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sämtliche Elemente gemäss Paragraf 4 der Richtlinie vorliegend erfüllt sind.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Chinesisch. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf Deutsch eingereicht und darin beantragt, das Verfahren in dieser Sprache zu führen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass die Website des Beschwerdegegners in deutscher Sprache gehalten ist und sich an ein deutschsprachiges Publikum richtet. Zudem sei die Beschwerdeführerin der chinesischen Sprache nicht mächtig. Vor diesem Hintergrund erschiene es unbillig, die Beschwerdeführerin mit den Kosten und dem Aufwand einer Übersetzung der Beschwerde zu belasten und das Verfahren hierdurch zu verzögern.

Der Beschwerdegegner hat sich zum Antrag der Beschwerdeführerin nicht geäussert.

Vor diesem Hintergrund hält es das Beschwerdepanel für angemessen, das Verfahren gemäss Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung auf Deutsch zu führen.

B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat bewiesen, dass sie Inhaberin von Markenrechten am Kennzeichen GYMBOREE ist. Der streitige Domainname beinhaltet die Marke der Beschwerdeführerin mit dem Zusatz „stores“ (deutsch: „Läden“). Der Zusatz des generischen Wortes “stores” genügt nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht, um die verwechslungsfähige Ähnlichkeit des streitigen Domainnamens mit der Marke der Beschwerdeführerin zu verneinen (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, dritte Auflage („WIPO Overview 3.0”), Ziffer 1.8.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt sind.

C. Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen.

Der Gebrauch des streitigen Domainnamens für eine kommerzielle Website, die Bekleidung und Schuhe unterschiedlicher Marken anbietet, kann weder als gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen (Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie) noch als legitimer nicht-kommerzieller Zweck (Paragraf 4(c)(iii) der Richtlinie) qualifiziert werden.

Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt sie auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Unter den Umständen dieses Falles kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die seit 1998 registrierte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen im Juni 2018 registrierte.

Die Registrierung des streitigen Domainnamens weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdegegner von der Bekanntheit der Beschwerdeführerin und ihrer Marke profitieren will, um Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website zu locken.

Das geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners stellt eine bosgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie dar, womit die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <gymboreestores.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 3. Dezember 2018