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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Chambre de commerce et d'industrie de Nouvelle-Calédonie v. Joël Becher

Verfahren Nr. D2010-1646

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Chambre de commerce et d'industrie de Nouvelle-Calédonie (Handels- und Industriekammer Neukaledonien) aus Neukaledonien, französisches Überseeterritorium, Frankreich, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Alain Bensoussan - Avocats, Frankreich.

Beschwerdegegner ist Joël Becher aus Stuttgart, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <cci-nc.com> (der „Domainname“) ist bei der Domainvergabestelle 1&1 Internet AG, (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 30. September 2010 per E-Mail ein. Am 30. September 2010 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 1. Oktober 2010 übermittelte diese das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen sei.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genüge.

Gemäss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 11. Oktober 2010 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 31. Oktober 2010. An diesem Tag reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard Meyer am 5. November 2010 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde sowie der Beschwerdeantwort und den jeweils mitgereichten Beilagen entnommen.

Die Beschwerdeführerin ist eine französische öffentliche Verwaltungseinrichtung namens Chambre de commerce et d’industrie de Nouvelle-Calédonie (Handels- und Industriekammer Neukaledonien). Sie wurde 1879 gegründet und vertritt gemäss Art. 1 des französischen Erlasses Nr. 76-131 vom 6. Februar 1976 die Handels- und gewerblichen Interessen von Unternehmen in Neukaledonien. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Domainnamen <cci.nc>, den sie am 29. Juli 1997 registrieren liess. Sie kann jedoch kein registriertes Markenrecht vorweisen, weder für ihren vollen Namen, noch für die Abkürzung „cci nc“, die im streitgegenständlichen Domainnamen enthalten ist. Nach eigener Darstellung ist sie jedoch Inhaberin einer „faktischen Marke“ (auch „normative Marke“ oder „Common-Law-Marke“) nach französischem Recht.

Der Beschwerdegegner ist eine natürliche Person namens Joël Becher. Auf seiner Website bieten er – oder Drittpersonen – Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung an (u. a. Umsatz- und Produktivitätssteigerungen des Unternehmens durch Marketingaktionen, Erarbeitung von Innovationsstrategien, Aufwertung des immateriellen Unternehmenskapitals, Bereitstellung einer umfassenden Unternehmensdatei). Der Beschwerdegegner betreibt eine Website unter dem Domainnamen “<cci-nc.com>”, den er am 22. November 2009 registrieren liess, nachdem die Beschwerdeführerin diesen früher ihr gehörenden Domainnamen aufgegeben hatte.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Domainname des Beschwerdegegners sei täuschend ähnlich mit dem Zeichen „cci nc“, an dem sie ein Exklusivrecht besitze. Gemäss Art. 1 des französischen Erlasses Nr. 56-1119 vom 12. November 1956 sei die Verwendung einer Bezeichnung, welche die Wörter „Chambre de commerce“ oder „Chambre de commerce et d’industrie“ enthält, auschliesslich den Anstalten des öffentlichen Rechts vorbehalten. Aufgrund der Länge des vollen Namens verwende die Beschwerdeführerin zur Identifikation ihrer Tätigkeiten aber die Abkürzung „cci nc“. Das Akronym „cci“ sei die gebräuchliche Abkürzung für Handels- und Industriekammern (Chambre de commerce et d’industrie). Das Zeichen „nc“ entspreche dem offiziellen Ländercode von Neukaledonien gemäss der ISO-3166-1-Kodierliste. Die Abkürzung „cci nc“ werde von der Beschwerdeführerin systematisch zur Bezeichnung ihrer Aktivitäten verwendet. Sie sei nicht nur in ihrem Domainnamen enthalten, sondern finde sich auch auf allen ihren Prospekten und Broschüren. Dem Akronym folge meist der vollständige Name sowie das eigene Farbsignet. Gemäss eigenen Angaben trage die Handels- und Industriekammer Neukaledonien erheblich zur wirtschaftlichen Entwicklung und Leistungsfähigkeit von über 11’6000 von ihr vertretenen neukaledonischen Unternehmen bei. Aus diesen Gründen rechtfertige sich die Annahme einer „faktischen Marke“, die nach französischem Recht trotzt fehlender Registrierung vom Markenschutz profitiere, wenn sie durch intensiven Gebrauch einen hohen Bekanntheitsgrad im entsprechenden Markt geniesse. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Kriterien.

Der Beschwerdegegner könne dagegen weder ein Recht noch ein legitimes Interesse am Domainnamen nachweisen. Weder gäbe es Hinweise darauf, dass er den Domainnamen in Verbindung mit einem Produkt- oder Dienstleistungsangebot gebrauche, noch sei er unter dem Domainnamen bekannt.

Des Weiteren sei der Domainname vom Beschwerdegegner in bösem Glauben registriert worden. Bis zum Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin neben dem Domainnamen <cci.nc> auch Inhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens “<cci-nc.com>” gewesen. Im Jahr 2009 seien die beiden Internetseiten zu einer einzigen, unter der Adresse <cci.nc> aufrufbaren Website zusammengefasst worden. Der Beschwerdegegner habe diese „Schliessung“ ausgenutzt und den streitgegenständlichen Domainnamen registrieren lassen, um fortan vom guten Ruf der Handels- und Industriekammer Neukaledonien zu profitieren. Auf seiner Website verwende er mehrmals in grossen, farbigen Lettern die Bezeichnung „Chambre de commerce et d’industrie de Nouvelle-Calédonie“. Mit einem Hyperlink verweise er ausserdem auf eine der Internetseiten des internationalen Flughafens von Nouméa La Tontouta, der von der Beschwerdeführerin verwaltet werde.

Da sich der streitige Domainname “<cci-nc.com>” nur durch den Zusatz „.com“ von der „faktischen Marke“ der Beschwerdeführerin unterscheide, sei mit Verwirrungen zu rechnen. Vor allem auch, weil sich das Dienstleistungsangebot des Beschwerdegegners wie jenes der Beschwerdeführerin an Wirtschaftsunternehmen richte.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner wurde entsprechend Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung über das gegenständliche Administrativverfahren in Kenntnis gesetzt und die Beschwerde wurde ihm korrekt zugestellt. In seiner Beschwerdeantwort bestreitet der Beschwerdegegner alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe.

Das Zeichen „cci nc“ sei von der Beschwerdeführerin weder als Marke registriert, noch sei sie Inhaberin einer Common-Law-Marke oder eines Dienstleistungszeichens. Die Abkürzung „cci“ habe nur geringe Unterscheidungskraft, was die vielen verschiedenen Treffer bei der Google-Suche beweisen würden. Nicht die Abkürzung „cci“ sei geeignet, auf eine Handels- und Industriekammer hinzuweisen, sondern vielmehr nur der vollständige Name „Chambre de commerce et d’industrie“. Auch die Buchstabenkombination „nc“ lasse nicht automatisch auf Neukaledonien schliessen. Eine zwingende Assoziation des Zeichens „cci nc“ mit der Handels- und Industriekammer Neukaledonien sei daher nicht gegeben. Anderes müsste gelten, wenn der Beschwerdegegner für seinen Domainnamen die country domain (ccTLD) „.fr“ verwendet hätte, da Neukaledonien eine Überseekolonie von Frankreich sei und die Handels- und Industriekammern Frankreichs ebenfalls mit der Endung „.fr“ aufträten. Der Beschwerdegegner verwende jedoch die top level domain (gTLD) „.com“, die weder auf eine Institution noch auf Neukaledonien hinweise. Dem Interesse der Beschwerdeführerin sei mit der Domain <cci.nc> oder <cci.fr> genüge getan und eine Verwechslungsgefahr zur Domain “<cci-nc.com>” des Beschwerdegegners bestehe nicht.

Sein Recht und berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain leitet der Beschwerdegegner vom Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin am Domainnamen nicht mehr berechtigt sei und er diesen rechtmässig erworben habe. Des Weiteren weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass er den Domainnamen weder bösgläubig registriert habe noch bösgläubig verwende. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine eigene Domain, die ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf das fragliche Kennzeichen ohne Beeinträchtigung ermögliche. Ausserdem sei die Domain “<cci-nc.com>” von der Beschwerdeführerin selbst freigegeben worden. Ein Versehen sei mit Blick auf das Freigabeverfahren gemäss ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) auszuschliessen. Ein etwaiger Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin am Domainnamen sei somit verwirkt.

Der Beschwerdegegner habe gemäss eigener Aussage nicht gewusst, dass es sich beim Zeichen „cci nc“ um eine – was bestritten sei – „faktische Marke“ gemäss französischen Recht handle. Er sei in Deutschland geschäftsansässig und spreche deutsch. Mit den Gegebenheiten des französischen Marktes müsse er sich nicht beschäftigen und habe dies auch nicht getan.

Die streitgegenständliche Domain stehe weder zum Verkauf noch solle sie künftig verkauft, vermietet oder anderweitig weitergegeben werden.

Zudem werde die Domain durch den Beschwerdegegner nicht für den geschäftlichen Verkehr genutzt. Er habe sie lediglich übernommen und auf sich registrieren lassen.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei kumulative Elemente auf, welche die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit der Domainname vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:

i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit einer Marke

In den meisten Ländern entstehen Markenrechte erst durch deren Anmeldung und Registrierung beim zuständigen Amt. Oftmals erfolgt sogar eine amtliche Prüfung. Die Richtlinie macht jedoch keinen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Marken. Gemäss WIPO UDRP Praxis ist anerkannt, dass Markenrechte auch entstehen können wenn ein Zeichen über längere Zeit hinweg zur Kennzeichnung eines Herstellers und seiner Produkte benützt wird. Dies gilt jedenfalls im „Common Law“ Bereich und in Ländern, wo Markenrechte durch den Gebrauch allein (d.h. ohne Registrierung) entstehen können. Voraussetzung ist, dass ein Zeichen genügende Bekanntheit auf sich vereinigt, um die Ware eines bestimmten Herstellers zu identifizieren (vgl. The National Deaf Children’s Society and (2) Ndcs Limited v. Nude Dames, Chat, Sex, WIPO Verfahren Nr. D2002-0128; Die Bundesknappschaft v. Alfredo Gonzo, WIPO Verfahren Nr. D2002-0804; Craic Technologies, Inc. v. Hartmut Althof, WIPO Verfahren Nr. D2008-0859).

Im vorliegenden Fall wird ein solches Markenrecht nach französischem Recht behauptet. Frankreich hat die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. Oktober 1958 übernommen und anerkennt gemäss deren Art. 6bis den Markenschutz auch für „notorische Marken“. Betreffend die Voraussetzungen der genügenden Bekanntheit des Zeichens macht die Beschwerdeführerin geltend, sie benutze das Zeichen „cci nc“ systematisch in der Werbung für das Angebot ihrer Dienstleistungen. Sie reicht mit ihrer Beschwerde zahlreiche Unterlagen ein, die belegen, dass das Zeichen „cci nc“ bei der Vermarktung ihrer Dienstleistungen eine wichtige Rolle spielt. Ausserdem vertritt die Beschwerdeführerin nach unbestrittener Aussage über 11’600 Unternehmen aus der Handels-, Industrie- und Dienstleistungsbranche in Neukaledonien. Aufgrund dieser Sachlage ist, zumindest im Rahmen dieses Administrativverfahrens, glaubwürdig dargetan, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Markt ein nicht registriertes Markenrecht am Zeichen „cci nc“ besitzt.

Von der faktischen Marke der Beschwerdeführerin „cci nc“ unterschiedet sich der Domainname des Beschwerdegegners “<cci-nc.com>” nur durch einen Bindestrich und die Endung „.com“. Sowohl in der Marke der Beschwerdeführerin als auch im Domainnamen des Beschwerdegegners ist die Abkürzung „cci nc“ der klar kennzeichnende Bestandteil und ist bei beiden identisch. Bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit sind Satzzeichen und länderspezifische Zusätze in aller Regel ausser Betracht zu lassen, da diesen lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch so erkannt wird (vgl. The Energy Saving Trust Limited v. Simon McLean, Energy Saving Scotland, WIPO Verfahren Nr. D2008-1403; Lycos, Inc. c. Emilios Hadjivangeli, WIPO Verfahren Nr. DVE2007-0001).

Im Lichte dieser Erwägungen ist für das Beschwerdepanel eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens mit der faktischen Marke der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie dargetan.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

i) der Beschwerdegegner den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat;

ii) der Beschwerdegegner allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat; oder

iii) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Der Beschwerdegegner kann unbestrittenermassen kein Markenrecht vorweisen. Er begründet sein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen, damit, dass er ihn rechtmässig erworben habe und die Beschwerdeführerin daher kein Recht auf eine Übertragung der Domain an sie habe. Ein Recht oder berechtigtes Interesse gemäss den obengenannten Kriterien ist jedoch anhand von Beweismitteln darzutun. Weder beweist der Beschwerdeführer, dass er schon vor Anzeige der Streitigkeit seine Dienstleistungen in gutem Glauben unter dem Zeichen „cci nc“ angeboten hat, noch weist er nach, dass er allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist. Der Beschwerdeführer behauptet auch, die Domain nicht für den geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Eine Prüfung der Website durch das Beschwerdepanel hinterlässt aber einen anderen Eindruck. Auf der Hauptseite steht: «Gagnez de nouveaux clients, augmenet [sic] votre chiffre d'affaires en faisant des opérations de marketing direct grâce à notre fichier d'entreprises. Pour le ciblage de vos clients nous vous proposons une assistance complete [sic] organisée par notre équie [sic] de spécialistes.». (Übersetzung des Beschwerdepanels: „Gewinnen sie neue Kunden, erhöhen sie ihren Umsatz durch Direktmarketing dank unserer Unternehmensdatenbank. Zur Erreichung ihres Zielmarktes bieten wir ihnen umfangreiche Unterstützung durch unser Experten-Team an.“). Diese Werbesprache deutet auf eine gewinnorientierte Tätigkeit hin, und nicht auf eine „non-profit“ Organisation.

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände ist kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am gegenständlichen Domainnamen ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch die Anforderungen von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie fordert den Nachweis des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert hat und bösgläubig verwendet. Paragraph 4(b) der Richtlinie nennt insbesondere die folgenden Umstände, die den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen, sofern ihr Vorliegen vom Beschwerdepanel festgestellt wird:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräussern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Zunächst ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdegegner für seinen Domainnamen überhaupt die Abkürzung „cci nc“ gewählt hat. Der Beschwerdegegner scheint unter der Bezeichnung „cci nc“ weder ein Geschäft zu betreiben, noch Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Auf der Website steht als Titel denn auch: „commerce et industrie – energie – automobile“. Die Abkürzung hierfür würde „ci ea“ lauten und nicht „cci nc“. Ferner ist im französischsprachigen Wirtschaftsraum die Buchstabenfolge „CCI“, wie sie in der faktischen Marke und im strittigen Domainnamen enthalten ist, sehr bekannt als Abkürzung für „Chambre de Commerce et d’Industrie“. Es ist kaum anzunehmen dass der Beschwerdegegner, der ja eine französischsprachige Website betreut, die sich an Wirtschaftskreise wendet, diese Abkürzung und deren Bedeutung nicht gekannt hätte. Zwar konnte die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach die Webseite des Beschwerdegegners früher einen Hinweis zur „Chambre de Commerce et d’Industrie de Nouvelle-Calédonie“ sowie eines Hyperlinks mit Verweis auf einen von der Beschwerdeführerin verwalteten Flughafen gehabt hätte, nicht überprüft werden. Solche Links/Hinweise finden sich, jedenfalls heute auf der Website des Beschwerdegegners nicht. Fest steht aber trotzdem, dass der Beschwerdegegner ohne Grund einen mit der faktischen Marke der Beschwerdeführerin verwechselbaren Domainnamen verwendet, der früher sogar der Beschwerdeführerin gehört hat. Während der Beschwerdegegner gemäss eigenen Aussagen deutschsprachig und in Deutschland geschäftsansässig ist, fällt doch auf, das seine Website ausschliesslich auf französisch abgefasst ist. Sie spricht zudem ganz offensichtlich einen ähnlichen Geschäftskreis an, wie die Beschwerdeführerin, nämlich Wirtschaftsunternehmen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner eine Irreführung der Internetnutzer in Gewinnerzielungsabsicht zumindest in Kauf nimmt, oder versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, was ganz allgemein als bösglaubige Nutzung unter der der Richtlinie gilt.

Die Beschwerdeführerin hat somit auch die Bedingungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <cci-nc.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Dr. Bernhard Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 19 November 2010