WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

Location Services AG v. Riebe AG

Verfahren Nr. DCH2005-0029

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Location Services AG, Baar, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Riebe AG - Retail Services, Zug, Schweiz.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die folgenden Domainnamen:

<locationservice.ch>;
<locationservices.ch>;
<standortentwicklung.ch>;
<locationdevelopment.ch>;
<harwardt.ch>.

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

 

3. Verfahrensablauf

Das deutschsprachige Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (im Folgenden “Zentrum”) per E-Mail am 13. Dezember 2005 und in körperlicher Form (Post) am 15. Dezember 2005 ein.

Das Zentrum wies die Gesuchstellerin am 20. Dezember 2005 darauf hin, dass das Gesuch keine Angaben enthielt, in welcher Form die Zahlung der erforderlichen Gebühren vorgenommen werden sollte und dass die streitgegenständlichen Domain Namen nicht genau identifiziert wurden.

Nach Angabe des Zentrums reichte die Gesuchstellerin das geänderte Gesuch per E-Mail und in körperlicher Form (Fax) am 21. Dezember 2005 ein.

Am 22. Dezember 2005 stellte das Zentrum das Gesuch der im Gesuch genannten Gesuchsgegnerin unter der von SWITCH bestätigten Adresse zu und forderte sie auf, bis zum 11. Januar 2006 eine Erwiderung einzureichen.

Die deutschsprachige Gesuchserwiderung ging beim Zentrum per E-Mail am 12. Januar 2006 und in körperlicher Form (Post) am 14. Januar 2006 ein; die Gesuchsgegnerin bestätigte, dass sie an einer Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde.

Das Zentrum bestätigte am 13. Januar 2006 den Empfang der Gesuchserwiderung.

Am 27. Januar 2006 informierte der Vertreter der Gesuchsgegnerin das Zentrum, dass er diese nicht mehr vertrete.

Am 17. Februar 2006 teilte das Zentrum der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit, dass ein Experte in der Person von Dr. Kamen Troller bestellt wurde, und dass der Experte eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte.

Für den Erlass der Entscheidung wurde der 3. März 2006 festgesetzt.

Der Experte forderte mit E-Mail vom 20. Februar 2006 die Parteien auf, folgende Fragen zu beantworten:

“Sehr geehrte Herren

Wie Sie wissen, bin ich von WIPO als Experte im obigen Streitfall bestellt worden.

Beim Studium der mir übergebenen Unterlagen stelle ich fest, dass Switch am 5. Dezember 2005 an Riebe AG, Herrn Marc Christian Riebe, eine Rechnung für Eintragungsgebühr und Jahresgebühr gestellt hat betreffend obgenannten Domainnamen, und dass dieselbe Switch am 12. Dezember 2005 bestätigt, dass derselbe Domainname auf Riebe AG, Herrn Gernot Riebe, lautet.

Mir scheint ein Widerspruch zu bestehen und ich bitte Sie daher, mir bis Ende der Woche mitzuteilen, auf welche Tatsachen Sie Ihre Rechte an obigem Domainnamen stützen, wann Sie diesen zur Eintragung angemeldet haben; des weiteren bitte ich Sie, mir Kopien Ihrer Korrespondenz mit Switch zuzustellen sowie weiterer sachdienlicher Schriftstücke.

Senden Sie Kopie der mir zugestellten Unterlagen an Frau Gabriele Bähr bei WIPO – sie wird dafür sorgen, dass Sie Kopien der Eingabe der Gegenpartei erhalten.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Kamen Troller

Angesichts der kurzen Fristen schicke ich Ihnen diese Mitteilung nur per e-mail – mit Empfangs- und Lesebestätigung.

Der Experte bat um eine Fristverlängerung bis zum 8.März 2006, die gewährt wurde. Er reichte den Entwurf für den Entscheid am 7. März 2006 ein.

Am 17. März wurden dem Experten weitere Angaben zum Sachverhalt zugestellt, die das Zentrum zwischenzeitlich auf Anfrage von SWITCH erhalten hatte.

 

3. Sachverhalt

a) Gesuchsgegner(in)

Im Gesuch wurde die Riebe AG Retail Services Zug als Gegenpartei bezeichnet. Die Gesuchstellerin hat keine Unterlagen eingereicht, die auf diese Adresse schliessen liessen; das Zentrum hat das Gesuch an die sich aus dem SWITCH Register ergebende Adresse der Firma Riebe AG, Gernot Riebe in Kreuzlingen geschickt; diese Firma hat sich auch auf das Verfahren eingelassen. Der Experte geht daher davon aus, dass die wirkliche Gesuchsgegnerin die Firma„Riebe AG, Gernot Riebe, Hauptstrasse 16, Kreuzlingen“ ist.

Wie sich aus der Entscheidungsbegründung ergeben wird, kommt der Adresse der Gesuchsgegnerin vorliegendenfalls keine massgebende Bedeutung zu.

b) Recht an der Bezeichnung „locationservices“

Am 3. November 2005 hat Marc-Christian Riebe, ehemaliger Arbeitnehmer der Gesuchsgegnerin, die Eintragung der Marke LOCATION SERVICES beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum beantragt. Die Hinterlegungsgebühr wurde erst am 20. Januar 2006 einbezahlt, daher bestätigte das eidgenössische Amt für Geistiges Eigentum ein Hinterlegungsdatum vom 31. Januar 2006.

Herr Marc-Christian Riebe gründete die Gesuchstellerin am 2. Dezember 2005 und liess sie am 7. Dezember 2005 ins Handelsregister des Kantons Zug eintragen mit dem Firmennamen „Location Services AG“.

Am 5. Dezember 2005 forderte SWITCH Herrn Marc Christian Riebe - Delegierter des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin - auf, eine Bestätigungsanfrage zu beantworten mit Bezug auf den von ihm gleichen Tags gestellten Änderungsantrag betreffend den auf ihn lautenden Domainnamen <locationservices.ch>.

Es ergibt sich aus der Anfrage von SWITCH, dass der Domainname am 5. Dezember 2005 auf “Riebe AG, Marc Christian Riebe, Weiherstrasse 3, Kreuzlingen“ eingetragen war, und dass Marc Christian Riebe die Übertragung des Domainnamens auf “Location Services AG, Marc Christian Riebe, Weiherstrasse 3, Kreuzlingen”, beantragte. Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob Marc Christian Riebe auf diese Anfrage von SWITCH geantwortet hat.

In einem vom Gesuchsteller eingereichten Auszug aus dem SWITCH Register vom 13. Dezember 2005 wird bestätigt, dass am 12. Dezember 2005 eine Änderung im Register vorgenommen wurde und dass der Inhaber des Domainnamens <location-services.ch> nunmehr “Riebe AG, Gernot Riebe, Hauptstrasse 16, Kreuzlingen” ist. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb und wie es zur Änderung des Inhabers gekommen ist.

Es ergibt sich des weiteren aus einer Bestätigung der SWITCH vom 16.12.2005, dass der Domainname „locationservice.ch“ auf die Gesuchsgegnerin eingetragen ist.

Aus der Bestätigung von SWITCH vom 14. März 2006 ergibt sich, dass die Domainnamen „standortentwicklung.ch“, locationdevelopment.ch“ und „harwardt.ch“ ebenfalls auf die Gesuchsgegnerin eingetragen sind.

c) Stellungnahmen der Parteien

Am 9. Dezember 2005, hat Herr Gernot Riebe, Organ der Gesuchsgegnerin, Herrn Marc-Christian Riebe, Organ der Gesuchsstellerin, mitgeteilt:

du kannst mir glauben, in der Schweiz kannst du nicht tätig werden, das werde ich in jedem Fall zu verhindern wissen (…)”.

Der Experte hat auf seine Anfrage vom 20. Februar 2006 von der Gesuchsgegnerin resp. ihrem Vertreter Gernot Riebe keine Antwort erhalten.

Der Gesuchsteller hat wie folgt auf die Anfrage geantwortet:

“Ich habe die Location Services AG gegründet, die eigentlich RIEBE AG – Location Services heissen sollte. Da mein Bruder nicht damit einverstanden war und meine Konkurrenz befürchtete, liess ich den Zusatz RIEBE AG weg. Sein Unternehmen ist mit RIEBE AG – Retail Services im Handelsregister eingetragen. Dies zum Hintergrund der Namensfindung.

Anbei erhalten Sie meinen Antrag der Umschreibung an die Switch (Memoformat 3), der nicht früh genug ausgeführt wurde, nachdem ich die Location Services AG am 2.12. gegründet habe und diese am 7.12.05 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Die Domain lief bis zum 11. Dezember 2005 auf meine Privatadresse an der Weiherstrasse 3 in Kreuzlingen. Mein Bruder liess sich ohne meine Einwilligung die Domain von der Switch unter meinem Namen (aufgrund der Namensgleichheit) auf sich übertragen, weil er sauer war, dass ich mein eigenes Unternehmen gegründet habe und bei ihm ausgestiegen bin. Zuvor wurde ich Ende November 2005 von ihm fristlos gekündigt. ”

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin ihr E-mailkonto mc@riebe.ch gesperrt habe und dieses (noch) widerrechtlich benutze, trotz Verbots des Bezirksgerichts Kreuzlingen. In diesem Email-account befinde sich das Bestätigungsschreiben des Patentamts für den Eintragungsgesuch von “Location Services”.

Die Gesuchstellerin versuche mit den streitgegenständlichen Domainnamen und den dazugehörigen Emailadressen marc-christian.riebe@locationservices.ch und christoph.ackeret@locationservices.ch sowie julia.wappler@locationservices.ch einen Wettbewerbsvorteil zu erschleichen.

Die streitgegenständlichen Domainnamen seien auf Herrn Marc-Christian Riebe privat registriert, führten aber als Adressatin die Gesuchsgegnerin auf. Wegen dieser Verwechslung habe SWITCH die streitgegenständlichen Domainnamen auf die Gesuchsgegnerin übertragen. Die Gesuchsgegnerin habe sich somit die strittigen Domainnamen widerrechtlich übertragen lassen.

Die Gesuchstellerin beantragt, die streitgegenständlichen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Vorbringen der Gesuchstellerin.

Sie führt aus, die streitgegenständlichen Domains seien ihr Eigentum, sie sei ausschliesslich daran berechtigt, ohne den geringsten Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu erbringen. In Verletzung des arbeitsvertragsrechtlich stipulierten Konkurrenzverbotes habe die Gesuchstellerin nichts unterlassen, um sich in gesetzwidriger und vertragswidriger Art und Weise unrechtmässige Vorteile anzueignen. In Anbetracht der ihrer Ansicht nach klaren Sach- und Rechtslage glaubt die Gesuchsgegnerin keine Veranlassung zu haben, Hand zu einem Schlichtungsverfahren zu bieten. Sie behält sich aber sämtliche rechtlichen Schritte ausdrücklich vor.

 

6. Entscheidungsgründe

6.1. Nach Massgabe von Art. 24 lit. c des Switch Verfahrensreglements für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen (nachstehend als Reglement bezeichnet) gibt der Experte einem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

6.2. Die Gesuchstellerin hat beantragt, dass ihr, neben den praktisch identischen Bezeichnungen <locationservices.ch> und <locationservice.ch> auch die Domainnamen <Standortentwicklung .ch>., <locationdevelopment.ch> und <harwardt.ch> übertragen werden sollen. Betreffend die drei letztgenannten Bezeichnungen macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen geltend, die irgendwelche Rechte ihrerseits beweisen oder nicht wenigstens glaubhaft machen könnten – ja, sie macht überhaupt keine Ausführungen bezüglich dieser Zeichen; ihr diesbezügliches Gesuch muss daher abgewiesen werden.

6.3 Mit Bezug auf den Domainnamen locationservice.ch hat die Gesuchstellerin keinerlei Angabe gemacht; es ergibt sich nur aus der Bestätigung von SWITCH, dass dieser Name auch auf die Gesuchsgegnerin eingetragen ist; da die beiden Bezeichnung „locationservice.ch“ und „locationservices.ch“ aus kennzeichenrechtlicher Sicht als identisch anzusehen sind, rechtfertigt es sich, ihnen die gleiche Behandlung zukommen zu lassen.

6.4 Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass ihr Firmenname Location Services AG im Handelsregister eingetragen ist.

Nach schweizerischem Recht steht die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft dem Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauch zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art.956 Abs. 2 OR).

Die Gesuchstellerin hat des weiteren bewiesen, dass sie eine schweizerische Dienstleistungsmarke LOCATIONSERVICES in Klasse 3b angemeldet hat.

Die Gesuchsgegnerin hat keinerlei Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, und daher keine Rechte an der Bezeichnung “locationservice” schlüssig geltend gemacht geschweige denn bewiesen.

6.5. Nach Massgabe von Art. 24 lit. d des Reglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn:

i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

6.6. Die Kennzeichnungsfunktion der Domainnamen hat zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 239; 128 III 353). Ist das als Domainname verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt ist, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domainname grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 126 III 239; 128 III 353).

6.7. Der Umstand, dass die Firma der Gesuchstellerin Location Service AG lautet, und dass die Marke LOCATIONSERVICES erst angemeldet ist, schwächt die Position der Gesuchstellerin nicht; die Bezeichnungen „locationservice“ oder „locationservices“ einerseits und „Location Services andererseits sind aus kennzeichenrechtlicher Sicht als identisch zu betrachten, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Markenanmeldung LOCATIONSERVICES nicht zur Eintragung führen wird.

Die Gesuchsgegnerin hat keine Gründe vorgetragen, die gegen obige Folgerungen sprechen würden.

6.8. Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend die irrtümlich erfolgte Eintragung der Gesuchsgegnerin resp. ihres Vertreters Gernot Riebe als Domainnameninhaber erscheinen glaubhaft; überdies hat die Gesuchsgegnerin diesem Vorbringen nicht substantiiert widersprochen.

6.9. Der Experte kommt daher zum Schluss, dass die Voraussetzung von Art. 24 lit.c) und d) des Reglements mit Bezug auf die Domainnamen <locationservices.ch> und <locationservice.ch> erfüllt sind.

 

7. Entscheidung

Aus obigen Überlegungen wird dem Antrag auf Übertragung der Domainnamen <locationservices.ch> und <locationservice.ch> stattgegeben.

Die weiteren oder anders lautenden Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen.


Dr. Kamen Troller
Einzelpanelist

Datum: 21. März 2006