WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Metro Dienstleistungs-Holding GmbH v. Pro-Idee Versand GmbH & Co KG

Case No. DBIZ2002-00252

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die Metro Dienstleistungs-Holding GmbH, Schlueterstrasse 41, 40235 Düsseldorf, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Pro-Idee Versand GmbH & Co. KG, Gut-Daemme-Str. 4, 52070 Aachen, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alacarte.biz>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, 76133 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die STOP Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in englischer Sprache per E-Mail am 21. Mai 2002 und in körperlicher Form am 24. Mai 2002 ein. Das Center bat am 29. Mai 2002 die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <alacarte.biz> sei. Weiterhin wies Schlund & Partner darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei.

Am 29. Mai 2002 forderte das Center den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde auf Deutsch einzureichen. Der Beschwerdeführer wies mit E-Mail vom 3. Juni 2002 darauf hin, dass Englisch in Deutschland allgemein verstanden werde und bat darum, das Verfahren auf Englisch zu führen. Das Center teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 4. Juni 2002 mit, dass es die auf Englisch eingereichte Beschwerdeschrift akzeptiere, jedoch das Verfahren auf Deutsch weitergeführt werde.

Am 29. Mai 2002 teilte das Center dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde nicht den formalen Anforderungen der STOP-Richtlinie und der STOP-Verfahrensordnung entspreche, da die Beschwerdeschrift keine Begründung aufweise, insbesondere keine Angaben dazu enthalte, weshalb dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des § 4 (a) (ii) der STOP-Richtlinie an dem Domainnamen zustehe, und weshalb der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig im Sinne des § 4 (a) (iii) registriert oder verwendet habe. Ferner wies das Center darauf hin, dass die Beschwerdeschrift nicht die erforderliche Erklärung enthalte, dass der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf Rechtsbehelfe gegen eine den Domainnamen übertragende Beschwerdeentscheidung der gerichtlichen Zuständigkeit an zumindest einem bezeichneten wechselseitigen Gerichtsstand unterwirft.

Diese formalen Mängel der Beschwerdeschrift wurden vom Beschwerdeführer durch Schreiben vom 3. Juni 2002 beseitigt.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der STOP-Richtlinie und der STOP-Verfahrensordnung sowie den Ergänzenden STOP-Verfahrensregeln der WIPO entspricht und dass die Verfahrensgebühr ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 4. Juni 2002 wurde die Beschwerdeschrift zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 19. Juni 2002 erhielt das Center eine Beschwerdeerwiderung per E-Mail, und am 21. Juni 2002 in körperlicher Form.

Am 2. Juli 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Torsten Bettinger bestellt wurde und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben.

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen sog. IP-Claim beantragt hat und dass dem Beschwerdeführer eine Ticket-Nummer zugeteilt wurde. Die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Zuteilung der Prioritäten unter den IP-Antragstellern („random allocation of Priority to IP Claimants") hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer die erste Priorität zur Einreichung einer Beschwerde zukommt. Das Center hat bestätigt, das ein weiterer IP-Claim in der Warteliste vorliegt.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Wort-/Bildmarke „a la carte", die unter der Nummer 398 72 858 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität vom 18.12.1998 und international unter der Nummer 741 331 in den Klassen 29, 30 und 31 eingetragen ist. Die Wort-Bildmarke besteht aus dem Wortbestandteil „a la carte" in graphischer Ausgestaltung und einem Logo. Die Marke ist farbig (rot, schwarz, weiß) eingetragen. Der Beschwerdeführer ist auch Inhaber weiterer Eintragungen der Wort-/Bildmarke „a la carte" in Österreich, Griechenland und Ungarn.

Diese Angaben sind durch Kopien der Markeneintragungen belegt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Domainnamen <alacarte.biz> .

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <alacarte.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

Zur Begründung der Bösgläubigkeit trägt er vor, dass dem Beschwerdegegner kein Recht an dem Domainnamen <alacarte.biz> bestünde und er keine Markenrechte an der Bezeichnung „a la carte" zustünden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert habe, um den guten Ruf der Marke des Beschwerdeführers auszunutzen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat am 19. Juni 2002 per E-Mail und am 21. Juni 2002 in körperlicher Form eine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Die Beschwerdeerwiderung enthielt entgegen § 5 der STOP-Verfahrensordnung keine Bestätigung, dass die in der Beschwerdeerwiderung enthaltenen Informationen nach Kenntnis des Beschwerdegegners vollständig und zutreffend sind, dass diese Beschwerdeerwiderung nicht mißbräuchlich, etwa zur Schikane, vorgelegt wird, und dass die Behauptungen in der Beschwerdeerwiderung nach der STOP-Verfahrensordnung und dem anwendbaren Recht, wie es derzeit besteht oder durch Auslegung nach Treu und Glauben ermittelt werden kann, berechtigt sind.

In der Beschwerdeerwiderung trägt der Beschwerdegegner vor, dass am 19.11.1996 die Marke „A LA CARTE", unter der Nummer 39650461, für die Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 08.04.1997 für die Klassen 6, 8, 11, 14, 20, 21 und 25 eingetragen worden sei, und dass zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG ein Nutzungsvertrag hinsichtlich der Marke bestehe. Der Beschwerdegegner hat keine Beweismittel, aus denen sich das tatsächliche Bestehen des Nutzungsvertrags zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG ergibt, vorgelegt.

 

6. Entscheidungsgründe

A Verfahrensordnung

Die Beschwerdeerwiderung enthält entgegen § 5 der STOP-Verfahrensordnung keine Bestätigung, dass die in der Beschwerderwiderung enthaltenen Informationen nach Kenntnis des Beschwerdegegners vollständig und zutreffend sind, dass die Beschwerdeerwiderung nicht mißbräuchlich, etwa zur Schikane, vorgelegt wird, und dass die Behauptungen in der Beschwerdeerwiderung nach dieser Verfahrensordnung und dem anwendbaren Recht, wie es derzeit besteht oder durch Auslegung nach Treu und Glauben ermittelt werden kann, berechtigt sind.

Versäumt es eine Partei ohne triftigen Grund, eine Vorschrift dieser Verfahrensordnung zu befolgen, so obliegt es gemäß § 14 b der STOP-Verfahrensordnung dem Beschwerde-Panel, daraus die angemessen Schlüsse ziehen.

Diese nach § 5 der STOP-Verfahrensordnung erforderliche Erklärung dient unter anderem dem Schutz des Beschwerdeführers und ist nach Auffassung des Beschwerde-Panels nicht verzichtbar. Die Beschwerdererwiderung genügt daher den Erfordernissen der STOP-Verfahrensordnung nicht. Ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Beschwerde als unwirksam zu betrachten ist und das Vorbringen des Beschwerdegegners bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen ist, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen war.

B Materielle Bestimmungen

Paragraph 4 (a) der STOP-Richtlinie führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <alacarte.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

1) Identität mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Da die Marke „alacarte.biz" nicht als Wortmarke eingetragen, sondern graphisch ausgestaltet ist und ein Logo enthält, ist fraglich, ob die Marke mit dem Domainnamen <alacarte.biz> identisch ist. Das Beschwerde-Panel geht davon aus, dass das Identitätskriterium im Hinblick auf Sinne und Zweck des STOP-Verfahrens nicht restriktiv im Sinne einer 100% Übereinstimmung von Marken und Domainame zu verstehen ist, sondern je nach Einzelfall auch Wort-/Bildmarken mit einem Domainnamen identisch übereinstimmen können, sofern die graphischen Bestandteile oder die graphische Ausgestaltung des Wortbestandteils unauffällig sind und für den Verkehr unbeachtlich erscheinen. Das Beschwerde-Panel hat Zweifel, ob die graphische Ausgestaltung und das Logo der Marke diesen Voraussetzungen genügt. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidungserheblich und kann daher offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen war.

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß § 4 (a) (ii) der STOP-Richtlinie voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. In § 4 (c) zählt die STOP-Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen.

Ein Recht oder berechtigten Interesses im Sinne des § 4 (a) (ii) der STOP-Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Domaininhaber

1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht liegt, wie sich aus § 4 (a) S. 2 der STOP-Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings vorträgt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, so liegt es wiederum beim Beschwerdegegner Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Der Beschwerdegegner hat geltend gemacht, dass am 19. November 1996 die Marke „A LA CARTE", unter der Nummer 39650461, für die Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG beim Deutschen Patentamt angemeldet und am 8. April 1997 für die Klassen 6, 8, 11, 14, 20, 21 und 25 eingetragen worden sei, und dass zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG ein Nutzungsvertrag hinsichtlich der Marke bestehe. Der Beschwerdegegner hat jedoch keine Beweismittel, aus denen sich das tatsächliche Bestehen des Nutzungsvertrags zwischen dem Beschwerdegegner und der Firma Junghans Wollversand GmbH & Co. KG ergibt, vorgelegt. Unabhängig davon, ob diese Einlassungen aufgrund der festgestellten Formmängel der Beschwerdeerwiderung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamen <alacarte.biz> zusteht.

3) Bösgläubige Eintragung oder Benutzung

Der vom Beschwerdeführer beantragte Übertragung des Domainnamen <alacarte.biz> setzt weiter voraus, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert hat oder verwendet. Die Beweis- und Substantiierungslast trifft dabei den Beschwerdeführer. Dieser muß die Umstände darlegen, welche die Annahme der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners im Sinne des § 4 der STOP-Verfahrensordnung rechtfertigten.

Der Beschwerdeführer hat in der per E-Mail am 21. Mai 2002 und in körperlicher Form am 24. Mai 2002 eingereichten Beschwerdeschrift zunächst keine Angaben zur Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners gemacht. Nachdem er vom Center aufgefordert wurde, Gründe vorzutragen, aus denen sich die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners im Sinne des § 4 (a) (iii) der STOP-Richtlinie ergibt, hat er den Vorwurf der Bösgläubigkeit damit begründet, dass „dem Beschwerdegegner kein Recht an dem Domainnamen „alacarte.biz" und keine Markenrechte an der Bezeichnung „a la carte" zustünden und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert habe, um den guten Ruf der Marke des Beschwerdeführers auszunutzen."

Das Beschwerde-Panel hält das Vorbringen des Beschwerdeführers für unsubstantiiert.

Allein der Umstand, dass dem Beschwerdegegner kein Markenrecht an dem mit dem Domainnamen übereinstimmenden Zeichen oder dem Domainnamen zusteht, ist nicht geeignet, den Vorwurf der Bösgläubigkeit im Sinne des § 4 (a) (iii) der STOP-Richtlinie zu begründen. Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß § 4 (b) der STOP-Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(1) Umstände darauf hinweisen, dass der Domainname in der Absicht registriert wurde, diesen an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit dem Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen (§ 4 (b) (i) STOP-Richtlinie);

(2) die Registrierung mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, einen Domainnamen zu registrieren, welcher der Marke des Zeicheninhabers entspricht (§ 4 (b) (ii) STOP-Richtlinie);

(3) die Domainregistrierung in erster Linie in der Absicht der Behinderung erfolgte (§ 4 (b) (iii) STOP-Richtlinie);

(4) die Domainregistrierung in der Absicht erfolgte, Internetnutzer auf die eigene Website oder zu einer sonstigen Online-Präsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Website oder der Online-Präsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Website oder Online-Präsenz begründet wird (§ 4 (b) (iv) STOP-Richtlinie).

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, die zu der Annahme Anlass geben, dass die Registrierung des Domainnamen <alacarte.biz> zu einem der oben bezeichneten Zwecke registriert wurde. Auch sonstige Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdegegner habe den Domainnamen bösgläubig registriert oder benutzt sind nicht ersichtlich.

Ob die tatsächliche Nutzung des Domainnamen „alacarte.biz" eine Rufausbeutung der Marke des Beschwerdeführers oder eine sonstige Kennzeichenverletzung darstellt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus allein die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners im Sinne des § 4 (a) (iii) der STOP-Richtlinie nicht abgeleitet werden.

 

7. Entscheidung

Aus oben genannten Gründen entscheidet das Beschwerde-Panel wie folgt:

(a) Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen <alacarte.biz> nachgewiesen;

(b) Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <alacarte.biz> bösgläubig registriert oder benutzt hat.

Gemäß § 4(I)(ii)(3) der STOP Richtlinie sowie § 15(e) der STOP-Verfahrensordnung, wird die Beschwerde abgewiesen, jedoch unter der Maßgabe dass weitere Beschwerden gegen den Domainnamen <alacarte.biz> gemäß der STOP-Richtlinie zulässig sind. Aufgrund § 4(l)(ii)(3) der STOP-Richtlinie, ist eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch ausgeschlossen.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 26. Juli 2002