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Verordnung (EG) Nr. 572/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsweise der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

 Verordnung (EG) Nr. 572/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsweise der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

VERORDNUNG (EG) Nr. 572/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsweise der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt

zu entrichten sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), ins- besondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebüh- ren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaft- liche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2) Die finanzielle Reserve des Amtes hatte die für die Ge- währleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher wurden die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen herabgesetzt. Die finanzielle Reserve des Amtes ist nun auf einem an- gemessenen Stand; die Einnahmen sollten daher wieder eine Höhe erreichen, die zur Deckung aller Haushaltsaus- gaben des Amtes ausreicht. Zu diesem Zweck sollten die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen angehoben werden.

(3) In Bezug auf neue Arten hat die Erfahrung mit den Ge- bührengruppen für die technischen Prüfungen von Zier- pflanzen gezeigt, dass einige dieser Gebührengruppen ei- ner Änderung bedürfen.

(4) Um die Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren zu erleichtern, sollten Kartenzahlungen gemäß den vom Präsidenten des Amtes festgelegten Bedingungen und Ein- schränkungen zugelassen werden.

(5) Gleichzeitig sollten die Bezeichnungen „Ecu“ und „ECU“ in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 jeweils durch „Euro“ und „EUR“ ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entspre- chend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent- sprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird „Ecu“ durch „Euro“ ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

„a) Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Euro ausgestellten und beglaubigten Schecks;

b) Überweisungen in Euro auf ein Postscheckkonto des Am- tes;

c) Einzahlung auf in Euro gehaltene Kundenkreditkonten beim Amt; oder

d) Kartenzahlung.“

3. In Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 4 wird „ECU“ durch „EUR“ ersetzt.

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaft- lichen Sortenschutzes, nachstehend „Inhaber“ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für das Jahr 2009 und die folgenden Jahre.“

DE20.6.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 161/7

(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).

(2) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 33).

5. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Ver- ordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied- staat.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Für die Kommission Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission

DEL 161/8 Amtsblatt der Europäischen Union 20.6.2008

ANHANG

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

Kostengruppe Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1 Gewöhnliche Kulturen 1 200

2 Vegetativ vermehrte Kulturen 1 700

3 Ölsaaten 1 340

4 Gräser 1 970

5 Rüben 1 300

6 Faserpflanzen 1 160

7 Kulturen mit besonderen Prüfungsanforderungen 1 340

8 Andere landwirtschaftliche Kulturen 1 340

Zierpflanzenarten

9 Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer 1 700

9A Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer und besondere Pflanzengesundheitsbedingungen

2 140

10 Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer 1 610

11 Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer 1 430

12 Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer 1 300

13 Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer 1 430

13A Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer mit einem weiteren Vermehrungsschritt

2 140

14 Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer 1 160

15 Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer 1 250

16 Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer 1 340

17A Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Freilandtest 1 450

18A Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Gewächshaustest 2 000

17, 18 und 19

Gestrichen

DE20.6.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 161/9

(in EUR)

Kostengruppe Gebühr

Gemüsearten

20 Durch Saatgut vermehrte Arten, Freilandtest 1 430

21 Durch Saatgut vermehrte Arten, Gewächshaustest 1 790

22 Vegetativ vermehrte Arten, Freilandtest 1 970

23 Vegetativ vermehrte Arten, Gewächshaustest 1 610

Obstarten

24 Bäume 1 790

24A Baumarten mit einem großen Bestand lebender Referenzpflanzen (langer Zeitraum) 2 500

25 Sträucher 1 790

26 Weinrebenarten 1 790

27 Rankende Arten 1 970“

DEL 161/10 Amtsblatt der Europäischen Union 20.6.2008