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Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)


Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Meidling, die Auflassung des
Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien, Änderungen und Erweiterungen
der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Favoriten, Hietzing und Fünfhaus sowie
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, der Zivilprozeßordnung,
des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Lebensmittelgesetzes 1975 und des
Auktionshallengesetzes (4. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 a) hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;

b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. das Bezirksgericht Meidling;“;

c) werden am Ende der Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Z 11 und 12 aufgehoben.

2. Im § 2 a) hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel“;

b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;“;

c) haben die Z 3 und 4 zu lauten:

„3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;

4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;“

  1. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
  2. Nach dem § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:

§ 6b. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.

(2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

§ 6c. Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.“

Artikel II

Änderung der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 453

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, sobald hiefür die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.“

b) wird im Abs. 3 die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt,“ durch die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Der § 90a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

Artikel IV

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert:

Der § 73 hat zu lauten:

§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.“

Artikel V

Änderung des Auktionshallengesetzes

Im § 1 Abs. 1 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird die Wendung „Exekutionsgericht Wien“ durch die Wendung „Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ ersetzt.

Artikel VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

  1. hinsichtlich des Art. III mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag;
  2. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen am 1. April 1997.

§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(2)
Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
(3)
Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
§ 3. (1) Die beim Strafbezirksgericht Wien und – vorbehaltlich des Abs. 2 – beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
(2)
Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
(3)
Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(4)
Schriftsätze, die in den nach den Abs. 1 oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(5)
Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.

§ 4. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Klestil Vranitzky