Bundesgesetz vom 27. Juni 1986, mit dem das Patentgesetz geändert wird (Patentgesetz-Novelle
1986)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973, 349/1977, 526/1981, 201/1982, 126/1984 und 234/1984 wird wie folgt geändert:
- § 2 Z 3 lautet: „3. für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden."
- § 87 a Abs. 2 lautet: „(2) Bezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
- eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
- die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthält und
- dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Waldheim Vranitzky