Об интеллектуальной собственности Обучение в области ИС Обеспечение уважения интеллектуальной собственности Информационно-просветительская работа в области ИС ИС для ИС и ИС в области Информация о патентах и технологиях Информация о товарных знаках Информация о промышленных образцах Информация о географических указаниях Информация о новых сортах растений (UPOV) Законы, договоры и судебные решения в области ИС Ресурсы в области ИС Отчеты в области ИС Патентная охрана Охрана товарных знаков Охрана промышленных образцов Охрана географических указаний Охрана новых сортов растений (UPOV) Разрешение споров в области ИС Деловые решения для ведомств ИС Оплата услуг в области ИС Органы по ведению переговоров и директивные органы Сотрудничество в целях развития Поддержка инновационной деятельности Государственно-частные партнерства Инструменты и сервисы на базе ИИ Организация Работа с ВОИС Подотчетность Патенты Товарные знаки Промышленные образцы Географические указания Авторское право Коммерческая тайна Академия ВОИС Практикумы и семинары Защита прав ИС WIPO ALERT Информационно-просветительская работа Международный день ИС Журнал ВОИС Тематические исследования и истории успеха Новости ИС Премии ВОИС Бизнеса Университетов Коренных народов Судебных органов Генетические ресурсы, традиционные знания и традиционные выражения культуры Экономика Гендерное равенство Глобальное здравоохранение Изменение климата Политика в области конкуренции Цели в области устойчивого развития Передовых технологий Мобильных приложений Спорта Туризма PATENTSCOPE Патентная аналитика Международная патентная классификация ARDI – исследования в интересах инноваций ASPI – специализированная патентная информация Глобальная база данных по брендам Madrid Monitor База данных Article 6ter Express Ниццкая классификация Венская классификация Глобальная база данных по образцам Бюллетень международных образцов База данных Hague Express Локарнская классификация База данных Lisbon Express Глобальная база данных по ГУ База данных о сортах растений PLUTO База данных GENIE Договоры, административные функции которых выполняет ВОИС WIPO Lex – законы, договоры и судебные решения в области ИС Стандарты ВОИС Статистика в области ИС WIPO Pearl (терминология) Публикации ВОИС Страновые справки по ИС Центр знаний ВОИС Серия публикаций ВОИС «Тенденции в области технологий» Глобальный инновационный индекс Доклад о положении в области интеллектуальной собственности в мире PCT – международная патентная система Портал ePCT Будапештская система – международная система депонирования микроорганизмов Мадридская система – международная система товарных знаков Портал eMadrid Cтатья 6ter (гербы, флаги, эмблемы) Гаагская система – система международной регистрации образцов Портал eHague Лиссабонская система – международная система географических указаний Портал eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Посредничество Арбитраж Вынесение экспертных заключений Споры по доменным именам Система централизованного доступа к результатам поиска и экспертизы (CASE) Служба цифрового доступа (DAS) WIPO Pay Текущий счет в ВОИС Ассамблеи ВОИС Постоянные комитеты График заседаний WIPO Webcast Официальные документы ВОИС Повестка дня в области развития Техническая помощь Учебные заведения в области ИС Поддержка в связи с COVID-19 Национальные стратегии в области ИС Помощь в вопросах политики и законодательной деятельности Центр сотрудничества Центры поддержки технологий и инноваций (ЦПТИ) Передача технологий Программа содействия изобретателям (IAP) WIPO GREEN PAT-INFORMED ВОИС Консорциум доступных книг Консорциум «ВОИС для авторов» WIPO Translate для перевода Система для распознавания речи Помощник по классификации Государства-члены Наблюдатели Генеральный директор Деятельность в разбивке по подразделениям Внешние бюро Вакансии Закупки Результаты и бюджет Финансовая отчетность Надзор
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Законы Договоры Решения Просмотреть по юрисдикции

Германия

DE017

Назад

Patentgesetz (PatG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994)

 Patentgesetz (PatG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994)

Abk: PatG Patentgesetz Zitierdatum: 1936-05-05 Fundstelle: RGBI II 1936, 117 Sachgebiet: FNA 420-1

Fu~note

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981 +++) (+++ Stand: Neugefa~t durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1,

Anderung durch Art. 13 Abs. 1 G v. 25.10.1994 I 3082 +++)

'\,

PatG Inhaltsubersicht

Erster Abschnitt: Das Patent ........................ .. §§ 1 bis 25 zweiter Abschnitt: Patentamt 34......................... . §§ 26 bis Dritter Abschnitt: Verfahren vor dern Patentamt 64....... . §§ 35 bis Vierter Abschnitt: Patentgericht ..................... . §§ 65 bis 72 Funfter Abschnitt: Verfahren vor dern Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren ............................. . §§ 73 bis 80 2. Nichtigkeits-, Zurucknahrne- und

Zwangslizenz-Verfahren .......................... . §§ 81 bis 85 3. Gerneinsarne Verfahrensvorschriften ............... . §§ 86 bis 99

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dern Bundesgerichtshof 1. Rechtsbeschwerdeverfahren ....................... . §§ 100 bis 109 2. Berufungsverfahren .............................. . §§ 110 bis 121 3. Beschwerdeverfahren 122............................... §

Siebenter Abschnitt: Gerneinsarne Vorschriften 128......... . §§ 123 bis Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe 138.............. . §§ 129 bis Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen ................ . §§ 139 bis 142 Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen 145... . §§ 143 bis Elfter Abschnitt: Patentberuhrnung .................... . § 146

PatG Erster Abschnitt Das Patent

PatG § 1

(1) patente werden fur Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderi­ schen Tatigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen irn Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und rnathernatische Methoden; 2. asthetische Forrnsch6pfungen; 3. Plane, Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten, fur Spiele oder ,fur

geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Inforrnationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfahigkeit nur insoweit entgegen, als fur die ge­ nannten Gegenstande oder Tatigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

PatG § 2

2

Patente werden nicht erteilt fur 1. Erfindungen, deren Veroffentlichung oder Verwertung gegen die offentliche

Ordnung oder die guten Sitten versto~en wurde; ein solcher Versto~ kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, da~ die Verwertung der Er­ findung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schlie~t die Erteilung eines Patents fur eine unter § 50 Abs. 1 fallende Er­ findung nicht aus;

2. pflanzensorten oder Tierarten sowie fur im wesentlichen biologische Verfah­ ren zur Zuchtung von Pflanzen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse.

Fu~note

§ 2 Nr. 2 Satz 2: IdF d. Art. 3 G v. 27.3.1992 I 727 mWv 8.4.1992

PatG § 3

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehort. Der Stand der Technik umfa~t alle Kenntnisse, die vor dem fur den Zeitrang der -Anmeldung ma~geblichen Tag durch schriftliche oder mundliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sons tiger Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit alterem Zeitrang, die erst an oder nach dem fur den Zeitrang der jungeren Anmel­ dung ma~geblichen Tag der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden sind: 1. der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprunglich ein­

gereichten Fassung; 2. der europaischen Anmeldungen in der bei der zustandigen Behorde ursprunglich

eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung fur die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, es sei denn, da~ die europaische Patentan­ meldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die in Artikel 158 Abs. 2 des Europaischen Patentubereinkommens genannten Voraus­ setzungen nicht erfullt sind;

3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprunglich eingereichten Fassung, wenn fur die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.

Beruht der altere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priori tat einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach ma~gebliche Fassung nicht uber die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder 4 des Patentgesetzes erlassen worden ist, gel ten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Offentlichkeit zuganglich gemacht. (3) Gehoren Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfahigkeit durch die Absatze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 5 Abs. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihte Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehort. (4) Fur die Anwendung der Absatze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung au~er Betracht, wenn sie nicht fruher als sechs Monate vor Einreichung der An­ meldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zuruckgeht 1. auf einen offensichtlichen Mi~brauch zum Nachteil des Anmelders oder

seines Rechtsvorgangers oder 2. auf die Tatsache, da~ der Anmelder oder sein Rechtsvorganger die Erfindung

auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens uber internationale Aus­

3

stellungen zur Schau gestellt hat. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, da~ die Erfindung tatsachlich zur Schau gestellt worden ist und er in­ nerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hieruber eine Bescheinigung ein­ reicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

PatG § 4

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhend, wenn sie sich fur den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er­ gibt. Gehoren zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tatigkeit nicht in . Betracht gezogen.

PatG § 5

(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschlie~lich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. (2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Korpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Korper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Er­ findungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht fur Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Ver­ fahren.

PatG § 6

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben meh­ rere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhangig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

PatG § 7

(1) Damit die sachliche Prufung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzogert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestutzten Einspruchs widerrufen oder fuhrt der Einspruch zum verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nacho der amtli ­ chen Mitteilung hieruber die Erfindung-selbst anmelden und die Prioritat de.s fruheren Patents in Anspruch nehmen.

PatG § 8

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist,

4.

oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann yom Patentsucher verlan­ gen, da~ ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die An­ meldung bereits zum Patent gefuhrt, so kann er yom Patentinhaber die Obertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Satze 4 und 5 nur in­ nerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Ver6ffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Ein­ spruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr .. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskraftigem Abschlu~. des Ein­ spruchsverfahrens erheben. Die Satze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn de.r Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

PatG § 9

Das Patent hat die Wirkung, da~ allein der Patentinhaber befugt ist, die paten­ tierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustim­ mung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten,

in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ent­ weder einzufuhren oder zu besitzen;

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte wei~ oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, da~ die An­ wendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar herge­ stellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besit ­ zen.

PatG § 10

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, da~ es jedem Dritten verboten ist, ohne zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsb~reich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei~

'oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist, da~ diese Mittel dazu geeig­ net und bestimmt sind, fur die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln urn allgemein im Handel erhaltliche Erzeugnisse hahdelt, es sei denn, da~ der Dritte den Belie­ fer ten bewu~t veranla~t, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

PatG § 11

Die wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen

werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der

patentierten Erfindung beziehen; 3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf

Grund arztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese weise

5

zubereiteten Arzneimittel betreffen; 4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser

Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums· stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskorper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geraten und sonstigem Zubehor, wenn die Schiffe vorubergehend oder zufallig in die Gewasser gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, da~ die­ ser Gegenstand dort ausschlie~lich fur die Bedurfnisse des Schiffes verwen­ det wird;

5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausfuhrung oder fur den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mit­ gliedstaates der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehors solcher Fahrzeuge, wenn diese vorubergehend oder zufallig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;

6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 uber die Internationale zivilluftfahrt (BGB1. 1956 II s. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

PatG § 12

(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmel­ dung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erfor­ derlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, ·die Erfindung fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten aus­ zunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder verau~ert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorganger die Erfindung vor der Anmel­ dung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte fur den Fall der Patenter­ teilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mittei ­ lung erfahren hat, nicht auf Ma~nahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. °(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritatsrecht zu, so ist an Stelle der in Ab­ satz 1 bezeichneten Anmeldung die fruhere Anmeldung ma~gebend. Dies gilt jedoch nicht fur Angehorige eines auslandischen Staates, der hierin keine Gegenseitig­ keit verburgt, soweit sie die Priori tat einer auslandischen Anmeldung in An­ spruch nehmen.

PatG§ 13

(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, da~ die Erfindung im Interesse der offentlichen Wohlfahrt benutzt wer­ den soll. Sie erstreckt sich fern~r nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zustandigen obersten Bundesbehorde oder in deren Auf trag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Fur die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungs­ gericht zustandig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zustandigen ober­ sten Bundesbehorde getroffen ist. (3) Der Patentinhaber hat in den Fallen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergutung. Wegen deren Hohe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetrage­ nen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehorde, von der eine Anordnung oder ein Auf trag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht/ Kenntnis

6

von der Entstehung eines Vergutungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

PatG § 14

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentanspruche bestimmt. Die Beschreibung und die zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentanspruche heranzuziehen.

PatG § 15

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben uber. Sie k6nnen beschrankt oder unbeschrankt auf andere ubertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 k6nnen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschlie~lichen oder nicht ausschlie~lichen Lizenzen fur den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschrankung seiner Lizenz nach Satz 1 verst6~t, kann das Recht aus dem Pa­ tent gegen ihn gel tend gemacht werden. (3) Ein Rechtsubergang oder die Erteilung einer Lizenz beruhrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Fu~note

§ 15 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Abs. 9 G v. 15.8.1986 I 1446 mWv 1.1.1987

PatG § 16

(1) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die An­ meldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder wei­ tere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschutzten Erfin­ dung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einrei­ .chung der Anmeldung oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als ma~gebend in Anspruch genommen wird, nach diesem zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent fur die altere Erfindung endet. (2) Fallt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklarung der Nichtigkeit, durch Zurucknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbstandigen Patenti seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Haupt­ patents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbstandigi die ubrigen gelten also dessen Zusatzpatente.

PatG § 16a

(1) Fur das Patent kann nach Ma~gabe von Verordnungen der Europaischen Wirt­ schaftsgemeinschaft uber die Schaffung von erganzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein erganzender Schutz beantragt wer~ den, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschlie~t. Fur den erganzenden Schutz sind Jahresgebuhren nach dem Tarif zu zahlen. (2) Soweit das Recht der Europaischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gel ten die Vorschriften des Patentgesetzes uber die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis 8), uber die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), uber die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die Zurucknahme (§§ 13,

7

24), tiber den Schutzbereich (§ 14), tiber Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15, 34), tiber Gebtihren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), tiber das Erl6schen des Patents (~ 20), tiber die Nichtigkeit (§ 22), tiber die Lizenzbereitschaft (§ 23), tiber den 1nlandsvertreter (§ 25), tiber das patentgericht und das Verfahren vor dem patentgericht (§§ 65 bis 99), tiber das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122), tiber die Wiedereinsetzung (§ 123), tiber die Wahrheitspflicht (§ 124), tiber die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), tiber die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142a), tiber die Klagen­ konzentration und tiber die Patentbertihmung (§§ 145 und 146) fur den erganzenden Schutz entsprechend. (3) Lizenzen und Erklarungen nach § 23 des patentgesetzes, die ftir ein Patent wirksam sind, gelten auch ftir den erganzenden Schutz.

Fu~note

§ 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

PatG § 17

(1) Ftir jede Anmeldung und jedes Patent ist ftir das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebtihr nach dem Tarif zu entrich­ ten. (2) Ftir ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebtihren nicht zu ent­ richten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbstandigen Patent, so wird es gebtihrenpflichtigi Falligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem An­ fangstag des bisherigen Hauptpatents. Fur die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ in den Fallen, in denen die Anmeldung eines zusatzpatents als Anmeldung eines selbstandigen Patents gilt, die Jahresgebtihren wie ftir eine von Anfang an selbstandige Anmeldung zu entrichten sind. (3) Die Jahresgebtihren sind jeweils ftir das kommende Jahr amletzten Tag des Monats fallig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der An­ meldetag fallt. Wird die Gebtihr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Falligkeit entrichtet, so mu~ der tarifma~ige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, da~ die An­ meldung als zurtickgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 20 Abs. i), wenn die Gebtihr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird. ·(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, da~ ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhangig machen, da~ innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet wer­ den. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgema~, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, da~ die Anmeldung als zuruckgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zu­ stellung·gezahlt wird. (5) 1st e~n Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so k6nnen Gebtihr und Zuschlag beim Nachweis, da~ die Zahlung nicht zuzu­ muten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies inner­ halb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Saumnis gentigend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil­ zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig ent­ richtet,· so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun­ dung unzulassig.

8

(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewahrter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), mu~ spates tens zwei Jahre nach Falligkeit der Gebuhr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen wer­ den nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung als zuruckgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 20 Abs. 1).

PatG § 18

(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, da~ ihm die Zahlung nach La­ ge seiner Mittel zur zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Gebuhren fur die Erteilung und fur das dritte bis zwolfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zuruckgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. Der Patentanmel­ der oder Patentinhaber hat eine Veranderung der fur die Stundung ma~gebenden personlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unverzuglich dem Patentamt an­ zuzeigen. (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten worden, so kann zugunsten eines Anmelders, der nachweist, da~ ihm die Zahlung der Kosten fur zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Probestucke und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, angeordnet werden, da~ ihm die angemessenen Kosten als Auslagen zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch mu~ innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt eingereicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es innerhalb von sechs Monatert nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen. Die Erstat­ tung ist in der Rolle (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Wenn es spater nach den Umstanden gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, da~ der gezahl­ te Betrag ganz oder teilweise zuruckzuerstatten ist. Die Ruckzahlungen werden als Zuschlag zu den Jahresgebuhren festgesetzt und als Teil der Jahresgebuhren behandelt.

PatG § 19

Die Jahresgebuhren konnen vor Eintritt der nicht fallig gewordenen Gebuhren sind zuru nicht mehr fallig werden konnen.

Falligkeit ckzuzahlen,

entri wenn

chtet festst

werd eht,

en. da~ sie

Die

PatG § 20

(1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklarung an das Patentamt ver­

zichtet, 2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklarungen nicht rechtzeitig nach Zu­

stellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder 3. die Jahresgebuhr mit dem Zuschlag riicht rechtzeitig nach Zustellung der amt­

lichen Nachricht (§ 17 Abs. 3) entrichtet wird. (2) fiber "die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklarungen sowie uber die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberuhrt.

PatG § 21

9

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, da~ 1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfahig ist, 2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstandig offenbart, da~

ein Fachmann sie ausfuhren kann, 3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Model­

len, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),

4. der Gegenstand des Patents Dber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hin­ ausgeht, in der - sie bei der fur die Einreichung der Anmeldung zustandigen Behorcre ursprunglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Pa­ tent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents uber den Inhalt der fruheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der fur die Einreichung der fruheren Anmeldung zustandigen Behorde ursprunglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die widerrufsgrunde nur einen Teil des Patents, so wird es mit ei ­ ner entsprechenden Beschrankung aufrechterhalten. Die Beschrankung kann in Form einer Anderung der Patentanspruche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorge­ nommen werden. (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschrankter Aufrechterhaltung ist diese Be­ stimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent nur wegen einer Teilung (§ 60) nicht aufrechterhalten wird, bleibt die wirkung der Anmel­ dung unberuhrt.

PatG § 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) fur nichtig erklart, wenn sich ergibt, da~ einer der in § 21 Abs. 1 aufgezahlten Grunde vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

PatG § 23

(1) Erklart sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenuber schriftlichbereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergutung zu gestatten, so erma~igen sich die fur das Patent nach Eingang der Erklarung fallig werdenden Jahresgebuhren auf die Halfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklarung, die fur ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf samtliche Zusatzpatente. Die Erklarung ist in die Patentrolle einzutragen und im Patentblatt zu verOffentlichen. (2) Die Erklarung ist unzulassig, solange in der Patentrolle ein Verme+k uber

.die Einraumung eines Rechts zur ausschlie~lichen Benutzung der Erfindung (§ 34 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt. (3) Wer nach Eintragung der Erklarung die Erfindung benutzen will, hat seine Ab­ sicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der Anzeige iit anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Apzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Aus­

10

kunft uber die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergutung dafur zu entrich­ ten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in geh6riger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. (4) Die Vergutung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die

.Patentabteilung festgesetzt. Fur das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 ent­ sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahleni wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der vergutung anordnen, da~ die Gebuhr ganz oder teilweise von den Antragsgeg­ nern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber kann die Gebuhr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschlu~ des Verfahrens gestundet werden, wenn er nachweist, da~ ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, da~ die Antragsgegner die Vergutung fur die Benutzung der Erfindung so lange fur Rechnung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die Gebuhrenschuld begli ­ chen ist. (5) Nach Ablauf eines Jahres' seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Anderung beantragen, wenn inzwischen Umstande eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergutung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten. 1m ubrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. (6) wird die Erklarung fur eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absatze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (7) Die Erklarung kann jederzeit gegenuber dem Patentamt schriftlich zuruckgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht ange­ zeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurucknahme wird mit ihrer Ein­ reichung wirksam. Der Betrag, urn den sich die Jahresgebuhren erma~igt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurucknahme der Erklarung zu entrichten. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ an die Stelle der Falligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.

Fu~note

§ 23 Abs. 20.12.1991 § 23 Abs. 1.6.1992

1 Satz 3 ( fruher Sa II 1354 mWv 1.6.1992

7: Eingef. durch Art.

tz 3 und 4):

7 Nr. 1 Bu

IdF

chst.

d.

b

Art.

G v.

7 Nr.

20.12.

1 Buchst.

1991 II 1

a G v.

354 mWv

PatG § 24

(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Patentinhaber, dia·Benutzung der Er­ findung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergutung zu zahlen und Sicherheit dafur zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im 6ffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach der Ertei­ lung des Patents zulassig. Die Zwangslizenz kann eingeschrankt erteilt und von Bedingungen abhangig gemacht werden. (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsvertrage entgegenstehen, zuruckzunehmen,

'wenn die Erfindung ausschlie~lich oder hauptsachlich au~erhalb Deutschlands ausgefuhrt wird. Die Zurucknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskraftiger Er­ teilung einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn dem 6ffentlichen Interesse durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin nicht genugt werden kann. Diese Einschrankungen gelten jedoch nicht bei Angeh6rigen eines auslandischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewahrt. Die Obertragung des Patents

11

auf einen anderen ist insofern wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurucknahme zu entgehen.

PatG § 25

Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Ge­ setz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilneh­ men und die Rechte aus einem Patent nur gel tend machen, wenn er im Inland einen 'Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in burgerlichen Rechts­ streitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafantrage stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschaftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilproze~ordnung als der Ort, wo sich der Vermogensgegenstand befindet; fehlt ein Gescha{tsraum, so ist der Ort ma~gebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen S.itz hat.

PatG Zweiter Abschnitt Patentamt

PatG § 26

(1) Das Patentamt besteht aus einem Prasidenten und weiteren Mitgliedern. Sie mussen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstandig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. (2) Als technisches Mitglied solI in der Regel nur angestellt werden, wer im In­ land als ordentlicher Studierender einer Universitat, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Stu~ium natur­ wissenschaftlicher und technischer Facher gewidmet, dann eine staatliche od~r akademische Abschlu~prufung bestanden, au~erdem danach mindestens funf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskennt­ nisse ist. Der Besuch auslandischer Universitaten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlu~prufung mu~ auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein. (3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedurfnis besteht, kann der Prasident des Patentamts Personen, welche die fur die Mitglieder geforderte Vor­ bildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auf trag kann auf eine bestimmte zeit oder fur die Dauer des Bedurfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im ubrigen gel ten die Vorschriften uber Mitglieder auch fur die Hilfsmitglieder.

PatG § 27

(1) Im Patentamt werden gebildet 1. Prufungsstellen fur die Bearbeitung der patentanmeldungen und fur die Ertei­

lung von Auskunften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3); .2. Patentabteilungen fur aIle Angelegenheiten, die die erteilten Patente

betreffen, fur die Festsetzung der Vergutung (§ 23 Abs. 4 und 6) und fur die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt. Inner­

12

halb ihres Geschaftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

(2) Die Obliegenheiten der Prufungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prufer) wahr. (3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlu~fahig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tatig wird, zwei technische Mitglieder befinden mussen. Bietet die Sache beson­ dere rechtliche Schwierigkeiten und gehort keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlu~fassung ein der Patentabtei­ lung angehorendes .rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschlu~, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbstandig nicht anfechtbar . . (4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der Patentab­ teilung mit Ausnahme der Beschlu~fassung uber die Aufrechterhaltung, den Wider­ ruf oder die Beschrankung des Patents sowie uber die Festsetzung der Vergutung (§ 23 Abs. 4) und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung ubertragen~ dies gilt nicht fur eine Anhorung. (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prufungsstellen oder den Patentabteilungen oblie­ gender G~schafte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Ange­ stellte zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zuruckweisung der Anmeldung aus Grunden, denen der Anmelder widerspro­ chen hat. Der Bundesminister der austiz kann diese Ermachtigung durch Rechtsver­ ordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen. (6) Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung der Prufer und der ubrigen Mitglieder der patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilproze~ordnung uber Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngema~. Das gleiche gilt fur die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzel­ ner den Prufungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschafte betraut worden sind. fiber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung. (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen konnen Sachverstandige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden~ sie durfen an den Abstimmungen nicht teilneh­ men.

Fu~note

§ 27 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993 § 27 Abs. 6 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

PatG § 28

(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschaftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens, so­ weit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, so­ weit nicht durch Gesetz Bestimmungen daruber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere 1. zu bestimmen, da~ Gebuhren fur Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aktenein­

13

sicht und Auskunfte sowie Auslagen erhoben werden, 2. Bestimmungen uber den Kostenschuldner, die Falligkeit von Kosten, die

Kostenvorschu~pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjahrung und das Kosten­ festsetzungsverfahren zu treffen.

PatG § 29

(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staats­ anwaltschaften uber Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverstandiger vor­ liegen. (2) 1m ubrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesmini­ sters der Justiz au~erhalb seines gesetzlichen Geschaftskreises Beschlusse zu fassen oder Gutachten abzugeben. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, zur Nutzbarmachung der Doku­

'mentation des Patentamts fur die Offentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zu­ stimmung des Bundesrates zu bestimmen, da~ das Patentamt ohne Gewahr fur Vollstandigkeit Auskunfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann er insbeson­ dere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung sowie die Gebiete der Technik bestimmen, fur die eine Auskunft erteilt werden kann. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung oh­ ne zustimmung des Bundesrates auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen.

PatG § 30

(1) Das Patentamt fuhrt eine Rol~e, die die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewahrt wird, und der erteilten Patente und erganzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreler (§ 25) angibt. Auch sind darirt Anfang, Teilung, Ablauf, Erl6schen, Anordnung der Beschrankung, Widerruf, Erklarung der Nichtigkeit und Zurucknahme der Patente und erganzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Angaben uber den Verfahrensstand der Patentanmeldungen in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen. (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Anderung in der Person, im Namen oder im Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer Vertreter', wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Anderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Anderung nicht eingetragen ist, bleibt der fruhere Anmelder, Patentinhaber oder Vertreter nach Ma~gabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.

Fu~note

§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

PatG § 31

(1) Das Patentamt gewahrt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten geh6renden Modelle und Probestucke, wenn und soweit ein berech­

14

tigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in die Rolle und die Akten von Patenten einschlie~lich der Akten von Beschrankungsverfahren (§ 64) jedermann frei; das gleiche gilt fur die Einsicht in die,Akten von abge­ trennten Teilen eines Patents (§ 60). (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, 1. wenn der Anmelder sich gegenuber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einver­

standen erklart und den Erfinder benannt hat oder 2. wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern fur die Anmel­

dung ein fruherer zeitpunkt als ma~gebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veroffentlicht worden ist. (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehorenden Modelle und Probestucke jedermann frei. (4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewahrt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, fur die gema~ § 50 jede Veroffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhorung der zustandigen obersten Bundesbehorde Einsicht gewahren, wenn und soweit ein beson­ .deres schutzwurdiges Interesse des Antragstellers die Gewahrung der Einsicht ge­ boten erscheinen la~t und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils fur die au~ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betref­ fenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.

PatG § 32

(1) Das Patentamt veroffentlicht 1. die Offenlegungsschriften, 2. die Patentschriften und 3. das Patentblatt. (2) Die Offenlegungsschrift enthalt die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) in der ursprunglich eingereichten oder vam Patentamt zur Veroffentlichung zugelassenen geanderten Form. In die Offenlegungsschrift ist auch die Zusammenfassung (§ 36) aufzunehmen; sofern sie rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Offenlegungs­ schrift wird nicht veroffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veroffentlicht worden ist. (3) Die Patentschrift enthalt die Patentanspruche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Au~erdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt fur die Beurtei­ lung der Patentfahigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veroffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veroffentlicht, wenn die Anmeldung zuruckgenommen oder zuruckgewiesen wird oder als zuruckgenommen gilt oder das Patent erlischt, nach­ dem die technischen Vorbereitungen fur die Veroffentlichung abgeschlossen waren. (5) Das Patentblatt enthalt regelma~ig erscheinende Ubersichten uber die Eintra­ gungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelma~igen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Moglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen einschlie~lich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).

15

PatG § 33

(1) Von der Veroffentlichung des Hinweises gema~ § 32 Abs. 5 an kann der Anmel~ der von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wu~te oder wissen mu~te, da~ die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der An­ meldung war, eine nach den Umstanden angemessene Entschadigung verlangen; weitergehende Anspruche sind ausgeschlossen. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfahig ist. (3) § 141 ist entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ der Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjahrt.

PatG § 34

(1) In der Rolle (§ 30 Abs. 1) kann die Einraumung eines Rechts zur ausschlie~lichen Benutzung der durch ein Patent geschutzten Erfindung vermerkt werden. Das Patentamt tragt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeraumt worden ist (Berech­ tigter) ; .die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen. (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulassig, nachdem eine Lizenz­

'bereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklart worden ist. (3) Der Vermerk wird auf Antrag geloscht, wenn die Einwilligung des bei der Ein­ tragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. (4) Mit den Antragen nach den Absatzen 1 und 3 ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Eintragungen und Loschungen nach den Absatzen 1 und 3 werden nicht veroffentlicht.

PatG Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Patentamt

PatG § 35

(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. Fur jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung mu~ enthalten: 1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und

genau bezeichnet ist; 2. einen oder mehrere Patentanspruche, in denen angegeben ist, was als

patentfahig unter Schutz gestellt werden soll; 3. eine Beschreibung der Erfindung; 4. die Zeichnungen, auf die sich die Patentanspruche oder die Beschreibung

beziehen. (2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollstandig zu offenba­ ren, da~ ein Fachmann sie ausfuhren kann. (3) Mit der Anmeldung ist fur die Kosten des Verfahrens eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Arimelder Nachricht, da~ die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebuhr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Be­

16

stimmungen uber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen. (5) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollstandig und wahrheitsgema~ anzugeben und in die Be­ schreibung (Absatz 1) aufzunehmen.

PatG § 36

(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufugen, die noch bis zurn Ablauf von funfzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als ma~gebend in Anspruch genommen wird, bis zurn Ablauf von funfzehn Monaten nach diesem zeitpunkt nachgereicht werden kann. (2) Die Zusammenfassung dient ausschlie~lich der technischen Unterrichtung. Sie mu~ enthalten: 1. die Bezeichnung der Erfindung; 2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Of fenbarung , die das tech­

nische Gebiet der Erfindung angeben und so gefa~t sein solI, da~ sie ein klares Verstandnis des technischen Problems, seiner Lasung und der hauptsachlichen Verwendungsmaglichkeit der Erfindung erlaubt;

3. eine in der Kurzfassung erwahnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen erwahnt, so ist die Zeichnung beizufugen, die die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.

PatG § 37

(1) Der Anmelder hat innerhalb von funfzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, so fern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als ma~gebend 'in Anspruch genommen wird, innerhalb von funfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, da~ weitere Per­ sonen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. 1st der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht gepruft. (2) Macht der Anmelder glaubhaft, da~ er durch au~ergewahnliche Umstande verhin­ dert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklarungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlangerung zu gewahren. Die Frist solI nicht uber den Erla~ des Beschlusses· uber die Erteilung des Patents hinaus verlangert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgrunde noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlangern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, da~ das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklarungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.

PatG § 38

Bis zum Beschlu~ uber die Erteilung des Patents sind Anderungen der in der An­ meldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulassig, bis zum Eingang des Prufungsantrags (§ 44) jedoch n~r, soweit es sich urn die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, urn die Beseitigung der von

17 ! .

der Prufungsstelle bezeichneten Mangel oder urn Anderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Anderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, konnen Rechte nicht hergeleitet werden.

PatG § 39

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schrift ­ lich zu erklaren. Wird die Teilung nach Stellung des Prufungsantrags (§ 44) erklart, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, fur die ein Prufungsantrag gestellt worden ist. Fur jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpun~t der ursprunglichen Anmeldung und eine dafur in Anspruch genommene Priori tat er­ halten. (2) Fur die abgetrennte Anmeldung sind fur die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebuhren zu entrichten, die fur die ursprungliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht fiir die Gebuhr nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prufungsantrags (§ 44) erklart worden ist, es sei denn, da~ auch fur die abge­ trennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird. (3) Werden fur die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 35 und 36 erforderli ­ chen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklarung eingereicht oder werden die Gebuhren fur die abgetrennte An­ meldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklarung als nicht abgegeben.

PatG § 40

(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmelde­ tag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent- oder Gebrauchsmusteran­ meldung fur die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritatsrecht zu, ·es sei denn, da~ fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Priori tat in Anspruch genommen worden ist. (2) Fur die Anmeldung kann die Priori tat mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden. (3) Die Priori tat kann nur fur solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genom­

men werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der fruheren Anmel­ dung deutlich offenbart sind. (4) Die Prioritat kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der spateren ,Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritatserklarung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung angegeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung eingereicht worden ist. (5) 1st die fruhere Anmeldung noch beim Patentamt anhangig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritatserklarung nath Absatz 4 als zuruckgenommen. Dies gilt nicht, wenn die fruhere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

Fu~note

§ 40 Abs. 5 Satz 2: Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 G v. 20.12.1991 II 1354 mWv 1.6.1992

PatG § 41

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priori tat einer fruheren auslandischen An­ meldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der fruheren Anmeldung anzugeben. Hat der An­

18

melder Zeit und Land der fruheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der fruheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 1nnerhalb der Fristen k6nnen die Angaben geandert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritatsanspruch fur die Anmeldung verwirkt. (2) 1st die fruhere auslandische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden" mit dem kein Staatsvertrag uber die Anerkennung der Priori tat be~teht, so kann der Anmelder ein dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft ent­ sprechendes Prioritatsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritatsreeht gewahrt, das naeh Vor­ aussetzungen und 1nhalt dem Prioritatsrecht nach der Pariser Verbandsubereinkunft vergleiehbar isti Absatz 1 ist anzuwenden.

Fu~note

§ 41 Abs. 1: Fruher einziger Text gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995 § 41 Abs. 2: Eingef. dureh Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995

PatG § 42

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35 bis 38 offensichtlieh nicht, so fordert die Prufungsstelle den Anmelder auf, die Mangel innerhalb ei­ ner bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist solI, wenn im FaIle des § 41 die Einreiehung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, da~ sie fruhestens drei Monate naeh Einreiehung der Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen uber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 35 Abs. 4), so kann die Prufungsstelle bis zum Beginn des Prufungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mangel absehen. (2) 1st offensiehtlieh, da~ der Gegenstand der Anmeldung

'1. seinem Wesen naeh keine Erfindung ist, 2. nieht gewerblieh anwendbar ist, 3. naeh § 2 von der Patenterteilung ausgesehlossen ist oder 4. im FaIle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung

der anderen Erfindung nieht bezweekt, so benachrichtigt die Prufungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Grunde und fordert ihn auf, sieh innerhalb einer bestimmten Frist zu au~ern. Das gleiche gilt, wenn im .Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht in­ nerhalb der vorgesehenen Frist eingereieht worden ist. (3) Die Prufungsstelle weist die Anmeldung zuruek, wenn die naeh Absatz 1 gerugten Mangel nieht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleieh eine patentfahige Erfindung offensiehtlich nieht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensiehtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). SolI die Zuruekweisung auf Umstande gegrundet werden, die dem Patentsueher noeh nieht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sieh dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu au~ern.

PatG § 43

(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die 6ffentliehen Druekschriften, die fur

19

die Beurteilung der Patentfahigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind. Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer zwischenstaatli ­ chen Einrichtung vollstandig oder fur bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise ubertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchfuhren zu lassen, da~ der Anmelder das Er­ mittlungsergebnis auch fur eine europaische Anmeldung verwenden kann. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verf~hren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist schriftlich ein­ zureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht ge­ stellt. Wird der Antrag fur die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Aplauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung fur die Anmeldung des Hauptpatents ein~n Antrag nach Absatz 1 zu stellenj wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die An­ meldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbstandigen Patents. (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt ver6ffentlicht, jedoch nicht vor der Ver6ffentlichung des Hinweises gema~ § 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags au~erdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Ertei­ lung eines Patents entgegenstehen k6nnten. (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 ge­ stellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die fur den.Antrag ent­ richtete Gebuhr wird zuruckgezahlt. (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gel ten spatere Antrage als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies au~er dem Dritten auch dem Patentsucher mit. (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmel­ der und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne Gewahr fur Vollstandigkeit mit und ver6ffentlicht im Patentblatt, .da~ diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischen­ staatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, da~ 1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen

Stelle des Patentamts als der Prufungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollstandig oder fur bestimmte Sachgebiete der Technik oder fur bestimmte Sprachen ubertragen wird,' soweit diese Einrichtung fur die Ermittlung der in Betracht zu ziehen­ den Druckschriften geeignet erscheintj

2. das Patentamt auslandischen oder zwischenstaatlichen Beh6rden Auskunfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung uber das Er­ gebnis von Prufungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik er­ teilt, soweit es sich urn Anmeldungen von Erfindungen handelt, fur die auch bei diesen auslandischen oder zwischenstaatlichen Beh6rden die Erteilung ei­ nes Patents beantragt worden istj

3. die Prufung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebuhren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prufungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) ubertragen wird.

PatG § 44

20

(1) Das Patentamt pruft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 genugt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfahig ist. (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prufungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. (3) Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge­ zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (4) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das Prufungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im ubrigen ist § 43 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im FaIle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern die­ se Frist spater als die in Absatz 2 bezeichnete Frist ablauft, selbst einen An­ trag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veroffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veroffentlicht, da~ dieser Antrag unwirksam ist. (5) Das Prufungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prufung zuruckgenommen wird. Im FaIle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prufung befindet.

PatG § 45

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfullt, so fordert die Prufungsstelle den Anmelder auf, die Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist solI, wenn im FaIle des § 41 die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, da~ sie fruhestens drei Monate nach Einrei­ chung der Anmeldung endet. Satz 1 gilt nicht fur Mangel, die sich auf die Zusam­ menfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veroffentlicht worden ist. (2) Kommt die Prufungsstelle zu dem Ergebnis, da~ eine nach den §§ 1 bis 5 patentfahige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Grunde und fordert ihn auf, sich innerhalb einer °bestimmten Frist zu au~ern.

PatG § 46

(1) Die Prufungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhoren, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklarung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschlu~ uber die Ertei~ung ist der °Anmelder auf Antrag zu horen, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorge­ schriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prufungsstelle die Anhorung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zuruck. Der Beschlu~, durch den der Antrag zuruckgewiesen wird, ist selbstandig nicht anfechtbar. (2) Uber die Anhorungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklarungen der Beteiligten enthalten solI. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilproze~ordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

21

PatG § 47

(1) Die Beschlusse der Prufungsstelle sind zu begrunden, schriftlich auszuferti ­ gen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhorung konnen sie auch verkundet werden; Satz 1 bleibt unberuhrt. Einer Begrundung be­ darf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem An­ trag stattgegeben wird. (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklarung beizufugen, durch welche die Beteiligten liber die Beschwerde, die gegen den Beschlu~ gegeben ist, uber die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, uber die Beschwerdefrist und', sofern eine Beschwerdegebuhr zu entrichten ist, uber die Beschwerdegebuhr belehrt werden. Die Frist fur die Beschwerde (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu lau­ fen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. 1st die Belehrung un­ terblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur in­ nerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulassig, au~er wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, da~ eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden.

PatG § 48

Die prufungsstelle weist die Anmeldung zuruck, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerugten Mangel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis 5 patentfahige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

PatG § 49

(1) Genugt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerugte Mangel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfahig, so beschlie~t die Prufungsstelle die Erteilung des Patents. (2) Der Erteilungsbeschlu~ wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von funfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der An­ meldung beim Patentamt oder, falls fur die Anmeldung ein fruherer zeitpunkt als ma~gebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

PatG § 49a

(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen erganzenden Schutz, so pruft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absatzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht. (2) Genugt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die patentabteilung das erganzende Schutzzertifikat fur die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls for­ dert sie den Anmelder ·auf, etwaige Mangel. innerhalb einer von ihr festzusetzen­ den, minaestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mangel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschlu~ zuruck. (3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden. (4) Mit der Anmeldung ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, da~ die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebuhr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zu­ stellung der Nachricht entrichtet wird.

22

Fu~note

§ 49a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

PatG § 50

(1) Wird ein Patent fur eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die prufungsstelle von Amts wegen an, da~ jede Veroffentlichung unterbleibt. Die zustandige oberste Bundesbehorde ist vor der Anordnung zu horen. Sie kann den Erla~ einer Anordnung beantragen. (2) Die Prufungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zustandigen ober~ sten Bundesbehorde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prufungsstelle pruft in jahrlichen Abstanden, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zustandige oberste Bundesbehorde zu horen. (3) Die Prufungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschlu~ der prufungsstelle, durch den ein Antrag auf Erla~ einer Anordnung nach Absatz 1 zuruckgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, inner­ halb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. (4) Die Absatze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus verteidigungsgrunden geheimgehalten und der Bundesregie~ rung mit derenZustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

PatG § 51

Das Patentamt hat der zustandigen obersten Bundesbehorde zur Prufung der Frage, ob jede Veroffentlichung gema~ § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gema~ § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewahren.

PatG § 52

(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalt, darf au~erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zustandige oberste Bundesbehorde hierzu die schriftliche Geneh­ migung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

·wer 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine patentanmeldung einreicht oder 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

PatG § 53

(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfin­ dung beim. Patentamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so konnen der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel daruber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, da~ die Erfindung nicht der Geheimhal­ tung bedarf. .

23

(2) Kann die Prufung, ob jede Veraffentlichung gema~ § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so 'kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, urn hachstens zwei Monate verlangern.

PatG § 54

1st auf eine Anmeldung, fur die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle einzutra-­ gen. Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

PatG § 55

(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1 bis 5 patentfahigen Erfindung fur 'friedliche Zwecke mit Rucksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unterla~t, hat wegen des ihm hier­ durch entstehenden Vermagensschadens einen Anspruch auf Entschadigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschadigten, die Hahe seiner fur die Erfindung oder fur den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwen­ dungen fur ihn erkennbare Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedurftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berucksichtigen, der dem Geschadigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zuflie~t. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents gel tend gemacht werden. Die Entschadigung kann nur jeweils nachtraglich und fur Zeitabschnitte, die nicht kurzer als ein Jahr sind, verlangt werden. (2) Der Anspruch ist bei der zustandigen obersten Bundesbeharde gel tend zu ma­ chen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen. (3) Eine Entschadigung gema~ Absatz 1 wird nur gewahrt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem Erla~ einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungsgrunden geheimgehalten worden ist.

PatG § 56

Die Bundesregierung wird ermachtigt, die zustandige oberste Bundesbeharde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

PatG § 57

(1) Fur die Erteilung des Patents ist eine Erteilungsgebuhr nach dem Tarif zu entrichten. Die Gebuhr ist mit zustellung des Erteilungsbeschlusses fallig. Wird sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Falligkeit entrichtet, so mu~ der tarifma~ige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, da~ das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung als zuruckgenommen gilt, wenn die Gebuhr mit dem zuschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (2) Wird'die Gebuhr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach zustellung der amt­

24

lichen Nachricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht erteilt und die Anmel­ dung als zuruckgenommen.

PatG § 58

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veroffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veroffentlicht. Mit der Veroffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. (2) Wird die Anmeldung nach der Veroffentlichung des Hinweises auf die Moglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zuruckgenommen oder zuruckgewiesen oder gilt sie als zuruckgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 also nicht eingetreten. (3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prufung hicht gestellt oder wird eine fur die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebuhr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 17), so gilt die Anmeldung als zuruckgenommen.

PatG § 59

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veroffentlichung der Erteilung kann je­ der, im FaIle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklaren und zu begrunden. Er kann nur auf die Behauptung gestutzt werden, da~ einer der in § 21 genannten Widerrufsgrunde vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben mussen, soweit sie nicht schon in der Ein­ spruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. (2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, da~ gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender bei­ treten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklart, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt fur jeden Dritten, der nachweist, da~ er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebli ­ che patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, da~ er das Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu erklaren und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begrunden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Einspruchsverfahren entspre­ chend anzuwenden.

PatG § 60

(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfah­ rens teilen. wird die Teilung erklart, so gilt der abgetrennte Teil als Anmel­ dung, fur die ein Prufungsantrag (§ 44) gestellt worden ist. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Fur den abgetrennten Teil gel­ ten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten .

. (2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veroffentlicht.

PatG § 61

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschlu~, ob und in welchem Umfang das

25

Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zuruckgenommen wird. (2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschrankt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veroffentlicht. (3) Wird das Patent beschrankt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift ent­ sprechend zu andern. Die Anderung der Patentschrift ist zu veroffentlichen.

PatG § 62

(1) In dem Beschlu~ uber den Einspruch kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhorung oder ei ­ ne Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch getroffen ~erden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zuruckgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. (2) Zu den Kosten gehoren au~er den Auslagen des Patentamts auch die den Betei­ ligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentspre­ chenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vor­ schriften der Zivilproze~ordnung liber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen sind entsprechend anzuwen­ den. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kosten­ festsetzungsbeschlu~j § 73 ist mit der Ma~gabe anzuwenden, da~ die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaftsstelle des Patentgerichts erteilt.

PatG § 63

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veroffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung' ist in der Rolle (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder ange~ gebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werdenj im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachtraglich vorgenommen. Ein verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (2) 1st die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 uberhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenuber die Zu­ stimmung dazu zu erklaren, da~ die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklarung der Zustimmung wird das Verfahren zur Ertei­ lung des Patents nicht aufgehalten. . (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veroffentlicht sind, wird die nachtragliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz4, Absatz 2) oder die Berich­ tigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung Be­ stimmungen zur Ausfuhrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann diese Ermachtigung durch Rechtsverordnung auf den Prasidenten des Patentamts ubertragen.

PatG § 64

26

(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Anderung der Patentanspruche mit ruckwirkenderKraft beschrankt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begrunden. Mit dem Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs; 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschlu~, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschrankung anzupassen. Die Ande­ rung der Patentschrift ist zu veroffentlichen.

PatG Vierter Abschnitt Patentgericht

PatG § 65

(1) Fur die Entscheidung uber Beschwerden gegen Beschlusse der Prufungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie uber Klagen auf Erklarung der Nich­ tigkeit oder Zurucknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das patentgericht als selbstandiges und unabhangiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es fuhrt die Bezeichnung "Bundespatent­ gericht". (2) Das Patentgericht besteht aus einem Prasidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie mussen die Befahigung zum Richteramt nach dem Deut­ schen Richtergesetz besitzen (rechtskundig~ Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverstandig sein (technische Mitglieder). Fur die technischen Mit~ glieder gilt § 26 Abs. 2 entsprechend mit der Ma~gabe, da~ sie eine staatliche oder akademische Abschlu~prufung bestanden haben mussen. (3) Die Richter werden vom Bundesprasidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist. (4) Der Prasident des Patentgerichts ubt die Dienstaufsicht uber die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

PatG § 66

(1) 1m Patentgericht werden gebildet 1. Senate fur die Entscheidung uber Beschwerden (Beschwerdesenate); 2. Senate fur die Entscheidung uber Klagen auf Erklarung der Nichtigkeit und

auf Zurucknahme von Patenten sowie auf Erteilung von zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate) .

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.

PatG § 67

(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fallen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fallen des § 73 Abs. ·3 und der §§ 130, 131 und 133 in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, in den Fallen des § 31 Abs. 5 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mit­ glied, im ubrigen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

27

(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fallen der §§ 84 und 85 Abs. 3in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im ubrigen in der Be­ setzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden mu~.

PatG § 68

Fur das Patentgericht gel ten die vorschriften des zweiten Titels des Gerichts­ verfassungsgesetzes nach folgender Ma~gabe entsprechend: 1. In den Fallen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger

Vorsitzender Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter dem Prasidium nicht angehoren wurden, gel ten der rechtskundige Vorsitzende Richter und der weitere rechtskundige Richter als gewahlt, die von den rechtskundigen Mit­ gliedern die jeweils hochste Stimmenzahl erreicht haben.

-2. Uber die Wahlanfechtung (§ 21b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ent­ scheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi­ gen Richtern.

3. Den standigen Vertreter des Prasidenten ernennt der Bundesminister der Justiz.

PatG § 69

(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist offentlich, sofern ein Hinweis auf die Moglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veroffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichts­ verfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ 1. die Offentlichkeit fur die verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch

dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefahrdung schutzwurdiger In­ teres sen des Antragstellers besorgen la~t,

2. die Offentlichkeit fur die Verkundung der Beschlusse bis zur Veroffentlichung eines Hinweises auf die Moglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veroffentlichung der Patentschrift nach § 58

Abs. 1 ausgeschlossen ist. (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschlie~lich der Verkundung der Entscheidungen ist offentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Sitzungspolizei gelten entsprechend.

PatG § 70

(1) Fur die Beschlu~fassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstim­ mung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung durfen au~er den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschaftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. (2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jungere stimmt vor dem Alteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzen­

28

de.

PatG § 71

(1) Beim Patentgericht k6nnen Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter k6nnen nicht den Vorsitz fuhren.

PatG § 72

Beim patentgericht wird eine Geschaftsstelle eingerichtet, die mit der erforder­ lichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschaftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

PatG Funfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht

PatG 1. - Beschwerdeverfahren

PatG § 73'

(1) Gegen die Beschlusse der Prufungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsatzen sollen Abschriften fur die ubrigen Beteiligten beigefugt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsatze, die Sachantrage oder die Erklarung der Zurucknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den ubrigen Beteiligten von Amts wegen zuzu­ stelleni andere Schriftsatze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschlu~, durch den die Anmeldung zuruckgewiesen oder uber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschrankung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebuhr nach dem Tarif zu entrichteni wird sie nicht entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (4) Erachtet die Stelle, deren Beschlu~ angefochten wird, die Beschwerde fur begrundet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, da~ die Beschwerdegebuhr zuruckgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von drei Monatenohne sachliche Stellungnahme dem Patentge­ richt vorzulegen. (5) Steht dem Beschwerdefuhrer ein anderer an dem verfahren Beteiligter gegenuber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.

PatG § 74

. (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

29

(2) In den Fallen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zustandigen obersten Bundesbeh6rde zu.

PatG § 75

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschlu~ der Prufungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach'§ 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

PatG § 76 '

Der Prasident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des 6ffentlichen In­ teresses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahrendem Patentgericht gegenuber schriftliche Erklarungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausfuhrungen machen. Schriftliche Erklarungen des Prasidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

PatG § 77

,Das patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Prasidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklarung er­ langt der Prasident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

PatG § 78

Eine mundliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder 3. das Patentgericht sie fur sachdienlich erachtet.

PatG § 79

(1) fiber die Beschwerde wird durch Beschlu~ entschieden. (2) 1st die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulassig verworfen. Der Beschlu~ kann ohne mundliche Verhandlung,ergehen. (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden'hat, 2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die fur die Entscheidung

wesentlich sind. Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

PatG § 80

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht

30

bestimmen, da~ die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, da~ die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspruche und Rechte notwendig wa­ ren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. (2) Dem Prasidenten des Patentamts konnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Antrage gestellt hat. (3) Das Patentgericht kann anordnen, da~ die Beschwerdegebuhr (§ 73 Abs. 3') zuruckgezahlt wird. (4) Die Absatze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zuruckgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. (5) 1m ubrigen gelten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber das Kosten­ festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen entsprechend.

PatG 2. Nichtigkeits-, Zurucknahme- und Zwangslizenz-Verfahren

PatG § 81

(1) Das Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit oder Zurucknahme des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als ·Patentinhaber Eingetragenen zu richten. Die Klage gegen das erganzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestutzt werden, da~ ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt. (2) Klage auf Erklarung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhangig is t. (3) 1m Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage'berechtigt. (4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsatzen sol len Abschriften fur die Gegenpartei beigefugt werden. Die Klage und alle Schriftsatze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. (5) Die Klage mu~ den Klager, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrundung dienenden Tatsa­ chen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Klager zu der erforderlichen Erganzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. (6) Mit der Klage ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahleni wird sie nicht ge­ zahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben. (7) Wohnt der Klager im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt die Hohe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, in­ nerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versaumt, so gilt die Klage als zuruckgenommen.

Fu~note

§ 81 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993 § 81 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993

31

PatG § 82

(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich daruber innerhalb eines Monats zu erklaren. (2) Erklart sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mundliche Verhand­ lung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Klager behauptete Tat­ sache fur erwiesen angenommen werden.

PatG § 83

(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Wider­ spruch dem Klager mit. (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mundlicher Verhandlung. Mit Zustim­ mung der Parteien kann ohne mundliche Verhandlung entschieden werden.

PatG § 84

(1) tiber die Klage wird durch Urteil entschieden. tiber die Zulassigkeit der Kla­ ge kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. (2) In dem Urteil ist auch uber die Kosten des Verfahrens zuentscheiden. Die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber die proze~kosten sind entsprechend an­ zuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen sind entsprechend anzuwen­ den. § 99 Abs. 2 bleibt unberuhrt.

PatG § 85

(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Klager auf" seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfugung gestattet wer­ den, wenn er glaubhaft macht, da~ die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 vorliegen und da~ die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im 6ffentlichen Interesse drin­ gend geboten ist. (2) Mit d~m Antrag ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge­ zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erla~ der einstweiligen verfugung kann davon abhangig gemacht werden, da~ der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet. (3) Das Patentgericht entscheidet'auf Grund mundlicher Verhandlung. Die Bestim­ mungen des § 83 Abs. 2 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend. (4) Mit der Zurucknahme oder der Zuruckweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 81) endet die Wirkung der einstweiligen Verfugung; ihre Kosten­ entscheidung kann geandert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurucknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zuruckweisung die Ande­ rung beantragt. (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfugung als von Anfang an un­ gerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchfuhrung der einstweiligen Verfugung entstanden ist. (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung fur vorlaufig vollstreckbar erklart werden, wenn dies im 6ffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder

32

geandert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

PatG 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

PatG § 86

(1) Fur die Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilproze~ordnung entsprechend. (2) Von der Ausubung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem

Patentamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren uber die Erklarung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem

Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht uber die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.

(3) tiber die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehort. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlu~unfahig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. (4) tiber die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschaftsbereich die Sache fallt.

PatG § 87

(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Beteiligten nicht gebunden. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mundlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Ent­ scheidung des patentgerichts aIle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, urn ·die Sache moglichst in einer mundlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu er­ ledigen. 1m ubrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der zivilproze~ordnung entsprechend.

PatG § 88

(1) Das Patentgericht .erhebt Beweis in der mundlichen Verhandlung. Es kann ins­ besondere'Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstandige und Beteiligte verneh­ men und Urkunden heranziehen. (2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fallen schon vor der mundlichen Ver­ handlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht urn die Beweisaufnahme ersuchen. (3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und k6nnen der Beweisaufnahme.beiwohnen. Sie konnen an Zeugen und Sachverstandige sachdien­ liche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentge­ richt.

PatG § 89

33

(1) Sobald der Termin zur mundlichen Verhandlung bestimmt ist~ sind die Betei­ ligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fallen kann der Vorsitzende die Frist abkurzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, da~ beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und ents~hieden werden kann.

PatG § 90

(1) Der Vorsitzende eroffnet und leitet die mundliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache tragt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antrage zu stellen und zu begrunden.

PatG § 91

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsachlich und rechtlich zu erortern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. (3) Nach Erorterung der Sache erklart der Vorsitzende die mundliche Verhandlung fur geschlossen. Der Senat kann die Wiedereroffnung beschlie~en.

PatG § 92

(1) Zur mundlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeam­ ter der Geschaftsstelle als Schriftfuhrer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vor­ sitzenden von der Zuziehung des Schriftfuhrers abgesehen, dannbesorgt ein Rich­ ter die Niederschrift. . (2) Uber die mundliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Nieder­ schrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilproze~ordnung sind entsprechend anzuwenden.

,PatG § 93

(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind die Grunde anzuge­ ben, die fur die richterliche Uberzeugung lei tend gewesen sind. (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestutzt wer­ den, zu denen die Beteiligten sich au~ern konnten. (3) 1st eine mundliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mundlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlu~fassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

PatG § 94

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mundliche Ver~ handlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mundliche Verhandlung ge­ schlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkundet. Dieser soll nur dann uber drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Grunde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die

34

Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkundung ist die Zustellung der Endentscheidung zulassig. Entscheidet das Patentgericht ohne mundliche Verhandlung, so wird die Verkundung durch Zustel­ lung an die Beteiligten ersetzt. (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zuruckgewiesen oder uber' ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begrunden.

PatG § 95

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ahnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) tiber die Berichtigung kann ohne vorgangige mundliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschlu~ wird auf der Entscheidung und den Ausfertigun­ gen vermerkt.

PatG § 96

(1) Enthalt der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklar­ heiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschlu~. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung be­ antragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschlu~ wird auf der Entschei­ dung und den Ausfertigungen vermerkt.

PatG § 97

(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmachtigten vertreten lassen. Durch Beschlu~ kann angeordnet werden, da~ ein Bevollmachtigter bestellt werden mu~. § 25 bleibt unberuhrt. (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfur kann das Patentgericht eine Frist bestimmen. (3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel tend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berucksichtigen, wenn nicht als Bevollmachtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

'PatG § 98

Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt fur die Auslagen das Gerichtskostenge­ setz entsprechend.

PatG § 99 .

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen uber das Verfahren vor dem Patentge­ richt enthalt, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die zivilproze~ordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor demPatent­ gericht dies nicht ausschlie~en. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, so­ weit dieses Gesetz sie zula~t. (3) Fur die Gewahrung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend

35

"anzuwenden. Uber den Antrag entscheidet das patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklarung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewahrt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwurdiges Interesse dartut. (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes uber Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.

PatG Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

PatG 1. Rechtsbeschwerdeverfahren

PatG § 100

(1) Gegen die Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die uber eine Beschwerde nach § 73 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschlu~ zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre­

chung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mangel des Verfahrens vorliegt und gerugt wird: 1. wenn das beschlie~ende Gericht nicht vorschriftsma~ig besetzt war, 2. wenn bei dem Beschlu~ ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausubung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan­ genheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre­ ten war, sofern er nicht der Fuhrung des Verfahrens ausdrucklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

4. wenn der Beschlu~ auf Grund einer mundlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften uber die Offentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

5. wenn der Beschlu~ nicht mit Grunden versehen ist.

PatG § 101

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestutzt werden, da~ der Beschlu~ auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilproze~ordnung gel ten entsprechend.

PatG § 102

(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

36

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebuhren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Fur das Verfahren wird eine volle Gebuhr erhoben, die nach den Satzen berechnet wird, die fur das Verfahren in der Revisionsinstanz gel ten. Die Bestimmungen des § 144 'uber die Streitwertfestsetzung gel ten entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begrunden. Die Frist fur die Begrundung betragt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf An­ trag von dem Vorsitzenden verlangert werden. (4) Die Begrundung der Rechtsbeschwerde mu~ enthalten 1. die Erklarung, inwieweit der Beschlu~ angefochten und seine Abanderung

oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestutzt wird, da~ das Gesetz in

bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof .mussen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmachtigten vertreten las­ sen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das wort zu gestatten.. § 157 Abs. 1 und 2 der zivilproze~ordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend.

PatG § 103

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

PatG § 104

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prufen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrundet ist; Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts­ beschwerde als unzulassig zu verwerfen.

PatG § 105

(1) Sind an dem Verfahren uber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrundung den anderen Beteilig­ ten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklarungen innerhalb einer bestimmten Frist nach zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzurei­ chen. Mit der Zustellung der Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften solI der Beschwerdefuhrer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegrundung einreichen. (2) 1st der Prasident des Patentamts nicht am Verfahren uber die Rechtsbeschwer­ de beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

PatG § 106

(1) 1m Verfahren uber die Rechtsbeschwerde gel ten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber Ausschlie~ung und Ablehnung der Gerichtspersonen, uber Proze~bevollmachtigte und Beistande, uber zustellungen von Amts wegen, uber La­ dungen, Termine und Fristen und uber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent­ sprechend.' 1m FaIle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5

37 .. '

entsprechend. (2) Fur die Offentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.

PatG § 107

(1) Die Entscheidung uber die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschlu~; sie kann oohne mundliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochte­ nen Beschlu~ getroffenen tatsachlichen Feststellungen gebunden, au~er wenn in bezug auf diese Feststellungen zulassige und begrundete Rechtsbeschwerdegrunde vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begrunden und den Beteiligten von Amts wegen zuzu­ stellen.

PatG § 108

(1) 1m Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zuruckzuverweisen. (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

PatG § 109

(1) Sind an dem Verfahren uber die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, da~ die Kosten, die zur zweckentspre­ chenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zuruckgewiesen oder als unzulassig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranla~ten Kosten dem Beschwerdefuhrer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranla~t, so sind ihm diese aufzuerlegen. (2) Dem Prasidenten des Patentamts k6nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Antrage gestellt hat. (3) 1m ubrigen gel ten die Vorschriften der Zivilproze~ordnung uber das Kosten­ festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen entsprechend.

PatG 2. Berufungsverfahren

PatG § 110

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beru­ °fung als nicht eingelegt. (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebuhren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebuhren werden nach den Satzen berechnet, die fur das Verfahren in der Revisionsinstanz gel ten.

38

Statt einer zweifachen Gebuhr fur das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebuhr erhoben. Die Bestimmungen des § 144 uber die Streitwertfestsetzung"gelten ent­ sprechend. Die fur die Einlegung der Berufung gezahlte Gebuhr wird auf die Gebuhren des Bundesgerichtshofs angerechneti sie wird nicht zuruckgezahlt. (3) In dem Urteil ist auch uber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der zivilproze~ordnung uber die proze~kosten sind entsprechend an­ zuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vors~hriften der zivilproze~ordnung uber das Kostenfestsetzungsverfahren lind die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlussen sind entsprechend anzuwen­ den. (4) Beschlusse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren urteilen (§

'84) anfechtbari § 71 Abs. 3 der Zivilproze~ordnung ist nicht anzuwenden. § 112 Abs. 2 bleibt unberuhrt.

PatG § 111

Die Berufungsschrift mu~ die Berufungsantrage und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsklager gel tend machen will.

PatG § 112

(1) 1st die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in deut­ scher Sprache abgefa~t oder enthalt sie nicht die Berufungsantrage, so hat das Patentgericht die Berufung als unzulassig zu verwerfen. (2) Der Berufungsklager kann innerhalb einer Woche nach zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.

PatG § 113

(1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine schriftliche Erklarung innerhalb eines Monats nach Zu­ stellung beim Patentgericht einzureichen. Mit der zustellung der. Berufungs­ schrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. D~e erforderliche zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungsklager mit der Berufungsschrift einreichen. (2) Die Erklarung des Berufungsbeklagten mu~ die Gegenantrage und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte gel tend machen will.

PatG § 114

Das Patentgericht legt die Akten dem Bundesgerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mitteilung der Gegenerklarung an den Berufungsklager.

PatG § 115

(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklarung der Sa­ che erforderlichen Verfugungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisantrage der Parteien nicht gebunden. (2) Beweise k6nnen auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.

39

PatG § 116

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mundlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist betragt mindestens zwei Wochen. (3) Von der mundlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen, 2. eine Partei des Rechtsmittels fur verlustig erklart werden solI oder 3. nur uber die Kosten entschieden werden solI.

PatG § 117

.(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur inso­ weit zulassig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklarungsschrift veranla~t wird. (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berucksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind. (3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden. (4) SolI das Urteil auf Umstande gegrundet werden, die von den Parteien nicht erertert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu au~ern.

PatG § 118

(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, uber welche die Gegenpartei sich nicht erklart hat, kennen fur erwiesen angenommen werden. (2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das urteil auf Grund der Akten.

PatG § 119

(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhand­ lung im allgemeinen angibt. (2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschaftsstelle zu unterschreiben.

PatG § 120

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkundet. (2) Wird die Verkundung der Entscheidungsgrunde fur angemessen erachtet, so er­ folgt sie durch Verlesung der Grunde oder durch mundliche Mitteilung des wesent­ lichen Inhalts. (3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.

PatG § 121

(1) Vor dem Bundesgerichtshof mussen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen. (2) Dem Bevollmachtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu er­ scheinen.

40

PatG 3. Beschwerdeverfahren

PatG § 122

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts uber den Erla~ einstweiliger Verftigungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebuhr nach dem Tarif zu zahleni wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Fur die Auslagen gilt § 110 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem

°Bundesgerichtshof vor. (4) Fur das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84 und 115 bis 121 entsprechend.

PatG Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

PatG § 123

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenuber eine Frist einzuhalten, deren Versaumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht fur die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1), fur die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde ge­ gen die Aufrechterhaltung des Patents zusteht (§ 73 Abs. 2), und fur die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, fur die eine Priori tat in Anspruch genommen werden kann. ° (2) Die wiedereinsetzung mu~ innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinder­ nisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag mu~ die Angabe der die Wieder­ einsetzung begrundenden Tatsachen enthalteni diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren uber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags­ frist ist die versaumte Handlung nachzuholeni ist dies geschehen, so kann Wie­ dereinsetzung auch ohne Antrag gewahrt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versaumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versaumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (3) Uber den Antrag beschlie~t die Stelle, die tiber die nachgeholte Handlung zu beschlie~en hat. (4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. (5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erloschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, .den Gegen­ stand des Patents fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder verau~ert werden.

41

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33, Abs. 1 in­ folge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

PatG § 124

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ha­ ben die Beteiligten ihre Erklarungen uber tatsachliche Umstande vollstandig und der Wahrheit gema~ abzugeben.

PatG § 125

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklarung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestutzt, da~ der Gegenstand des Patents 'nach § 3 nicht patentfahig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, da~ Ur­ schriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwahnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stuck fur das Patentamt oder das Patentgericht und fur die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder

,des patentgerichts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen beizubringen.

PatG § 126

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden nicht berucksichtigt. Im ubrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes uber die Gerichtssprache Anwendung.

PatG § 127

(1) Fur Zustellungen im Verfahren'vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Ma~gaben: 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzli~

chen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohlals bewirkt. 2. zustellungen an Empfanger, die sich im Ausland aufhalten, k6nnen auch

durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der zivilproze~ordnung bewirkt werden.

3. Fur Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ent­ sprechend anzuwenden.

4. An Empfanger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, da~ das Schriftstuck im Abholfach des Empfangers niedergelegt wird. Uber die Nieder­ legung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstuck ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustel­ lung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht schriftlich zu den Akten einge­ reicht, so sind die zustellungen an den Vertreter zu richten.

(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist fur die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2, § 122 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 1) oder fur die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 1) oder fur den Antrag auf Entscheidung des Bundes­ gerichtshofs (§ 112 Abs. 2) beginnt.

42 t,

PatG § 128

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem patentgericht Rechts­ hilfe zu leisten. (2) 1m Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverstandige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorfuhrung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. (3) tiber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patent­ gerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschlu~.

PatG Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe

PatG § 129

1m Verfahren vor dem Patentamt, dem patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhalt ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Ma~gabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138. Angeh6rige auslandischer Staaten, mit Ausnahme der Mitgliedstaa­

-ten der Europaischen Gemeinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, so­ weit die Gegenseitigkeit verburgt ist.

PatG § 130

(1) 1m Verfahren zur Erteilung des Patents erhalt der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilproze~ordnung Verfahrens­ kostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. (2) Die Bewilligung der verfahrenskostenhilfe bewirkt, da~ bei den Gebuhren, die Gegenstand der Verfahrenskostenhiffe sind, die fur den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. 1m ubrigen ist § 122 Abs. 1 der zivilproze~ordnung entsprechend anzuwenden. (3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die Verfahrens~ kostenhilfe nur, wenn aIle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfullen. (4) 1st der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so erhalt er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die Vorausset­ zungen des Absatzes 1 erfullt. (5) Auf Antrag k6nnen so viele Jahresgebuhren an Stelle einer gewahrten oder nach § 18 Abs. 1 zu gewahrenden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, wie erforderlich ist, urn die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilproze~ordnung entgegenstehende Beschrankung auszuschlie~en. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebuhren zu verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens'einschlie~lich etwa entstandener Kosten fur einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebuhren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden k6nnen, ist § 19 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist auf die Einbeziehung der Gebuhren nach § 23 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 in die Ver­ fahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden. (6) Die Absatze 1 bis 3 sind in den Fallen der §§ 43 und 44 auf den antragstel­

43

lenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes schutzwurdiges Interesse glaubhaft macht.

PatG § 131

Im Verfahren zur Beschrankung des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

PatG § 132

(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhalt der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der zivilproze~ordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht zu prufen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gema~ § 59 Abs. 2 beitre­ tenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklarung der Nich­ tigkeit oder Zurucknahme des Patents oder wegen einer zwangslizenz ~ntsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwurdiges Interesse glaub­ haft macht.

PatG § 133

Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Ubernahme der Vertre­ tung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdruckliches

"Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sach­ dienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilproze~ordnung ist entsprechend anzuwenden.

PatG § 134"

Wird das Gesuch urn Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer fur die Zahlung einer Gebuhr vorgeschriebenen Frist einge­ reicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zu­ stellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

PatG § 135

(1) Das Gesuch urn Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. (2) Uber das Gesuch beschlie~t die Stelle, die fur das Verfahren zustandig" ist, fur welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. Jedoch beschlie~t uber das Gesuch im Verfahren nach § 110 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 112 als unzulassig zu verwerfen ist. (3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlusse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht urn einen Beschlu~ der patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters

44

nach § 133 verweigerti die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilproze~ordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend an~ zuwenden.

Fu~note

§ 135 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 7 § 4 Buchst. a G v. 9.12.1986 I 2326 mWv 1.1.1987

PatG § 136

Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilproze~ordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren we­ gen Erklarung der Nichtigkeit oder Zurucknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz gilt dies auch fur § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilproze~ordnung.

Fu~note

§ 136 Satz 1: IdF d. Art. 7 § 4 Buchst. b G v. 9.12.1986 1 2326 mWv 1.1.1987

PatG § 137

Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, werin aie angemeldete oder durch ein Patent geschutzte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe gewahrt worden ist, durch Verau~erung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf sonsti ­ ge Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus flie~enden Einkunfte die fur die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ma~geblichen Verhaltnisse so verandern, da~ dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der Verfahrenskosten ·zugemutet werden kanni dies gilt auch nach Ablauf der Frist des § 124 Nr. 3 der Zivilproze~ordnung. Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewahrt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle an­ zuzeigen, die tiber die Bewilligung entschieden hat.

PatG 1 13&

(1) 1m Verfahren tiber "die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf An~ trag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der zivilproze~ordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureicheni es kann auch vor der Geschaftsstelle zu Proto­ koll erklart werden. Uber das Gesuch beschlie~t der Bundesgerichtshof. (3) 1m tibrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Ma~gabe, da~ einem Betei­ ligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundes­ gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

PatG Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen

45

PatG § 139

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fallt dem Verletzer nur leichte Fahrlassigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenser­ satzes eine Entschadigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) 1st Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeug­ nisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von ei­ nem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren herge­ stellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten 1n­ teres sen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheim­ nisse zu berucksichtigen.

PatG § 140

Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich gel tend gemacht und kommt es fur die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, da~ ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anord­ nen, da~ die Verhandlung bis zur Entscheidung uber die Erteilung"des Patents auszusetzen ist. 1st ein Antrag auf Prufung gema~ § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung gel tend macht, auf An­ trag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prufung zu setzen. Wird der Antrag auf prufung nicht innerhalb der Prist gestellt, so konnen in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht gel tend gemacht werden.

PatG § 140a

(1) Der Verletzte kann in den Fallen des § 139 verlangen, da~ das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, da~ der durch die Rechtsverletzung verursachte Zu­ stand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernich­ tung fur den Verletzer oder Eigentumer im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich urn ein Erzeugnis handelt, das durch ein Ver­ fahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist. (2) Die Bestimmungendes Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, ausschlie~lich oder nahezu ausschlie~lich zur widerrechtli ­ chen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte Vorrichtung anzuwen­ den.

Fu~note

§ 140a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

PatG § 140b

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom

46

Verletzten auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten "Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, da~ dies im Einzelfall unverhaltnisma~ig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen uber Na­

men und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie uber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder"bestellten Erzeugnisse." (3) In Fallen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung"zur Er­ teilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfugung nach den Vorschriften der Zivilproze~ordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft be­ gangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafproze~ordnung bezeichneten Angeh6rigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. (5) weitergehende Anspruche auf Auskunft bleiben unberuhrt.

Fu~note

§ 140b: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

PatG § 141

Die Anspruche wegen Verletzung des Patentrechts verjahren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Ver­ pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rucksicht auf diese Kenntnis in drei~ig Jah­ ren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Burgerlichen Gesetzbuchs ist ent­ sprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der VeFjahrung zur Herausgabe nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

PatG § 142

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines erganzenden Schutzzertifikats "(§§ 16a, 49a) "i. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder deserganzenden

Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. i), herstellt oder anbietet, in Ver­ kehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einfuhrt oder besitzt oder

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltu~gsbereich dieses Gesetzes anbietet.

Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich urn ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren," das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3). (2) Handelt der Tater gewerbsma~ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fallen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da~ die Strafverfolgungsbeh6rde wegen des besonderen 6ffentlichen Interes­ ses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt. (5) Gegenstande, auf die sich die Straftat bezieht, k6nnen eingezogen werden. §

47

74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Anspruchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafproze~ordnung uber die Entschadigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird; sind die Vor­ schriften uber die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird .auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, da~ die Verurteilung auf Ver­ langen offentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Fu~note

§ 142 Abs. 1 Satz 1 und 2: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 23.3.1993 I 366 mWv 1.4.1993 § 142 Abs. 2 bis 6 (fruher Abs. 2 u. 3): IdF d. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b G v·. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

PatG § 142a

(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschutztes Patent verletzt, un­ terliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehorde, sofern die Rechts­ verletzung offensichtlich ist. Dies gilt fur den Verkehr mit anderen Mit­ gliedstaaten der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft nur, soweit· Kontrollen durch die Zollbehorden stattfinden. (2) Ordnet die Zollbehorde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzuglich den Verfugungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragstel­ ler sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfugungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. Dem Antragsteller wird Gelegen­ heit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschafts­ oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird. (3) Wird der Beschlagnahme nicht spatestens nach Ablauf von zwei wochen nach Zu­ stellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehorde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an. (4) Widerspricht der Verfugungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehorde hiervon unverzuglich den Antragsteller. Dieserhat gegenuber der Zollbehorde unverzuglich zu erklaren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalt. 1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zuruck, hebt die zollbehorde die

Beschlagnahme unverzuglich auf. 2. Halt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare

gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Er­ zeugnisses oder eine Verfugungsbeschrankung anordnet, trifft die Zollbehorde die erforderlichen Ma~nahmen.

Liegen die FaIle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehorde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nath Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, da~ die gerichtli ­ che Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fur langstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten. (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Er­ zeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzuglich erklart (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem verfugungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. (6) Der Antrag nach Absatz 1 ist.bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung fur zwei Jahre, sofern keine kurzere Geltungsdauer beantragt wird; er

48

kann wiederholt werden. Fur die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden ~ yom Antragsteller Kosten nach Ma~gabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. (7) Die Beschlagnahme und die Einziehung konnen mit den Rechtsmitteln angefoch­ ten werden, die im Bu~geldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulassig sind. 1m Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu horen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulassig; uber sie entscheidet das Oberlandesgericht.

Fu~note

§ 142a: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 7.3.1990 I 422 mWv 1.7.1990

PatG Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen

PatG § 143

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz gere­ gelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zustandig. (2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu­ weisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigungen auf die Landes­ justizverwaltungen ubertragen. (3) Die Parteien konnen sich vor dem Gericht fur Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwalte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehoren wurde. Das Entsprechende gilt fur die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Proze~gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten la~t, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechts­ streit entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hohe einer vollen Gebunr nach § 11 der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte und au~erdem die notwendigen Ausla­ gen des Patentanwalts zu erstatten.

! Zukunftige Textfassung ab 1.1.2000 PatG § 143

(1) Fur alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz gere­ gelten Rechtsverhaltnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die ·Zivilkammern der Landgerichte ohne Rucksicht auf den Streitwert ausschlie~lich zustandig. (2) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen fur die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu­ weisen. Die Landesregierungen konnen diese Ermachtigungen auf die Landes­ justizverwaltungen ubertragen. (3) wird gegen eine Entscheidung des Gerichts fur Patentstreitsachen Berufung eingelegt,' so konnen sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwalten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehoren wurde.

49~ . ;

(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, da~ sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim proze~gericht zugelassenen Rechtsanwalt ver.treten la~t, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in.dem Rechts­ streit entstehen, sind die Gebuhren bis zur Hohe einer vollen Gebuhr nach § 11 ·der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte und au~erdem die notwendigen Ausla­ gen des Patentanwalts zu erstatten.

Fu~note

§ 143'Abs. 3: IdF d. Art. 12 nach Ma~gabe d. Art. 21 u. 22 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG),. in den Landern Baden-Wurttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig~Holstein mWv 1.1.2000, in den ubrigen Landern mWv 1.1.2005

PatG § 144

(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, da~ die Belastung mit den Proze~kosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheb­ lich gefahrden wurde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, da~ die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepa~ten Teil des Streitwerts bemi~t. Die Anordnung hat zur Folge, da~ die begunstigte Partei die Gebuhren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese ubernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuhren und die Gebuhren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die au~ergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm ubernommen werden, kann der Rechts­ anwalt der begunstigten Partei seine Gebuhren von dem Gegner nach dem fur diesen geltenden Streitwert beitreiben. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklart werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzu­ bringen. Danach ist er nur zulassig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spater durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung uber den Antrag ist der Gegner zu horen.

PatG § 145

Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fruheren Rechtsstreit gel tend zu machen.

PatG Elfter Abschnitt Patentberuhmung

PatG § 146

Wer Gegenstande oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeig­ net ist, den Eindruck zu erwecken, da~ die Gegenstande durch ein' patent oder ei ­ ne Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschutzt seien, oder wer in 6ffentlichen

.50

Anzeigen, auf Aushangeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ahnlichen Kundge­ bungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Aus­ kunft daruber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stutzt.