P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG
(NR: GP XVII RV 1141 AB 1342 S. 146. BR: AB 3910 S. 531.)
497. Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den
Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.
(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
Neuheit
§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich 'gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
tigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungserqffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
Wirkung des Musterschutzes
§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vörbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
Schutzdauer
§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
Anspruch auf Musterschutz
§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch I auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Nennung als Schöpfer des Musters
§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.
Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
Übertragung
§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
11. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und
16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.
(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen AnmeldesteIle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.
Formerfordernisse der Anmeldung
§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1).
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
(4) Die Erzeugnisse, für: die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBI. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).
§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßteno Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.
§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
§ 15. Die näheren Erfordernisse der Beschreibung und des Warenverzeichnisses, die Zahl der davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl, Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden Abbildungen und Exemplare des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens, der Drucklegung und der Veröffentlichung des Musters mit Verordnung festzusetzen.
Gesetzmäßigkeitsprufung
§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldungauf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (§ 14). Eine Prüfung auf Neuheit (§ 2), hinsichtlich Doppelschutzes (§ 3) sowie darauf, ob der AnmeIder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht.
Veröffentlichung des Musters
§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.
Registrierung
§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt gefühne Musterregister aufzunehmen:
Priorität
§ 19. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBI. Nr.399/1973, eingeräumten Prioritätsr~chte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmel!iung anzuführen.
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
sen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht.bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
Eintragungen in das Musterregister
§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung sowie die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.
§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung In das Musterregister erworben.
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
Nichtigerklärung von Amts wegen
§ 23. (1) Das Patentamt hat ein Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung eines Musterrechtes einzuleiten, wenn sich ergibt, daß offensichtlich das Muster nicht neu (§ 2) ist oder unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt.
Nichtigerklärung auf Antrag
§ 24. Jedermann kann die Nichtigerklärung eines Musterrechtes beantragen, wenn das Muster nicht neu (§ 2) ist, unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, ärgerniserregend ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1 Abs. 2). § 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
Aberkennung
§ 25. (1) Wer behauptet, anstelle des Musterinhabers oder dessen Rechtsvorgängers Anspruch auf Musterschutz für die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse zu haben (§ 7), kann begehren, daß das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Musterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.
IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Allgemeines
§ 26. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegen
.heiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
(2) Die §§ 52 bis 56, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, 79, 82 bis 86 und 126'bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war.
Sachbearbeiter
§ 27. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können auch Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Die Sachbearbeiter sind an die Weisungen des zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spät~stens innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen.
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Obersten Patent-und Markensenat
§ 29. (1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs.5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs.4), Nichtigerklärung (§ 24), Aberkennung (§ 25) und Feststellung (§ 39) sowie über die Nichtigerklärung von Amts wegen (§ 23) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied.
(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.
§ 30. (1) Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent-und Markensenat offen. Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent-und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflußt haben.
(5) Im übrigen sind die §§ 74, 75 Abs.2, 138 Abs.4, 139 Abs. 1,2,4 und 5 sowie 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Akteneinsicht
§ 31. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden· Akten berechtigt.
. bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.
Vertreter
§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
Österreichischer Musteranzeiger
§ 33. Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3· des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Musterrechtsverletzungen
§ 34. Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes und Rechnungslegung; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.
§ 35. (1) Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 36. Das Gericht erster Instanz hat dem P.atentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Musterrechtes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Musterakten zu übermitteln. Auf eil'). solches Urteil ist im Musterregister (§ 21) hinzuweisen.
§ 37. Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stütZt.
§ 38. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
Feststellungsanträge
§ 39. (1) Wer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Musterrecht fällt.
VI. GEBÜHREN
Bei der Anmeldung zu zahlende Gebühren
Gebühren zu zahlen: | ||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. Anmeldegebühr | ||||||||||||||||||
a) für eine Einzelanmeldung . . . . . . | 600 S, | |||||||||||||||||
b) für | eine | Sammelanmeldung | ||||||||||||||||
(§ 13) | ..... .. .. .. .. .. .. .. .. . | 750 S, | ||||||||||||||||
zuzüglich 80 S für das 11. und | ||||||||||||||||||
für | jedes | weitere | der | darin | ||||||||||||||
zusammengefaßten Muster; | ||||||||||||||||||
2. Zuschlag für eine Geheimmusteran | ||||||||||||||||||
meldung (§ 14) | ................. | 50 vH | ||||||||||||||||
der zu zahlenden Anmeldegebühr; | ||||||||||||||||||
3. Klassengebühr | für | eine | Einzelan | |||||||||||||||
meldung pro Klasse. . . . . . . . . . . . . . | 150 S; | |||||||||||||||||
4. Lagergebühr | für | dreidimensionale | ||||||||||||||||
Muster pro Musterexemplar. . . . . . . | 500 S; | |||||||||||||||||
5. Druckkostenbeitrag, | dessen | Höhe | ||||||||||||||||
mit | Verordnung | festzusetzen | ist | |||||||||||||||
(§ 43 Abs. 1). |
(2) Der Druckkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 5 ist zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Veröffentlichung (§ 17) führt.
Erneuerungsgebühr
§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster für die erste Verlängerung der Schutzdauer 900 S und für die zweite Verlängerung 1 200 S, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 300 Sund
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
für die zweite Verlängerung 400 S pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Erneuerungsgebühren können von jeder an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.
Verfahrensgebühren
§ 42. (1) Die Gebühren betragen für:
b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 22 Abs. 3) .. 300 S.
Besondere Gebühren
§ 43. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(2) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungenl. Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Zahlung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt w:erden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Gebührenzahlung
§ 44. (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlen.
VII. SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 45. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497 3313
1. Jänner 1991 hinterlegt worden sind, weiter anzuwenden.
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Bestellung der Richter betrifft, der Bundesminister für winschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,
Waldheim
Vranitzky
FÜR OIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellung~kosten bis zu einem Jahresumfang von 3000 Seiten S 1 125,-inklusive 10% Umsatzsteuer für Inlands-und S 1 225,-für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrichtet werden.
Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 1,80 inklusive 10% Umsatzsteuer für das Blatt = 2 Seiten, jedoch mindestens S 9,-inklusive 10% Umsatzsteuer tür das Stück, im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 78 76 31/295 oder 327Durchwahl, sowie bei der Manz'schen Verlags-und Universitätsbuchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 531 61.
Bezugsanmeldungen werden von der AbonnementsteIle des Verlages
der Österreichischen Staatsdruckerei, . 1037 Wien, Rennweg 12 a,
Tel. 78 76 31/294 Durchwahl, entgegengenommen.
Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbetrages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem allfälligen schriftlichen Widerruf. 0 e r Widerruf ist nur mit Wirkung für das Ende des Kalender ja h res m ö g I ich. Er muß, um wirksam zu sein, spätestens am
15. Dezember bei der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen.
Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen.
Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der AbonnementsteIle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 787631/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei