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 Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG, geändert bis zum Gesetz des 4. April 2016)

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Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz - PatKostG) PatKostG

Ausfertigungsdatum: 13.12.2001

Vollzitat:

"Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 4.4.2016 I 558

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)

Das G wurde als Artikel 1 d. G 424-4-9/1 v. 13.12.2001 I 3656 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 am 1.1.2002 in Kraft getreten. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind am 20.12.2001 in Kraft getreten.

§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, 1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen

Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und

2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere 1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; 2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; 3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; 4. die Einreichung einer Klage;

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5. die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.

Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.

§ 4 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten

auferlegt sind; 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem

Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.

(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.

§ 8 Kostenansatz

(1) Die Kosten werden angesetzt: 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

a) bei Einreichung einer Anmeldung, b) bei Einreichung eines Antrags, c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

2. beim Bundespatentgericht a) bei Einreichung einer Klage, b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des

Patentgesetzes sowie d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

§ 9 Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

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§ 11 Erinnerung, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

§ 12 Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

§ 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze

(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der

Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder 3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund

bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.

(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.

(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.

§ 14 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der

Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder 3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender

Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.

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(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.

(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

§ 15 (weggefallen)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. (2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. I. Patentsachen 1. Erteilungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG) – bei elektronischer Anmeldung

311 000 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . . 40 311 050 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält:

Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . . 20 311 100 – bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils

auf das 1,5fache. Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

311 150 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält 60 311 160 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden

weiteren Anspruch um jeweils 30

311 200 Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . . 300

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)

311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . . 150 311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 350 311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . . 300

Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) 311 600 – wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden

Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . . 100

311 610 – wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .

200

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG

312 030 für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . . 70 312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 35 312 032 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 040 für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . . 70 312 041 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 35 312 042 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 050 für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . . 90 312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 45 312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 060 für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . . 130 312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 65 312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 070 für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . . 180 312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 90 312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 080 für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . . 240 312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 120 312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 090 für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . . 290 312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 145 312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro 312 100 für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . . 350 312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 175 312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 110 für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . . 470 312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 235 312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 120 für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . . 620 312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 310 312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 130 für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . . 760 312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 380 312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 140 für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . . 910 312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 455 312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 150 für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . . 1 060 312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 530 312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 160 für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . . 1 230 312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) 615 312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50 312 170 für das 17. Patentjahr 1 410 312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 705 312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 180 für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . . 1 590 312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 795 312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 190 für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . . 1 760 312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 880

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro 312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 200 für das 20. Patentjahr 1 940 312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 970 312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50

Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr: 312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . 200 312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 100 312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50

Jahresgebühren gemäß § 16a PatG 312 210 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 2 650 312 211 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 1 325 312 212 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 220 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 2 940 312 221 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 1 470 312 222 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 230 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 3 290 312 231 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) 1 645 312 232 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 240 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 3 650 312 241 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 1 825 312 242 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 250 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 4 120 312 251 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 2 060 312 252 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 312 260 für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . . 4 520 312 261 – bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . 2 260 312 262 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 3. Sonstige Anträge 313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . . 100

Erfindervergütung 313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . . 60 313 300 – Verfahren bei Änderung der Festsetzung

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . . 120

Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung 313 400 – Eintragung der Einräumung

(§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . . 25 313 500 – Löschung dieser Eintragung

(§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . . 25 313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . . 200 313 700 Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren

(§ 64 PatG) . . . . . . . . . . 120 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen

313 800 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .

60

313 810 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente

benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . . 60

313 820 (weggefallen) 313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung

(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . . 90 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte 314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten

Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . . 150

314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . . 250

5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten 315 100 Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . . 150 315 200 Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . . 200 II. Gebrauchsmustersachen 1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG) 321 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 30 321 100 – bei Anmeldung in Papierform 40 321 150 Internationale Anmeldung

(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) 40 321 200 Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . . 250 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG 322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . . 210 322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 322 200 für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . . 350 322 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro 322 300 für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 530 322 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . . 50 3. Sonstige Anträge 323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . . 300 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen – für eine Marke (§ 32 MarkenG)

331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 290 331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 300 331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 900

Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse 331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . 100 331 400 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 150 331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung

(§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . 200 331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung

(§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung

(§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 2. Verlängerung der Schutzdauer

Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen 332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . . 750 332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 332 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 1 800 332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse 332 300 – für eine Marke oder Kollektivmarke

(§ 47 Abs.3, § 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 260 332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . 50 3. Sonstige Anträge 333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . 150 333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . 100 333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung

(§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung

(§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . 300

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro Löschungsverfahren

333 300 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 333 400 – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . 100 4. International registrierte Marken

Nationale Gebühr für die internationale Registrierung 334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider

Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) . . . . . . . . . . 180

334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)

334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 334 600 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse 334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . 100 334 800 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 150 5. Gemeinschaftsmarken 335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) . . . . . . . . . . 25

Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)

335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 335 300 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse 335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . 100 335 500 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . 150 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 336 250 Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . 200 336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 IV. Designsachen 1. Anmeldeverfahren Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

Anmeldeverfahren – für ein Design (§ 11 DesignG)

341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro 341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 70

– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG) 341 200 – bei elektronischer Anmeldung

für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 6

341 300 – bei Anmeldung in Papierform für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 7

341 400 – für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . . 30 341 500 – für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung

(§§ 12, 21 DesignG) – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 30 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 3

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

Erstreckungsgebühr 341 600 – für ein Design . . . . . . . . . . 40 341 700 – für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung

– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . . 40 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . . 4

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG für das 6. bis 10. Schutzjahr

342 100 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 90 342 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

für das 11. bis 15. Schutzjahr 342 200 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 120 342 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

für das 16. bis 20. Schutzjahr 342 300 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 150 342 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

für das 21. bis 25. Schutzjahr 342 400 – für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . . 180 342 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind 343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . . 330

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Nr. Gebührentatbestand Gebührin Euro 343 101 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . . 360 343 201 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . . 390 343 301 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . . 420 343 401 – Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung

(§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . . 50

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)

344 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

5. Designs nach dem Haager Abkommen Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)

345 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

6. Sonstige Anträge 346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . . 100 346 100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . . 300 V. Topografieschutzsachen 1. Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) 361 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 290 361 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 300 2. Sonstige Anträge 362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . . 300 VI. Topographieschutzsachen 1. Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) 361 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 290 361 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . 300 2. Sonstige Anträge 362 000 362 100

Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .

100 300

Nr. Gebührentatbestand Gebühren- betrag/ Gebühren-

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satz nach § 2 Abs. 2 i.V.m § 2 Abs. 1

B. Gebühren des Bundespatentgerichts (1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. I. Beschwerdeverfahren 400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR 401 100 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den

Einspruch, 2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der

Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die

Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des

Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG

6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .

500 EUR

401 200 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . . 50 EUR 401 300 in anderen Fällen . . . . . . . . . . 200 EUR

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

II. Klageverfahren 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG 402 100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . 4,5 402 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage – vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, – im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine

mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil

vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . 1,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

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2. Sonstige Klageverfahren 402 200 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . 4,5 402 210 Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . 1,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit

§ 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) 402 300 Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . 1,5 402 310 In dem Verfahren findet eine mündliche

Verhandlung statt: Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . . 4,5

402 320 Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . . 1,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 403 100 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach

§ 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50 EUR

Fußnote

Anlage Teil A Vorbemerkung Abs. 1 Kursivdruck:


Législation Remplace (2 texte(s)) Remplace (2 texte(s)) Est remplacé(e) par (1 texte(s)) Est remplacé(e) par (1 texte(s))
Aucune donnée disponible

N° WIPO Lex DE233