Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst:
Art. 1 1 Die Akte vom 29. November 20003 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 19734 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüber einkommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Akte zur Revision des Übereinkommens zu ratifizieren.
Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19545 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Randtitel und Abs. 2 A. Patentierbare 2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Erfindungen Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. I. Grundsatz
Art. 1a II. Sonderfälle Für Pflanzensorten und Tierrassen und für im Wesentlichen biolo
gische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren werden keine Erfindungspatente erteilt; jedoch sind mikrobiologische Verfah ren und die damit gewonnenen Erzeugnisse patentierbar.
1 SR 101 2 BBl 2005 3773 3 SR 0.232.142.2; AS 2007 6485 4 SR 0.232.142.2; AS 2007 6485 5 SR 232.14
2005-0592 6479
Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens AS 2007 und Änderung des Patentgesetzes. BB
IV. Neue Verwendung bekannter Stoffe a. Erste medizi nische Indikation
b. Weitere medizinische Indikationen
Art. 7c Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf ihre Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnosti schen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für eine solche Verwendung bestimmt sind.
Art. 7d Stoffe und Stoffgemische, die als solche, aber nicht in Bezug auf eine gegenüber der ersten medizinischen Indikation nach Artikel 7c spezi fische Verwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand eines älteren Rechts sind, gelten als neu, soweit sie nur für die Verwendung zur Herstellung eines Mittels zu chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Zwe cken bestimmt sind.
Art. 17 Abs. 1 1 Ist eine Erfindung in einem Land, für das die Pariser Verbandsüber einkunft vom 20. März 18836 zum Schutz des gewerblichen Eigen tums oder das Abkommen vom 15. April 19947 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkom men zur Errichtung der Welthandelsorganisation) gilt, oder mit Wir kung für ein solches Land vorschriftsgemäss zum Schutz durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein angemeldet worden, so entsteht nach Massgabe von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein Prioritätsrecht. Dieses kann für das in der Schweiz für die gleiche Erfindung innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstanmeldung eingereichte Patentgesuch beansprucht werden.
Art. 24 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 1 Der Richter stellt auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes fest,
1. wenn der Gegenstand des Patentes nach den Artikeln 1 und 1a nicht patentierbar ist;
6 SR 0.232.01/.04 7 SR 0.632.20
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C. Wirkung der Änderung im Bestand des Patents
A. Grundsatz I. Wirkungen
II. Änderungen im Bestand des Patents
Art. 28a Die Wirkung des erteilten Patents gilt in dem Umfang, in dem der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit festgestellt hat, als von Anfang an nicht eingetreten.
Art. 46a Abs. 4 Bst. e Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 110
2. Abschnitt: Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents und Änderungen im Bestand des europäischen Patents
Art. 110 Randtitel
Art. 110a Eine Änderung im Bestand des europäischen Patents durch einen rechtskräftigen Entscheid in einem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren in der Schweiz.
Art. 113 Abs. 2 Bst. c8 2 Die Wirkung des europäischen Patentes gilt als nicht eingetreten, wenn die Übersetzung der Patentschrift nicht innert drei Monaten seit der Veröffentlichung eingereicht wird:
c. des Hinweises auf die Beschränkung des Patents im Europäi schen Patentblatt.
Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes (AS 2007 6479) wird die Änderung des Artikels 113 Absatz 2 Buchstabe c gegenstandslos.
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Art. 121 Abs. 1 Bst. a und c 1 Die europäische Patentanmeldung kann in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden:
a. im Falle von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a des Europäi schen Patentübereinkommens;
c. wenn sie wegen der Feststellung des Europäischen Patentam tes, dass sie Artikel 54 Absatz 3 des Europäischen Patentüber einkommens nicht entspricht, mit Wirkung für die Schweiz zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist.
Art. 127 B. Verfahrens- Ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent kann nicht bean regeln tragt werden, solange beim Europäischen Patentamt gegen dieses I. Beschränkung des Teilverzichts Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch, eine
Beschränkung oder einen Widerruf noch nicht rechtskräftig entschie den worden ist.
Art. 128 II. Aussetzen Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, des Verfahrens wenn: a. Zivilrechts streitigkeiten a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen
Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Ein spruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
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Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes gesetzes.
Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005
Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. April 2006 unbenützt abge laufen.9 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 13. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
BBl 2005 7489
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