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 Richtlinien in Markensachen

Richtlinien in Markensachen

- Allgemeiner Teil

- Markeneintragungsverfahren

- Registerführung

- Internationale Markenregistrierung

- Materielle Markenprüfung

- Widerspruchsverfahren

- Löschungsverfahren wegen

Nichtgebrauchs

Bern, 1.1.2019

0 IGE I IPI

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Institut Federal de la Proprlete lntellectuelle

lstltuto Federale della Proprietä lntellettuale

Swlss Federal Institute of lntellectual Property

Stauffacherstrasse 65/ 59g ICH-3003 Bern. .... . .. .. .. . .. .... . .. ... . . ... ... . ........ . .. .. . .. .. T +41 31 377 77 77

F +41 31 377 77 78

1

Inhalt

Inhalt 1

Abkürzungsverzeichnis 16

Teil 1 – Allgemeiner Teil 19

1. Einleitung 19

2. Rechtsgrundlagen 19

2.1 Verfahren zur Eintragung von Marken (vgl. Teil 2 und Teil 5) 20

2.2 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung (vgl. Teil 3) 20

2.3 Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken (vgl. Teil 4 und Teil 5) 20

2.4 Widerspruchsverfahren (vgl. Teil 6) 20

2.5 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs (vgl. Teil 7) 20

3. Parteien 20

3.1 Parteirecht 20

Verfahren für die nationale Eintragung bzw. internationale Registrierung 21

Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung 21

Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 22

3.1.3.1 Aktivlegitimation 22

3.1.3.1.1 Widerspruchsverfahren – Grundsatz 22

3.1.3.1.2 Widerspruchsverfahren – Aktivlegitimation des Lizenznehmers 22

3.1.3.1.3 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 22

3.1.3.2 Passivlegitimation 22

3.1.3.2.1 Widerspruchsverfahren 22

3.1.3.2.2 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 23

3.2 Übertragung 23

Allgemein 23

Besonderheiten 23

3.2.2.1 Übertragung während eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens 23

3.2.2.2 Tod einer Partei und Fusion juristischer Personen 24

3.2.2.3 Konkurs einer Partei 24

4. Vertretung und Zustellungsdomizil 24

4.1 Vertreter 24

4.2 Vollmacht 25

4.3 Zustellungsdomizil 26

5. Allgemeine Verfahrensregeln 27

5.1 Schriftliches Verfahren – Eingabewege 27

5.2 Zuständigkeitsprüfung 28

3.1 .1

3.1.2

3.1.3

3.2.1

3.2.2

2

5.3 Ausstand 28

5.4 Feststellung des Sachverhalts 29

Untersuchungsmaxime 29

Mitwirkungspflicht 29

Grundsatz der Waffengleichheit 30

Beweise 30

5.4.4.1 Beweismittel 30

5.4.4.1.1 Grundsätze 30

5.4.4.1.2 Einreichung von Beweismitteln 31

5.4.4.2 Beweiswürdigung und Beweismass 31

5.5 Fristen 31

Allgemeines 31

5.5.1.1 Verfahren mit nur einer Partei 32

5.5.1.2 Verfahren mit mehreren Parteien 32

5.5.1.3 Besondere Fälle 32

Berechnung der Fristen 32

Fristerstreckung 33

5.5.3.1 Allgemein 33

5.5.3.2 Widerspruchs- und Löschungsverfahren 33

Übersicht Fristen und Fristerstreckungen 34

Einhaltung der Fristen 34

5.5.5.1 Im Allgemeinen 34

5.5.5.2 Elektronische Zustellung 35

5.5.5.3 Frist für die Bezahlung der Gebühren 35

Stillstand der Fristen 35

Säumnisfolgen 35

Weiterbehandlung 36

5.5.8.1 Im Allgemeinen 36

5.5.8.2 Ausschluss 36

5.5.8.3 Verfahren 37

Wiederherstellung der Frist 37

5.6 Register- und Akteneinsicht 38

Grundsatz 38

Ausnahmen 38

Inhalt des Aktenhefts 39

5.7 Rechtliches Gehör 39

Recht, sich zur Sache zu äussern 40

5.7.1.1 Schriftenwechsel 40

5.7.1.1.1 Gesuch für die Eintragung schweizerischer Marken 40

5.7.1.1.2 Internationale Registrierungen 40

5.4.1

5.4.2

5.4.3

5.4.4

5.5.1

5.5.2

5.5.3

5.5.4

5.5.5

5.5.6

5.5.7

5.5.8

5.5.9

5.6.1

5.6.2

5.6.3

5.7.1

3

5.7.1.1.3 Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen

Nichtgebrauchs 41

5.7.1.1.4 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung 41

5.7.1.2 Replikrecht 42

5.7.1.3 Berücksichtigung verspäteter oder ergänzender Parteivorbringen 42

Beweisanerbieten 42

5.8 Verfahrenssprache 42

Eintragungsverfahren 43

Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 43

6. Sistierung 44

6.1 Sistierung aufgrund eines parallelen präjudiziellen Verfahrens 44

6.2 Sistierung im Fall einer Demoskopie 44

6.3 Sistierung für eine Einigung zwischen den Parteien 44

6.4 Sonstige Sistierungsgründe 45

7. Verfügung 45

7.1 Inhalt und Begründung 45

7.2 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid 45

Rückzug 46

Vergleich 46

Gegenstandslose Widersprüche und Löschungsanträge 46

7.3 Verfahrenskosten und Parteientschädigungen 47

Eintragungsverfahren 47

Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 47

7.3.2.1 Verfahrenskosten 47

7.3.2.2 Parteientschädigungen 48

7.3.2.3 Kostenverteilung und Parteientschädigungen bei materiellen

Entscheiden 48

7.3.2.4 Kostenverteilung bei formellen Entscheiden (Abschreibung) 49

7.4 Eröffnung 50

Schriftlichkeit 50

Amtliche Publikation 50

Eröffnung bei internationalen Registrierungen 51

Eröffnung gemäss der Regel 23bis GAFO 51

8. Rechtsmittel 51

8.1 Endverfügungen 51

8.2 Zwischenverfügungen 52

9. Rechtskraft 53

9.1 Formelle Rechtskraft 53

9.2 Materielle Rechtskraft 53

10. Wiedererwägung und Revision 53

11. Gebühren 55

5.7.2

5.8.1

5.8.2

7.2.1

7.2.2

7.2.3

7.3.1

7.3.2

7.4.1

7.4.2

7.4.3

7.4.4

4

11.1 Im Allgemeinen 55

11.2 Pauschalgebühren 55

11.3 Fälligkeit und Zahlungsmittel 55

11.4 Ermächtigung zur Belastung eines Kontokorrents beim Institut 55

11.5 Einhaltung der Zahlungsfrist für die Gebühren 56

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren 57

1. Einleitung 57

2. Eingangsprüfung 57

2.1 Hinterlegung 57

Eintragungsgesuch 57

Wiedergabe der Marke 57

Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen 57

Unvollständiges Gesuch 57

2.2 Hinterlegungsdatum 58

3. Formalprüfung 58

3.1 Hinterlegung 58

Formular 58

Hinterleger 58

3.2 Wiedergabe der Marke 59

Farbanspruch 60

Wortmarken, kombinierte Wort-/Bildmarken und Bildmarken 60

Akustische Marken 61

Dreidimensionale Marken 61

Hologramme 62

(Abstrakte) Farbmarken 62

Muster 63

Positionsmarken 63

Bewegungsmarken 63

Geruchsmarken 64

3.3 Markenart 64

3.4 Prioritätsanspruch 64

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft 65

Gegenrechtspriorität 66

Ausstellungspriorität 66

3.5 Beschleunigte Markenprüfung 67

3.6 Gebühren 67

3.7 Änderung der Marke – Datumsverschiebung 67

3.8 Publikation und Gültigkeitsdauer 68

4. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 68

2.1 .1

2.1.2

2.1.3

2.1.4

3.1.1

3.1.2

3.2.1

3.2.2

3.2.3

3.2.4

3.2.5

3.2.6

3.2.7

3.2.8

3.2.9

3.2.10

3.4.1

3.4.2

3.4.3

5

4.1 Rechtliche Grundlagen 68

4.2 Die Nizza-Klassifikation 69

4.3 Ausformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses 71

Interpunktionen 71

Doppelnennungen 72

Aufzählungen 72

Ausformulierung von Einschränkungen 73

Verweise auf andere Klassen innerhalb des Verzeichnisses 74

4.4 Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation 74

4.5 Formulierung «sämtliche Waren/Dienstleistungen dieser Klasse» 75

4.6 Begriffsbestimmung 75

4.7 Mitberücksichtigung der Klassennummer bei der Begriffsauslegung 76

4.8 Verwendung von nicht in einer Amtssprache abgefassten Begriffen 77

4.9 Die Begriffe «Teile», «Zubehör» und «Vorrichtungen» 77

4.10 Die Begriffe «Sets» und «Kits» 78

4.11 Der Begriff «Systeme» als Ware 78

4.12 Art der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 78

4.13 Die Dienstleistungen «Detailhandel» und «Engroshandel» 79

4.14 Die Dienstleistung «kundenspezifische Herstellung von Waren» in Klasse 40 79

4.15 Problematische Formulierungen 80

4.16 Klassifikationshilfsmittel 81

Teil 3 – Registerführung 83

1. Einleitung 83

2. Eintragung 83

3. Verlängerungen 84

4. Änderungen und Löschung 84

4.1 Übertragungen 84

4.2 Teilübertragungen 85

4.3 Teilung 85

4.4 Lizenzen 86

4.5 Nutzniessung, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung 87

4.6 Teillöschung 87

4.7 Reglementsänderung 87

4.8 Sonstige Änderungen 87

4.9 Berichtigungen 88

4.10 Löschungen 88

5. Markenregister, Auskünfte und Akteneinsicht 89

5.1 Markenregister 89

5.2 Auskünfte und Akteneinsicht 89

4.3.1

4.3.2

4.3.3

4.3.4

4.3.5

6

6. Prioritätsbelege 89

Teil 4 – Internationale Registrierungen 90

1. Einleitung 90

2. Internationale Registrierung von Marken mit Schweizer Basis 90

2.1 Grundvoraussetzungen zur Benützung des Madrider Systems 90

2.2 Gesuche um internationale Registrierung (Art. 3 MMP) 91

Berechnung der Priorität 91

Inhalt und Prüfung des Gesuchs durch das Institut 91

Prüfung des Gesuchs und Registrierung durch die OMPI 92

Entscheid bezüglich Schutzfähigkeit durch die benannten Länder 92

2.3 Nachträgliche Benennungen («désignation postérieure»; Art. 3ter 2) MMP, Regel 24

GAFO) 93

2.4 Änderungen betr. internationale Registrierungen 93

Inhaberänderung («changement de titulaire»; Regel 25.1)a)i) GAFO) 94

Einschränkung («limitation»; Regel 25.1)a)ii) GAFO) 94

Schutzverzicht («renonciation»; Regel 25.1)a)iii) GAFO) 95

Namens- oder Adressänderung des Inhabers («modification du titulaire»; Regel

25.1)a)iv) GAFO) 95

Änderung des Vertreters («changement de mandataire»; Regel 3 und 25.1)a)i)

GAFO) 95

2.5 Sonstige Eintragungen betr. internationale Registrierungen 95

Lizenz («licence»; Regel 20bis GAFO) 95

Ersetzung («remplacement»; Art. 4bis 1) MMP – Regel 21 GAFO) 96

Löschung («radiation»; Regel 25.1)a)v) GAFO) 96

Abhängigkeit/Unabhängigkeit (Art. 6.3) MMP, Regel 22 GAFO) 97

Umwandlung («transformation»; Art. 9quinquies MMP) 97

Zusammenführung («fusion»; Regel 27.3) GAFO) 97

Verfügungsbeschränkung («restriction du droit de disposer»; Regel 20 GAFO) 98

Teilung einer internationalen Registrierung (Regel 27bis GAFO) 98

2.6 Erneuerung der internationalen Registrierung («renouvellement»; Regeln 29 bis 31

GAFO) 98

2.7 Berichtigungen («rectifications»; Regel 28 GAFO) 99

3. Internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz 99

3.1 Verfahren vor der OMPI 100

Berechnung der Frist zur Prüfung von Gesuchen um Schutzausdehnung für die

Schweiz 100

Mitteilung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1) GAFO 100

Inhalt der Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung 100

Beanstandungen der OMPI («Avis d’irrégularités», Regel 18 GAFO) 100

Einschränkung, Verzicht und Löschung (Regel 25 GAFO) 101

2.2.1

2.2.2

2.2.3

2.2.4

2.4.1

2.4.2

2.4.3

2.4.4

2.4.5

2.5.1

2.5.2

2.5.3

2.5.4

2.5.5

2.5.6

2.5.7

2.5.8

3.1.1

3.1 .2

3.1.3

3.1.4

3.1.5

7

Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung (Regel

18ter 2), 3) und 4) GAFO) 102

Ungültigerklärung («invalidation»; Regel 19 GAFO) 103

Berichtigung (Regel 28 GAFO) 103

3.2 Verfahren vor dem Institut 103

Frist zur Prüfung von Gesuchen um Schutzausdehnung für die Schweiz 103

Mitteilung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1) GAFO 104

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung und Frist zur Stellungnahme 104

Vertretung und Zustellungsdomizil 105

Verfahren bei Stellungnahme des Inhabers 105

Verfahren in Fällen unterbliebener Stellungnahme des Inhabers 106

Weiterbehandlung bei Fristversäumnis 106

Beschleunigtes Prüfungsverfahren 106

Teil 5 – Materielle Markenprüfung 108

1. Rechtsgrundlagen 108

2. Funktion der Marke und Markenfähigkeit 108

3. Allgemeine Grundsätze betr. absolute Ausschlussgründe 109

3.1 Gleiche Prüfungskriterien für alle Markenarten und -typen 109

3.2 Gesamteindruck 110

3.3 Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen 111

3.4 Beurteilung auf der Grundlage des Eintragungsgesuches 111

3.5 Beurteilung aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise 112

3.6 Berücksichtigte Sprachen 113

3.7 Grenzfälle 114

3.8 Gleichbehandlung 114

3.9 Vertrauensschutz 115

3.10 Ausländische Entscheide 116

3.11 Internetrecherchen 117

4. Gemeingut 118

4.1 Gesetzliche Grundlagen 118

4.2 Der Begriff des Gemeinguts 118

4.3 Markenprüfung gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG 119

Fehlende konkrete Unterscheidungskraft 119

Freihaltebedürfnis 120

Negative Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste 121

A. Konventionelle Zeichen 122

4.4 Wortmarken 122

Allgemeines 122

Beschreibende Angaben 122

3.1.6

3.1.7

3.1.8

3.2.1

3.2.2

3.2.3

3.2.4

3.2.5

3.2.6

3.2.7

3.2.8

4.3.1

4.3.2

4.3.3

4.4.1

4.4.2

8

4.4.2.1 Spezifische und allgemeine Angaben 123

4.4.2.2 Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters ohne besondere

Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand 123

4.4.2.3 Kombinationen mehrerer Begriffe 123

4.4.2.4 Neue Wortschöpfungen 124

4.4.2.5 Doppel- oder Mehrfachbedeutungen 124

4.4.2.6 Synonyme 125

4.4.2.7 Fallgruppen beschreibender Angaben 125

4.4.2.7.1 Sachbezeichnungen 125

4.4.2.7.2 Beschaffenheitsangaben 125

4.4.2.7.3 Hinweise auf Ausstattungsmerkmale 126

4.4.2.7.4 Angaben betr. die Zweckbestimmung oder die Destinatäre 127

4.4.2.7.5 Hinweise auf die Wirkungsweise 127

4.4.2.7.6 Inhaltsangaben und berühmte Namen 127

4.4.2.7.7 Angaben betr. den Anbieter der Waren bzw. den Erbringer der

Dienstleistungen 128

4.4.2.7.8 Farbbezeichnungen 129

4.4.2.7.9 Kombinationen von Stadt-/Ländernamen mit einer Jahreszahl 129

4.4.2.7.10 Weitere beschreibende Angaben 130

4.4.2.7.11 International Nonproprietary Names (INN) 130

4.4.2.7.12 Sortenbezeichnungen 131

Allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen 132

Übliche Zeichen 132

Slogans 133

Firmen 134

Domainnamen und Telefonnummern 134

Freizeichen 135

Grundsätzlich eintragungsfähige Zeichen 135

4.4.9.1 Kombinationen von Zeichen des Gemeingutes 136

4.4.9.1.1 Kombination beschreibender oder üblicher Elemente 136

4.4.9.1.2 Kombinationen beschreibender oder üblicher Angaben mit

einzelnen Buchstaben oder Ziffern 137

4.4.9.2 Modifikationen und Mutilationen 137

4.4.9.3 Pleonasmen, Wortwiederholungen, Wortspiele 138

4.4.9.4 Symbolische Bezeichnungen 139

4.4.9.5 Mehrere Sprachen 139

4.5 Einfache Zeichen 139

Einzelne Buchstaben und Ziffern 139

Buchstaben- oder Zahlenkombinationen 140

Ausgeschriebene Buchstaben und Zahlen 140

Geometrische Figuren 141

4.4.3

4.4.4

4.4.5

4.4.6

4.4.7

4.4.8

4.4.9

4.5.1

4.5.2

4.5.3

4.5.4

9

Interpunktionen und weitere druckbare Zeichen 141

Grundsätzlich eintragungsfähige Zeichen 141

4.5.6.1 Fremde Schriften und Alphabete 141

4.5.6.2 Monogramme 142

4.6 Kombinierte Wort-/Bildmarken 143

4.7 Bildmarken 146

4.8 Piktogramme 149

4.9 Akustische Marken 149

B. Nicht konventionelle Zeichen 150

4.10 Muster 151

4.11 Farbmarken 152

4.12 Dreidimensionale Marken (Formmarken) 153

Begriff 153

Dreidimensionale Marken i.w.S. 154

Dreidimensionale Marken i.e.S. 155

Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG 155

4.12.4.1 Wesen der Ware 155

4.12.4.2 Technisch notwendige Form 156

Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) 156

4.12.5.1 Allgemeine Grundsätze 156

4.12.5.2 Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen

zweidimensionalen Elementen 159

4.13 Positionsmarken 161

4.14 Bewegungsmarken 163

4.15 Hologramme 164

4.16 Sonstige Markentypen 164

5. Irreführende Zeichen 164

5.1 Allgemeines 164

5.2 Offensichtliche Irreführungsgefahr 165

5.3 Verlust des irreführenden Charakters infolge Gebrauchs 166

6. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen 166

7. Zeichen, die gegen geltendes Recht verstossen 168

7.1 Allgemeine Bemerkungen 168

7.2 Wappenschutzgesetz 169

Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen 169

7.3 Schutz des Roten Kreuzes 169

7.4 Internationale Organisationen 170

7.5 Verbot der Benutzung bestimmter Begriffe 174

8. Herkunftsangaben 174

8.1 Allgemeines 174

Einleitung 174

4.5.5

4.5.6

4.12.1

4.12.2

4.12.3

4.12.4

4.12.5

7.2.1

8.1.1

10

Direkte und indirekte Herkunftsangaben 175

Einfache und qualifizierte Herkunftsangaben. 176

8.2 Herkunftsangaben gemäss Art. 47 MSchG 176

8.3 Durch das Völkerrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte

Herkunftsangaben 177

8.4 Nicht als Herkunftsangaben geltende Bezeichnungen im Sinne von Art. 47 Abs. 2

MSchG 178

Bezeichnungen mit doppelter Bedeutung 178

Unbekannte geografische Namen 179

8.4.2.1 Allgemeines 179

8.4.2.2 Schweizerische geografische Namen 180

Symbolische Zeichen 181

Sachliche Unmöglichkeit 182

Typenbezeichnungen 182

Gattungsbezeichnungen 183

Sonstige Ausnahmen aufgrund des Gesamteindrucks 183

8.4.7.1 Hinweis auf die betriebliche Herkunft 183

8.4.7.2 Verkaufsort (Messen u.Ä.) und Ort der Erbringung der Dienstleistung 185

8.4.7.3 Hinweis auf Titel und Inhaltsangaben von Waren und Dienstleistungen 186

8.4.7.4 Namen von sportlichen und kulturellen Anlässen 187

8.4.7.5 Reisedienstleistungen 187

8.4.7.6 Weitere Fälle 188

8.5 Gemeingut 189

Direkte Herkunftsangaben 189

8.5.1.1 Unterscheidungskraft 189

8.5.1.2 Freihaltebedürfnis 189

Indirekte Herkunftsangaben 190

Verkehrsdurchsetzung bei direkten Herkunftsangaben 191

8.6 Irreführung über die geografische Herkunft 191

Grundsatz 191

Verlust des irreführenden Charakters durch Erlangung einer eigenständigen

zweiten Bedeutung («secondary meaning») 193

Korrektive 193

Entlokalisierende Zusätze 194

Einschränkungspraxis 194

8.6.5.1 Einschränkung auf die geografische Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen 194

8.6.5.2 Einschränkung auf die geografische Herkunft der Rohstoffe oder auf

einen Produktionsschritt 197

Sich widersprechende Bezeichnungen 199

8.7 Verstoss gegen geltendes Recht (Art. 2 lit. d MSchG) 199

Bilaterale Abkommen 199

8.1.2

8.1.3

8.4.1

8.4.2

8.4.3

8.4.4

8.4.5

8.4.6

8.4.7

8.5.1

8.5.2

8.5.3

8.6.1

8.6.2

8.6.3

8.6.4

8.6.5

8.6.6

8.7.1

11

8.7.1.1 Bilaterale Verträge 200

8.7.1.2 Sektorielles Abkommen 201

TRIPS-Abkommen 201

Stresa-Abkommen 202

Art. 16 Landwirtschaftsgesetz (LwG) 202

Art. 50a MSchG 203

Weinbezeichnungen im Sinne von Art. 63 LwG 204

9. Öffentliche Zeichen und Hoheitszeichen 204

9.1 Einleitung 204

9.2 Begriffsbestimmungen 204

Schweizerkreuz und Schweizerfahne 204

Schweizerwappen 205

Wappen und Fahnen der Kantone und Gemeinden 205

Amtliche Bezeichnungen 205

Nationale Bild- und Wortzeichen 206

Ausländische Hoheitszeichen 206

9.3 Eintragung von Marken mit einem geschützten Zeichen oder Hoheitszeichen 207

Grundsätze für den Schutz gemäss WSchG 207

Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Zeichen 207

9.3.2.1 Im Allgemeinen 207

9.3.2.2 Verwechslungsgefahr mit dem Wappen 209

Beseitigung der Verwechslungsgefahr mittels eines Farbanspruchs 210

9.3.3.1 Schweizerwappen, Schweizerkreuz und Schweizerfahne 210

9.3.3.2 Ausländische Hoheitszeichen 211

9.4 Geschützte öffentliche Zeichen und absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG) 211

Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) 211

9.4.1.1 Schweizerkreuz und Schweizerfahne 211

9.4.1.1.1 Unterscheidungskraft 211

9.4.1.1.2 Absolutes Freihaltebedürfnis 212

9.4.1.1.3 Verkehrsdurchsetzung 212

9.4.1.1.4 Fahnen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden 212

9.4.1.2 Schweizerwappen sowie Wappen der Kantone und Gemeinden 212

9.4.1.3 Amtliche Bezeichnungen 213

9.4.1.4 Nationale Bild- und Wortzeichen 213

9.4.1.5 Ausländische Hoheitszeichen 213

Irreführungsgefahr (Art. 2 lit. c MSchG) 213

9.4.2.1 Bestehen einer Verbindung zum Gemeinwesen 213

9.4.2.2 Gebrauch als Herkunftsangabe 214

Zeichen, die gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder geltendes

Recht verstossen 214

9.4.3.1 Verstoss gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung 214

8.7.2

8.7.3

8.7.4

8.7.5

8.7.6

9.2.1

9.2.2

9.2.3

9.2.4

9.2.5

9.2.6

9.3.1

9.3.2

9.3.3

9.4.1

9.4.2

9.4.3

12

9.4.3.2 Verstoss gegen geltendes Recht 214

9.4.3.3 Besonderer Fall der Wappen und amtlichen Bezeichnungen 215

9.5 Einschränkungen bezüglich eingetragener Marken mit Wappen 215

10. Kollektiv- und Garantiemarken 215

10.1 Allgemeines 215

10.2 Kollektivmarken 216

10.3 Garantiemarken 216

11. Geografische Marken 218

11.1 Allgemeines 218

11.2 Eintragbare Zeichen 218

11.3 Identität der geografischen Marke mit der geschützten Angabe 219

11.4 Hinterlegungsberechtigte 219

11.5 Markenreglement 220

11.6 Beurteilungsgrundlagen 220

11.7 Sistierung 220

12. Verkehrsdurchsetzung 221

12.1 Allgemeines 221

Begriff 221

Schranke der Verkehrsdurchsetzung: absolutes Freihaltebedürfnis 222

Geltendmachen und Nachweis der Verkehrsdurchsetzung 223

Massgebliche Verkehrskreise 224

Ort der Verkehrsdurchsetzung 225

Hinterlegungsdatum 225

12.2 Indirekter Nachweis mittels Belegen 225

Allgemeines 225

Beweismittel 226

Bezug zu den Waren und Dienstleistungen 226

Ort des Gebrauchs 226

Dauer des Gebrauchs 227

Markenmässiger Gebrauch 227

Abweichender Gebrauch 228

Umfang des Gebrauchs 228

12.3 Direkter Nachweis mittels Demoskopie 228

Allgemeines 228

Anwendungsfälle 229

Zu verwendendes Zeichen 229

Bezug zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 229

Ort der Durchführung 229

Art der Erhebung 230

Repräsentativität 231

Zu stellende Fragen 231

12.1.1

12.1.2

12.1.3

12.1.4

12.1.5

12.1.6

12.2.1

12.2.2

12.2.3

12.2.4

12.2.5

12.2.6

12.2.7

12.2.8

12.3.1

12.3.2

12.3.3

12.3.4

12.3.5

12.3.6

12.3.7

12.3.8

13

Grad der Verkehrsdurchsetzung 233

Darstellung und Inhalt der demoskopischen Umfrage 233

Teil 6 – Widerspruchsverfahren 235

1. Einleitung 235

2. Sachentscheidvoraussetzungen 236

2.1 Widerspruchsschrift 236

2.2 Rechtsbegehren 237

2.3 Begründung 237

2.4 Parteien 237

Aktivlegitimation 237

2.4.1.1 Hinterlegte oder eingetragene Marke 237

2.4.1.2 Notorisch bekannte Marke 238

2.4.1.2.1 Rechtsgrundlagen 238

2.4.1.2.2 Voraussetzung eines internationalen Sachverhalts 238

2.4.1.2.3 Die erforderliche Bekanntheit 239

2.4.1.2.4 Glaubhaftmachung der Notorietät 240

Passivlegitimation 241

2.5 Widerspruchsfrist 241

2.6 Widerspruchsgebühr 241

Zahlungsfrist und Gebührenhöhe 241

Einzahlung auf das Postkonto des Instituts 242

3. Mängel des Widerspruchs 242

3.1 Nicht behebbare Mängel 242

3.2 Behebbare Mängel 243

3.3 Behebung von Mängeln innerhalb der Widerspruchsfrist 244

4. Weitere allgemeine Bemerkungen zum Verfahren 244

4.1 Mehrere Widersprüche gegen eine Marke 244

4.2 Sistierung 244

4.3 Information über eingegangene Widersprüche 245

5. Der Markengebrauch im Widerspruchsverfahren 245

5.1 Einrede des Nichtgebrauchs 245

5.2 Karenzfrist 246

Beginn der Karenzfrist 246

Verlängerung der Markeneintragung 247

Ablauf der Karenzfrist während des Verfahrens 247

5.3 Glaubhaftmachung des Gebrauchs 248

Gebrauch in der Schweiz 248

Zeitlicher Gebrauch 248

Ernsthaftigkeit des Gebrauchs 249

12.3.9

12.3.10

2.4.1

2.4.2

2.6.1

2.6.2

5.2.1

5.2.2

5.2.3

5.3.1

5.3.2

5.3.3

14

Zusammenhang zwischen Marke und Produkt 249

Gebrauch für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen 250

5.3.5.1 Subsumtion 250

5.3.5.2 Problematik des Teilgebrauchs 250

Gebrauch in abweichender Form 252

Gebrauch für Hilfswaren und Hilfsdienstleistungen 253

Gebrauch durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung 254

5.4 Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch 254

5.5 Verfahrensrechtliches 255

Schriftenwechsel 255

Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel 255

5.6 Entscheid über die Einrede des Nichtgebrauchs 256

6. Widerspruchsgründe 256

6.1 Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit 256

Indizien für die Gleichartigkeit 257

Indizien gegen die Gleichartigkeit 258

Gleichartigkeit zwischen Waren und Dienstleistungen 258

6.2 Zeichenidentität 259

6.3 Zeichenähnlichkeit 259

Wortmarken 260

Bildmarken 261

Kombinierte Wort-/Bildmarken 262

Dreidimensionale Marken (Formmarken) 262

6.4 Verwechslungsgefahr 263

Unmittelbare Verwechslungsgefahr 263

Mittelbare Verwechslungsgefahr 263

6.5 Wechselwirkung zwischen Markenähnlichkeit und Waren- und

Dienstleistungsgleichartigkeit 263

6.6 Aufmerksamkeit 264

6.7 Kennzeichnungskraft 265

7. Verfahrensabschluss (Entscheid über den Widerspruch) 268

8. Eröffnung der Verfügung 268

8.1 Widerspruch gegen eine Schweizer Marke 268

8.2 Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei internationalen Registrierungen 268

Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, bei der keine absoluten

Ausschlussgründe vorliegen 268

Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, bei der absolute

Ausschlussgründe vorliegen 269

8.2.2.1 Rechtzeitige Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. Benennung

eines Vertreters 269

8.2.2.2 Fehlen der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. der

Benennung eines Vertreters innert Frist 269

5.3.4

5.3.5

5.3.6

5.3.7

5.3.8

5.5.1

5.5.2

6.1 .1

6.1.2

6.1.3

6.3.1

6.3.2

6.3.3

6.3.4

6.4.1

6.4.2

8.2.1

8.2.2

15

9. Kasuistik 270

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs 271

1. Einleitung 271

2. Sachentscheidvoraussetzungen und Aktivlegitimation 271

2.1 Löschungsantrag 271

2.2 Rechtsbegehren 272

2.3 Begründung des Löschungsantrags und Beweismittel 272

2.4 Frist zur Einreichung des Löschungsantrags 273

2.5 Gebühr für die Löschung wegen Nichtgebrauchs 273

2.6 Weiteres Verfahren bis zum Entscheid 274

3. Allgemeine Bemerkungen zum Verfahren 274

3.1 Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel 274

3.2 Mehrere Löschungsanträge gegen eine Marke 274

4. Löschungsgründe 274

4.1 Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs 275

4.2 Glaubhaftmachung des Gebrauchs der Marke 276

4.3 Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch 276

5. Verfahrensabschluss 276

5.1 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid 276

5.2 Materieller Entscheid 276

Abweisung des Löschungsantrags 277

Gutheissung des Löschungsantrags 277

Teilweise Gutheissung des Löschungsantrags 277

Besonderheiten in Bezug auf materielle Entscheide zu internationalen

Registrierungen 278

6. Kasuistik 278

Anhang 279

ISO 8859-15 (druckbare Zeichen) 279

5.2.1

5.2.2

5.2.3

5.2.4

16

Abkürzungsverzeichnis

a.a.O. am angeführten Ort

Abs. Absatz

a.M. anderer Meinung

Art. Artikel

betr. betreffend

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche

Sammlung)

BGer Schweizerisches Bundesgericht

BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

SR 173.110)

BLW Bundesamt für Landwirtschaft

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

BVGer Bundesverwaltungsgericht

BZP Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273)

E. Erwägung

EDI Eidgenössisches Departement des Innern

EJPD

EUIPO

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum

f./ff. folgende Seite/Seiten

fig. figurativ

Fn. Fussnote

FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und

Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, SR 221.301)

GAFO Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die

internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem

Abkommen (SR 0.232.112.21)

Gazette OMPI Gazette der internationalen Marken

GGA Geschützte Geografische Angabe

GUB/AOP Geschützte Ursprungsbezeichnung / Appellation d’origine protégée

HKA Herkunftsangabe

17

HR-Auszug Handelsregister-Auszug

i.d.R. in der Regel

i.e.S. im engeren Sinn

IGE-GebV Gebührenverordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges

Eigentum (SR 232.148)

Institut Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

i.V.m. in Verbindung mit

i.w.S. im weiteren Sinn

KUB/AOC

LGV

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung / Appellation d’origine contrôlée

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02)

LMG Lebensmittelgesetz (SR 817.0)

lit. litera

LIV Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (SR

817.022.16)

LwG Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1)

MMA Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(SR 0.232.112.3)

MMP Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung

von Marken (SR 0.232.112.4)

MSchG Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

(Markenschutzgesetz, SR 232.11)

MSchV Markenschutzverordnung (SR 232.111)

m.w.H. mit weiteren Hinweisen

Nizza-

Abkommen

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren

und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (SR 0.232.112.9)

Nizza-

Klassifikation

NZSchG

Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die

Eintragung von Marken, 11. Auflage, 1.1.2017

Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der

Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen

(SR 232.23)

OMPI Weltorganisation für geistiges Eigentum

OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Schweizerisches Obligationenrecht

(SR 220)

18

PMMBl Schweizerisches Patent-, Muster- und Markenblatt

PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

(SR 0.232.04)

RKGE Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum

(Rechtsmittelinstanz bis 31.12.2006)

sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht

Singapur TLT Markenrechtsvertrag von Singapur (SR 0.232.112.11)

sog. sogenannt

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

Swissness-

Botschaft

Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des

Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des

Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen («Swissness»-

Vorlage), BBl 2009, S. 8533–8676

TabV Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit

Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, SR 817.06)

TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights

(Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums,

SR 0.632.20)

VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

(Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32)

vgl. vergleiche

VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)

WSchG Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher

Zeichen (Wappenschutzgesetz, SR 232.21)

WSchV Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer

öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, SR 232.211)

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)

Ziff. Ziffer

ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, SR 272)

19

Teil 1 – Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Dieser Teil der Markenrichtlinien befasst sich mit den allgemeinen, für die verschiedenen

Verfahren vor dem Institut geltenden Verfahrensregeln.

2. Rechtsgrundlagen

Das Institut ist eine Bundesverwaltungsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG.

Folglich werden die in seiner Zuständigkeit liegenden Verfahren allgemein durch das VwVG

(Art. 1 Abs. 1 VwVG)1 bestimmt, sofern sie nicht durch das MSchG oder ein anderes

Bundesgesetz eingehender geregelt werden (Art. 4 VwVG). Das VwVG wird seinerseits

durch Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 BZP2 ergänzt.3

Wenn weder das VwVG noch das MSchG die prozessrechtlichen Folgen eines Sachverhalts

regeln, ist gemäss Art. 4 VwVG auf andere bundesrechtliche Spezialnormen

zurückzugreifen. Das Institut ist der Auffassung, dass in Anwendung von Art. 4 VwVG auf die

ZPO zurückzugreifen ist. Das BZP enthält zwar Regelungen für einige im VwVG oder

MSchG nicht explizit enthaltene Fragestellungen auf verfahrensrechtlicher Ebene, aber diese

Bestimmungen können nicht angewandt werden. Denn im Verwaltungsverfahren sind

gemäss der Rechtsprechung nur die in Art. 19 VwVG explizit genannten Bestimmungen

anwendbar, da diese Aufzählung als abschliessend betrachtet werden muss.4 Des Weiteren

kommt nur das nach dem Inkrafttreten des VwVG erlassene Bundesrecht in Betracht.

Demzufolge ist auf andere jüngere Bestimmungen des Bundesrechts zurückzugreifen.

Zudem handelt es sich bei der ZPO um Bundesrecht,5 weshalb ihre Anwendung durch Art. 4

VwVG nicht ausgeschlossen ist, umso mehr als sie speziell für die Beilegung zivilrechtlicher

Streitigkeiten vorgesehen ist, von denen sich die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des

Instituts in Markensachen mit zwei oder mehreren Verfahrensbeteiligten nicht grundlegend

unterscheiden.

Die verschiedenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Instituts in Markensachen sind

insbesondere durch folgende Bestimmungen des MSchG und der MSchV geregelt:

1 Genauer in Art. 1 bis 43 VwVG. 2 Art. 19 VwVG. 3 Die Artikel 38 und 42 bis 49 BZP sind vorliegendenfalls nicht relevant, da sie die mündliche

Anhörung der Parteien und die Zeugeneinvernahme betreffen (Art. 14 Abs. 1 VwVG). 4 BGE 130 II 473, E. 2.4.

5 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes (vgl. Art. 122 Abs. 1

BV).

Teil 1 – Allgemeiner Teil

20

2.1 Verfahren zur Eintragung von Marken (vgl. Teil 2 und Teil 5)

Das Verfahren zur Eintragung von Marken wird insbesondere durch Art. 28 bis 30 MSchG

und die Ausführungsbestimmungen von Art. 8 bis 19 MSchV geregelt.

2.2 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung (vgl. Teil 3)

Die Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung werden insbesondere durch die

Art. 10, 17 bis 19, 35 und 37 ff. MSchG und die Ausführungsbestimmungen von Art. 25 bis

27, 28 bis 32 und 35 MSchV geregelt.

2.3 Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken (vgl. Teil 4 und Teil 5)

Soweit sich weder aus dem MMA noch dem MMP nichts anderes ergibt (Art. 44 Abs. 2

MSchG), wird das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken durch Art. 44 bis

46a MSchG sowie die Ausführungsbestimmungen in Art. 47 bis 49 und 51 f. MSchV

besonders geregelt. Diese durch die GAFO ergänzten internationalen Abkommen

bestimmen folglich weitgehend das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken.

2.4 Widerspruchsverfahren (vgl. Teil 6)

Das Widerspruchsverfahren wird in Art. 31 bis 34 MSchG und den entsprechenden

Ausführungsbestimmungen in Art. 20 bis 24 und 50 bis 52 MSchV geregelt. Neben den

allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. Ziff. 3 ff. unten) können sinngemäss die

Bestimmungen des VwVG (Art. 44 ff.) sowie die ZPO herangezogen werden.

2.5 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs (vgl. Teil 7)

Das Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs der Marke wird speziell durch Art. 35a und

35b MSchG sowie die Ausführungsbestimmungen von Art. 24a bis 24e MSchV geregelt.

Neben den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. Ziff. 3 ff. unten) können sinngemäss die

Bestimmungen des VwVG (Art. 44 ff.) sowie die ZPO herangezogen werden.

3. Parteien

3.1 Parteirecht

Art. 6 VwVG definiert die Partei als Person, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung

berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel

gegen die Verfügung zusteht. Nach der Rechtsprechung hängt das Parteirecht von den

Rechten oder Pflichten ab, die die fragliche Verfügung berühren könnte.6

Partei zu sein, setzt Rechtsfähigkeit im Sinne von Art. 11 ZGB voraus. Dies gilt folglich für

natürliche oder juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Kantone,

6 BVGer B-1099/2007, E. 3.3.3.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

21

Gemeinden sowie selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.7 Als Parteien

können auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften8, Konkursmassen und

Erbengemeinschaften9 gelten, obwohl sie nur eine beschränkte Rechtspersönlichkeit

besitzen. Keine Parteien sind jedoch einfache Gesellschaften10 sowie nicht selbstständige

öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten (z.B. Bundesämter) und Anstalten.11

Als Parteien für die verschiedenen Verfahren in der Zuständigkeit des Instituts gelten

folgende Personen:

Verfahren für die nationale Eintragung bzw. internationale Registrierung

Als Partei im Verfahren für die nationale Eintragung bzw. internationale Registrierung gilt

ausschliesslich der Hinterleger. Nach Art. 28 Abs. 1 MSchG kann es sich um alle in Ziff. 3.1

oben genannten Personen handeln (für weitere Einzelheiten vgl. Teil 2, Ziff. 3.1.2, S. 58, für

Kollektivmarken vgl. Teil 5, Ziff. 10.2, S. 216).

Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit können

ebenfalls Marken hinterlegen. Bei diesen gilt die parteifähige Trägerschaft (z.B. die

Schweizerische Eidgenossenschaft) und nicht die Verwaltungseinheit selber als Partei.

Ähnliches gilt für Zweigniederlassungen, die nach schweizerischem Recht über keine

Rechtspersönlichkeit verfügen. Das Institut geht davon aus, dass die Hinterlegung für die

Gesellschaft, der die Zweigniederlassung angehört, getätigt wird.12 Soll die Marke für eine

juristische Person in Gründung hinterlegt werden, haben alle Gründungsgesellschafter

zusammen (als mehrere Hinterleger) aufzutreten.

Dritten, deren Rechte und Pflichten durch die Eintragung einer Marke berührt werden

könnten, wird jedoch im Rahmen des Eintragungsverfahrens kein Parteirecht zuerkannt. Sie

können ihre Rechte erst später im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines

zivilrechtlichen Verfahrens geltend machen.

Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung

Der im Markenregister eingetragene Markeninhaber gilt als Partei für alle Verfahren im

Zusammenhang mit einer Änderung des Registers (Löschungsantrag gemäss Art. 35 lit. a

MSchG, Vertreterwechsel, Teilung usw.).

In bestimmten Fällen werden auch Dritte, deren Rechte und Pflichten durch die beantragte

Änderung des Registers berührt werden (z.B. Übertragung, Teilübertragung, Lizenzen) (vgl.

Teil 3, Ziff. 4.1, 4.2 und 4.4) als Partei anerkannt.

7 BGE 127 V 80, E. 3a/bb; BGE 127 II 32, E. 2. 8 Art. 562 und 602 OR. 9 BGE 102 Ia 430, E. 3; für die Regeln über den Parteiwechsel während des Verfahrens siehe auch

unten (vgl. Ziff. 3.2.2.2 und 3.2.2.3, S. 24). 10 BGE 132 I 256, E. 1.1. 11 BGer 2A.325/2006, E.2.2; BGE 127 II 32, E. 2b und 2f.

12 Vgl. BGE 120 III 11 für die Benennung einer Zweigniederlassung als Partei im

Betreibungsverfahren.

3.1.1

3.1.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

22

Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

3.1.3.1 Aktivlegitimation

3.1.3.1.1 Widerspruchsverfahren – Grundsatz

Berechtigt zur Erhebung des Widerspruchs ist gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG der materielle

Inhaber der älteren Marke.13 Ältere Marken sind hinterlegte oder eingetragene Marken, die

nach Art. 6 bis 8 MSchG eine Priorität geniessen, und notorisch bekannte Marken, die zum

Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Marke notorisch bekannt sind (Art. 3 Abs. 2

MSchG). Diese Begriffe werden weiter unten definiert (vgl. Teil 6, Ziff. 2.4, S. 237). Der

Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Art. 31 MSchG keinen

Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben (Art. 27e Abs. 2 MSchG).

Für das Widerspruchsverfahren ist die Markeninhaberschaft im Zeitpunkt der Einreichung

des Widerspruchs massgebend.14 Stimmt das Markenregister im Zeitpunkt der Einreichung

des Widerspruchs nicht mit dem tatsächlichen Markeninhaber überein, hat der

Widersprechende seine Aktivlegitimation nachzuweisen, ansonsten auf den Widerspruch

nicht eingetreten werden kann.

3.1.3.1.2 Widerspruchsverfahren – Aktivlegitimation des Lizenznehmers

Die Frage der Aktivlegitimation des Lizenznehmers bedingt eine Prüfung der Bestimmungen

des Lizenzvertrags, die den (beschränkten) Rahmen des Widerspruchsverfahrens

regelmässig sprengt. Im Widerspruchsverfahren wird deshalb nur der im Register

eingetragene Markeninhaber als Partei anerkannt.15 Der Lizenznehmer kann allerdings (wie

irgendeine andere Person) vom Markeninhaber ermächtigt werden, als Vertreter im

Widerspruchsverfahren zu handeln. Diese Ermächtigung muss jedoch dem Institut schriftlich

eingereicht werden und vor Ablauf der Widerspruchsfrist erstellt worden sein.16

3.1.3.1.3 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

Jede natürliche oder juristische Person (vgl. Ziff. 3.1, S. 20) kann einen Antrag auf Löschung

einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen (Art. 35a Abs. 1 MSchG). Ein besonderes

Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

3.1.3.2 Passivlegitimation

3.1.3.2.1 Widerspruchsverfahren

Passivlegitimiert ist der Inhaber der angefochtenen Marke.

13 BVGer B-6608/2009, E. 5 – REPSOL (fig.) / REXOL. 14 Vgl. Art. 31 MSchG; BVGer B-6608/2009, E. 5 und 6.3 – REPSOL (fig.) / REXOL. 15 BVGer B-6608/2009, E. 6.1 – REPSOL (fig.) / REXOL. 16 BVGer B-6608/2009, E. 6.2 – REPSOL (fig.) / REXOL.

3.1.3

Teil 1 – Allgemeiner Teil

23

Gegen die Eintragung einer geografischen Marke kann kein Widerspruch erhoben werden

(Art. 31 Abs. 1bis MSchG).

Mit Erlass des neuen MSchG erfolgte der Wechsel vom Grundsatz der Gebrauchspriorität

zur Hinterlegungspriorität.17 Wer den Gebrauch seines Zeichens vor der Hinterlegung der

Widerspruchsmarke aufnahm, es aber erst später selbst hinterlegt, kann sich im

Widerspruchsverfahren weder auf das Weiterbenützungsrecht nach Art. 14 MSchG noch auf

eine langjährige Duldung seines Zeichens durch den Widersprechenden berufen. Wohl kann

der Widerspruchsgegner gegebenenfalls sein Zeichen im Rahmen von Art. 14 MSchG weiter

gebrauchen. Dieses Weiterbenützungsrecht verleiht jedoch keinen Anspruch auf eine

Markeneintragung (bzw. deren Beibehaltung) und hat auf die Beurteilung des Widerspruchs

keinen Einfluss.18

Ist die angefochtene Marke an einen Dritten übertragen worden, ohne dass dieser bereits in

das Markenregister eingetragen wurde, so bleibt der bisherige Inhaber passivlegitimiert (Art.

17 Abs. 3 MSchG).

3.1.3.2.2 Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

Passivlegitimiert ist der Inhaber der angefochtenen Marke.

Wie beim Widerspruchsverfahren gilt auch hier: Ist die angefochtene Marke an einen Dritten

übertragen worden, ohne dass dieser bereits in das Markenregister eingetragen wurde, so

bleibt der bisherige Inhaber passivlegitimiert (Art. 17 Abs. 3 MSchG).

3.2 Übertragung

Allgemein

Die Eintragung der Übertragung hat zur Folge, dass allfällige hängige andere Verfahren

grundsätzlich mit dem neuen, gehörig im Register eingetragenen Inhaber (vgl. Art. 17

MSchG, vgl. Teil 3, Ziff. 4.1, S. 84) fortgesetzt werden. Besonderheiten gelten bei Verfahren

mit mehreren Verfahrensbeteiligten:

Besonderheiten

3.2.2.1 Übertragung während eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens

Bei der Übertragung einer Marke während eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens

ist zwischen der materiellen Rechtslage und den prozessrechtlichen Folgen zu

unterscheiden. Die prozessrechtlichen Folgen einer Markenübertragung während der Dauer

des Widerspruchsverfahrens sind weder im MSchG noch im VwVG ausdrücklich geregelt. Es

17 Art. 6 MSchG. 18 RKGE in sic! 1999, 418, E. 1 – König / Sonnenkönig.

3.2.1

3.2.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

24

ist deshalb gemäss Art. 4 VwVG auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen der ZPO

zurückzugreifen.19

Bei der Übertragung einer Marke während des Verfahrens kann der Erwerber anstelle der

veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Dieser Parteiwechsel

kann ohne Zustimmung der Gegenpartei erfolgen. Die eintretende Partei haftet für die

gesamten Prozesskosten; für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet

die ausscheidende Partei solidarisch mit (Art. 83 Abs. 2 ZPO).

3.2.2.2 Tod einer Partei und Fusion juristischer Personen

Ohne Markenübertragung ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei

zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben

vorbehalten (Art. 83 Abs. 4 ZPO).

Beim Tod einer Partei ergeben sich die Folgen aus dem Bundesrecht: Die Erben treten ohne

Weiteres an die Stelle der verstorbenen Partei, d.h., das Verfahren wird mit ihnen

weitergeführt.20

Bei der Fusion juristischer Personen gehen deren Rechte und Pflichten (und damit auch

allfällige Markenrechte) gemäss Fusionsvertrag auf die neue juristische Person über und das

Verfahren wird ohne Weiteres mit dieser weitergeführt.21

3.2.2.3 Konkurs einer Partei

Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das

Markenrecht (Art. 204 SchKG). Die Befugnis geht auf die Gläubigergesamtheit bzw. die

Konkursverwaltung über (Art. 240 SchKG). Diese hat zu erklären, ob das Verfahren

fortgesetzt wird oder nicht bzw. ob das Markenrecht gegebenenfalls an einen oder mehrere

Gläubiger abgetreten wird. Bis diese Erklärung erfolgt, kann das Verfahren sistiert werden

(Art. 207 Abs. 2 SchKG).

4. Vertretung und Zustellungsdomizil

4.1 Vertreter

Nach Art. 11 VwVG kann die Partei sich zu jedem Zeitpunkt vertreten oder durch einen

Vertreter verbeiständen lassen.

Als Vertreter in das Register eingetragen wird nur der umfassend bevollmächtigte Vertreter

(Art. 5 Abs. 2 MSchV).

19 Vgl. Ziff. 2, S. 19. 20 Das Verfahren wird gemäss Art. 126 ZPO sistiert, bis die Erben ermittelt und der Antritt der

Erbschaft feststeht. 21 Bei Bedarf wird das Verfahren gemäss Art. 126 ZPO sistiert, bis die Erben ermittelt sind und der

Antritt der Erbschaft feststeht; während der Ausschlagungsfrist ist die Parteistellung der Erben

resolutiv bedingt.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

25

Vertreter können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und

Personengesellschaften (z.B. Patentanwalts-AG, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften)

sein. Fachkenntnisse des Vertreters werden nicht verlangt.

Wird ein Vertreter eingesetzt, richtet das Institut seine Mitteilungen bis zum Widerruf der

Vollmacht ausschliesslich an ihn (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Eingaben des vertretenen

Hinterlegers selbst bleiben indessen möglich und entfalten ihre volle Rechtswirkung. Das

Institut entscheidet im Einzelfall, ob die Eingabe des Hinterlegers als Widerruf der Vollmacht

anzusehen ist. Widersprechen sich parallele Eingaben von Hinterleger und Vertreter, wird

die Unklarheit grundsätzlich über den Vertreter bereinigt. Eine Ausnahme davon gilt bei

Widerruf der Vollmacht.

4.2 Vollmacht

Lässt sich der Hinterleger vertreten, kann das Institut gemäss Art. 5 MSchV eine schriftliche

Vollmacht verlangen. Eine Vollmacht wird grundsätzlich in den Fällen verlangt, in denen ein

Vertreter zeitlich nach der Hinterlegung im Sinne von Art. 28 MSchG bestellt wird.

Verlangt das Institut eine Vollmacht, muss diese in schriftlicher Form eingereicht werden (Art.

5 MSchV).22 Mündlich mitgeteilte Vollmachten reichen nicht aus. Sämtliche Vollmachten

können in Kopie eingereicht werden, wobei es dem Institut freisteht, auf der Vorlage einer

Originalvollmacht zu bestehen. Die Urkunde muss als Mindestinhalt die Personalien von

Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, den Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift

des Vollmachtgebers enthalten (Art. 13 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 5 MSchV). Es kann sich um für

den Einzelfall erteilte Spezialvollmachten oder um für sämtliche Markenangelegenheiten

ausgestellte Generalvollmachten handeln. Ist die Vollmacht nicht auf einzelne Schutztitel

oder Handlungen eingeschränkt, wird sie als Generalvollmacht betrachtet.

Der zum Zeitpunkt der Hinterlegung ohne Vorlage einer Vollmacht im Eintragungsgesuch

aufgeführte Vertreter gilt in Bezug auf diesen Schutztitel grundsätzlich als umfassend

vertretungsbefugt und kann alle Handlungen mit Rechtswirkung für den Vertretenen

vornehmen. Dem Institut steht es frei, eine Vollmacht nachzuverlangen.

Wird ein Mandat erst nach Eintragung des Schutzrechts erteilt, ist immer eine Vollmacht

einzureichen; dasselbe gilt, wenn der bisherige Vertreter nach der Übertragung des

Schutzrechts für einen neuen Inhaber handelt. Bei einer Fusion sind die Umstände des

Einzelfalls zu beachten.23

Die Vollmacht ist in einer Amtssprache (vgl. Ziff. 5.8, S. 42) einzureichen. Ist die Urkunde in

einer anderen Sprache abgefasst, kann eine Übersetzung angefordert werden (Art. 3 Abs. 2

MSchV).

22 Bei der Einreichung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch muss die Vollmacht als PDF-Beilage

gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 27).

23 Entscheidend ist, ob es sich um eine Absorptions- oder Kombinationsfusion handelt (vgl. Art. 3

FusG).

Teil 1 – Allgemeiner Teil

26

Die Partei kann eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen (Art. 34 Abs. 1 OR). Solange der

Widerruf dem Institut nicht mitgeteilt worden ist, bleibt der Vertreter zu Rechtshandlungen im

Namen des Hinterlegers befugt (Art. 34 Abs. 3 OR).

Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht eingereicht wird, bleiben Eingaben vom

nicht legitimierten Vertreter unberücksichtigt; auf einen von einem nicht legitimierten

Vertreter eingereichten Löschungsantrag oder Widerspruch wird nach Art. 13 Abs. 2 VwVG

nicht eingetreten.24

4.3 Zustellungsdomizil

Wenn eine Partei (oder ihr Vertreter) in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz verfügt,

muss sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 42 MSchG).

Muss eine Partei ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und tut sie dies nicht, so

wird sie vom Institut in einem ersten Schritt mit einem informellen Schreiben, welches ihr

direkt ins Ausland zugestellt wird, aufgefordert ein Zustellungsdomizil zu bestellen25. Kommt

sie dieser Aufforderung nicht nach, erlässt das Institut eine formelle Verfügung mit der

Aufforderung zu Bestellung eines Zustellungsdomizils unter Androhung der entsprechenden

Säumnisfolgen. Die Art der Zustellung richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom

15. November 196526 oder nach dem diplomatischen oder konsularischen Weg, wenn das

Haager Übereinkommen nicht anwendbar ist.

Bei den internationalen Registrierungen ist die Aufforderung zur Bezeichnung eines

Zustellungsdomizils oder zur Einsetzung eines Vertreters mit Wohnsitz in der Schweiz in der

im Rahmen der Prüfung der absoluten Ausschlussgründe und im Fall eines Widerspruchs

erlassenen provisorischen Schutzverweigerung enthalten. In den übrigen Fällen,

insbesondere beim Löschungsverfahren, stellt das Institut dem im Register eingetragenen

Inhaber oder Vertreter in Anwendung der Regel 23bis GAFO über die OMPI eine

Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder zur Einsetzung eines in der

Schweiz niedergelassenen Vertreters zu27. Der Gegenpartei wird eine Kopie dieser

Aufforderung zugestellt. Falls der Inhaber oder sein Vertreter von der OMPI nicht erreicht

werden kann, wird ihm die Aufforderung durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet

(Art. 36 lit. b VwVG).

Handelt die Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht, wird das Eintragungsgesuch

zurückgewiesen (Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG) bzw. auf den Widerspruch oder den

Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs nicht eingetreten (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24b Abs.

1 MSchV). Wenn die Partei Widerspruchs- bzw. Antragsgegner im Rahmen eines

Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens ist, wird das Verfahren unter Verzicht auf ihre

weitere Anhörung von Amtes wegen weitergeführt und im Endentscheid der Ausschluss der

24 VPB 70 Nr. 33. 25 Eine vorläufige Schutzverweigerung, welche die Aufforderung zur Bestellung eines

Zustellungsdomizils enthält, wird über die OMPI zugestellt (vgl. Teil 4, Ziff. 3.2.4, S. 105). 26 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland

in Zivil- oder Handelssachen, Abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, SR 0.274.131. 27 Newsletter 2008/01 Marken.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

27

Partei vom Verfahren verfügt (Art. 21 Abs. 2 und 24b Abs. 2 MSchV). Der Endentscheid wird

dieser Partei grundsätzlich durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG; vgl.

auch Ziff. 7.4.2, S. 50). Wenn der Entscheid eine internationale Registrierung betrifft, wird

dem Inhaber das Dispositiv dieser Verfügung in Anwendung der Regel 23bis GAFO über die

OMPI zugestellt.

5. Allgemeine Verfahrensregeln

5.1 Schriftliches Verfahren – Eingabewege

Die Verfahren vor dem Institut werden schriftlich durchgeführt. Folglich bedürfen alle

Verfahrenshandlungen (Gesuch, Antrag) in der Regel der Schriftform, um vom Institut

berücksichtigt zu werden.28

Um den Weg für eine einfache elektronische Eingabe per E-Mail zu ebnen, hat das Institut

bei der Mehrheit von Dokumenten gemäss Art. 6 Abs. 3 MSchV auf das

Unterschriftserfordernis verzichtet (vgl. Mitteilung des Instituts in sic! 2010, 554, sowie

Verzeichnis der Kommunikationswege).29 Abhängig davon, ob für die betreffende Eingabe

ein Unterschriftserfordernis oder andere Formvorschriften bestehen, sind folgende Fälle zu

unterscheiden:

 Wo das Bundesrecht für eine Eingabe Schriftlichkeit vorsieht und das Institut auch

Kopien akzeptiert, kann einer E-Mail die elektronische Kopie (PDF) der unterzeichneten

Eingabe als Attachment beigelegt werden. Dies betrifft insbesondere Anträge auf

Rückzug eines Gesuches oder vollständige oder teilweise Löschung einer Marke (Teil 3,

Ziff. 4.6, S. 87 und 4.10, S. 88) sowie sämtliche Eingaben im Widerspruchsverfahren und

im Verfahren zur Löschung wegen Nichtgebrauchs mit Ausnahme von

Fristerstreckungsgesuchen (vgl. Teil 6, Ziff. 2.1, S. 236, und Teil 7, 2.1, S. 271).

 Beweisurkunden müssen bei der Übermittlung per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht

werden (z.B. Übertragungserklärungen gemäss Teil 3, Ziff. 4.1, S. 84, oder Vollmachten

gemäss Ziff. 4.2, S. 25, oder Prioritätsbelege gemäss Teil 2, Ziff. 3.4.1, S. 65, sofern das

Institut die Einreichung verlangt).

 Alle übrigen Eingaben können formlos ohne Unterschrift als E-Mail an das Institut

gesandt werden. Dies betrifft beispielsweise Fristerstreckungen (Ziff. 5.5.3, S. 33) oder

Anträge auf Änderung der Adresse des Inhabers (Teil 3, Ziff. 4.8, S. 87).

Fristwahrend und rechtsgültig sind elektronische Eingaben an das Institut nur, wenn sie an

die Adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch geschickt werden30.

28 In Abweichung vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens akzeptiert das Institut unter bestimmten

Umständen beispielsweise Anträge auf erste und zweite Fristverlängerung per Telefon. 29 Liste abrufbar unter https://www.ige.ch/de/uebersicht-dienstleistungen/online-

services/eingabewege-und-zahlungsmoeglichkeiten/eingabewege-in-den-verfahren.html . 30 Für die Anforderungen an die Einhaltung der Fristen siehe Ziff.5.5.5, S. 34.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

28

Detaillierte Angaben zu Formerfordernissen und zulässigen Eingabewegen finden sich auf

der folgenden Website: https://ekomm.ipi.ch.

5.2 Zuständigkeitsprüfung

Das Institut prüft seine Zuständigkeit für die Behandlung der ihm eingereichten Gesuche und

Anträge von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Zuständigkeit durch

Einverständnis zwischen dem Institut und der Partei (Art. 7 Abs. 2 VwVG) oder unter den

Parteien ist ausgeschlossen.31

Falls sich das Institut als unzuständig erachtet, überweist es die Sache ohne Verzug der

zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls das Institut seine Zuständigkeit als

zweifelhaft erachtet, so pflegt es darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der

Behörde, deren Zuständigkeit infrage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Das Institut räumt den

Parteien die Möglichkeit ein, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Bei

Streitigkeiten sind die Bestimmungen von Art. 9 VwVG anwendbar.

5.3 Ausstand

Art. 10 Abs. 1 VwVG enthält eine abschliessende Liste der Ausstandsgründe. Danach treten

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn

sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit

ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

bbis mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie

verwandt oder verschwägert sind;

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Die Garantie einer unabhängigen Behörde erfordert einen Ausstand nach Art. 10 Abs. 1 lit. d

VwVG nicht nur, wenn eine tatsächliche Befangenheit und Voreingenommenheit festgestellt

wird, weil eine innere Einstellung kaum bewiesen werden kann. Es genügt, wenn Umstände

vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken und ein

voreingenommenes Handeln der Person, die einen Entscheid zu fällen hat, befürchten

lassen. Allerdings sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen, während

die rein subjektiven Eindrücke der Partei, die das Ausstandsbegehren stellt, nicht

entscheidend sind.32

31 VPB 67 Nr. 66, E. 2a m.w.H. 32 BGE 138 I 1, E. 2.2 m.w.H.; siehe auch BVGer B-1076/2012, E. 4.1.1.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

29

Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme beim Institut

geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung.33 Den Ausgang eines

Verfahrens abzuwarten, um anschliessend im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die

nicht korrekte Zusammensetzung der Entscheidbehörde geltend zu machen, obwohl der

Ablehnungsgrund bereits vorher bekannt war, ist treuwidrig.34

5.4 Feststellung des Sachverhalts

Untersuchungsmaxime

Da das VwVG zur Anwendung kommt, gilt für die vor dem Institut durchgeführten Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, nach der die Behörde den Sachverhalt von Amtes

wegen feststellt (Art. 12 VwVG). Daraus ergibt sich, dass das Institut grundsätzlich unter

Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien die Beweisführungspflicht und die

Aktenführungspflicht trägt (vgl. Ziff. 5.4.2, S. 29).

Beim Widerspruchs- und Löschungsverfahren handelt es sich um kein typisches

Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung), sondern um ein Verfahren

«sui generis», das als Verfahren mit zwei (oder mehreren) Parteien einem Zivilprozess

ähnlich ist.35 Für die Einleitung und den Umfang von Widersprüchen sowie

Löschungsanträgen gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime.36 Der Widersprechende

bzw. Antragsteller bestimmt daher, ob er sein Recht gestützt auf Art. 3 oder 35a MSchG

ausüben, ob er also Widerspruch erheben bzw. die Löschung einer Marke wegen

Nichtgebrauchs beantragen will oder nicht. Der Widersprechende bzw. Antragsteller

bestimmt auch, in welchem Umfang er sein Recht geltend machen will, und der

Widerspruchsgegner bzw. Antragsgegner, wie weit er sich dem Widerspruchsbegehren bzw.

Antrag (freiwillig) unterziehen will. Die Parteien können das Verfahren jederzeit durch

Vergleich, Rückzug oder Anerkennung des Rechtsanspruchs beenden. Mit anderen Worten

verfügen die Parteien über den Streitgegenstand, und das Institut ist an die gestellten

Rechtsbegehren gebunden.

Mitwirkungspflicht

Die Untersuchungsmaxime wird durch die in Art. 13 VwVG verankerte Mitwirkungspflicht der

Parteien relativiert.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG sind die Parteien insbesondere verpflichtet, an der

Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren

einleiten. Diese Pflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Partei aus dem Verfahren einen

Vorteil ziehen oder einen Anspruch ableiten will.37 Sie gilt vorab gerade für solche

33 BGE 138 I 1, E. 2.2. 34 BGE 126 III 249, E. 3c; BGer 1C_401/2011, E. 3.1 m.w.H. 35 BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2 – BEC DE FIN BEC (fig.) / FIN BEC (fig.). 36 BVGer B-4260/2010, E. 8.1.2 m.w.H. – BALLY / BALU (fig.). 37 BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2 – BEC DE FIN BEC (fig.) / FIN BEC (fig.).

5.4.1

5.4.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

30

Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese nicht ohne

vernünftigen Aufwand erheben können.38

Gemäss dem im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB

trägt die Partei die Folgen des Beweismangels, wenn sie Rechte aus einem einschlägigen

Sachverhalt ableiten will, der unbewiesen geblieben ist oder angesichts des geforderten

Beweismasses nicht glaubhaft gemacht wurde.39

Grundsatz der Waffengleichheit

Da sich beim Widerspruchs- und Löschungsverfahren zwei Parteien gegenüberstehen und

das Institut die Aufgabe hat, diese gleich und gerecht zu behandeln (Art. 29 Abs. 1 BV),

unterstehen diese Verfahren auch dem Grundsatz der Waffengleichheit. Gemäss diesem

Prinzip muss jede Partei eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihre Argumente unter

Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine klar nachteilige Position gegenüber ihrem

Gegner versetzt.40

Folglich und aufgrund der Verhandlungsmaxime führt das Institut im Rahmen von

Widerspruchs- und Löschungsverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durch, weil

verhindert werden muss, dass die Abklärungen des Instituts die Stärkung der prozessualen

Position einer Partei und damit gleichzeitig eine entsprechende Schwächung der Stellung

der anderen Partei nach sich ziehen würden. Vermag eine Partei die Tatsache, aus der sie

Rechte für sich ableitet (z.B. die Notorietät ihres Kennzeichens,41 die Glaubhaftmachung des

Gebrauchs der Marke42 oder ihres Nichtgebrauchs) nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, hat

sie in Anwendung von Art. 8 ZGB die Folgen zu tragen.

Beweise

5.4.4.1 Beweismittel

5.4.4.1.1 Grundsätze

Die vor dem Institut zulässigen Beweismittel sind in Art. 12 VwVG aufgeführt. In

Entsprechung zum Beweisverfahren sind ausserdem die Art. 37, 39 bis 41 und 50 bis 61

BZP anwendbar.

Zu den geeigneten Beweismitteln gehören insbesondere Kataloge, Prospekte, Preislisten,

Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Anzahl Abonnenten, Auflagestärke, Lieferscheine,

Exemplare der fraglichen Waren, Werbematerial und Angaben zu Umsatz oder

38 BGE 128 II 139, E. 2b. 39 BGE 135 III 416, insb. E. 2.6.4 – CALVI (fig.); BVGer B-5120/2011, E. 5.3.2 m.w.H. – BEC DE FIN

BEC (fig.) / FIN BEC (fig.). 40 BGE 137 IV 172, E. 2.6. 41 RKGE in sic! 2006, 177, E. 3 – Médecins sans frontières / Homéopathes sans frontières Suisse

(fig.). 42 BVGer B-40/2013, E. 2.2 – EGATROL / EGATROL.

5.4.3

5.4.4

Teil 1 – Allgemeiner Teil

31

Werbeausgaben sowie Internetrecherchen. Geeignet sind zudem Benützungsrecherchen

und Bestätigungen von Dritten (vgl. Teil 7, Ziff. 4.1, S. 275) sowie demoskopische Umfragen

(vgl. Teil 5, Ziff. 8.6.2, S. 193, und Ziff. 12.2.3, S. 226). Beim Löschungsverfahren wegen

Nichtgebrauchs können auch Ergebnisse von Internetrecherchen über den Gebrauch der

Marke berücksichtigt werden (siehe Teil 74.1, Ziff. 4.1, S. 275).

Nach Art. 14 Abs. 1 VwVG kann die Einvernahme von Zeugen nicht vom Institut, sondern

ausschliesslich vom Bundesverwaltungsgericht (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG) im Rahmen von

Beschwerdeverfahren angeordnet werden.

5.4.4.1.2 Einreichung von Beweismitteln

Für die Einreichung von Beweismitteln bestehen keine speziellen Formvorschriften.

Das Institut empfiehlt jedoch die Beweismittel in einem Beilagenverzeichnis

zusammenzufassen und zu nummerieren. Dabei sollen die Parteien in ihren Eingaben für

jede vorgebrachte Tatsache die angebotenen Beweismittel mit Verweis auf das

Beilagenverzeichnis nennen, auf welche sie sich stützen.

Wenn die Umstände es rechtfertigen (z.B. besonders komplexer Sachverhalt oder besonders

grosse Menge von Beweismitteln, welche nicht zusammengefasst wurden), kann das Institut

eine kurze Frist (zehn Tage) ansetzen, in welcher die Partei aufgefordert wird, die

Beweismittel zu nummerieren und ihre Eingabe dahin gehend zu präzisieren, dass für jede

vorgebrachte Tatsache das entsprechende Beweismittel genannt wird. Wenn die Partei

dieser Aufforderung nicht nachkommt, entscheidet das Institut aufgrund der Akten.

5.4.4.2 Beweiswürdigung und Beweismass

Das Institut würdigt die ihm vorgelegten Beweismittel nach freier Überzeugung.43 Ein

Sachverhalt gilt grundsätzlich als erwiesen, wenn sich der Richter von der Richtigkeit einer

Behauptung überzeugen konnte. Bei den meisten am Institut durchgeführten Verfahren wird

diese Beweiswürdigungsregel allerdings in dem Sinne angewandt, dass eine

Glaubhaftmachung ausreicht. Ein Sachverhalt gilt als glaubhaft, wenn die behauptete

Tatsache nicht nur möglich, sondern aufgrund einer objektiven Beweiswürdigung

wahrscheinlich ist. Es braucht keine volle Überzeugung des Instituts, doch muss es

zumindest die Möglichkeit, dass die behaupteten Tatsachen stimmen, höher einschätzen als

das Gegenteil.44

5.5 Fristen

Allgemeines

Das Institut legt die nicht im Gesetz verankerten Fristen fest.

43 Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 39 BZP; BGE 125 V 351, E. 3a. 44 BGer in sic! 2009, 268, E. 4.1 – GALLUP; BVGer B-2227/2011, E. 4.5 – ebm (fig.) / EBM Ecotec.

5.5.1

Teil 1 – Allgemeiner Teil

32

5.5.1.1 Verfahren mit nur einer Partei

Wenn nur eine Partei am Verfahren beteiligt ist (z.B. Gesuch um Eintragung einer Marke),

setzt das Institut in der Regel zweimonatige Fristen an. Für eine Antwort auf eine vorläufige

Schutzverweigerung für eine internationale Registrierung aus absoluten

Schutzverweigerungsgründen beträgt die Frist jedoch fünf Monate.

5.5.1.2 Verfahren mit mehreren Parteien

Die Widerspruchsverfahren und die Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs müssen

rasch durchgeführt werden (Teil 6, Ziff. 1, S. 235 und Teil 7, Ziff. 1, S. 271). Das Institut setzt

folglich in der Regel eine einmonatige Frist für die Stellungnahme zu den Schriftsätzen der

Gegenpartei an.

Für die Bezeichnung eines Schweizer Vertreters oder eines Zustellungsdomizils in der

Schweiz als Antwort auf eine vorläufige Schutzverweigerung für eine internationale

Registrierung aus relativen Schutzverweigerungsgründen (Widerspruchsverfahren) beträgt

die Frist drei Monate. Die anschliessende Frist für die Antwort auf den Widerspruch beträgt

einen Monat.

Wenn sich ein Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs auf eine internationale

Registrierung bezieht, deren Inhaber über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder

keinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter verfügt, setzt das Institut in einer

Mitteilung nach der Regel 23bis GAFO eine dreimonatige Frist für die Bezeichnung eines

solchen Zustellungsdomizils oder die Einsetzung eines Vertreters an (vgl. Ziff. 4.3, S. 26).

5.5.1.3 Besondere Fälle

Wenn ein Gesuch oder Antrag (insbesondere Antrag auf dritte Fristerstreckung,

Widerspruchsschrift oder Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs) aufgrund von

Unklarheiten (unklares Rechtsbegehren, ungenügende Begründung, fehlende Unterschrift)

geklärt werden muss, räumt das Institut eine Frist von zehn Tagen zur Berichtigung ein.

Für eine Stellungnahme zu einem Sistierungsantrag beträgt die Frist 15 Tage.

Berechnung der Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Tagen, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden

Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Nach den Regeln für die Berechnung der Fristen gilt: Ist der letzte Tag der gesetzten oder

gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder

vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder

Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Als Feiertag nach kantonalem Recht45 gilt jeder Tag, der

nach den kantonalen Gesetzen oder den kantonalen Verwaltungs- oder Polizeivorschriften

45 Eine Liste der kantonalen Feiertage kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden:

https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf .

5.5.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

33

als mit einem Sonntag gleichgestellt betrachtet wird. Nicht als Feiertage gelten die übrigen

Tage, an denen die Büros im Gegensatz zu den anderen Betrieben üblicherweise

geschlossen sind, sowie allfällige mit dem Verwaltungspersonal vereinbarte Brückentage.46

Kommunale Feiertage sind nur gültig, wenn sie vom kantonalen Recht anerkannt sind.

Art. 2 MSchV sieht im Übrigen vor: Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so

endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu

laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten

Monats.

Fristerstreckung

5.5.3.1 Allgemein

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dabei handelt es

sich insbesondere um die Beschwerdefrist (30 Tage, Art. 50 Abs. 1 VwVG), die

Widerspruchsfrist (drei Monate, Art. 31 Abs. 2 MSchG) und die Frist für die Einreichung des

Antrags auf Weiterbehandlung (zwei Monate nachdem der Gesuchsteller von der

Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach

Ablauf der versäumten Frist, Art. 41 Abs. 2 MSchG, vgl. Ziff. 5.5.8, S. 36).

Die vom Institut gesetzten Fristen können jedoch erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein

Gesuch mit zureichenden Gründen eingereicht wird (Art. 22 Abs. 2 VwVG).

Vorbehaltlich der besonderen Art der gesetzten Frist gewährt das Institut in der Regel bis zu

drei Fristerstreckungen. Die ersten beiden Gesuche müssen nicht zwingend unterschrieben

sein (Art. 6 Abs. 3 MSchV). Eine dritte Fristerstreckung hingegen muss unterschrieben sein

und wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden

(z.B. Unfall, schwere Krankheit oder Tod des Rechtsinhabers oder Vertreters).

Wenn das Institut ein Gesuch um Fristerstreckung ablehnt, gewährt es eine letzte

ausserordentliche Nachfrist von zehn Tagen, um die fragliche Verfahrenshandlung

vorzunehmen.

5.5.3.2 Widerspruchs- und Löschungsverfahren

Im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs wird eine

dritte Fristerstreckung nur ausnahmsweise und nach Anhörung der Gegenpartei gewährt.

Wenn der Widersprechende (im Widerspruchsverfahren) oder der Inhaber der

angefochtenen Marke (im Löschungsverfahrens), den Gebrauch seiner Marke glaubhaft

machen muss, kann das Institut auf begründetes Gesuch der betroffenen Partei die Frist ein

drittes Mal um einen Monat erstrecken, ohne die Gegenpartei anzuhören. Eine solche

Fristerstreckung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter

Schwierigkeiten hat, Beweise für den Gebrauch der Marke beizubringen, insbesondere weil

sich der Inhaber der Marke im Ausland befindet.

46 BGE 63 II 331, E. 2.

5.5.3

Teil 1 – Allgemeiner Teil

34

Wenn das Gesuch um Fristerstreckung genehmigt wird, setzt das Institut eine neue Frist von

gleicher Dauer wie die erste angesetzte Frist an (vgl. Ziff. 5.5.1, S. 31). Die dritte

Fristerstreckung kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (z.B. je nachdem,

wie lange die wichtigen Gründe für eine dritte Fristerstreckung bestehen) kürzer, in

Ausnahmefällen aber auch länger bemessen werden47.

Fristen zur Bezahlung von Gebühren werden nur aus wichtigen Gründen einmal um einen

Monat erstreckt.

Übersicht Fristen und Fristerstreckungen

Einhaltung der Fristen

5.5.5.1 Im Allgemeinen

Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe

spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben wird. Schriftliche Eingaben an das Institut können nicht

gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

vorgenommen werden (Art. 21 Abs. 1bis VwVG).

Die Briefkästen der Schweizerischen Post werden analog zu den schweizerischen

Poststellen behandelt. Gemäss der Rechtsprechung ist eine Frist eingehalten, wenn die

schriftliche Eingabe als gewöhnlicher Brief am letzten Tag vor Mitternacht selbst nach der

47

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/dienstleistungen/schutzrechtuebergreifend/d/Merkblatt_Frist

verlaengerungen_Weiterbehandlungen_DE_a4all.pdf.

3

3

2

5

1

1

1

2

2

1

1

1

2

2

1

1

1

2

2

1

1

1

0 2 4 6 8 10 12

Eintragung CH

Registrierung IR

Widerspruch/Löschung CH

Widerspruch IR

Löschung IR

Dauer eines Schriftenwechsels (in Monaten)

Zustellungsdomizil Frist 1. Erstreckung 2. Erstreckung 3. Erstreckung

5.5.4

• • • •

5.5.5

Teil 1 – Allgemeiner Teil

35

letzten Leerung in einen Briefkasten geworfen wird. In beiden Fällen wird davon

ausgegangen, dass das Datum der Übergabe oder des Einwurfs mit dem Datum des

Poststempels zusammenfällt.48

Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass der Beauftragte, der sich darauf beschränkt,

seinen Brief in einen Briefkasten zu werfen, sich des Risikos bewusst sein muss, dass dieser

nicht am Tag des Einwurfs, sondern an einem späteren Datum registriert wird. Wenn er die

aus dem Poststempel auf dem Umschlag mit einem Aktenstück abgeleitete Vermutung

umkehren will, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde aus eigenem

Antrieb mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und dabei die entsprechenden Beweismittel

vorlegt.49

Das Institut trägt die Beweislast dafür, dass und wann die Korrespondenz, in der eine Frist

angesetzt wurde, dem Hinterleger zugestellt worden ist. Einschreibebriefe, die vom

Adressaten nicht abgeholt wurden, gelten spätestens am siebten Tag nach dem ersten

erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).

5.5.5.2 Elektronische Zustellung

Bei elektronischen Eingaben an das Institut über die Adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch gilt

die Frist als gewahrt, wenn das Informatiksystem «ekomm» den Empfang vor Fristablauf per

E-Mail bestätigt (vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG). Ohne Bestätigungs-E-Mail gilt die Eingabe als

nicht zugestellt. Eine Eingabe an eine andere elektronische Adresse des Instituts gilt

ebenfalls als nicht zugestellt.

5.5.5.3 Frist für die Bezahlung der Gebühren

Die Bedingungen für die Einhaltung der Gebührenzahlungsfristen werden weiter unten

behandelt (vgl. Ziff. 11.5, S. 56).

Stillstand der Fristen

Nach Art. 22a VwVG stehen nach Tagen bestimmte Fristen (z.B. die Beschwerdefrist von 30

Tagen nach Art. 50 Abs. 1 VwVG oder die Frist von 30 Tagen ab Hinterlegung zur Abgabe

der Prioritätserklärung nach Art. 14 Abs. 1 MSchV) still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August und

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Säumnisfolgen

Nach Art. 23 VwVG weist das Institut, wenn es eine Frist ansetzt, gleichzeitig auf die Folgen

der Versäumnis hin. Bei einer Nichteinhaltung der Fristen kommen ausschliesslich diese

Folgen in Betracht.

48 BGer 6B_397/2012, E. 1.1 m.w.H. 49 BGer 6B_397/2012, E. 1.1; BGer 5A_267/2008, E. 3.1.

5.5.6

5.5.7

Teil 1 – Allgemeiner Teil

36

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die im MSchG (z.B. Beschwerdefrist oder

Widerspruchsfrist) und in den übrigen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (z.B. die im

VwVG geregelte Beschwerdefrist) verankerten gesetzlichen Fristen grundsätzlich

rechtsverwirkend50. Daraus ergibt sich, dass ihre Nichtbeachtung zum Verlust des damit

verbundenen subjektiven Rechts führt.

Weiterbehandlung

5.5.8.1 Im Allgemeinen

In der Regel hat das Versäumen einer vom Institut gesetzten Frist nicht zwingend einen

Rechtsverlust zur Folge. In den meisten Fällen hat der Hinterleger die Möglichkeit, die

Weiterbehandlung des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 MSchG zu beantragen.

5.5.8.2 Ausschluss

Nach Art. 41 Abs. 4 lit. a bis e MSchG ist die Weiterbehandlung bei Versäumnis folgender

Fristen ausgeschlossen:

 Einreichung des Weiterbehandlungsantrags inkl. Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr

und Nachholen der versäumten Handlung (Art. 41 Abs. 2 MSchG) (vgl. Ziff. 5.5.8.3, S.

37);

 Inanspruchnahme einer Priorität (Art. 7 und 8 MSchG51);

 Einreichung eines Antrags um Umwandlung einer internationalen Registrierung gemäss

Art. 46a MSchG (Art. 41 Abs. 4 lit. b MSchG per analogiam);

 Einreichung des Widerspruchs nach Art. 31 Abs. 2 MSchG;

 Einreichung des Verlängerungsantrags für eine Eintragung nach Art. 10 Abs. 3 MSchG

sowie

 im Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs.

Das Institut ist im Übrigen der Auffassung, dass der Ausschluss von Art. 41 Abs. 4 lit. c

MSchG in Sachen Widerspruch allgemeiner Natur ist, sodass die Weiterbehandlung in

diesem Verfahren generell ausgeschlossen ist. Art. 41 Abs. 1 MSchG ist eindeutig auf das

Markeneintragungsgesuch zugeschnitten. Dem Zivilprozess oder anderen streitigen

Mehrparteienverfahren ist eine derartige («verschuldensunabhängige»)

Weiterbehandlungsmöglichkeit unbekannt. Sie widerspricht der Zielsetzung eines

beschleunigten Verfahrens. Während des Widerspruchsverfahrens können alle vom Institut

angesetzten Fristen verlängert werden. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend

erscheinen, können nach Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. Schliesslich kann

diejenige Partei, die unverschuldet eine Frist verpasst hat, gestützt auf Art. 24 VwVG eine

Wiederherstellung der Frist verlangen.

50 Zur Feststellung der Art einer Frist vgl. BVGer B-4177/2011, E. 3 m.w.H.

51 Eine Ausnahme gilt im Zusammenhang mit der Frist zur Einreichung des Prioritätsbelegs; hier kann

die Weiterbehandlung in Anspruch genommen werden (vgl. RKGE in sic! 2006, 182 – KEW).

5.5.8

Teil 1 – Allgemeiner Teil

37

5.5.8.3 Verfahren

Der Antrag auf Weiterbehandlung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der

Gesuchsteller von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens

jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden

(absolute Frist); innerhalb dieser Frist müssen zudem die unterbliebene Handlung vollständig

nachgeholt52 und die in der Verordnung dafür vorgesehene Gebühr bezahlt werden. Der

Weiterbehandlungsantrag braucht nicht schriftlich zu sein (Art. 41 Abs. 1 MSchG), sondern

kann durch blosse Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr erfolgen, sofern der Wille des

Gesuchstellers klar ersichtlich und die Zuordnung zum Verfahren für das Institut eindeutig

ist.53

Das Versäumnis dieser Fristen führt zum Verlust des Rechts auf Weiterbehandlung (Art. 41

Abs. 4 lit. a MSchG).

Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt (indem beispielsweise lediglich die Gebühr bezahlt

wird, ohne dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde), wird der Antrag auf

Weiterbehandlung zurückgewiesen. Die Weiterbehandlungsgebühr wird nicht

zurückerstattet, wenn sie innert Frist bezahlt wurde.

Werden sämtliche Formalitäten fristgerecht erledigt, wird dem Antrag entsprochen und das

Verfahren wieder aufgenommen (Art. 41 Abs. 3 MSchG).

Wiederherstellung der Frist

Die Wiederherstellung einer Frist kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er

unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht

und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung

wird bei Versäumen gesetzlicher oder behördlicher Fristen gewährt.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Nachweis

unverschuldeter Hindernisse. Denkbar ist z.B. eine ernsthafte Krankheit, nicht aber

Arbeitsüberlastung oder Ferien.54

Die praktische Bedeutung der Wiederherstellung wird durch Art. 32 Abs. 2 VwVG insoweit

relativiert, als nach dieser Bestimmung verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend

erscheinen, berücksichtigt werden können. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens ist die

Anwendung dieser Bestimmung jedoch ausgeschlossen.

52 Ein Fristerstreckungsgesuch genügt diesem Erfordernis nicht. 53 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IGE-GebV muss jede Zahlung die Angaben enthalten, die den Zweck der

Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. 54 BGE 119 II 86, E. 2a; BGE 112 V 255, E. 2a; BGE 108 V 109, E. 2c.

5.5.9

Teil 1 – Allgemeiner Teil

38

5.6 Register- und Akteneinsicht

Grundsatz

Nach Art. 39 MSchG kann jede Person in das Markenregister Einsicht nehmen, über dessen

Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen. Nach der Eintragung der Marke kann jede

Person auch in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht nehmen (Art. 39 Abs. 2 MSchG

und Art. 37 Abs. 3 MSchV). Ein berechtigtes Interesse ist in diesem Zusammenhang nicht

notwendig. Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren. Vor der Eintragung einer Marke

können Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, in das Aktenheft Einsicht

nehmen (Art. 37 Abs. 1 MSchV; vgl. auch Teil 3, Ziff. 5.2, S. 89). Diese Bestimmungen des

MSchG und der MSchV haben gegenüber Art. 26 bis 28 VwVG Vorrang.55

Gesuchen von Dritten um Akteneinsicht ist auch während eines hängigen Widerspruchs-

oder Löschungsverfahrens zu entsprechen.

Ausnahmen

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf

Antrag ausgesondert (Art. 36 Abs. 3 MSchV, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG) und

unterliegen nicht der Akteneinsicht.

Über die Einsicht in nach Art. 36 Abs. 3 MSchV ausgesonderte Beweisurkunden entscheidet

das Institut nach Anhörung derjenigen Partei, welche die Aussonderung verlangt hat (Art. 37

Abs. 4 MSchV). Diesbezüglich vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass im

Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG, dessen Tragweite gleichwertig ist wie Art. 36

Abs. 3 MSchV, nicht jedes entgegenstehende private Interesse eine Verweigerung oder

Beschränkung des Rechts auf Einsichtnahme in das Aktenheft rechtfertigt. Es ist Aufgabe

des Instituts, im Einzelfall abzuwägen, ob ein konkretes Geheimhaltungsinteresse das

grundsätzlich (ebenfalls) wesentliche Interesse an der Akteneinsicht überwiegt. Ein

allgemeiner Ausschluss bestimmter Arten von Dokumenten vom Recht auf Einsichtnahme

wäre unzulässig. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sind eine

sorgfältige und vollständige Prüfung sowie eine Beurteilung der sich widersprechenden

Interessen vorzunehmen.56

Art. 28 VwVG sieht vor, dass wenn einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück

verweigert wird, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr das

Institut von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem

Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

55 RKGE in sic! 2000, 709, E. 2 – Apex. 56 BVGE 2012/19, E. 4.1.1; BGE 115 V 297, E. 2c ff. m.w.H.

5.6.1

5.6.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

39

Inhalt des Aktenhefts

Vorbehaltlich der ausgesonderten Beweisurkunden57 enthält das von allen interessierten

Personen einsehbare Aktenheft der Marke in erster Linie folgende Dokumente:

 das Eintragungsgesuch sowie alle Gesuche um Änderung des Registers und die

Gesuche um Verlängerung der Markeneintragung;

 den gesamten Schriftenwechsel zwischen dem IGE und dem Inhaber einschliesslich

der Beweismittel bezüglich der Verkehrsdurchsetzung des Zeichens, der «secondary

meaning» oder jeder anderen materiellen oder rechtlichen Frage;

 die Angaben zu einem eventuellen Gesuch um internationale Registrierung;

 die eventuellen Reglemente einer Garantiemarke, einer Kollektivmarke oder einer

geografischen Marke;

 die Angaben zu eventuellen Lizenzen.

Das Protokoll der Prüfung einer Marke als internes Dokument des IGE, das dessen

Meinungsbildung und der Vorbereitung der Begründung seines Entscheids in einem

konkreten Fall dient, ist nicht Teil des Aktenhefts und kann folglich nicht eingesehen

werden58.

Die Widerspruchsakten gehören zum Aktenheft der Marke, die Gegenstand des

Widerspruchsverfahrens ist (angefochtene Marke) und können ebenfalls von allen

interessierten Personen ohne Einschränkung und ohne notwendige Geltendmachung eines

schutzwürdigen Interesses eingesehen werden59. Die Widerspruchsakte umfasst

vorbehaltlich der geheim zu haltenden Dokumente (ausgesonderte Beweisurkunden) auch

die Beweise für den Gebrauch der widersprechenden Marke, wenn dieser bestritten wird60.

Die Akte des Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs ist ebenfalls fester Bestandteil

des Aktenhefts der Marke, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, und kann vorbehaltlich der

geheim zu haltenden Dokumente (ausgesonderte Beweisurkunden) einschliesslich der von

den Parteien eingereichten Beweismitteln von jedermann eingesehen werden61.

5.7 Rechtliches Gehör

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG gewährleistete Grundsatz des rechtlichen

Gehörs umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

57 Vgl. Ziff. 5.6.2 oben. 58 BGE 125 II 473, E. 4a; vgl. auch BVGer B-95/2017, E. 6.1.2 f. 59 RKGE in sic! 2000, 709, E. 3 – Apex; vgl. auch sinngemäss die Patentgesetzgebung, die sich

diesbezüglich nicht von Art. 39 MSchG und Art. 36 MSchV unterscheidet: BGE 110 II 315.

60 Vgl. dazu Ziff. 5.6.2, S. 38. 61 Vgl. dazu Ziff. 5.6.2, S. 38.

5.6.3

Teil 1 – Allgemeiner Teil

40

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.62

Recht, sich zur Sache zu äussern

5.7.1.1 Schriftenwechsel

Das Institut ist verpflichtet, die Parteien anzuhören, bevor es verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG).

Es verzichtet darauf, wenn es den Begehren der Parteien voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 lit. c

VwVG).

5.7.1.1.1 Gesuch für die Eintragung schweizerischer Marken

Bei den Gesuchen für die Eintragung schweizerischer Marken63 gibt das Institut dem

Hinterleger in der Regel die Möglichkeit, sich ein einziges Mal zu den Gründen zu äussern,

die zur vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Gesuchs führen können.

Ein zweiter Schriftenwechsel findet bei Schweizer Markeneintragungsgesuchen statt, bei

denen

 das Beanstandungsschreiben des Instituts mangelhaft war (z.B. ungenügende

Begründung der Zurückweisung oder fehlende Beweismittel zum Nachweis der

Üblichkeit);

 sich der Sachverhalt geändert hat (z.B. bei einer Zeichenänderung, die nicht zur

Schutzfähigkeit führt, wenn der Hinterleger Verkehrsdurchsetzung geltend macht oder

wenn ein präzisiertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erneut beanstandet

werden muss);

 die Umstände des konkreten Falls dies erfordern (z.B. wenn sich der Hinterleger aus

Gründen des rechtlichen Gehörs zu neuen Gründen oder Beweismitteln äussern können

muss, die das Institut im Laufe des Verfahrens geltend macht)64.

5.7.1.1.2 Internationale Registrierungen

Das Institut gibt dem Inhaber einer internationalen Registrierung in der Regel die Möglichkeit,

sich grundsätzlich bis zu zweimal zu den Gründen zu äussern, die zur vollständigen oder

62 BGer 1C_690/2013, E. 3.1; BGE 137 II 266, E. 3.2; BGE 135 III 670, E. 3.3.1; BVGer B-4820/2012,

E. 3.1.1 m.w.H. – ABSINTHE, FÉE VERTE und LA BLEUE.

63 Bei der Prüfung internationaler Registrierungen wird nach wie vor ein doppelter Schriftenwechsel

durchgeführt. Dies ergibt sich aus der regelmässig knappen Begründung in der provisorischen

Zurückweisung («refus provisoire»). Diese knappe Begründung ist angesichts der geringen

Rücklaufquote im internationalen Verfahren aus Effizienzgründen gerechtfertigt.

64 In diesem Fall kann das Institut allerdings auf die Anordnung neuer Schriftenwechsel verzichten,

sofern es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die

Beweismittel, die der Hinterleger vorlegen könnte, nicht den erwarteten Beweis erbringen können oder

auf keinen Fall gegenüber den anderen, vom Institut bereits abgenommenen Beweismitteln obsiegen

könnten, d.h. wenn sie nicht geeignet sind, das von diesem als gegeben betrachtete Beweisergebnis

zu ändern (BGE 138 III 374, E. 4.3.2).

5.7.1

Teil 1 – Allgemeiner Teil

41

teilweisen Ablehnung eines Gesuchs führen können, wobei die teilweise Ablehnung

summarisch begründet wird.

5.7.1.1.3 Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

Im Rahmen von Widerspruchs- und Löschungsverfahren hört das Institut grundsätzlich jede

Partei zu den Vorbringen der Gegenpartei an (Art. 31 VwVG und Art. 22 Abs. 1 und 24c

Abs. 1 MSchV).

Bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch oder Antrag auf Löschung wegen

Nichtgebrauchs wird kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 22 Abs. 1 und 24c Abs. 1

MSchV e contrario). Bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen65 wird ohne Anhörung

der Parteien eine Nichteintretensverfügung erlassen. Wird eine internationale Registrierung

angefochten, wird auch in solchen Fällen allenfalls eine vorläufige Schutzverweigerung

erlassen.66

Grundsätzlich führt das Institut nur einen einzigen Schriftenwechsel durch. Es kann jedoch

die Durchführung zusätzlicher Schriftenwechsel anordnen (vgl. Art. 22 Abs. 4 MSchV). Wird

in der Stellungnahme des Widerspruchsgegners der Nichtgebrauch der Marke behauptet

und die Karenzfrist ist abgelaufen, wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der

widersprechenden Partei Gelegenheit geboten, den Gebrauch oder wichtige Gründe für den

Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 MSchG). Ist die Karenzfrist noch nicht

abgelaufen, ist die Einrede unzulässig und es wird kein zweiter Schriftenwechsel eröffnet.

Dies gilt auch, wenn sich der Widerspruchsgegner (noch) nicht zur Verwechslungsgefahr der

beiden Marken geäussert hat.

Beim Löschungsverfahren wird ein zweiter Schriftenwechsel insbesondere dann angeordnet,

wenn der Antragsgegner Beweismittel einreicht, zu denen sich der Antragsteller äussern

können muss.

Reicht der Widersprechende oder Antragsteller keine Replik ein, wird der

Widerspruchsgegner oder Antragsgegner auch nicht zur Einreichung einer Duplik

aufgefordert.

Die Antwort des Widerspruchs- oder Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen

(Art. 22 Abs. 2 und 24c Abs. 2 MSchV). Dasselbe gilt für die Replik (des Widersprechenden

oder Antragstellers) und die Duplik (des Widerspruchs- oder Antragsgegners) im Fall

zusätzlicher Schriftenwechsel.

5.7.1.1.4 Verfahren im Zusammenhang mit der Registerführung

Im Rahmen der Verfahren zur Registerführung (vgl. Teil 3, S. 83) gibt das Institut den

betroffenen Parteien die Möglichkeit, sich je nach den Umständen des konkreten Falls bis zu

zweimal zu den vom Institut in Bezug auf das Gesuch angesprochenen Mängeln zu äussern.

65 Z.B. verspätete Einreichung eines Widerspruchs, fehlende Gebührenzahlung, fehlende Begründung

usw.

66 Die Nichteintretensverfügung könnte angefochten und vom BVGer aufgehoben werden. Während

des Beschwerdeverfahrens könnte die Frist für den Erlass der Schutzverweigerung ablaufen.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

42

Bei einem Verfahren mit zwei widerstreitenden Parteien ordnet das Institut in der Regel nur

einen einzigen Schriftenwechsel an, damit sich die eine Partei zu den von der anderen Partei

vorgebrachten Argumenten äussern kann (vgl. Art. 31 VwVG).

5.7.1.2 Replikrecht

Nach dem ersten und gegebenenfalls dem zweiten Schriftenwechsel teilt das Institut dem

Widersprechenden oder Antragsteller die Antwort bzw. Duplik des Widerspruchs- oder

Antragsgegners mit und schliesst den Schriftenwechsel ab.

Im Interesse einer zeitlich angemessenen Verfahrensabwicklung (Art. 29 Abs. 1 BV) setzt

das Institut der gesuch- bzw. antragstellenden Partei keine Frist für die Wahrnehmung ihres

Replikrechts, um ihr die Möglichkeit für die Einreichung etwaiger Anmerkungen zu den

Schriftsätzen der Gegenpartei einzuräumen.67 Das Institut geht davon aus, dass die Parteien

ihre Verfahrensrechte kennen und folglich von ihnen erwartet werden darf, dass sie ihr

Replikrecht umgehend und unaufgefordert geltend machen.68

5.7.1.3 Berücksichtigung verspäteter oder ergänzender Parteivorbringen

Verspätete oder ergänzende Vorbringen der Parteien, die ausschlaggebend erscheinen,

können grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2

VwVG).69

Beweisanerbieten

Zwar hat eine Partei unter anderem das Recht, erhebliche Beweise vorzubringen und mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG),70 aber das Institut

kann trotzdem auf Abklärungen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener

Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde.71

5.8 Verfahrenssprache

Die Freiheit der Sprache ist bei Verfahren vor dem Institut gewährleistet.72 Folglich können

Eingaben an das Institut nach Art. 3 Abs. 1 MSchV wahlweise in einer Amtssprache des

67 Zum Replikrecht: vgl. insb. BGE 139 I 189, E. 3.2 m.w.H. 68 BGE 138 I 484, E. 2.5; in diesem Entscheid vertrat das BGer die Auffassung, dass ein innerhalb

eines Monats nach Zustellung eines Schriftsatzes ergangenes Urteil keine Verletzung des

Replikrechts darstellt. 69 BVGer B-5557/2011, E. 2 – (fig.) / (fig.). 70 BGE 136 I 265, E. 3.2, BGE 135 II 286, E. 5.1, BGE 129 II 497, E. 2.2 und zitierte Entscheide. 71 BGE 130 II 425, E. 2.1, BGE 125 I 127, E. 6c/cc in fine, BGE 124 I 208, E. 4a und zitierte

Entscheide. 72 BVGer B-1297/2014, E. 2.1 TSARINE / CAVE TSALLIN.

5.7.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

43

Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch) gemacht werden, wobei für Personen

rätoromanischer Sprache auch diese als Amtssprache gilt (Art. 70 Abs. 1 BV).

Eintragungsverfahren

Das Eintragungsverfahren wird in der Regel in jener Amtssprache durchgeführt, in der die

Hinterlegung erfolgte (Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Sprache, in der die Waren- und

Dienstleistungsliste abgefasst worden ist, bestimmt grundsätzlich die Verfahrenssprache für

das folgende Markenprüfungsverfahren. Auf Wunsch des Hinterlegers kann bei hängigem

Verfahren in eine der anderen Amtssprachen gewechselt werden.

Ausnahmen von der Regel der freien Sprachwahl gelten für Prioritätsbelege (vgl. Ziff. 5.8, S.

42), die nach Art. 14 Abs. 3 MSchV auch in Englisch akzeptiert werden, und für die Waren-

und Dienstleistungsliste von Gesuchen für internationale Markenregistrierungen (vgl. Teil 4,

Ziff. 2.2.2, S. 91), die in Französisch eingereicht werden muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV; siehe

Mitteilung des Instituts in sic! 1997, 250).

Erfüllen Eingaben die vorstehenden Kriterien nicht, gilt Folgendes:

 Wurde das Eintragungsgesuch nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder

Rätoromanisch eingereicht, wird gemäss Art. 15 MSchV eine Nachfrist angesetzt und auf

das Gesuch gegebenenfalls nicht eingetreten (Art. 3 Abs. 1 MSchV i.V.m. Art. 70 Abs. 1

BV, Art. 30 Abs. 1 MSchG und Art. 15 MSchV).

 Im Falle von Beweisurkunden (z.B. Vollmachten, Übertragungserklärungen) liegt es

gemäss Art. 3 Abs. 2 MSchV im Ermessen des Instituts, die Urkunde zu akzeptieren oder

eine Nachfrist zur Übersetzung anzusetzen und bei ungenutztem Fristablauf die Eingabe

– mit der jeweils spezifischen Rechtsfolge – nicht zu berücksichtigen. Während

beispielsweise englische Vollmachten grundsätzlich akzeptiert werden können, wird

beispielsweise bei Übertragungserklärungen oder Garantie- und Kollektivreglementen

aus Gründen der Rechtssicherheit in der Regel eine Übersetzung in die

Verfahrenssprache des Gesuches verlangt.

Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

Das Verfahren wird nach Art. 33a Abs. 1 VwVG in der Regel in jener Amtssprache

durchgeführt, in der der Widerspruch bzw. der Löschungsantrag eingereicht wurde

(Verfahrenssprache).

Gemäss dem Grundsatz der freien Sprachwahl kann der Widerspruchs- bzw. Antragsgegner

nach seiner Wahl eine der vier Amtssprachen benützen. Er ist folglich nicht verpflichtet, sich

in der Verfahrenssprache zu äussern.73 Verwendet der Widerspruchs- bzw. Antragsgegner

eine andere Amtssprache, so können prozessleitende Verfügungen an den Widerspruchs-

bzw. Antragsgegner auch in seiner Amtssprache erlassen werden. Die Parteien können

keine Übersetzung der in einer anderen Amtssprache verfassten Schriftsätze verlangen.

73 BVGer B-1297/2014 E. 2.1 TSARINE / CAVE TSALLIN.

5.8.1

5.8.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

44

Dies gilt insbesondere im Falle einer Rechtsvertretung, da von einem in der Schweiz tätigen

Rechtsvertreter erwartet werden darf, dass er die schweizerischen Amtssprachen versteht.74

Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das

Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen (Art. 3 Abs. 2

MSchV) oder mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten (Art. 33a Abs. 3

VwVG).

6. Sistierung

Das Institut kann das Verfahren per Zwischenverfügung75 sistieren.

6.1 Sistierung aufgrund eines parallelen präjudiziellen Verfahrens

Eine Sistierung des Verfahrens ist insbesondere angezeigt, soweit dessen Ausgang von der

Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt oder dadurch wesentlich beeinflusst

werden könnte, sowie wenn in einem parallelen Verfahren die gleiche Rechtsfrage zur

Entscheidung gelangt.76 Das Widerspruchs- oder Löschungsverfahren ist z.B. auszusetzen,

wenn gegen die strittige Marke eine zivilprozessuale Nichtigkeitsklage angehoben worden

ist, da deren Ausgang für das Verfahren beim Institut präjudiziell ist. Bei der Eintragung ist

eine Sistierung beispielsweise gerechtfertigt, wenn ein Verfahren zur Eintragung einer GUB

oder GGA beim BLW, dem Institut, dem BVGer oder dem BGer hängig ist und sein Ausgang

Auswirkungen auf das Bestehen absoluter Ausschlussgründe hat.

6.2 Sistierung im Fall einer Demoskopie

Wenn eine Partei (z.B. im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens) eine

Demoskopie durchführen lässt, sistiert das Institut das Verfahren auf Gesuch hin für einen

grundsätzlich verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten.

6.3 Sistierung für eine Einigung zwischen den Parteien

Jede Partei kann die Sistierung des Verfahrens beantragen, um sich mit der Gegenpartei

gütlich zu einigen (Art. 33b Abs. 1 VwVG). Eine solche Sistierung wird nur auf unbestimmte

Dauer und unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei dem Sistierungsantrag zustimmt,

gewährt. Jede Partei kann jedoch bei einer Sistierung auf Parteiantrag jederzeit die

Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Verfahrens beantragen (Art. 33b Abs. 6

VwVG). Es ist zudem zu beachten, dass die Parteien keinen Rechtsanspruch auf Sistierung

haben. Es können überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses (z.B. die

Rechtsunsicherheit bezüglich des Bestandes von Markenrechten) oder der Zweckmässigkeit

des Verfahrens dagegen sprechen. Das Institut verfügt insoweit über einen grossen

Ermessensspielraum: Es kann ein Verfahren sistieren, ist jedoch auch bei Zustimmung aller

74 BGer 4A_302/2013, E. 6 m.w.H. 75 Zum Begriff der Zwischenverfügung siehe Ziff. 8.2, S. 52.

76 Vgl. für das Widerspruchsverfahren Art. 23 Abs. 4 MSchV und für das Löschungsverfahren Art. 24d

Abs. 2 MSchV sowie Art. 126 ZPO generell.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

45

Parteien nicht dazu verpflichtet.77 Bei sehr lange bzw. über mehrere Jahre sistierten

Verfahren können von den Parteien zusätzlich geeignete Belege zur Glaubhaftmachung von

Vergleichsbemühungen eingefordert werden.

6.4 Sonstige Sistierungsgründe

Gemäss MSchV gibt es weitere spezielle Gründe, die eine Sistierung des Widerspruchs-

oder Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs rechtfertigen (vgl. Teil 6, Ziff. 4.2, S. 244).

7. Verfügung

Das Institut schliesst das Verfahren durch Erlass einer Endverfügung im Sinne von Art. 5

Abs. 1 VwVG ab.

7.1 Inhalt und Begründung

Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das

Dispositiv der Verfügung muss als deren wesentlicher Bestandteil ausreichend genau sein,

damit die Verfügung vollstreckbar ist und ihre Einhaltung überprüft werden kann.78

Die Verfügung muss begründet sein, damit ihr Adressat sich über die Tragweite des

Entscheides ein Bild machen und ihn gegebenenfalls bei einer höheren Instanz sachgerecht

anfechten kann. Gegenstand und Genauigkeit der Begründung hängen von der Art und den

besonderen Umständen der Sache ab. Trotzdem genügt es in der Regel, wenn das Institut

wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich leiten liess. Ferner ist das

Institut nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem Beweismittel

und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich nach Art. 32

Abs. 1 VwVG ohne Willkür auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken.79 Wenn das Institut ein Eintragungsgesuch gutheisst, gibt es nicht die Gründe

an, von denen es sich zur Erreichung dieses Ergebnisses leiten liess (Art. 35 Abs. 3 VwVG).

Die Verfügung muss schliesslich eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, d.h., sie muss das

zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen

(Art. 35 Abs. 2 VwVG) (siehe auch Ziff. 8 unten).

7.2 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid

Abgesehen vom Nichteintretensentscheid bei fehlenden Prozessvoraussetzungen für die

Hinterlegung einer Marke oder die Einreichung eines Widerspruchs oder Löschungsantrags

kann das Verfahren aus folgenden Gründen ohne materiellen Entscheid erledigt werden:

Rückzug, Vergleich oder Gegenstandslosigkeit des Widerspruchs oder Löschungsantrags. In

Zweiparteienverfahren wird ein formeller Entscheid erlassen (Abschreibung), in welchem

77 Vgl. auch Art. 33b Abs. 1 VwVG. 78 BVGer B-5688/2009, E. 5.1 m.w.H. 79 BVGer B-4820/2012, E. 3.2.1 m.w.H. – Absinthe / Fée verte / La Bleue.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

46

insbesondere ein Entscheid über die Verfahrenskosten getroffen wird (vgl. Ziff. 7.3.2.4, S.

49). In den übrigen Fällen wird der Rückzug eines Gesuches der Partei schriftlich bestätigt.

Rückzug

Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Hinterleger, der Widersprechende oder der

Antragsteller (Löschungsantrag) jederzeit berechtigt, auf seinen Anspruch zu verzichten und

das Eintragungsgesuch, den Widerspruch oder den Löschungsantrag zurückzuziehen

(Abstand). Der Rückzug beendet das Verfahren unmittelbar. Er kann nicht widerrufen

werden und auch nicht unter einer Bedingung80 erfolgen. So wäre etwa eine Erklärung, der

Widerspruch oder Löschungsantrag werde nur zurückgezogen, wenn die Waren- und

Dienstleistungsliste der angefochtenen Marke eingeschränkt werde, unzulässig.

Ein Rückzug nach Erlass der Verfügung durch das Institut ist ausser bei einer Beschwerde

an das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. In diesem Fall muss der Rückzug der

Beschwerde aufgrund des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG gegenüber der

Beschwerdeinstanz erklärt werden.81

Vergleich

Der Vergleich ist ein Vertrag der Parteien, durch den sie sich über den Streitgegenstand

einigen. Da kein «gerichtlicher» Vergleich möglich ist, ist der Vergleich keine

Prozesshandlung, sondern ein rein materiellrechtliches Rechtsgeschäft der Parteien.

Entsprechend braucht es, damit das Verfahren abgeschrieben werden kann, eine

Prozesshandlung der Parteien, z.B. Rückzug des Widerspruchs oder des Löschungsantrags

oder Löschung der angefochtenen Marke. Reicht die widersprechende oder antragstellende

Partei dem Institut einen Vergleich ein (vgl. Art. 33b VwVG) oder teilt diesem nur mit, dass

sich die Parteien geeinigt haben, ohne eine ausdrückliche Rückzugserklärung abzugeben,

wird angenommen, dass sie ihren Widerspruch bzw. ihren Löschungsantrag zurückzieht.

Wird die angefochtene Marke lediglich eingeschränkt und hatte der Widersprechende oder

der Antragsteller den vollständigen Widerruf der angefochtenen Marke verlangt, muss für

den «verbleibenden Teil» des Widerspruchs bzw. des Löschungsantrags ein Rückzug erklärt

werden.

Gegenstandslose Widersprüche und Löschungsanträge

Schliesslich kann das Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit beendet werden. Das Verfahren wird gegenstandslos, weil der

Streitgegenstand weggefallen ist oder weil kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Dies ist

80 Das Bundesgericht hat den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen

regelmässig bestätigt (vgl. BGer 5A_207/2007, E. 2.3 m.w.H.). 81 Das Bundesverwaltungsgericht hebt in seinem Abschreibungsentscheid zu einem

Widerspruchsverfahren den Entscheid des Instituts (oder die entsprechenden Ziffern des Dispositivs)

auf, da der angefochtene Entscheid ansonsten in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. hierzu BVGer B-

4080/2015 – Abschreibungsentscheid vom 31. März 2016). Dies gilt sinngemäss auch für das

Löschungsverfahren.

7.2.1

7.2.2

7.2.3

Teil 1 – Allgemeiner Teil

47

beispielsweise der Fall, wenn die angefochtene Marke gelöscht wird oder die

Widerspruchsmarke als «angefochtene Marke» in einem anderen früheren Widerspruchs-

oder Löschungsverfahren widerrufen wird.

Wird einer internationalen Registrierung während des Widerspruchsverfahrens der Schutz

für die Schweiz wegen absoluter Ausschlussgründe für dieselben Waren- und

Dienstleistungen verweigert,82 wird das Widerspruchsverfahren ebenfalls gegenstandslos.

7.3 Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

Eintragungsverfahren

Die Hinterlegungsgebühr und ein allfälliger Klassenzuschlag sind bei der Hinterlegung der

Marke zu bezahlen (Art. 28 Abs. 3 MSchG und Art. 18 Abs. 2 MSchV). Sie werden bei

vollständiger oder teilweiser Zurückweisung des Eintragungsgesuchs sowie bei verspäteter

Zahlung nicht zurückerstattet.

Das Institut gewährt bei Eintragungsverfahren keine Parteientschädigungen, auch wenn das

Gesuch nach einem langen Verfahren bewilligt wird.

Widerspruchs- und Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

7.3.2.1 Verfahrenskosten

Die Kosten für Widerspruchs- und Löschungsverfahren entsprechen den vom Institut

erhobenen Gebühren. Dabei handelt es sich um Pauschalgebühren, die unabhängig vom

Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit sind.83

Die Widerspruchsgebühr ist innerhalb der Frist für die Einreichung des Widerspruchs zu

bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Gebühr für das Löschungsverfahren ist innerhalb der

vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen (Art. 35a Abs. 3 MSchG).

Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht

rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Ebenfalls bei einem vor

Ablauf der Fristen nach Art. 35a Abs. 2 MSchG und 50a MSchV eingereichten

Löschungsantrag oder bei nicht rechtzeitig bezahlter Gebühr für den Löschungsantrag gilt

dieser als nicht eingereicht. In all diesen Fällen werden keine Kosten erhoben und eine

bereits bezahlte Gebühr wird zurückerstattet (Art. 24 Abs. 1 und Art. 24e Abs. 1 MSchV).

Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so

wird die Hälfte der Widerspruchs- oder Löschungsgebühr zurückerstattet (Art. 24e Abs. 2

MSchV).

Kann der Widerspruch oder Löschungsantrag aufgrund eines dem Institut eingereichten

Vergleiches abgeschrieben werden, erhebt das Institut in Anwendung von Art. 33b Abs. 5

82 Bei internationalen Registrierungen findet die Prüfung auf absolute Ausschlussgründe in der Regel

erst nach Einreichen eines Widerspruchs statt. 83 Vgl. Ziff. 11.2, S. 55.

7.3.1

7.3.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

48

VwVG keine Verfahrenskosten, d.h., die Widerspruchs- bzw. Löschungsgebühr wird dem

Widersprechenden bzw. Antragsteller zurückerstattet, wenn die Bedingungen

(Parteivereinbarung betreffend Kostenverteilung, Rechtsmittelverzicht usw.) gemäss Art. 33b

VwVG erfüllt sind.

7.3.2.2 Parteientschädigungen

Eine Parteientschädigung ist eine Vergütung für eine Partei zur vollständigen oder teilweisen

Deckung der für die Wahrnehmung ihrer Interessen entstandenen Kosten. Sie umfasst

insbesondere das Honorar des Vertreters sowie die übrigen Parteikosten.

Da das Widerspruchs- und Löschungsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll,84

wird pro vom Institut angeordnetem Schriftenwechsel praxisgemäss eine

Parteientschädigung von CHF 1‘200.– zugesprochen.85 Unaufgefordert eingereichte

Eingaben der Parteien werden in der Regel nicht entschädigt. Ist die Partei nicht vertreten

oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das Institut einen

Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.– übersteigen.86

7.3.2.3 Kostenverteilung und Parteientschädigungen bei materiellen Entscheiden

Mit dem Entscheid über den Widerspruch oder den Löschungsantrag hat das Institut zu

bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der

unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 und 35b Abs. 3 MSchG). Art. 34 und 35b Abs. 3

MSchG geben dem Institut die Kompetenz, im Widerspruchs- und Löschungsverfahren wie

in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen.

Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.87 Auch wird

der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen.88 Wird der

Widerspruch oder Löschungsantrag lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchs-

bzw. Löschungsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten

werden wettgeschlagen.

Hat der Widerspruchs- bzw. Antragsgegner keine Stellungnahme eingereicht und sich auch

sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihm auch im Falle des Obsiegens keine

Parteientschädigung zugesprochen.89 Wird bei einer internationalen Registrierung das nach

Art. 21 Abs. 2 MSchV vorgeschriebene Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet,

so wird der Widerspruchs- bzw. Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen und ihm

84 RKGE in sic! 2000, 395, E. 6 – RED BULL / BULL POWER; RKGE in sic! 1998, 305, E. 2 – Nina de

Nina Ricci / Nina.

85 Siehe auch RKGE in sic! 2000, 395, E. 6 – RED BULL / BULL POWER. 86 Die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung wird im Widerspruchsverfahren und im

Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs nicht nach den rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalls beurteilt, sondern ist allgemein anerkannt.

87 Art. 66 BGG und Art. 63 VwVG. 88 Vgl. auch Art. 68 BGG und Art. 64 VwVG. 89 Z.B. Nichteintretensentscheid ohne Schriftenwechsel gemäss Art. 22 Abs. 1 MSchV.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

49

auch bei Abweisung des Widerspruchs oder Löschungsantrags keine Parteientschädigung

zugesprochen.

7.3.2.4 Kostenverteilung bei formellen Entscheiden (Abschreibung)

Muss über den Widerspruch oder den Löschungsantrag nicht materiell entschieden werden,

ist in der Abschreibungsverfügung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gleichwohl eine

Regelung betreffend die Verfahrenskosten zu treffen.90

Wird der Widerspruch oder Löschungsantrag ohne zusätzliche Mitteilung der Parteien

zurückgezogen, ist davon auszugehen, dass kein Vergleich vorliegt. Die Kosten sind der

widersprechenden bzw. antragstellenden Partei, die den Abstand erklärt hat, aufzuerlegen.91

In Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie

bei einem materiellen Entscheid.

Wird der Widerspruch oder Löschungsantrag unter Hinweis auf eine Einigung der Parteien

zurückgezogen, ohne dass sich die Parteien gegenüber dem Institut zu den Kosten äussern,

ist anzunehmen, dass die Parteien im Vergleich auch eine Vereinbarung betreffend die

Kosten getroffen haben. Über eine Entschädigung der Parteikosten ist daher in solchen

Fällen nicht zu befinden.

Soll der Widerspruch oder Löschungsantrag aufgrund eines Vergleiches (gütliche Einigung)

gestützt auf Art. 33b VwVG erledigt werden, muss der Vergleich auch einschliessen, dass

die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen (Art. 33b Abs. 1

VwVG). Für den Vergleich muss schweizerisches Recht zur Anwendung kommen, und der

Vergleich muss in einer Amtssprache abgefasst oder übersetzt sein. Nur wenn alle

Voraussetzungen von Art. 33b VwVG erfüllt sind, erhebt das Institut keine Verfahrenskosten

und die Widerspruchsgebühr wird vollständig zurückerstattet (Art. 33b Abs. 5 VwVG).

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und kann der Widerspruch oder Löschungsantrag

trotzdem zufolge eines Vergleiches der Parteien abgeschrieben werden, wird in Anwendung

von Art. 24 Abs. 2 und 24e Abs. 2 MSchV lediglich die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.

Wird die Marke nach Einreichung des Widerspruchs oder des Löschungsantrags gelöscht,

wird das Verfahren gegenstandslos. Liegt kein Vergleich vor, richtet sich die

Kostenverteilung nach den folgenden Kriterien: mutmasslicher Verfahrensausgang,

Verursachung der Gegenstandslosigkeit und Veranlassung des Verfahrens.92

Im Widerspruchsverfahren gibt es im Unterschied zu einem Zivilprozess keine «res

iudicata». Als Verfahren «sui generis» steht im Widerspruchsverfahren das Kriterium der

Verursachung der Gegenstandslosigkeit und der Verfahrensveranlassung im Vordergrund.

Für diese beiden Kriterien ist unter anderem massgebend, ob die widersprechende Partei ihr

vorprozessuales Informationsgebot erfüllt hat.93 Da der Widerspruchsgegner nicht

90 RKGE in sic! 2002, 759, E. 2 – DIRIS. 91 BGE 105 III 135, E. 4. 92 IGE in sic! 1998, 337; RKGE in sic! 1998, 308, E. 2 – Nina de Nina Ricci / Nina; RKGE in sic! 1998,

583, E. 2 – Groupe Schneider / Schneider. 93 RKGE in sic! 2002, 442, E. 2 – AÏROL (fig.) / AIROX.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

50

verpflichtet ist, vor einer Markenanmeldung eine Recherche zu machen, wird er häufig erst

nach Einreichung des Widerspruchs auf die Verwechselbarkeit der angefochtenen Marke zur

widersprechenden Marke aufmerksam gemacht und war folglich bis zur Zustellung der

Widerspruchsschrift gutgläubig. Entsprechend kann er nicht verpflichtet werden, die

Widerspruchsgebühren zu übernehmen und der widersprechenden Partei eine

Parteientschädigung zu bezahlen.94 Hat der Widersprechende den Widerspruchsgegner

jedoch vorgängig rechtzeitig95 abgemahnt und zur Löschung seiner Marke aufgefordert, so

hat der Widerspruchsgegner, der die Marke erst nach Einreichen des Widerspruchs löscht,

durch sein Verhalten das Widerspruchsverfahren unnötigerweise verursacht und

entsprechend die Kosten zu übernehmen und der widersprechenden Partei eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Der mutmassliche Prozessausgang kann dabei nur in

Ausnahmefällen einen Einfluss auf die Kostentragung haben.

Die gleichen Überlegungen gelten auch für das Löschungsverfahren. Eine während fünf

Jahren nicht gebrauchte Marke wird nicht automatisch aus dem Register gelöscht, und der

Markeninhaber trägt keine Verpflichtung, diese löschen zu lassen (Art. 12 MSchG). Wenn

der Nichtgebrauch nicht geltend gemacht wird, lebt die Marke bei Gebrauchsaufnahme mit

der ursprünglichen Priorität wieder auf. Vor diesem Hintergrund ist auch im

Löschungsverfahren von einem vorprozessualen Informationsgebot auszugehen. Ohne

vorgängige Abmahnung ist dem Gesuchsteller bei Anerkennung des Löschungsantrags

keine Parteientschädigung auszurichten.

Das Institut führt zur Kostenfrage keinerlei Beweiserhebungen durch. Entschieden wird

aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung. Die widersprechende

bzw. antragstellende Partei legt deshalb mit Vorteil bereits bei Einreichen der

Widerspruchsschrift oder des Löschungsantrags eine Kopie der Abmahnung bei, ansonsten

angenommen wird, dass keine Abmahnung stattgefunden hat.

7.4 Eröffnung

Schriftlichkeit

Das Institut eröffnet seine Verfügungen grundsätzlich schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die

Eröffnung erfolgt direkt, wenn die Partei nicht vertreten ist, oder ausschliesslich gegenüber

dem Vertreter, wenn ein solcher bestimmt wurde.

Amtliche Publikation

In folgenden Ausnahmefällen kann das Institut seine Verfügungen im Bundesblatt (BBl)

eröffnen:

94 RKGE in sic! 1998, 308, E. 7 – Nina de Nina Ricci / Nina. 95 Nach RKGE mind. 2 Wochen (vgl. RKGE in sic! 2002, 442, E. 6 – AÏROL (fig.) / AIROX).

7.4.1

7.4.2

Teil 1 – Allgemeiner Teil

51

 gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren

Vertreter hat (Art. 36 lit. a VwVG); dies ist der Fall, wenn das Institut trotz zumutbarer

Suche in den üblichen Verzeichnissen keine gültige Adresse feststellen konnte;96

 gegenüber einer Partei mit Domizil im Ausland, die keinen Schweizer Vertreter bestimmt

oder kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 36 lit. b VwVG in

Verbindung mit Art. 42 MSchG), ausser wenn die zu eröffnende Verfügung eine

internationale Registrierung betrifft (vgl. Ziff. 7.4.4 unten).

Die übrigen in Art. 36 VwVG aufgezählten Fälle, in denen eine Eröffnung durch amtliche

Publikation möglich ist, sind unerheblich.

Eröffnung bei internationalen Registrierungen

Die Eröffnung bei internationalen Registrierungen ist durch einige Besonderheiten

gekennzeichnet, die in den entsprechenden Abschnitten weiter unten (vgl. Teil 4, Ziff. 3.1 ff.

S. 100) behandelt werden. Vorbehalten bleibt die Eröffnung gemäss der Regel 23bis GAFO

(vgl. Ziff. 7.4.4 unten).

Eröffnung gemäss der Regel 23bis GAFO

Wenn die zu eröffnende Verfügung eine internationale Registrierung betrifft, deren Inhaber

kein Zustellungsdomizil in der Schweiz besitzt, eröffnet das Institut das Dispositiv der

Verfügung der Partei in Anwendung der Regel 23bis GAFO über die OMPI97.

8. Rechtsmittel

8.1 Endverfügungen

Gegen Endverfügungen des Instituts, d.h. Verfügungen, die ein Verfahren beenden, kann

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 31 und 33 lit. e VGG).

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen

(Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die handschriftliche Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die geltend

gemachten Beweismittel zu enthalten, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat

(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem VwVG, soweit

das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

Gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Markensachen kann Beschwerde

in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht

richtet sich nach dem BGG.

96 NB: Es darf erwartet werden, dass eine Partei, die ein Verfahren selber eingeleitet hat und folglich

damit rechnen muss, dass ihr Verfahrenshandlungen eröffnet werden, etwaige Adressänderungen

während des Verfahrens von sich aus mitteilt. 97 Vgl. Newsletter IGE 2018/1 Marken, Ziff. 02.

7.4.3

7.4.4

Teil 1 – Allgemeiner Teil

52

Bei Widerspruchsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hingegen

letztinstanzlich, weil in dieser Sache kein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheide

des Bundesverwaltungsgerichts möglich ist (Art. 73 BGG).

8.2 Zwischenverfügungen

Gegen Zwischenverfügungen des Instituts, d.h. gegen selbstständig eröffnete Verfügungen

zu Rechten und Pflichten, mit denen das Verfahren nicht beendet wird (Art. 5 Abs. 2 VwVG)

(z.B. Sistierung des Verfahrens), kann unter folgenden Bedingungen Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht erhoben werden:

 wenn sie sich auf die Zuständigkeit oder den Ausstand beziehen: keine Bedingungen wie

bei Endverfügungen (Art. 45 Abs. 1 VwVG);

 gegen die übrigen Zwischenverfügungen kann nur Beschwerde erhoben werden, wenn

diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a

VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG).

Gemäss der Rechtsprechung muss die Ursache des Nachteils in der angefochtenen

Zwischenverfügung selbst liegen, und die Nichtwiedergutmachung hängt in der Regel mit

dem Nachteil zusammen, den der Beschwerdeführer erleiden würde, wenn er die

Endverfügung abwarten müsste, um die Zwischenverfügung anzufechten. Dabei genügt ein

tatsächlicher, auch rein wirtschaftlicher Nachteil, sofern es nicht lediglich darum geht, eine

Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Im Übrigen ist es nicht notwendig, dass der

geltend gemachte Schaden im eigentlichen Sinne «nicht wieder gutzumachen» ist; es

genügt, dass er ein gewisses Gewicht hat. Anders ausgedrückt: Der Beschwerdeführer muss

ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der

Zwischenverfügung haben, ohne die Beschwerde gegen die Endverfügung abzuwarten. Es

obliegt dem Beschwerdeführer, darzulegen oder nachzuweisen, weshalb die angefochtene

Zwischenverfügung ihm einen solchen Schaden zufügt oder zufügen könnte, ausser dies sei

von vornherein ohne jeden Zweifel klar.98

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen sind ebenfalls innerhalb von 30 Tagen

einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und haben die Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1

VwVG zu erfüllen (vgl. Ziff. 8.1 oben).

98 BVGer B-4363/2013, E. 1.4.1.1 m.w.H.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

53

9. Rechtskraft

9.1 Formelle Rechtskraft

Die Verfügung wird formell rechtskräftig, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen

Rechtsmittel angefochten werden kann.99 Die Verfügung wird 30 Tage nach Eröffnung

rechtskräftig.100

Die Rechtskraft des Widerspruchsentscheids und des Entscheids im Löschungsverfahren

wird auf entsprechendes Begehren hin einen Monat nach deren Eintritt gebührenfrei

bescheinigt.

9.2 Materielle Rechtskraft

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit des Entscheides in jeder späteren

Auseinandersetzung zwischen den Parteien (und ihren Rechtsnachfolgern).101 Die materielle

Rechtskraft bezieht sich auf das Dispositiv des Entscheides (nicht auf die Begründung) und

wirkt gegenüber einem gleichen Rechtsbegehren aufgrund des nämlichen Sachverhalts

(gestützt auf die gleiche Tatsachen- und Rechtslage).102 Wird die Eintragung einer Marke

wegen eines Widerspruchs oder Löschungsantrags widerrufen und die Marke danach erneut

hinterlegt und eingetragen, verfügt sie zumindest über ein neues Hinterlegungs- bzw.

Prioritätsdatum. Insoweit liegt ein neues Anfechtungsobjekt bzw. bei Einreichung eines

neuen Widerspruchs oder Einleitung eines neuen Löschungsverfahrens ein anderer

Streitgegenstand vor.103

Zumindest solange die Eintragung einer Marke durch das Institut nicht widerrufen wurde,

bindet ein Entscheid über einen Widerspruch oder Löschungsantrag die Zivil- oder

Strafgerichte nicht und entfaltet in dieser Hinsicht keine materielle Rechtskraft.

10. Wiedererwägung und Revision

Im Falle einer Beschwerde kann das Institut die angefochtene Verfügung bis zur

Vernehmlassung von sich aus in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die

Wiedererwägung wird in Art. 58 VwVG nicht näher geregelt, entspricht aber einem

allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Dabei ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen, und es ist vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Ziff.

5.7, S. 39).

Das Institut kann eine Verfügung nach den unten stehend dargelegten allgemeinen

Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens in

99 BGE 91 I 94, E. 3a; BGE 124 V 400, E. 1a. 100 Art. 33 lit. e VGG in Verbindung mit Art. 50 VwVG. 101 BGE 133 III 580, E. 2.1. 102 BGE 101 II 375, E. 1; BGE 116 II 738, E. 2a. 103 Gleich verhält es sich mit einer internationalen Registrierung, der die Schutzausdehnung für die

Schweiz aufgrund eines Widerspruchs verweigert worden ist, falls später eine (immer noch mögliche)

nachträgliche Schutzausdehnung beantragt wird.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

54

Wiedererwägung ziehen. Die Eintragung einer Marke kann vom Institut jedoch nicht

widerrufen werden.104 Einzig die Zivilgerichte haben die Möglichkeit, den Bestand einer

eingetragenen Marke später zu prüfen und die Eintragung einer Marke für nichtig zu erklären

(Art. 52 und Art. 35 lit. c MSchG). Auch die Parteien können ein Gesuch um

Wiedererwägung stellen, und zwar sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung. Das Gesuch richtet sich an die verfügende Behörde und enthält das Ansuchen,

die getroffene Anordnung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller

vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen. Die Verwaltung kann eine Verfügung «pendente lite»,

die also noch nicht rechtskräftig ist, abändern, ohne an die für die Wiedererwägung formell

rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden zu sein. Es

soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen

werden.105

Das Gesuch ist ein blosser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle

Wiedererwägung begründet. In bestimmten Fällen besteht allerdings eine Pflicht zur

Wiedererwägung.106 Nach der unter Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, die unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ihre Gültigkeit behält, ist eine

Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und

eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der

Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand.107 Aus Gründen

der Rechtssicherheit ist in diesem Zusammenhang das Geltendmachen neuer Tatsachen

oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der

Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere

dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage

zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen.108

Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes

wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen

beeinflusst hat (Abs. 1), wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt (Abs. 2 lit. a) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche

Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 lit. b), oder wenn sie nachweist,

dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder

das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 lit. c). Bei Vorliegen eines Irrtums vonseiten der

Behörden können die Parteien also über Art. 66 VwVG ein Revisionsbegehren stellen. Die

Lehre und das Bundesgericht leiten aus Art. 66 VwVG ab, dass die Parteien berechtigt

seien, bei Entdeckung eines Revisionsgrundes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der

verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen.109 In einem

104 RKGE in sic! 2004, 932 – BIN LADIN. 105 BGE 107 V 191, E. 1. 106 BGE 120 Ib 42, E. 2b; siehe auch: BGer 2C_349/2012, E. 4.2.1 und 5.1 m.w.H. 107 BGE 127 I 133, E. 6 m.w.H. 108 BGE 127 I 133, E. 6. 109 BGE 113 Ia 151, E. 3 m.w.H.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

55

Zweiparteienverfahren ist allerdings das Interesse des schutzwürdigen Vertrauens der

Gegenpartei in den Bestand der Verfügung gegen die Interessen des Gesuchstellers

abzuwägen.110

11. Gebühren

11.1 Im Allgemeinen

Das Institut ist berechtigt, für die im Zuge der Verfahren erbrachten Leistungen Gebühren zu

verlangen (Art. 13 Abs. 1 IGEG und insb. Art. 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 und 35a Abs. 3 MSchG).

Die Einzelheiten sind in der IGE-GebV geregelt.

11.2 Pauschalgebühren

Die vom Institut erhobenen Gebühren sind Pauschalgebühren (vgl. Art. 3 Abs. 1 IGE-GebV

sowie Anhang I); sie sind vom Umfang (mehrere Schriftenwechsel, umfangreiche

Beweiserhebungen) und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit unabhängig.

11.3 Fälligkeit und Zahlungsmittel

Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen (Art. 4 Abs. 1

IGE-GebV).

Die Gebühren sind in Schweizer Franken durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür

vorgesehenes Konto des Instituts oder durch eine andere vom Institut als zulässig erklärte

Zahlungsart (Art. 5 IGE-GebV) – zurzeit die Belastung eines beim Institut bestehenden

Kontokorrents oder die Zahlung mit Kreditkarte (vgl.

https://www.ige.ch/de/dienstleistungen/online-services/eingabewege-und-

zahlungsmoeglichkeiten.html) – zu bezahlen. Die Gebühren für die beschleunigte

Markenprüfung können nicht mit Kreditkarte bezahlt werden111.

11.4 Ermächtigung zur Belastung eines Kontokorrents beim Institut

Für Zahlungen aus dem Kontokorrent beim Institut bedarf es eines entsprechenden

ausdrücklichen schriftlichen Belastungsauftrags der Partei. Nach den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen zum Kontokorrent112 hat der Auftrag die Nummer des zu belastenden

Kontos sowie die Angaben zu enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres

erkennen lassen. Ein Auftrag zur Belastung eines alternativen Kontokorrents im Fall einer

ungenügenden Ausstattung des üblichen Kontokorrents wird nicht berücksichtigt113.

Vermerke wie «Konto belasten» oder «zulasten meines Kontos», die der Kunde auf

Antragsformularen usw. anbringt, werden als Aufträge im genannten Sinn behandelt,

110 BGE 121 II 273, E. 1a/aa. 111 Newsletter 2018/02-03 Marken. 112 Publiziert auf https://www.ige.ch/de/dienstleistungen/online-services/eingabewege-und-

zahlungsmoeglichkeiten/kontokorrent.html. 113 Newsletter 2018/08 Marken.

Teil 1 – Allgemeiner Teil

56

vorausgesetzt, der Zahlungszweck ist eindeutig bestimmt und lässt sich ohne Weiteres dem

Auftrag des Kunden entnehmen. Enthält der Schriftsatz keine derartigen Angaben, so darf

das Institut nicht aufgrund der blossen Einreichung davon ausgehen, dass es stillschweigend

zur Belastung des Kontokorrents ermächtigt ist. Ohne ausdrücklichen schriftlichen

Belastungsauftrag gilt die Gebühr, falls der Mangel nicht mehr rechtzeitig korrigiert wird, als

«nicht bezahlt», und auf den Antrag oder Widerspruch kann folglich nicht eingetreten

werden,114 bzw. das Gesuch um Hinterlegung einer Marke wird zurückgewiesen (Art. 30 Abs.

2 lit. b MSchG).

11.5 Einhaltung der Zahlungsfrist für die Gebühren

Als Zahlungseingang für die Gebühren gilt die Gutschrift des geschuldeten Betrags auf einem

Konto des Instituts (Art. 7 Abs. 1 IGE-GebV).

Nach Art. 21 Abs. 3 VwVG und Art. 7 Abs. 2 IGE-GebV gilt die Zahlungsfrist als eingehalten,

wenn der geschuldete Betrag rechtzeitig bei der Schweizerischen Post einbezahlt oder in der

Schweiz einem Post- oder Bankkonto zugunsten des Instituts belastet wurde.

Gemäss der Rechtsprechung ändert diesfalls die Tatsache, dass der Betrag noch nicht auf

dem Konto des Instituts gutgeschrieben wurde, nichts an der Einhaltung der Zahlungsfrist.

Für die Einhaltung dieser Frist ist der Augenblick entscheidend, in dem der Betrag bei der

Schweizerischen Post zugunsten des Instituts eingezahlt oder dem Post- oder Bankkonto

der Partei oder ihres Vertreters belastet wurde.115 Die Erteilung des Zahlungsauftrages am

letzten Tag der Frist reicht somit in der Regel nicht aus, da der Betrag üblicherweise erst am

nächsten Bankwerktag dem Konto belastet wird. Die Frist gilt hingegen grundsätzlich auch

bei einer fehlerhaften Erfassung der Kontonummer als eingehalten.116

Für die Wahrung der Frist zur Bezahlung der Widerspruchsgebühr durch Belastung des

Kontokorrents beim Institut ist massgebend, dass der entsprechende Belastungsauftrag von

der widersprechenden Partei innerhalb der Frist dem Institut bzw. der Post übergeben wird

und das Konto ab diesem Zeitpunkt jederzeit über ein Guthaben verfügt, das zur vollen

Deckung der Gebühr genügt. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Ausführung des

Belastungsauftrags durch das Institut.

Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der

Belastungsermächtigung beim Institut. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das Institut

noch nicht in Rechnung gestellt hat (z.B. Zahlung der Hinterlegungsgebühr zusammen mit

der Markenhinterlegung über das Portal «e-Trademark») und für welche die Zahlungsfrist

nicht gesetzlich festgelegt ist, so gilt der Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Tag des

Zahlungseingangs. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom

Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Instituts gutgeschrieben

wird (Art. 8 IGE-GebV).

114 RKGE in sic! 2001, 526, E. 4 und E. 5 – Tigermarket; BVGer B-5165/2011, E. 3.2 – Sonnenschein

(fig.) / Europa-Solar AG (fig.). 115 BGer 9C_94/2008, E. 5.2 m.w.H.

116 Vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des BVGer vom 24. Mai 2011 in der Sache B-2415/2011

m.w.H.

57

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

1. Einleitung

Das Eintragungsverfahren beginnt mit der Hinterlegung und ist mit der Eintragung oder

Zurückweisung abgeschlossen (Art. 30 MSchG). Es wird unterteilt in Eingangsprüfung,

Formalprüfung und materielle Prüfung, wobei Letztere im Teil 5 der Richtlinien behandelt

wird.

Nach erfolgter Eintragung oder Zurückweisung sind keine Änderungen des Zeichens (vgl.

Ziff. 3.7, S. 67) mehr möglich.

2. Eingangsprüfung

2.1 Hinterlegung

Im Rahmen der Eingangsprüfung wird lediglich geprüft, ob die Hinterlegung den von

Art. 28 Abs. 2 MSchG geforderten Mindestinhalt aufweist. Folgende Punkte werden

überprüft:

Eintragungsgesuch

Das Eintragungsgesuch ist schriftlich einzureichen und muss nicht unterzeichnet werden

(Art. 6 Abs. 3 MSchV). Eine elektronische Einreichung ist ausschliesslich über die vom

Institut zur Verfügung gestellten Anmeldesysteme möglich (https://e-trademark.ige.ch oder

tm.admin@ekomm.ipi.ch).

Aus den Gesuchsangaben muss die Identität des Hinterlegers hervorgehen. Neben Name

(bei natürlichen Personen, Vereinen und Stiftungen) oder Firma (bei juristischen Personen)

ist auch die Angabe der Adresse erforderlich (Art. 9 Abs. 1 lit. b MSchV).

Wiedergabe der Marke

Aufgrund der grafischen Darstellung der Marke (Art. 10 MSchV) muss erkennbar sein,

welches Zeichen der Hinterleger registrieren lassen will.

Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen

Es wird geprüft, ob das Gesuch eine Waren- und Dienstleistungsliste enthält.

Unvollständiges Gesuch

Fehlt eines der genannten Elemente, wird dem Hinterleger gemäss Art. 15 MSchV eine Frist

zur Vervollständigung der Unterlagen angesetzt. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben,

wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 30 Abs. 1 MSchG).

2.1.1

2.1.2

2.1.3

2.1.4

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

58

2.2 Hinterlegungsdatum

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG (Angabe des

Namens oder der Firma des Hinterlegers, Wiedergabe der Marke, Waren- und

Dienstleistungsliste) mit ausreichender Bestimmtheit vorhanden sind, wird auf das Gesuch

eingetreten und dem Gesuch ein Hinterlegungsdatum zugeordnet.1 Dieses entspricht dem

Tag des Eingangs des letzten erforderlichen Elementes. Dies gilt grundsätzlich auch bei der

elektronischen Anmeldung, d.h., als Eingangsdatum gilt der Zeitpunkt, zu dem die

Anmeldedaten vollständig und erfolgreich auf dem System des Instituts gespeichert werden

konnten. Bei der Übermittlung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch ist dies der Zeitpunkt,

zu dem die vollständigen Anmeldedaten auf dem Informatiksystem des Instituts eintreffen.2

Bei der Postaufgabe gilt als Hinterlegungsdatum der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung

der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben worden ist (Art. 14a MSchV).

Der Beweis für das Aufgabedatum liegt beim Hinterleger.

Die Hinterlegung wird dem Hinterleger bestätigt.

3. Formalprüfung

3.1 Hinterlegung

Formular

Die Hinterlegung ist rechtsgültig, sobald die Erfordernisse gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG

i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MSchV erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3, S. 57). Allerdings kann einem

Gesuch nur entsprochen werden, wenn das elektronische Anmeldesystem3, das amtliche,

ein vom Institut zugelassenes privates oder ein dem Singapur TLT entsprechendes Formular

verwendet worden ist (Art. 8 Abs. 1 MSchV). Das Institut kann auf die Einreichung des

Formulars verzichten, wenn eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten

Angaben enthält (Art. 8 Abs. 2 MSchV).

Hinterleger

Gemäss Art. 28 Abs. 1 MSchG kann jede natürliche oder juristische Person ein

Eintragungsgesuch einreichen (vgl. Teil 1, Ziff. 3.1.1, S. 21). Eine Ausnahme gilt für

Kollektivmarken, die nicht von natürlichen Personen hinterlegt werden können (vgl. Teil 5,

Ziff. 10.1 f. S. 215). Auch für geografische Marken gelten spezielle Bestimmungen für die

Hinterlegungsberechtigung (vgl. Teil 5, Ziff. 11.4, S. 219).

Bestehen aufgrund der Angaben im Eintragungsgesuch erhebliche Unklarheiten über die

bzw. Zweifel an der Rechtspersönlichkeit des Hinterlegers, setzt das Institut dem Hinterleger

unter Androhung der Zurückweisung des Gesuchs eine Frist zum Einreichen eines HR-

1 Betr. Verschiebung des Hinterlegungsdatums siehe Ziff. 3.7, S. 67. 2 Vgl. Mitteilung des Instituts in sic! 2010, 554. 3 https://e-trademark.ige.ch/ .

3.1.1

3.1.2

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

59

Auszugs oder eines vergleichbaren Dokuments an (Art. 16 MSchV i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a

MSchG).

Treten mehrere Personen als Hinterleger auf, sind prinzipiell alle zusammen Hinterleger,

d.h., es liegt in der Regel Miteigentum im Sinne der Art. 646 ff. ZGB vor. Solange kein

gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich

handeln. Eingaben an das Institut sind somit durch alle Miteigentümer zu unterzeichnen.

Solange weder einer der Hinterleger als Mitteilungsempfänger bezeichnet noch ein

gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde, wählt das Institut eine Person als

Zustellungsempfänger aus (Art. 4 Abs. 2 MSchV).

Verfügt der Hinterleger in der Schweiz über keinen Wohnsitz oder Sitz, muss er ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 42 MSchG; vgl. Teil 1, Ziff. 4.3, S. 26).

3.2 Wiedergabe der Marke

Die Wiedergabe der Marke umfasst die Darstellung der Marke mit grafischen oder anderen

vom Institut zugelassenen Mitteln. Die Darstellung ist gegebenenfalls durch einen

Farbanspruch (Art. 10 Abs. 2 MSchV) und bei akustischen Zeichen sowie bei nicht

konventionellen Markentypen4 mit der entsprechenden Bezeichnung des Markentyps (Art. 10

Abs. 3 MSchV) zu ergänzen.

Damit das geschützte Zeichen den zuständigen Behörden, Wirtschaftsteilnehmern oder dem

breiten Publikum zugänglich wird, muss die Darstellung für alle Markentypen in sich

abgeschlossen, eindeutig, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.5 Eine

Marke muss grundsätzlich grafisch darstellbar sein (Art. 10 Abs. 1 MSchV). Für besondere

Markentypen kann das Institut weitere Arten der Darstellbarkeit zulassen (Art. 10 Abs. 1

MSchV in fine).6 Das Institut verlangt eine Beschreibung der Marke, wenn diese notwendig

ist, um die Erfüllung der Darstellbarkeit bzw. eine präzise Definition des Schutzobjektes

sicherzustellen (vgl. z.B. Ziff. 3.2.9, S. 63).

Die Abbildung darf das Format von maximal 8 × 8 cm nicht überschreiten. Wird das

Schutzobjekt mit einer Mehrfachabbildung dargestellt (beispielsweise im Fall einer

dreidimensionalen Marke, vgl. Ziff. 3.2.4, S. 61), muss diese insgesamt das angegebene

Format einhalten.Bei der elektronischen Anmeldung ist die Abbildung des Registerauszugs

«Hinterlegungsbestätigung» relevant. Dieser wird vom Institut über einen farbecht

kalibrierten Drucker ausgedruckt. So wird sichergestellt, dass die abgebildete(n) Farbe(n)

genau dem Hinterlegungsgesuch entsprechen.

4 Muster, Farbmarken, dreidimensionale Marken, Positionsmarken, Bewegungsmarken, Hologramme. 5 Für Geruchsmarken vgl. BVGer B-4818/2010, E. 6.3.1 – Duft von gebrannten Mandeln

(Geruchsmarke).

6 Mit dieser Bestimmung wird das Institut mit Blick auf die neuen technischen Möglichkeiten im

Rahmen der elektronischen Register- und Aktenführung sowie der elektronischen Publikation

ermächtigt, zu gegebener Zeit nebst der grafischen Darstellung für besondere Markentypen weitere

Arten der Darstellung zuzulassen.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

60

Genügt die Wiedergabe den Anforderungen von Art. 10 MSchV nicht, wird dies beanstandet

(Art. 16 Abs. 1 MSchV). Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, wird das Gesuch

zurückgewiesen (Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 MSchV).

Fehlt es dem Gesuch überhaupt an einer Wiedergabe des Zeichens, wird dies im Rahmen

der Eingangsprüfung unter Androhung des Nichteintretens beanstandet (vgl. Ziff. 2.1.4,

S. 57).

Farbanspruch

Wird kein Farbanspruch geltend gemacht, ist die Marke in allen denkbaren farblichen

Ausführungen geschützt.7 Wird ein Farbanspruch geltend gemacht, müssen alle

beanspruchten Farben in Worten umschrieben werden. Die Marke ist in diesem Fall nur in

einer Ausführung in den beanspruchten Farben geschützt. Es steht dem Hinterleger frei, die

Farbbezeichnung(en) zusätzlich in Klammern mittels eines international anerkannten

Farbstandards (z.B. Pantone, RAL oder NCS) zu präzisieren.

Das Institut akzeptiert auch einen teilweisen Farbanspruch. In diesem Fall ist der

Farbanspruch auf einzelne Zeichenelemente beschränkt, während die übrigen Elemente in

schwarz-weiss hinterlegt und somit in allen denkbaren farblichen Ausführungen geschützt

sind.

Beispiel für einen teilweisen Farbanspruch:

- CH 649 873

(Farbanspruch: Rot - Pantone 185)

Wortmarken, kombinierte Wort-/Bildmarken und Bildmarken

Wortmarken sind alle Marken, die ausschliesslich aus druckbaren Zeichen gemäss der ISO-

Norm 8859-15 bestehen (vgl. Anhang, S. 279) und für die keine Farben beansprucht werden.

Kombinierte Wort-/Bildmarken bestehen aus solchen Elementen und enthalten zusätzlich ein

Bildelement oder einen Farbanspruch. Die Verwendung von Steuerzeichen wie

Zeilenumbrüchen und Tabulatoren ist bei Wortmarken nicht möglich. Zeichen, die

Steuerzeichen enthalten, müssen entsprechend als kombinierte Wort-/Bildmarken hinterlegt

werden.8

7 BGE 134 III 406, E. 6.2.2 – VSA VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN

(fig.).

8 Das heisst z.B., dass Zeichen, die auf zwei Zeilen angemeldet werden sollen, als kombinierte Wort-

/Bildmarken hinterlegt werden müssen. Hingegen ist es zulässig, die Darstellung der entsprechenden

3.2.1

=•1· 111..!..!1 ---- ~~

3.2.2

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

61

Im Falle eines Farbanspruchs bei kombinierten Wort-/Bildmarken oder Bildmarken muss eine

farbige Abbildung beigefügt werden (Art. 10 Abs. 2 MSchV). Auf dem Eintragungsgesuch

müssen zudem alle beanspruchten Farben (inklusive schwarz und weiss) in Worten

umschrieben werden. Betreffend den teilweisen Farbanspruch vgl. Ziff. 3.2.1, S. 60.

Die Erfassung einer Marke im Informatiksystem als Wortmarke, kombinierte Wort-/Bildmarke

oder Bildmarke ist rein technisch-administrativer Natur. Sie sagt weder etwas über den

Schutzumfang der Marke noch über die Art und Weise, wie das Zeichen rechtserhaltend

benützt werden muss, aus. Hierfür ist einzig der Registereintrag massgebend.

Akustische Marken

Eine akustische Marke ist mithilfe eines Notensystems darzustellen, das alle relevanten

Informationen enthalten muss (insbesondere Notenschlüssel, Noten- und Pausenwerte).

Oszillogramme, Sonagramme und Spektrogramme werden demgegenüber nicht akzeptiert;

sie bilden keine genügende grafische Darstellung im Rechtssinne, da sie namentlich keine

leicht zugängliche und verständliche Wiedergabe beliebiger Töne bzw. Geräusche

garantieren.

Akustische Marken, die sich nicht in Notenschrift darstellen lassen, können erst nach der

Zulassung weiterer Darstellungsarten durch das Institut auf elektronischem Weg dargestellt

werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 MSchV in fine).

Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen (z.B. Bild- oder

kombinierten Wort-/Bildmarken), ist auf dem Eintragungsgesuch der Hinweis «akustische

Marke» anzubringen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).

Dreidimensionale Marken

Der dreidimensionale Charakter der Marke muss aus der Abbildung ersichtlich sein und das

Schutzobjekt muss genügend präzise bestimmt sein. Aus diesem Grund sind perspektivische

Abbildungen oder Mehrfachabbildungen aus verschiedenen Blickwinkeln nötig.9 Zudem hat

der Hinterleger auf dem Eintragungsgesuch den Vermerk «Dreidimensionale Marke»

anzubringen (Art. 10 Abs. 3 MSchV). Fehlt ein solcher Vermerk, wird die Marke vom Institut

als Bildmarke behandelt.

Befehle in den verschiedenen Codes als Wortmarke (oder Teil davon) zu hinterlegen, wenn die dafür

benötigten Zeichen der ISO-Norm 8859-15 entsprechen (vgl. Anhang, S. 279). Als Wortmarke (oder

Teil davon) könnten also beispielsweise «¶», «\n» oder «^J» hinterlegt werden. 9 Vgl. RKGE in sic! 2000, 313 – JANSSEN PHARMACEUTICA.

3.2.3

3.2.4

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

62

Beispiele für zugelassene grafische Darstellungen:

 CH 609 069, Kl. 3

 CH 634 580, Kl. 36

Hologramme

Besteht das Hologramm in der räumlichen Abbildung eines einzigen (unveränderlichen)

Gegenstands, sind mit der Anmeldung entweder eine Abbildung einzureichen, aus welcher

der dreidimensionale Charakter des Gegenstands ersichtlich ist, oder mehrere Abbildungen

des Gegenstands aus verschiedenen Blickwinkeln. Besteht das Hologramm hingegen, je

nach Blickwinkel, in der Abbildung mehrerer Gegenstände oder eines veränderlichen

Gegenstands, muss das Eintragungsgesuch Abbildungen jedes dieser Gegenstände

enthalten.

Auf dem Eintragungsgesuch ist anzugeben, dass der Markenschutz für ein Hologramm

beansprucht wird (Art. 10 Abs. 3 MSchV), beispielsweise mit dem Hinweis «Die Marke

besteht aus einem Hologramm» oder «Hologrammmarke».

(Abstrakte) Farbmarken

Um Verwechslungen mit Bildmarken auszuschliessen, müssen für die Hinterlegung von

Farbmarken folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Unter «Farbanspruch» ist bzw. sind die beanspruchte(n) Farbbezeichnung(en) zu nennen

und in einem international anerkannten Farbstandard (z.B. Pantone, RAL oder NCS) zu

präzisieren.

Unter «Marke» oder «Bemerkungen» ist zusätzlich der Vermerk «Farbmarke» anzubringen

(Art. 10 Abs. 3 MSchV).

Auf dem Eintragungsgesuch ist eine farbige Abbildung (maximal 8 × 8 cm) anzubringen (Art.

10 Abs. 2 MSchV).

3.2.5

3.2.6

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

63

Bei einer Mehrzahl von Farben kann das Verwendungsverhältnis der einzelnen Farben bei

der Anmeldung angegeben werden. Eine Angabe in Prozenten ist dabei nicht zwingend

erforderlich. Fehlt eine Angabe des Verwendungsverhältnisses, wird der Markenprüfung die

aus der Abbildung ersichtliche Aufteilung zugrunde gelegt.

Muster

Um Verwechslungen mit Bildmarken auszuschliessen, müssen für die Hinterlegung von

Mustern folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Unter «Marke» oder «Bemerkungen» ist der Vermerk «Muster» anzubringen (Art. 10

Abs. 3 MSchV).

Auf dem Eintragungsgesuch ist eine Abbildung (maximal 8 × 8 cm) einzureichen (Art. 10

Abs. 2 MSchV), die aus einem Ausschnitt aus einer sich grundsätzlich unlimitiert

wiederholenden Verzierung besteht.

Positionsmarken

Eine Positionsmarke wird charakterisiert durch ein stets gleichbleibendes Zeichenelement

(Basiszeichen), das immer an derselben, genau bezeichneten Warenposition angebracht

wird.10 Aus der Abbildung muss klar hervorgehen, für welche Teile des dargestellten Objekts

der Markenschutz beantragt wird (Basiszeichen). Diejenigen Teile, die einzig zur

Veranschaulichung der Position dienen und auf die sich der Schutz folglich nicht erstrecken

soll, können beispielsweise mittels gestrichelter Linien dargestellt werden. Im

Eintragungsgesuch können zudem klärende Ausführungen aufgenommen werden.

Zwecks klarer Definition des Schutzobjekts kann ein Zeichen des Markentyps

Positionsmarke nur für diejenige Waren- bzw. Dienstleistungsart beansprucht werden, die es

ganz oder teilweise11 darstellt.

Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen, ist auf dem

Eintragungsgesuch der Hinweis «Positionsmarke» anzubringen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).

Bewegungsmarken

Aus der grafischen Darstellung der Marke (Art. 10 MSchV) muss die Bewegung, für die der

markenrechtliche Schutz beantragt wird, ersichtlich sein. Dem Institut sind Abbildungen der

einzelnen Bewegungsschritte einzureichen; zusätzlich ist auf dem Eintragungsgesuch

anzugeben, innert welcher Dauer, Richtung und in welcher Art (z.B. kontinuierlich) die

Bewegung erfolgt.

Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen, ist auf dem

Eintragungsgesuch der Hinweis «Bewegungsmarke» anzubringen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).

10 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.3 – Rote Damenschuhsole (Positionsmarke). 11 Bspw. die Abbildung einer Gesässtasche für «Jeans» (Klasse 25).

3.2.7

3.2.8

3.2.9

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

64

Beispiel:

CH 585 720, Kl. 35 und 41, publizierte

Bemerkung: «Die Marke besteht aus einer

animierten, 2 Sekunden dauernden Sequenz von

Bildern, die mit einem Kleeblattlogo beginnt,

welches sich kontinuierlich in ein

Strichmännchen, welches zuerst mit

waagrechten Armen auf beiden Beinen steht und

zum Schluss das linke Bein anwinkelt und den

rechten Arm hebt, wobei es ein lachendes

Gesicht erhält, verwandelt. Dem ersten und

letzten Bild ist jeweils rechtsseitig ein Schriftzug

angefügt, dem ersten ‹klee blatt›, dem letzten

‹Coaching für junge Erwachsene›.»

Geruchsmarken

Bis anhin ist keine Methode zur Darstellung von Gerüchen bekannt, welche den

Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäss Art. 10 MSchV gerecht würde12 (vgl.

Ziff. 3.2, S. 59). Weder eine chemische Formel noch eine Umschreibung mit Worten, noch

ein Geruchsmuster, noch eine Kombination dieser Elemente erfüllen die in diesem

Zusammenhang massgebenden Kriterien (vgl. Ziff. 3.2, S. 59). Um Verwechslungen mit

anderen Markentypen auszuschliessen, ist auf dem Eintragungsgesuch der Hinweis

«Geruchsmarke» anzubringen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).

3.3 Markenart

Hinsichtlich der Markenart wird zwischen Individualmarke, Garantiemarke, Kollektivmarke

und geografischer Marke unterschieden. Sofern eine Marke nicht als Individualmarke

eingetragen werden soll, ist die Markenart im Eintragungsgesuch zu erwähnen

(Art. 9 Abs. 2 lit. c und cbis MSchV). Nachträgliche Änderungen der Markenart führen in der

Regel zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums (vgl. Ziff. 3.7, S. 67). Für

Garantiemarken, Kollektivmarken und geografische Marken muss ein entsprechendes

Reglement eingereicht werden (Art. 23. Abs. 1 MSchG bzw. Art. 27c MSchG).13

3.4 Prioritätsanspruch

Das Markenrecht steht demjenigen zu, welcher die Marke zuerst hinterlegt (vgl. betr.

Hinterlegungsdatum Ziff. 2.2, S. 58). Als Ausnahmen zu diesem Grundsatz der

Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG) sieht das MSchG drei Fälle vor, in denen für die

12 BVGer B-4818/2010, E. 6.2.2 – Duft von gebrannten Mandeln (Geruchsmarke).

13 Für Details siehe Teil 5, Ziff. 10.2, S. 216 (für die Kollektivmarken), Teil 5, Ziff. 10.3, S. 216 (für die

Garantiemarken) bzw. Teil 5, Ziff. 11.5, S. 220 (für die geografischen Marken).

3.2.10

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

65

Hinterlegung ein früherer Zeitrang in Anspruch genommen werden kann: Priorität nach der

Pariser Verbandsübereinkunft, Gegenrechtspriorität und Ausstellungspriorität.

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

(sog. Unionspriorität) ist eine Ersthinterlegung in einem PVÜ-Staat maximal sechs Monate

vor der Hinterlegung in der Schweiz (Art. 4 lit. C Abs. 1 PVÜ i.V.m. Art. 7 MSchG). Der

Fristenlauf beginnt am Tag der ersten Hinterlegung (Art. 4 lit. C Abs. 2 PVÜ). Erfolgte also

beispielsweise die ausländische Ersthinterlegung der Marke am 3. März, muss das

Schweizer Eintragungsgesuch spätestens am 3. September (Mitternacht) eingereicht

werden. Im Weiteren muss gegenüber dem Institut bis spätestens 30 Tage nach der

schweizerischen Hinterlegung eine Prioritätserklärung abgegeben werden (Art. 4 lit. D Abs. 1

PVÜ i.V.m. Art. 9 MSchG und Art. 14 Abs. 1 MSchV). Wird eine der genannten Fristen nicht

eingehalten, erlischt der Prioritätsanspruch (Art. 9 Abs. 2 MSchG i.V.m. Art. 14 Abs. 1

MSchV). Die schweizerische Hinterlegung bleibt davon unberührt; als Hinterlegungsdatum

gilt nun der Tag der Einreichung des Eintragungsgesuches (Art. 29 MSchG). Die

Prioritätserklärung ist an keine besondere Form gebunden und erfolgt üblicherweise unter

der entsprechenden Rubrik des Eintragungsgesuches. Sie hat das Land und das Datum der

Ersthinterlegung zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 1 MSchV).

Prioritätsbelege müssen nicht eingereicht werden. Das Institut kann jedoch im Falle von

Unklarheiten die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.14 Dies ist bspw. dann der Fall,

wenn sich bei geltend gemachter Teilpriorität aus der Korrespondenz mit dem Hinterleger

oder Vertreter nicht klären lässt, für welche Waren bzw. Dienstleistungen die Priorität

beansprucht wird. Auch wenn die Angaben zur Priorität im Hinterlegungsgesuch fehlerhaft

oder unvollständig erscheinen, verlangt das Institut die Einreichung des Prioritätsbelegs.

Verlangt das Institut einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von

sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen (Art. 14 Abs. 1 MSchV).15 Reicht der

Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch

(Art. 14 Abs. 1 MSchV). Bei Nichteinhaltung dieser Frist besteht die Möglichkeit der

Weiterbehandlung.16

Der Prioritätsbeleg muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein

(Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 MSchV). Wird der Prioritätsbeleg in einer anderen

Sprache eingereicht, verlangt das Institut eine Übersetzung. Die Nachreichung der

Übersetzung hat innert einer vom Institut angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 3 Abs. 2

MSchV). Der Prioritätsbeleg muss ausserdem von der zuständigen Behörde ausgestellt

worden sein.17

14 Vgl. Art. 9 MSchG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 MSchV sowie Swissness-Botschaft S. 8610. 15 Das Institut wird eine entsprechende Beanstandung so rechtzeitig erlassen, dass die Wahrung der

Frist zur Einreichung des Prioritätsbeleges möglich ist. 16 Vgl. RKGE in sic! 2006, 182 – KEW.

17 Bei der Einreichung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch muss der Prioritätsbeleg als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 27).

3.4.1

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

66

Blosse Anmeldebestätigungen sind keine rechtsgenüglichen Prioritätsbelege, da damit kein

Nachweis erbracht wird, dass die zuständige Behörde eine formelle Eintretensprüfung

vorgenommen und ein Hinterlegungsdatum vergeben hat.

Der Inhaber der prioritätsbegründenden Anmeldung oder Marke und der Hinterleger in der

Schweiz müssen identisch sein, unter Vorbehalt der Übertragung der Anmeldung bzw.

Marke oder der Übertragung des Prioritätsrechts.18 Ausserdem muss es sich um den

gleichen oder im Gesamteindruck nur unwesentlich abweichenden Gegenstand handeln

(Art. 4 lit. C Abs. 4 PVÜ).

Ist die im schweizerischen Gesuch beanspruchte Waren- und Dienstleistungsliste weiter

gefasst als diejenige der Ersthinterlegung, kann lediglich eine Teilpriorität (für die

übereinstimmenden Waren und/oder Dienstleistungen) beansprucht werden. Dies ist auf

dem Eintragungsgesuch in der entsprechenden Rubrik mit «Teilpriorität» zu vermerken. Ist

die Waren- und Dienstleistungsliste der Ersthinterlegung weiter gefasst als diejenige der

schweizerischen Hinterlegung, kann die Priorität umfassend geltend gemacht werden.

Gegenrechtspriorität

Ist die Ersthinterlegung nicht in einem Mitgliedstaat der PVÜ erfolgt, kann die Priorität nur

dann beansprucht werden, wenn der betr. Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt (Art. 7

Abs. 2 MSchG). Da eine beträchtliche Anzahl der Nicht-PVÜ-Staaten das TRIPS-Abkommen

unterzeichnet hat, welches in Art. 2 die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen

Bestimmungen der PVÜ statuiert, findet Art. 7 Abs. 2 MSchG in der Praxis kaum noch

Anwendung.19

Bezüglich des Verfahrens zur Geltendmachung der Gegenrechtspriorität vgl. Ziff. 3.4.1, S.

65.

Ausstellungspriorität

Art. 8 MSchG ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, für die Hinterlegung den

Zeitpunkt der Vorstellung von Waren oder Dienstleistungen auf einer offiziellen oder offiziell

anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens über die internationalen

Ausstellungen (SR 0.945.11) als Prioritätsdatum in Anspruch zu nehmen.

Das Verfahren zur Geltendmachung der Ausstellungspriorität unterscheidet sich nicht von

demjenigen betreffend die Unionspriorität (Art. 9 MSchG). Der Prioritätsbeleg muss jedoch

genaue Angaben über die betreffende Ausstellung enthalten (Art. 13 MSchV).

18 Da die Eintragung der Priorität lediglich eine im Prozessfall zu beweisende Vermutung zur Folge

hat, akzeptiert das Institut die Übertragung des Prioritätsrechts. Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid BGE 42 II 404 gegen die Möglichkeit der selbstständigen Übertragung des Prioritätsrechts

ausgesprochen. Auch ein Teil der Lehre behandelt den Prioritätsanspruch als akzessorisches, d.h. nur

zusammen mit der Marke übertragbares Recht. 19 Art. 12 Abs. 3 MSchV, wonach das Institut ein Verzeichnis derjenigen Staaten, die der Schweiz

Gegenrecht nach Artikel 7 Abs. 2 MSchG halten, führt, ist somit hinfällig geworden und wurde

aufgehoben.

3.4.2

3.4.3

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

67

Im Gegensatz zum Patentrecht kommt der Ausstellungspriorität im Markenrecht nur geringe

praktische Bedeutung zu.

3.5 Beschleunigte Markenprüfung

Damit eine Marke beschleunigt geprüft wird, bedarf es eines Antrags (Art. 18a MSchV) und

der Bezahlung der Hinterlegungs-, und Expressgebühr sowie des allfälligen

Klassenzuschlags. Erst wenn die Expressgebühr zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr und

zum Klassenzuschlag bezahlt ist, gilt der Antrag als gestellt und wird die verkürzte

Behandlungsfrist ausgelöst (Art. 18a Abs. 2 MSchV). Bis zum Eingang der Zahlung wird das

Dossier im Rahmen des normalen Prüfungsverfahrens behandelt.

3.6 Gebühren

Nach Art. 28 Abs. 3 MSchG i.V.m. Art. 7 MSchV ist das Institut berechtigt, für die im Zuge des

Eintragungsverfahrens erbrachten Leistungen Gebühren zu verlangen. Die IGE-GebV legt

Zahlungsmodalitäten (Art. 4 bis 9) und Höhe (Anhang I IGE-GebV) der jeweiligen Gebühr fest.

Die Hinterlegungsgebühr und der allfällige Klassenzuschlag sind ab der Hinterlegung

geschuldet und binnen der vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen (Art. 18 Abs. 1 und 3

MSchV). Bei nicht fristgerechter Bezahlung wird das Gesuch zurückgewiesen (Art. 30 Abs. 2

lit. b MSchG). Die Gebühr bleibt nach wie vor geschuldet; verspätet bezahlte Gebühren

werden nicht zurückerstattet (vgl. u.a. Teil 1, Ziff. 11.3, S. 55).

Wird die Marke für Waren und/oder Dienstleistungen aus mehr als drei Klassen beansprucht,

ist ab der vierten Klasse für jede zusätzliche Klasse ein Zuschlag geschuldet

(Klassenzuschlag). Werden im Verlaufe des Eintragungsverfahrens zusätzliche Klassen

hinzugefügt, sind diese innert der vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen. Auch hier führt

Fristversäumnis bei der Bezahlung zur Zurückweisung des Gesuchs, wobei das ganze

Gesuch zurückgewiesen wird, da das Institut nicht entscheiden kann, für welche Klassen das

Zeichen eingetragen werden soll. Fallen im Verlaufe des Eintragungsverfahrens Klassen

weg, wird der bereits bezahlte Klassenzuschlag nicht zurückerstattet.

3.7 Änderung der Marke – Datumsverschiebung

Die Änderung des Zeichens führt gemäss Art. 29 Abs. 2 MSchG zu einer Verschiebung des

Hinterlegungsdatums, wenn:

- das Zeichen durch ein anderes ersetzt wird, einschliesslich Änderungen des Markentyps

und der Markenart;20

20 Im Ergebnis vgl. RKGE MA-RS 01/95, E. 3 – MEDISCUS MONARCH. Keine Verschiebung des

Hinterlegungsdatums erfolgt einzig beim Wechsel von einer Kollektiv- zu einer Individualmarke, da

beide Markenarten vom Hinterleger (mit-)benutzt werden können und sich deren Funktion nicht

grundlegend unterscheidet.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

68

- das Zeichen in wesentlichen Teilen geändert wird, z.B. wenn es durch die

vorgenommene Änderung erst eintragungsfähig wird21 oder wenn ein den

Gesamteindruck des Zeichens wesentlich beeinflussender Zeichenteil entfernt,

hinzugefügt oder geändert wird;

- der Schutzumfang des Zeichens durch die Änderung vergrössert wird, z.B. durch

Verzicht auf einen Farbanspruch oder durch Erweiterung der Waren- und

Dienstleistungsliste (was nicht einer Ausformulierung von bereits verwendeten Begriffen

oder einer Umklassierung falsch klassierter Waren und Dienstleistungen gleichzusetzen

ist).

Neues Hinterlegungsdatum ist das Datum des Poststempels der entsprechenden Eingabe

oder das Datum, an welchem die Zeichenänderung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch

auf dem Informatiksystem des Instituts eintrifft (vgl. Ziff. 2.2, S. 58).

3.8 Publikation und Gültigkeitsdauer

Wird eine Marke im Register eingetragen, werden die massgeblichen Daten publiziert

(Art. 38 MSchG, Art. 19 und Art. 42 i.V.m. Art. 40 MSchV). Das vom Institut festgelegte

Publikationsorgan (Art. 43 MSchV) ist Swissreg, abrufbar unter https://www.swissreg.ch.

Die Markeneintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig

(Art. 10 Abs. 1 MSchG).

4. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

4.1 Rechtliche Grundlagen

Als Folge des Spezialitätsprinzips ist eine Marke nicht abstrakt, sondern nur für bestimmte

Waren und/oder Dienstleistungen schützbar. Art. 11 MSchV schreibt entsprechend vor, dass

die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche der Markenschutz beansprucht wird,

präzise zu bezeichnen sind. Dieses Erfordernis dient der Rechtssicherheit.

Die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen ermöglicht es den interessierten Kreisen,

effizient nach registrierten Marken zu suchen und abzuklären, ob Konfliktpotenzial besteht.

Die präzise Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen und die korrekt vorgenommene

Klassifikation erlauben erst die Bestimmung des Schutzobjekts und des Schutzumfangs von

registrierten Marken. Eine präzise Definition des Schutzobjekts erlaubt es unter anderem zu

bestimmen, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke rechtserhaltend gebraucht

werden muss (Art. 11 Abs. 1 MSchG).22

Die Schweiz ist als Mitglied des Nizza-Abkommens verpflichtet, die Nizza-Klassifikation

anzuwenden. Insbesondere müssen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die

21 Davon ausgenommen ist einzig die Aufnahme eines negativen Farbanspruchs bei Zeichen, die ein

mit dem Schweizer Kreuz oder Wappen oder mit dem geschützten Zeichen des Roten Kreuzes

verwechselbares Element enthalten (vgl. Schweizerkreuz und Rotes Kreuz in Marken bzw. Muster

oder Modellen: Neue Praxis in sic! 2000, 553). 22 Siehe dazu Teil 6, Ziff. 5.3.5, S. 250.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

69

entsprechenden Klassennummern verwendet werden, und jede Klasse ist gemäss der

Reihenfolge der Klassen aufzuführen (Art. 11 MSchV).

Fehlt bei einem Eintragungsgesuch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, wird dies im

Rahmen der Eingangsprüfung beanstandet (Art. 15 MSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 MSchG)

und dem Gesuch wird kein Hinterlegungsdatum zugewiesen. Wird der Mangel nicht

fristgerecht behoben, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 28

Abs. 2 MSchG). Sind lediglich die Klassennummern angegeben, wird angenommen, dass

der Hinterleger die zum Zeitpunkt der Hinterlegung in der Nizza-Klassifikation enthaltenen

Oberbegriffe der Klassenüberschriften der betr. Klassen beansprucht.23

Sind die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nicht präzise bezeichnet, fordert

das Institut den Hinterleger auf, diese zu präzisieren. Wird der Mangel nicht fristgerecht

behoben, weist das Institut das Gesuch zurück (Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG i.V.m. Art. 11

MSchV).24 Nach Möglichkeit unterbreitet das Institut Präzisierungsvorschläge. Dies unter der

Voraussetzung, dass der Sinn der ursprünglichen Formulierung bestimmt werden kann. Die

Verantwortung für die rechtsgenügliche Ausformulierung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses verbleibt jedoch immer beim Hinterleger. Ebenfalls in der

Verantwortung des Hinterlegers liegt, ob es sich bei der dem Institut unterbreiteten

Formulierung wirklich um eine Präzisierung der ursprünglichen Formulierung handelt. Stellt

die neue Formulierung nämlich eine Erweiterung des ursprünglichen Wortlauts dar, kommt

es zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums (Art. 29 Abs. 2 MSchG).

4.2 Die Nizza-Klassifikation

Die Nizza-Klassifikation ist in drei Teile aufgeteilt:

 Die Klassenüberschriften bestehen aus Oberbegriffen. Diese Oberbegriffe dienen als

Hinweis, welche Waren oder Dienstleistungen eine Klasse umfasst. Die

Klassenüberschriften sämtlicher 45 Klassen sind jeweils in der aktuellen Auflage auf

der Webseite des Instituts (https://www.ige.ch) als PDF-Dokument herunterladbar.

Was der Gebrauch dieser Klassenüberschriften in einer konkreten Liste bedeutet, ist

in Ziff. 4.4 erläutert.

 Die erläuternden Anmerkungen erklären beispielhaft, welche Waren oder

Dienstleistungen eine Klasse insbesondere umfasst und welche nicht. Auf der

Webseite des Instituts (https://www.ige.ch) wird unter «Nizza-Klassifikation» auf die

Webseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) verwiesen, wo diese

Bemerkungen zu finden sind.

 Die alphabetische Liste umfasst momentan etwa 9000 konkrete Waren und

Dienstleistungen und die dazugehörige Klassennummer. Die Liste ist nicht

abschliessend. Die Begriffe der alphabetischen Liste sind in der Klassifikationshilfe25

aufgeführt.

23 BGer in sic! 2014, 367, E. 5.4.1 – G5, vgl. Ziff. 4.5, S. 75. 24 BVGer B-3920/2011, E. 2 – GLASS FIBER NET. 25 https://wdl.ige.ch/wdl/

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

70

Die erläuternden Anmerkungen zu jeder Klasse sowie die alphabetische Liste der

Warenbegriffe (34 Klassen) und Dienstleistungsbegriffe (11 Klassen) erlauben direkt oder

per Analogie die Klassierung der allermeisten Waren und Dienstleistungen.

Falls eine Ware mithilfe der Klassenüberschriften, der erläuternden Anmerkungen oder der

alphabetischen Liste nicht klassiert werden kann, gelten gemäss den allgemeinen

Anmerkungen der Nizza-Klassifikation die folgenden Kriterien:

a) Fertigwaren werden grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung klassiert; wenn

dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in

Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren

klassiert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere

subsidiäre Kriterien heranzuziehen, wie z.B. das Material, aus dem die Waren hergestellt

sind, oder ihre Wirkungsweise.

b) Kombinierte Fertigprodukte mit Mehrzweckfunktion (wie z.B. Radiowecker) können

gemäss ihren einzelnen Funktionen oder Bestimmungen klassiert werden. Wenn diese

Kriterien in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen sind, sind die anderen Kriterien

gemäss Absatz (a) anzuwenden.

c) Rohstoffe, unbearbeitet oder teilweise bearbeitet, werden grundsätzlich nach dem

Material, aus dem sie bestehen, klassiert.

d) Waren, die dazu bestimmt sind, Teile eines anderen Erzeugnisses zu werden, werden

grundsätzlich nur dann in dieselbe Klasse wie dieses Erzeugnis eingeordnet, wenn sie

üblicherweise für keinen anderen Zweck verwendet werden können. In allen anderen

Fällen sind die unter (a) genannten Grundsätze anzuwenden.

e) Soweit Waren – unabhängig davon, ob es sich um Fertigwaren handelt oder nicht – nach

dem Material, aus dem sie hergestellt sind, klassiert werden und aus verschiedenen

Materialien bestehen, werden sie grundsätzlich nach dem Material klassiert, das

überwiegt.

f) Behältnisse, die den Waren angepasst sind, für deren Aufnahme sie bestimmt sind,

werden grundsätzlich in dieselbe Klasse wie die betr. Waren eingeordnet.

Falls eine Dienstleistung mithilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder

der alphabetischen Liste nicht klassiert werden kann, gelten die nachfolgenden Kriterien:

a) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach den Dienstleistungsbereichen klassiert, die

in der Klasseneinteilung und den erläuternden Anmerkungen enthalten sind, oder

hilfsweise in Analogie zu anderen vergleichbaren Dienstleistungen, die in der

alphabetischen Liste aufgeführt sind.

b) Dienstleistungen im Bereich der Vermietung werden grundsätzlich den gleichen Klassen

zugeordnet, wie die mithilfe der vermieteten Gegenstände erbrachten Dienstleistungen

(z.B. Vermietung von Telefonen, Kl. 38). Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung wird

jedoch der Klasse 36 (Finanzwesen) zugeordnet.

c) Dienstleistungen zur Beratung oder Information werden grundsätzlich den gleichen

Klassen zugeordnet wie die Dienstleistungen, auf die sich die Beratung oder Information

bezieht, z.B. Transportberatung (Kl. 39), Unternehmensberatung (Kl. 35), Finanzberatung

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

71

(Kl. 36), Schönheitsberatung (Kl. 44). Das Erteilen von Auskünften bzw. die Weitergabe

von Informationen auf elektronischem Wege (z.B. Telefon, Computer) berührt nicht die

Klassifikation dieser Dienstleistung.

d) Dienstleistungen im Bereich des Franchisings werden grundsätzlich der gleichen Klasse

zugeordnet wie die vom Franchisegeber erbrachten besonderen Dienstleistungen (z.B.

Unternehmensberatung in Bezug zu Franchisegeschäften [Kl. 35], Finanzierungen in Be-

zug zu Franchisegeschäften [Kl. 36], juristische Dienstleistungen in Bezug zu Franchise-

geschäften [Kl. 45]).

4.3 Ausformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Deutsch, Französisch oder Italienisch

abgefasst sein (vgl. auch Ziff. 4.8, S. 77). Die Waren und Dienstleistungen sind präzise zu

bezeichnen und der richtigen Klasse zuzuordnen (Art. 11 MSchV).

Interpunktionen

Die korrekte Verwendung von Interpunktion ist wichtig. Werden Begriffe durch falsche

Interpunktion voneinander getrennt, kann das zu einem Bedeutungswandel und dadurch zu

falscher Klassierung führen.

Es sind folgende Regeln zu beachten:

 Eine Klasse wird immer mit einem Punkt abgeschlossen. Innerhalb einer Klasse

werden keine Waren bzw. Dienstleistungen voneinander durch einen Punkt getrennt.

Abkürzungen müssen ausgeschrieben werden, z.B. «insbesondere» statt «insbes.».

 Strichpunkte werden verwendet, um einzelne oder zusammengehörende Gruppen

von Waren bzw. Dienstleistungen klar voneinander zu trennen, während Kommas nur

in Aufzählungen innerhalb einer Gruppe zu verwenden sind oder im Rahmen einer

Präzisierung gewisser Eigenschaften der beanspruchten Waren bzw.

Dienstleistungen.

Die Falschsetzung von Komma oder Strichpunkt kann leicht zu Fehlinterpretationen führen.

Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

- Kl. 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.

In dieser Liste bezieht sich die geografische Einschränkung, da mit Strichpunkt abgetrennt

auf alle Waren der Klasse.

- Kl. 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft.

Hier bezieht sich die Einschränkung auf alles ausser Bier. Dieses ist durch einen Strichpunkt

von den übrigen Waren und damit auch von der Einschränkung klar abgetrennt.

- Kl. 41 Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften; Magazinen.

4.3.1

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

72

Hier sind die Magazine durch Strichpunkt vom Rest abgetrennt, weshalb angenommen

werden muss, dass die Ware «Magazine» und nicht die Dienstleistung «Herausgabe von

Magazinen» beansprucht wird.

Andere Zeichen für die Interpunktion dürfen aus EDV-technischen Gründen nicht verwendet

werden. In der Regel können sie problemlos ersetzt werden, z.B.

- Kl. 25 Kleider, insbesondere: Hosen und Blusen.

Der Doppelpunkt muss gestrichen werden.

- Kl. 30 Nuss-/Mandelgipfel.

Der Schrägstrich kann ohne Weiteres durch ein «und» ersetzt werden.

- Kl. 30 Nuss- und/oder Schokoladentorten.

Solche und/oder Verknüpfungen sind in der Regel interpretationsbedürftig. Im oben

genannten Beispiel ist unklar, ob Schutz für Nuss- und Schokoladentorten beansprucht wird,

oder ob sich der Hinterleger nicht festlegen will, ob er den Schutz für Nuss- oder für

Schokoladentorten beansprucht. Damit es keine Missverständnisse geben kann, müssen die

einzelnen Waren mit «und» verknüpft werden.

Doppelnennungen

Wird innerhalb einer Klasse zweimal die identische Umschreibung einer Ware oder einer

Dienstleistung verwendet, löscht das Institut eine davon von Amtes wegen.

Aufzählungen

Ist eine Aufzählung abschliessend, so beginnt diese mit «nämlich». In der Regel nutzt man

abschliessende Aufzählungen, um den vorangestellten, zu vagen (und damit nicht

klassierbaren) Begriff zu präzisieren, z.B. in Klasse 20 «Waren aus Kunststoff, nämlich

Figuren, Kruzifixe, Kuchendekorationen».

Wenn man Schutz für einen Oberbegriff beansprucht, aber dennoch darauf aufmerksam

machen möchte, welche Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, kann eine

offene Aufzählung beginnend mit «insbesondere», «namentlich» oder «einschliesslich»

verwendet werden. Dies bedingt jedoch, dass der vorgenannte Oberbegriff eindeutig

klassierbar ist. Möglich ist z.B.:

- Kl. 25 Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen und Jacken.

Nicht möglich, weil der Oberbegriff zu vage für eine Klassierung ist, wäre hingegen:

- Kl. 20 Waren aus Kunststoff, insbesondere Figuren.

Ebenfalls nicht möglich sind Aufzählungen, die auf «etc.» oder «usw.» enden, solche

Aufzählungen sind unpräzise und lassen keine genaue Bestimmung der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen zu.

4.3.2

4.3.3

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

73

Ausformulierung von Einschränkungen

Einschränkungen werden i.d.R. vorgenommen, um Schutzhindernisse (Art. 2 MSchG) zu

überwinden oder um sich gegenüber anderen (verwechselbaren) Marken abzugrenzen. Bei

der konkreten Ausformulierung der Einschränkung muss das Schutzobjekt (die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen) präzise bezeichnet werden (Art. 11 MSchV).

Angaben, die keine inhärenten objektiven Eigenschaften der betroffenen Waren oder

Dienstleistungen bezeichnen, gehören deshalb nicht in ein Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis (vgl. Ziff. 4.15).

Beispiele nicht zulässiger Einschränkungen:

 Einschränkungen nach rein marketingmässigen Gesichtspunkten, wie Absatzgebiet

(z.B. „nur in der Westschweiz angeboten“) oder Preis (z.B. „alle Waren nur im

Luxussegment“).

 Formulierungen, die auf die Gebrauchsabsicht des Produkts Bezug nehmen: Die

Bezeichnung „alkoholische Getränke zur Konsumation an Festen“ ist unklar.

Alkoholische Getränke unterscheiden sich nicht objektiv nach dem Ort oder Anlass

ihrer Konsumation.

 Die Einschränkung „nicht im Zusammenhang mit XY“ ist nicht geeignet einen

thematischen Inhalt auszuschliessen. Sollen beispielsweise Bücher zu juristischen

Themen ausgeschlossen werden, wäre eine Formulierung wie „Bücher nicht zum

Thema Recht und Rechtsprechung“ geeignet.

 Einschränkungen, die sich auf Unternehmen oder deren Logos beziehen: „Autoteile,

nicht für Volkswagen“ oder „alle Waren ohne Logos oder Abzeichen des Sportclubs

YB“ sind keine präzisen Bezeichnungen.

 Formulierungen, welche die Einschränkung der Abnehmerkreise bezwecken, wie

beispielsweise „Nähmaschinen für die professionellen Näherinnen“ sind i.d.R. nicht

zulässig. Die Abnehmerkreise können nur anhand von objektiven, waren- oder

dienstleistungsinhärenten Eigenschaften eingeschränkt werden. Es ist unklar,

wodurch sich eine Nähmaschine für professionelle Näherin von einer solchen für die

Hobbynäherin unterscheidet und es ist nicht durch objektive produkteinhärente

Merkmale ausgeschlossen, dass die Waren nur von dieser Personengruppe

verwendet werden.

 Einschränkungen durch Begriffe, welche nicht unter den vorangestellten Oberbegriff

fallen, wie „Backwaren, ausgenommen Hefe“ oder „Musikinstrumente, ausgenommen

Notenständer“.

 Einschränkungen, die keinen Sinn ergeben: Werden in Klasse 9 Oberbegriffe wie

beispielsweise „Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-,

Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsapparate und –instrumente“ beansprucht und

eingeschränkt mit „alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Waren im Bereich

der Fabrikation und Applikation von medizinischen Präparaten“, ergibt dies keinen

4.3.4

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

74

Sinn. Diese Waren dienen in der Regel weder der Herstellung noch der Applikation

von medizinischen Präparaten.

Verweise auf andere Klassen innerhalb des Verzeichnisses

Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, welche sich in genereller Weise auf andere,

oder auf im konkreten Verzeichnis beanspruchte Klassen beziehen, gelten nicht als präzise

Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen. Zudem können solche Verweise im Fall von

Teillöschungen registrierter Marken Probleme verursachen. Deshalb werden Verweise auf

andere Klassen zurückgewiesen. So werden beispielsweise Begriffe wie Kl. 37: «Reparatur

von Waren der Klasse 7» oder Kl. 39: «Transport von den in Klasse 32 beanspruchten

Getränken» beanstandet. Der Hinterleger wird aufgefordert die zu reparierenden oder zu

transportierenden Waren zu nennen. Eine mögliche Präzisierung wäre Kl. 37: «Reparatur

von Maschinenteilen» oder Kl. 39: «Transport von Getränken».

4.4 Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation

Die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation sind gemäss Praxis des

Instituts genügend präzise. Einzige Ausnahme ist der Oberbegriff in der Klassenüberschrift

der Klasse 45 «Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend

individuelle Bedürfnisse». Die Formulierung «persönliche und soziale Dienstleistungen» und

der Zusatz «zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse» sind zu vage und erlauben auch in

Berücksichtigung der Klassenzugehörigkeit keine konkreten Rückschlüsse auf die Art der

damit beanspruchten Dienstleistungen. Die Angabe «soziale Dienstleistungen» kann

beispielsweise als Hinweis auf diverse Betreuungsdienstleistungen aufgefasst werden,

während persönliche Dienstleistungen den Schluss zulassen, dass es sich dabei auch um

Massage- oder Coiffeurdienstleistungen (Kl. 44) oder um Dienstleistungen eines

Privatausbilders (Kl. 41) handeln könnte. Der Zusatz «zur Befriedigung persönlicher

Bedürfnisse» ist ebenfalls nicht geeignet, die Art der Dienstleistungen präzise zu

umschreiben. Persönliche Bedürfnisse können durch Dienstleistungen verschiedener

Klassen befriedigt werden, z.B. Bedürfnis nach finanzieller Beratung (Kl. 36), Bedürfnis nach

privatem Musikunterricht (Kl. 41) oder Bedürfnis nach Unterkunft (Kl. 43).

Mit den Oberbegriffen werden jedoch nur diejenigen Waren und Dienstleistungen abgedeckt,

die diesen effektiv zugeordnet werden können.26 Das bedeutet, dass mit der Beanspruchung

sämtlicher Oberbegriffe einer Klassenüberschrift nicht in allen Fällen sämtliche in dieser

Klasse vorkommenden Waren oder Dienstleistungen abgedeckt sind. Beispiele solcher nicht

unter die Oberbegriffe fallenden Produkte sind «Schutzhelme», «Knieschützer für Arbeiter»,

«Schutzanzüge für Flieger» (Kl. 9), «Bügeln von Wäsche» (Kl. 37), «Dienste von

Presseagenturen» (Kl. 38), «Vermietung von Taucheranzügen (Skaphander)» (Kl. 39),

«Vermietung von Generatoren» (Kl. 40) oder «Zeitmessung bei Sportveranstaltungen» (Kl.

41). Zudem werden mit den Oberbegriffen nur diejenigen Waren und Dienstleistungen

abgedeckt, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung unter diese Oberbegriffe fallen. Die

26 BGer in sic! 2014, 367, E. 5.4.2 – G5.

4.3.5

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

75

Schutzwirkung wird nicht auf weitere in Zukunft in dieser Klasse neu aufgenommene

Oberbegriffe ausgedehnt.27

4.5 Formulierung «sämtliche Waren/Dienstleistungen dieser Klasse»

Eine in der Waren- und Dienstleistungsliste enthaltene Angabe der Art «sämtliche

Waren/Dienstleistungen dieser Klasse» wird vom Institut zwar als dem Erfordernis von Art.

28 Abs. 2 lit. c MSchG genügende Waren- und Dienstleistungsliste erachtet, was für die

Vergabe eines Hinterlegungsdatums ausreicht. Die Formulierung ist jedoch zu unbestimmt,

um als solche akzeptiert werden zu können.28 Der Hinterleger wird daher in solchen Fällen

zur Präzisierung der Waren- und Dienstleistungsliste aufgefordert. Für die Beurteilung, ob

der Hinterleger mit der daraufhin nachgereichten Präzisierung eine Erweiterung der Waren-

und Dienstleistungsliste vornimmt, geht das Institut von den Oberbegriffen der

Klassenüberschrift der jeweils beanspruchten Klasse aus. Der Hinterleger soll damit nicht

besser- oder schlechtergestellt werden als derjenige, der lediglich die Klassennummer

ankreuzt, ohne die Waren oder Dienstleistungen überhaupt zu bezeichnen. Enthält eine

nachträgliche Präzisierung einen Begriff, der unter keinen dieser Oberbegriffe fällt, wird dies

als Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betrachtet und führt zu einer

Verschiebung des Hinterlegungsdatums (Art. 29 Abs. 2 MSchG).

4.6 Begriffsbestimmung

Bei der Bestimmung von in einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten

Begriffen ist in einem ersten Schritt auf die lexikalische Definition des fraglichen Begriffs

abzustellen. Bei Begriffen, welche in mehreren Klassen klassiert sind, ist die Systematik der

Nizza-Klassifikation herbeizuziehen. Sind beispielsweise «Wannen» in Klasse 11 zu

beurteilen, so ist aus der Systematik der Klassifikation klar, dass es sich nicht um Wannen

im Sinne der lexikalischen Definition handelt, sondern nur um «Bade- oder Duschwannen»

(vgl. die nachfolgende Ziffer 4.7). Die allgemeinen und erläuternden Anmerkungen der

Nizza-Klassifikation sind zur Bestimmung der Begriffsbedeutung ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. Ziffer 4.2). In einem zweiten Schritt ist die Bedeutung im allgemeinen

Sprachgebrauch miteinzubeziehen,29 solange diese mit der Systematik der Klassifikation

vereinbar ist. Zu berücksichtigen sind schliesslich auch gesetzliche Begriffsdefinitionen.30

Die vorgenannten Kriterien zur Begriffsbestimmung gelten auch für die Prüfung, welche

Waren oder Dienstleistungen unter einen bestimmten Oberbegriff fallen.

27 Vgl. BGer in sic! 2014, 367, E. 5.4.1 – G5. 28 Vgl. Art. 9 Abs. 1 Singapur TLT. 29 BVGer B-3541/2011, E. 4.1.1 Luminous; BGer 4A_444/2013, E. 5.4.2 – G5. 30 Vgl. BGer 4A_444/2013, E. 5.4.2 – G5, wo das BGer zur Begriffsbestimmung auch auf die

gesetzlichen Definitionen der Begriffe «Nahrungsergänzungsmittel» und «Arzneimittel» abstellte (mit

Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.3).

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

76

4.7 Mitberücksichtigung der Klassennummer bei der Begriffsauslegung

Die Klassennummer wird bei der Auslegung der in der Liste verwendeten Begriffe

miteinbezogen und als Teil der Waren- oder Dienstleistungsausformulierung verstanden.

Entsprechend ist ein Begriff, der in mehreren Klassen vorkommt, nicht zu präzisieren. Dabei

ist aber immer auch die Bedeutung des Begriffs nach den Regeln der Begriffsbestimmung zu

berücksichtigen (vgl. Ziffer 4.6). Folglich werden unpräzise formulierte Begriffe nicht lediglich

durch die Beifügung der Klassennummer klassierbar. Fällt der verwendete Begriff nicht klar

unter einen in der alphabetischen Liste oder den Klassenüberschriften enthaltenen

Oberbegriff, ist nach wie vor eine Präzisierung erforderlich. Eine Formulierung wie «Klasse 7:

Motoren» ist zulässig, da diese Klasse Motoren enthält. Werden im Verlauf des Verfahrens

zusätzlich noch Automotoren (Kl. 12) beansprucht, führt dies zu einer Verschiebung des

Hinterlegungsdatums (Art. 29 Abs. 2 MSchG), da diese Waren nicht unter die ursprüngliche

Formulierung fallen.

Im Zusammenhang mit Dienstleistungen gilt zu berücksichtigen, dass

Dienstleistungsumschreibungen oft nicht klar einem einzigen Oberbegriff der

Klassenüberschriften oder einem Begriff in der alphabetischen Liste zugeordnet werden

können. Der Zusatz «soweit in dieser Klasse enthalten» führt weder bei Waren noch bei

Dienstleistungen dazu, dass unpräzise formulierte Begriffe den rechtlichen Anforderungen

genügen würden.

Nicht zu präzisieren sind beispielweise:

 «Salben, Cremen, Lotionen» in Klasse 3 werden akzeptiert (Waren für kosmetische

Zwecke).

 «Salben, Cremen, Lotionen» in Klasse 5 werden akzeptiert (Waren für medizinische

Zwecke).

 «Kaffeemühlen» in Klasse 7 werden akzeptiert (elektrische Kaffeemühlen).

 «Kaffeemühlen» in Klasse 21 werden akzeptiert (nicht elektrische Kaffeemühlen).

 «Ungeziefervernichtung» in Klasse 37 wird akzeptiert (Dienste eines Kammerjägers).

 «Ungeziefervernichtung» in Klasse 44 wird akzeptiert (Vernichtung für

Landwirtschaft, Aquakultur, Gartenbau und Forstwirtschaft).

 «Organisation von Ausstellungen und Messen» in Klasse 35 wird akzeptiert (für

wirtschaftliche und Werbezwecke).

 «Organisation von Ausstellungen und Messen» in Klasse 41 wird akzeptiert (für

kulturelle und Unterrichtszwecke).

Beispiele unpräziser Begriffe:

 «Kaugummi» in Klasse 5: im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Kaugummi eine

Süssigkeit der Klasse 30. Damit Kaugummis in Klasse 5 klassiert werden können, ist

deshalb zwingend der Zusatz «für medizinische Zwecke» nötig.

 «Bekleidung» wird in Klasse 9 nicht akzeptiert, da dies im allgemeinen

Sprachgebrauch klar eine Ware der Klasse 25 ist. Um die Klassierung in Klasse 9 zu

rechtfertigen bedarf es einer Präzisierung, z.B. «Feuerschutzbekleidung».

 «Waren zur Inneneinrichtung» in Klasse 20: Dieser Begriff ist dermassen vage, dass

weder in Kombination mit der Klassennummer, noch gestützt auf den allgemeinen

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

77

Sprachgebrauch angenommen werden kann, es handle sich um Möbel oder andere

Waren der Klasse 20. Genauso gut könnten «Lampen» (Klasse 11), Bilder (Klasse

16) oder Teppiche (Klasse 27) unter diesen Begriff subsummiert werden. Es bedarf

daher einer Präzisierung.

 «Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten» in Klasse 36: Selbst unter

Berücksichtigung der Klassennummer ist dieser Begriff zu vage. Es muss die

konkrete Dienstleistung genannt werden, beispielsweise «Ausgabe von Kreditkarten»

(Klasse 36), «Elektronische Überwachung von Kreditkartentransaktionen zur

Erkennung von Betrug über das Internet» (Klasse 42) oder

«Betrugsaufdeckungsdienstleistungen im Bereich von Kreditkarten» (Klasse 45).

4.8 Verwendung von nicht in einer Amtssprache abgefassten Begriffen

Englische und andere nicht in einer Amtssprache abgefasste Begriffe werden in der Regel

nicht akzeptiert (vgl. Teil 1, Ziff. 5.8.1, S. 43). Das Institut verlangt praxisgemäss für Begriffe,

die nicht in deutschen, französischen und italienischen Standardwörterbüchern aufgeführt

sind, eine Übersetzung. Zulässig ist der verwendete Begriff dann, wenn er Eingang in den

Alltagssprachgebrauch gefunden hat (z.B. «Router»). Wird der Begriff jedoch nur

branchenspezifisch als Fachausdruck gebraucht, ergeht nach wie vor eine Beanstandung mit

der Aufforderung zur Neuformulierung in einer Amtssprache. Falls keine genaue

Übersetzung in der gewählten Amtssprache besteht, muss der Begriff umschrieben werden.

Der fremdsprachige Begriff kann in Klammern als Präzisierung beigefügt werden, z.B. in

Klasse 30 «Reisbällchen (Onigiri)».

4.9 Die Begriffe «Teile», «Zubehör» und «Vorrichtungen»

Begriffe wie «Teile», «Zubehör», «Accessoires» oder «Vorrichtungen» bezeichnen in

Alleinstellung keine konkrete Ware. Sie sind daher nicht genügend präzise, um klassiert

werden zu können. Diese Begriffe können nur klassiert werden, wenn sie entweder als Teile

oder Bestandteile einer klassierbaren Ware genannt werden, z.B. «Bohrmaschinen und

deren Teile und Zubehör» in Klasse 7, und mit dieser Ware eine eindeutige Einheit bilden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass möglicherweise nicht alle Teile oder sämtliches Zubehör

einer Bohrmaschine in Klasse 7 fallen (z.B. Akkumulatoren für Bohrmaschinen wären in

Klasse 9 zu klassieren). Das Institut akzeptiert auch den Begriff «… und Zubehör dazu,

soweit in dieser Klasse enthalten», sofern überhaupt solches Zubehör in der entsprechenden

Klasse klassiert ist («Handschuhe und Zubehör dazu, soweit in Klasse 25 enthalten» würde

z.B. nicht akzeptiert werden, weil kein Zubehör zu Handschuhen in Klasse 25 bekannt ist).

Wird diesem Zusatz eine Aufzählung von Zubehörwaren angehängt, ist darauf zu achten,

dass diese alle in die bezeichnete Klasse fallen. Beispielsweise wird die Umschreibung

«Fahrräder und Zubehör dazu, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, insbesondere

Gepäckträger, Helme und Fahrradleuchten» beanstandet, weil nicht alle der aufgezählten

Waren in der entsprechenden Klasse eingeteilt sind (Helme [Kl. 9] und Fahrradleuchten [Kl.

11]). Der Begriff «Vorrichtung» ist hinsichtlich der Art, der Funktion oder des Zwecks der

Vorrichtung zu präzisieren, beispielsweise «Rettungsvorrichtungen» in Klasse 9 oder

«Vorrichtungen zum Losmachen von Booten» in Klasse 12.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

78

4.10 Die Begriffe «Sets» und «Kits»

Es ist handelsüblich, dass gewisse Waren in sog. «Sets» oder «Kits» verkauft werden. Wenn

es sich um ein Set gleicher Waren, beispielsweise ein «Farbstifte-Set» (Kl. 16) oder ein

«Messer-Set» (Kl. 8), handelt, ist die Klassierung einfach zu handhaben. Gleiches gilt für in

einem Set verkaufte Waren, welche alle dem gleichen Zweck dienen, wie beispielsweise ein

«Erste-Hilfe-Set» (Kl. 5) oder ein «Maniküre-Set» (Kl. 8). Solche Begriffe werden nicht

beanstandet, auch wenn die einzelnen Waren nicht zwingend in der gleichen Klasse klassiert

würden (beispielsweise enthalten «Erste-Hilfe-Sets» i.d.R. eine Schere [Kl. 8]). Entscheidend

für die Klassierung ist, dass solche Sets oder Kits üblicherweise so auf dem Markt als Einheit

verkauft werden und dass die Hauptbestandteile eines solchen Kits in derselben Klasse

eingeteilt sind wie das Kit selbst. Begriffe wie «Kits mit chemischen Erzeugnissen» oder

«Sets für Mechaniker» sind hingegen zu vage, um klassiert werden zu können. Weder ist

klar, was in den Sets oder Kits enthalten ist, noch welchen Zweck die in den Sets oder Kits

enthaltenen Waren haben. In solchen Fällen sind die Waren einzeln zu nennen und

entsprechend zu klassieren.

4.11 Der Begriff «Systeme» als Ware

«Systeme» bestehen immer aus verschiedenen Bestandteilen. Folglich kann der Begriff

«Systeme» nur akzeptiert werden, wenn klar ist, aus welchen Bestandteilen die Systeme

bestehen, und diese derselben Klasse angehören. Weiter kann der Begriff «Systeme»

akzeptiert werden, wenn er als Synonym von Begriffen wie – geräten, – anlagen,

– einrichtungen verwendet wird. So werden beispielsweise die Begriffe «Computersysteme»

(Kl. 9), «Navigationssysteme» (Kl. 9), «Beleuchtungssysteme» (Kl. 11) oder «Bremssysteme

für Fahrzeuge» (Kl. 12) zugelassen.

4.12 Art der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42

Gemäss den erläuternden Anmerkungen der Nizza-Klassifikation umfasst die Klasse 38 im

Wesentlichen Dienstleistungen, die es zumindest einer Person ermöglichen, mit einer

anderen durch ein sinnesmässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Die

Dienstleistungen der Klasse 38 betreffen somit den technischen Aspekt der Übertragung und

weisen weder Inhalt noch Thema auf.31 Zudem werden Dienstleistungen, die den Zugang zu

Datennetzwerken, Datenbanken und Websites verschaffen, als

Telekommunikationsdienstleistungen interpretiert und der Klasse 38 zugeordnet.

Dienstleistungen wie «Programmieren von Websites», «Vermieten von Speicherplatz zur

Benutzung als Websites (hosting)» oder «Design von Datenbanken und Websites» fallen

hingegen in die Klasse 42.

31 RKGE in sic! 2003, 34 – NIDWALDNER WOCHENBLATT (fig.); BGer in sic! 2004, 400 –

DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

79

4.13 Die Dienstleistungen «Detailhandel» und «Engroshandel»

Das Institut lässt die Formulierungen «Detailhandel» und «Engroshandel» tel quel zu. Unter

diesen Begriffen ist jedoch folgende Dienstleistung zu verstehen: «Das Zusammenstellen

verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern

Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern».32 Es handelt sich dabei um

Dienstleistungen, welche sich nicht an Endabnehmer, sondern an Grossisten,

Handelsunternehmen, Importeure oder Produzenten richten.33 Unter Detailhandel ist somit

eine besondere Art der Warenpromotion zu verstehen.34 Somit fallen die Produktion und der

Verkauf der in einem Unternehmen hergestellten Waren nicht unter die Begriffe

«Detailhandel» oder «Engroshandel», sondern die betr. Waren sind in der entsprechenden

Warenklasse einzuordnen.35 Auch die Formulierung «Vertrieb» entspricht nicht den Begriffen

«Detailhandel» oder «Engroshandel» und ist zu präzisieren, wenn er in der Klasse 35

beansprucht wird.

4.14 Die Dienstleistung «kundenspezifische Herstellung von Waren» in Klasse 40

Die Herstellung von Waren ist grundsätzlich keine Dienstleistung im Sinne der Nizza-

Klassifikation, sie wird von den entsprechenden Waren abgedeckt und somit sind die

hergestellten Waren in den entsprechenden Warenklassen zu klassieren. Die Dienstleistung

«kundenspezifische Herstellung von Waren» kann jedoch unter bestimmten

Voraussetzungen akzeptiert werden.

Zum einen muss die Herstellung zwingend auf Bestellung eines Dritten erfolgen. Werden die

Waren auf eigene Rechnung hergestellt und anschliessend an Dritte verkauft, so ist dies

keine Dienstleistung im Sinne der Klasse 40, es müssen die hergestellten Waren

beansprucht werden.

Zum anderen muss die Formulierung zwingend die Präzisierung enthalten, dass eine Ware

sinngemäss den spezifischen Bedürfnissen eines Kunden bzw. den konkreten

Anforderungen oder Vorgaben eines Kunden entsprechend hergestellt wird. Diese

Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein, sondern je nach Art der Ware, die

hergestellt wird. So kann beispielweise eine Dentalprothese grundsätzlich nur den

spezifischen Bedürfnissen eines Kunden angepasst sein, während bei der Herstellung von

Spezialmedikamenten vermutlich nach einem Rezept oder anderen konkreten technischen

Vorgaben vorzugehen ist. Wählt ein Hinterleger eine alternative Formulierung, ist zu prüfen,

ob die Formulierung genügend präzise ist und ob die Formulierung geeignet ist, eine

Dienstleistung im Sinne von Kl. 40 zu definieren.

Schliesslich müssen die hergestellten Waren präzise genannt werden. Eine präzise

Bezeichnung der betr. Waren drängt sich unter dem Aspekt der Begrenzung des

32 Nizza-Klassifikation, Erläuternde Anmerkungen zur Klasse 35. 33 BVGer B-6856/2014, E. 4.2 – sportsdirect.com (fig.) / sportdirect.com (fig.); BVGer B-5296/2012, E.

4.3.3 – toppharm Apotheken (fig.); BVGer B-8240/2010, E. 5 – AUS DER REGION. FÜR DIE

REGION; BVGer B-5530/2013, E. 3.1 – MILLESIMA / MILLEZIMUS.

34 Vgl. auch Teil 6, Ziff. 6.1.3, S. 258. 35 BVGer B-516/2008 – AFTER HOURS.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

80

Schutzumfangs auf. Es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Kriterien zur Prüfung, ob ein

Begriff genügend präzise ist, wie in den entsprechenden Warenklassen. Eine Ausnahme ist

dort zu machen, wo ein Begriff in Anwendung der «Klassenpraxis» als genügend präzise

erachtet wird (vgl. Ziff. 4.7). So ist beispielsweise der Begriff «Motoren» unter

Berücksichtigung der Klassennummer genügend präzise erachtet und kann ohne zusätzliche

Präzisierung sowohl in Klasse 7 als auch in Klasse 12 akzeptiert werden. Ein solcher Begriff

muss als «Warennennung» in Klasse 40 präzisiert werden, da der Klassenbezug fehlt.

Formulierungen wie «Waren im Bereich xy» werden nicht akzeptiert. Der Begriff «im

Bereich» ist derart vage, dass in der Regel Waren verschiedener Klassen in diesen

«Bereich» fallen können. So können beispielsweise «Waren im Bereich Medizin» Waren der

Klassen 1, 5, 9, 10, 16 und allenfalls sogar Lebensmittelklassen umfassen.

Beispiele für zulässige Formulierungen:

- «Kundenspezifische Herstellung von Automobilteilen auf Bestellung und nach

Vorgaben eines Kunden».

- «Kundenspezifische Herstellung von Pharmazeutika auf Bestellung und nach den

Anforderungen eines Kunden».

4.15 Problematische Formulierungen

Angaben, die keine inhärente objektive Eigenschaft der betroffenen Waren und

Dienstleistungen bezeichnen, gehören grundsätzlich nicht in ein Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis.36 Daher werden rein marketingrelevante Kriterien, wie

Absatzgebiet oder Preis, zurückgewiesen. Des Weiteren sind auch Zweckbestimmungen

unzulässig, die auf die Gebrauchsabsicht des Hinterlegers und nicht auf inhärente

Eigenschaften des Produkts Bezug nehmen. Eine Angabe wie «Schreibgeräte für

Werbezwecke» muss daher zurückgewiesen werden, denn ob beispielsweise ein

Kugelschreiber als Werbeträger wahrgenommen wird, ist nicht anhand des Produkts selbst,

sondern nur im Kontext seiner Verwendung zu entscheiden. Demgegenüber ist eine Angabe

wie «Sportwagen» nicht zu beanstanden, da damit inhärente Eigenschaften der Ware

angesprochen werden.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse dürfen keine Marken als Produktebezeichnungen

enthalten. Diese bezeichnen keine inhärenten objektiven Eigenschaften einer Ware oder

Dienstleistung. Es geht jedoch auch um den Schutz der Marken, die nicht durch eine rein

generische Verwendung entwertet werden sollen. Bei der Prüfung der entsprechenden

Begriffe ist nach den Regeln der Begriffsbestimmung vorzugehen (vgl. Ziffer 4.6). Wird ein

Begriff in den gängigen Nachschlagewerken (z.B. Duden oder Le Petit Robert) mit einem ®

gekennzeichnet verwendet, ist die Verwendung im Sinne einer Sachbezeichnung im Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis unzulässig.

Die Verwendung von geografischen Namen in Waren und Dienstleistungsverzeichnissen

kann zu Fehlinterpretationen führen, weshalb das Institut solche Begriffe beanstandet. Es ist

beispielsweise unklar, ob es sich bei «chinesische Reisnudeln» um Reisnudeln chinesischer

36 Vgl. BVGer B-5642/2014, E. 9.2 – EQUIPMENT.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

81

Herkunft, oder um Reisnudeln nach chinesischer Art zubereitet handelt. Geografische

Namen sind nur dann zulässig, wenn es sich beim beanspruchten Begriff um eine

Sachbezeichnung handelt, beispielsweise in Kl. 5 «Chinarinde für medizinische Zwecke»

oder in Kl. 16 «Japanpapier».

Unzulässig ist auch die Verwendung von spezialrechtlich geschützten geografischen

Angaben als Produktbezeichnung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hier geht es

um den Schutz der geschützten Angaben, die nicht durch eine rein generische Verwendung

entwertet werden sollen. Ein Warenverzeichnis, das die Angabe «Tequila» in der Klasse 33

enthält, muss zurückgewiesen werden, da der Ausdruck «Tequila» kein generischer Begriff,

sondern eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose aus Agave mit Ursprung in Mexiko

ist.37 Zulässig ist hingegen die Verwendung geschützter geografischer Angaben nicht

anstelle, sondern zur näheren Bestimmung von Sachbezeichnungen. In diesem Sinn kann

eine Angabe wie «Spirituosen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‹Tequila›» in der

Klasse 33 akzeptiert werden, ebenso wie beispielsweise «Käse mit der geschützten

Ursprungsbezeichnung ‹Gruyère›» in der Klasse 29 oder «Würste mit der geschützten

geografischen Angabe ‹Saucisson Vaudois›» in derselben Klasse.

4.16 Klassifikationshilfsmittel

Die Verantwortung für Inhalt und Formulierung der Waren- und Dienstleistungsliste obliegt

dem Hinterleger, denn anhand dieser bestimmt sich das Schutzobjekt seiner Marke.

Hingegen bietet das Institut im Zusammenhang mit Fragen bezüglich der Klassifikation und

Formulierung von Waren oder Dienstleistungen die folgenden Hilfsmittel an:

 Die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation sind in Deutsch,

Französisch und Italienisch auf der Website des Instituts (https://www.ige.ch/) als PDF-

Dokument herunterladbar.

 Auf der Website des Instituts befindet sich der Link zur in vier Sprachen (Deutsch,

Französisch, Italienisch und Englisch) geführten sog. «Klassifikationshilfe», einer

Datenbank, die sowohl die Suche nach einzelnen Waren- und Dienstleistungsbegriffen

wie auch die Prüfung vollständiger bestehender Listen auf ihre Konformität mit den

Einträgen in der Datenbank des Instituts und der OMPI sowie den darin integrierten

Begriffen aus der Nizza-Klassifikation erlaubt (http://wdl.ipi.ch). Dieses Instrument ist in

die elektronische Markenanmeldung (https://e-trademark.ige.ch) integriert und kann beim

Ausfüllen des Formulars eingesetzt werden. Die Klassifikationshilfe übersetzt auch

einzelne Begriffe oder ganze Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse. Die in der

Klassifikationshilfe enthaltenen Begriffe wurden in enger Zusammenarbeit mit der OMPI

validiert. Daher besteht zwischen den Datenbanken der OMPI und des Instituts ein sehr

hoher Übereinstimmungsgrad. Die mithilfe der Klassifikationshilfe auf Französisch

übersetzten Begriffe entsprechen damit grundsätzlich der OMPI-Praxis und sollten im

Rahmen einer internationalen Registrierung nicht mehr vonseiten der OMPI beanstandet

werden.

37 Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten; SR 0.632.315.631.11.

Teil 2 – Markeneintragungsverfahren

82

 Die Hinterleger können mit dem Institut eine Standardliste von Waren und

Dienstleistungen erarbeiten. Sämtliche Begriffe aus gutgeheissenen Standardlisten

werden in die Klassifikationshilfe aufgenommen. Zukünftige Gesuche, welche

ausschliesslich die Standardliste oder Teile davon verwenden, werden unter dem Aspekt

der Klassifikation als unproblematisch erkannt.

 Das Institut betreibt die E-Mail-Adresse wdl@ipi.ch für Anfragen im Zusammenhang mit

der Klassierung und Formulierung von Waren und Dienstleistungen. Dieses Angebot

versteht sich als Hilfestellung bei der Klassierung von spezifischen, schwierig

einzuteilenden Waren oder Dienstleistungen. Nicht unter dieses Angebot fällt jedoch die

Anfertigung von Übersetzungen ganzer Listen (z.B. aus dem Englischen ins Deutsche

oder Französische). Auch die (Vor-)Prüfung einer ganzen Waren- und

Dienstleistungsliste ist von diesem Angebot ausgenommen, denn die formelle Prüfung

bzw. die Prüfung der Waren- und Dienstleistungsliste ist eine Arbeit, die erst im Rahmen

der Markenprüfung erledigt und mit der Bezahlung der Hinterlegungsgebühr abgegolten

wird.

83

Teil 3 – Registerführung

1. Einleitung

Das Institut führt im Interesse der Rechtssicherheit das Markenregister (Art. 37 MSchG).

Dritte müssen sich über die eingetragenen Schutzrechte informieren können. Zu diesem

Zweck wird für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft erstellt

und nachgeführt (Art. 36 MSchV). Aus diesem Aktenheft sind sämtliche die Marke betr.

Verfahrensabläufe ersichtlich. Dies betrifft unter anderem das Eintragungsverfahren,

eventuelle Widerspruchsverfahren, die Verlängerung, Änderungen oder auch die Löschung

der betr. Marke. Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke sowie das Reglement

einer geografischen Marke sind ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts (Art. 36 Abs. 2 MSchV).

Das Register enthält nebst den Angaben zur Eintragung der Marke alle späteren

Änderungen betreffend das Recht an der Marke (Art. 40 Abs. 1 bis 3 MSchV). Das Institut

kann zudem weitere Angaben in das Register eintragen, sofern diese von öffentlichem

Interesse sind (Art. 40 Abs. 4 MSchV). Sämtliche Änderungen eingetragener Angaben

werden auf https://www.swissreg.ch publiziert.

Anträge auf Änderungen von eingetragenen Angaben können per Post/Kurier, Telefax oder

per E-Mail (an die Adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch) gesendet werden. Anträge, für welche

Schriftlichkeit verlangt wird (teilweise oder vollständige Löschung - Ziff. 4.6, S. 87 und 4.10,

S. 88), müssen jedoch per E-Mail als PDF-Beilage eingereicht werden. Müssen einem

Antrag zusätzliche Dokumente beigelegt werden (z.B. eine Urkunde, wonach eine Marke auf

einen Erwerber übertragen wurde, vgl. Ziff. 4.1 und 4.2, S. 84 f.), können diese ebenfalls als

PDF-Beilage eingereicht werden.

Das Institut bewahrt die Akten gelöschter Marken während fünf Jahren nach der Löschung

auf (Art. 39 Abs. 1 MSchV). Die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener

Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Marken werden während fünf Jahren

nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf aufbewahrt (Art. 39 Abs. 2

MSchV).

2. Eintragung

Nach Abschluss der Eingangsprüfung (Art. 15 MSchV, vgl. Teil 2, Ziff. 2, S. 57), der

Formalprüfung (Art. 16 MSchV, vgl. Teil 2, Ziff. 3, S. 58) und der materiellen Prüfung (Art. 17

MSchV, vgl. Teil 5, S. 108 ff.) trägt das Institut die Marke ein, wenn keine

Zurückweisungsgründe vorliegen bzw. alle beanstandeten Mängel behoben worden sind

(Art. 30 Abs. 3 MSchG).

Nach der Eintragung erfolgt die Veröffentlichung der Marke (Art. 19 Abs. 1 MSchV). Dem

Markeninhaber wird die Eintragung bestätigt, diese Bestätigung enthält alle im Register

eingetragenen Angaben (Art. 19 Abs. 2 MSchV und Art. 40 Abs. 1 und 2 MSchV).

Internationale Registrierungen mit Schweizer Basis (vgl. Teil 4, Ziff. 2, S. 90) und

internationale Registrierungen mit Schutzwirkung für die Schweiz (vgl. Teil 4, Ziff. 3, S. 99)

Teil 3 – Registerführung

84

werden nicht in das schweizerische Markenregister eingetragen. Diese werden

ausschliesslich in dem von der OMPI in Genf geführten internationalen Register registriert.

3. Verlängerungen

Eine Markeneintragung kann bei Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist auf Antrag und gegen

Entrichtung der Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden

(Art. 10 Abs. 2 MSchG und Art. 26 Abs. 4 MSchV i.V.m. Anhang I IGE-GebV). Der Antrag auf

Verlängerung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, muss jedoch

spätestens innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf dem Institut eingereicht werden

(Art. 10 Abs. 3 MSchG und Art. 26 Abs. 1 MSchV). Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb

der Fristen nach Art. 10 Abs. 3 MSchG zu bezahlen (Art. 26 Abs. 4 MSchV). Wird die

Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt, so ist ein Zuschlag zu

entrichten (Art. 26 Abs. 5 MSchV). Für die Einreichung des Verlängerungsantrages ist die

Weiterbehandlung ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 4 lit. d MSchG).

In der Regel erinnert das Institut den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen

Vertreter vor dem Ablaufdatum über den Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 25 MSchV). Diese

Mitteilung stellt eine unverbindliche Dienstleistung des Instituts dar, aus deren Unterlassung

der Inhaber keinerlei Rechte ableiten kann.

Bei der Verlängerung einer Eintragung können keine Änderungen der Marke selbst oder

Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen werden. Es

können jedoch gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag allfällige Änderungen der

Markeneintragung (Art. 28 ff. MSchV) sowie eine Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses (Art. 35 MSchV) beantragt werden. Die Verlängerung ist ein

reiner Formalakt, d.h., absolute Schutzausschlussgründe gemäss Art. 2 MSchG werden

grundsätzlich nicht geprüft.

4. Änderungen und Löschung

Während des Eintragungsverfahrens kann ein Eintragungsgesuch kostenlos geändert

werden. Die Änderung als solche wird nicht publiziert; aber alle Gesuche und deren

Änderungen (allerdings nicht historisiert) sind über https://www.swissreg.ch öffentlich

einsehbar. Bei der späteren Eintragung werden die dannzumal geltenden Daten

veröffentlicht. Auch nach der Eintragung der Marke sind Änderungen im Register

gebührenfrei. Nach der Eintragung werden die Änderungen publiziert.

4.1 Übertragungen

Der Markeninhaber kann die Marke ganz oder teilweise übertragen (Art. 17 Abs. 1 MSchG).

Davon ausgenommen sind geografische Marken (Art. 27e Abs. 1 MSchG; vgl. Ziff. Teil 5,

Ziff. 11, S. 218). Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 17

Abs. 2 MSchG).

Eine Markenübertragung ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Änderung des

Registereintrages rechtswirksam. Ein aussenstehender Dritter wird in seinem guten Glauben

an den Registereintrag nur ausnahmsweise geschützt. Ein Rechtserwerb vom

Teil 3 – Registerführung

85

nicht berechtigten eingetragenen Inhaber ist auch bei gutem Glauben nicht möglich.

Hingegen können Klagen nach dem MSchG bis zur Eintragung der Übertragung im Register

gegen den im Register eingetragenen Inhaber gerichtet werden (Art. 17 Abs. 3 MSchG).

Einzig bei Garantie- und Kollektivmarken ist die Eintragung der Übertragung im Register

Gültigkeitserfordernis (Art. 27 MSchG).

Für die Eintragung der Übertragung in das Markenregister muss ein Antrag eingereicht

werden. Dieser kann vom bisherigen Inhaber oder vom Erwerber gestellt werden und muss

eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers, die Marke an den Erwerber

übertragen zu wollen, oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher die Marke an den

Erwerber übergegangen ist, enthalten1 (Art. 28 Abs. 1 MSchV). Genügende Urkunden sind

beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine separate Übertragungserklärung. Der Erwerber

(falls nötig oder erwünscht auch dessen Vertreter) muss genau bezeichnet sein. Falls

erforderlich, sind weitere Dokumente beizulegen (z.B. Vollmacht bei Vertreterwechsel, vgl.

Teil 1, Ziff. 4.2, S. 25).

Das Institut stellt vorgedruckte Formulare für Übertragungsanträge und -erklärungen zur

Verfügung.

Marken, die ein Wappen im Sinne des WSchG oder einen damit verwechselbaren

Bestandteil umfassen, können nicht Gegenstand einer Übertragung sein (vgl. Teil 5, Ziff. 9.5,

S. 215).

4.2 Teilübertragungen

Die Übertragung kann auch nur einen Teil der beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen betreffen. Dadurch bleibt die ursprüngliche Marke mit eingeschränktem

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erhalten und es entsteht eine neue

Markeneintragung mit dem übertragenen Teil des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses. Die Schutzdauer beider Marken bleibt unverändert.

Der Antrag muss dieselben Anforderungen erfüllen wie eine vollständige Übertragung (vgl.

Ziff. 4.1, S. 84). Zusätzlich müssen die Waren und/oder Dienstleistungen, welche dem neuen

Inhaber übertragen worden sind, im Antrag und im Dokument, aus welchem die Übertragung

hervorgeht, präzise bezeichnet werden.

Marken, die ein Wappen im Sinne des WSchG oder einen damit verwechselbaren

Bestandteil umfassen, können im Übrigen nicht Gegenstand einer Teilübertragung sein (vgl.

Teil 5, Ziff. 9.5, S. 215).

4.3 Teilung

Unabhängig von einer Teilübertragung kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

einer eingetragenen Marke oder eines Eintragungsgesuches jederzeit so aufgeteilt werden,

dass zwei oder mehr Marken oder Eintragungsgesuche entstehen (Art. 17a MSchG).

1 Bei der Einreichung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 27).

Teil 3 – Registerführung

86

Voraussetzung ist ein Gesuch des Inhabers, welches genau bezeichnet, wie die

beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen aufzuteilen sind.

Mit der Teilung entstehen rechtlich selbstständige Eintragungen oder Eintragungsgesuche,

welche das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum der ursprünglichen Eintragung bzw. des

ursprünglichen Gesuchs behalten (Art. 17a Abs. 3 MSchG). Bei der Teilung von

Eintragungsgesuchen ist für jedes Teilgesuch eine Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.

4.4 Lizenzen

Der Inhaber einer Marke kann diese Dritten mittels Lizenzverträgen zum Gebrauch

überlassen. Davon ausgenommen sind geografische Marken (Art. 27e Abs. 1 MSchG). Der

Lizenzvertrag kann formfrei abgeschlossen werden. Die Lizenz kann sich in Form einer

Teillizenz nur auf einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen beziehen oder nur für ein

bestimmtes Gebiet gelten (Art. 29 Abs. 1 lit. d MSchV). Mit einer ausschliesslichen Lizenz

(Art. 29 Abs. 1 lit. c MSchV) wird dem Lizenznehmer das ausschliessliche Recht zum

Gebrauch der Marke eingeräumt. Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register

eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit

der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind (Art. 29 Abs. 3 MSchV).

Analog der Regelung betr. die Übertragung ist die Eintragung der Lizenz im Markenregister

grundsätzlich keine Gültigkeitsvoraussetzung. Allerdings schützt eine eingetragene Lizenz

den Lizenznehmer vor einem gutgläubigen Markenerwerber. Einzig bei der Kollektivmarke ist

die Eintragung der Lizenz im Register Gültigkeitserfordernis (Art. 27 MSchG).

Die Vergabe von Lizenzen auf Zeichen, die ein Wappen im Sinne des WSchG oder ein mit

einem Wappen verwechselbares Zeichen umfassen, ist unzulässig; dasselbe gilt für Zeichen,

die gemäss dem Weiterbenützungsrecht im Sinne von Art. 35 WSchG eingetragen sind (vgl.

Teil 5, Ziff. 9.5, S. 215).

Der Antrag auf Eintragung der Lizenz kann sowohl vom Markeninhaber als auch vom

Lizenznehmer gestellt werden. Er muss von einer ausdrücklichen Erklärung des

Markeninhabers oder einer sonstigen genügenden Urkunde2 begleitet sein, aus der die

Überlassung zum Gebrauch hervorgeht (Art. 29 Abs. 1 lit. a MSchV). Im Weiteren muss der

Antrag die genaue Anschrift des Lizenznehmers sowie, falls gewünscht, die Art der Lizenz

(ausschliessliche Lizenz, Teillizenz) enthalten. Bei Teillizenzen müssen zudem die Waren

und/oder Dienstleistungen angegeben sein oder das Teilgebiet, auf welches sich die

Teillizenz erstreckt. Das Institut stellt vorgedruckte Formulare für Lizenzeintragungen zur

Verfügung.

Vorstehendes gilt auch bei der Vergabe von Unterlizenzen. Sofern jedoch die Anmeldung

nicht vom Markeninhaber selbst eingereicht wird, muss zusätzlich der Nachweis erbracht

werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist (Art. 29 Abs. 2

MSchV).

2 Bei der Einreichung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 27).

Teil 3 – Registerführung

87

4.5 Nutzniessung, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung

Der Inhaber kann eine Marke an Dritte verpfänden oder diesen zur Nutzniessung

überlassen. In Art. 19 MSchG wird nur die Möglichkeit der Einräumung dieser Rechte

erwähnt. Die weiteren rechtlichen Grundlagen sind vor allem in den Art. 745 ff. und

Art. 899 ff. ZGB enthalten. Die Verpfändung einer Marke setzt wie die Übertragung eine

schriftliche Vereinbarung voraus.

Die Eintragung der Verpfändung und der Nutzniessung erfolgt auf Antrag des

Markeninhabers oder aufgrund einer anderen genügenden Urkunde3 (Art. 30 MSchV). Wie

bei der Übertragung und der Lizenz ist die Registrierung nicht Voraussetzung für die

Entstehung dieser Rechte; ohne Eintragung geht jedoch der Schutz gutgläubiger Dritter vor

(Art. 19 Abs. 2 MSchG).

Die Eintragung einer Pfändung, einer Verfügungsbeschränkung oder eines Arrests erfolgt

auf Antrag der zuständigen Behörden (Art. 30 lit. b MSchV).

4.6 Teillöschung

Der Inhaber einer Marke kann jederzeit deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

einschränken (Art. 35 MSchG, Art. 35 MSchV). Ein solcher Antrag kommt einer Teillöschung

gleich. Der Markenschutz für die gelöschten Waren und/oder Dienstleistungen kann deshalb

nur mehr durch eine Neueintragung – mit entsprechendem neuem Schutzbeginn bzw.

neuem Hinterlegungsdatum im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MSchG – wiedererlangt werden.

Die Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer eingetragenen Marke

ist unzulässig, da sie die Wirkung einer nachträglichen Schutzausdehnung hätte. Der Schutz

für weitere Waren und/oder Dienstleistungen kann nur durch die erneute Hinterlegung eines

identischen Zeichens für die zusätzlich beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen

erlangt werden.

4.7 Reglementsänderung

Wird das Reglement einer eingetragenen Garantie- oder Kollektivmarke nachträglich

geändert, muss diese Änderung dem Institut vorgelegt und von diesem geprüft und

genehmigt werden (in analoger Anwendung von Art. 24 MSchG).

Wird das Reglement einer eingetragenen geografischen Marke aufgrund einer

nachträglichen Änderung des Pflichtenhefts oder der massgeblichen Regelung geändert,

muss auch dieses neue Reglement dem Institut vorgelegt und von diesem geprüft und

genehmigt werden (in analoger Anwendung von Art. 27c MSchG).

4.8 Sonstige Änderungen

Der Name und die Adresse des Inhabers einer eingetragenen Marke sowie der Name und

die Adresse eines allfälligen Vertreters gehören zum gesetzlich vorgeschriebenen

3 Bei der Einreichung per E-Mail an tm.admin@ekomm.ipi.ch müssen diese Unterlagen als PDF-

Beilage gesendet werden (vgl. Teil 1, Ziff. 5.1, S. 27).

Teil 3 – Registerführung

88

Registerinhalt (Art. 40 Abs. 1 MSchV) und müssen im Interesse der Rechtssicherheit mit den

tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dritte müssen sich über die eingetragenen

Marken informieren können.

Alle Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen (Änderung der Adresse, der Firma

oder des Namens des Inhabers oder Vertreters, Vertreteränderungen), werden aufgrund

einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden

Urkunde in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht (Art. 40 Abs. 3 lit. h MSchV).

Diese Änderungen sind gebührenfrei.

4.9 Berichtigungen

Fehlerhafte Eintragungen im Markenregister werden auf Antrag des Hinterlegers oder, wenn

sie auf einem Versehen des Instituts beruhen, von Amtes wegen berichtigt (Art. 32 MSchV).

In beiden Fällen ist die Berichtigung gebührenfrei.

4.10 Löschungen

Eine Markeneintragung wird gemäss Art. 33 und 35 MSchG i.V.m. Art. 35 MSchV ganz oder

teilweise gelöscht, wenn

- die Eintragung durch einen rechtskräftigen Widerspruchsentscheid widerrufen wird

(Art. 33 MSchG),4

- der Inhaber oder sein Vertreter dies beantragt (Art. 35 lit. a MSchG),

- die Eintragung innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht verlängert wird (Art. 35 lit. b

MSchG),

- die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird (Art. 35 lit.

c MSchG), die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische

Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird (Art. 35 lit. d

MSchG),5

- ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird (Art. 35 lit. e MSchG).

Die vollständige oder teilweise Löschung einer Marke ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist

die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke (Art. 35 MSchV).

4 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle des Widerrufs der Eintragung nach

Art. 33 MSchG die Schutzverweigerung (Art. 52 Abs. 1 lit. a MSchV), welche das Institut nicht

veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2 MSchV). 5 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle der Löschung der Eintragung nach

Art. 35 lit. c–e MSchG die Ungültigerklärung (Art. 52 Abs. 1 lit. b MSchV), welche das Institut nicht

veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2 MSchV).

Teil 3 – Registerführung

89

5. Markenregister, Auskünfte und Akteneinsicht

5.1 Markenregister

Das Institut führt das Markenregister (Art. 37 MSchG) und erteilt Auskünfte über dessen

Inhalt (Art. 39 MSchG). Für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung wird ein

Aktenheft erstellt, aus welchem der Verlauf der Verfahren bezüglich dieser Marke ersichtlich

sein muss (Art. 36 MSchV). Dies gilt auch für allfällige international registrierte Marken mit

Ursprungsland Schweiz (Art. 49 Abs. 1 MSchV) und für internationale Schutzausdehnungen

nach dem Madrider System. Auf Antrag erstellt das Institut einen Auszug aus dem Register

(Art. 41 Abs. 2 MSchV).

5.2 Auskünfte und Akteneinsicht

Auf ein entsprechendes Gesuch hin erteilt das Institut Dritten Auskunft über

Eintragungsgesuche (einschliesslich zurückgezogener oder zurückgewiesener; Art. 38 Abs.

1 MSchV). Diese Auskunft umfasst nur diejenigen Angaben, die im Falle einer späteren

Eintragung der Marke publiziert werden (Art. 38 Abs. 2 lit. a MSchV). Bei zurückgewiesenen

Gesuchen wird zusätzlich der Grund der Zurückweisung angegeben (Art. 38 Abs. 2 lit. b

MSchV)6.

Gemäss Art. 39 MSchG i.V.m. Art. 41 MSchV kann jede Person in das Markenregister

Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte und Registerauszüge verlangen.

Zusätzlich kann Einsicht in das Aktenheft eingetragener Marken verlangt werden (Art. 37

Abs. 3 MSchV).

Das Recht zur Einsicht in das Aktenheft eines Eintragungsgesuchs vor der Eintragung, nach

der Zurückziehung oder Zurückweisung des Gesuchs ist beschränkt auf den Hinterleger,

dessen Vertreter sowie Personen, die entweder nachweisen können, dass ihnen vom

Hinterleger eine Markenverletzung vorgeworfen wird, oder die vom Hinterleger ausdrücklich

zur Einsichtnahme ermächtigt worden sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 MSchV). Die Legitimation

derjenigen Personen, welche um Akteneinsicht ersuchen, muss dem Institut mittels

genügender Belege dargelegt werden. Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von

Kopien gewährt (Art. 37 Abs. 5 MSchV).

Bezüglich des Inhalts des Aktenhefts und der Akteneinsichtsregeln wird auf den allgemeinen

Teil verwiesen (Teil 1, Ziff. 5.6.3, S. 39).

6. Prioritätsbelege

Für die Beanspruchung des Hinterlegungsdatums einer Ersthinterlegung in der Schweiz

gemäss PVÜ stellt das Institut auf Antrag einen Prioritätsbeleg aus (Art. 41a MSchV). Dieser

enthält die Daten des Markeneintragungsgesuchs sowie bei allfälligen nachträglichen

Änderung die aktuellen Daten.

6 Leitentscheide werden in die «Prüfungshilfe» des Instituts (https://ph.ige.ch) aufgenommen.

90

Teil 4 – Internationale Registrierungen

1. Einleitung

Das Madrider System ist durch zwei unabhängige Verträge geregelt: MMA und MMP. Da alle

Vertragsparteien dem MMP beigetreten sind und kein Beitritt mehr zum MMA allein möglich

ist, («Sistierung der Anwendung» von Art. 14.1) und 2)a) MMA), ist auf alle Verfahren das

MMP anwendbar. Gemäss Art. 9sexies MMP haben jedoch die von Staaten, die Vertragspartei

sowohl des MMA als auch des MMP sind, abgegebenen Erklärungen über eine

Verlängerung der Prüfungsfrist und die Erhebung einer individuellen Gebühr keine Wirkung

auf die Beziehungen zu einem anderen Staat, der Vertragspartei sowohl des MMA als auch

des MMP ist1, sodass der Inhaber die Möglichkeit erhält, von den günstigeren Bestimmungen

des MMA zu profitieren.

Ende Dezember zählte das Madrider System 103 Mitglieder.

2. Internationale Registrierung von Marken mit Schweizer Basis

2.1 Grundvoraussetzungen zur Benützung des Madrider Systems

Für eine internationale Registrierung unter dem Madrider System gelten folgende

Grundsätze:

a) Die internationale Registrierung kann sowohl gestützt auf eine eingetragene nationale

Marke (Basiseintragung) als auch gestützt auf ein Gesuch (Basisgesuch) erfolgen.

b) Die Schweiz gilt als Ursprungsland des Inhabers, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

werden (Art. 2 MMP):

Der Hinterleger muss

 in der Schweiz eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

oder Handelsniederlassung haben oder

 seinen Wohnsitz in der Schweiz haben oder

 Schweizer Staatsangehöriger sein.

Gemäss Art. 3bis MMP ist eine territoriale Ausdehnung auf die Vertragspartei, deren Behörde

die Ursprungsbehörde ist, nicht möglich. Für Inhaber einer internationalen Registrierung mit

Schweizer Basis bedeutet dies, dass die Schweiz zu keinem Zeitpunkt via das Madrider

System benannt werden kann.

1 In Bezug auf die Gebührenentrichtung (siehe Ziff. 2.2.2, S. 91) und die Schutzverweigerungsfrist

(siehe Ziff. 3.2.1, S. 103).

Teil 4 – Internationale Registrierungen

91

2.2 Gesuche um internationale Registrierung (Art. 3 MMP)

Sind die oben erwähnten Grundvoraussetzungen erfüllt, so kann online

(https://www.ige.ch/ironline/index.php?sprache=de) oder mittels Ausfüllen des Formulars

«Gesuch um internationale Registrierung» die internationale Registrierung der

Basiseintragung oder des Basisgesuchs beantragt werden.

Das Gesuch um internationale Registrierung ist zwingend dem Institut einzureichen.

Berechnung der Priorität

Grundsätzlich ist es möglich, die Priorität der Erstanmeldung (vgl. Teil 2, Ziff. 3.4.1, S. 65) für

die internationale Registrierung zu beanspruchen (Art. 4 PVÜ).

Bezieht sich der Antrag auf internationale Registrierung auf eine Basiseintragung (vgl.

Ziff. 2.1, S. 90), kann die Priorität der schweizerischen Hinterlegung in Anspruch genommen

werden, sofern die schweizerische Marke innerhalb von sechs Monaten seit ihrer

Hinterlegung in das Markenregister eingetragen wird (dies, weil das Eintragungsdatum der

schweizerischen Marke grundsätzlich dem Datum des Empfangs des Gesuchs um

internationale Registrierung entspricht; vgl. Regel 11.1) GAFO). Wurde also beispielsweise

die Marke am 3. März hinterlegt, muss sie spätestens am 3. September eingetragen sein.

Das Institut empfiehlt, das Gesuch um internationale Registrierung so früh wie möglich

einzureichen, idealerweise zusammen mit der Hinterlegung des schweizerischen Gesuchs.

Wenn für die schweizerische Hinterlegung oder für die internationale Anmeldung die Priorität

aus einer früheren Hinterlegung beansprucht worden ist (Art. 4 PVÜ), beginnt die

sechsmonatige Frist schon an jenem Datum zu laufen, und die übrigen vorstehend

angeführten Fristen verkürzen sich entsprechend.

Stützt sich der Antrag auf internationale Registrierung auf ein Basisgesuch (vgl. Ziff. 2.1

S. 90), spielt der Zeitpunkt der Eintragung der schweizerischen Marke keine Rolle für die

Berechnung dieser Frist, sodass diesbezüglich keine besonderen Fristen zu beachten sind.

Die Hinterlegung des internationalen Gesuchs muss in einem solchen Fall einfach innerhalb

von sechs Monaten seit der ersten Hinterlegung erfolgen. Falls allerdings die Schweizer

Markenanmeldung nach Abschluss der formellen und materiellen Prüfung durch das Institut

zurückgewiesen wird, kommt es zur Löschung der internationalen Registrierung, ohne dass

bereits bezahlte internationale Gebühren zurückerstattet werden.

Inhalt und Prüfung des Gesuchs durch das Institut

Das Gesuch um internationale Registrierung muss vom Inhaber (Hinterleger) der

schweizerischen Marke gestellt werden und sich auf die gleichen (oder weniger) Waren

und/oder Dienstleistungen und dasselbe Zeichen sowie die gleiche Markenart2 beziehen wie

die Basiseintragung oder das Basisgesuch. Die benannten Vertragsparteien müssen

bezeichnet werden.

2 Bei einer Garantie-, Kollektiv- oder geografischen Marke wird das Gesuch vom Institut mit dem

Vermerk «marque collective, marque certification ou marque de garantie» an die OMPI weitergeleitet

(Regel 9)4)x) GAFO).

2.2.1

2.2.2

Teil 4 – Internationale Registrierungen

92

Die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen muss in Französisch eingereicht werden (Art.

47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und b) GAFO). Es kann (zusätzlich) eine Übersetzung der

Waren- und/oder Dienstleistungsliste in Englisch oder Spanisch beigelegt werden, welche

die OMPI übernehmen kann (Regel 6.4) a) GAFO); das Institut kontrolliert allerdings nicht,

ob diese Übersetzung korrekt ist, und die Bereinigung allfälliger Unstimmigkeiten betreffend

die Übersetzung der Waren- und/oder Dienstleistungsliste hat direkt über die OMPI zu

erfolgen.

Werden die vorgenannten formalen Voraussetzungen nach Ansetzen einer Frist nicht erfüllt,

wird das Gesuch um internationale Registrierung zurückgewiesen (Art. 48 Abs. 2 MSchV).

Nach der Prüfung des Gesuchs wird dem Hinterleger eine Rechnung zugestellt und Frist zur

Bezahlung der nationalen (für die Bearbeitung der Anmeldung und Weiterleitung an die

OMPI, IGE-GebV Anhang 1) und internationalen (Regel 10 GAFO Gebührenverzeichnis

Ziff. 1 bis 3) Gebühren gesetzt. Nach Bezahlung dieser Gebühren und Behebung der

formellen Mängel wird das Gesuch um internationale Registrierung der OMPI übermittelt.

Werden die Gebühren nicht fristgerecht beglichen oder die formellen Mängel nicht behoben,

wird das Gesuch um internationale Registrierung zurückgewiesen.

Prüfung des Gesuchs und Registrierung durch die OMPI

Enthält das übermittelte Gesuch Mängel, so werden diese von der OMPI dem Hinterleger

und dem Institut mitgeteilt, jeweils mit dem Vermerk, wer innert welcher Frist den Mangel

beheben muss (Regeln 11, 12 und 13 GAFO).

Nach erfolgter Eintragung im internationalen Register publiziert die OMPI die Marke in der

Gazette (Regel 32 GAFO) und schickt dem Hinterleger eine «Eintragungsbescheinigung».

Der Hinterleger ist gehalten, die Richtigkeit der eingetragenen Informationen zu überprüfen

und das Institut im Falle von Fehlern sofort zu benachrichtigen (vgl. Ziffer 2.7, S. 99).

Entscheid bezüglich Schutzfähigkeit durch die benannten Länder

Die Eintragung wird auch an die benannten Vertragsparteien weitergeleitet, welche nun die

internationale Registrierung gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung prüfen und

dem Hinterleger eine allfällige Schutzverweigerung innert der in Art. 5 MMP festgelegten

Fristen mitteilen müssen (vgl. Ziff. 3.2, S. 103).

Eventuelle Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung richten die Behörden der

benannten Vertragsparteien an die OMPI, welche sie an den Hinterleger weiterleitet (Regel

17 GAFO). Der Hinterleger muss in einem solchen Fall direkt mit der Behörde Kontakt

aufnehmen, welche die Schutzverweigerung erlassen hat, wozu i.d.R. ein lokaler Vertreter

bestellt werden muss.

Falls keine vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen wird, muss die benannte

Vertragspartei gemäss Regel 18ter 1) GAFO der OMPI eine Erklärung betr. die

Schutzgewährung einreichen (vgl. Ziff. 3.1.2, S. 100).

2.2.3

2.2.4

Teil 4 – Internationale Registrierungen

93

2.3 Nachträgliche Benennungen («désignation postérieure»; Art. 3ter 2) MMP, Regel 24

GAFO)

Ist eine internationale Registrierung bereits im internationalen Register eingetragen, können

weitere Vertragsparteien nachträglich benannt werden, d.h., es kann eine nachträgliche

Schutzausdehnung auf diese Länder beantragt werden. Die nachträgliche Benennung kann

für sämtliche oder nur einen Teil der in der internationalen Registrierung beanspruchten

Waren und/oder Dienstleistungen erfolgen.

Der Antrag auf nachträgliche Benennung kann über das Institut eingereicht oder vom

Hinterleger direkt an die OMPI gesandt werden.

Erfolgt der Antrag über das Institut, wird dem Hinterleger nach erfolgter Prüfung des Antrags

eine Rechnung für die internationalen Gebühren (Regel 24 GAFO; Gebührenverzeichnis

Ziff. 5) geschickt und der Antrag nach deren Bezahlung der OMPI übermittelt.

Fällt der Antrag auf nachträgliche Benennung terminlich nahe auf den Erneuerungszeitpunkt

der internationalen Registrierung, so könnte mit der nachträglichen Benennung zugewartet

werden, bis die Erneuerung erfolgt ist. Gemäss Regel 24.3)c)ii) GAFO werden nämlich bei

der Erneuerung für sämtliche zu diesem Zeitpunkt geschützten Parteien die fälligen

internationalen Gebühren erhoben. Erfolgte die nachträgliche Benennung beispielsweise

zwei Monate vor der Erneuerung, so wären innert zweier Monate die Gebühren zweimal zu

bezahlen. Auf dem Antrag muss vermerkt werden, dass die nachträgliche Benennung nach

der Verlängerung gemacht werden soll.

Es kann auch angegeben werden, dass eine nachträgliche Benennung nach der Eintragung

einer Änderung behandelt werden soll, wenn diese Änderung auch für die betreffend

Benennung gelten soll.

Solange eine vorläufige Schutzverweigerung in einem Land hängig ist, ist keine

nachträgliche Benennung dieses Landes möglich. Wurde hingegen ein Schutzverzicht oder

eine definitive vollständige Schutzverweigerung für eine Vertragspartei eingetragen, so ist

eine nachträgliche Benennung möglich. Eine nachträgliche Benennung ist ebenfalls möglich,

wenn beispielsweise durch eine Einschränkung oder eine definitive teilweise

Schutzgewährung nur ein Teil der Waren und Dienstleistungen für diese Vertragspartei zum

Schutz zugelassen wurde, jedoch lediglich für die zurückgewiesenen Waren und/oder

Dienstleistungen.

Das weitere Verfahren im Anschluss an die Eintragung einer nachträglichen Benennung im

internationalen Register gestaltet sich gleich wie dasjenige nach der Eintragung eines

Gesuchs um internationale Registrierung (vgl. Ziff. 2.2, S. 91).

2.4 Änderungen betr. internationale Registrierungen

Als Änderungen gelten gemäss Regel 25 GAFO die folgenden Eintragungen in das

internationale Register: Inhaberänderung (Übertragung, Teilübertragung), Einschränkung,

Schutzverzicht, Namens- oder Adressänderung des Inhabers und Änderung des Vertreters.

Im Gegensatz zur Regelung des MSchG fällt gemäss GAFO die Eintragung von Lizenzen

und Verfügungsbeschränkungen nicht unter den Oberbegriff der Änderung. Sollte die

schweizerische Basiseintragung geändert werden, wird die entsprechende internationale

Teil 4 – Internationale Registrierungen

94

Registrierung nicht automatisch angepasst (eine Ausnahme gilt im Falle des Erlöschens der

Wirkung des Basisgesuchs gemäss Art. 6.3) MMP, vgl. Ziff. 2.5.4, S. 97).

Inhaberänderung («changement de titulaire»; Regel 25.1)a)i) GAFO)

Die Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann sich auf alle oder nur

einen Teil der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen beziehen. Ebenso kann sie

für alle oder nur einen Teil der benannten Vertragsparteien vorgenommen werden. Eine

Inhaberänderung kann nur dann eingetragen werden, wenn der neue Inhaber die

Voraussetzungen für die Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung erfüllt

(vgl. Ziff. 2.1, S. 90).

Der Antrag kann über das Institut oder direkt bei der OMPI eingereicht werden und muss

vom aktuellen Inhaber oder von dessen Vertreter gestellt werden.

Ist die Schweiz das Land des neuen Inhabers, akzeptiert das Institut – wie von der GAFO

vorgesehen – auch Gesuche um Übertragung, die vom neuen Inhaber gestellt werden. Dem

Eintragungsgesuch muss insbesondere eine vom bisherigen Inhaber unterzeichnete

ausdrückliche Erklärung der Übertragung beiliegen (wobei eine Kopie ausreicht). Genügend

können aber auch andere Dokumente sein, wie beispielsweise ein HR-Auszug, ein

Kaufvertrag oder eine richterliche Verfügung.

Bei Teilübertragungen müssen die zu übertragenden Waren und Dienstleistungen (in

Französisch) und/oder die betroffenen Länder explizit aufgeführt werden. Die Eintragung

einer teilweisen oder vollständigen Übertragung in das internationale Register ist

gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7).

Einschränkung («limitation»; Regel 25.1)a)ii) GAFO)

Der Inhaber einer internationalen Registrierung kann eine Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses für einige oder alle benannten Vertragsparteien eintragen

lassen. In der Wirkung unterscheidet sich die Eintragung einer Einschränkung beträchtlich

von der Eintragung einer Teillöschung (vgl. Ziff. 2.5.3, S. 96). Die Eintragung einer

Einschränkung führt nicht zu einem definitiven Wegfall der betroffenen Waren und/oder

Dienstleistungen. Diese sind immer noch im internationalen Register enthalten und können

bei einer nachträglichen Benennung neu beansprucht werden, und zwar sogar dann, wenn

die Einschränkung für sämtliche benannten Vertragsparteien erklärt worden ist. Bei einer

teilweisen Löschung hingegen werden die betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen

endgültig aus dem internationalen Register gestrichen, und der Markenschutz kann für diese

Waren und/oder Dienstleistungen nur mittels erneuter internationaler Registrierung wieder

beansprucht werden.

Der Antrag muss durch den Inhaber oder dessen Vertreter erfolgen und kann direkt bei der

OMPI oder unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 lit. b MSchG über das Institut

eingereicht werden. In letzterem Fall müssen die Waren und/oder Dienstleistungen in

Französisch aufgeführt werden. Die Vertragsparteien, welche durch die Eintragung der

Einschränkung betroffen sind, müssen erwähnt werden. Die Eintragung einer Einschränkung

in das internationale Register ist gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7).

2.4.1

2.4.2

Teil 4 – Internationale Registrierungen

95

Schutzverzicht («renonciation»; Regel 25.1)a)iii) GAFO)

Im internationalen Register kann der Schutzverzicht für eine oder mehrere der benannten

Vertragsparteien für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen beantragt

werden. Im Gegensatz zur Eintragung einer vollständigen Löschung (vgl. Ziff. 2.5.3, S. 96)

führt die Eintragung eines Schutzverzichts nicht zum definitiven Wegfall der internationalen

Registrierung. Nur die benannte/n Vertragspartei/en, auf die sich der Schutzverzicht bezieht,

wird bzw. werden aus dem Register gestrichen. Eine nachträgliche (Wieder-)Benennung

dieser Vertragsparteien ist demnach möglich. Der Antrag muss durch den Inhaber oder

dessen Vertreter erfolgen. Auf dem Antrag sind die Vertragsparteien aufzuführen, welche

vom Schutzverzicht betroffen sind. Der Antrag kann über das Institut oder auch direkt der

OMPI eingereicht werden. Ein Antrag über das Amt einer benannten Vertragspartei ist

ausgeschlossen. Die Eintragung eines Schutzverzichts in das internationale Register ist

gebührenfrei.

Namens- oder Adressänderung des Inhabers («modification du titulaire»;

Regel 25.1)a)iv) GAFO)

Namens- und Adressänderungen des Inhabers werden ebenfalls in das internationale

Register eingetragen (wenn der Inhaber eine juristische Person ist, umfasst dies auch die

Aufnahme oder Änderung der Angaben zur Rechtsform des Inhabers oder zum Staat, in dem

er errichtet wurde). Die Anträge können entweder direkt bei der OMPI oder über das Institut

gestellt werden, wenn dieses die Behörde des Landes des Inhabers ist. Die Eintragung einer

Namens- oder Adressänderung in das internationale Register ist gebührenpflichtig (GAFO

Gebührenverzeichnis Ziff. 7).

Änderung des Vertreters («changement de mandataire»; Regel 3 und 25.1)a)i)

GAFO)

Anträge auf Vertreteränderungen können entweder direkt bei der OMPI oder – sofern die

Schweiz das Land des Markeninhabers im Sinne des MMP ist – über das Institut gestellt

werden. Die Eintragung einer Vertreteränderung ist gebührenfrei.

2.5 Sonstige Eintragungen betr. internationale Registrierungen

Lizenz («licence»; Regel 20bis GAFO)

Gemäss Regel 20bis GAFO können auch Lizenzen in das internationale Register eingetragen

werden. Diese Eintragung entfaltet in den benannten Vertragsparteien, welche eine solche

Eintragung erlauben, dieselbe Wirkung wie eine im nationalen Register eingetragene Lizenz.

Die Eintragung ist gebührenpflichtig (GAFO Gebührenverzeichnis Ziff. 7) und kann entweder

direkt bei der OMPI, über die Behörde des Landes des Inhabers der Registrierung oder über

die Behörde einer Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht

werden. Dem Institut müssen Unterlagen eingereicht werden, welche die Lizenzvergabe

ausreichend dokumentieren. Als ausreichend gilt eine ausdrückliche Erklärung des Inhabers,

dass er die Benutzungsrechte an den Lizenznehmer abgetreten hat, oder beispielsweise

eine Kopie des Lizenzvertrages. Das Institut leitet einen entsprechenden Antrag an die OMPI

2.4.3

2.4.4

2.4.5

2.5.1

Teil 4 – Internationale Registrierungen

96

weiter. Der Antrag muss die Vertragsparteien, für welche die Lizenz erteilt wurde, den

Umfang der Lizenz und gegebenenfalls deren Dauer angeben. Bei Teillizenzen muss zudem

angegeben werden, für welche Waren und/oder Dienstleistungen die Lizenz gewährt wurde;

wurde die Lizenz nur für einen Teil des Gebietes einer benannten Vertragspartei erteilt, ist

dieses Gebiet anzugeben.

Unterlizenzen können im internationalen Register nicht eingetragen werden.

Ersetzung («remplacement»; Art. 4bis 1) MMP – Regel 21 GAFO)

Ist dieselbe Marke in einer benannten Vertragspartei bereits als nationale Marke

eingetragen, so gilt die nationale Marke gemäss Art. 4bis 1) MMP als durch die internationale

Registrierung derselben Marke ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass für beide

Registrierungen derselbe Inhaber eingetragen ist, die internationale Registrierung in der

benannten Vertragspartei geschützt ist, alle für die nationale Marke geschützten Waren

und/oder Dienstleistungen in der internationalen Registrierung enthalten sind und die

nationale Marke älter ist als die internationale Registrierung.

Ältere Rechte, z.B. die (Gebrauchs-)Priorität der nationalen Registrierung, werden durch die

Ersetzung nicht tangiert.

Die ältere nationale Registrierung wird durch die Ersetzung nicht gelöscht, sondern existiert

so lange weiter, bis sie nicht mehr erneuert wird. Eine Erneuerung empfiehlt sich

insbesondere dann, wenn die Basiseintragung, auf welcher die internationale Registrierung

beruht, noch innerhalb der fünfjährigen Abhängigkeitsspanne (vgl. Ziff. 2.5.4, S. 97) liegt.

Gemäss Art. 4bis 1) MMP gilt die Ersetzung ohne Weiteres als erfolgt, sobald die

Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Die Eintragung einer Ersetzung ist aus diesem Grund

nicht obligatorisch. Die OMPI empfiehlt die Eintragung dennoch, um Dritte über die

Ersetzung zu informieren. Der Antrag auf Ersetzung ist bei der Behörde der betroffenen

Vertragspartei zu stellen, welche die Ersetzung im nationalen Register einträgt und die OMPI

hierüber informiert. Die OMPI ihrerseits informiert den Inhaber und publiziert eine

entsprechende Mitteilung in der Gazette. Die Eintragung einer Ersetzung ist gebührenfrei.

Löschung («radiation»; Regel 25.1)a)v) GAFO)

Der Inhaber hat die Möglichkeit, die internationale Registrierung für alle oder nur einen Teil

der Waren und/oder Dienstleistungen aus dem internationalen Register zu löschen. Der

Antrag kann über das Institut oder auch vom Inhaber direkt der OMPI eingereicht werden.

Ein Antrag über das Amt einer benannten Vertragspartei ist ausgeschlossen. Die Eintragung

einer Löschung ist gebührenfrei.

Mit einer Löschung werden die betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen definitiv aus

dem Register gestrichen, und der Markenschutz kann für diese Waren und/oder

Dienstleistungen nur mittels erneuter internationaler Registrierung wieder beansprucht

werden (diese neue internationale Registrierung erhält eine neue Nummer). Insofern hat die

Teillöschung eine viel drastischere Wirkung als eine Einschränkung der Warenliste (vgl. Ziff.

2.4.2, S. 94), und die vollständige Löschung hat weiterreichende Folgen als ein

Schutzverzicht (vgl. Ziff. 2.4.3, S. 95).

2.5.2

2.5.3

Teil 4 – Internationale Registrierungen

97

Abhängigkeit/Unabhängigkeit (Art. 6.3) MMP, Regel 22 GAFO)

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Datum der internationalen Registrierung («date

d’enregistrement») bleibt der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz

vom Schicksal der Basiseintragung bzw. des Basisgesuchs abhängig. Der Schutz kann nicht

länger in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb dieser fünf Jahre die Wirkung des

Basisgesuches bzw. der Basiseintragung teilweise oder ganz erloschen ist (beispielsweise

infolge Löschung, Teillöschung oder Zurückziehung des Gesuchs). Relevant sind in diesem

Zusammenhang auch Ereignisse, die aufgrund eines Verfahrens eintreten, welches

innerhalb der fünfjährigen Abhängigkeit angestrengt wurde, aber erst viel später zum

Abschluss gelangt3.

Unter dem MMP wurde eine Möglichkeit des Umgehens der Wirkungen dieser absoluten

Abhängigkeit eingefügt, das Instrument der sog. Umwandlung (vgl. Ziff. 2.5.5, S. 97).

Umwandlung («transformation»; Art. 9quinquies MMP)

Eine internationale Registrierung, deren Basiseintragung oder -anmeldung innert der fünf

Jahre der Abhängigkeitsfrist (Art 6.3) MMP) im Ursprungsland teilweise oder vollständig

gelöscht wurde (vgl. Ziff. 2.5.4 S. 97), kann in nationale Anmeldungen umgewandelt werden

(Art. 9quinquies MMP).

Der Antrag auf Umwandlung muss innerhalb dreier Monate nach der Löschung der

internationalen Registrierung beim Institut eingereicht werden (Art. 9quinquies MMP; Art. 46a

Abs. 1 lit. a MSchG). Die Eintragung einer Umwandlung ist gebührenfrei.

Eine umgewandelte nationale Anmeldung erhält dasselbe Hinterlegungsdatum wie die

ursprüngliche internationale Registrierung (falls Letzterer die Priorität einer früheren

Hinterlegung gemäss Art. 4 PVÜ zuerkannt wurde, gilt diese Priorität auch für die

umgewandelte nationale Anmeldung). Nach der Prüfung der Umwandlung wird die Marke mit

einem entsprechenden Vermerk publiziert. Gegen eine aus einer Umwandlung

hervorgegangene Marke kann kein Widerspruch eingereicht werden (Art. 46a Abs. 2

MSchG).

Zusammenführung («fusion»; Regel 27.3) GAFO)

Regel 27.3) GAFO sieht vor, dass zwei internationale Registrierungen, welche durch eine

teilweise Übertragung getrennt wurden und den gleichen Inhaber haben (beispielsweise

nach weiteren Übertragungen), auf Antrag des Inhabers wiederum zu einer Registrierung

zusammengeführt werden können. Die Zusammenführung kann sich auch nur auf einen Teil

der ursprünglichen internationalen Registrierung beziehen. So können z.B. bei einer

Registrierung, welche durch mehrere Teilübertragungen in fünf verschiedene

Registrierungen aufgeteilt wurde, lediglich drei Teile zusammengeführt werden. Die

Zusammenführung ist nicht möglich für internationale Registrierungen, welche zwar identisch

sind und dem gleichen Inhaber gehören, jedoch durch unabhängige internationale

Registrierungen entstanden sind.

3 Zum Begriff «Verfahren» siehe BGE 134 III 555.

2.5.4

2.5.5

2.5.6

Teil 4 – Internationale Registrierungen

98

Der Antrag kann direkt bei der OMPI oder über die Behörde des Landes des Inhabers

gestellt werden. Die Eintragung einer Zusammenführung ist gebührenfrei.

Verfügungsbeschränkung («restriction du droit de disposer»; Regel 20 GAFO)

Im internationalen Register kann eingetragen werden, dass der Inhaber einer internationalen

Registrierung nicht frei über diese verfügen kann (Regel 20 GAFO). Eine solche

Beschränkung kann sich auf die ganze Registrierung oder auch nur auf einzelne benannte

Länder beziehen. Die entsprechende Mitteilung kann durch den Inhaber selber oder durch

die Behörde des Landes des Inhabers erfolgen. Sie kann zudem durch die Behörde einer

benannten Vertragspartei erfolgen, allerdings nur mit Wirkung für diese Vertragspartei.

Mögliche Formen der Verfügungsbeschränkungen sind Verpfändung, Pfändung und

Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden. Die Aufhebung

einer solchen Verfügungsbeschränkung muss durch den Begünstigten der Behörde mitgeteilt

werden, welche die Eintragung beantragt hatte. Die Eintragung einer

Verfügungsbeschränkung wird dem Inhaber von der OMPI mitgeteilt und in der Gazette

publiziert; sie ist gebührenfrei.

Teilung einer internationalen Registrierung (Regel 27bis GAFO)4

Der Inhaber einer internationalen Registrierung mit Schutzausdehnung auf die Schweiz kann

beim Institut verlangen, dass der schweizerische Teil seiner internationalen Registrierung in

mehrere internationale Registrierungen aufgeteilt wird. In diesem Gesuch ist anzugeben, wie

die Waren und Dienstleistungen aufzuteilen sind. Die Teilung führt zu rechtlich

unabhängigen Registrierungen, die das Anmelde- und Prioritätsdatum der ursprünglichen

Registrierung behalten. Die geteilten Registrierungen können anschliessend

zusammengeführt werden (Regel 27ter GAFO).

2.6 Erneuerung der internationalen Registrierung («renouvellement»; Regeln 29 bis 31

GAFO)

Internationale Registrierungen können jeweils für zehn Jahre erneuert werden. Die OMPI teilt

dem Markeninhaber und seinem Vertreter den Ablauf der Schutzfrist sechs Monate vor dem

Ablaufdatum mit (Art. 7.3) MMP). Aus der Unterlassung dieser Mitteilung kann der Inhaber

bzw. sein Vertreter keine Rechte in Bezug auf die Erneuerung herleiten (Regel 29 GAFO).

Für die Erneuerung reicht die Bezahlung der dafür fälligen Gebühren (Regel 30 GAFO;

Gebührenverzeichnis Ziff. 6; bezüglich Erneuerung und Zeitpunkt einer nachträglichen

Benennung vgl. Ziff. 2.3, S. 93). Das Erneuerungsverfahren (schriftlich oder online) findet

ausschliesslich zwischen dem Inhaber oder seinem Vertreter auf der einen Seite und der

OMPI auf der anderen Seite statt. Das Institut ist nicht in dieses Verfahren einbezogen und

leitet demzufolge weder Erneuerungsanträge an die OMPI weiter, noch nimmt es

Gebührenzahlungen hierfür entgegen.

4 Ab dem 1. Februar 2019 in Kraft.

2.5.7

2.5.8

Teil 4 – Internationale Registrierungen

99

2.7 Berichtigungen («rectifications»; Regel 28 GAFO)

Fehler einer internationalen Registrierung können auf Antrag der betroffenen Behörde und in

gewissen Fällen auch auf Antrag des Markeninhabers berichtigt werden, wenn:

 es sich um Fehler handelt, die auf einem Versehen der OMPI beruhen; diesfalls kann die

OMPI den Fehler auch von Amtes wegen berichtigen;

 es sich um offensichtliche Fehler handelt und die Korrektur selbstredend ist;

 der Fehler beispielsweise den Namen oder die Adresse des Inhabers, das Datum oder

die Nummer der Basiseintragung betrifft.

Alle anderen Fälle, welche auf einem Irrtum des Hinterlegers oder seines Vertreters beruhen

(wie beispielsweise, wenn versehentlich nicht alle gewünschten Länder bezeichnet oder die

Waren bzw. Dienstleistungen nicht vollständig angegeben worden sind), können nicht

berichtigt werden (Regel 28 GAFO).

Fehler, die auf einem Versehen der Behörde des Inhabers beruhen und deren Behebung die

Rechte an der internationalen Registrierung berührt, können nur berichtigt werden, wenn der

Antrag innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des fehlerhaften

Eintrags bei der OMPI eingeht. Für den Inhaber ist es deshalb von höchster Wichtigkeit, die

«Eintragungsbescheinigung» oder die «Mitteilung» der Änderung gleich bei Erhalt auf Fehler

in der Eintragung zu überprüfen. Stellt er Fehler fest, hat er unverzüglich das Institut zu

benachrichtigen (sofern das Gesuch vom Institut behandelt wurde). Dieses wird die

Eintragung einer Berichtigung verlangen.

Berichtigungen werden durch die OMPI dem Inhaber und den Behörden der benannten

Vertragsparteien mitgeteilt und in der Gazette veröffentlicht. Berichtigungen sind

gebührenfrei.

Aufgrund einer Berichtigung beginnen für die vom Fehler betroffenen benannten

Vertragsparteien die für Prüfung und Widerspruch gemäss Art. 5.2) MMP geltenden Fristen

erneut zu laufen, sofern sich aufgrund der Berichtigung Schutzverweigerungsgründe

ergeben, die bei der ursprünglich mitgeteilten internationalen Registrierung nicht bestanden.

3. Internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz

Auf der Grundlage der Bestimmungen in Art. 5.1 MMP prüft das Institut jede international

registrierte Marke, für welche die Schutzausdehnung auf die Schweiz mitgeteilt worden ist

(vgl. Ziff. 2.2.1, S. 91).5 Wenn materielle oder formelle Mängel vorliegen, erlässt das Institut

eine provisorische Schutzverweigerung (Art. 52 MSchV), gegen welche der Hinterleger

Stellung nehmen kann.6 Betr. die Prüfung relativer Ausschlussgründe bei internationalen

5 Eine allfällige Schutzverweigerung unter diesem Titel muss sich auf die in der PVÜ genannten

Gründe stützen können; siehe BGer 4A_266/2013, E. 2.2.1 – Ce’Real; BGer 4A_648/2010, E. 2.1 –

PROLED (fig.). 6 Seit dem 1. Januar 2017 kann das Institut Schutzverweigerungen wegen formeller Gründe erlassen

(vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG in Art. 52 MSchV); dies ermöglicht dem Institut insbesondere gemäss

seiner Praxis, offensichtlich nicht korrekt ausformulierte Waren- und Dienstleistungsformulierungen

Teil 4 – Internationale Registrierungen

100

Registrierungen mit Schutzwirkung für die Schweiz wird auf Teil 6 dieser Richtlinien

verwiesen.

3.1 Verfahren vor der OMPI

Berechnung der Frist zur Prüfung von Gesuchen um Schutzausdehnung für die

Schweiz

Die Frist zur Prüfung einer internationalen Registrierung beträgt gemäss Art. 5.2) MMP ein

Jahr bzw. 18 Monate7 (vgl. Ziff. 3.2.1, S. 103). Sie beginnt mit dem Versand der Mitteilung

der internationalen Registrierung an die Behörden der benannten Vertragsstaaten. Die

Prüfung wird abgeschlossen mit der Schutzgewährung (vgl. Ziff. 3.1.2, S. 100) oder der

Mitteilung betr. die vorläufige Schutzverweigerung (vgl. Ziff. 3.1.3, S. 100).

Mitteilung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1) GAFO

Sind keine Schutzverweigerungsgründe gegeben, schickt das Institut der OMPI innert zwölf

bzw. 18 Monaten (Art. 5.2) MMP) eine Mitteilung über die Schutzgewährung. Die Information

der Inhaber der internationalen Registrierungen betr. die Schutzgewährung erfolgt durch die

OMPI.

Inhalt der Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung

Die Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung muss am letzten Tag der in Art. 5.2) MMP

genannten Fristen der Post übergeben oder elektronisch übermittelt werden (Regel 18

GAFO, Verwaltungsvorschrift 11 und 14). Fristwahrend ist somit das Aufgabe- und nicht das

Empfangsdatum. Neben der Nummer der internationalen Registrierung muss die Mitteilung

die Gründe der Schutzverweigerung, die Rechtsgrundlagen, die Angabe derjenigen Waren

und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Schutzverweigerung bezieht, und die Frist zur

Stellungnahme enthalten (Art. 5.2) MMP sowie Regel 17 GAFO). Das Institut führt in der

vorläufigen Schutzverweigerung explizit diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen auf,

denen keine Schutzverweigerungsgründe entgegenstehen.

Beanstandungen der OMPI («Avis d’irrégularités», Regel 18 GAFO)

Entspricht die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nicht den von MMP und

GAFO vorgesehenen Bedingungen, teilt die OMPI dies dem Institut in Form eines «avis

d’irrégularité» gemäss Regel 18 GAFO mit. Vorbehaltlich der in Regel 18.1)a) GAFO

aufgelisteten Fälle (wozu eine verspätete Mitteilung der Schutzverweigerung zählt) fordert

die OMPI das Institut auf, seine Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der

zurückzuweisen. Vgl. Erläuternder Bericht zum «Swissness»- Ausführungsrecht, Bern, 2. September

2015 zu Art. 52 Abs. 1 lit. a MSchV, S. 9 unter:

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/andere/Swissness/d/swissness_verordnungen_d/MSchV_Er

laeuterungen_DE.pdf . 7 Die Schweiz hat eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 5.2)b) MMP abgegeben.

3.1.1

3.1.2

3.1.3

3.1.4

Teil 4 – Internationale Registrierungen

101

Aufforderung zu berichtigen. Einer innert Frist berichtigten Schutzverweigerung wird das

Datum der Postaufgabe oder der elektronischen Übermittlung der ursprünglichen

fehlerhaften Mitteilung zuerkannt (Regel 18.1)d) GAFO). Zwecks Stellungnahme zur

berichtigten Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung steht dem Inhaber wiederum

eine Frist von fünf Monaten seit deren Versand zur Verfügung.

Einschränkung, Verzicht und Löschung (Regel 25 GAFO)

Zwecks Überwindung einer Schutzverweigerung durch das Institut hat der Inhaber die

Möglichkeit, die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die

internationale Registrierung zu verzichten oder sie ganz oder teilweise zu löschen. Die

benannten Vertragsparteien werden von der OMPI über die erfolgten Änderungen informiert

und haben das Prüfungsverfahren entsprechend anzupassen. Damit die Mitteilung der OMPI

über die erfolgte Änderung nicht mit dem definitiven Entscheid des Instituts betr. die

Schutzverweigerung in Widerspruch steht, wird empfohlen, das Institut über die bei der

OMPI beantragte Änderung zu informieren.

A) Einschränkung gemäss Regel 25.1)a)ii) GAFO

Ein Inhaber, dem eine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt worden ist, hat die

Möglichkeit, die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen mit Wirkung für die Schweiz

einzuschränken. Die entsprechende Mitteilung hat nicht gegenüber dem Institut zu erfolgen,

sondern sie ist direkt gegenüber der OMPI abzugeben (vgl. Ziff. 2.4.2, S. 94).8 Kann ein

Zeichen aufgrund der erfolgten Einschränkung zum Schutz zugelassen werden (dies ist dann

der Fall, wenn die Waren und/oder Dienstleistungen, gegen die sich die vorläufige

Schutzverweigerung gerichtet hat, nicht mehr beansprucht werden), teilt das Institut dies der

OMPI mit. In der entsprechenden Mitteilung der Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 2)i)

GAFO wird auf die erfolgte Einschränkung verwiesen. Die OMPI leitet diese Mitteilung an

den Inhaber bzw. dessen eingetragenen Vertreter weiter.

Bleiben die mit der vorläufigen Schutzverweigerung mitgeteilten Schutzausschlussgründe

trotz erfolgter Einschränkung der Liste der Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, wird

das Verfahren auf der Grundlage der eingeschränkten Liste fortgeführt.

Das Institut ist nicht verpflichtet, jede Art von Einschränkung zu akzeptieren: Regel 27.5)

GAFO räumt den Behörden der benannten Vertragsparteien die Möglichkeit ein, eine

Einschränkung für ihr Territorium als unwirksam zu erklären. Das Institut wird eine Änderung

namentlich dann für unwirksam erklären, wenn die Einschränkung einen unzulässigen Begriff

enthält (z.B. eine geschützte Ursprungsbezeichnung als Sachbezeichnung) oder eine

Ausdehnung der Liste der Waren und/oder Dienstleistungen zur Folge hat. Eine solche

Erklärung der Unwirksamkeit hat innerhalb von 18 Monaten ab Versand der Mitteilung der

Einschränkung durch die OMPI zu erfolgen (Regel 27.5)c) GAFO).

B) Verzicht gemäss Regel 25.1)a)iii) GAFO

8 Akzeptiert der Inhaber eine vom Institut vorgeschlagene Einschränkung, kann er dies

ausnahmsweise direkt dem Institut mitteilen (vgl. Ziff. 3.2.5, Bst. C, S. 105).

3.1.5

Teil 4 – Internationale Registrierungen

102

Der Inhaber kann jederzeit auf den Schutz seiner Marke für eine oder mehrere der

benannten Vertragsparteien verzichten (vgl. Ziff. 2.4.3, S. 95). Der entsprechende Verzicht,

der sich auf sämtliche beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen bezieht, wird im

internationalen Register eingetragen und in der Folge den Behörden des betroffenen

benannten Landes mitgeteilt. Mit dem Verzicht auf den Schutz der internationalen

Registrierung in der Schweiz wird das Verfahren gegenstandslos und ohne Weiteres

beendet, d.h., ohne dass diesbezüglich ein förmlicher Entscheid ergeht (dies gilt auch in

Fällen, in denen zuvor eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung erlassen

wurde).

C) Löschung gemäss Regel 25.1)a)v) GAFO

Eine Löschung der internationalen Registrierung betrifft sämtliche benannten

Vertragsparteien und kann vom Inhaber der Marke für sämtliche oder für einen Teil der

ursprünglich beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen erklärt werden (vgl. Ziff. 2.5.3,

S. 96). Sie wird gegenüber der OMPI beantragt und nach erfolgter Eintragung im

internationalen Register den benannten Vertragsparteien mitgeteilt. Auf das laufende

Verfahren haben vollständige und teilweise Löschung folgende Auswirkungen:

 Wenn der Inhaber die internationale Registrierung für sämtliche Waren und/oder

Dienstleistungen löschen lässt, wird das laufende Verfahren gegenstandslos und

ohne Weiteres beendet, d.h., ohne dass diesbezüglich ein förmlicher Entscheid

ergeht (dies gilt auch in Fällen, in denen zuvor eine Mitteilung über die vorläufige

Schutzverweigerung erlassen wurde).

 Erklärt der Inhaber die Löschung der internationalen Registrierung lediglich für einen

Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, prüft das Institut die Auswirkungen dieser

teilweisen Löschung auf das laufende Verfahren. Falls der internationalen

Registrierung für die verbleibenden Waren und/oder Dienstleistungen der Schutz

gewährt werden kann (in Fällen, in denen sich die vorläufige Schutzverweigerung

ausschliesslich auf nunmehr gelöschte Waren und/oder Dienstleistungen bezogen

hat), teilt das Institut dies der OMPI mit. Die OMPI leitet diese Mitteilung an den

Inhaber bzw. dessen eingetragenen Vertreter weiter. Wenn hingegen trotz teilweiser

Löschung der Grund für die Schutzverweigerung fortbesteht, wird das Verfahren für

die verbleibenden Waren und/oder Dienstleistungen fortgesetzt (zu den

Unterschieden zwischen einer Einschränkung und einer teilweisen Löschung vgl.

vorstehend Ziff. 2.4.2, S. 94).

Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung

(Regel 18ter 2), 3) und 4) GAFO)

Ist einmal eine vorläufige Schutzverweigerung der OMPI mitgeteilt worden, wird das

Verfahren vor der OMPI mit der Mitteilung der definitiven Schutzverweigerung oder aber der

teilweisen oder vollumfänglichen Schutzgewährung abgeschlossen. Adressat der

entsprechenden Erklärungen gemäss Regel 18ter 2) oder 3) GAFO ist die OMPI, welche für

das Weiterleiten an den Inhaber bzw. seinen Vertreter besorgt ist. Da die

Schutzverweigerung bzw. die teilweise Schutzgewährung auf der Ebene des Verfahrens vor

3.1.6

Teil 4 – Internationale Registrierungen

103

dem Institut förmlich verfügt wird, sind die Mitteilungen über die Schutzverweigerung oder

teilweise Schutzgewährung gegenüber der OMPI grundsätzlich deklaratorischer Natur.

Reagiert hingegen der Inhaber innert der Frist von fünf Monaten nicht auf die Mitteilung der

vorläufigen Schutzverweigerung, beginnt mit Zustellung der Mitteilung der definitiven

Schutzverweigerung gemäss 18ter 2) oder 3) GAFO durch die OMPI für den Inhaber sowohl

die Frist für ein allfälliges Gesuch um Weiterbehandlung gemäss Art. 41 MSchG als auch die

Beschwerdefrist gegen den Entscheid zu laufen. Macht der Inhaber von einer dieser

Möglichkeiten Gebrauch und führt dies zu einem Verfahrensausgang, der nicht der

ursprünglichen Erklärung entspricht, muss das Institut der OMPI entsprechend Mitteilung

gemäss Regel 18ter 4) GAFO machen.

Ungültigerklärung («invalidation»; Regel 19 GAFO)

Unter Ungültigerklärung ist jede Entscheidung der im jeweiligen Land zuständigen

Verwaltungs- oder Justizbehörde zu verstehen, durch welche die Wirkung einer

internationalen Registrierung im Gebiet dieser benannten Vertragspartei aufgehoben oder

widerrufen wird. Die Ungültigerklärung kann sich auf einen Teil der beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen beschränken. Die Behörde der betr. Vertragspartei muss der

OMPI den Entscheid und die davon betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen mitteilen,

falls sie Kenntnis davon hat. Die Angaben werden im internationalen Register eingetragen

und in der Gazette veröffentlicht. Die OMPI informiert den Inhaber über die Ungültigerklärung

und, falls gewünscht, die Behörde der betroffenen Vertragspartei über das Datum der

Registrierung der Ungültigerklärung. Die Eintragung einer Ungültigerklärung ist gebührenfrei.

Berichtigung (Regel 28 GAFO)

Fehlerhafte Einträge im internationalen Register können berichtigt werden (Regel 28 GAFO).

Eine erfolgte Berichtigung wird den benannten Vertragsparteien mitgeteilt und löst eine

(neue) Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten zur Mitteilung einer allfälligen vorläufigen

Schutzverweigerung aus, wenn nach der Berichtigung Schutzverweigerungsgründe

bestehen, die für die ursprünglich mitgeteilte internationale Registrierung nicht galten. Ist vor

dem Institut bereits ein Verfahren hängig, wird geprüft, ob die Berichtigung Auswirkungen

darauf hat, und gegebenenfalls wird eine entsprechend angepasste Mitteilung der

vorläufigen Schutzverweigerung versandt. Diese Mitteilung löst für den Inhaber der

internationalen Registrierung wiederum eine Frist von fünf Monaten für die Stellungnahme

aus. Führt die Berichtigung dazu, dass die internationale Registrierung in der Schweiz zum

Schutz zugelassen werden kann, lässt das Institut der OMPI entsprechend eine Mitteilung

über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 2) GAFO zukommen.

3.2 Verfahren vor dem Institut

Frist zur Prüfung von Gesuchen um Schutzausdehnung für die Schweiz

Die OMPI trägt Gesuche um internationale Registrierung, die allen Anforderungen

entsprechen, im internationalen Register ein und informiert die Behörden der benannten

Vertragsparteien. Die Verträge räumen den Behörden Fristen von einem Jahr bzw. 18

3.1.7

3.1 .8

3.2.1

Teil 4 – Internationale Registrierungen

104

Monaten (Art. 5.2) MMP) ab der Mitteilung («date de notification») ein,9 um eine allfällige

vorläufige Schutzverweigerung mitzuteilen. Dem Institut steht im Zusammenhang mit

internationalen Registrierungen auf der Grundlage des MMP die Frist von 18 Monaten zur

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung zur Verfügung.10 Da die Frist von

18 Monaten gemäss Art. 5.2)b) MMP nur dann anwendbar ist, wenn die Schweiz bei einer

internationalen Registrierung benannt wird, bei der die Ursprungsbehörde einzig dem MMP

angehört (Art. 9sexies 1) b) MMP), prüft das Institut Gesuche in den meisten Fällen trotzdem

innert Jahresfrist. Mit der Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung nach Ablauf dieser

Frist ist folglich nur in Ausnahmefällen zu rechnen.

Die internationale Registrierung wird innert kürzerer Frist geprüft, wenn der Inhaber eine

beschleunigte Prüfung seiner internationalen Registrierung auf absolute Ausschlussgründe

gemäss Art. 18a MSchV verlangt und die entsprechende Gebühr bezahlt (Ziff. 3.2.8, S. 106).

Mitteilung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1) GAFO

Gemäss Regel 18ter 1) GAFO ist eine Erklärung betr. die Schutzgewährung (wenn zuvor

keine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt wurde) obligatorisch.11 Die Information der

Inhaber der internationalen Registrierungen betr. die Schutzgewährung erfolgt durch die

OMPI (vgl. Ziff. 3.1.2, S. 100).

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung und Frist zur Stellungnahme

Bei Vorliegen von Ausschlussgründen erlässt das Institut eine vorläufige

Schutzverweigerung. Diese Mitteilung ist an die OMPI gerichtet und wird von dieser an den

Markeninhaber oder an dessen bei der OMPI registrierten Vertreter weitergeleitet. Die

Schutzverweigerung erfolgt umfassend für alle Waren und/oder Dienstleistungen («refus

total») oder nur für einen Teil derselben («refus partiel»).

Gemäss Art. 5.1) MMP ist die Schutzverweigerung «nur unter Bedingungen zulässig, die

nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine

zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären». Die nach dieser

Bestimmung zulässigen Zurückweisungsgründe entsprechen denjenigen von Art. 2 MSchG

(vgl. Teil 5).

Der Inhaber hat fünf Monate Zeit, um auf die Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung

zu antworten. Es handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche, sondern um eine vom

Institut angesetzte behördliche Frist (vgl. Teil 1, Ziff. 5.5, S. 31). Sie beginnt mit dem Versand

der vorläufigen Schutzverweigerung durch das Institut zu laufen und nicht erst mit deren

Eingang beim Inhaber bzw. dessen Vertreter.

9 Vgl. BVGer in sic! 2009, 417, E. 3. – Sky / SkySIM; BVGer in sic! 2008, 51, E. 2 – Gitarrenkopf

(dreidimensionale Marke). 10 Die Schweiz hat die entsprechende Erklärung gemäss Art. 5.2)b) MMP abgegeben.

11 Diese Regelung bezweckt insbesondere die Inhaber über den Stand der Schutzgewährung ihrer

internationalen Registrierung in den benannten Vertragsparteien zu informieren.

3.2.2

3.2.3

Teil 4 – Internationale Registrierungen

105

Vertretung und Zustellungsdomizil

Zur Wahrung seiner Rechte braucht der im Ausland domizilierte Inhaber ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 42 MSchG; vgl. Teil, 1, Ziff. 4.3, S. 26). Ernennt der

Inhaber einen Vertreter, muss auch dieser über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz

verfügen (falls es sich um einen Vertreter mit Sitz im Ausland handelt), und der Vertreter

muss gehörig bevollmächtigt sein (vgl. Teil 1, Ziff. 4.2, S. 25). Substitutionsvollmachten des

bei der OMPI registrierten Vertreters werden akzeptiert.

In Fällen, in denen das Institut die vorläufige Schutzverweigerung mit einem konkreten

Vorschlag zur Einschränkung der Liste der Waren und/oder Dienstleistungen (beispielsweise

hinsichtlich der Herkunft) oder zur Einschränkung des Schutzobjekts (beispielsweise mittels

eines negativen Farbanspruchs) verbindet, kann der Inhaber bzw. sein bei der OMPI

eingetragener Vertreter das Einverständnis in einer Amtssprache direkt gegenüber dem

Institut erklären, ohne dass ein Zustellungsdomizil erforderlich wäre. Ein Schriftenwechsel

zwischen dem Institut und dem Inhaber bzw. dessen Vertreter findet diesfalls nicht statt. Der

internationalen Registrierung wird in der Schweiz mit der entsprechenden Einschränkung der

Schutz gewährt (das Verfahren findet seinen Abschluss mit der Mitteilung im Sinne der

Regel 18ter 2)ii) GAFO, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist).

Verfahren bei Stellungnahme des Inhabers

Antwortet der Inhaber auf die vorläufige Schutzverweigerung, unterscheidet sich das weitere

Verfahren grundsätzlich nicht von dem auf schweizerische Marken anwendbaren Verfahren.

A) Festhalten an der vorläufigen Schutzverweigerung

Hält das Institut vollständig oder teilweise an der Schutzverweigerung fest (Art. 17 Abs. 2

MSchV), wird das Verfahren mit einer entsprechenden Verfügung abgeschlossen. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung (Art. 31, 32 und 33 lit. e VGG)

beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Nach Eintritt der

Rechtskraft informiert das Institut die OMPI über den Ausgang des Verfahrens mittels

einer Erklärung gemäss Regel 18ter 2) oder 3) GAFO.

B) Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung

Wenn das Institut aufgrund der vorgebrachten Argumente seine ursprüngliche

Beurteilung revidiert und beschliesst, die internationale Registrierung in der Schweiz zum

Schutz zuzulassen, schliesst es das Verfahren mit einer direkt an die OMPI gerichteten

Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 2)i) GAFO ab.

C) Der Inhaber schlägt eine Einschränkung der Liste der Waren und/oder Dienstleistungen

vor oder akzeptiert eine vom Institut vorgeschlagene Einschränkung

Falls der Inhaber eine Einschränkung der Liste der Waren und/oder Dienstleistungen

vorschlägt oder eine vom Institut vorgeschlagene Einschränkung akzeptiert, mit der

Folge, dass der Marke der Schutz in der Schweiz gewährt werden kann, schliesst das

Institut das Verfahren mit der Erklärung der teilweisen Schutzgewährung gemäss Regel

18ter 2)ii) GAFO ab, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist. Der Entscheid wird dem

Inhaber in diesen Fällen nicht per Verfügung eröffnet (vgl. Ziff. 3.2.4, S. 105). Sollte der

3.2.4

3.2.5

Teil 4 – Internationale Registrierungen

106

Inhaber auf sein erklärtes Einverständnis zur Einschränkung zurückkommen wollen, ist

dies nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen eines Wiedererwägungsverfahrens

möglich.

D) Der Inhaber verzichtet auf den Schutz in der Schweiz

Ein Schutzverzicht gemäss Regel 25.1)a)iii) GAFO kann nicht unmittelbar gegenüber der

Behörde einer benannten Vertragspartei erklärt werden (vgl. Ziff. 2.4.3, S. 95); das

Institut tritt auf entsprechende Anträge folglich nicht ein.

Hat der Inhaber kein Interesse mehr an der Schutzausdehnung für die Schweiz, stehen ihm

zwei Vorgehensweisen zur Verfügung: Er kann entweder das Institut um Erlass einer

Zurückweisungsverfügung ersuchen, welche von der Erklärung der definitiven und

vollständigen Schutzverweigerung gegenüber der OMPI gemäss Regel 18ter 3) GAFO gefolgt

wird, oder er kann auch direkt gegenüber der OMPI den Schutzverzicht gemäss Regel

25.1)a)iii) erklären.

Verfahren in Fällen unterbliebener Stellungnahme des Inhabers

Nimmt der Inhaber nicht innerhalb der Frist von fünf Monaten zu einer vorläufigen

Schutzverweigerung Stellung, erklärt das Institut die definitive Schutzverweigerung bzw. die

definitive teilweise Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 3) oder 18ter 2)ii) GAFO. Diese

Erklärung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und enthält namentlich einen Hinweis

auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung gemäss Art. 41 MSchG.

Beantragt der Inhaber frist- und formgerecht die Weiterbehandlung, wird das Verfahren, wie

vorstehend unter Ziff. 3.2.5, S. 105 beschrieben, fortgesetzt, ohne dass das Institut seine

vorgängig erwähnte Erklärung zurückzieht. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

durch Verfügung des Instituts oder Entscheid einer Rechtsmittelinstanz, welche den Inhalt

der Erklärung gemäss Regel 18ter 2) oder 3) GAFO bestätigt, wird das Institut gegenüber der

OMPI keine neue Erklärung abgeben; hingegen erfolgt eine Erklärung gemäss Regel 18ter 4)

GAFO in denjenigen Fällen, in denen der Endentscheid inhaltlich von der ursprünglichen

Erklärung gemäss Regel 18ter 2) oder 3) GAFO (vgl. vorstehenden Absatz) abweicht.

Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Der Inhaber kann – gleich wie im Verfahren auf Eintragung einer nationalen Marke – von der

in Art. 41 MSchG vorgesehenen Möglichkeit der Weiterbehandlung Gebrauch machen (vgl.

dazu im Einzelnen Teil 1, Ziff. 5.5.8, S. 36).

Beschleunigtes Prüfungsverfahren

Im Rahmen des Verfahrens der Schutzausdehnung seiner internationalen Registrierung hat

der Inhaber die Möglichkeit, eine beschleunigte Durchführung der Prüfung zu beantragen

(Art. 18a MSchV). Die formellen Voraussetzungen der beschleunigten Prüfung werden in Teil

2, Ziff. 3.5, S. 67 dargestellt.

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung kann sowohl vor Ablauf der für die Erklärung der

vorläufigen Schutzverweigerung geltenden Frist als auch nach erfolgter entsprechender

3.2.6

3.2.7

3.2.8

Teil 4 – Internationale Registrierungen

107

Erklärung der Schutzverweigerung aufgrund formeller oder absoluter Gründe gestellt

werden.

A) Gesuch um beschleunigte Prüfung vor Ablauf der Frist zur vorläufigen

Schutzverweigerung

Stellt der Inhaber den Antrag vor Ablauf der Frist zur Mitteilung einer vorläufigen

Schutzverweigerung, wird die Prüfung der internationalen Registrierung nach Eingang

der Gebühr durchgeführt. Kann der internationalen Registrierung der Schutz in der

Schweiz gewährt werden, wird dies dem Inhaber über die OMPI mit einer Erklärung

gemäss Regel 18ter 1) GAFO mitgeteilt, wobei zunächst der Ablauf der Widerspruchsfrist

abgewartet wird. Eine allfällige vorläufige Schutzverweigerung aufgrund formeller oder

absoluter Schutzausschlussgründe wird der OMPI innert kurzer Frist mitgeteilt. Diesfalls

wird das Verfahren fortgesetzt wie vorstehend in Ziff. 3.2.3 bis 3.2.6, S. 104 ff.

ausgeführt.

B) Gesuch um beschleunigte Prüfung nach erfolgter Mitteilung der vorläufigen

Schutzverweigerung

Wird ein entsprechender Antrag nach erfolgter Mitteilung der vorläufigen

Schutzverweigerung gestellt, findet das beschleunigte Prüfungsverfahren vom Moment

der Bezahlung der Gebühr an auf den weiteren Schriftenwechsel zwischen dem Institut

und dem Inhaber Anwendung.

Eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens betr. relative Ausschlussgründe ist von

Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

108

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

1. Rechtsgrundlagen

Art. 1 Abs. 1 MSchG

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Art. 30 Abs. 2 lit. c, d und e sowie Abs. 3 MSchG

Das Institut weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:

c. absolute Ausschlussgründe vorliegen.

d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21–23 nicht

entspricht.

e. die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a–27c nicht entspricht.

Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.

Art. 2 MSchG: absolute Ausschlussgründe

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:

a. Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren

oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;

b. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen und Formen der Ware oder

Verpackung, die technisch notwendig sind;

c. irreführende Zeichen;

d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht

verstossen.

Diese nationalen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen1 den Vorgaben, welche mit

Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVÜ statuiert werden und in Bezug auf die Prüfung von

Gesuchen um Schutzausdehnung international registrierter Marken auf die Schweiz (vgl.

dazu Teil 4, Ziff. 2, S. 90) zu beachten sind.

2. Funktion der Marke und Markenfähigkeit

Art. 1 Abs. 1 MSchG definiert die Marke als Zeichen, das geeignet ist, Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Als Kennzeichen hat die Marke zunächst Unterscheidungsfunktion: Sie soll die

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen so individualisieren, dass den Adressaten

bzw. den Abnehmern ermöglicht wird, die Produkte eines bestimmten Unternehmens aus der

Fülle des Angebots jederzeit (wieder) zu erkennen und somit vom Angebot der übrigen

1 Vgl. bezüglich eines Vorbehalts nachfolgend Ziff. 7.1, S. 168.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

109

Anbieter zu unterscheiden.2 Ausserdem erfüllt die Marke eine Herkunftsfunktion:3 Sie

gewährleistet, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem

bestimmten Betrieb (oder aus einem von mehreren wirtschaftlich eng verbundenen

Betrieben) stammen.

Ein Zeichen ist markenfähig, wenn es abstrakt betrachtet – d.h. ohne Berücksichtigung

bestimmter Waren oder Dienstleistungen – geeignet ist, die Markenfunktion zu erfüllen.4 Die

Markenfähigkeit wird aus diesem Grund auch als abstrakte Unterscheidungskraft

bezeichnet.5 Die Markenfähigkeit fehlt nur solchen Zeichen, die unter keinen denkbaren

Umständen vom Verkehr als Kennzeichen eines bestimmten Markeninhabers verstanden

und erkannt werden können. Neben Zeichen, die zu komplex sind (beispielsweise

Strichcodes), sind namentlich auch solche Zeichen nicht markenfähig, die von den

Abnehmern gedanklich nicht als einheitliches, zusammengehörendes Kennzeichen

wahrgenommen werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn kein geschlossener

Gesamteindruck entsteht, z.B. bei längeren Texten oder Melodien6.

3. Allgemeine Grundsätze betr. absolute Ausschlussgründe

3.1 Gleiche Prüfungskriterien für alle Markenarten und -typen

Bei der materiellen Prüfung von nationalen Markenhinterlegungen und internationalen

Registrierungen mit Schutzausdehnung auf die Schweiz wird grundsätzlich7 der gleiche

Massstab angelegt.8

Für die drei Markenarten Individual-, Garantie- und Kollektivmarke gelten hinsichtlich der

Beurteilung der absoluten Ausschlussgründe die gleichen Beurteilungskriterien. Dies gilt

auch für die verschiedenen Markentypen (z.B. Wort-, Bild- oder Farbmarken, kombinierte

Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken). Es können sich allerdings insofern bei der

Beurteilung Unterschiede ergeben, als nicht alle Zeichentypen vom Verkehr gleich

2 BGE 137 III 403, E. 3.3.2 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 134 III 547, E. 2.3 –

Stuhl (dreidimensionale Marke); BGE 122 III 382, E. 1 – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-2418/2014,

E. 3 – Bouton (Bildmarke).

3 BGE 128 III 454, E. 2 – YUKON; BGE 135 III 359, E. 2.5.3 – (akustische Marke); BVGer

B-2828/2010, E. 2 – roter Koffer (dreidimensionale Marke). 4 BVGer B-5456/2009, E. 2.1 – Kugelschreiber (dreidimensionale Marke). 5 Die abstrakte, waren- und dienstleistungsunabhängige Unterscheidungskraft gemäss Art. 1 Abs. 1

MSchG ist zu unterscheiden von der konkreten Unterscheidungskraft, die im Rahmen des

Gemeinguttatbestands von Art. 2 lit. a MSchG in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen geprüft wird (vgl. Ziff. 4.2, S. 118).

6 Vgl. zur Einprägsamkeit bzw. Kürze einer Melodie BGE 135 III 359, E. 2.5.6 – (akustische Marke);

vgl. auch BVGer B-8240/2010, E. 3 – AUS DER REGION. FÜR DIE REGION. 7 Vgl. bezüglich der Einschränkung zu diesem Grundsatz nachfolgend Ziff. 7.1, S. 168. 8 Soweit in Teil 5 die Begriffe «Markeneintragungsgesuch», «Hinterleger», «Zurückweisung des

Markeneintragungsgesuchs» verwendet werden, stehen diese stellvertretend auch für die analogen

Bezeichnungen betr. internationale Registrierungen mit Schutzausdehnung für die Schweiz, nämlich

«Gesuch um Schutzausdehnung», «Inhaber der international registrierten Marke» und

«Schutzverweigerung».

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

110

wahrgenommen werden.9 Die Wahrnehmung eines Zeichens, das z.B. aus der Form, der

Farbe oder dem Muster der Ware selbst besteht, ist nicht zwingend dieselbe wie bei einem

Zeichen, das vom äusseren Erscheinungsbild der Ware unabhängig ist. Entsprechend

unterscheidet das Institut bei der Berücksichtigung der Wahrnehmung der Abnehmer

zwischen den konventionellen (vgl. lit. A, S. 122) und den nicht konventionellen Zeichen (vgl.

lit. B, S. 150). Auf die Markenart geografische Marken findet Art. 2 lit. a MSchG keine

Anwendung (Art. 27a MSchG).

3.2 Gesamteindruck

Für die Beurteilung eines Zeichens ist grundsätzlich der Gesamteindruck massgebend.10

Dieser ergibt sich aus der Kombination aller Zeichenelemente, wie beispielsweise dem

beschreibenden Grad des Wortes/der Wörter, dem Schriftbild, der grafischen Ausgestaltung

und Farben.11 In jedem Einzelfall ist der Einfluss der einzelnen Elemente auf den

Gesamteindruck zu beurteilen.

Während aus der Verbindung gemeinfreier mit unterscheidungskräftigen Elementen ein

gemäss Art. 2 lit. a MSchG schutzfähiges Ganzes entstehen kann, können die

Schutzausschlussgründe der Irreführung (Art. 2 lit. c MSchG) sowie des Verstosses gegen

geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Art. 2 lit. d MSchG)

grundsätzlich nicht durch weitere, schutzfähige Elemente überwunden werden.12 Solche

Elemente enthaltende Zeichen sind i.d.R. dem Markenschutz nicht zugänglich.13 Eine

unterschiedliche Beurteilung ergibt sich namentlich insofern, als Modifikationen oder

Mutilationen14 infrage stehen: Während diese ein Zeichen gemäss Art. 2 lit. a MSchG

schutzfähig machen können, bleiben die Schutzhindernisse gemäss Art. 2 lit. c und d MSchG

grundsätzlich immer dann bestehen, wenn der Sinngehalt des Zeichens trotz der

sprachlichen Veränderung erkennbar bleibt.15

9 BGE 137 III 403, E. 3.3.3 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); vgl. auch BGE 134 III 547,

E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale Marke). 10 BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGE 133 III 342, E. 4 –

Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke); BGer in sic! 2005, 659, E. 2 – GlobalePost (fig.);

BVGer B-6629/2011, E. 5.1 – ASV. 11 BVGer B-6748/2008, E. 10 – XPERTSELECT; BVGer B-1643/2007, E. 6 – basilea

PHARMACEUTICA (fig.). Für kombinierte Wort-/Bildmarken vgl. Ziff. 4.6, S. 143.

12 Vgl. betr. Art. 2 lit. c MSchG BVGer B-1988/2009, E. 4.3 – EAU DE LIERRE diptyque 34 boulevard

saint germain paris 5e (fig.). 13 Eine Ausnahme kommt in besonderen Fällen infrage, in denen die weiteren schutzfähigen

Zeichenelemente zu einem ohne Weiteres erkennbaren Bedeutungswandel des fraglichen Elements

führen; vgl. betr. Herkunftsangaben BGer 4A_357/2015, E. 5.3 – INDIAN MOTORCYCLE sowie z.B.

die Konstellationen gemäss Ziff. 8.4.1, S. 178 und Ziff. 8.4.7.2, S. 185. 14 Vgl. Ziff. 4.4.9.2, S. 137 und Ziff. 8.6.1, S. 191.

15 Im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen geltendes Recht gemäss Art. 2 lit. d MSchG sind die

spezialgesetzlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. Ziff. 7.2 ff., S. 169 ff. und 8.7 ff., S. 199 ff.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

111

3.3 Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen

Ein Zeichen wird nicht abstrakt geprüft. Ob Schutzhindernisse vorliegen, ist immer in Bezug

auf diejenigen Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die das Zeichen konkret

beansprucht wird.16 Ein Zeichen ist grundsätzlich bereits dann von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn der Schutzausschlussgrund nur für einen Teil der unter den

Oberbegriff fallenden Waren bzw. Dienstleistungen erfüllt ist.17 Ob ein Begriff unter einen

Oberbegriff fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Subsumtion einer Einzelware unter mehrere

Oberbegriffe ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zur Begriffsbestimmung vorne

Teil 2, Ziff. 4.5 und 4.6, S. 75 ff.).18 Das Institut lässt ein Zeichen von Amtes wegen für all

jene Waren bzw. Dienstleistungen zu, für welche keine Schutzausschlussgründe vorliegen –

eines diesbezüglichen ausdrücklichen Eventualantrags bedarf es nicht.19

3.4 Beurteilung auf der Grundlage des Eintragungsgesuches

Gegenstand der Markenprüfung ist das zur Eintragung angemeldete Zeichen in Verbindung

mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen; die Prüfung erfolgt gestützt auf

die Angaben im Eintragungsgesuch.20 Bei der elektronischen Anmeldung dient die mit einem

farbecht kalibrierten Drucker ausgedruckte standardisierte elektronische Abbildung des

Registerauszugs ‘Hinterlegungsbestätigung’ als Grundlage zur Beurteilung der

Schutzfähigkeit des Zeichens. Hintergründe oder das Motiv der Markenhinterlegung bleiben

unberücksichtigt.21 Vorbehaltlich des Falles, dass eine Verkehrsdurchsetzung geltend

gemacht wird, bleiben auch die Umstände einer bereits erfolgten Benutzung des Zeichens

ausser Betracht.22 Die Art und Weise einer beabsichtigten zukünftigen Benutzung, d.h. die

Frage, ob und wie die Marke nach dem Willen des Hinterlegers später tatsächlich gebraucht

werden soll, ist für die Markenprüfung ebenfalls nicht massgebend.23

16 BGer 4A_455/2008, E. 4.3 – AdRank; BGer 4A_492/2007, E. 3.4 – GIPFELTREFFEN; BGer in sic!

2005, 278, E. 3.3 – FIREMASTER; BVGer B-7272/2008, E. 5 und 5.3 – SNOWSPORT. 17 Vgl. z.B. betr. Formmarken BVGer B-7419/2006, E. 6.1.1 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale

Marke) und für beschreibende Angaben BGer 4A_618/2016, E. 4.3 – CAR-NET; BVGer B-283/2012,

E. 7.1.2 – NOBLEWOOD. Bei der Prüfung der offensichtlichen Irreführungsgefahr gilt dieser

Grundsatz nicht, da es genügt, wenn das Zeichen für ein unter den Oberbegriff fallendes Produkt nicht

täuschend benutzt werden kann (vgl. Ziff. 5.2, S. 165).

18 BVGer B-3541/2011, E. 4.1.1 – LUMINOUS. 19 BVGer B-8515/2007, E. 4 – Abfallbehälter (dreidimensionale Marke). 20 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGE 137 III 403, E.

3.3.6 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 120 II 310, E. 3a – The Original

(dreidimensionale Marke); BVGer B-5183/2015, E. 5 – Rosa (Farbmarke); BVGer B-3331/2010, E. 6.1

– Paradies. 21 BVGer B-4848/2013, E. 4.4 – COURONNÉ; BVGer B-2713/2009, E. 4 – Wireless USB-Symbol

(Bildmarke).

22 BGE 140 III 109, E. 5.3.2 – ePostSelect (fig.); vgl. auch BVGer B-4763/2012, E. 2.1 –

BETONHÜLSE; BVGer B-2828/2010, E. 5.2.2 – roter Koffer (dreidimensionale Marke). Vgl. im

Weiteren Ziff. 4.3.1, S. 119.

23 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BVGer B-7425/2006, E.

3.2 – Choco Stars.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

112

3.5 Beurteilung aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise

Der Beurteilung eines Zeichens ist das mutmassliche Verständnis eines erheblichen24 bzw.

nicht unbedeutenden25 Teils der betroffenen schweizerischen Verkehrskreise zugrunde zu

legen. Abgestellt wird grundsätzlich auf die potenziellen26 Abnehmer der infrage stehenden

Waren und/oder Dienstleistungen27 – je nach Einzelfall sind dies die Durchschnittsabnehmer

und/oder spezialisierte Fachkreise;28 auch Zwischenabnehmer sind zu berücksichtigen.29 Im

Rahmen der Prüfung des Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 lit. a MSchG beurteilt sich die

Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens nach dem Bedürfnis bzw. Verständnis der

(potenziellen) Konkurrenten30; vgl. Ziff. 4.3.2, S. 120.

Massgebend für die Bestimmung der Abnehmer und der Konkurrenten ist das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis gemäss Eintragungsgesuch31 (vgl. auch vorstehend Ziff. 3.4).

An die Aufmerksamkeit, welche die Endverbraucher von Konsumgütern der Kennzeichnung

von Produkten durch Marken widmen, sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; es

ist von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit auszugehen.32 Durchschnittsabnehmer sind

nach der Praxis des Instituts durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige

Personen; Kenntnisse, für die es besonderer Interessen oder Nachforschungen bedarf,

dürfen diesfalls nicht vorausgesetzt werden.33 Sind Fachleute betroffen, geht das Institut

grundsätzlich von entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit bzw. vertieften fachspezifischen

Kenntnissen aus (vgl. zu Sprachkenntnissen nachfolgend Ziff. 3.6).

24 Vgl. BGer in sic! 1998, 397, E. 1 – Avantgarde; BVGer B-2854/2010, E. 3 – PROSERIES; BVGer

B-4080/2008, E. 2.6 – AUSSIE DUAL PERSONALITY. 25 Vgl. BGer 4A_528/2013 – ePostSelect (fig.), E. 5.1, nicht publ. in: BGE 140 III 109; BGE 129 III 225

E. 5.1 – MASTERPIECE; BVGer B-1785/2014, E. 3.6 – HYDE PARK; BVGer B-1646/2013, E. 3.4 –

TegoPort. 26 Vgl. BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 4.4, nicht publ. in: BGE 140 III 297; BGE 135 III 416,

E. 2.4 – CALVI (fig.); BVGer B-2217/2014, E. 3.1 – BOND ST. 22 LONDON (fig.); BVGer B-

5484/2013, E. 2.1 – COMPANIONS. 27 BGer in sic! 2007, 824, E. 6.1 f. – Turbinenfuss (dreidimensionale Marke); BVGer B-283/2012,

E. 4.2 – NOBLEWOOD; BVGer B-3052/2009, E. 4 – DIAMONDS OF THE TSARS.

28 BVGer B-4697/2014, E. 5.3 – Apotheken Cockpit; BVGer B-1364/2008, E. 3.4 – ON THE BEACH. 29 BGer in sic! 2013, 533 f., E. 3.2.3 – Wilson («auch Fachkreise oder Zwischenhändler können

angesprochen werden»); BVGer B-5484/2013, E. 2.3 – COMPANIONS; BVGer B-2418/2014, E. 3.1 –

Bouton (Bildmarke). 30 Vgl. BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 297; BGE 139 III 176, E. 2

– YOU; BVGer B-3815/2014, E. 4.1 – RAPUNZEL; BVGer B-279/2010, E. 3 – Paris Re. 31 BVGer B-8005/2010, E. 3 – Cleantech Switzerland; BVGer B-2828/2010, E. 5.2.2 – roter Koffer

(dreidimensionale Marke). 32 BGE 137 III 403, E. 3.3.6 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 134 III 547, E. 2.3.3

– Stuhl (dreidimensionale Marke). 33 BVGer B-7427/2006, E. 3.4 – Chocolat Pavot (fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

113

Ein Zeichen ist bereits dann zurückzuweisen, wenn ein Schutzausschlussgrund nur aus

Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist;34 die Grösse der Verkehrskreise

bzw. deren zahlenmässiges Verhältnis zueinander spielt dabei keine Rolle.35 Beispielsweise

steht ein Zeichen im Gemeingut gemäss Art. 2 lit. a MSchG, wenn es nur von den

Fachkreisen als direkt beschreibend verstanden wird.36 Betr. die Beurteilung der

Schutzausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. d MSchG vgl. Ziff. 6, S. 166.

3.6 Berücksichtigte Sprachen

In sprachlicher Hinsicht erfolgt die Prüfung in erster Linie bezüglich des Deutschen, des

Schweizerdeutschen, des Französischen, des Italienischen und des Rätoromanischen. Jeder

Sprache kommt der gleiche Stellenwert zu, d.h., ein Zeichen ist zurückzuweisen, wenn es in

einem Sprachgebiet der Schweiz aufgrund des betr. Verständnisses nicht zum Markenschutz

zugelassen werden kann.37

Fremdsprachen werden berücksichtigt, wenn ein Wort als einem erheblichen Teil der

massgebenden Verkehrskreise bekannt vorausgesetzt werden kann.38 Ob dem so ist, wird

grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft. Die Bekanntheit von Wörtern des englischen

Grundwortschatzes ist ohne Weiteres anzunehmen,39 wobei davon ausgegangen wird, dass

die Durchschnittsabnehmer nicht nur englische Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt,

sondern auch komplexere Aussagen verstehen.40 Die Tatsache alleine, dass ein Zeichen

aus Wortelementen besteht, die keine Amtssprache darstellen, schliesst folglich nicht aus,

dass dieses dem Gemeingut angehört.41 Berücksichtigt wird weiter, dass bestimmte

34 BVGer B-283/2012, E. 4.2 und 5 – NOBLEWOOD; BVGer B-8058/2010, E. 4.2 – IRONWOOD;

BVGer B-1228/2010, E. 2.3 – ONTARGET; BVGer B-4053/2009, E. 3 – easyweiss; BVGer

B-990/2009, E. 3 – BIOTECH ACCELERATOR; vgl. auch BGer 4A_455/2008, E. 4.3 – AdRank. 35 Vgl. BGer in sic! 2013, 533, E. 3.2.2 – Wilson; BVGer B-5296/2012, E. 3 – toppharm Apotheken

(fig.); a.M. wohl BVGer B-464/2014, E. 2.5 – PERFORMANCE DRIVEN BY SCIENCE und

B-4822/2013, E. 3.1 – SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY. 36 BVGer B-283/2012, E. 4.2 und 5 – NOBLEWOOD; BVGer B-6629/2011, E. 5.1 – ASV; vgl. auch

BGer 4A_455/2008, E. 4.3 – AdRank; RKGE in sic! 2003, 806, E. 4 – SMArt; a.M. BVGer B-

7995/2016, E. 4.1 – TOUCH ID. 37 BGer 4A_266/2013, E. 2.1.2 – Ce’Real; BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGE 131 III

495, E. 5 – FELSENKELLER; BGer in sic! 2005, 649, E. 2 – GlobalePost (fig.); BVGer B-3549/2013,

E. 3.2 – PALACE (fig.).

38 Vgl. BVGer B-464/2014, E. 2.3 – PERFORMANCE DRIVEN BY SCIENCE. So können sich

Fremdwörter zu branchenspezifischen Sachbezeichnungen entwickeln, die auch vom breiten

Publikum verstanden werden (vgl. BVGer B-3920/2011, E. 7.2 – GLASS FIBER NET). Für die

Beurteilung des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ist immer auch der

Sinn von Fremdwörtern zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 6, S. 166).

39 BVGer B-283/2012, E. 4.3 – NOBLEWOOD; BVGer B-3377/2010, E. 5.2 – RADIANT APRICOT;

BVGer B-1364/2008, E. 3.2 – ON THE BEACH; RKGE in sic! 2003, 802, E. 4 – WE KEEP OUR

PROMISES. 40 BVGer B-5786/2011, E. 2.3 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-6748/2008, E. 7 – XPERTSELECT;

BVGer B-7410/2006, E. 3 – MASTERPIECE II. 41 BGE 120 II 144, E. 3aa – YENI RAKI.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

114

Fachkreise auf ihrem Fachgebiet42 über bessere Fremdsprachenkenntnisse verfügen43 (z.B.

ist Englisch Fachsprache auf dem Gebiet der Informatik).

3.7 Grenzfälle

Gemäss Rechtsprechung sind im Rahmen der Prüfung der absoluten Ausschlussgründe

gemäss Art. 2 lit. a MSchG Grenzfälle einzutragen, da im Streitfall die Überprüfung

eingetragener Marken durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibt.44

Wo es nicht um die Zugehörigkeit zum Gemeingut, sondern um einen irreführenden45, gegen

geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossenden Charakter46

eines Zeichens geht, gilt dieser Grundsatz allerdings nicht.47

3.8 Gleichbehandlung

Im Rahmen der Markenprüfung sind, aufgrund der in Art. 8 BV statuierten

Gleichbehandlungspflicht, Sachverhalte, die ohne Weiteres vergleichbar sind und sich in

rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich unterscheiden, gleich zu behandeln.48 Gegenüber sich

selbst kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) geltend gemacht werden.49

Die Gleichbehandlung kann nur insoweit infrage stehen, als die fraglichen Sachverhalte in

jeder relevanten Hinsicht vergleichbar sind50 (z.B. nach Art und Weise der Zeichenbildung,51

42 Vgl. BVGer B-8069/2016, E. 4.3 – FLAME; BVGer B-5484/2013, E. 3.2 – SO WHAT DO I DO WITH

MY MONEY; BVGer B-3920/2011, E. 7.2 – GLASS FIBER NET. 43 Vgl. BGer 4A_455/2008, E. 4.3 – AdRank; BGer in sic! 2007, 899, E. 6.2 – WE MAKE IDEAS

WORK; BVGer B-4762/2011, E. 3.3 – MYPHOTOBOOK. 44 BGE 130 III 328, E. 3.2 – Uhrband (dreidimensionale Marke); BGE 129 III 225, E. 5.3 –

MASTERPIECE; BVGer B-6503/2014, E. 3.2 – LUXOR; BVGer B-6629/2011, E. 4.4 – ASV. 45 BGer in PMMBl 1994 I 76, E. 5 – ALASKA; BVGer B-5451/2013, E. 3.4 – FIRENZA. 46 BGE 136 III 474, E. 6.5 – Madonna (fig.); BVGer B-2925/2014, E. 3.5 – Cortina (fig.).

47 BVGer B-6363/2014, E. 3.5 – MEISSEN. 48 BVGer B-8586/2010, E. 7.2 – Colour Saver; BVGer B-7421/2006, E. 3.4 – WE MAKE IDEAS

WORK; BVGer B-1580/2008, E. 5.1 – A-Z. 49 BGer 4A_62/2012, E. 3 – Doppelhelix (Bildmarke); BGer in sic! 2004, 400, E. 4 – DISCOVERY

TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL; BVGer B-2225/2013, E. 8.1 – Ein Stück Schweiz; BVGer

B-3304/2012, E. 4.1.2 – Roter Halbmond (Bildmarke). 50 Vgl. BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.7 – terroir (fig.); BVGer B-4710/2014, E. 5 – SHMESSE (fig.) /

TGMESSE (fig.). 51 Allein aufgrund des Umstands, dass die zu vergleichenden Zeichen Slogans sind, lässt sich die

Vergleichbarkeit nicht bejahen (B-8240/2010, E. 7.3 – AUS DER REGION. FÜR DIE REGION); eine

reine Wortmarke ist nicht ohne Weiteres mit einer kombinierten Wort-/Bildmarke vergleichbar (BVGer

B-2781/ 2014, E. 7.2 – CONCEPT+; BVGer B-1710/2008, E. 4.1 – SWISTEC), ebenso ist weder ein

Wort in Alleinstellung mit einer Wortmarke vergleichbar, die einen zusätzlichen Wortbestandteil enthält

(BVGer B-1580/2008, E. 5.2 – A-Z), noch ist dies bei Zeichen der Fall, die nur in einem Element

übereinstimmen (BVGer B-1456/2016, E. 7.3 – SCHWEIZ AKTUELL).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

115

Sinngehalt, beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen52). Ältere Entscheide können

für die aktuelle Praxis nicht verbindlich sein.53

Bei Bejahen der Vergleichbarkeit mit einer eingetragenen Marke und festgestellter

Bundesrechtswidrigkeit des zu prüfenden Zeichens kann nur ein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht infrage stehen.54 Weicht die Praxis in Einzelfällen vom Recht

ab, kann aufgrund einer solchen Voreintragung kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht

geltend gemacht werden.55 Nur wenn das Recht in einer Mehrzahl von Fällen unkorrekt

angewendet wird und das Institut unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass es an seiner

rechtswidrigen Praxis festhalten will, kann eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt

werden.56 Hat das Institut seine Praxis geändert, besteht ebenfalls kein Anspruch auf

Behandlung nach der alten Praxis, selbst wenn die neue Praxis erst mit dem beurteilten Fall

eingeführt worden ist.57

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Markenbereich ist restriktiv anzuwenden.58 Zwar

müssen die zu vergleichenden Sachverhalte nicht in allen ihren Elementen identisch sein,59

doch können bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der

Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein.60 Dazu kommt, dass bei der

erneuten Beurteilung der Schutzfähigkeit eingetragener Marken Zurückhaltung geboten ist.61

3.9 Vertrauensschutz

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch

auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

52 Gemäss BGer 4A_261/2010, E. 5.1 f. – V (fig.), BGer in sic! 2005, 278, E. 4.3 – FIREMASTER;

BVGer B-2894/2014, E. 6.2 – Löcher auf Taschenlampe (Positionsmarke) und BVGer B-8586/2010,

E. 7.2 – Colour Saver setzt die Gleichbehandlung voraus, dass die Vergleichsmarken für die gleichen

Waren bzw. Dienstleistungen beansprucht werden; in BVGer B-4848/2009, E. 6 – TRENDLINE /

COMFORTLINE und RKGE in sic! 2004, 774, E. 10 – READY2SNACK wurde die gegenteilige

Auffassung vertreten. 53 Das BVGer verneint in der Regel die Vergleichbarkeit von Marken, deren Eintragung mehr als acht

Jahre zurückliegt: BVGer B-2781/2014, E. 7.2 – CONCEPT+; BVGer B-2894/2014, E. 6.2 – Löcher

auf Taschenlampe (Positionsmarke); BVGer B-646/2014, E. 5.1 – PERFORMANCE DRIVEN BY

SCIENCE;; vgl. auch RKGE in sic! 2004, 573, E. 8 – SWISS BUSINESS HUB. 54 BGer 4A_261/2010, E. 5.1 – V (fig.); BGer in sic! 2005, 278, E. 4.3 – FIREMASTER; BVGer

B-3815/2014, E. 8.1 – RAPUNZEL; BVGer B-2937/2010, E. 6.2 – GRAN MAESTRO.

55 Vgl. BVGer B-3088/2016, E. 6.1.2 – Musiknote (Bildmarke); BVGer B-4854/2010, E. 6.3 – Silacryl. 56 BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.7 – terroir (fig.); BGer in sic! 2005, 278, E. 4.3 – FIREMASTER;

BVGer B-2225/2011, E. 8.1 – Ein Stück Schweiz. 57 BGer in sic! 2005, 646, E. 5 – Zahnpastastrang (dreidimensionale Marke), mit Hinweis auf BGE 127

II 113.

58 Vgl. BVGer B-3815/2014, E. 8.1 – RAPUNZEL. 59 BVGer B-1165/2012, E. 8.1 – Mischgerätespitzen (dreidimensionale Marken). 60 BGer 4A_261/2010, E. 5.1 f. – V (fig.); BVGer B-3549/2013, E. 8.1 – PALACE (fig.); vgl. auch

BVGer B-2768/2013, E. 3.3 – SC STUDIO COLETTI (fig.); BVGer B-8586/2010, E. 7.2 – Colour

Saver. 61 Vgl. BVGer B-653/2009, E. 7.1 – EXPRESS ADVANTAGE.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

116

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.62 Vorausgesetzt wird, dass

die sich auf Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage

vertrauen durfte – was bei geänderten Rahmenbedingungen nicht der Fall ist63 – und

gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig

machen kann.64 Durch einzelne Eintragungen vergleichbarer Marken wird kein berechtigtes

Vertrauen geschaffen.65

3.10 Ausländische Entscheide

Ein Anspruch auf Eintragung einer Marke aufgrund ausländischer Eintragungen besteht

nicht; gemäss ständiger Rechtsprechung haben ausländische Entscheide keine präjudizielle

Wirkung.66 Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung.67

Der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, darf zwar von den

schweizerischen Eintragungsbehörden mitberücksichtigt werden; handelt es sich jedoch um

einen nach schweizerischer Rechtsauffassung klaren Fall, können ausländische

Eintragungen unberücksichtigt bleiben.68 Generell ist zu beachten, dass einerseits das

Sprachverständnis der angesprochenen schweizerischen Abnehmerkreise vom

Sprachverständnis in einem anderen Staat abweichen kann69. Andererseits kann – weil

jedes Land über einen grossen Ermessensspielraum bei der Markenprüfung verfügt70 – die

Eintragungspraxis eines ausländischen Markenamtes je nach Zeichenart und nationalen

Gegebenheiten von der schweizerischen abweichen.71

62 BVGer B-4818/2010, E. 5.1 – Duft von gebrannten Mandeln (Geruchsmarke); vgl. auch BGE 129 I

161, E. 4.1; BVGer B-915/2009, E. 7 – VIRGINIA SLIMS NO. 602. 63 Vgl. BVGer B-3088/2016, E. 6.2.4 – Musiknote (Bildmarke).

64 BGer 4A_62/2012, E. 4 – Doppelhelix (Bildmarke); BVGer B-5456/2009, E. 7 – Kugelschreiber

(dreidimensionale Marke). 65 BVGer B-5296/2012, E. 4.8 – toppharm Apotheken (fig.); BVGer B-3920/2011, E. 5.4 – GLASS

FIBER NET; BVGer B-3650/2009, E. 6.2 – 5 am Tag. 66 BGer 4A_363/2016, E. 4.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke) (auszugsweise publ. als

BGE 143 III 127); BGer 4A_261/2010, E. 4.1 – V (fig.); BGE 130 III 113, E. 3.2 – MONTESSORI;

BVGer B-283/2012, E. 10 – NOBLEWOOD; BVGer B-2937/2010, E. 5 – GRAN MAESTRO. 67 BGE 135 III 416, E. 2.1 – CALVI (fig.); BGer in sic! 2005, 278, E. 4.3 – FIREMASTER; BGer in sic!

2004, 400, E. 4 – DISCOVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL; BGE 129 III 225, E. 5.5 –

MASTERPIECE. 68 BGer 4A_261/2010, E. 4.1 mit Hinweisen – V (fig.); BGer 4A_455/2008, E. 7 – AdRank; BGer in sic!

2007, 831, E. 5.3 – Flasche (dreidimensionale Marke); BVGer B-4854/2010, E. 7 – Silacryl. Die

Nichtberücksichtigung ausländischer Eintragungen tangiert das Verbot der Inländerdiskriminierung

gemäss Art. 2 Abs. 1 PVÜ nicht (B-2217/2014, E. 6.1 – BOND ST. 22 LONDON [fig.]).

69 Beispielsweise können die Abnehmer in der Schweiz ein anderes Verständnis von Begriffen der

englischen Sprache haben, als Personen, deren Muttersprache Englisch ist (B-7995/2015, E. 5.4 –

TOUCH ID). 70 BGer 4A_363/2016, E. 4.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke) (auszugsweise publ. als

BGE 143 III 127); BGE 135 III 416, E. 2.1 – CALVI (fig.). 71 BGE 129 III 225, E. 5.5 – MASTERPIECE; vgl. auch BVGer B-5484/2013, E. 7 – COMPANIONS.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

117

Wo die Schutzhindernisse der Irreführung, des Verstosses gegen geltendes Recht, die

öffentliche Ordnung oder die guten Sitten72 infrage stehen, sind ausländische Eintragungen

unbeachtlich (zur Ausnahme betr. ausländischer Hoheitszeichen vgl. Ziff. 9.4.3.2, S. 214).

Massgebend sind allein das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise in der Schweiz sowie

das Schweizer Recht. Im Übrigen verfolgt das Institut im Bereich der Herkunftsangaben eine

Praxis, welche von derjenigen der ausländischen Ämter abweicht.

3.11 Internetrecherchen

Zur Beurteilung der Frage, wie ein Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen

verstanden wird, stützt sich das Institut auf einschlägige Wörterbücher und Lexika. Die

diesbezüglichen Nachforschungen können durch eine Internetrecherche ergänzt werden;

Angaben auf Internetseiten können Indizien dafür sein, wie ein Begriff verstanden wird.73 Das

Internet kann insbesondere dazu dienen, im Rahmen der Prüfung des Gemeingutcharakters

die Banalität eines Begriffs oder einer Begriffskombination oder deren Üblichkeit im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu belegen;74

Entsprechendes gilt bezüglich der Banalität bzw. Üblichkeit einer Form oder eines Motivs.

Lässt sich eine nicht markenmässige Verwendung durch Dritte nachweisen, spricht dies

gegen die markenrechtliche Schutzfähigkeit. Internetrecherchen kommen auch zum Zug,

wenn es darum geht, die Bandbreite der auf dem Markt angebotenen Formen oder Motive im

betr. Produktsegment zu ermitteln bzw. zu illustrieren.75

Auch ausländische Internetseiten können zur Beurteilung der Üblichkeit eines Zeichens

herangezogen werden.76 Dies gilt insbesondere bezüglich Worten und Bildelementen aus

ausländischen Quellen eines ähnlichen Sprach- oder Kulturraums, denn für diese ist ohne

weiteres anzunehmen, dass sie sich über geografische Grenzen hinaus verbreiten.77

Betreffend Zeichen, die untrennbar mit der Ware verbunden sind, ist entscheidend, ob die

Waren in die Schweiz eingeführt werden dürfen und diesbezüglich keine Restriktionen

bestehen.78 Diese können unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände ein Indiz

darstellen für die Beurteilung, ob ein Zeichen in der Schweiz unterscheidungskräftig und/oder

freihaltebedürftig ist (vgl. Ziff. 4.3.2, S. 120).

72 Vgl. BGE 136 III 474, E. 6.3 – Madonna (fig.); BVGer B-883/2016, E. 4.5 – MINDFUCK. 73 BVGer B-283/2012, E. 6.4.2 – NOBLEWOOD; BVGer B-3541/2011, E. 4.1.1 – LUMINOUS. 74 Vgl. BGer 4A_492/2007, E. 3.2 – GIPFELTREFFEN und BVGer B-4080/2008, E. 5.1.2 – AUSSIE

DUAL PERSONALITY.

75 BGE 133 III 342, E. 4.4 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke); vgl. auch BGer

4A_466/2007, E. 2.3 – Milchmäuse (dreidimensionale Marke). 76 BVGer B-5484/2013, E. 4 – COMPANIONS; BVGer B-127/2010, E. 4.2.3 – V (fig.); BVGer in sic!

2008, 217, E. 4.4 – Vuvuzela.

77 BVGer B-6219/2013, E. 5.2.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke). Z.B. kann ein in

Deutschland gebräuchliches Wort durchaus ein Indiz auf die Gebräuchlichkeit in der Deutschschweiz

sein, da an beiden Orten (zumindest auch) die deutsche Schriftsprache gesprochen und verstanden

wird. 78 BVGer B-6219/2013, E. 5.2.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke). Es kann angenommen

werden, dass in der heutigen Zeit deutschsprachige Online-shops auch tatsächlich in die (Deutsch-)

Schweiz liefern werden.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

118

4. Gemeingut

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Art. 2 lit. a MSchG (vgl. Ziff. 1, S. 108), wonach Zeichen vom Schutz ausgeschlossen sind,

die Gemeingut sind, sofern sie sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben, entspricht der

Regelung von Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ79. Gemäss jener Bestimmung darf die Eintragung

von Marken verweigert werden, wenn sie

 jeder Unterscheidungskraft entbehren oder

 ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des

Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder

 in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz

beansprucht wird, üblich sind.

4.2 Der Begriff des Gemeinguts

Die Bestimmung von Art. 2 lit. a MSchG widerspiegelt das Allgemeininteresse, eine

unberechtigte Monopolisierung von Zeichen als Marken (vgl. zur Markenfunktion Ziff. 2, S.

108) zu verhindern.80 Der Tatbestand des Gemeinguts erfüllt eine Doppelfunktion; vom

Markenschutz ausgeschlossen sind:

 Zeichen, die nicht geeignet sind, die Waren und/oder Dienstleistungen funktionsgemäss

zu individualisieren, d.h., mit anderen Worten, Zeichen, die keinen Hinweis auf eine

bestimmte betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen

darstellen (fehlende konkrete Unterscheidungskraft; vgl. nachfolgend Ziff. 4.3.1, S. 119),

sowie

 Zeichen, die im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder sogar unentbehrlich und deshalb

freizuhalten sind (Freihaltebedürfnis; vgl. nachfolgend Ziff. 4.3.2, S. 120).

Wenn auch die beiden Aspekte des Gemeinguttatbestands, fehlende konkrete

Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, als grundsätzlich eigenständige

Schutzausschlussgründe auseinanderzuhalten sind, überschneiden sie sich in der Praxis

häufig.81 Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind i.d.R. zugleich freihaltebedürftig und

umgekehrt.

79 BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGer 4A_266/2013, E. 2.2.1

– Ce’Real; BGer 4A_648/2010, E. 2.1 – PROLED (fig.); BVGer B-283/2012, E. 3 – NOBLEWOOD. 80 BGer in RSPI 1992, 222, E. 1.b – Remederm.

81 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGer 4A_330/2014, E.

2.2.2 – THINK / THINK OUTDOORS; BGE 139 III 176, E. 2 – YOU / ONLY YOU.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

119

4.3 Markenprüfung gestützt auf Art. 2 lit. a MSchG

Fehlende konkrete Unterscheidungskraft

Der Schutzausschlussgrund der fehlenden Unterscheidungskraft ergibt sich unmittelbar aus

der gesetzlichen Funktion der Marke, nämlich der Unterscheidung der Waren und/oder

Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen (vgl. Ziff. 2, S.

108). Ihm kommt daher im Rahmen der Markenprüfung zentrale Bedeutung zu.

Die konkrete Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, die keinen Hinweis auf eine bestimmte

betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen darstellen.82

Dies ist insbesondere der Fall bei Zeichen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder im

Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden Waren und/oder

Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden.83 Ohne konkrete Unterscheidungskraft

sind namentlich auch Zeichen, die sich in Angaben erschöpfen, welche im Verkehr zur

Bezeichnung der Art oder der Eigenschaften von Waren und/oder Dienstleistungen dienen

können.84,85 Schliesslich fehlt die konkrete Unterscheidungskraft darüber hinaus all jenen

Zeichen, welche gegenüber den vorgenannten nur geringfügige Abweichungen aufweisen,

mit anderen Worten Zeichen, welche sich von beschreibenden und/oder üblichen Zeichen

nicht in erheblichem Mass unterscheiden. Im Interesse einer Terminologie, welche den

einheitlichen Prüfungsmassstab widerspiegelt, bezeichnet das Institut alle vorgenannten

Zeichen als banale Zeichen.

Zu banalen Zeichen im vorerwähnten Sinne zählen unter anderem Wörter oder Bilder, mit

denen Waren und/oder Dienstleistungen oder deren Eigenschaften beschrieben werden,

Waren- oder Verpackungsformen, die sich von den üblicherweise verwendeten nicht

genügend unterscheiden, oder abstrakte Farben im Zusammenhang mit Produkten, die

gewöhnlich farbig gestaltet sind.86

Die fehlende konkrete Unterscheidungskraft ist auf der Grundlage des mutmasslichen

Verständnisses der Abnehmer der Waren und/oder Dienstleistungen zu beurteilen87 (vgl. im

Einzelnen Ziff. 3.5, S. 112).

Die konkrete Eignung eines Zeichens, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, ist

konstitutives Erfordernis des Markenschutzes. Ein Zeichen, dem die konkrete

Unterscheidungskraft fehlt, ist aus diesem Grund vom Markenschutz ausgeschlossen, und

82 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke). 83 Vgl. die Ausführungen betr. übliche Zeichen nachfolgend unter Ziff. 4.4.4, S. 132. 84 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGE 131 III 495, E. 5 – FELSENKELLER. 85 In der Prüfungspraxis betr. Wortmarken machen die beschreibenden Zeichen den überwiegenden

Teil der Zeichen aus, die aufgrund fehlender konkreter Unterscheidungskraft zurückgewiesen werden

müssen; vgl. nachfolgend Ziff. 4.4.2, S. 122. 86 Vgl. betr. die genannten Beispiele sowie weitere Konstellationen im Einzelnen die Ausführungen

unter nachfolgenden Ziff. 4.4 ff., S. 122 ff.

87 BGE 139 III 176 E. 2 – YOU / ONLY YOU; BVGer B-283/2012, E. 4.2 – NOBLEWOOD; BVGer

B-516/2008, E. 4 – AFTER HOURS.

4.3.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

120

die Frage nach dem Freihaltebedürfnis kann grundsätzlich offenbleiben.88 Wurde ein

Freihaltebedürfnis festgestellt, braucht umgekehrt die Frage der Unterscheidungskraft nicht

geprüft zu werden.89

Der Schutzausschlussgrund der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft greift erst dann,

wenn einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Bei der Prüfung der originären (ursprünglichen) Unterscheidungskraft spielt der bereits

erfolgte Gebrauch bzw. die «Bekanntheit» eines Zeichens keine Rolle;90 die originäre

Unterscheidungskraft wird hypothetisch vor Aufnahme des Markengebrauchs gemessen.91

Die nachträglich durch Gebrauch erworbene Unterscheidungskraft wird vom Institut nur auf

Antrag geprüft.92

Freihaltebedürfnis

Freihaltebedürftig sind all jene Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr

angewiesen ist.93 Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom

Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar

unentbehrlich sind und die folglich von einem einzelnen Gewerbetreibenden nicht

monopolisiert werden dürfen.94

Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich nach dem Bedürfnis bzw. Verständnis der

(potenziellen) Konkurrenten.95 Entscheidend ist, ob diese aktuell oder in Zukunft auf die

Verwendung des Zeichens angewiesen sind.

Die Prüfung absoluter Ausschlussgründe im Eintragungsverfahren hat unabhängig vom

Ausschliesslichkeitsrecht, das eine eingetragene Marke dem Inhaber verleiht (Art. 13

MSchG), zu erfolgen.96 Das Freihaltebedürfnis ist nicht an den Nachweis einer aktuellen

Benutzung durch Dritte geknüpft. Es genügt, dass die aktuelle oder künftige Verwendung

ernsthaft in Betracht fällt.97 Beispielsweise sind Wörter freizuhalten, die zur Bezeichnung der

88 BVGer B-4848/2013, E. 4.6 – COURONNÉ; BVGer B-283/2012, E. 8 – NOBLEWOOD; vgl. schon

RKGE in sic! 2004, 216, E. 9 – GRIMSELSTROM. 89 BGer 4A_619/2012, E. 5.3 – YOU / ONLY YOU (auszugsweise publiziert als BGE 139 III 176).

90 Vgl. BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BVGer B-5786/2011, E.

5.5 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-7427/2006, E. 7 – Chocolat Pavot (fig.). 91 BGE 140 III 109, E. 5.3.2 – ePostSelect (fig.); BVGer B-1759/2007, E. 8 – PIRATES OF THE

CARIBBEAN.

92 Vgl. Verkehrsdurchsetzung Ziff. 12, S. 221. 93 BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); vgl. auch BGE 131 III 121, E.

4.1 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken); BVGer B-5786/2011, E. 2.2 – QATAR AIRWAYS;

BVGer B-5274/2009, E. 2.1 f. – SWISSDOOR. 94 BGer 4A_330/2014, E. 2.2.2 – THINK / THINK OUTDOORS (fig.).

95 Vgl. BGE 139 III 176, E. 2 – YOU / ONLY YOU; BVGer B-3815/2014, E. 4.1 – RAPUNZEL; BVGer

B-5786/2011, E. 2.2 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-6097/2010, E. 4.1 – Belladerm. 96 BGer in sic! 2009, 167, E. 5.3 – POST. 97 BGer in sic! 2007, 899, E. 6.3 – WE MAKE IDEAS WORK mit Hinweis auf BGE 128 III 454, E. 2.1 –

YUKON; vgl. auch BVGer B-3920/2011, E. 11.1 – GLASS FIBER NET; BVGer B-5274/2009, E. 2.1

und 4.4 – SWISSDOOR.

4.3.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

121

Waren oder Dienstleistungen dienen können,98 aber auch Farben oder Formen, die eine

banale Ausstattung von Produkten darstellen. Es spielt keine Rolle, ob für ein Zeichen ein

oder mehrere gleichwertige Ausdrücke (Synonyme) existieren; das Freihaltebedürfnis

beschränkt sich nicht auf unersetzliche Angaben, für die keine Alternativen bestehen.99

Soweit ausländische Herkunftsangaben in Frage stehen, greift eine besondere Regelung

(vgl. Ziff. 8.5.1.2, S. 189).

Das Freihaltebedürfnis wird im Rahmen der Markenprüfung i.d.R. nur in zweiter Linie, nach

erfolgter Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft eines Zeichens, beurteilt; fehlt einem

Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen

werden (vgl. Ziff. 4.3.1, S. 119). Ist die Unterscheidungskraft hingegen bejaht worden, muss

das Freihaltebedürfnis zwingend geprüft werden100.

An gewissen Zeichen besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis, mit der Folge, dass eine

Verkehrsdurchsetzung ausgeschlossen ist (vgl. Ziff. 12.1.2, S. 222). Die Regelung von Art. 2

lit. b MSchG ist Ausdruck eines absoluten Freihaltebedürfnisses an bestimmten

dreidimensionalen Zeichen (vgl. Ziff. 4.12.4, S. 155).

Negative Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste

Mit einer negativen Einschränkung werden in der Waren- und Dienstleistungsliste bestimmte

Waren und/oder Dienstleistungen explizit ausgeschlossen.

Beispiele:

 Klasse 31: Früchte mit Ausnahme von Äpfeln

 Klasse 9: Computer mit Ausnahme von Computern für Fahrräder

Negative Einschränkungen werden in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn eine positive

Formulierung (mit der sämtliche beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen im

Einzelnen aufgezählt werden) nicht möglich ist. Sie haben zur Folge, dass sich der

Markenschutz nicht (mehr) auf jene Waren und/oder Dienstleistungen bezieht, bezüglich

deren das Zeichen gemäss Art. 2 lit. a MSchG im Gemeingut steht. Ob eine negative

Einschränkung zulässig ist, wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten

Umstände geprüft. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 Die negative Einschränkung muss so formuliert sein, dass damit alle problematischen

Waren und/oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden.101 Beispielsweise wäre im

Zusammenhang mit einem Zeichen GARTEN die Formulierung «Möbel, mit Ausnahme

von Gartenmöbeln aus Plastik» unzulänglich, weil damit Gartenmöbel aus anderen

98 BGer in sic! 2010, 162, E. 3.1 – RADIO SUISSE ROMANDE. 99 Vgl. BVGer B-3920/2011, E. 11.1 – GLASS FIBER NET; BVGer B-7272/2008, E. 5.3.1 –

SNOWSPORT. 100 Vgl. BGer 4A_2013, E. 3.3.3 f. i.V.m. E. 4 – Wilson; BVGer B-2791/2016, E. 5.6 – WingTsun.

101 Vgl. in diesem Sinne BGer 4A_492/2007, E. 4.1 – GIPFELTREFFEN; vgl. auch BVGer

B-3920/2011, E. 10.3 – GLASS FIBER NET betr. die Oberbegriffe.

4.3.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

122

Materialien nach wie vor beansprucht sind und somit das Schutzhindernis des

beschreibenden Charakters nicht vollständig beseitigt würde.

 Aus der Formulierung muss klar hervorgehen, wofür der Markenschutz beansprucht

wird; damit das Schutzobjekt genügend bestimmt ist, müssen die Waren und/oder

Dienstleistungen präzise bezeichnet sein (Art. 11 MSchV).102 Bei einer Einschränkung

innerhalb einer Waren- bzw. Dienstleistungsart muss sich diese auf objektive Merkmale

beziehen103. Eine Einschränkung auf «Textilstoffe mit Ausnahme von Stoffen für

Hosen» beispielsweise wird nicht akzeptiert, da es keine spezifischen Stoffe für Hosen

gibt und das Schutzobjekt folglich bei dieser Formulierung nicht klar ist.

 Die negative Einschränkung darf keine Irreführungsgefahr begründen (vgl. Ziff. 5,

S. 164).

A. Konventionelle Zeichen

4.4 Wortmarken

Allgemeines

Die häufigste Ursache für den Schutzausschluss von Wortzeichen unter dem Titel

Gemeingut ist deren beschreibender Charakter. Zeichen, die sich in beschreibenden

Angaben bezüglich der Waren und/oder Dienstleistungen erschöpfen, für die sie

beansprucht werden, fehlt in aller Regel die konkrete Unterscheidungskraft.104 Solche

Zeichen sind zudem grundsätzlich freihaltebedürftig (vgl. zu fehlender Unterscheidungskraft

und Freihaltebedürfnis im Allgemeinen Ziff. 4.2, S. 118 f.).

Im Gemeingut stehen zudem Wortzeichen, die zwar nicht beschreibend, aber üblich sind

(vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 4.4.4 ff., S. 132 ff.).

Beschreibende Angaben

Beschreibende Angaben sind sachliche Hinweise betr. die Waren oder Dienstleistungen.105

Sie werden von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als individualisierender Hinweis auf

eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden (fehlende Unterscheidungskraft) und sollen

grundsätzlich für jedermann zum Gebrauch freigehalten werden (Freihaltebedürfnis).106

Die Markenprüfung stützt sich in diesem Zusammenhang auf folgende Grundsätze:

102 BGer 4A_492/2007, E. 4.2 – GIPFELTREFFEN. 103 Vgl. BVGer B-5183/2015, E. 4 – Rosa (Farbmarke). 104 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGE 131 III 495, E. 5 – FELSENKELLER. 105 BVGer B-283/2012, E. 4.1 – NOBLEWOOD. 106 BGE 134 II 223, E. 3.4.4 – SEAT auto emoción.

4.4.1

4.4.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

123

4.4.2.1 Spezifische und allgemeine Angaben

Neben spezifisch auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zugeschnittenen

Bezeichnungen sind auch solche Angaben beschreibend, die sich in allgemeiner Weise auf

Waren oder Dienstleistungen verschiedener Art beziehen können.107 In die zweite Kategorie

können insbesondere allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen fallen108

(vgl. Ziff. 4.4.3, S. 132).

Es ist nicht nötig, dass vom Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder

Dienstleistungen geschlossen wird; entscheidend ist vielmehr, ob das Zeichen von den

betroffenen Verkehrskreisen als beschreibend betrachtet wird, wenn sie es im konkreten

Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen antreffen.109

4.4.2.2 Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters ohne besondere Denkarbeit und

ohne Fantasieaufwand

Ein Zeichen, das bloss Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur

entfernt auf Merkmale der Waren oder Dienstleistungen hinweisen, ist nicht beschreibend.110

Zum Markenschutz zugelassen werden Zeichen, deren Sinngehalt in Bezug auf die infrage

stehenden Waren oder Dienstleistungen unbestimmt oder unklar ist. Nur wenn zwischen der

Bezeichnung und der Ware oder Dienstleistung ein so unmittelbarer und konkreter

Zusammenhang besteht, dass die Bezeichnung ohne besondere Denkarbeit und ohne

Fantasieaufwand auf eine bestimmte Eigenschaft der Produkte schliessen lässt, ist das

Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen.111 Kann ein Zeichen ohne Weiteres in zwei

(oder mehr) verständliche Wortteile zerlegt werden, bedeutet die Zerlegung keine besondere

Denkarbeit.112 Das Kriterium für die leichte Erkennbarkeit des beschreibenden Charakters

bilden die im Einzelfall beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen.113

4.4.2.3 Kombinationen mehrerer Begriffe

Da für die Beurteilung der Gesamteindruck massgebend ist (vgl. Ziff. 3.2, S. 110), ist es bei

zusammengesetzten Zeichen nicht entscheidend, ob die einzelnen Bestandteile je für sich

107 BGer in sic! 1998, 397, E. 1 – AVANTGARDE; BVGer B-3939/2016, E. 5.2 – YOUNG GLOBAL

LEADERS. 108 Vgl. BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.1 – terroir (fig.); BGer in sic! 2007, 899, E. 4.3 – WE MAKE

IDEAS WORK; BGE 129 III 225, E. 5.1 – MASTERPIECE; vgl. auch BVGer B-4848/2013, E. 4.2 –

COURONNÉ; BVGer B-1228/2010, E. 4.2.3 – ONTARGET; BVGer 7245/2009, E. 2 – LABSPACE. 109 BVGer B-1364/2008, E. 3.3 – ON THE BEACH; BVGer B-6910/2007, E. 4 – 2LIGHT. 110 BGer in sic! 2005, 649, E. 2 – GlobalePost (fig.); BVGer B-4848/2013, E. 2.2 – COURONNÉ;

BVGer B-2937/2010, E. 2.2 – GRAN MAESTRO.

111 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGer in sic! 2007, 899, E. 4.2 – WE MAKE IDEAS

WORK; BGE 131 III 495, E. 5 – FELSENKELLER; BVGer B-283/2012, E. 4.1 – NOBLEWOOD;

BVGer B-8186/2008, E. 2.2 – BABYRUB. 112 BVGer B-4710/2014, E. 3.2 – SHMESSE (fig.)/TGMESSE (fig.); BVGer B-5296/2012, E. 4.3.1 –

toppharm Apotheken (fig.); BVGer B-283/2012, E. 6.3 – NOBLEWOOD. 113 BVGer B-283/2012, E. 4.1 – NOBLEWOOD; BVGer B-613/2008, E. 2.3 – NanoBone.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

124

genommen beschreibend sind.114 Vgl. betr. die Bewertung des Gesamteindrucks im

Einzelnen nachfolgend Ziff. 4.4.9.1.1, S. 136.

4.4.2.4 Neue Wortschöpfungen

Ob der fragliche Ausdruck im Verkehr tatsächlich (schon) verwendet wird, ist für die

Beurteilung nicht relevant. Es ist unerheblich, ob der Hinterleger das Zeichen selbst kreiert

hat.115 Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren

beschreibenden Charakter nicht aus.116 In einer Bezeichnung wird stets ein bekannter

Bedeutungsinhalt gesucht.117 Neue Wortschöpfungen können Gemeingut bilden, wenn ihr

Sinn für die betroffenen Verkehrskreise auf der Hand liegt.118 Das ist insbesondere dann der

Fall, wenn sie aufgrund der Regeln der Sprachbildung oder des Sprachgebrauchs von den

beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften der Waren oder

Dienstleistungen aufgefasst werden119 (vgl. zu Modifikationen und Mutilationen Ziff. 4.4.9.2,

S. 137). Entsprechend ist die Tatsache, dass ein Ausdruck nicht in Wörterbüchern zu finden

ist, kein Kriterium zugunsten der Schutzfähigkeit eines Zeichens.120

4.4.2.5 Doppel- oder Mehrfachbedeutungen

Die allfällige Doppel- oder Mehrfachbedeutung eines Zeichens führt nicht zu dessen

Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine dieser Bedeutungen eine unmittelbare Aussage

über die betr. Ware oder Dienstleistung darstellt.121 An die Stelle einer bei abstrakter

Betrachtung gegebenen Mehrdeutigkeit kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem

Charakter treten, sobald das Zeichen in Beziehung zu einer bestimmten Ware oder

Dienstleistung gesetzt wird.122 Wenn sowohl ein sinnentleertes oder widersprüchliches als

auch ein sinnergebendes Verständnis des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen möglich ist, werden die massgebenden Verkehrskreise von Letzterem

114 Vgl. BVGer B-1710/2008, E. 3.4 – SWISTEC und BVGer B-7426/2006, E. 2.4 – THE ROYAL

BANK OF SCOTLAND. 115 BVGer B-6629/2011, E. 7.2 – ASV; BVGer B-2713/2009, E. 4 in fine – Wireless USB-Symbol

(Bildmarke).

116 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.1 – terroir (fig.); BGer

in sic! 2005, 649, E. 2 – GlobalePost (fig.); BVGer B-8586/2010, E. 2.5 – Colour Saver. 117 Vgl. BVGer B-2147/2016, E. 5.4.1 – DURINOX; BVGer B-3751/2015, E. 6.3 – CAR-NET; BVGer B-

4854/2010, E. 5.2 – Silacryl.

118 BVGer B-283/2012, E. 4.5 – NOBLEWOOD; BVGer B-7204/2007, E. 8 – STENCILMASTER. 119 BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.1 – terroir (fig.); BGer in sic! 2000, 287, E. 3b – BIODERMA; BVGer

B-6629/2011, E. 7.2 – ASV; BVGer B-8586/2010, E. 2.5 – Colour Saver. 120 BVGer B-4762/2011, E. 5.2 – MYPHOTOBOOK; BVGer B-990/2009, E. 4.2.1 – BIOTECH

ACCELERATOR; BVGer B-6352/2007, E. 8 – AdRank; vgl. auch BGE 140 III 297, E. 3.5.3 f. –

KEYTRADER. 121 Vgl. BGer 4A_492/2007, E. 3.4 – GIPFELTREFFEN; BGer in sic! 2005, 649, E. 2 und 2.3 –

GlobalePost (fig.); BGE 116 II 609, E. 2a – FIORETTO; BVGer B-4848/2013, E. 4.3 – COURONNÉ.

122 BGer in sic! 2005, 278, E. 3.3 – FIREMASTER; BVGer B-1190/2013, E. 3.4 – ERGO (fig.); BVGer

B-613/2008, E. 2.3 – NanoBone.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

125

ausgehen.123 Das Vorliegen mehrerer beschreibender Bedeutungen, die alle gleich nahe-

liegen, macht ein Zeichen nicht unterscheidungskräftig.124

4.4.2.6 Synonyme

Es spielt keine Rolle, ob für ein Zeichen ein oder mehrere gleichwertige Ausdrücke

(Synonyme) existieren. Die Unterscheidungskraft wird dadurch nicht beeinflusst, und das

Freihaltebedürfnis beschränkt sich nicht auf unersetzliche Angaben, für die keine

Alternativen bestehen.125 Der Umstand, dass im Verkehr eine zweite Bezeichnung existiert,

nimmt einem Begriff mit anderen Worten nicht die Eigenschaft als Gemeingut.126

4.4.2.7 Fallgruppen beschreibender Angaben

Zu den beschreibenden Angaben zählen neben Sachbezeichnungen auch Hinweise auf

(tatsächlich vorhandene oder auch nur mögliche127) Eigenschaften und Merkmale128 der

Waren oder Dienstleistungen. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschliessend.

4.4.2.7.1 Sachbezeichnungen

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die sich in Sachbezeichnungen

erschöpfen, d.h. in Angaben, welche die Art bzw. die Gattung der Waren und/oder

Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, bezeichnen.

Beispiele:

- APFEL für Früchte (Kl. 31)

- LE MAGAZINE DE LA SCIENCE FICTION für Verlagserzeugnisse (Kl. 16)

4.4.2.7.2 Beschaffenheitsangaben

Angaben, welche die Beschaffenheit bzw. objektive Eigenschaften der Waren und/oder

Dienstleistungen beschreiben, für die sie beansprucht werden, können nicht als Marken

registriert werden.129 Dies gilt auch, wenn sich die Beschreibung nur auf einzelne

Eigenschaften der Ware bzw. Dienstleistung bezieht.130

Beispiele:

123 BVGer B-1580/2008, E. 3.4.2 – A-Z. 124 BVGer B-7995/2015, E. 3.4 – TOUCH ID; BVGer B-1190/2013, E. 3.3 – ERGO (fig.). 125 BVGer B-3920/2011, E. 11.1 – GLASS FIBER NET. 126 BVGer B-7272/2008, E. 5.3.1 – SNOWSPORT. 127 Vgl. BVGer B-4762/2011, E. 6.3 – MYPHOTOBOOK; BVGer B-2713/2009, E. 5.1 – (fig.); BVGer

B-5518/2007, E. 4.2 – PEACH MALLOW. 128 Vgl. BGer in sic! 2005, 649, E. 2 – GlobalePost (fig.); BGer in sic! 2004, 400, E. 3.1 – DISCOVERY

TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL; BVGer B-283/2012, E. 4.1 – NOBLEWOOD; BVGer

B-5786/2011, E. 2.2 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-3650/2009, E. 2 – 5 am Tag.

129 Vgl. BVGer B-4854/2010, E. 3 f. – Silacryl. 130 Vgl. BVGer B-6070/2007, E. 3.3.1 – TRABECULAR METAL.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

126

- ALLFIT für Implantate und Zahnfüllstoffe (Kl. 5, 10)131

- SMART für Waffen (Kl. 13)132

4.4.2.7.3 Hinweise auf Ausstattungsmerkmale

Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung stehen insbesondere dann im Gemeingut,

wenn sie Elemente beschreiben, die bei den betroffenen Waren allgemein üblich sind, oder

wenn damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird.133

Beispiele:

 Ein Zeichen GOLD BAND134 wird für Tabakwaren (Kl. 34) zurückgewiesen, weil ein

goldenes Band eine Ausstattung darstellt, die für diese Produkte bzw. deren Verpackung

häufig verwendet wird.

 Ein Zeichen ROTRING135 ist schutzfähig für Werkzeuge (Kl. 8), da rote Ringe nicht zu

den üblichen Ausstattungen dieser Waren bzw. derer Verpackung zählen.

Geht es um einen Hinweis auf die Form der Waren, kommt es nicht allein auf die

vorgenannten Kriterien an; Gemeingut bilden auch Zeichen, die eine Form beschreiben,

welche für die betroffenen Waren nicht unerwartet136 ist. Dieser Aspekt ist auf der Grundlage

der Formenvielfalt im betroffenen Warenbereich zu beantworten.137 Als nicht unerwartet

gelten nicht nur Formen, die häufig vorkommen, sondern – insbesondere bei grosser

Formenvielfalt – auch solche, die blosse Spielarten innerhalb des banalen Formenschatzes

darstellen.

Beispiel:

 Ein Zeichen RAPUNZEL ist u.a. für Spielzeugfiguren (Kl. 28) sowie Waren, die

überwiegend um ihrer ästhetischen Gestaltung Willen gekauft werden (Figuren in Kl. 20

und 21) als Hinweis auf die Form der Waren zurückzuweisen138.

131 RKGE in sic! 1997, 302 – ALLFIT. 132 RKGE in sic! 2003, 806 – SMArt. 133 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); vgl. auch BVGer B-6304/2016, E. 5.2.2 – APPLE

(dieses Urteil ist ans BGer gezogen worden; der höchstrichterliche Entscheid war im Zeitpunkt der

Redaktion dieser Richtlinien noch ausstehend). 134 BGer in PMMBl 1967 I 37 – GOLD BAND. 135 BGE 106 II 245 – ROTRING.

136 Dieses Kriterium ergibt sich insofern, als ein Zeichen, das aus dem Hinweis auf eine erwartete

Form der Waren besteht, von den betroffenen Verkehrskreisen grundsätzlich ohne besondere

Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand (vgl. dazu Ziff. 4.4.2, S. 122) als beschreibende Angabe

erkannt wird. Vgl. auch BVGer B-2054/2011, E. 5.2, 5.4 und 5.5.1 – MILCHBÄRCHEN, wo u.a. darauf

abgestellt wird, dass die Bärenform für bestimmte Waren möglich und nicht unerwartet ist. A.M.

BVGer B-7402/2016, E. 6.2.2.f. – KNOT sowie BVGer B-6304/2016, E. 5.2.4 – APPLE

(zweitgenanntes Urteil ist ans BGer gezogen worden; der höchstrichterliche Entscheid war im

Zeitpunkt der Redaktion dieser Richtlinien noch ausstehend). 137 Vgl. auch Ziff. 4.12.5 zweiter Absatz, S. 156 bezüglich des Vorgehens bei der Ermittlung des

banalen Formenschatzes. 138 Entscheid mit abweichender Begründung bestätigt mit BVGer B-3815/2014, E. 7.3 – RAPUNZEL.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

127

Betreffend Farbbezeichnungen vgl. auch Ziff. 4.4.2.7.8, S. 129.

4.4.2.7.4 Angaben betr. die Zweckbestimmung oder die Destinatäre

Zeichen, welche den Zweck beschreiben, dem die Waren und/oder Dienstleistungen dienen,

sind vom Markenschutz ausgeschlossen.139 Dabei genügt es, wenn die betroffenen

Verkehrskreise das Zeichen als Beschreibung eines möglichen Verwendungszwecks

verstehen.140 Entsprechendes gilt für Angaben, mit denen die Abnehmer der Waren und/oder

Dienstleistungen beschrieben werden.141

Beispiele:

 VIAGGIO für Eisenbahnwagen (Kl. 12)142

 ELLE für Produkte, die sich an Frauen richten143

4.4.2.7.5 Hinweise auf die Wirkungsweise

Hinweise auf die bzw. eine Wirkungsweise oder Funktionsart der Ware insgesamt bzw. eines

Warenbestandteils können nicht als Marken geschützt werden.144

Beispiele:

 COOL ACTION für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Kl. 3)145

 FITNESS für Nahrungsmittel (Kl. 29, 30, 32)146

 TOUCH ID für Computer (Kl. 9)147

4.4.2.7.6 Inhaltsangaben und berühmte Namen

Verschiedene Waren und Dienstleistungen können bestimmte thematische Inhalte haben,

um derentwillen sie gewöhnlicherweise gekauft werden, wie beispielsweise

Verlagserzeugnisse (Kl. 16), elektronische Publikationen und bespielte Datenträger (Kl. 9)

oder Unterhaltung (Kl. 41). Zeichen, welche sich in einem sachlichen Hinweis auf den

139 Betr. Waren: BVGer B-283/2012, E. 8 – NOBLEWOOD; BVGer B-6097/2010, E. 3.1 – Belladerm;

betr. Dienstleistungen B-4762/2011, E. 6.2 – MYPHOTOBOOK.

140 BVGer B-6629/2011, E. 7.4.2 – ASV. 141 BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 297: «die Bezeichnung der

avisierten Benützer oder Empfänger». 142 BVGer B-1000/2007 – Viaggio. 143 BGer in sic! 1997, 159 – ELLE. 144 Vgl. BVGer B-2147/2016, E. 5.4.2 – DURINOX; BVGer B-8586/2010, E. 6.2 – Colour Saver; BVGer

B-6291/2007, E. 5 – CORPOSANA.

145 RKGE in sic! 2003, 134 – COOL ACTION. 146 RKGE in sic! 2003, 800 – FITNESS. 147 BVGer B-7995/2015 – TOUCH ID.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

128

möglichen thematischen Inhalt dieser Waren und/oder Dienstleistungen erschöpfen, sind

grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen.148

Beispiele:

 TIERE für Bücher (Kl. 16)

 JAZZ für Compact-Discs (Kl. 9)

 RAPUNZEL149 u.a. für CD-Roms (Kl. 9) sowie Betrieb von Vergnügungs- und

Themenparks (Kl. 41)

Insgesamt fantasievolle Bezeichnungen150 bzw. solche mit einem unterscheidungskräftigen

Bestandteil151 werden nicht als beschreibende Inhaltsangaben qualifiziert und sind

schutzfähig.

Beispiele:

 DER KLEINE PETER u.a. für Kl. 9 und 16

 Wii SPORTS CH 587 365 u.a. für Kl. 9, 16, 28

Dem Grundsatz nach können Zeichen, die aus einem Personennamen bestehen,

unabhängig von der Identität des Hinterlegers und den beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen als Marken eingetragen werden. Dies gilt auch betr. die Namen von

bekannten – realen oder fiktiven – Persönlichkeiten.

Eine Ausnahme zum Grundsatz der Eintragungsfähigkeit gilt insbesondere für die Namen

von realen Persönlichkeiten, die auf ihrem Gebiet einen überragenden Einfluss ausgeübt

haben (beispielsweise aufgrund eines Œuvre von aussergewöhnlicher Bekanntheit) und

deren Namen sehr häufig zur Beschreibung des thematischen Inhalts gewisser Waren

und/oder Dienstleistungen benutzt werden.

Beispiel:

 MOZART für Tonträger (Kl. 9)

4.4.2.7.7 Angaben betr. den Anbieter der Waren bzw. den Erbringer der

Dienstleistungen

Zeichen, welche den Anbieter der Waren oder den Erbringer der Dienstleistungen der Art

nach beschreiben, sind vom Markenschutz ausgeschlossen.152 Sie werden nicht als

148 BGE 128 III 447, E. 1.6 – PREMIERE; BGer in sic! 2004, 400, E. 3.3 – DISCOVERY TRAVEL &

ADVENTURE CHANNEL; BVGer B-7663/2016, E. 2.5 – Super Wochenende (fig.); vgl. auch BVGer B-

7995/2015, E. 6.3 – TOUCH ID. 149 BVGer B-3815/2014, E. 7.1 – RAPUNZEL. 150 Das BVGer verlangt eine «gewisse Originalität» (BVGer B-3331/2010, E. 6.3.2 – Paradies; BVGer

B-1759/2007, E. 3.5 – PIRATES OF THE CARIBBEAN).

151 Vgl. BVGer B-3528/2012, E. 5.2.3 – VENUS (fig.). 152 Vgl. BGE 140 III 297, E. 3.5.1 – KEYTRADER.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

129

Hinweise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden und sind i.d.R.

freihaltebedürftig.

Beispiele:

 QATAR AIRWAYS für Transportwesen (Kl. 39)153

 FARMER für Fruchtsäfte, Fruchtgetränke, alkoholische Getränke (Kl. 32 und 33)154

4.4.2.7.8 Farbbezeichnungen

Zeichen, die eine Farbe beschreiben, stehen im Gemeingut, wenn die Farbe für die Produkte

 ein Kaufkriterium darstellt (z.B. GELB für Kleider oder Textilien)155 oder

 wesensbestimmend (z.B. GRÜN für Farben, Lacke oder Kosmetika) oder

 wesensbedingt (z.B. ROT für Tomaten) ist oder

 als Sach- bzw. Eigenschaftsbezeichnung für die entsprechenden Produkte verwendet

wird (ORANGE [französisch] für Orangen bzw. CORAIL für Wein).

PINK für Baumaterialien aus Metall beispielsweise fällt in keine dieser Kategorien; ein

solches Zeichen wäre entsprechend eintragungsfähig.

Im Zusammenhang mit Dienstleistungen gelten vorstehende Kriterien nur beschränkt, da

Dienstleistungen als solche grundsätzlich keine Farbe haben.

An Farbbezeichnungen besteht unter Umständen ein absolutes Freihaltebedürfnis, das der

Verkehrsdurchsetzung entgegensteht.156

4.4.2.7.9 Kombinationen von Stadt-/Ländernamen mit einer Jahreszahl

Zeichen, die aus der Kombination eines Stadt- oder Ländernamens mit einer Jahreszahl

bestehen, werden als beschreibende Hinweis auf den Ort und das Durchführungsjahr einer

Veranstaltung (z.B. einer Messe, einer Ausstellung oder eines Sportanlasses) verstanden.

Sie können in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise an solchen

Veranstaltungen erbracht werden, nicht als Marke geschützt werden.

Beispiel:

- BERN 2024 u.a. für Organisation von Messen (Kl. 35), sportliche und kulturelle

Aktivitäten (Kl. 41).

Für den Grossteil der Waren ist eine Zeichenkombination "Stadt-/Ländername + Jahreszahl"

nicht beschreibend und kann unter Art. 2 lit. a MSchG zum Markenschutz zugelassen

153 BVGer B-5786/2011 – QATAR AIRWAYS. 154 BVGer B-3550/2009 – FARMER. 155 A.M. BVGer B-7196/2015 – MAGENTA und BVGer B-6304/2016, E. 5.2.3 – APPLE

(zweitgenanntes Urteil wurde ans BGer gezogen; der höchstrichterliche Entscheid war im Zeitpunkt

der Redaktion dieser Richtlinien noch ausstehend). 156 Vgl. Ziff. 12.1.2, S. 222.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

130

werden. Nicht schutzfähig ist diese Zeichenkombination demgegenüber für Waren, die einen

thematischen Inhalt haben (vgl. oben Teil 5, Ziff. 4.4.2.7.6, S. 127) und für alkoholische

Getränke, da bei letzteren Herstellungsort und -jahr direkt beschrieben werden.

4.4.2.7.10 Weitere beschreibende Angaben

Neben den unter den vorstehenden Ziffern genannten Fallgruppen werden im Weiteren

Angaben zurückgewiesen, die beispielsweise beschreibend sind für:

 die Menge (DUO für Spiele [Kl. 28]).157

 den Wert (50er-MOGGE für Zuckerwaren [Kl. 30]),

 einen Anlass oder den Zeitpunkt der Produktion einer Ware (SwissBike für die

Organisation von Messen für wirtschaftliche Zwecke [Kl. 35] oder SPÄTLESE für Wein

[Kl. 33]),

 die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung oder des dabei benutzten

Hilfsmittels (BAHN CARD für Transportdienstleistungen [Kl. 39]158; GLASS FIBER NET

für Telekommunikation [Kl. 38]159),

 den Verkaufsort der Waren bzw. den Ort der Erbringung der Dienstleistungen160

(SUPERMARKT für Milchprodukte [Kl. 29] oder COMPUTER WELT für

Datenverarbeitungsgeräte [Kl. 9]) oder

 den Herkunftsort der Waren oder Dienstleistungen (Herkunftsangaben; vgl. Ziff. 8,

S. 174 ff.).

4.4.2.7.11 International Nonproprietary Names (INN)

Von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für pharmazeutische Zwecke genehmigte und

zugeteilte internationale Freinamen, sog. International Nonproprietary Names oder Generic

Names, sind als Sachbezeichnungen i.w.S. dem Gemeingut zuzurechnen und können

entsprechend nicht als Marken eingetragen werden. Das Gleiche gilt auch für

gemeinschaftliche Stämme.161 Das sind Wortteile, die die Zugehörigkeit eines INN zu einer

Gruppe von Wirkstoffen indizieren.162 Zeichen, die eine genügende Abwandlung dieser

Bezeichnungen darstellen, können eingetragen werden, sofern die Abwandlung dem

Zeichen Unterscheidungskraft verleiht und das Freihaltebedürfnis entfallen lässt (es kommen

die Kriterien zur Beurteilung von Modifikationen und Mutilationen zur Anwendung, vgl. Teil 5,

Ziff. 4.4.9.2). Dass die massgebenden Verkehrskreise eine inhaltliche Bezugnahme auf den

Fachbegriff erkennen, schliesst eine hinreichende Unterscheidungskraft der Abwandlung

157 BGE 118 II 181 – DUO. 158 BGer in sic! 2004, 500 – BahnCard. 159 BVGer B-3920/2011 – GLASS FIBER NET. 160 BVGer B-3549/2013, E. 5.2.2 – PALACE (fig.). 161 Vgl. die unter https://www.who.int/medicines/services/inn/StemBook_2011_Final.pdf einsehbare

Liste der WHO. 162 Vgl. BVGer B-5871/2011, E. 4.3.7 – GADOVIST / GADOGITA.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

131

nicht aus. Beispielsweise stellt die Marke Rebinyn (IR 1 226 148) eine genügende

Abwandlung des INN rebimastat dar.

4.4.2.7.12 Sortenbezeichnungen

Pflanzenzüchtungen sind durch das Bundesgesetz über den Schutz von

Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz, SR 232.16) und das internationale Recht

geschützt163. Jede geschützte Züchtung ist mit einer Sortenbezeichnung versehen, die als

Gattungsbezeichnung gilt und in allen Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz von

Pflanzenzüchtungen in dieser Form zu verwenden ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a des Internationalen

Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und Art. 12 Abs. 1

Sortenschutzgesetz). Rechte (wie das aus der Marke fliessende Recht), die dem Gebrauch

von Sortenbezeichnungen als Gattungsbezeichnungen entgegen stehen, dürfen nicht

gewährt werden.

Wenn ein Zeichen, dessen Schutz im Zusammenhang mit pflanzlichen Erzeugnissen der

Klasse 31 beansprucht wird, aus einer im Sortenschutzregister eingetragenen

Sortenbezeichnung besteht (die Bezeichnung muss nicht unbedingt in der Schweiz

geschützt sein; es genügt, wenn sie in den UPOV-Registern eingetragen ist)164, ist es vom

Schutz als Marke ausgeschlossen. Einem solchen Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft,

und es untersteht einem absoluten Freihaltebedürfnis. Ausserdem verstösst es gegen

geltendes Recht (Art. 2 lit. d MSchG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b des

Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen). Die

Ausschlussgründe können allerdings über eine Einschränkung der Warenliste durch

Ausschluss der botanischen Gattung, der die geschützte Pflanzensorte angehört, beseitigt

werden.

Beispiel:

Charlotte Charlotte ist die Bezeichnung einer in der Schweiz für die

Spezies Fragaria xananassa Duch. (Zuchterdbeerpflanze)

geschützten Pflanzensorte.

Mit der folgenden Einschränkung der Warenliste könnten die

Zurückweisungsgründe beseitigt werden:

Erzeugnisse aus der Landwirtschaft mit Ausnahme der

Erzeugnisse der Gattung Fragaria (Erdbeerpflanzen);

Erzeugnisse aus Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft.

Kl. 31: Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft

Wenn das Zeichen für andere Waren oder Dienstleistungen beansprucht oder mit anderen

Bestandteilen kombiniert wird, sind die üblichen Kriterien für die Prüfung der

Unterscheidungskraft anwendbar.

163 Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR 0.232.163)

164 Vgl. https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-

produktion/sortenschutz/register.html und http://www.upov.int.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

132

Allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen

Angaben, welche sich (in allgemeiner Weise165) auf die Qualität der Waren oder

Dienstleistungen beziehen oder sich in allgemeinen reklamehaften Berühmungen des

Angebots erschöpfen, wie etwa PRIMA, MASTER, SUPER, TOP und MEGA, werden von

den Abnehmern als reine Anpreisung verstanden und stehen im Gemeingut;166 das Gleiche

gilt für Zeichen, die sich in einer reklamehaften Selbstdarstellung des Anbieters der Waren

bzw. Dienstleistungen erschöpfen.167 Zeichen, welche aus der Kombination einer

Qualitätsangabe und beschreibenden Elementen bestehen, sind vom Markenschutz

ausgeschlossen (betr. Slogans vgl. nachfolgend Ziff. 4.4.5, S.133). Auch GOLD ist

grundsätzlich als qualitative Angabe zu bewerten.168 Dieser Sinngehalt wird vom Institut nur

subsidiär berücksichtigt (wenn ein beschreibender Bezug als Hinweis auf das Material oder

die Farbe ausscheidet). Anders als die vorgenannten Begriffe erscheint GOLD, je nachdem,

mit was für einem weiteren Element dieser Begriff kombiniert ist, nur als allusiv und wird

entsprechend zugelassen.

Beispiele:

 MASTERPIECE für Finanzdienstleistungen (Kl. 36)169

 ROYAL COMFORT für Toilettenpapier und Taschentücher (Kl. 16)170

Übliche Zeichen

Neben den beschreibenden Angaben sind vom Markenschutz auch Zeichen

ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen üblicherweise Verwendung finden.171 Solche Zeichen gelten als banal.

Ihnen fehlt die konkrete Unterscheidungskraft, weil sie ebenso wenig wie beschreibende

Zeichen geeignet sind, einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft darzustellen.

Zudem besteht an solchen Ausdrücken i.d.R. ein Freihaltebedürfnis.

Im Weiteren sind – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses –

Zeichen zurückzuweisen, die Worte des allgemeinen wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen

Sprachgebrauchs darstellen, wie beispielsweise ENTERPRISE172 oder NETTO173 für

beliebige Produkte.

165 Vgl. BVGer B-4848/2013, E. 4.2 – COURONNÉ; BVGer B-6747/2009, E. 5.3 – WOW. 166 Vgl. BGer 4A_343/2012, E. 2.1 – Ein Stück Schweiz, auszugsweise publiziert in sic! 2013, 95;

BGer in sic! 2007, 899, E. 4.3, 6.1 – WE MAKE IDEAS WORK; BGer in sic! 1998, 397, E. 1 –

AVANTGARDE; BVGer B-1228/2010, E. 2.3 – ONTARGET.

167 Vgl. BGer in sic! 2010, 907, E. 2.3.2 und 2.3.4 – terroir (fig.); BGer 4A_648/2010, E. 2.3 – PROLED

(fig.). 168 BVGer B-6068/2014, E. 5.3 – GOLDBÄREN. 169 BGE 129 III 225 – MASTERPIECE. 170 RKGE in sic! 2003, 495 – ROYAL COMFORT. 171 BVGer B-1561/2011, E. 3.2 – TOGETHER WE’LL GO FAR; BVGer B-3792/2011, E. 2.5 –

FIDUCIA; BVGer B-4762/2011, E. 3.2 – MYPHOTOBOOK.

172 RKGE MA-AA 03/95, E. 2 – ENTERPRISE. 173 RKGE in sic! 2005, 367 – NETTO.

4.4.3

4.4.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

133

Slogans

Slogans sind Schlagworte, die insbesondere in der Werbung verwendet werden. Sie werden

zurückgewiesen, wenn sie einzig aus Angaben bestehen, welche:

 Eigenschaften der Waren und/oder Dienstleistungen (wie beispielsweise deren Art,

Zweckbestimmung oder Wirkungsweise) oder den Unternehmenszweck beschreiben,174

 allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisungen darstellen,175

 Wörter oder Phrasen, die in der Werbung häufig verwendet werden, einfache

Aufforderungen176 (Kaufaufforderungen oder solche, die in einem direkten

Zusammenhang zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stehen) oder in

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen übliche

Redewendungen darstellen.

Auch Slogans, die ausschliesslich aus einer Kombination der genannten Angaben bestehen,

werden zurückgewiesen.

In den erwähnten Fällen fehlt einem Slogan die konkrete Unterscheidungskraft, da die

Abnehmer darin keinen individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen

erkennen. Slogans dieser Art sind zudem freihaltebedürftig.177

Beispiele:

 BETTER THINGS FOR BETTER LIVING für Arzneimittel (Kl. 5)

 DAS IST FÜR SIE für beliebige Produkte

Als Marken eingetragen werden können Slogans, die blosse Anspielungen enthalten und

deren beschreibender Charakter nur mit besonderer Denkarbeit erkennbar ist, sowie

Slogans, die ein unterscheidungskräftiges Element enthalten.

Beispiele:

 METTEZ UN TIGRE DANS VOTRE MOTEUR für Treibstoff (Kl. 4)

 KATZEN WÜRDEN WHISKAS KAUFEN! CH 322 804 für Futter für Haustiere (Kl. 31)

174 Vgl. BVGer B-4822/2013, E. 2.3 – SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY. 175 Vgl. BVGer B-464/2014, E. 4.3 – PERFORMANCE DRIVEN BY SCIENCE. Vgl. zu allgemeinen

Qualitätshinweisen und reklamehaften Anpreisungen auch Ziff. 4.4.3, S. 132. 176 BGE 134 II 223, E. 3.4.4 – SEAT auto emoción.

177 Vgl. BVGer B-8240/2010, E. 3.3 und 6.2 – AUS DER REGION. FÜR DIE REGION; vgl. betr.

reklamehafte Anpreisungen BVGer B-6747/2009, E. 5.3 – WOW.

4.4.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

134

Firmen

Die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Marke in das Markenregister weichen

von jenen betr. die Eintragung einer Firma in das Handelsregister ab,178,179 zumal der

Gebrauch einer Firma, anders als eine Marke, nicht im Zusammenhang mit Waren und

Dienstleistungen steht, sondern einen Hinweis auf einen Unternehmensträger darstellt.180

Werden Firmen zur Eintragung als Marken angemeldet, prüft das Institut deren

Eintragungsfähigkeit gemäss Art. 2 lit. a MSchG wie für jedes andere Zeichen.181

Hinweise auf die Gesellschaftsform sowie deren Abkürzungen (beispielsweise AG, GmbH,

Inc. usw.) tragen grundsätzlich nicht zur Unterscheidungskraft eines Zeichens bei.

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

 SWISS BUSINESS AIRLINE GmbH für Transportdienstleistungen (Kl. 39)

 CHAUSSURES S.A. für Detailhandel (Kl. 35)

Domainnamen und Telefonnummern

Domainnamen können als Marken nicht eingetragen werden, wenn ihnen Schutzhindernisse

gemäss Art. 2 MSchG entgegenstehen. Generische Top Level Domains wie .COM, .ORG

oder .NET und nationale Top Level Domains wie .CH, .DE usw. als technisch erforderliche

Endungen einer Internetadresse werden von den Abnehmern auch bei einer Verwendung

zur Kennzeichnung von Waren bzw. Dienstleistungen als Hinweis auf eine Internetseite der

betr. Art bzw. Nationalität verstanden. Diese (bekannten) Top Level Domains können

insbesondere darauf hinweisen, dass die Waren bzw. Dienstleistungen online bestellt oder

eingesehen werden können. Als banale Angaben sind sie in Alleinstellung nicht schutzfähig

und bewirken im Regelfall auch in Kombination mit beschreibenden oder üblichen Angaben

keinen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck.182

Nationale Top Level Domains sind Hinweise auf das betr. Land183 und werden somit als

geografische Bezeichnungen geprüft, die eine Angabe über die Herkunft der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen darstellen können (vgl. Ziff. 8, S. 174).

Beispiele:

 AUTO.COM ist nicht schutzfähig für Autovermietung (Kl. 39)

178 Vgl. BGE 140 III 297, E. 3.5 – KEYTRADER; BGE 134 II 223, E. 3.4.4 – SEAT auto emoción;

BVGer B-3792/2011, E. 4.2 – FIDUCIA; BVGer B-386/2008, E. 12 – GB; BVGer B-1710/2008, E. 6 –

SWISTEC.

179 Betr. die Prüfung von Firmen und Namen siehe die Anleitung und Weisung an die kantonalen

Handelsregisterbehörden unter

https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/handelsregister/weisung-firmenrecht-d.pdf.

180 Vgl. BVGer B-3792/2011, E. 4.2 – FIDUCIA; BVGer B-7408/2006, E. 4.3 – bticino (fig.). 181 BVGer B-386/2008, E. 12.2 – GB; BVGer B-3259/2007, E. 15 – OERLIKON. 182 Vgl. BVGer B-3394/2007, E. 5.8 – SALESFORCE.COM. 183 RKGE in sic! 2002, 351 – AMAZON.DE.

4.4.6

4.4.7

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

135

 ABC.CH ist für beliebige Produkte und Dienstleistungen nur unter der Voraussetzung

schutzfähig, dass die Bestimmungen der Art. 47 ff. MSchG eingehalten sind

Telefonnummern sind grundsätzlich schutzfähig. Eine Ausnahme gilt für Nummern bzw.

Vorwahlen, wie beispielsweise «0800», die aufgrund ihrer Üblichkeit im Geschäftsverkehr

nicht als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden

und freihaltebedürftig sind. Bei der Kombination mit gemeinfreien weiteren Elementen ist die

Eintragungsfähigkeit aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen und insbesondere bei

üblichen Kombinationen zu verneinen.

Beispiel:

 0800PIZZA ist nicht schutzfähig für Verpflegung (Kl. 43)

Freizeichen

Freizeichen sind ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen, die im Lauf der Zeit infolge

ihrer allgemeinen Verwendung im Verkehr zu Gemeingut geworden sind. Die

Unterscheidungskraft fehlt insbesondere Zeichen, die nur (noch) als beschreibende Hinweise

verstanden werden.184 Das Institut übt Zurückhaltung bei der Beurteilung der Frage, ob ein

Zeichen zum Freizeichen geworden ist und deshalb nicht als Marke eingetragen werden

kann.

Die Rechtsprechung differenziert zwischen registrierten und nicht registrierten Zeichen: Bei

registrierten Zeichen ist die Umwandlung einer Marke in ein Freizeichen erst abgeschlossen,

wenn alle an der Herstellung, dem Vertrieb und dem Erwerb der Ware bzw. der

Inanspruchnahme der Dienstleistung beteiligten Kreise das Zeichen nicht mehr als Hinweis

auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb,

sondern als Gemeingut ansehen. Demgegenüber ist ein nicht als Marke geschütztes

Zeichen schon dann Gemeingut, wenn nur ein bestimmter Kreis, z.B. die Fachleute oder die

Abnehmer, es im Sinne einer beschreibenden bzw. üblichen Bezeichnung verwenden.185

Grundsätzlich eintragungsfähige Zeichen

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind die vorstehend beschriebenen Zeichen, wenn sie

sich in beschreibenden oder üblichen und daher banalen Angaben erschöpfen.186 Sie

können als Marken eingetragen werden, sofern sie (zusätzliche) unterscheidungskräftige

Merkmale aufweisen, welche den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.

Im Einzelnen sind die unter den nachfolgenden Ziffern genannten Kriterien grundsätzlich

geeignet, die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen und das

Freihaltebedürfnis entfallen zu lassen. Zu berücksichtigen sind jeweils alle Umstände des

Einzelfalles. Je beschreibender oder banaler ein Zeichen ist, desto höhere Anforderungen

sind an die weiteren, zur Unterscheidung geeigneten Elemente zu stellen. Ein Zeichen kann

184 Vgl. BGE 130 III 113, E. 3.1 – MONTESSORI. 185 Vgl. BGE 130 III 113, E. 3.3 – MONTESSORI. 186 Vgl. BGer 4A_330/2009, E. 2.3.2 – MAGNUM (fig.); BGE 131 III 495, E. 5 – FELSENKELLER.

4.4.8

4.4.9

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

136

insbesondere durch das Zusammentreffen mehrerer Kriterien, die für sich alleine genommen

nicht genügen würden, Schutzfähigkeit erlangen.

4.4.9.1 Kombinationen von Zeichen des Gemeingutes

Es genügt, wenn die Marke als Ganzes (in Kombination aller Einzelelemente)

unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.187 Das Institut trägt aus verschiedenen

Zeichen des Gemeingutes zusammengesetzte Marken ein, sofern die Kombination einen

unterscheidungskräftigen Gesamteindruck ergibt.

4.4.9.1.1 Kombination beschreibender oder üblicher Elemente

Als Grundsatz gilt, dass Wortkombinationen zurückgewiesen werden, wenn sie vom

Sinngehalt her unmittelbar verständlich und in sprachlicher Hinsicht nicht ausreichend

modifiziert oder ungewöhnlich188 bzw. falsch sind.

Folglich kann ein Zeichen, bestehend aus zwei oder mehreren beschreibenden Elementen,

schutzfähig sein, wenn der Kombination ein von der blossen Summe der Einzelelemente

verschiedener, nicht beschreibender Sinngehalt zukommt.189

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 LIPOLÈVRES IR 693 436, Kl. 3, 5

 INFOINVENT IR 687 583, Kl. 16, 35, 41, 42

Unterscheidungskräftig können im Weiteren Kombinationen sein, die eine klar erkennbare

sprachliche Unregelmässigkeit aufweisen. Es genügt nicht jede noch so geringe

Abweichung; grammatikalische Unregelmässigkeiten verhindern nicht per se, dass ein

Zeichen als beschreibende Aussage verstanden wird.190 Auch neue, bisher ungebräuchliche

Wortbildungen sind zum Gemeingut zu rechnen, wenn sie einen sofort verständlichen

beschreibenden Sinn ergeben (vgl. Ziff. 4.4.2, S. 122). Das blosse Zusammenschreiben

zweier Begriffe beispielsweise kann ein Zeichen nicht schutzfähig machen.191 Kann ein

Zeichen (namentlich in der visuellen Wahrnehmung oder in der Aussprache192) ohne

Weiteres in zwei (oder mehr) verständliche Wortteile zerlegt werden, bedeutet die Zerlegung

187 BGE 143 III 127, E. 3.3.2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGer 4A_528/2013, E. 5.1 –

ePostSelect (fig.), nicht publ. in: BGE 140 III 109.

188 Vgl. BVGer B-2225/2011, E. 6.1.4 – Ein Stück Schweiz. 189 BGer in sic! 2010, 797, E. 4.3.1 – PNEUS-ONLINE.COM (fig.); BVGer B-283/2012, E. 4.4 –

NOBLEWOOD. 190 BVGer B-283/2012, E. 4.6 – NOBLEWOOD. 191 Vgl. BVGer B-7204/2007, E. 7 – STENCILMASTER; RKGE in sic! 2004, 220, E. 8 – smartModule

und smartCore. 192 Vgl. BGE 140 III 297, E. 3.5.4 – KEYTRADER.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

137

keine besondere Denkarbeit.193 Werden die Bestandteile eines Zeichens in der Reihenfolge

umgestellt (Inversion), führt dies ebenfalls nicht ohne Weiteres zur Schutzfähigkeit.194

Zeichen, die nicht auf Anhieb als aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt erkannt

werden, sondern vielmehr als einheitliche Begriffe erscheinen, können schutzfähig sein.

4.4.9.1.2 Kombinationen beschreibender oder üblicher Angaben mit einzelnen

Buchstaben oder Ziffern

Kombinationen von gemeinfreien Angaben und einfachen Zeichen, nämlich Buchstaben oder

Ziffern, sind grundsätzlich schutzfähig, sofern dem einfachen Zeichen in Bezug auf die

fraglichen Waren und Dienstleistungen kein bestimmter Sinngehalt zukommt. Ist ein

bestimmter Sinngehalt gegeben, gelten die allgemeinen Regeln für die Beurteilung von

Kombinationen beschreibender Elemente (vgl. Ziff. 4.4.9.1.1, oben).

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 WORLDWIDE 9 für Telekommunikation (Kl. 38)

 MASTER B für Fahrzeugzubehör (Kl. 12)

Werden bei der Kombination einer beschreibenden Angabe mit einem Einzelbuchstaben

vom Betrachter die zwei Bestandteile nicht ohne besondere Denkarbeit erkannt, ist für die

Beurteilung von einem einheitlichen Begriff auszugehen.

Ein Zeichen SQUALITY wird beispielsweise grundsätzlich als ein Wort aufgefasst,195

während bei IPUBLISH die Lesart I und PUBLISH naheliegt.196

4.4.9.2 Modifikationen und Mutilationen

Werden bei beschreibenden oder üblichen Angaben Buchstaben oder ganze Silben

weggelassen (Mutilation), geändert oder hinzugefügt (Modifikation), kann dies bewirken,

dass das Zeichen unterscheidungskräftig wird und das Freihaltebedürfnis entfällt.197 Es

genügt nicht jede noch so geringe Abänderung eines Zeichens.198

Massgebend ist, ob die Modifikation oder Mutilation von den betroffenen Verkehrskreisen

erkannt wird und eine so deutliche Abweichung von der korrekten bzw. üblichen

Schreibweise darstellt, dass der Gesamteindruck wesentlich beeinflusst wird (vgl. Ziff. 4.4.9,

S. 135). Ob bei Zeichen, die durch Veränderung eines zum Gemeingut gehörenden

193 BVGer B-4710/2014, E. 3.2 – SHMESSE (fig.)/TGMESSE (fig.); BVGer B-5296/2012, E. 4.3.1 –

toppharm Apotheken (fig.); BVGer B-283/2012, E. 6.3 – NOBLEWOOD. 194 Vgl. RKGE in sic! 1998, 477, E. 2c – SOURCESAFE. 195 RKGE in sic! 2001, 131, E. 3 – SQUALITY.

196 RKGE in sic! 2004, 95, E. 4 – IPUBLISH. 197 Betr. die Möglichkeit des Fortbestands der Schutzausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. c und d

MSchG vgl. Ziff. 3.2, S. 110 sowie die Ausführungen unter Ziff. 5 ff., S. 164 ff. 198 Vgl. BGer 4P.146/2001, E. 2b)aa) – IAM; BVGer B-6257/2008, E. 11.3 – Deozinc; BVGer

B-990/2009, E. 4.2.1 – BIOTECH ACCELERATOR; BVGer B-7427/2006, E. 4.3 – Chocolat Pavot

(fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

138

Ausdrucks gebildet wurden, der beschreibende bzw. übliche Charakter oder der

Fantasiegehalt überwiegt, ist gestützt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter

Berücksichtigung des Schriftbildes, der Phonetik und des Sinngehalts zu beurteilen. Der

Gesamteindruck kann beispielsweise durch das Ändern eines einzelnen Buchstabens im

einen Fall stark verändert werden (namentlich bei kurzen Wörtern und in Fällen, wo der

Sinngehalt verändert wird), während er in einem anderen kaum beeinflusst wird. Ein Zeichen

ist somit zurückzuweisen, wenn die im Gesamteindruck stehende Bedeutung eindeutig

erkennbar bleibt199 bzw. die Modifikation oder Mutilation den Gesamteindruck nicht

wesentlich verändert.

Modifikationen oder Mutilationen, die üblich (geworden) sind, verleihen einem Zeichen keine

Unterscheidungskraft. Das gilt beispielsweise für folgende Schreibarten: «4» anstatt «for»,

«2» anstatt «to» bzw. «too», «@» anstatt «a» bzw. «at», «XMAS» anstatt «Christmas».

Heutzutage ist der Gebrauch von Abkürzungen insbesondere durch die verbreitete

Korrespondenz über E-Mail und SMS gang und gäbe.200

Modifikationen oder Mutilationen, die nur einzelne Buchstaben betreffen, reichen

grundsätzlich nicht aus. BLAK (anstatt «black») für Kohle, DECAP (anstatt «décape») für

Abbeizmittel oder NENDA (anstatt «Nendaz») für Mineralwasser werden zurückgewiesen, da

sich diese Zeichen nur durch einen Buchstaben vom nicht eintragungsfähigen Begriff

unterscheiden und die geänderte Schreibweise auf die Aussprache keinen Einfluss hat.201

Beispiel für ein schutzfähiges Zeichen:

 COMPUTEACH CH 598 167, Kl. 9, 16, 38, 41, 42

Beispiel für ein nicht schutzfähiges Zeichen:

 SERVICENTER Kl. 37, 39, 41, 42

4.4.9.3 Pleonasmen, Wortwiederholungen, Wortspiele

Eine Häufung sinnverwandter Ausdrücke bzw. die überflüssige Wiederholung eines

beschreibenden Wortsinns (Pleonasmus) kann ein eintragungsfähiges Ganzes bilden (z.B.

ein Zeichen TINIMINI; tiny = winzig, mini = sehr klein).

Von Pleonasmen zu unterscheiden sind Wiederholungen ein und desselben Begriffs. Ist der

wiederholte Begriff in Alleinstellung nicht schutzfähig, ändert daran auch dessen

Wiederholung nichts (z.B. CURRY-CURRY).

Aus beschreibenden Elementen bestehende Zeichen können als Marken geschützt werden,

wenn sie ein klar zutage tretendes und gegenüber der beschreibenden Grundbedeutung

dominierendes Wortspiel enthalten. Eine unwesentliche Doppeldeutigkeit macht ein Zeichen

nicht schutzfähig.

199 Vgl. BGer in sic! 2014, 24 ff., E. 2.2 in fine – Ce’Real. 200 BVGer B-6748/2008, E. 10 – XPERTSELECT. 201 Vgl. BVGer B-1710/2008, E. 3.5 – SWISTEC und BGer in sic! 2005, 366, E. 4 – Micropor.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

139

Beispiel für ein schutzfähiges Zeichen:

 AUS GUTEM GRUNDE CH 493 054, Kl. 32

4.4.9.4 Symbolische Bezeichnungen

Symbolische Zeichen beschreiben den Kennzeichnungsgegenstand nicht direkt, sondern

mithilfe eines Sinnbildes. Sie sind grundsätzlich als Marken eintragbar, sofern sie nicht im

Verkehr allgemein üblich sind.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 LILIPUT CH 475 970, Kl. 25

 BLUE WATER CH 451 907, Kl. 3

4.4.9.5 Mehrere Sprachen

Beschreibende oder übliche Zeichen mit Bestandteilen aus drei oder mehreren

verschiedenen Prüfungssprachen sind grundsätzlich schutzfähig. Blosse Zweisprachigkeit

macht ein Zeichen i.d.R. nicht unterscheidungskräftig; hingegen kann sie in Kombination mit

weiteren Elementen, z.B. geringfügigen Mutilationen, zu Unterscheidungskraft führen.

Aus einer Fremdsprache stammende Wörter, deren Verwendung in der Schweiz üblich

geworden ist (Lehnwörter, z.B. EASY, MANAGEMENT, BABY, JOB), haben auf den

Gemeingutcharakter eines Zeichens grundsätzlich keinen Einfluss.

Beispiel für schutzfähiges Zeichen:

 FreshDelica IR 727 588, Kl. 31

Beispiel für nicht schutzfähiges Zeichen:

 AQUASWISS

4.5 Einfache Zeichen

Einzelne Buchstaben und Ziffern

Einfache Zeichen, und als solche grundsätzlich nicht eintragbar, sind insbesondere einzelne

Buchstaben des lateinischen Alphabets (A bis Z) oder einzelne Grundzahlen der arabischen

(0 bis 9) und römischen Zahlenreihe.202 Einzelne Buchstaben und Grundzahlen sind zwar im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen oft nicht beschreibend,

ihnen fehlt aber aufgrund ihrer Banalität die konkrete Unterscheidungskraft. Ausserdem sind

Grundzahlen und Buchstaben in Alleinstellung wegen ihrer zahlenmässigen Beschränkung

dem Verkehr freizuhalten.

202 BGer 4A_261/2010, E. 2.1 – V (fig.); vgl. auch BVGer B-55/2010, E. 2.2 – G (fig.); BVGer

B-1580/2008, E. 2.3 – A-Z.

4.5.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

140

Buchstaben- oder Zahlenkombinationen

Nicht schutzfähig sind Zeichen, die als Kurzbezeichnungen oder Abkürzungen eine

eigenständige Bedeutung erlangt haben und in Verbindung mit den beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen beschreibend sind (so z.B. als Mass- oder Typenangaben).203

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

 4WD für Fahrzeuge (4-Rad-Antrieb)

 kp für Messgeräte (Kilopond)

 V8 für Fahrzeuge (8 Zylinder in V-Form)

 M8 für Schrauben (metrisch/8 mm)

Buchstaben- oder Zahlengruppen oder Kombinationen davon sind schutzfähig, wenn sie in

Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine beschreibenden

Angaben (insbesondere in Form von Abkürzungen bzw. Akronymen) darstellen oder keine

erkennbare beschreibende Jahreszahl wiedergeben.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

- 4x4 CH 418 344, Kl. 25, allerdings nicht eintragungsfähig für Motorfahrzeuge

(Kl. 12)

- PCC CH 481 135, Kl. 9, 16, 42

Nicht schutzfähig sind hingegen Zeichen, die aus einer an sich unterscheidungskräftigen

Buchstabenfolge und einer beschreibenden Wortkombination bestehen, wenn die

Buchstabenfolge unmittelbar vor oder nach der Wortkombination steht und daher von den

Abnehmern einzig als Akronym für die beschreibende Wortkombination verstanden wird.

Beispiel für nicht schutzfähiges Zeichen:

- SRV Schweizerische Rechtsschutz Versicherung (Kl. 36)

Ausgeschriebene Buchstaben und Zahlen

Ausgeschriebene lateinische Einzelbuchstaben, wie «ZET» für den Buchstaben «Z» oder

«ACCA» für den Buchstaben «H» in italienischer Sprache, sind unterscheidungskräftig.

Diese Schreibweise ist im täglichen Verkehr auch nicht unentbehrlich.

Unterscheidungskräftig sind grundsätzlich auch Grundzahlen, die in Worten formuliert sind,

wie z.B. «ACHT». Eine Ausnahme besteht dort, wo Grundzahlen in Verbindung mit

bestimmten Waren auch ohne die jeweils relevante Masseinheit als Mengenangabe

betrachtet werden.

203 BVGer B-6629/2011, E. 4.3 – ASV.

4.5.2

4.5.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

141

Geometrische Figuren

Zu den einfachen Zeichen gehören ferner die einfachen geometrischen Figuren, im

Wesentlichen Dreieck, Rechteck, Quadrat und Kreis.204 In Alleinstellung sind sie aufgrund

ihrer Banalität nicht unterscheidungskräftig sowie aufgrund ihrer begrenzten Zahl

freihaltebedürftig. Hingegen können einfache geometrische Figuren mit grafischer

Ausgestaltung, Kombinationen von einfachen geometrischen Figuren unter sich oder mit

einfachen Zeichen durchaus schutzfähig sein.

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

 CH 484 666, Kl. 42

 IR 879 264, Kl. 25

Interpunktionen und weitere druckbare Zeichen

Interpunktionen in Alleinstellung gehören zu den einfachen Zeichen und gelten aufgrund

ihrer Banalität als nicht unterscheidungskräftig und wegen ihrer zahlenmässigen

Beschränkung als freihaltebedürftig. Beispiele sind Punkt (.), Komma (,), Bindestrich (-).

Entsprechendes gilt für weitere druckbare Zeichen neben Buchstaben und Ziffern gemäss

ISO-Norm 8859-15 (vgl. den Anhang, S. 279, vgl. zu einfachen Buchstaben und Ziffern

vorstehend Ziff. 4.5.1, S. 139) wie Gleichheitszeichen (=), Plus- (+) oder Minuszeichen (–)

oder die simple Abbildung eines Sterns (*). Kombinationen solcher einfachen Zeichen unter

sich oder mit anderen einfachen Zeichen, z.B. Buchstaben oder Zahlen, können schutzfähig

sein.

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

 CH 656 895, Kl. 7, 12205

 1+1 IR 691 908, Kl. 20

Grundsätzlich eintragungsfähige Zeichen

4.5.6.1 Fremde Schriften und Alphabete

Das Institut trägt Einzelbuchstaben sowie ausgeschriebene Buchstaben fremder Schriften,

z.B. des griechischen Alphabets, ein, wenn sie nicht beschreibend sind. Nicht

204 BVGer B-2713/2009, E. 2 – Wireless USB-Symbol (Bildmarke). 205 Farbanspruch: Dunkelgrau (Anthrazit) PANTONE, PMS 425; Orange PANTONE, PMS 148.

4.5.4

4.5.5

4.5.6

•••

N!

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

142

eintragungsfähig ist z.B. der griechische Buchstabe α für Apparate zur Messung von

Alphastrahlen.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 GAMMA CH 630 735, Kl. 9, 42

 DELTA CH 658 197, Kl. 35, 41, 45

In der Schweiz unübliche Schriften (z.B. chinesisch, japanisch oder kyrillisch) werden als

Bildzeichen behandelt und grundsätzlich als unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig erachtet.206 Der Sinngehalt von in unüblichen Schriften gehaltenen Zeichen

wird demgegenüber für die Beurteilung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder

die guten Sitten verstösst, berücksichtigt (vgl. Ziff. 6, S. 166).

Beispiele:

 CH 463 814, Kl. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 17, 20

 CH 479 392, Kl. 34

4.5.6.2 Monogramme

Einzelbuchstaben des lateinischen Alphabets oder Grundzahlen, die grafisch ausgeprägt,

also als Monogramm oder Signet konzipiert oder mehrfarbig gestaltet sind, sind schutzfähig,

sofern die grafische Ausgestaltung den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst.207

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

 CH 498 510, Kl. 16, 28, 35

 CH 452 689, Kl. 37

206 Eine Ausnahme besteht für Zeichen, die aufgrund des bilateralen Vertrags über den Schutz von

Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen zwischen

der Schweiz und der Russischen Föderation geschützt sind (vgl., Ziff. 8.7.1, S. 199).

207 Die Gestaltung darf sich nicht im Naheliegenden erschöpfen; vgl. BGE 134 III 314, E. 2.5 – M / M-

joy; BVGer B-55/2010, E. 2.2 – G (fig.); BGer 4A_261/2010, E. 2.2 i.V.m. E. 2.3 – V (fig.).

1A ~4t OIITHMA

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

143

4.6 Kombinierte Wort-/Bildmarken

Die nachfolgend darstellten Prüfungsgrundsätze stimmen grundsätzlich mit der im Rahmen

des EUIPO-Konvergenzprogramms beschlossenen gemeinsamen Praxis zu "Wort-/

Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern" überein (KP3). Die

Kriterien dieser gemeinsamen Praxis können somit herangezogen werden, wobei in der

gemeinsamen Praxis teilweise eine unterschiedliche Terminologie verwendet wird.208

Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen209 sind kombinierte Wort-/Bildmarken210 nach

dem Gesamteindruck zu prüfen.211

Gemeinfreie Zeichen können mit schutzfähigen Elementen so kombiniert oder grafisch

gestaltet werden, dass sie im Gesamteindruck unterscheidungskräftig werden.212 Das

Freihaltebedürfnis entfällt in einem solchen Fall.

Voraussetzung für den Markenschutz ist, dass die unterscheidungskräftigen Elemente den

Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.213 Ob dies der Fall ist, ist ein Ermessensentscheid.

Im Einzelnen gilt, was folgt:

a. Bei der Kombination gemeinfreier Worte, Ziffern oder anderer druckbarer Zeichen mit weiteren Elementen:

 Je beschreibender oder üblicher die Wortelemente sind, desto höhere Anforderungen

sind an die grafische Ausgestaltung zu stellen.214 Das Bundesgericht verlangt in diesem

Zusammenhang «Originalität» der grafischen Darstellung.215

 Die grafische Ausgestaltung darf sich nicht im Naheliegenden erschöpfen;216 z.B. sind

etikettenhafte Ausgestaltungen wie Umrahmungen und Unterstreichungen

grundsätzlich nicht geeignet, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen.217

208 Für die Darstellung der gemeinsamen Praxis siehe

https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb .

209 Vgl. Ziff. 3.2, S. 110. 210 Zur Definition vgl. Teil 2, Ziff. 3.2.2, S. 60. 211 BVGer B-5659/2008, E. 3.7 – Chocolat Pavot (fig.) II; BVGer B-1643/2007, E. 6 – basilea

PHARMACEUTICA (fig.); RKGE in sic! 2004, 926, E. 3 und 6 – Rhein Strom (fig.) / Solar Strom (fig.).

212 BGer in sic! 1997, 159, E. 5b – ELLE; BVGer B-1260/2012, E. 5.4 – BÜRGENSTOCK; BVGer

B-1643/2007, E. 6 – basilea PHARMACEUTICA (fig.). 213 BVGer B-5295/2012, E. 4.4.1 – toppharm Apotheken (fig.); vgl. auch BVGer B-7427/2006, E. 6 –

Chocolat Pavot (fig.). 214 BGer 4A_330/2009, E. 2.3.6 – MAGNUM (fig.); BVGer B-1190/2013, E. 3.6 – ERGO (fig.); BVGer

B-55/2010, E. 2.2 – G (fig.). 215 BGer 4A_528/2013, E. 5.2.3 – ePostSelect (fig.), nicht publ. in: BGE 140 III 109; BGer

4A_261/2010, E. 2.1 und 2.3 – V (fig.). 216 BGer 4A_528/2013 – ePostSelect (fig.), E. 5.1, nicht publ. in: BGE 140 III 109; BGer 4A_261/2010,

E. 2.2 f. – V (fig.); BGer in sic! 2005, 649, E. 2.3 – GlobalePost (fig.). 217 BVGer B-1643/2007, E. 6 – basilea PHARMACEUTICA (fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

144

 Übliche Schriftarten218, Kursiv- und Fettschrift, regelmässige Handschriften219 und

Varianten in der Gross-/Kleinschreibung220 geben grundsätzlich keine

Unterscheidungskraft, ebenso wenig wie Zusammen-/Getrenntschreibung221 und

Interpunktion222 bei Wortmarken. Ebenfalls keine Unterscheidungskraft verleihen

übliche Anordnungen der Wortelemente wie die senkrechte Schreibweise, auf

mehreren Zeilen angeordnete oder auf dem Kopf stehende Wortelemente.

 Das Hinzufügen von Bildern (sofern diese nicht ihrerseits beschreibend, üblich oder

banal sind; vgl. dazu Ziff. 4.7, S. 146) reicht grundsätzlich aus, um die

Unterscheidungskraft bejahen zu können. Dies gilt auch, wenn das Bildelement

ungleich kleiner als das Wortelement ist, solange es den Gesamteindruck wesentlich

beeinflusst.

 Eine einzelne Farbe kann einem beschreibenden oder üblichen Wortelement keine

Unterscheidungskraft geben. Aufgrund der Üblichkeit vielfarbiger Gestaltungen kann

selbst eine grössere Anzahl von Farben (d.h. ein mehrfacher Farbanspruch)

grundsätzlich nicht zu Unterscheidungskraft führen. Hingegen ist es nicht

ausgeschlossen, dass eine unübliche Farbanordnung, die den Gesamteindruck

wesentlich beeinflusst, dem Zeichen zur Unterscheidungskraft verhelfen kann.

b. Bei der Kombination gemeinfreier Bildmotive mit weiteren Elementen:

 Sofern unterscheidungskräftige Elemente auf gemeinfreien Motiven (vgl. dazu Ziff. 4.7,

S. 146) angebracht sind, ist ihr Einfluss auf den Gesamteindruck in analoger

Anwendung der in Ziff. 4.12.5.1, S. 156 angeführten Kriterien zu bewerten.

Insbesondere sind Elemente unbeachtlich, die im Vergleich zum Motiv zu klein sind, um

den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 CH 661 953, Kl. 16, 25, 41

 CH 504 137, div. Klassen

 KP3-Beispiel; Kl. 30

218 Z.B. Computerschriften, vgl. BVGer B-55/2010, E. 3.1 – G (fig.). 219 BGer in sic! 2010, 907, E. 2.4 – terroir (fig.); BVGer B-5659/2008, E. 3.7 und 5.4 – Chocolat Pavot

(fig.) II; B-7427/2006, E. 5 – Chocolat Pavot (fig.). 220 BGer 4A_266/2013, E. 2.2 – Ce’Real; vgl. auch BVGer B-2999/2011, E. 9 – DIE POST; BVGer

B-6352/2007, E. 9 – AdRank; RKGE in sic! 2003, 806, E. 5 – SMArt. 221 BVGer B-5274/2009, E. 4.2 – SWISSDOOR; BVGer B-6257/2008, E. 11.3 – Deozinc; BVGer

B-7204/2007, E. 7 – STENCILMASTER. 222 Vgl. BGer 4A_266/2013, E. 2.2 – Ce’Real; RKGE in sic! 2001, 738, E. 2 – Expo.02.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

145

 KP3-Beispiel; Kl. 29

 KP3-Beispiel; Kl. 37

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

 IR 866 199 Kl. 29, 32223

(Farbanspruch: Gold)

CH 56867/2011, Kl. 3, 5, 10, 16, 35, 41,

42, 44224

Farbanspruch: Rot (Pantone 186, RAL

3027), Grau (Pantone Cool Gray 10, RAL

7037), Weiss

 CH 54082/2006, Kl. 29-33225

CH 7299/2001 (Farbanspruch: Blau) und

CH 7300/2001 (Farbanspruch: Gelb), Kl.

1, 39226

 CH 2755/2005, Kl. 5227

(Farbanspruch: Blau - Pantone 294)

223 BGer 4A_330/2009 – MAGNUM (fig.). 224 BVGer B 5296/2012 – toppharm Apotheken (fig.). 225 BGer in sic! 2010, 907 – terroir (fig.). 226 RKGE in sic! 2004, 926 – Rhein Strom (fig.) / Solar Strom (fig.). 227 BVGer B-1643/2007 – basilea PHARMACEUTICA (fig.).

resh Sard}ne

• Pm coNTRoL SERv1CE5

toppharm

Rhein Strom

Apotheken

(basilea) PHARMACEUTICA

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

146

KP3-Beispiel; Kl. 30

(Farbanspruch: Blau, Violett, rot, gelb,

grün, grau, rosa)

 KP3-Beispiel; Kl. 29

 KP3-Beispiel: Kl. 37

 KP3-Beispiel; Kl. 45

4.7 Bildmarken

Eine Bildmarke besteht ausschliesslich aus einem oder mehreren grafischen oder bildlichen

Elementen.228

Beispiel für schutzfähiges Zeichen:

 CH 489 939 Kl. 35, 36, 42

Bildzeichen können gleich wie Wortzeichen als beschreibende Hinweise auf die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, wahrgenommen werden.229 Im Gemeingut

stehen übliche bzw. naheliegende bildliche Darstellungen insbesondere folgender Motive:

– der Ware oder ihrer Verpackung,

– eines Teils derselben (z.B. der Oberflächengestaltung in Form eines Musters230),

228 Als Bildmarken gelten auch Zeichen, die aus einer auf maximal 8×8 cm begrenzten Musterung

bestehen. Die nachfolgend angeführten Grundsätze können auch auf Zeichen Anwendung finden, bei

denen das abgebildete Motiv mit Wort- oder Zahlenelementen versehen ist. 229 Vgl. BVGer B-6203/2008, E. 3.2 ff. – Chocolat Pavot (fig.) III.

230 BVGer B-2655/2013, E. 5 – Wiener Geflecht (Bildmarke); RKGE in sic! 2005, 280, E. 7 –

Karomuster (Bildmarke); vgl. zu Mustern Ziff. 4.10, S. 151.

'lavoura aroma

[13/ISardines

,~ PEST CONTROL SERVICES

L&GIJ. ADVIC&: 8&ll",'"JC&S

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

147

– der sonstigen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (z.B. der angewendeten

Technik231, der Zweckbestimmung232, der Destinatäre oder des Verkaufsortes).233

Im Einzelnen gilt, dass ein Bildzeichen schutzfähig, d.h. unterscheidungskräftig und nicht

freihaltebedürftig ist, wenn entweder das abgebildete Motiv als solches genügend von den

banalen Formen bzw. Motiven des betroffenen Waren- oder Dienstleistungssegments

abweicht,234 oder wenn sich die grafische Ausgestaltung des Bildzeichens (d.h. die Art und

Weise, in der das Motiv dargestellt ist) ihrerseits genügend von banalen bildlichen

Darstellungen abhebt235.

Bei der Beurteilung des dargestellten Motivs kommen die für die Prüfung von

dreidimensionalen Marken geltenden Kriterien (Ziff. 4.12, S. 153) analog zur Anwendung.236

Was die grafische Ausgestaltung anbelangt, so sind naturgetreue oder in der Art einer

technischen Zeichnung gehaltene Darstellungen üblich und bewirken entsprechend keine

Unterscheidungskraft; anders ist zu entscheiden, wenn eine ausreichend starke Stilisierung

oder eine grafische Ergänzung oder auch z.B. eine ungewöhnliche Bildperspektive

vorliegen237. Der blosse Umstand, dass das gemeinfreie Motiv zwei- anstatt dreidimensional

dargestellt ist, kann nur ausnahmsweise zur Schutzfähigkeit führen – nämlich, wenn

aufgrund dieser Darstellung das Zeichen gar nicht als Abbildung der Ware, deren

Verpackung, etc. (vgl. die vorstehende Aufzählung) erkannt wird. Diese Annahme setzt

grundsätzlich voraus, dass die Darstellung stilisiert ist und beim abgebildeten Motiv

wesenstypische Merkmale der betroffenen Ware fehlen.238

Besteht das Zeichen aus Elementen, die keinen Bezug zu den Waren und Dienstleistungen

aufweisen, indem sie weder beschreibend noch üblich sind, ist es grundsätzlich

eintragungsfähig. Dies gilt insbesondere für Zeichen, die aus der Kombination239 grafischer

Elemente bestehen, ohne als Ausschnitt aus einer Verzierung und damit als Muster (vgl.

dazu Ziff. 4.10, S. 151) zu erscheinen.

231 BVGer B-2713/2009, E. 5.4 – Wireless USB-Symbol (Bildmarke): das weit verbreitete Symbol für

«Universal Serial Bus» (USB)- und «wireless»-Technik beschreibt den möglichen Anwendungsbereich

der Waren und Dienstleistungen. 232 Vgl. BVGer B-5120/2014, E. 5.6 f. – Hüftgelenkkopf (Bildmarke). 233 Vgl. auch die im Rahmen des EUIPO-Konvergenzprogramms beschlossene gemeinsame Praxis zu

"Wort-/ Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern" (siehe Fn 208).

234 Vgl. BVGer B-3088/2016, E. 4.3.3 – Musiknote (Bildmarke); BVGer B-2418/2014, E. 3.3 – Bouton

(Bildmarke). 235 Vgl. BVGer B-3601/2014, E. 3.2 f. – Medikamentenkapsel (Bildmarke); BVGer B-2713/2009, E. 2

und 5.4 – Wireless USB-Symbol (Bildmarke). 236 BVGer B-3601/2014, E. 3.2 – Medikamentenkapsel (Bildmarke); BVGer B-1920/2014, E. 3.2 –

Nilpferd (Bildmarke); BVGer B-2713/2009, E. 2 – Wireless USB-Symbol (Bildmarke). 237 Vgl. BVGer B-2418/2014, E. 3.3 – Bouton (Bildmarke). 238 Z.B. wird die zweidimensionale, leicht stilisierte Darstellung eines Käfers nicht als Darstellung der

Form von Schmuckanhängern (Kl. 14) bewertet, wenn das wesenstypische Merkmal einer Öse auf der

Abbildung fehlt (vgl. RKGE in sic! 1/2006, 31 – Scarabé [Bildmarke]). 239 Betr. die Gemeingutzugehörigkeit von einfachen geometrischen Figuren vgl. Ziff. 4.5.4, S. 141.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

148

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

CH 592 766, Kl. 30. Das Zeichen erschöpft sich nicht in

einer naturgetreuen, banalen Darstellung der Ware

selbst, sondern weist zusätzliche Elemente auf

(«Eiswürfel», Beleuchtung, Wassertropfen).

CH 684 344, Kl. 11, 30 und 43: Das Zeichen weicht

durch das Element der wimpelförmigen Tropfen

ausreichend von der banalen Darstellung einer

Darreichungsform ab.

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

 Kl. 10 (u.a. Implantate für die Osteosynthese)240

(Farbanspruch: Rosa - Pantone 677 C, Ausgabe 2010)

Kl. 9 (mobile digitale elektronische Taschengeräte für

ein- und ausgehende Telefonanrufe sowie den Versand

und Empfang elektronischer Nachrichten und anderer

digitaler Daten, zur Verwendung als Tonabspielgerät

für digitale Formate und als Taschencomputer, digitaler

persönlicher Assistent, elektronische Agenda, Tablet-

Computer und Fotoapparat)241

IR 1 064 983, Kl. 3, 20, 21.242 Das Zeichen zeigt einen

Ausschnitt aus einem banalen Muster, das dem sog.

«Wiener Geflecht» entspricht. Im Zusammenhang mit

bestimmten Waren der Kl. 3, 20 und 21 (kosmetische

Produkte, Kosmetikaccessoires und Möbel) fehlt dem

Zeichen die Unterscheidungskraft.

240 BVGer B-5120/2014 – Hüftgelenkkopf (Bildmarke). 241 BVGer B-2418/2014 – Bouton (Bildmarke). 242 BVGer B-2655/2013 – Wiener Geflecht (Bildmarke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

149

4.8 Piktogramme

Piktogramme sind stilisierte bildliche Darstellungen, die Informationen oder

Orientierungshilfen vermitteln. Sie können insbesondere über die Verwendung oder die

Zweckbestimmung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen informieren (z.B.

Recycling-Piktogramme). Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen, deren Ausgestaltung

sich auf die reine Informationsvermittlung beschränkt, oder Zeichen, die von üblichen

Darstellungsvarianten nicht genügend abweichen.

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

-

Das Zeichen hebt sich nicht genügend von den

üblicherweise für Verpflegungsdienstleistungen

verwendeten Piktogrammen ab.

-

IR 1 184 394, Kl. 9. Das Zeichen weicht nicht

genügend von den üblichen Darstellungsvarianten

für Musiksoftware ab. Die Abnehmer erkennen im

Zeichen direkt den Verwendungszweck der

beanspruchten Software.243

4.9 Akustische Marken

Es können verschiedene Kategorien akustischer Zeichen unterschieden werden: die

menschliche Sprache, musikalische oder geräuschhafte akustische Zeichen244 sowie

Mischformen davon.

Akustische Zeichen werden als Marken eingetragen, wenn sie unterscheidungskräftig und

nicht freihaltebedürftig sind. Musikalische oder geräuschhafte akustische Zeichen sind unter

anderem dann nicht originär unterscheidungskräftig, wenn den Melodien, Tönen oder

Geräuschen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ein

beschreibender Sinngehalt zukommt (z.B. Motorengeräusch für PKW) oder sie in diesem

Zusammenhang gebräuchlich sind (z.B. ein bekanntes Weihnachtslied für

Christbaumschmuck). Bei Kombinationen von Melodien mit Gesang oder gesprochenem

Text ist der Gesamteindruck massgebend.

Betr. die formellen Voraussetzungen an die Hinterlegung einer akustischen Marke vgl. Teil 2,

Ziff. 3.2.3, S. 61. Betr. die Markenfähigkeit einer Melodie vgl. Ziff. 2, S. 108.

243 Vgl. BVGer B-3088/2016 – Musiknote (Bildmarke) 244 Da Geräusche nicht in Notenschriften dargestellt werden können, erlangen sie gegenwärtig

aufgrund der ungenügenden grafischen Darstellbarkeit den Markenschutz nicht (vgl. Teil 2, Ziff. 3.2.3,

S. 61).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

150

B. Nicht konventionelle Zeichen

Im Unterschied zu den konventionellen Zeichen fällt bei den nicht konventionellen das

Zeichen vielfach mit dem äusseren Erscheinungsbild der beanspruchten Waren zusammen.

Dieses Zusammenfallen von Zeichen und Kennzeichnungsgegenstand kann die ganze

Ware, aber auch nur einen Teil derselben betreffen. Es zeigt sich insbesondere bei Waren-

und Verpackungsformen, Farben und Mustern sowie bei der Bewegung eines Objekts, das

mit der beanspruchten Ware identisch ist.

Obwohl für alle Markentypen die gleichen Kriterien betr. Beurteilung der konkreten

Unterscheidungskraft gelten,245 kann es schwieriger sein, bei einem Zeichen, das mit dem

äusseren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware zusammenfällt, die

Unterscheidungskraft nachzuweisen als bei einem Wort- oder Bildzeichen.246 Während die

Abnehmer gewohnt sind, dass Marken aus Wörtern oder Bildern bestehen, gilt dies nicht in

gleichem Mass für nicht konventionelle Zeichen wie Warenformen, Farben oder Muster.247

Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, werden gewöhnlich nicht als

Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren, sondern lediglich als besondere

Gestaltung wahrgenommen.248 Werden z.B. die Form eines Bürostuhls, eine Farbe oder ein

Muster als Marken für Büromöbel beansprucht, so erkennt der Abnehmer in diesen Zeichen

a priori die Form, die Farbe oder die Oberflächengestaltung der Büromöbel, nicht aber eine

Marke. Nur wenn ein Zeichen über seine technische oder ästhetische Funktion hinaus vom

Abnehmer unmittelbar als betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. Ziff. 2, S. 108) wahrgenommen

wird, ist es originär unterscheidungskräftig.249

Die Prüfung der Unterscheidungskraft von nicht konventionellen Zeichen erfolgt anhand

eines Vergleichs mit der oder den banalen Waren- oder Oberflächengestaltungen des

beanspruchten Warensegments (vgl. Ziff. 4.3.1, S. 119). Massgebend sind die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids.250 Unterscheidungskraft besitzen nur diejenigen Zeichen, die

auffällig von banalen Waren- und Oberflächengestaltungen des entsprechenden

Produktsegments abweichen.251 Aufgrund der im beanspruchten Warensegment

üblicherweise verwendeten Form- oder Oberflächengestaltungen sind gedanklich eine oder

245 Vgl. BGE 137 III 403, E. 3.3.2 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BVGer B-2418/2014,

E. 3.5 – Bouton (Bildmarke).

246 Vgl. BGer 4A_374/2007, E. 2.5 – Praliné (dreidimensionale Marke), wo festgehalten wird, dass es

nicht zu beanstanden, sondern richtig ist, wenn für die entsprechende Prüfung die Kriterien gewählt

werden, die der Art des Zeichens angemessen sind. 247 Vgl. BGE 134 III 547, E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale Marke). 248 BGE 143 III 127, E. 3.3.3 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke), mit Hinweis auf BGE 137 III

403, E. 3.3.3 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke). 249 Vgl. BGE 137 III 403, E. 3.3.4 mit Hinweisen – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke). 250 Vgl. BGer 4A_363/2016, E. 2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke). 251 BGE 137 III 403, E. 3.3.3 und 3.3.5 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 134 III

547, E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale Marke); vgl. auch BVGer B-3612/2014, E. 6.4 –

Medikamentenkapsel (dreidimensionale Marke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

151

mehrere banale Gestaltungen zu definieren. Je grösser die Gestaltungsvielfalt ist, desto

mehr Gestaltungsvarianten gelten als banal.252

Aus der Tatsache allein, dass sich ein Zeichen von existierenden Gestaltungen

unterscheidet, kann nicht direkt auf das Vorhandensein von Unterscheidungskraft

geschlossen werden.253 Jede Gestaltung, die sich durch neue oder leicht abgeänderte

Elemente von bestehenden Gestaltungen des gleichen Produktsegments abhebt, kann von

den Abnehmern bei genauer Betrachtung von den «alten» Gestaltungen unterschieden

werden. Mit anderen Worten individualisieren zwar neue Gestaltungen oder

Gestaltungselemente wie Formen, Farben oder Muster eine Ware; dies sagt jedoch noch

nichts über die originäre Unterscheidungskraft einer bestimmten Gestaltung aus (vgl. Ziff.

4.12.5, S. 156).

Bei Zeichen, die mit dem äusseren Erscheinungsbild oder einer Funktion (Bewegungsmarke)

der beanspruchten Waren zusammenfallen, ist auch nach intensivem Gebrauch vielfach

zweifelhaft, ob diese Zeichen überhaupt als Marke wahrgenommen werden. Vielmehr

erkennen die angesprochenen Abnehmer die Form der Ware oder Verpackung, deren

Funktion oder Ausstattung.254 Dass das Institut aufgrund dieser Sachlage bei nicht

konventionellen Zeichen ein demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel für

die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtet, schliesst die Berücksichtigung

von Gebrauchsbelegen nicht von vornherein aus.255

4.10 Muster

Ein Muster ist eine sich grundsätzlich unlimitiert wiederholende Verzierung.

Die nachfolgenden Grundsätze gelten für Zeichen, die als Ausschnitt aus einer solchen

Verzierung erscheinen.256 Die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit basiert auf der Annahme,

dass das Muster die Oberflächengestaltung der Ware, gegebenenfalls auch von deren

Verpackung darstellt. Entsprechend werden die Abnehmer in einem Muster in erster Linie

das äussere Erscheinungsbild der beanspruchten Waren erkennen und keinen betrieblichen

Herkunftshinweis (vgl. auch lit. B, S. 150).

Dies gilt insbesondere bei Waren, bei denen die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wie

bei Textilien, Kleidern, Möbeln oder Modeaccessoires. Bei Mustern, die für diese

Warenkategorien hinterlegt werden, ist die originäre Unterscheidungskraft nur selten

gegeben. Schutzfähig sind Muster, die genügend von den im betroffenen Warensegment

252 BGer 4A_466/2007, E. 2.4 – Milchmäuse (dreidimensionale Marke); vgl. auch BGE 133 III 342,

E. 4.4 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke). 253 Vgl. BVGer B-5183/2015, E. 5.3 – Rosa (Farbmarke); BVGer B-8515/2007, E. 7.2 – Abfallbehälter

(dreidimensionale Marke). 254 Vgl. für Waren- bzw. Verpackungsformen BGE 130 III 328, E. 3.5 – Uhrband (dreidimensionale

Marke); BVGer B-2676/2008, E. 4 – Flasche (dreidimensionale Marke). 255 Vgl. Ziff. 12.3.2, S. 229.

256 Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Zeichen im Markeneintragungsgesuch als «Bildmarken»

bezeichnet werden. vgl. dazu die in Ziff. 4.6, S. 143 angeführten Beispiele.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

152

üblichen und somit banalen Gestaltungen abweichen.257 Mustern, die so komplex sind, dass

sie nicht wiedererkannt werden können, fehlt die (abstrakte) Unterscheidungskraft.

Soweit Muster für Dienstleistungen beansprucht werden, wird die Eintragungsfähigkeit

basierend auf der Annahme beurteilt, dass das Muster als Oberflächengestaltung namentlich

in der Korrespondenz (etwa auf Briefköpfen), auf Rechnungen, Internetseiten, Enseignes

oder in der Reklame verwendet wird. Auch in diesem Zusammenhang werden Muster in

erster Linie als dekorative Elemente wahrgenommen; die Unterscheidungskraft wird anhand

eines Vergleichs mit üblichen bzw. banalen Mustern ermittelt.

Betr. Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtet das Institut ein demoskopisches

Gutachten als geeignetstes Beweismittel.258

Beispiel für ein nicht schutzfähiges Zeichen:

 Kl. 20 (Möbel), 24 (Textilstoffe)

 Zwei weitere Beispiele finden sich in Ziff. 4.7, S. 146.

4.11 Farbmarken

Eine (abstrakte) Farbmarke wird ausschliesslich durch eine Farbe oder Farbkombination

gebildet. Beansprucht wird Markenschutz für die Farbgebung als solche.

Die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit basiert auf der Annahme, dass die Farbe die

Oberflächengestaltung der Ware, gegebenenfalls auch von deren Verpackung darstellt.

Insofern als bei der Farbmarke das Erscheinungsbild der Ware bzw. Verpackung und das

Zeichen miteinander verschmelzen, ist die Wahrnehmung durch die Abnehmer eine andere

als bei Zeichen, bei denen der Kennzeichnungsgegenstand vom Kennzeichen verschieden

ist (vgl. lit. B, S. 150). Zudem besitzt der grösste Teil der Waren oder der Verpackungen

naturgemäss eine Farbe, die in erster Linie der ästhetischen oder funktionellen Gestaltung

dient. In Bezug auf Dienstleistungen gilt dies sinngemäss. Haben auch Dienstleistungen als

solche naturgemäss keine Farbe, so werden doch Farben im Dienstleistungsbereich in den

verschiedensten Formen verwendet.259 Die Abnehmer sind somit im Wirtschaftsverkehr

ständig mit Farben aller Art konfrontiert (wobei sowohl Einzelfarben wie auch

Farbkombinationen verwendet werden), deren Hauptfunktion sich in aller Regel in

ästhetischen Zwecken erschöpft und somit der Funktion einer Marke grundsätzlich

entgegensteht.

257 In diesem Zusammenhang kommen die für die Prüfung von dreidimensionalen Marken i.e.S.

geltenden Kriterien (Ziff. 4.12.5, S. 156) analog zur Anwendung. Gemäss BVGer B-2655/2013, E. 3.6,

E. 5.5.1 – Flächenmuster ist die Gemeinfreiheit insbesondere danach zu beurteilen, ob im

beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich ähnliche Muster bekannt bzw. üblich sind, von

denen sich das beanspruchte Muster nicht durch seine Originalität abhebt.

258 Vgl. Ziff. 12.3.2, S. 229. 259 Vgl. in diesem Zusammenhang RKGE in sic! 2002, 243, E. 2 und 5b – Farbe Gelb (Farbmarke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

153

Die Unterscheidungskraft einer Farbe oder Farbkombination kann nur dann bejaht werden,

wenn sich die Farbe genügend von den banalen Farben des entsprechenden Waren- bzw.

Dienstleistungssegments abhebt (vgl. auch lit. B, S. 150). Werden im betroffenen Segment

unterschiedlichste Farben verwendet, gilt entsprechend eine Vielzahl von Farben als banal.

Es besteht zudem ein Bedürfnis der Wirtschaftsteilnehmer, ihre Produkte farblich zu

gestalten bzw. Farben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zu

verwenden. Es liegt im Interesse der Konkurrenz, dass die Verfügbarkeit von Farben nicht

übermässig eingeschränkt wird. An Farben und Farbkombinationen besteht demnach ein

erhebliches Freihaltebedürfnis.

Auf dieser Grundlage können Farbmarken i.d.R. nur via Verkehrsdurchsetzung als Marken

eingetragen werden.260 Die Durchsetzung ist nur möglich, sofern kein absolutes

Freihaltebedürfnis besteht.261 Da Farben im Wirtschaftsleben äusserst üblich sind und auch

nach längerem Gebrauch auf dem Markt noch als ästhetisches Element und nicht als

Hinweis auf ein Unternehmen aufgefasst werden, sind die Anforderungen an eine

Verkehrsdurchsetzung hoch. Betr. Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtet

das Institut ein demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel.262

Beispiele (durchgesetzte Marken):

 Farbe GELB263 CH 496 219, Kl. 36 (Zahlungsverkehr, Kontoführung), 39 (Brief- und

Pakettransport, Beförderung von Schnellpost, Beförderung von Paketen und

abgehender Briefpost im internationalen Verkehr, Busbetriebe nach Fahrplan)

 Farbe Zink-Gelb RAL 1018 CH 612 176, Kl. 7 (Hochdruckreinigungsgeräte)

4.12 Dreidimensionale Marken (Formmarken)

Begriff

Zwei verschiedene Arten dreidimensionaler Marken werden unterschieden:

Die dreidimensionale Marke i.e.S. besteht aus einer dreidimensionalen Waren- oder

Verpackungsform oder aus einem Teil derselben. Das Zeichen und der

Kennzeichnungsgegenstand fallen zusammen.264

260 BVGer B-5183/2015, E. 3.2 – Rosa (Farbmarke). 261 Ein absolutes Freihaltebedürfnis ist beispielsweise gegeben bei Farben, welche die natürliche

Farbe der beanspruchten Produkte darstellen (z.B. die Farbe Rot für Tomaten), oder welche für die

betreffenden Produkte gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Rot für Handfeuerlöscher). 262 Vgl. Ziff. 12.3.2, S. 229. 263 RKGE in sic! 2002, 243 – Farbe Gelb (Farbmarke).

264 Vgl. BGE 129 III 514, E. 2.1 – Lego (dreidimensionale Marke); BGer in sic! 2005, 646, E. 2 –

Zahnpastastrang (dreidimensionale Marke).

4.12.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

154

Beispiel:

- CH 541 393, Kl. 29 (u.a. Milch,

Milchprodukte)

Bei dreidimensionalen Marken i.w.S. sind Kennzeichnungsgegenstand und Zeichen nicht

identisch.265 Sie bestehen entweder unabhängig von Form oder Verpackung einer Ware und

können entsprechend von diesen ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes getrennt

werden266 (z.B. Mercedes-Stern), oder aber sie werden nicht für Waren, sondern für

Dienstleistungen beansprucht.

Beispiel:

- CH 634 580, Kl. 36

Dreidimensionale Marken i.w.S.

Unter die dreidimensionalen Marken i.w.S. fallen z.B. räumlich gestaltete Wörter,

Buchstaben, Zahlen oder bildliche Darstellungen (Reliefs, Figuren, geometrische Körper).

Diese Zeichen werden grundsätzlich wie zweidimensionale Zeichen geprüft und gehören

zum Gemeingut, wenn sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beispielsweise ausschliesslich aus beschreibenden oder üblichen Angaben,

oder aus banalen, einfachen Raumformen (geometrische Körper wie Kugeln, Prismen,

Würfel usw.) bestehen bzw. sich hiervon nicht ausreichend unterscheiden.

Zu dreidimensionalen Marken i.w.S. gehören auch Formen, welche für Dienstleistungen

geschützt werden sollen. Verkörpert die Form einen Gegenstand, um den es bei der

Erbringung der Dienstleistung geht (z.B. ein Auto für die Vermietung von Fahrzeugen) oder

der dabei üblicherweise zum Einsatz kommt (z.B. eine Schere für Dienstleistungen eines

Friseursalons), bringt das Institut im Rahmen von Art. 2 lit. a MSchG analogieweise die für

dreidimensionale Marken i.e.S. geltenden Grundsätze (vgl. Ziff. 4.12.3, S. 155, Ziff. 4.12.5,

S. 156 und Ziff. 4.12.5.2 S. 159) zur Anwendung.

Der Gemeingutcharakter eines dreidimensionalen Zeichens i.w.S. beurteilt sich nach Art. 2

lit. a MSchG; Art. 2 lit. b MSchG findet keine Anwendung.267

265 Die dreidimensionalen Marken i.w.S. werden der Einfachheit halber im Zusammenhang mit den

nicht konventionellen Zeichen dargestellt. Dreidimensionale Marken i.w.S. gehören im Gegensatz zu

den dreidimensionalen Marken i.e.S. zu den konventionellen Zeichen. 266 Vgl. BGE 129 III 514, E. 2.1 – Lego (dreidimensionale Marke); BGer in sic! 2005, 646, E. 2 –

Zahnpastastrang (dreidimensionale Marke). 267 A.M. BVGer B-5456/2009, E. 2.4, 5 und 6.1 – Kugelschreiber (dreidimensionale Marke).

4.12.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

155

Dreidimensionale Marken i.e.S.

Bei dreidimensionalen Marken i.e.S. (Waren- und Verpackungsformen) fallen Zeichen und

Kennzeichnungsgegenstand ganz oder teilweise zusammen. Entsprechend schwierig ist es,

die konkrete Unterscheidungskraft einer Waren- oder Verpackungsform festzustellen (vgl. lit.

B, S. 150). Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Abnehmerkreise in einer

Waren- oder Verpackungsform und deren Teilen grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw.

der Verpackung selber sehen und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis.268 Die

Gestaltung einer Waren- oder Verpackungsform ist denn auch in erster Linie auf die

Erfüllung funktionaler oder ästhetischer Kriterien ausgerichtet und nicht darauf, als

betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.269 Nur wenn eine hinterlegte Form über ihre

funktionalen oder ästhetischen Merkmale hinaus als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche

Herkunft dient, ist sie unterscheidungskräftig im Sinne des Markenschutzgesetzes.

Dreidimensionale Marken i.e.S. werden sowohl auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. a

als auch auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG geprüft. Liegt kein

Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. b MSchG vor, bleibt stets der Gemeingutcharakter der

hinterlegten Form gemäss Art. 2 lit. a MSchG zu prüfen.

Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG

Gemäss Art. 2 lit. b sind Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und technisch

notwendige Waren- und Verpackungsformen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen.

Eine Waren- oder Verpackungsform, die unter den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b MSchG

fällt, kann nicht aufgrund der Verkehrsdurchsetzung Markenschutz erlangen.

4.12.4.1 Wesen der Ware

Das Wesen der Ware stellen Warenformen dar, deren wesentliche Formmerkmale sich aus

rein generischen Formelementen des entsprechenden Warensegments zusammensetzen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 lit. b MSchG sind bei der Markenprüfung die Elemente

einer Ware festzulegen, die spezifisch Produkte der entsprechenden Gattung

charakterisieren. Falls Warenformen über die wesensbedingten Formelemente hinaus

ästhetisch ausgestaltet sind, machen sie grundsätzlich nicht mehr das Wesen der Ware aus.

Warenformen, die nur minimale Abweichungen von rein generischen Formelementen des

entsprechenden Produktsegments aufweisen, fallen auch unter den Ausschlussgrund Wesen

der Ware.

Als Wesen der Ware zurückgewiesen wird z.B. ein schlichter, «nackter» Ring ohne jegliche

Ausgestaltung, beansprucht für Fingerringe, oder ein einfacher runder Ball, beansprucht für

Spielbälle.

Insbesondere Verpackungsformen für Waren, die an sich keine eigene feste Form haben

(z.B. Flüssigkeiten, Pulver, gasförmige Stoffe), fallen ebenfalls unter den Ausschlussgrund

268 BGE 137 III 403, E. 3.3.3 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGer in sic! 2007, 831, E.

5 – Flasche (dreidimensionale Marke); BGE 130 III 328, E. 3.5 – Uhrband (dreidimensionale Marke); . 269 BGE 134 III 547, E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale Marke).

4.12.3

4.12.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

156

Wesen der Ware, falls ihre wesentlichen Merkmale aus rein generischen Formelementen

bestehen.270 An solchen Verpackungsformen besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis.

4.12.4.2 Technisch notwendige Form

Sowohl die Form der Ware selbst als auch die Form ihrer Verpackung können technisch

notwendig sein. Eine Form ist dann als technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG

anzusehen, wenn den Konkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art zur Erfüllung der

gleichen technischen Wirkung überhaupt keine alternative Form zur Verfügung steht oder

eine Formalternative im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zugemutet

werden kann.271 Keine zumutbaren Gestaltungsalternativen sind gegeben, wenn die

Konkurrenten auf die naheliegendste bzw. am besten geeignete Form verzichten und eine

weniger praktische, eine weniger solide oder eine mit grösseren Herstellungskosten

verbundene Lösung wählen müssten.272

Weist eine Waren- oder Verpackungsform neben technisch notwendigen Elementen eine

ästhetische Gestaltung auf, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Technisch notwendige Formen

mit minimalen ästhetischen Ausgestaltungen fallen allerdings noch unter den

Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b MSchG.

Von der technischen Notwendigkeit gemäss Art. 2 lit. b MSchG ist die technisch bedingte

Warenform zu unterscheiden, die bei der Prüfung des Gemeingutcharakters gemäss

Art. 2 lit. a MSchG berücksichtigt wird (vgl. Ziff. 4.12.5, S. 156).

Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG)

4.12.5.1 Allgemeine Grundsätze

Als Gemeingut gelten neben einfachen geometrischen Grundelementen insbesondere

Waren- oder Verpackungsformen, die weder in ihren Elementen noch in deren Kombination

vom Erwarteten und Gewohnten bzw. vom banalen Formenschatz abweichen und daher

mangels «Originalität» im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben.273 Bei einer aus

gemeinfreien Elementen zusammengesetzten Marke muss die Originalität zumindest in der

Verbindung der einzelnen Elemente liegen – und zwar indem diese in überraschender Weise

kombiniert werden.274 Mit anderen Worten gehört eine Form dann nicht zum Gemeingut,

wenn sie sich auffällig von den im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungssegment

270 Vgl. in diesem Zusammenhang BGer in sic! 2008, 110, E. 3.2 – Lindor-Kugel (dreidimensionale

Marke) und BGE 131 III 121, E. 3.2 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken). 271 Vgl. BGer in sic! 2006, 666, E. 2.3 – Zigarettenverpackung (dreidimensionale Marke).

272 Vgl. BGer 4A_20/2012, E. 2 f. – Lego II (dreidimensionale Marke); BGE 129 III 514, E. 3.2.1 f. –

Lego (dreidimensionale Marke); BGE 131 III 121, E. 3.1 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale

Marken). 273 BGer 4A_466/2007, E. 2.1 – Milchmäuse (dreidimensionale Marke); BGE 133 III 342, E. 3.3 –

Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke). 274 BVGer B-2418/2014, E. 3.2 – Bouton (Bildmarke).

4.12.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

157

banalen Formgestaltungen abhebt275 (vgl. lit. B, S. 150) und dadurch von den betroffenen

Verkehrskreisen im Sinne eines Herkunftshinweises verstanden wird.276

In diesem Sinne sind bei der Markenprüfung zuerst, gestützt auf die im beanspruchten

Waren- bzw. Dienstleistungssegment277 im Zeitpunkt des Entscheids üblicherweise

verwendeten Formen278, gedanklich eine oder mehrere banale Waren- bzw.

Verpackungsformen zu definieren. Bei dieser Definition der banalen Waren- bzw.

Verpackungsform spielt die Formenvielfalt im betreffenden Segment eine wesentliche

Rolle.279 Denn bei grosser Formenvielfalt ist es schwieriger, eine nicht banale Form zu

schaffen, die von den Abnehmern nicht nur als Variante einer der gewöhnlichen Formen,280

sondern als betrieblicher Herkunftshinweis erachtet wird.281 Entsprechend gilt eine Vielzahl

von Formen bzw. Formelementen als banale Gestaltung, wenn im jeweiligen Waren- oder

Dienstleistungsbereich eine grosse Formenvielfalt herrscht.282

Anschliessend ist die Abweichung der hinterlegten Form von der oder den banalen Waren-

bzw. Verpackungsformen des entsprechenden Segments zu beurteilen, wobei der

Gesamteindruck der hinterlegten Form zu würdigen ist.283 Dabei gilt, dass die Unüblichkeit

einer Form (weil sie auf dem Markt neu ist bzw. nur durch ein Unternehmen verwendet wird)

deren Zugehörigkeit zum Gemeingut nicht ausschliesst.284 Denn entscheidend ist nicht, dass

sich die zu beurteilende Form von ihren Konkurrenzprodukten bzw. den von konkurrierenden

Dienstleistungsanbietern verwendeten Formen unterscheidet.285 Massgebend ist einzig, dass

die Abweichung von dem im betreffenden Segment üblichen Formenschatz derart auffällig,

275 Vgl. für die Formenvielfalt bei Warenformen BGE 137 III 403, E. 3.3.3 und 3.3.5 –

Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 134 III 547, E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale

Marke). 276 Vgl. BGE 133 III 342, E. 3.3 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke) und RKGE in sic!

2005, 471, E. 6 – Siebstrahlregler (dreidimensionale Marke).

277 Es kann aufgrund der massgebenden Wahrnehmung der betroffenen Verkehrskreise und der Natur

der betroffenen Waren erforderlich sein, einen weiter gefassten Warenbereich zugrunde zu legen; vgl.

BVGer B-1360/2011, E. 6.1 f. – Flaschenhals (dreidimensionale Marke).

278 BGer 4A_363/2016, E. 2 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGE 137 III 403, E. 3.3.3 –

Wellenverpackung (dreidimensionale Marke); BGE 134 III 547, E. 2.3.4 – Stuhl (dreidimensionale

Marke). Im Zeitpunkt des Entscheids auf dem Markt erhältliche Nachahmungen sind mit

einzubeziehen (BVGer B-1165/2012, E. 5.4 – Mischgerätespitzen [dreidimensionale Marken]). 279 Betr. das Vorgehen zur Ermittlung des Formenschatzes vgl. Ziff. 3.11, S. 117. 280 BVGer B-8515/2007, E. 7.2 – Abfallbehälter (dreidimensionale Marke). 281 BGer 4A_466/2007, E. 2.4 – Milchmäuse (dreidimensionale Marke); BVGer B-7574/2015, E.

6.1.5.3 – Parfumflasche (dreidimensionale Marke); vgl. auch BVGer B-1920/2014, E. 5.4 – Nilpferd

(Bildmarke). 282 Vgl. RKGE in sic! 2005, 471, E. 6 mit Hinweisen – Siebstrahlregler (dreidimensionale Marke). 283 BGE 133 III 342, E. 4 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke); BGer in sic! 2007, 831,

E. 5 – Flasche (dreidimensionale Marke); BVGer B-2676/2008, E. 4 – Flasche (dreidimensionale

Marke). 284 BGer in sic! 2007, 831, E. 5.2 – Flasche (dreidimensionale Marke); BGE 130 III 328, E. 2.2 –

Uhrband (dreidimensionale Marke); BVGer B-1165/2012, E. 5.8 – Mischgerätespitzen

(dreidimensionale Marken). 285 BVGer B-2828/2010, E. 4.1 – roter Koffer (dreidimensionale Marke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

158

unerwartet oder ungewöhnlich ist, dass die Form von den Abnehmern als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden wird.286 Eine nur individuelle und erinnerbare Form werden die

massgebenden Verkehrskreise i.d.R. nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der

entsprechenden Ware oder Dienstleistung ansehen.287 Anders gesagt: es genügt nicht, dass

sich die fragliche Form von anderen lediglich nach ihrer gefälligen Gestaltung unterscheidet;

vielmehr muss ihre auffällige Eigenart auch als Herkunftshinweis taugen.288 Insbesondere

kann auch eine unübliche Formgebung funktional bedingt (z.B. durch Herstellung oder durch

Gebrauchszweck) und/oder von ästhetischen Überlegungen geprägt sein und somit lediglich

als rein dekoratives bzw. als technisches Element verstanden werden. Solche Formen sind

banal. Als banal gelten auch Formen, die durch den Verwendungszweck bestimmt sind,

ohne dass sie technisch notwendig sind (technisch bedingte Formen).

Entscheidend für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist gemäss den

allgemeinen Grundsätzen (vgl. Ziff. 3, S. 109) dessen Wahrnehmung durch die

angesprochenen Abnehmerkreise. Nur wenn Letztere beim unbefangenen Betrachten einer

Waren- oder Verpackungsform neben deren funktionalen oder ästhetischen Aspekten auch

einen betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen, kann die Form als Marke geschützt

werden.

Betr. Verkehrsdurchsetzung vgl. Ziff. 12.3.2, S. 229.

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

 IR 801 959, Kl. 33 (alkoholische Getränke)

 CH 618 695, Kl. 29 und 30

286 BVGer B-6203/2008, E. 4.2 – Chocolat Pavot (fig.) III; BVGer B-8515/2007, E. 2.1 ff. –

Abfallbehälter (dreidimensionale Marke). Vgl. auch BGE 134 III 547, E. 2.3.4 – Stuhl

(dreidimensionale Marke) und BVGer B-5456/2009, E. 2.3 – Kugelschreiber (dreidimensionale Marke),

wo eine auffällige Unterscheidung von sämtlichen im betroffenen Segment üblichen Formen und ein

langfristiges Haftenbleiben in der Erinnerung gefordert wird.

287 BVGer B-6203/2008, E. 4.2 – Chocolat Pavot (fig.) III. 288 BGE 137 III 403, E. 3.3.3 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

159

Beispiele nicht schutzfähiger Zeichen:

 Kl. 3 (Parfums)289

 Kl. 20 (Verpackungsbehälter aus Kunststoff)290

 Kl. 30 (Schokoladeprodukte, nämlich Pralinen)291

(Farbanspruch: caramel, marron, beige)

 Kl. 29 (u.a. Fischereierzeugnisse, Fertiggerichte)292 und

43 (Verpflegung von Gästen, Catering)293

4.12.5.2 Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen

zweidimensionalen Elementen

Bei gemeinfreien Formen, die mit zweidimensionalen Elementen (z.B. Wortelementen,

bildlichen Darstellungen, Farben) kombiniert sind, kann der Ausschlussgrund des

289 BVGer B-7574/2015 – Parfumflasche (dreidimensionale Marke). 290 BGE 133 III 342 – Verpackungsbehälter (dreidimensionale Marke). 291 BGer 4A_374/2007 – Praliné (dreidimensionale Marke). 292 BGer 137 III 403 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke). 293 BVGer B-6313/2009 – Wellenverpackung (dreidimensionale Marke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

160

Gemeinguts nur dann entfallen, wenn die zweidimensionalen Elemente weder beschreibend

noch funktional sind und sich – soweit eine grafische bzw. farbliche Gestaltung infrage steht

– von der Gestaltungsvielfalt im betroffenen Warenbereich ausreichend abheben.294 So

genügt es beispielsweise nicht, dass eine Farbe die Unterscheidung von anderen Produkten

erlaubt; soweit sie nicht ausreichend von den auf dem betroffenen Warensegment üblichen

Farben abweicht, führt sie nicht zu Unterscheidungskraft.295 Vorausgesetzt ist im Weiteren,

dass die zweidimensionalen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.296 Es

ist daher nicht ausreichend, dass diese bloss in irgendeiner Weise sichtbar auf der banalen

Form angebracht sind; vielmehr müssen sie bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens auf

den ersten Blick gut erkennbar sein.297 Unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente,

die im Vergleich zur Form entweder zu klein sind298 oder sich an ungewohnter Stelle

befinden, sind nicht geeignet, dem hinterlegten Zeichen im Gesamteindruck

Unterscheidungskraft zu verleihen.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

 IR 847 313, Kl. 9, 11, 16

 IR 879 107, Kl. 29

294 Vgl. BGer in sic! 2008, 110, E. 3.2.5 – Schokoladekugeln (dreidimensionale Marken); BGer in sic!

4/2000, 286, E. 3c – runde Tablette (dreidimensionale Marke); BVGer B-5182/2015, E. 5.4.2 ff. –

Hüftgelenkkopf (dreidimensionale Marke); BVGer B-1165/2012, E. 5.7 – Mischgerätespitzen

(dreidimensionale Marken). Auch in diesem Zusammenhang wird darauf abgestellt, ob die nicht

unterscheidungskräftigen Elemente auf überraschende bzw. originelle Art und Weise kombiniert sind.

295 Vgl. BVGer B-3612/2014, E. 3.3 und E. 5.7 – Medikamentenkapsel (dreidimensionale Marke);

BVGer B-5182/2015, E. 5.4.2 ff.– Hüftgelenkkopf (dreidimensionale Marke). 296 BVGer B-6203/2008, E. 4.3 – Chocolat Pavot (fig.) III. 297 Vgl. BVGer B- 5341/2015, E. 10.2.3.2 – Instrument d'écriture (dreidimensionale Marke); BVGer B-

7379/2006, E. 4.4 – Leimtube (dreidimensionale Marke). 298 BVGer B-2676/2008, E. 6.2 – Flasche (dreidimensionale Marke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

161

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

Kl. 5 (Pharmazeutische Präparate zur Prävention und

Behandlung von schubförmig remittierender Multiple

Sklerose)299

(Farbanspruch: Gelb, Weiss)

Kl. 16 (Instruments d'écriture, en particulier stylos à

encre, stylos à bille à encre liquide, stylos à bille,

marqueurs, stylos)300

4.13 Positionsmarken

Eine Positionsmarke wird charakterisiert durch ein stets gleichbleibendes Zeichenelement

(Basiszeichen), an immer derselben (Waren-)Position und in immer konstanten

Grössenverhältnissen auftretend. Als Basiszeichen kommen alle auf der Ware

positionierbaren Zeichentypen in Frage (Wort-, Bild- oder kombinierte Zeichen, Farben oder

dreidimensionale Zeichen). Gegenstand bzw. Schutzobjekt der Positionsmarke ist weder die

Position allein noch das Basiszeichen für sich genommen, sondern die Kombination dieser

beiden Elemente.301

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Positionsmarken gelten keine

Sonderregelungen. Jedoch beeinflusst der Umstand, dass das Zeichen auf dem Produkt

positioniert ist und entsprechend mit dem Erscheinungsbild der betroffenen Waren teilweise

zusammenfällt, die Wahrnehmung der massgeblichen Verkehrskreise (vgl. lit. B, S. 150). Der

Grundsatz, dass Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, gewöhnlich

lediglich als besondere Gestaltung und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser

Waren wahrgenommen werden, gilt entsprechend auch für die Positionsmarke.302 Ob die

massgeblichen Verkehrskreise ein Zeichenelement an einer bestimmten Position der Ware

als Kennzeichen – und nicht etwa als technisch bedingtes Element oder blosse Zierde –

auffassen, ist im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft im konkreten Einzelfall zu

bestimmen.303 Neben der Unterscheidungskraft des Basiszeichens ist die Wirkung der

Position zu berücksichtigen; besteht auf dem betreffenden Warengebiet eine

Kennzeichnungsgewohnheit, dürften die dieser Gewohnheit entsprechenden Positionen

299 BVGer B-3612/2014 – Medikamentenkapsel (dreidimensionale Marke). 300 BVGer B-5341/2015 – Instrument d'écriture (dreidimensionale Marke). 301 Vgl. BGE 143 III 127, E.3.3.3 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke). 302 BGE 143 III 127, E. 3.3.4 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGer 4A_389/2016, E. 4.2 –

Löcher auf Taschenlampe (Positionsmarke). 303 BGE 143 III 127, E. 3.3.3 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

162

leichter als Herkunftshinweise verstanden werden.304 Der separaten Bewertung von

Basiszeichen und Position kommt insofern geringe praktische Bedeutung zu, als das

Zeichen im Gesamteindruck zu würdigen ist (vgl. Ziff. 3.2, S. 110) und sich die

Unterscheidungskraft analog der für Formmarken im engeren Sinn geltenden Grundsätze

beurteilt: es reicht nicht aus, dass sich das Zeichen lediglich nach seiner gefälligen

Gestaltung unterscheidet; vielmehr muss es sich von sämtlichen im beanspruchten

Warensegment im Zeitpunkt des Entscheids über die Markeneintragung üblichen

Gestaltungen auffällig unterscheiden, damit ein Verständnis als Herkunftshinweis in Betracht

kommen kann.305

Eine Positionsmarke ist auch für Dienstleistungen denkbar, sofern sie auf einem Gegenstand

angebracht ist, mittels dessen die Dienstleistung erbracht wird. Diesfalls kommen die

vorstehend angeführten Grundsätze mutatis mutandis zur Anwendung, und die Frage der

Unterscheidungskraft ist in Bezug auf den fraglichen Gegenstand und die betroffene

Dienstleistung zu prüfen.

Zwecks klarer Definition des Schutzobjekts kann eine Positionsmarke für Waren nur für die

im Zeichen dargestellte Warenart beansprucht werden (zu den formellen Erfordernissen betr.

die Markenhinterlegung vgl. Teil 2, Ziff. 3.2.8, S. 63).

Beispiel eines schutzfähigen Zeichens:

- CH 585 153, Kl. 29, 30

(Farbanspruch: Schwarz, Gold, Gelb)

Beispiele für schutzunfähige Zeichen:

- Kl. 11 (Taschenlampen) 306

304 BGE 143 III 127, E. 3.3.3 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); BGer 4A_389/2016, E. 4.2 –

Löcher auf Taschenlampe (Positionsmarke). 305 BGE 143 III 127, E. 3.3.4 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke); vgl. zu den für die Prüfung

von dreidimensionalen Marken geltenden Kriterien Ziff. 4.12.5, S. 156. 306 BGer 4A_389/2016 – Löcher auf Taschenlampe (Positionsmarke).

_,___ ,, ,, ,

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

163

-

Kl. 25 (Chaussures pour dames à talons

hauts)307

(Farbanspruch: Rot Pantone Nr. 18-1663TP)

4.14 Bewegungsmarken

Das Schutzobjekt besteht aus einem Bewegungsablauf.

Problematisch in Bezug auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit sind Zeichen, die in der

Bewegung eines Objekts bestehen. Ist das Objekt mit der beanspruchten Ware identisch,

fallen das Zeichen (die Bewegung) und die beanspruchte Ware zusammen; beispielsweise

bei der Öffnungsbewegung einer Autotür. Die Abnehmer werden in dieser Bewegung in

erster Linie eine (technische) Funktion der Ware und keinen betrieblichen Herkunftshinweis

erkennen. Die Unterscheidungskraft kann nur bejaht werden, wenn das Zeichen von einer für

das beanspruchte Warensegment banalen Bewegung klar abweicht. Als banal gelten

Bewegungen, die von den angesprochenen Konsumenten als technisch oder funktional

bedingt wahrgenommen werden. Eine banale Bewegung wird i.d.R. auch freihaltebedürftig

sein. Problematisch sind im Weiteren Bewegungszeichen, wenn das Objekt, das die

Bewegung ausführt, zwar nicht mit den betroffenen Waren identisch ist, aber als Bild- oder

dreidimensionale Marke gleichwohl nicht eintragungsfähig wäre (vgl. Ziff. 4.7, S. 146, Ziff.

4.12.2, S. 154 und Ziff. 4.12.5, S. 156).

Bewegte, zweidimensionale Grafiken stellen eine besondere Art der Bildmarke dar; für die

Beurteilung des Gemeingutcharakters kann somit auf Ziff. 4.7, S. 146 verwiesen werden.

In formeller Hinsicht wird neben der bildlichen Darstellung der einzelnen Bewegungsschritte

eine Beschreibung verlangt, welche die zeitliche Abfolge der Bilder festlegt (vgl. auch Teil 2,

Ziff. 3.2.9, S. 63).

Beispiel eines schutzfähigen Zeichens:

-

CH 585 720, Kl. 35 und 41, publizierte

Bemerkung: «Die Marke besteht aus einer

animierten, 2 Sekunden dauernden Sequenz

von Bildern, die mit einem Kleeblattlogo

beginnt, welches sich kontinuierlich in ein

Strichmännchen, welches zuerst mit

waagrechten Armen auf beiden Beinen steht

und zum Schluss das linke Bein anwinkelt und

den rechten Arm hebt, wobei es ein lachendes

Gesicht erhält, verwandelt. Dem ersten und

307 BGE 143 III 127 – Rote Damenschuhsohle (Positionsmarke).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

164

letzten Bild ist jeweils rechtsseitig ein

Schriftzug angefügt, dem ersten ‹klee blatt›,

dem letzten ‹Coaching für junge

Erwachsene›.»

4.15 Hologramme

Die Holografie ermöglicht die Speicherung und Wiedergabe des räumlichen Bildes eines

oder mehrerer Gegenstände. Je nach Blickwinkel sind der dreidimensionale Charakter eines

Gegenstands oder verschiedene Ansichten, Gegenstände oder Elemente ersichtlich.

Wie bei Wort-, Bild- und kombinierten Wort-/Bildmarken sind die Abnehmer gewohnt, dass

Marken aus Hologrammen bestehen können. Entsprechend beurteilt sich auch der

Gemeingutcharakter nach den für diese Zeichentypen geltenden Grundsätzen (vgl. Ziff. 4.4,

S. 122, Ziff. 4.6, S. 143 und Ziff. 4.7, S. 146).

Betr. formelle Voraussetzungen an die Hinterlegung einer Hologrammmarke vgl. Teil 2, Ziff.

3.2.5, S. 62.

4.16 Sonstige Markentypen

Aufgrund des weiten Markenbegriffs von Art. 1 MSchG sind weitere Markentypen denkbar,

so z.B. Geruchs- und Geschmacksmarken oder Tastmarken. Diesen Markentypen steht

zurzeit die fehlende grafische Darstellbarkeit entgegen (Art. 10 MSchV; vgl. Teil 2, Ziff. 3.2,

S. 59). Auf die Darstellung der materiellen Voraussetzungen für die Bejahung der

Schutzfähigkeit wird deshalb verzichtet.

5. Irreführende Zeichen

5.1 Allgemeines

Art. 2 lit. c MSchG schliesst irreführende Zeichen vom Markenschutz aus. Ob ein Zeichen

irreführend ist, beurteilt sich aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise; entscheidend ist

grundsätzlich, ob der Sinngehalt erkannt wird.308 Nach der Praxis des Instituts ist die Gefahr

der Irreführung i.d.R. nur dann gegeben, wenn aufgrund der beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen ausgeschlossen ist, dass das Zeichen korrekt benutzt werden kann.

Ein Zeichen wird somit grundsätzlich nur dann zurückgewiesen, wenn es offensichtlich

irreführend ist (vgl. Ziff. 5.2, unten).

In Bezug auf Herkunftsangaben gilt in Anwendung des nationalen Rechts (Art. 47 MSchG

i.V.m. Art. 2 lit. c MSchG) wie auch aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Schweiz

(insbesondere der relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; vgl. Ziff. 8.7.2, S.

201) eine abweichende Praxis. In diesem Zusammenhang wird nicht auf die Möglichkeit

einer korrekten Benutzung abgestellt, sondern muss jegliche Möglichkeit der Irreführung der

Abnehmer ausgeschlossen werden. Folglich werden Zeichen, die Herkunftsangaben

308 Vgl. Ziff. 3.2, S. 110.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

165

enthalten oder ausschliesslich aus solchen bestehen, nur mit einer Einschränkung des

Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auf die entsprechende Herkunft eingetragen

(vgl. Ziff. 8.6.5, S. 194).

5.2 Offensichtliche Irreführungsgefahr

Offensichtlich irreführend ist ein Zeichen, wenn es bei den Abnehmern bestimmte

Erwartungen weckt, welche angesichts der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen

zwingend nicht erfüllt werden können.309,

Beispiele:

 Ein Zeichen mit dem Wortelement CAFÉ wird als offensichtlich irreführende Angabe für

Kaffeeersatz zurückgewiesen, weil darin kein Kaffee enthalten ist (Art. 50 der Verordnung

des EDI über Getränke; SR 817.022.12). Hingegen wird ein solches Zeichen für

Oberbegriffe wie Kakao zugelassen, weil hierunter nach der Systematik der Klassifikation

von Nizza auch solche Getränke fallen, die nicht ausschliesslich aus Kakao bestehen

und somit auch Kaffee enthalten können.

 Ein Zeichen mit den Wortelementen ZITRONE oder ORANGE oder entsprechenden

Abbildungen wird für Mineralwässer wegen Irreführungsgefahr zurückgewiesen, weil

diese Ware ihrer Art nach weder aromatisiert sein noch Fruchtsaftanteile enthalten darf

(vgl. in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Getränke; SR

817.022.12).

 Zeichen mit dem Bestandteil BIO werden für synthetische Waren als irreführend

zurückgewiesen, für landwirtschaftliche Produkte hingegen ohne Weiteres zugelassen.

 Zeichen, die einen klar erkennbaren Hinweis auf Gold enthalten (z.B. GOLDEN RACE),

werden für mit Gold plattierte Waren als offensichtlich irreführend zurückgewiesen.310

Keine Irreführungsgefahr besteht bei diesen Zeichen nur für solche Waren, die aus Gold

sein können, namentlich Uhren, Schmuckwaren, Füllfederhalter und Kugelschreiber.

Ebenfalls keine Irreführungsgefahr besteht, wenn der Hinweis in Bezug auf die

beanspruchten Waren ausschliesslich symbolisch erscheint.

 Nicht schutzfähig sind Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung,

Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den

Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind (Art. 12 Abs. 2 lit.

c LGV). Auf dieser Grundlage werden die Elemente MED und PHARM für Lebensmittel311

sowie für Waren der Klassen 3 und 5, die über keine medizinische oder therapeutische

Wirkung verfügen, als irreführend zurückgewiesen.

309 Vgl. BGer in sic! 2007, 274, E. 4.3 – Champ. 310 BGer in PMMBl 1987 I 11 – GOLDEN RACE. 311 Tierfutter fällt nicht unter den Begriff der Lebensmittel; vgl. die Definition in Art. 4 Abs. 3 lit. a LMG.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

166

 Angaben für alkoholische Getränke, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit

beziehen, sind verboten (Art. LGV312). Gleichzeitig verbietet Art. 34 Abs. 3 LIV

gesundheitsbezogene Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von

mehr als 1,2 Volumenprozent. Zeichen, die solche Angaben enthalten (wie MED und

PHARM, «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für die Gesundheit», «tonisch»

oder «Vitamin»), werden als irreführend zurückgewiesen.

 Das Element LIGHT inklusive seiner Übersetzungen ist für alkoholische Getränke

irreführend. Die Ausnahme von dieser Regel gilt für Bier, da bei Unterschreiten eines

bestimmten Prozentsatzes an Alkoholgehalt von Gesetzes wegen die Möglichkeit der

Bezeichnung als «Leichtbier» vorgesehen ist (Art. 65 Abs. 3 der VO des EDI über

Getränke, SR 817.022.12).

5.3 Verlust des irreführenden Charakters infolge Gebrauchs

Der Gebrauch eines Zeichens, das bei den Abnehmern irreführende Vorstellungen über die

gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen hervorrufen kann, beseitigt die

Täuschungsgefahr grundsätzlich nicht. Allerdings kann eine Angabe unter bestimmten

Umständen ihren irreführenden Charakter verlieren. Das ist der Fall, wenn sie durch

intensiven Gebrauch ausnahmsweise eine eigenständige Bedeutung erlangt hat, die im

Laufe der Zeit derart in den Vordergrund getreten ist, dass Irreführungen praktisch

ausgeschlossen werden können («secondary meaning»). Sofern der Hinterleger diese

Entwicklung mit geeigneten Mitteln (vgl. Ziff. 8.6.2, S. 193) glaubhaft macht, kann das

Zeichen als Marke eingetragen werden.

Beispiel eines schutzfähigen Zeichens:

IR 1'275'306, Kl. 6, 7, 37

6. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen

Art. 2 lit. d MSchG schliesst unter anderem Zeichen vom Markenschutz aus, die gegen die

öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.313 Die Beurteilung dieser Begriffe

erweist sich in der Praxis als schwierig. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass nicht

jede Gesetzesverletzung einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt und sich

das Verständnis der guten Sitten im Lauf der Zeit erheblich verändert. Andererseits ist es

nicht einfach, sittliche Werte klar und eindeutig zu definieren. Für die Beurteilung, ob ein

Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, sind auch

Fremdwörter sowie der Sinngehalt von Zeichen, die in für die Schweiz unüblichen Schriften

gehalten sind, zu berücksichtigen.

312 Vorbehalten bleiben gemäss dieser Bestimmung die vom EDI festgelegten Bezeichnungen

traditioneller alkoholischer Getränke. 313 Betr. die Würdigung des Gesamteindrucks vgl. Ziff. 3.2, S.110.

DHOLLANDIA

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

167

Als gegen die öffentliche Ordnung verstossend werden Zeichen zurückgewiesen, die gegen

wesentliche Grundsätze des schweizerischen Rechts verstossen. Ordnungswidrig sind

beispielsweise Zeichen, welche das Empfinden ausländischer Staatsangehöriger verletzen,

das Ansehen der Schweiz herabmindern oder die diplomatischen Beziehungen stören

könnten. Hierzu werden Zeichen gezählt, die geeignet sind, die schweizerischen

Landesinteressen zu beeinträchtigen. Auch die Verwendung der Namen von

Magistratspersonen oder bekannten Politikern oder Politikerinnen in einer Marke wird ohne

Einverständnis des bzw. der Berechtigten als gegen die öffentliche Ordnung verstossend

betrachtet. Solche Namen werden deshalb nicht zur Eintragung als Marke zugelassen. Diese

Einschränkung gilt i.d.R. bis ein Jahr nach Aufgabe des entsprechenden Amtes.

Sittenwidrig sind z.B. Zeichen, die einen rassistischen, religionsfeindlichen bzw. das religiöse

Empfinden verletzenden oder sexuell anstössigen Inhalt haben.314 Für die Beurteilung der

Sittenwidrigkeit ist die schweizerische Auffassung massgebend, und nicht bloss die

Sichtweise der Abnehmer der konkret betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen315. Zeichen,

die das sozialethische, moralische, religiöse oder kulturelle Empfinden breiter

Bevölkerungskreise verletzen, verstossen gegen diese Gesetzesbestimmung, wobei auch

auf in der Schweiz lebende Minoritäten Rücksicht zu nehmen ist.316

Bei Zeichen, die das religiöse Empfinden tangieren können, kommt es auf die Sicht eines

durchschnittlichen Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft an.317 Es werden nur

solche Zeichen mit religiösem Inhalt zurückgewiesen, welche ein zentrales Motiv der

betroffenen Religion bzw. den Namen einer wichtigen Figur verwenden. Ist dies der Fall, liegt

die Sittenwidrigkeit grundsätzlich unabhängig von den beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen in der Wahl des Zeichens zur kommerziellen Nutzung, welche eine

Verletzung des religiösen Empfindens der betroffenen Religionsangehörigen bewirken

kann.318 Ausnahmen sind denkbar, wenn das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen

beansprucht wird, die einen religiösen Bezug aufweisen, oder wenn die Abnehmer an die

wertneutrale Verwendung religiöser Motive für entsprechende Waren oder Dienstleistungen

ausserhalb des religiösen Bereichs gewöhnt sind. Traditionell gebräuchlich ist beispielsweise

die Verwendung der Namen katholischer Heiliger für alkoholische Getränke319 oder religiöser

Symbole für Schmuckwaren.

Beispiele:

 ordnungswidrige Zeichen: «Didier Burkhalter» oder «Barack Obama» (ohne

Einverständnis der Berechtigten), «11th September 2001».

314 BVGer B-438/2010, E. 3.1 – BUDDHA BAR. 315 BGE 136 III 474, E. 3.3 – Madonna (fig.). 316 BGE 136 III 474, E. 3 – Madonna (fig.); BVGer B-883/2016, E. 3.4, 4.5 – MINDFUCK; RKGE in sic!

2001, 34, E. 7 – SIDDHARTA.

317 BGE 136 III 474, E. 4.2 – Madonna (fig.). 318 BGE 136 III 474, E. 3 – Madonna (fig.); BVGer B-438/2010, E. 3.1 und 6.2 – BUDDHA BAR. 319 BGE 136 III 474, E. 4.2 – Madonna (fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

168

 sittenwidrige Zeichen: MOHAMMED für alkoholische Getränke, BUDDHA BAR u.a. für

CDs, DVDs, Unterhaltung, Musikdarbietungen.320 SIDDHARTA für Fahrzeuge,

Transportwesen sowie Beherbergung und Verpflegung von Gästen.321

Schutzfähige Zeichen:

 CH 667 807, Kl. 14, 18, 25

 DE SAINT HILAIRE

CH 665 912, Kl. 3, 5, 11, 21

Saint Hilaire (Hilarius von Poitiers) ist keine wichtige

Figur der betroffenen Religionen.

7. Zeichen, die gegen geltendes Recht verstossen

7.1 Allgemeine Bemerkungen

Der Schutzausschlussgrund des Verstosses gegen geltendes Recht gemäss Art. 2 lit. d

MSchG greift bei Zeichen, die mit landesrechtlichen Vorschriften einerseits und/oder den

internationalen, staatsvertraglich begründeten Verpflichtungen der Schweiz andererseits in

Konflikt stehen.

Auf der Grundlage der Bestimmung von Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ kann eine Verletzung

geltenden Rechts gegenüber einer international registrierten Marke nur dann als

Schutzverweigerungsgrund angeführt werden, wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt.322

Zurückgewiesen werden sowohl Zeichen, deren Eintragung als Marken landesrechtlich oder

staatsvertraglich ausdrücklich untersagt ist323, als auch Zeichen, welche Angaben enthalten

oder ausschliesslich aus solchen bestehen, deren Benutzung aufgrund landesrechtlicher

oder staatsvertraglicher Bestimmungen untersagt ist.324

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Zeichen einen Bestandteil enthält, dessen Eintragung bzw.

Benutzung aufgrund landesrechtlicher oder staatsvertraglicher Bestimmungen untersagt ist,

ist einzig der betreffende Teil der Marke in Betracht zu ziehen. Die weiteren Elemente bzw.

der Gesamteindruck des Zeichens sind für diese Beurteilung grundsätzlich nicht

320 BVGer B-438/2010 – BUDDHA BAR. 321 RKGE in sic! 2001, 34 – SIDDHARTHA. 322 BGE 135 III 648, E. 2.2 – UNOX (fig.). 323 Vgl. Ziff. 7.2 bis 7.4, S. 169 ff. sowie auch Ziff. 4.4.2.7.11, S. 130. 324 Vgl. Ziff. 7.5, S. 174.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

169

ausschlaggebend;325 sie werden jedoch im Rahmen der Prüfung bestimmter von der

Rechtsprechung anerkannter Ausnahmekonstellationen berücksichtigt, in denen weitere,

schutzfähige Zeichenelemente zu einem ohne Weiteres erkennbaren Bedeutungswandel des

fraglichen Elements führen können326 und somit bewirken, dass dieses nicht in der

geschützten Bedeutung erkennbar ist.

7.2 Wappenschutzgesetz

Das Wappenschutzgesetz (WSchG) regelt die Bedingungen für den Gebrauch verschiedener

schweizerischer und ausländischer Hoheitszeichen und öffentlicher Zeichen. Insoweit als ihr

Gebrauch im Sinne von Art. 8 bis 13 WSchG zulässig ist, können öffentliche Zeichen der

Schweiz als Marke oder Markenelement eingetragen werden (Art. 14 Abs. 1 WSchG).

Ausländische Hoheitszeichen, deren Gebrauch im Sinne von Art. 15 WSchG zulässig ist,

können als Marke eingetragen werden (Art. 17 WSchG). Die für öffentliche Zeichen

geltenden Prüfungskriterien werden weiter unten im Einzelnen erläutert (vgl. Ziff. 9.4, S.

211).

Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Das Institut führt ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der Schweiz und

der öffentlichen Zeichen, die ihm ausländische Staaten mitgeteilt haben (Art. 18

Abs. 1 WSchG und Art. 3 WSchV). Das Verzeichnis wird elektronisch veröffentlicht (Art 18

Abs. 2 WSchG) und ist unter https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/marken/vor-der-

anmeldung/schutzvoraussetzungen/eintragungshindernisse/geschuetzte-oeffentliche-

zeichen.html abrufbar.

7.3 Schutz des Roten Kreuzes

Das Bundesgesetz betr. den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes und des Namens des

Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, SR 232.22) schliesst in Art. 7 die Eintragung von Marken

aus, deren Gebrauch nach den Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes unzulässig ist. Dies

betrifft das Zeichen des Roten Kreuzes oder die Worte «Rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz»

oder ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort (betroffen sind sowohl Waren-

wie auch Dienstleistungsmarken; siehe hierzu auch Art. 75 Ziff. 3 MSchG). Entsprechendes

gilt für die Zeichen des roten Halbmondes, des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem

Grund und den «Roten Kristall»327 sowie für die Worte «Roter Halbmond», «Roter Löwe mit

Roter Sonne» und «Schutzzeichen des dritten Protokolls» oder «Roter Kristall» (Art. 12 des

Rotkreuzgesetzes). Gemäss Rechtsprechung ist ein rotes Kreuz bzw. ein roter Halbmond in

jeder beliebigen Form und Farbnuance auf einem beliebigen weissen Grund geschützt.328

325 BGE 134 III 406, E. 5.2 – VSA VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.). 326 BGE 135 III 648, E. 2.5 – UNOX (fig.). 327 Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen.

328 BGE 134 III 406, E. 3 und 5.2 – VSA VERBAND SCHWEIZERISCHER

AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.); BVGer B-3304/2012, E. 2.3.2, 3.4 – Roter Halbmond (Bildmarke);

7.2.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

170

Diese Zeichen stehen in engem Zusammenhang zu bestimmten Farben, weshalb die

Verwechslungsgefahr (wie beim Schweizerkreuz) durch einen speziellen Farbanspruch

ausgeschlossen werden kann (vgl. Ziff. 9.3.3, S. 210). Das Rotkreuzgesetz untersagt die

Verwendung der geschützten Zeichen als Bestandteil einer Marke grundsätzlich ohne

Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihnen zusammen mit anderen Elementen der Marke

zukommt und welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke gekennzeichnet werden

sollen.329 Betr. die Prüfung der Verwechselbarkeit wird auf die Ausführungen in Ziff. 9.3.2, S.

207 verwiesen. Bei Zeichen, die neben einem Kreuz weitere Elemente enthalten, greift das

Eintragungsverbot nicht, wenn aufgrund des Zusammenspiels aller Zeichenelemente dem

Kreuz die ohne Weiteres erkennbare Bedeutung von «plus» (bzw. «mehr», «zusätzlich»)

zukommt und es somit nicht als (rotes) Kreuz identifizierbar ist.330

Beispiel für ein schutzfähiges Zeichen:

 CH 464 394, Kl. 41, 42 (Farbanspruch: Grün)

7.4 Internationale Organisationen

Staatliche Hoheitszeichen (Wappen, Flaggen, amtliche Prüf- und Gewährszeichen und

-stempel) der Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 6ter PVÜ vor Nachahmung geschützt und

dürfen weder als Fabrik- oder Handelsmarke331 oder als Bestandteile solcher eingetragen

noch kennzeichenmässig benutzt werden. Den gleichen Schutz geniessen die Kennzeichen

(Namen, Abkürzungen, Flaggen, Wappen, Sigel) zwischenstaatlicher internationaler

Organisationen (Art. 6ter Abs. 1 lit. b PVÜ). Art. 6ter PVÜ ist eine Bestimmung des

Markenrechts, die den Schutz öffentlicher Interessen zum Ziel hat. Es gilt, die staatlichen

Hoheitszeichen bzw. die Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vor

der Benutzung bzw. Rufausbeutung durch Einzelne zu schützen.

In Ausführung der internationalen Verpflichtungen erliess die Schweiz das Bundesgesetz

zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und

anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG, SR 232.23). Art. 6 dieses Gesetzes

verbietet die Eintragung von Marken, welche die Namen, Abkürzungen (Sigel), Wappen,

Flaggen und andere Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen oder damit

verwechselbare Zeichen enthalten, die der Schweiz von der Weltorganisation für geistiges

vgl. auch BGE 140 III 251, E. 5.3.1 betr. die Löschung der Marke CH 472 632 pmc chantepoulet

permanence médico-chirurgical s.a. (fig.). 329 BGE 134 III 406, E. 5.2 – VSA VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.);

BVGer B-3304/2012, E. 3.3 – Roter Halbmond (Bildmarke). 330 Vgl. BVGer B-2781/2014, E. 4.7.2 f. – CONCEPT+.

331 Für die Mitgliedstaaten des Singapur TLT ist die Anwendung von Art. 6ter PVÜ auf

Dienstleistungsmarken gemäss Art. 16 zwingend.

INTERNATIONAL GREEN CROSS

+ FOR HEALTH

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

171

Eigentum (OMPI) mitgeteilt und veröffentlicht worden sind (Art. 1, 2, 3 und 4 NZSchG).332

Das Institut führt eine Liste der geschützten Wort- und Bildzeichen zwischenstaatlicher

Organisationen (Verzeichnis der geschützten Abkürzungen); eine aktuelle Version ist auf der

Website des Instituts zu finden (www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken.html).

Eine Ausnahme vom Verbot der Markeneintragung besteht dann, wenn bei Kennzeichen der

Vereinten Nationen der Generalsekretär der Vereinten Nationen bzw. bei Kennzeichen der

Spezialorganisationen der Vereinten Nationen oder anderer zwischenstaatlicher

Organisationen die dafür zuständigen Stellen die Markeneintragung des geschützten

Kennzeichens ausdrücklich erlaubt haben.

Art. 6ter PVÜ gewährt den Zeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen in

verschiedener Hinsicht einen deutlich geringeren Schutz als das NZSchG.333 So bleibt

beispielsweise den Verbandsländern aufgrund der ausdrücklichen Regelung von Art. 6ter

Abs. 1 lit. c PVÜ das Recht gewahrt, die Schutzverweigerung auf Fälle zu beschränken, bei

denen das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer des

Zeichens und der Organisation irregeführt wird. Zudem sieht die PVÜ nur einen Schutz vor

Nachahmung im heraldischen Sinne vor.

Demgegenüber geht das NZSchG als Spezialgesetz weiter als Art. 6ter PVÜ und verbietet die

Aufnahme der geschützten Kennzeichen auch in Dienstleistungsmarken. Das NZSchG

statuiert ein absolutes Benutzungsverbot: Das Verbot gilt selbst dann, wenn keine

Verwechslungsgefahr besteht334 und es ist unbeachtlich, für welche Waren und

Dienstleistungen das Zeichen hinterlegt wurde.335 Der nationale Schutz auf der Grundlage

des NZSchG geht auch insofern weiter, als er sich nicht auf Nachahmungen im heraldischen

Sinne beschränkt, sondern auf jedes verwechselbare Zeichen schlechthin, ohne Rücksicht

auf dessen heraldischen Charakter, erstreckt (Art. 6 NZSchG; zum Begriff der Nachahmung

im heraldischen Sinne vgl. Ziff. 9.3.2, S. 207). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mit

einem geschützten Zeichen verwechselbares Zeichen vorliegt, ist nur das fragliche

Zeichenelement massgebend. Die übrigen Teile des Zeichens sind für diese Beurteilung

folglich nicht zu berücksichtigen.336

332 Eine Veröffentlichung muss nicht zwingend im Bundesblatt erfolgen. Das Institut kann das

Publikationsorgan bestimmen (Art. 4 Abs. 3 NZSchG). Zurzeit erfolgt die Veröffentlichung nach wie

vor im Bundesblatt. 333 BGE 135 III 648, E. 2.4 – UNOX (fig.); BVGer B-7207/2009, E. 3.3 f. – Dee Cee style (fig.); BVGer

B-1409/2007, E. 4.3 – Meditrade (fig.). 334 BVGer B-7207/2009, E. 3.3 – Dee Cee style (fig.); BGE 105 II 135, E. 2c – BIS. 335 BGE 135 III 648, E. 2.5 f. – UNOX (fig.); BVGer B-3296/2009, E. 2.2.1 – UNO VIRGINIA SLIMS VS

(fig.); vgl. zum Gesamteindruck auch Ziff. 3.2, S. 110.

336 BGE 135 III 648, E. 2.5 – UNOX (fig.); BGE 134 III 406, E. 5.2 – VSA VERBAND

SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

172

Beispiele nicht schutzfähiger Zeichen:

 IR 820 974, Kl. 11 (Inhaberin ist ein privates

Unternehmen).337

 IR 654 472, Kl. 11, 12 (Inhaberin ist ein privates

Unternehmen).

 ESA IR 618 346, Kl. 9 (Inhaberin ist ein privates

Unternehmen).

 IR 1 068 756, Kl. 14, 18, 25 (Inhaberin ist ein privates

Unternehmen).338

Nicht vom absoluten Schutzausschluss gemäss NZSchG erfasst werden Fälle der

Verwendung einer geschützten Bezeichnung in unveränderter Form, in denen dem

geschützten Zeichen eine weitere eigenständige Bedeutung – insbesondere als

beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache – zukommt, welche

aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Zeichens339 im Vordergrund steht.340 Diese zweite

Bedeutung kann unter anderem durch Kombination des geschützten Zeichens mit einem

anderen Wort der gleichen Sprache oder in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw.

Dienstleistungen im Vordergrund stehen. Diese Regelung greift allerdings nur, sofern die

geschützte Bezeichnung innerhalb des Zeichens nicht durch grafische Gestaltung bzw.

separate Anordnung hervorgehoben ist.341

Zugelassen werden Zeichen, die von der entsprechenden Organisation hinterlegt werden.

337 BGE 135 III 648 – UNOX (fig.). 338 BVGer B-2768/2013 – SC STUDIO COLETTI (fig.). 339 In diesem Zusammenhang ist auf den Gesamteindruck des zu prüfenden Zeichens abzustellen. 340 BGE 135 III 648, E. 2.5 – UNOX (fig.); BVGer B-3296/2009, E. 2.2.2 – UNO VIRGINIA SLIMS VS

(fig.). 341 Vgl. BVGer B-2768/2013, E. 3.2 – SC STUDIO COLETTI (fig.).

STUDIO COLETTI

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

173

Beispiele:

-

CH 633 334, Kl. 3; hier steht aufgrund des

weiteren englischen Zeichenbestandteils

«lemongrass» nicht die geschützte

Abkürzung für die «Organizzazione

internazionale del lavoro (OIL)», sondern

die weitere eigenständige Bedeutung als

englische Übersetzung für das Wort «Öl» im

Vordergrund.

- UNO, DUE, TRE

Kl. 25; hier steht nicht die geschützte

Abkürzung für die «United Nations

Organisation (UNO)», sondern die weitere

eigenständige Bedeutung als italienische

Übersetzung für die Zahl «eins» im

Vordergrund.

- SmartFit

CH 698 512, Kl. 5, 35 und 41; hier steht

aufgrund des englischen

Zeichenbestandteils «smart» für «fit» nicht

die geschützte Abkürzung für das «Forum

international des transports», sondern der

Begriff des englischen Grundwortschatzes

im Vordergrund.

-

IR 1 161 351, Kl. 4; hier steht aufgrund der

beanspruchten Waren, die alle Öle sind,

nicht die geschützte Abkürzung für die

«Organizzazione internazionale del lavoro

(OIL)», sondern die weitere eigenständige

Bedeutung als englische Übersetzung für

das Wort «Öl» im Vordergrund ».

-

Bank for

International

Settlements

CH 691 660, Kl. 16, 35, 36, 38, 41, 42 und

45; Markeninhaberin ist die Bank für

Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ).

Grundsätzlich kommt den publizierten Zeichen ein Schutz gegen eine Wiedergabe in jeder

beliebigen Farbe zu.342 Wenn das Kennzeichen einer internationalen Organisation im

Einzelfall nur in einer bestimmten Farbe geschützt ist, kann die Verwechselbarkeit mit dem

geschützten Zeichen bei nationalen Eintragungsgesuchen durch einen positiven

342 BVGer B-1509/2007, E. 7.3.5 – Meditrade (fig.).

111111

nESTECIL

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

174

Farbanspruch bzw. bei nationalen Eintragungsgesuchen und internationalen Registrierungen

durch einen negativen Farbanspruch ausgeschlossen werden. Bei internationalen

Registrierungen wird ein negativer Farbanspruch der OMPI durch eine Erklärung über die

Schutzgewährung mit Vorbehalt (im Anschluss an eine vorläufige Schutzverweigerung)

mitgeteilt. Der negative Farbanspruch muss vergleichbar mit demjenigen für das

Schweizerkreuz oder für das Zeichen des Roten Kreuzes formuliert werden (vgl. Ziff. 9.3.3,

S. 210). Eine Erklärung über die Schutzgewährung mit Vorbehalt, die einen positiven

Farbanspruch enthält, entspricht nicht den Vorgaben des Madrider Systems und ist daher

unzulässig.

7.5 Verbot der Benutzung bestimmter Begriffe

Die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Verträge betr. den Schutz von

Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Angaben sowie

das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS;

SR 0.632.20) sehen einen Schutz für diejenigen Herkunftsangaben vor, die sie ausdrücklich

auflisten, sowie für alle geografischen Namen und Zeichen, die unter die vom jeweiligen

Vertrag gegebene Definition fallen. Entsprechend stützt sich die Zurückweisung eines

Zeichens, das einen in den Verträgen umschriebenen Tatbestand erfüllt, in erster Linie auf

den Verstoss gegen geltendes Recht.343 In zweiter Linie finden auch die in Art. 2 lit. c und –

je nach Zeichen – Art. 2 lit. a MSchG geregelten Zurückweisungsgründe Anwendung (vgl.

auch Ziff. 5.2, S. 165).

Darüber hinaus werden Begriffe, deren Benutzung gemäss spezialgesetzlicher

Bestimmungen untersagt ist, nur dann gestützt auf Art. 2 lit. d MSchG zurückgewiesen, wenn

das Gesetz sie ausdrücklich nennt und ein Eintragungsverbot als Marke statuiert.

8. Herkunftsangaben

8.1 Allgemeines

Einleitung

Wie die Marke hat auch die Herkunftsangabe die Funktion, bestimmte Waren bzw.

Dienstleistungen von solchen gleicher Natur zu unterscheiden. Die Unterscheidung soll hier

aber nicht bezüglich der betrieblichen Herkunft erfolgen. Mit der Angabe sollen die

Abnehmer vielmehr auf eine bestimmte geografische Herkunft hingewiesen werden; diese

steht im Prinzip in keinem Bezug zu einem bestimmten Unternehmen.

Der Schutz einer Herkunftsangabe besteht automatisch, d.h. eine Registrierung oder eine

behördliche Bewilligung zum Gebrauch sind nicht notwendig. Der Schutz nach Art. 47 ff.

MSchG verbietet den Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder mit solchen

verwechselbarer Bezeichnungen sowie den Gebrauch täuschender Herkunftsangaben.

343 BGer in sic! 2003, 337, E. 2.4 – Schlumpagner / Schlumpenoise; vgl. auch BGer in sic! 2007, 274,

E. 3.1 f. – Champ.

8.1.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

175

Qualifizierte Herkunftsangaben (d.h. geografische Angaben) (vgl. Ziff. 8.1.3, S. 176) sind

zudem durch das Völkerrecht und die spezialgesetzlichen Bestimmungen geschützt (Ziff.

8.3, S. 177).

Direkte und indirekte Herkunftsangaben

Direkte Herkunftsangaben sind exakte Bezeichnungen der geografischen Herkunft einer

Ware oder einer Dienstleistung: z. B. Namen von Kontinenten, Staaten, Kantonen,

Regionen, Städten, Ortschaften, Bezirken oder Tälern.344 Die Namen von Strassen und

Plätzen in Alleinstellung sind grundsätzlich keine direkten Herkunftsangaben. Ausnahmen

von der Regel sind in den seltenen Fällen anzunehmen, in denen ein besonderer Ruf

gegeben ist (wie z.B. bei «Savile Row» für Schneiderei-Dienstleistungen oder «Wall Street»

für Finanzdienstleistungen).

Indirekte Herkunftsangaben sind Zeichen, die eine Herkunftserwartung wecken, ohne den

Herkunftsort der Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu nennen.345 Sie weisen nicht

ausdrücklich, sondern insbesondere mit sprachlichen oder bildlichen Symbolen346 auf ein

bestimmtes geografisches Gebiet hin. Darunter fallen beispielsweise bekannte Namen und

Abbildungen von Bergen, Seen, Flüssen, Strassen, Plätzen, Bauwerken oder Monumenten,

sofern diese nationale oder regionale Wahrzeichen darstellen.347 Indirekte Herkunftsangaben

können im Weiteren Namen und Abbildungen berühmter historischer Persönlichkeiten sein,

wie z.B. «Wilhelm Tell», «General Guisan» oder «Uncle Sam»348.

In bestimmten Fällen können die Namen von Bergen, Seen und Flüssen direkte

Herkunftsangaben darstellen, wenn nämlich die damit bezeichnete Ware tatsächlich aus

bzw. von dem Berg, dem See oder dem Fluss stammt (z.B. Mineralwasser, dessen Quelle

am Matterhorn gelegen ist).349

Beispiele von indirekten Herkunftsangaben:

 Freiheitsstatue (wird in Zusammenhang mit allen Waren und Dienstleistungen als

Hinweis auf die USA aufgefasst);

 HYDE PARK (wird für Autos als Hinweis auf Grossbritannien aufgefasst350).

344 Den Ortsnamen gleichgestellt sind sprachlich korrekt gebildete Ableitungen, z.B. das Adjektiv

(BVGer B-5274/2009, E. 2.7 – SWISSDOOR; vgl. auch BVGer B-1942/2017, E. 5.3.2 –

SWISSCLUSIV). 345 Vgl. BVGer B-6503/2014, E. 3.3 – LUXOR. 346 Vgl. betr. nationale Symbole auch Art. 7 i.V.m. Art. 11 WSchG. 347 Vgl. BVGer B-5024/2013, E. 5.2 – STRELA.

348 RKGE in sic! 1999, 644, E. 3 – UNCLE SAM. 349 Wenn geografische Bezeichnungen der genannten Art im konkreten Fall (insbesondere aufgrund

sachlicher Unmöglichkeit einer entsprechenden Herkunft; vgl. Ziff. 8.4.4, S. 182) als direkte

Herkunftsangaben ausscheiden, bleibt die Prüfung als indirekte Herkunftsangaben vorzunehmen (vgl.

betr. den Namen eines Stadtparks BVGer B-1785/2014, E. 6.1 i.V.m. E. 6.2 – HYDE PARK). 350 BVGer B-1785/2014 – HYDE PARK.

8.1.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

176

Einfache und qualifizierte Herkunftsangaben.

Einfache Herkunftsangaben sind Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder

Dienstleistungen, ohne dass mit diesem Hinweis eine bestimmte Qualität der damit

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen assoziiert wird. Von qualifizierten

Herkunftsangaben (geografischen Angaben) spricht man, wenn eine bestimmte Qualität, ein

besonderer Ruf oder andere bestimmte Eigenschaften der Waren im Wesentlichen auf die

geografische Herkunft zurückzuführen sind, wenn m.a.W. die geografischen Verhältnisse

(natürliche oder menschliche Faktoren) eines Landes, einer Region oder eines Ortes einen

wesentlichen Einfluss auf die Merkmale der Waren haben. Im Rahmen der Markenprüfung

berücksichtigt das Institut nur die durch das Völkerrecht oder die spezialgesetzlichen

Bestimmungen geschützten Angaben als qualifizierte Herkunftsangaben und schützt sie

entsprechend (vgl. Ziff. 8.3, S. 177).

8.2 Herkunftsangaben gemäss Art. 47 MSchG

Art. 47 Abs. 1 MSchG definiert als Herkunftsangabe jeden direkten oder indirekten Hinweis

auf die geografische Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, einschliesslich

Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft

zusammenhängen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft dem

bezeichneten Produkt einen bestimmten Ruf verleiht.351 Ob geografische Namen und

Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen im Sinne einer Herkunftsangabe

verstanden werden, ist im konkreten Fall nach dem Gesamteindruck zu beurteilen, den die

fragliche Bezeichnung beim Publikum hinterlässt.352 Der Begriff «Herkunftsangabe» ist somit

enger gefasst als die Begriffe «geografisches Zeichen» bzw. «geografischer Name»; letztere

werden mit dem Begriff «geografische Bezeichnung» zusammengefasst und umfassen

sämtliche Bezeichnungen geografischen Inhalts unabhängig von deren Qualifikation als

Herkunftsangaben.

Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit als Marke steht auf der Grundlage des

Erfahrungssatzes, wonach eine geografische Bezeichnung, verwendet zur Kennzeichnung

von Waren, nach der Lebenserfahrung beim Käufer im Allgemein die Vorstellung weckt, die

damit bezeichneten Produkten stammten aus dem Land oder dem Ort, auf das oder den die

Angabe hinweist.353

Die Erwähnung eines geografischen Namens wird folglich in der Regel als Herkunftsangabe

verstanden. Dieser vom Bundesgericht entwickelte Erfahrungssatz findet auch auf die aus

351 BGE 132 III 770, E. 3.1 – COLORADO (fig.); vgl. auch BGer 4A_357/2015, E. 4.2 – INDIAN

MOTORCYCLE; BVGer B-2217/2014, E. 4.5.1 – BOND ST. 22 LONDON (fig.); BVGer B-1785/2014,

E. 6.3.5 – HYDE PARK. 352 Vgl. BGer 4A_508/2008, E. 4.2 – AFRI-COLA. 353 Vgl. BGer 4A_6/2013, E. 2.2 _ WILSON ; BGE 135 III 416, E. 2.2 – CALVI (fig.) ; BGer

4A_508/2008, E. 4.2 – AFRI COLA ; BGE 97 I 79, E. 1 – CUSCO ; BVGer B-6503/2014, E. 3.4 und

4.3 – LUXOR

8.1.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

177

geografischen und nicht geografischen Elementen bestehenden Zeichen Anwendung354 und

gilt ebenfalls für die Dienstleistungen355.

Geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als

Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden,

gelten gemäss Art. 47 Abs. 2 MSchG nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 Abs. 1

MSchG. Bei der Anwendung dieser Bestimmung haben das Bundesgericht und die Praxis

Ausnahmen zum oben erwähnten Erfahrungssatz definiert. Unter gewissen besonderen

Umständen, die immer vom Gesamteindruck des Zeichens abhängen, wird die geografische

Bezeichnung nicht als Herkunftsangabe wahrgenommen (Art. 47 Abs. 2 MSchG und Ziff. 8.4,

S. 178 ff.).

8.3 Durch das Völkerrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte

Herkunftsangaben

Die Herkunftsangaben sind nicht nur in Art. 47 ff. MSchG definiert und geregelt. Die

folgenden geografischen Bezeichnungen verfügen über einen erhöhten Schutz aufgrund

schweizerischer oder internationaler spezialgesetzlicher Bestimmungen:

1. die gemäss Art. 16 LwG, Art. 50a MSchG oder Art. 41a Waldgesetz356 geschützten

Ursprungsbezeichnungen (GUB) oder geschützten geografischen Angaben (GGA);

2. die durch die kantonale Gesetzgebung geregelten und in dem vom BWL nach Art. 25 der

Weinverordnung veröffentlichten Verzeichnis der KUB für Weine enthaltenen

Ursprungsbezeichnungen für Weine gemäss Art. 63 LwG;

3. die von einer Branchenverordnung gemäss Art. 50 MSchG erfassten Bezeichnungen;

4. die ausländischen Bezeichnungen die in den Listen eines internationalen Abkommens

angeführt (siehe Ziff. 8.7.1, S. 199) oder gemäss Art. 23 Abs. 2 TRIPS (siehe Ziff. 8.7.2, S.

201) geschützt sind.

Die obengenannten geografischen Angaben sind unabhängig von ihrer Bekanntheit bei den

betroffenen schweizerischen Verkehrskreisen geschützt357. Ferner kennen das Völkerrecht

und das schweizerische Recht betreffend Ursprungsbezeichnungen und geografische

354 BGer 4A_357/2015, E. 4.3 – INDIAN MOTORCYCLE; BVGer B-4710/2014, E. 3.2 – SHMESSE

(fig.)/TGMESSE (fig.); BVGer B-1646/2013, E. 3.3 – TegoPort; vgl. auch BGer 4A_6/2013, E. 2.2 –

WILSON; BGE 135 III 416, E. 2.2 – CALVI (fig.); BGer 4A_508/2008, E. 4.2 – AFRI-COLA.

355 Vgl. BGer, sic! 2010, 162, E. 3.1 – RADIO SUISSE ROMANDE; BVGer B-608/2015, E. 2.3 – MAUI

JIM; BVGer B-1279/2008, E. 3.1 – ALTEC LANSING. 356 SR 921.0. 357 Bezüglich der in den von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Verträgen aufgeführten

Bezeichnungen ergibt sich aus den Entscheiden IBEROGAST und BUDWEISER, dass sie als

bekannt zu erachten sind (BGE 125 III 193, E. 1b – BUDWEISER; BVGer B-1295/2015, E. 2.7.5 –

IBEROGAST); die durch Art. 23 Abs. 2 TRIPS geschützten geografischen Angaben sind hingegen

unabhängig von der Gefahr der Irreführung geschützt (BGer 4A_674/2010, E. 2 – ZACAPA).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

178

Angaben keine mit Art. 47 Abs. 2 MSchG vergleichbare Bestimmung und schützen die

Bezeichnungen gegen jegliche Nachahmung oder Anspielung358.

8.4 Nicht als Herkunftsangaben geltende Bezeichnungen im Sinne von Art. 47 Abs. 2

MSchG

Nicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen gemäss Art. 47 Abs. 2 MSchG

geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als

Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden

werden.359 Die Frage der Wahrnehmung einer geografischen Bezeichnung als

Herkunftsangabe ist immer einzelfallweise zu prüfen.

Nicht als Herkunftsangaben gelten geografische Bezeichnungen, die sich in die nachfolgend

angeführten Gruppen einordnen lassen.360

Bezeichnungen mit doppelter Bedeutung

Geografischen Bezeichnungen kann in der Alltagssprache ein weiterer Sinngehalt

zukommen361. Falls dieser zweite Sinngehalt aufgrund des Gesamteindrucks des Zeichens

oder der beanspruchten Waren und Dienstleistungen offensichtlich ist und dominiert,362 fällt

die geografische Bedeutung der Bezeichnung ausser Betracht. Der Umstand allein, dass der

Ortsname auch einen Familiennamen darstellt, führt nicht dazu, dass die geografische

Bedeutung verdrängt wird.363

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

- CH 707 831, Kl. 13, 25, 41

- CH 571 586, Kl. 16 und 41

- CH 611 934, Kl. 35, 41, 43, 44

358 Vgl. beispielsweise Art. 7 Abs. 3 von Anhang 12 des sektoriellen Abkommens; Art. 16 Abs. 7 lit. b

LwG; Art. 50a Abs. 8 lit. b MSchG; Art. 63 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 7 lit. b LwG. 359 BGE 128 III 454, E. 2.1 und 2.2 – YUKON. 360 Vgl. BGer 4A_357/2015, E. 4.4 – INDIAN MOTORCYCLE; BVGer B-1785/2014, E. 3.4 – HYDE

PARK.

361 Soweit die Beurteilung aus Sicht von Fachleuten erfolgt, sind allfällige weitere Sinngehalte in der

Fachsprache zu berücksichtigen. 362 BGer, sic! 2013, 534, E. 3.3.2 – Wilson; BGE 135 III 416, E. 2.3 – CALVI (fig.); BVGer B-608/2015,

E. 4.1 – MAUI JIM; BVGer B-1646/2013, E. 3.3 – TegoPort; RKGE, sic! 1998, 475, E. 3b – Finn

Comfort (fig.). 363 BVGer B-5228/2014, E. 5.3.2 – RENO.

8.4.1

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Teil 5 – Materielle Markenprüfung

179

- IR 1 111 931, Kl. 35

Aufgrund der Bildelemente dominieren in diesen Beispielen die Bedeutungen als

mythologischer Vogel, Sakralbau, Gewürzpflanze bzw. Frisur gegenüber jenen als

geografischer Name der Hauptstadt von Arizona, einer deutschen Universitätsstadt, eines

südamerikanischen Staates bzw. als Wortbildungselement, das auf Afrika hinweist.

Demgegenüber war bei der Wortmarke PHOENIX (IR 714 454) für Waren der Klasse 3

(Seifen, Parfümerie, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege usw.) kein

unmittelbar erkennbarer klarer Bezug zum Vogel aus der antiken Mythologie ersichtlich und

folglich die geografische Bedeutung massgebend. Die Wortmarke PHOENIX wurde daher

als direkte Herkunftsangabe beurteilt und als irreführend zurückgewiesen.364

Unbekannte geografische Namen

8.4.2.1 Allgemeines

Die Frage der Bekanntheit bzw. der Unbekanntheit eines geografischen Namens ist

einzelfallweise zu prüfen. Die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen oder

Ländern, die den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind, gelten als

Fantasiezeichen und können nicht als Herkunftsangaben verstanden werden365. Je

abgelegener, weniger bekannt und ohne besonderen Ruf eine Ortschaft oder Landesgegend

ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der geografische Gehalt überhaupt

erkannt wird, und desto eher wird ihr Name als Fantasiebezeichnung aufgefasst366. Die

Doppelfunktion des Gemeinguttatbestands367 bringt es mit sich, dass ein allfälliges

(zukünftiges) Freihaltebedürfnis aus Sicht der Konkurrenten gesondert zu prüfen bleibt368.

Für die Beurteilung der Bekanntheit können beispielsweise die folgenden Kriterien

364 RKGE, sic! 2004, 428 – PHOENIX. 365 BGE 135 III 416, E. 2.6.1 – CALVI (fig.); BVGer B-915/2009, E. 3.1 – VIRGINIA SLIMS NO. 602.

Betr. die Anwendung des TRIPS-Abkommens oder eines bilateralen Vertrags vgl. unten Ziff. 8.7.1, S.

199.

366 BGE 128 III 454, E. 2.1.1 – YUKON. 367 Vgl. Ziff. 4.2 ff., S. 118 ff.

368 Vgl. Ziff. 8.5.1.2, S. 189.

8.4.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

180

herangezogen werden: Bevölkerungszahl369, Besiedlungsdichte370, geografische Lage371,

Präsenz in den Medien372, politische, historische, wirtschaftliche, touristische und kulturelle

Bedeutung373, Infrastruktur (namentlich Autobahnanschlüsse374- und

Eisenbahnverbindungen).

8.4.2.2 Schweizerische geografische Namen

Der Schweizerische Städteverband (SSV) und das Bundesamt für Statistik (BFS)

veröffentlichen jedes Jahr ein Dokument, das insbesondere die Definition des Stadtbegriffs

als Örtlichkeit mit einer dicht bevölkerten zentralen Zone, Arbeitsplätzen und Logiernächten

sowie eine Übersicht über die Städte und der statistisch als solche geltenden Ortschaften

enthält375. In dieser Übersicht befindliche geografische Namen haben in der Regel über

10'000 Einwohner und gelten als bei den Schweizer Konsumenten bekannt.

Für schweizerische geografische Namen, die sich nicht auf dieser Liste befinden, müssen für

die Annahme ihrer Bekanntheit andere der unter Ziff. 8.4.2.1 genannten Kriterien (wie z.B.

Präsenz in den Medien oder touristische Bedeutung) erfüllt sein.

Beispiel für einen bekannten geografischen Namen:

- Port (Kl. 6, 19 und 20)376

Beispiele unbekannter geografischer Namen:

- Neuheim CH 61484/2011; Kl. 9, 14 und 25

- Berg IR 1263396; Kl. 18, 22 und 25

- Horn CH 689 793; Kl. 14

8.4.2.3 Ausländische geografische Namen

Neben den in Ziff. 8.4.2.1 oben erläuterten allgemeinen Kriterien sind bei der Prüfung der

Bekanntheit einer ausländischen geografischen Angabe insbesondere die folgenden

Kriterien anzuwenden: Hauptstadt (oder nicht) eines Gliedstaats des betreffenden Landes,

Platzierung in der Rangliste der Städte des Landes (nach Bevölkerungszahl), Bestehen von

Direktflügen aus der Schweiz und Bestehen einer international anerkannten Universität.

Den schweizerischen Durchschnittkonsumenten sind beispielsweise die folgenden

geografischen Namen bekannt:

369 Vgl. BVGer B-5451/2013, E. 4.4 – FIRENZA.

370 Vgl. BVGer B-5451/2013, E. 5.2.2.2 – TegoPort.

371 Vgl. BVGer B-4532/2017, E. 5.3 – HAMILTON.

372 Vgl. BVGer B-4532/2017, E. 5.4 – HAMILTON.

373 Vgl. BVGer B-5451/2013, E. 4.4 – FIRENZA.

374 Vgl. BVGer B-1646/2013, E. 5.2.2.2 – TegoPort.

375 Siehe das jeweils aktuellste Dokument «Statistik der Schweizer Städte» unter

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-

datenbanken/publikationen/uebersichtsdarstellungen/statistik-schweizer-staedte.html 376 BVGer B-1646/2013 – TegoPort.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

181

- LANCASTER CH 52352/2004; Kl. 9, 14, 18 und 25377

- Cleveland IR 1259296 – Cleveland GOLF (fig.); Kl. 18, 24-25 und 28

Die folgenden geografischen Namen sind hingegen unbekannt:

- Worcester IR 1 270 036 – WORCESTER POLYTECHNIC INSTITUTE 1865 WPI

(fig.) und IR 1 269 648 - WORCESTER POLYTECHNIC INSTITUTE 1865 (fig.); Kl.

41

- Newport IR 661 980 – NEWPORT ; Kl. 14

- HAMILTON CH 63179/2009 ; Kl. 1-5, 7, 9-10, 16, 20, 37, 39, 41-42378

Ist eine geografische Bezeichnung durch einen völkerrechtlichen Vertrag geschützt, kann die

Ausnahme der fehlenden Bekanntheit des geografischen Namens keine Anwendung finden,

da einer der Hauptzwecke dieser Verträge darin besteht, ausländische Bezeichnungen

unabhängig von ihrer Bekanntheit in der Schweiz zu schützen379.

Symbolische Zeichen

Als symbolisch gelten diejenigen Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen trotz

eines bekannten geografischen Gehalts offensichtlich nicht als Hinweis auf die Herkunft der

Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden380 (z.B. ALASKA für mentholhaltige

Zigaretten oder ÄTNA für Bunsenbrenner). Der Anwendungsbereich dieser

Ausnahmefallgruppe ist beschränkt381. Schutzfähig sind Zeichen, bei denen aufgrund des

klar erkennbaren382 Symbolgehalts die Verwendung der geografischen Namen und Zeichen

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nicht zu einer

Ideenverbindung zum betreffenden Land oder dem geografischen Gebiet führen kann383;

dies setzt voraus, dass sie klar erkennbar auf andere als geografische, wesentliche384

Eigenschaften der Waren bzw. Dienstleistungen anspielen.385 Dass der betroffene Ort mit

einem «gewissen Lifestyle» bzw. einem «bestimmten Lebensgefühl» in Verbindung gebracht

werden kann, genügt in diesem Zusammenhang nicht.386

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

- MAGIC AFRICA IR 967 030: symbolisch für Parfümeriewaren in Kl. 3

- COPACABANA CH 402 682: symbolisch für Waren in Zusammenhang mit Schwimmbädern der Kl. 1, 6, 11, 19, 20 und 28

377 BVGer B-5779-2007 – LANCASTER. 378 BVGer B-4532/2017 – HAMILTON. 379 BGE 125 III 193, E. 1b – Budweiser. 380 BGE 135 III 416, E. 2.6.2 – CALVI (fig.); BVGer B-6959/2009, E. 4.1 – CAPRI (fig.); BVGer B-

915/2009, E. 3.2 – VIRGINIA SLIMS NO. 602.

381 BGE 135 III 416, E. 2.6.2 – CALVI (fig.); BVGer B-608/2015, E. 4.2 – MAUI JIM. 382 BGer 4A_508/2008, E. 4.2 – AFRI-COLA. 383 BGE 128 III 454, E. 2.1.1 – YUKON. 384 BVGer B-5228/2014, E. 5.4 – RENO. 385 BGer 4A_324/2009, E. 5.1 – GOTTHARD; BVGer B-386/2008, E. 7.4 – GB. 386 BVGer B-2217/2014, E. 5.2 – BOND ST. 22 LONDON (fig.).

8.4.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

182

Beispiel eines nicht schutzfähigen Zeichens:

- MAUI JIM Kl. 9 und 25387.

Sachliche Unmöglichkeit

Kommt ein Ort oder eine Gegend für die massgebenden Verkehrskreise offensichtlich nicht

als Herkunftsort der Waren (Art. 48 ff. MSchG) oder Dienstleistungen (Art. 49 MSchG)

infrage, gelten die bekannten geografischen Namen und Zeichen nicht als

Herkunftsangabe388. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob sich die Existenz

des betroffenen Wirtschaftszweiges vor Ort nachweisen lässt389. Die blosse

Unwahrscheinlichkeit einer entsprechenden Herkunft reicht nicht aus390. Massgebend für die

sachliche Unmöglichkeit sind die objektiven Merkmale des betroffenen Ortes.

Beispiele schutzfähiger Zeichen:

- SAHARA für Papier und Pappe

- MATTERHORN für Bananen

Typenbezeichnungen

Durch die Hinzufügung von Ausdrücken wie «Art», «Typ» oder «style» zu einer

Herkunftsangabe kann die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft nicht

ausgeschlossen werden (vgl. Art. 47 Abs. 3bis MSchG391, Ziff. 8.6.4, S. 194).

Eine geografische Bezeichnung kann aber als Typenbezeichnung erkennbar sein, wenn das

Zeichen einen in der Schweiz für die betroffenen Waren bekannten Unternehmens- oder

Markennamen enthält (die Bekanntheit muss entweder notorisch sein oder durch den

Hinterleger nachgewiesen werden) und wenn die Abnehmer in der entsprechenden Branche

daran gewöhnt sind, geografische Namen und Zeichen als Typenbezeichnungen

wahrzunehmen. Diese Bezeichnungen lassen nicht die Vorstellung aufkommen, die so

bezeichnete Ware stamme von genannten Ort392.

Beispiel:

- TAG HEUER MONZA

CH 478 864, Kl. 14: ohne Einschränkung für Uhren- und

Zeitmessinstrumente schutzfähig.

387 BVGer B-61862/2013, E. 4.2 – MAUI JIM. 388 BGE 135 III 416, E. 2.6.6 – CALVI (fig.); BGE 128 III 454, E. 2.1.3 – YUKON. 389 BGE 135 III 416, E. 2.6.6 – CALVI (fig.). 390 BVGer B-2217/2014, E. 5.1.1 – BOND ST. 22 LONDON (fig.); BVGer B-608/2015, E. 3.3 – MAUI

JIM; BVGer B-6503/2014, E. 5 – LUXOR; BVGer B-6959/2009, E. 4.2 – CAPRI (fig.). 391 Die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen über den Schutz von geografischen

Angaben und Herkunftsangaben enthalten eine ähnliche Bestimmung. 392 BGE 135 III 416, E. 2.6.3 – CALVI (fig.); BGE 128 III 454, E. 2.1.4 – YUKON.

8.4.4

8.4.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

183

Gattungsbezeichnungen

Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder

die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt wurde, der

jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist. Diese Namen

gelten nicht mehr als Hinweis auf die geografische Herkunft der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen und bieten keinerlei Gefahr der Irreführung über deren geografische

Herkunft. Beispiele für Gattungsbezeichnungen sind WIENERLI für Würste oder EAU DE

COLOGNE für Parfümeriewaren.

Die Umwandlung einer Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung wird nicht leichthin

angenommen. Die Bezeichnung muss während eines langen Zeitraums als

Sachbezeichnung verwendet worden sein, und die damit gekennzeichnete Ware darf nicht

mehr mit dem ursprünglichen Herkunftsort in Verbindung gebracht werden. Zudem darf die

Umwandlung erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich bei allen

beteiligten Verkehrskreisen die einheitliche Meinung durchgesetzt hat, dass es sich bei der

Angabe nur noch um eine Sachbezeichnung handelt.393 Eine als GUB/GGA in der Schweiz

eingetragene oder über ein internationales Abkommen in der Schweiz geschützte

Bezeichnung kann nicht zur Gattungsbezeichnung werden.

Sonstige Ausnahmen aufgrund des Gesamteindrucks

Wenn die Hinzufügung eines Wort- oder Bildelements zu einer geografischen Bezeichnung

dem Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine

andere (im Vordergrund stehende) Bedeutung verleiht, ist die Erwartung hinsichtlich der

geografischen Herkunft ausgeschlossen394.

Diese zusätzlichen Elemente müssen den Sinngehalt des Zeichens im Gesamteindruck

verändern. Durch die Hinzufügung zusätzlicher neutraler Elemente kann die durch die

Herkunftsangabe geweckte Erwartung nicht ausgeschlossen werden395. Dies gilt

beispielsweise für ein für Blumen hinterlegtes Zeichen «Schweizer Gruss», weil der Begriff

«Gruss» nicht konkret auf ein bestimmtes Element verweist, mit dem die durch die

Bezeichnung «Schweizer» geweckte Herkunftserwartung ausgeschlossen werden könnte.396

8.4.7.1 Hinweis auf die betriebliche Herkunft

Nicht als Herkunftsangaben gelten Zeichen, die vom Publikum ausschliesslich397 als Hinweis

auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstanden werden. Mit diesen Angaben

393 BGer in PMMBl 1974 I 11, E. 2. 394 Vgl. BGer 4A_357/2015, E. 4.5.2 – INDIAN MOTORCYCLE ; BVGer B-2781/2014, E. 6.4.2 –

CONCEPT+. 395 BGer 4A_357/2015, E. 4.5.2 – INDIAN MOTORCYCLE. 396 BGE 79 I 252.

397 Es genügt nicht, wenn das Zeichen sowohl als geografischer als auch als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden wird (BVGer B-3259/2007, E. 11 – OERLIKON).

8.4.6

8.4.7

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

184

verbinden die angesprochenen Verkehrskreise keine Erwartungen an die geografische

Herkunft der Waren oder Dienstleistungen.398

Dies ist der Fall, wenn (erstens) das Zeichen einen Hinweis auf einen «Betrieb» (im engeren

oder weiteren Sinne) sowie (zweitens) bestimmte, ohne Weiteres erkennbare Informationen

bezüglich dessen Tätigkeitsfeldes enthält und Letzteres (drittens) offensichtlich nichts mit der

Herstellung der beanspruchten Waren oder der Erbringung der beanspruchten

Dienstleistungen zu tun hat.

Das Kriterium des Hinweises auf die betriebliche Herkunft findet sich in den verschiedensten

Bereichen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Zeichen, die offensichtlich auf eine

Luftfahrtgesellschaft hinweisen oder klar als Hinweis auf einen Sportverein oder eine

kulturelle Organisation wahrgenommen werden.

Beispiele:

- ABC AIR DORTMUND (Kl. 12, 16, 25, 28, 32, 39 und 43): Die Kombination des Begriffs

«Air» mit einem geografischen Namen wird oft von Luftfahrtgesellschaften verwendet,

sodass in diesem Fall der Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sowie die Angabe

zum Tätigkeitsbereich klar erkennbar sind. Der Hinweis auf die betriebliche Herkunft wird

bei allen Waren ausser bei den Bieren (Kl. 32) anerkannt. Die Bezeichnung

«DORTMUNDER» ist gemäss Anhang 12 des sektoriellen Abkommens als GGA für

Biere geschützt. Folglich wird eine Einschränkung auf Biere mit der GGA Dortmunder

verlangt (vgl. Ziff. 8.6.5, S. 194).

Der Hinweis auf die betriebliche Herkunft fehlt auch im Zusammenhang mit den

Transportdienstleistungen in Klasse 39, da die vom Zeichen abgeleitete Tätigkeit

(Tätigkeit einer Luftfahrtgesellschaft) diese Art von Dienstleistungen umfasst. Darüber

hinaus ist es üblich, dass eine Luftfahrtgesellschaft auch Beherbergungs- und

Verpflegungsdienstleistungen erbringt. Folglich nehmen die angesprochenen Abnehmer

im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen im Zeichen einen Hinweis auf deren

geografische Herkunft wahr, weshalb diese Dienstleistungen auf ihre deutsche Herkunft

einzuschränken sind.

398 RKGE in sic! 2003, 429, E. 7 – ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz (fig.).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

185

IR 1 197 623399: ohne Einschränkung für die Kl. 3, 5,

8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29,

30, 31, 32, 33400, 34, 35 und 41 schutzfähig.401

 CH 513 168: ohne Einschränkung insbesondere für

die Kl. 25 und 41 schutzfähig.402

8.4.7.2 Verkaufsort (Messen u.Ä.) und Ort der Erbringung der Dienstleistung

Geografische Bezeichnungen, die deutlich auf den Ort des Verkaufs der beanspruchten

Waren oder der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen Bezug nehmen, werden

grundsätzlich nicht als Herkunftsangabe aufgefasst.

Beispiele:

- CH 615 653, Kl. 12 und 42403

399 BVGer B-1428/2016 – Deutscher Fussball Bund (fig.). 400 Da «Deutsch(er)» über den erhöhten Schutz von Art. 23 Abs. 2 TRIPS verfügt, würde das Institut in

einer vergleichbaren künftigen Konstellation eine Einschränkung der Weine und Spirituosen in Klasse

33 auf deutsche Herkunft verlangen. Diese Angabe ist im Zusammenhang mit diesen Waren

unabhängig von der Irreführungsgefahr geschützt, sodass keine Ausnahme zum Erfahrungssatz im

Sinne von Art. 47 Abs. 2 MSchG zur Anwendung gelangt (vgl. 8.3, S. 177). 401 Der Entscheid über die Eintragung dieses Zeichens erging unter dem alten Recht, und der

Hinterleger erfüllte die Bedingungen von Art. 49 aMSchG, sodass sich die Frage der Einschränkung

im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nicht stellte. 402 Vgl. Fn. 418. 403 Die deutliche Bezugnahme auf den Verkaufsort erfolgt in diesem Beispiel mit dem

Zeichenbestandteil «Auktion»; bezüglich der Würdigung der nationalen Top Level Domain vgl. Ziff.

4.4.7, S. 134.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

186

- CH 669 700, Kl. 25, 35, 39

Wenn allerdings die geografische Bezeichnung nicht nur den Ort bezeichnet, an dem die

beanspruchten Waren verkauft oder die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden,

sondern gleichzeitig den Hersteller oder den Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen,

wird sie als Herkunftsangabe wahrgenommen.

8.4.7.3 Hinweis auf Titel und Inhaltsangaben von Waren und Dienstleistungen

Zeichen, die für Zeitungen, Radio- oder Fernsehsendungen oder andere (Tele-)

Kommunikationsmittel hinterlegt werden und geografische Bezeichnungen enthalten, stellen

dann keine Herkunftsangaben dar, wenn sie im Gesamteindruck klar auf den Titel, das

Thema oder den Inhalt der Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Diesfalls ist keine

Einschränkung auf die entsprechende geografische Herkunft erforderlich. Diese Ausnahme

kann nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung finden, die ihrer Art nach

ausschliesslich mit thematischem Inhalt vertrieben bzw. angeboten werden. Dies sind

insbesondere Verlagserzeugnisse, worunter beispielsweise bespielte Musikkassetten,

bespielte CDs und DVDs (Kl. 9), Zeitungen, Zeitschriften, Fotos und Bücher (Kl. 16) fallen,

bzw. Dienstleistungen wie die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen (Kl. 41)

oder die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten (Kl. 42).

Keine Geltung beanspruchen kann die Ausnahme entsprechend für unbespielte Kassetten

oder unbeschriftete Aufzeichnungsmaterialien bzw. Dienstleistungen wie Hosting (Kl. 42)

oder Vermietungsdienstleistungen (u.a. in Kl. 41 und 42). Ebenso wenig findet sie

Anwendung auf Druckereierzeugnisse bzw. Erziehung, Unterricht und Ausbildung (Kl. 41),

denn hierbei handelt es sich um Oberbegriffe, die Waren und Dienstleistungen umfassen, die

ihrer Art nach sowohl mit als auch ohne thematischen Inhalt vertrieben bzw. angeboten

werden können.

Wenn sich die geografische Bezeichnung auf den Anbieter der Waren oder den Erbringer

der Dienstleistungen bezieht, ist die Ausnahme gemäss Ziff. 8.4.7.1 (S. 183; Hinweis auf die

betriebliche Herkunft) zu prüfen.

Beispiele:

CH 595 560: ohne Einschränkung für

Verlagserzeugnisse schutzfähig; hingegen ist das

Zeichenelement «svizzera» eine Herkunftsangabe

bezüglich der Dienstleistung divertimento radiofonico e

televisivo (Kl. 41).

O'o deslgner outlet Landquart

RSI Radiotelevisione svizzera

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

187

 Universität Basel

Im Zusammenhang mit Verlagserzeugnissen (Kl. 16)

und der Leitung von Seminaren (Kl. 41) wird das

Zeichen als Hinweis auf den Hersteller bzw. Erbringer

verstanden und ist nur mit einer Einschränkung auf die

entsprechende geografische Herkunft schutzfähig.

8.4.7.4 Namen von sportlichen und kulturellen Anlässen

Bei klaren Hinweisen auf einen sportlichen oder kulturellen Anlass, wird die im Zeichen

enthaltene geografische Bezeichnung in der Regel nicht als Herkunftsangabe aufgefasst.

Diese Ausnahme gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen.

Beispiel:

- CH 640 138: ohne Einschränkung schutzfähig

(Kl. 16, 25, 28 und 41).

8.4.7.5 Reisedienstleistungen

Im Fall der für Reisedienstleistungen hinterlegten Zeichen bestehen keine Erwartungen

bezüglich derer geografischer Herkunft, wenn die massgebenden Verkehrskreise die

geografische Bezeichnung aufgrund des Gesamteindrucks des Zeichens als Hinweis auf die

Reisedestination wahrnehmen.

Beispiele:

 CH 637 536, Kl. 39 und 43

 CH 438 869, Kl. 39 (Veranstaltung von Reisen)

AfRi(AN

l~! 5AFARi TOVRS TRAVEL • VACATION

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

188

8.4.7.6 Weitere Fälle

Es sind weitere Fälle vorstellbar, in denen eine in einem Zeichen enthaltene geografische

Bezeichnung klar nicht als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen wahrgenommen wird.

Im Zusammenhang mit Esswaren und Getränken werden geografische Bezeichnungen

beispielsweise nicht als Herkunftsangaben verstanden, wenn sie offensichtlich auf eine

bestimmte Art von Gericht oder Getränk hinweisen. Bei Dienstleistungen im Bereich der

Gastronomie (Kl. 43) gelten geografische Namen und Zeichen nicht als Herkunftsangaben,

wenn sie klar erkennbar auf einen anderen Aspekt als die Herkunft der angebotenen

Dienstleistung hinweisen, z.B. auf die Ausstattung eines Lokals oder die Art der Küche oder

Verpflegung.

Wenn sich die geografische Bezeichnung auf die potenziellen Abnehmer der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen bezieht, bestehen keine Herkunftserwartungen.

Unter bestimmten Umständen kann das Verhältnis zwischen den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen und dem Zeichen, das die geografische Bezeichnung enthält, jede

Erwartung an die geografische Herkunft ausschliessen. Dies gilt in der Regel, wenn die

geografische Bezeichnung sich auf die Herkunft einer nicht beanspruchten Ware oder

Dienstleistung oder eines Bestandteils, Elements oder Rohstoffs der Ware, jedoch nicht der

Ware selbst bezieht.404

Beispiele:

- ABC Swiss Chalet Dieses Zeichen ist ohne Einschränkung der

Dienstleistungsliste für Verpflegungsdienstleistungen

(Kl. 43) schutzfähig, weil «Swiss Chalet» lediglich ein

Hinweis auf die Ausstattung des Lokals ist.

- ABC FÜR SCHWEIZER

GENIESSER

Dieses Zeichen ist ohne Einschränkung für feine

Backwaren in der Klasse 30 schutzfähig

- INDIAN MOTORCYCLE CH 701 279: ohne Einschränkung für Waren der

Kl. 25 schutzfähig405

- IR 907 963: ohne Einschränkung für die Waren der

Kl. 14, 18 und 25 schutzfähig406

404 Im Zusammenhang mit bestimmten Waren, insbesondere Lebensmitteln, oder wenn auf die

Herkunft eines Produktionsschritts verwiesen wird, beschränken spezielle Regeln die Tragweite dieser

Ausnahme (vgl. Ziff. 8.6.5.2, S. 197).

405 BGer 4A_357/2015 – INDIAN MOTORCYCLE. 406 BVGer B-6850-2008 – AJC presented by Arizona girls (fig.)

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

189

8.5 Gemeingut

Direkte Herkunftsangaben

8.5.1.1 Unterscheidungskraft

Direkte Herkunftsangaben beschreiben die geografische Herkunft einer Ware eindeutig und

sind deshalb Gemeingut.407 Da die angesprochenen Abnehmer in direkten

Herkunftsangaben keinen individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen im

Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion erkennen, fehlt es diesen Zeichen an der

konkreten Unterscheidungskraft.408

Die auf einer im Rahmen eines bilateralen Abkommens (einschliesslich des sektoriellen

Abkommens) oder spezialgesetzlicher Bestimmungen409 geführten Liste bzw. in einem

entsprechenden Register aufgeführten Angaben werden wie direkte Herkunftsangaben

behandelt. Gemäss Rechtsprechung ist die Bekanntheit dieser Angaben bei den

massgebenden Verkehrsreisen zu fingieren410; sie können folglich nicht als Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen wahrgenommen werden.

Die durch Art. 23 Abs. 2 TRIPS geschützten geografischen Namen besitzen keine

Unterscheidungskraft, sofern sie den Abnehmern bekannt sind (für die Prüfungskriterien vgl.

Ziff. 8.4.2, S. 179). Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses bleibt vorbehalten (vgl. unten).

8.5.1.2 Freihaltebedürfnis

Da es jedem Anbieter möglich sein muss, auf die geografische Herkunft seiner Waren oder

Dienstleistungen hinzuweisen, sind direkte Herkunftsangaben freihaltebedürftig. Für die

Beurteilung des Freihaltebedürfnisses sind u.a. folgende Kriterien massgebend:

Bevölkerungszahl, Besiedlungsdichte, politische und wirtschaftliche Bedeutung (Tourismus,

Industrie) usw.

Dies gilt nicht bloss soweit solche geografischen Bezeichnungen von den massgebenden

Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in

Verbindung gebracht werden können, sondern auch soweit sie künftig von den betroffenen

Unternehmen angesichts der künftigen wirtschaftlichen Entwicklungen als Herkunftsangabe

für diese verwendet werden könnten411. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass

sich weitere Produzenten oder sonstige Anbieter im entsprechenden Gebiet niederlassen, ist

die geografische Bezeichnung freihaltebedürftig.412 Die Doppelfunktion des

Gemeinguttatbestands kann dazu führen, dass im Prüfungszeitpunkt aus Sicht der

407 BVGer B-6503/2014, E. 3.3 – LUXOR; BVGer B-4710/2014, E. 3.1 – SHMESSE (fig.)/TGMESSE

(fig.).

408 Betr. die Würdigung des Gesamteindrucks vgl. Ziff. 3.2, S. 110. 409 Vgl. Ziff. 8.3, S. 177 410 BGE 125 III 193, E. 1b – BUDWEISER; BVGer B-1428/2016, E. 2.7.5 m.w.H. – IBEROGAST. 411 Vgl. BGer 4A_6/2013, E. 2.2 – Wilson; BGE 128 III 454, E. 2.1 – YUKON. 412 Vgl. vorstehende Fussnote.

8.5.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

190

Abnehmer als unbekannt zu qualifizierenden geografischen Bezeichnungen der

Markenschutz aufgrund eines (zukünftigen) Freihaltebedürfnisses zu verweigern ist413.

Die durch ein internationales Abkommen oder spezialgesetzliche Bestimmungen (vgl. Ziff.

8.3. S. 177) geschützten geografischen Bezeichnungen unterstehen grundsätzlich immer

einem Freihaltebedürfnis.

Sofern eine ausländische Herkunftsangabe für die gleichen Waren bzw. Dienstleistungen im

Markenregister des Ursprungslands eingetragen wurde, gilt sie in der Schweiz als nicht

freihaltebedürftig.414 Diese Praxis greift auch, wenn eine Eintragung durch das EUIPO erfolgt

ist.415 Für die durch ein internationales Abkommen geschützten Angaben genügt eine

Eintragung durch das EUIPO jedoch nicht.

Der im Ausland erfolgte Registereintrag sagt jedoch nichts über die Unterscheidungskraft

eines Zeichens in der Schweiz aus. Entscheidend für die Beurteilung dieses Aspekts ist die

Sachlage in der Schweiz416 (vgl. Ziff. 4.3, S. 119 ff.). Entsprechend lässt der im

Ursprungsland erfolgte Registereintrag keine Rückschlüsse auf die Frage des

Vorhandenseins von Unterscheidungskraft in der Schweiz zu.417

Indirekte Herkunftsangaben

Im Gegensatz zu den direkten Herkunftsangaben stehen indirekte Herkunftsangaben

grundsätzlich nicht im Gemeingut.418 Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz – und somit

Gemeingut – bilden insbesondere die folgenden, üblicherweise als Herkunftshinweise

verwendeten Bildzeichen, soweit sie im konkreten Fall nicht eine unübliche grafische

Gestaltung aufweisen:419 das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne, die Fahnen der

Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die entsprechenden ausländischen

Hoheitszeichen.420 Unabhängig von der Zugehörigkeit zum Gemeingut ist stets auch zu

prüfen, ob nicht der Ausschlussgrund der Irreführungsgefahr gemäss Art. 2 lit. c MSchG421

oder die Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. d MSchG gegeben sind.

413 Vgl. BGer 4A_6/2013, E. 3.3.3 f. i.V.m. E. 4 – Wilson; BVGer B-5004/2014, E. 8.1.2 – CLOS

D’AMBONNAY; a.M. BVGer B-4532/2017, E. 6.2 – HAMILTON. 414 Vgl. BGer 4A_6/2013, E. 4.3 – Wilson; diese Praxis geht zurück auf BGE 117 II 327 ff. –

MONTPARNASSE. Vgl. auch BVGer B-5228/2014, E. 6.2 – RENO. Nach der Praxis des Instituts kann

der ausländische Eintrag nicht berücksichtigt werden, wenn er eine kombinierte Marke betrifft (a.M.

BGer 4A_6/2013, E. 4.3 – Wilson).

415 BVGer B-6363/2014, E. 7.1 – MEISSEN. 416 BGE 129 III 225, E. 5.5 – MASTERPIECE. 417 BVGer B-6363/2014, E. 6.1 – MEISSEN, a. M. BVGer B-5004/2014, E. 6.2.1.1, 6.2.4 – CLOS

D’AMBONNAY. 418 Vgl. BVGer B-6503/2014, E. 3.3 – LUXOR ; BVGer B-4080/2008, E. 2.5 – AUSSIE DUAL

PERSONALITY.

419 Vgl. die allgemeinen Ausführungen zu Bildmarken, Ziff. 4.7, S. 146. 420 Die auf diese Zeichen anwendbaren Prüfungskriterien werden in Ziff. 9 aufgezählt. 421 BVGer B-2925/2014, E. 3.3 – Cortina (fig.).

8.5.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

191

Verkehrsdurchsetzung bei direkten Herkunftsangaben

Zeichen des Gemeinguts können sich grundsätzlich im Verkehr durchsetzen (vgl. dazu die

allgemeinen Ausführungen in Ziff. 12, S. 221). Direkte Herkunftsangaben sind jedoch in

Berücksichtigung des zukünftigen Freihaltebedürfnisses i.d.R. als unentbehrlich zu

qualifizieren und daher absolut freihaltebedürftig. Die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung

ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

Ausnahmen vom absoluten Freihaltebedürfnis für direkte Herkunftsangaben sind

insbesondere möglich, wenn aus tatsächlichen Gründen die Unentbehrlichkeit zu verneinen

ist, oder bei ausländischen Herkunftsangaben, wenn das Zeichen für identische Waren oder

Dienstleistungen im entsprechenden Land als Marke eingetragen ist.422

8.6 Irreführung über die geografische Herkunft

Grundsatz

Irreführend ist jedes Zeichen, das wegen seines Sinngehalts einen falschen Rückschluss auf

die Art oder Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen

zulässt.423 Nach der Lebenserfahrung weckt eine als Marke oder deren Bestandteil

verwendete geografische Bezeichnung beim Käufer im Allgemeinen die Erwartung, die

Waren und Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf das oder den die

Angabe hinweist (vgl. zu diesem Erfahrungssatz im Einzelnen vorstehend Ziff. 8.2, S. 176).

Als irreführend gilt somit ein Zeichen, das eine geografische Bezeichnung enthält – und sei

es nur als untergeordneten Bestandteil424 – oder aus einer solchen besteht und die

angesprochenen Abnehmer zur Annahme verleitet, die betreffenden Waren und/oder

Dienstleistungen stammten aus dem Land oder aus dem Ort, auf das oder den die Angabe

hinweist, obwohl dies in Wirklichkeit nicht zutrifft.425 In Fällen der Kombination mit weiteren

Elementen ist zu prüfen, ob diese dem Zeichen im Gesamteindruck einen Sinngehalt geben,

der ein Verständnis als Herkunftsangabe in Bezug auf die infrage stehenden Waren und

Dienstleistungen ausschliesst426 (vgl. vorstehend Ziff. 8.4). Entscheidend ist, ob das Zeichen

bei den Abnehmern eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem

bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt427 die Vorstellung einer

Herkunftsangabe weckt.428 Auch eine mutilierte oder modifizierte geografische Bezeichnung

422 BGE 117 II 327, E. 2b – MONTPARNASSE; BVGer B-7256/2010, E. 7.1 – GERRESHEIMER. 423 Vgl. BGer 4A_508/2008, E. 3.2 – AFRI-COLA; BGE 132 III 770, E. 2.1 – COLORADO (fig.); RKGE

in sic! 2004, 428, E. 2 – PHOENIX. Betreffend die Würdigung des Gesamteindrucks vgl. Ziff. 3.2, S.

110.

424 BGer in PMMBl 1977 I 18, E. 3 – COLONIA (fig.); BVGer B-1988/2009, E. 4.3 – EAU DE LIERRE

diptyque 34 boulevard saint germain paris 5e (fig.). 425 Vgl. BGE 135 III 416, E. 2.1 – CALVI (fig.); BGer in sic! 2007, 274, E. 4.1 – Champ; BVGer B-

6503/2014, E. 3.1 – LUXOR; BVGer B-5480/2009, E. 4.2 – Milanello (fig.).

426 Vgl. BGer 4A_357/2015, E. 4.5 und 4.5.2 – INDIAN MOTORCYCLE. 427 Für die indirekten Herkunftsangaben vgl. Ziff. 8.1.2, S. 175. 428 BGE 132 III 770, E. 2.1 – COLORADO (fig.); BVGer B-5451/2013, E. 3.3 – FIRENZA.

8.5.3

8.6.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

192

kann herkunftsbezogene Erwartungen wecken und daher irreführend sein.429 Dies ist der

Fall, wenn ihr geografischer Sinngehalt trotz der sprachlichen Veränderung erkennbar bleibt

– und gilt selbst dann, wenn die Bezeichnung gemäss Art. 2 lit. a MSchG schutzfähig sein

sollte (vgl. vorstehend Ziff. 3.2, S. 110).

Das Verbot der Irreführungsgefahr430 betr. Herkunftsangaben bezweckt den Schutz des

Publikums vor Irreführung über die Herkunft der mit der Marke versehenen Waren und/oder

Dienstleistungen,431 und dies ohne Rücksicht darauf, ob die geografische Herkunft dem

Produkt einen bestimmten Ruf verleiht.432 Die strenge Wahrung der Wahrheitspflicht ist

deshalb im Markeneintragungsverfahren sicherzustellen.433 Aus diesem Grund gilt die Regel,

wonach bei der Prüfung der absoluten Ausschlussgründe Grenzfälle einzutragen sind, nur

für die Prüfung des Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 lit. a MSchG (vgl. Ziff. 3.7, S. 114),

nicht aber für das Irreführungsverbot gemäss Art. 2 lit. c MSchG.

Gemäss langjähriger Praxis des Instituts, die vom Bundesgericht bestätigt wurde,434 werden

Zeichen, die eine Herkunftsangabe enthalten oder aus einer solchen bestehen, in

Anwendung von Art. 47 i.V.m. Art. 2 lit. c MSchG nur zum Markenschutz zugelassen, wenn

jegliche Irreführungsgefahr durch eine Einschränkung des Warenverzeichnisses

ausgeschlossen werden kann435 (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 8.6.5, S. 194). Mit anderen

Worten reicht – anders als nach den allgemeinen Regeln betr. irreführende Zeichen (vgl. Ziff.

5.1 ff., S. 164 ff.) – die Möglichkeit der korrekten Benutzung als solche bei Herkunftsangaben

für die Erteilung des Markenschutzes nicht aus. Das Erfordernis der Einschränkung hat

einerseits präventive Wirkung und verkleinert de facto die Irreführungsgefahr; andererseits

wird damit der Schutzumfang beschränkt (der sich gemäss Art. 11 Abs. 1 MSchG nur auf die

auf eine bestimmte Herkunft eingeschränkten Waren bezieht, mit der Folge, dass ein

Gebrauch für Waren anderer Herkunft keinen rechtserhaltenden Gebrauch gemäss Art. 12

Abs. 1 MSchG darstellt)436.

Eine Einschränkung nach der geografischen Herkunft wird auch in Bezug auf

Dienstleistungen verlangt437 (vgl. dazu wiederum Ziff. 8.6.5, S. 194).

429 BVGer B-3660/2016, E. 5.3 – SIBIRICA; BVGer B-5451/2013, E. 4.3 – FIRENZA; vgl. auch BGer

4A_508/2008, E. 4.2 – AFRI-COLA und BVGer B-4710/2014, E. 4.5 – SHMESSE (fig.)/TGMESSE

(fig.). 430 BGer 4A_357/2015, E. 4.2 und 4.5 – INDIAN MOTORCYCLE; tatsächlich eingetretener

Täuschungen bedarf es nicht: BGE 135 III 416, E. 2.5 – CALVI (fig.). 431 BGE 135 III 416, E. 2.5 – CALVI (fig.); BGer in PMMBl 1994 I 76, E. 5 – ALASKA.

432 BGE 135 III 416, E. 2.5 – CALVI (fig.); BGE 132 III 770, E. 3.1 – COLORADO (fig.); BVGer

B-1223/2010, E. 2.2 – TOURBILLON (fig.); BVGer B-7408/2006, E. 4.2 – bticino (fig.). 433 BGE 132 III 770, E. 3.2 – COLORADO (fig.). 434 BGE 135 III 416, E. 2.4 – CALVI (fig.); BGE 132 III 770, E. 4 – COLORADO (fig.); vgl. auch BVGer

B-915/2009, E. 6 – VIRGINIA SLIMS NO. 602; BVGer B-7408/2006, E. 4.4 – bticino (fig.).

435 Ob die in Art. 48a bis 48d MSchG statuierten Vorgaben im konkreten Einzelfall erfüllt sind, wird

vom Institut im Rahmen des Markeneintragungsverfahrens nicht geprüft. 436 BGer 4A_357/2015, E. 4.2 – INDIAN MOTORCYCLE. 437 Vgl. in diesem Zusammenhang den erläuternden Bericht zum «Swissness»-Ausführungsrecht vom

2.9.2015, S. 23

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/andere/Swissness/d/swissness_verordnungen_d/MSchV_Er

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

193

Art. 2 lit. c MSchG gilt auch für die durch das Völkerrecht oder die spezialgesetzlichen

Bestimmungen geschützten geografischen Angaben (vgl. Ziff. 8.3, S. 177). In diesen Fällen

ergibt sich die Irreführungsgefahr aus diesen Rechtsvorschriften.

Verlust des irreführenden Charakters durch Erlangung einer eigenständigen

zweiten Bedeutung («secondary meaning»)

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass selbst ein intensiver Gebrauch die Gefahr der

Irreführung über die geografische Herkunft nicht zu beseitigen vermag.438 Ausnahmsweise

können jedoch irreführende Herkunftsangaben aufgrund eines solchen Gebrauchs eine

eigenständige zweite Bedeutung («secondary meaning») erlangen.439 Dies ist nur dann

anzuerkennen, wenn der Hinterleger glaubhaft macht, dass erstens die ursprünglich

irreführende Angabe tatsächlich eine zweite, eigenständige Bedeutung erlangt hat und dass

zweitens diese zweite Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

und/oder Dienstleistungen für die massgebenden Verkehrskreise dermassen im Vordergrund

steht, dass eine Irreführungsgefahr bezüglich der geografischen Herkunft im konkreten Fall

praktisch ausgeschlossen werden kann.440

Dieser Nachweis stellt keinen Anwendungsfall der Verkehrsdurchsetzung dar, da nicht die

Erlangung der Unterscheidungskraft bzw. der Hinweis auf die betriebliche Herkunft im

Vordergrund steht, sondern der Bedeutungswandel einer Herkunftsangabe, die ihren

ursprünglichen Sinngehalt verloren und eine zweite, eigenständige Bedeutung erlangt hat.441

Das Glaubhaftmachen kann insbesondere durch Einreichen von Gebrauchsbelegen

erfolgen, sofern diese konkrete Anhaltspunkte bezüglich des Verlusts der geografischen

Bedeutung liefern.442 Liegen keine solchen Belege vor, bleibt die Möglichkeit einer

demoskopischen Umfrage.

Korrektive

Korrektive dienen zur Beseitigung geografischer oder sachlicher Mehrdeutigkeiten in einer

Marke. Massgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Korrektivs sind in materieller

laeuterungen_DE.pdf. Der Grund für die Einschränkung liegt unter anderem im Umstand, dass es den

Rahmen des Markeneintragungsverfahrens sprengen würde, die Erfüllung der in Art. 49 MSchG

statuierten kumulativen Vorgaben zu überprüfen; die Einschränkung ist verhältnismässig und erlaubt

eine analoge Berücksichtigung der mit dem Urteil des BGer 4A_357/2015, E. 4.2 – INDIAN

MOTORCYCLE für Waren angestellten Erwägungen. 438 BVGer B-6530/2014, E. 7.1 – LUXOR. 439 Vgl. BGer in PMMBl 1996 I 26, E. 2b – SAN FRANCISCO 49ERS; BGE 89 I 290, E. 6 – Dorset / La

Guardia (mit Hinweis auf die durchgesetzte Zigarettenmarke PARISIENNE); BVGer B-915/2009, E.

3.6 – VIRGINIA SLIMS NO. 602. 440 BGE 125 III 193, E. 1e – BUDWEISER. 441 Vgl. BVGer B-6503/2014, E. 7.2 – LUXOR. 442 Aus den Belegen muss der Verlust der herkunftsbezogenen Bedeutung ersichtlich sein. Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn die Belege zeigen, dass die Herkunft der damit gekennzeichneten

Waren nicht der geografischen Herkunftsangabe im Zeichen entspricht (z.B. indem in den

eingereichten Werbeunterlagen auf die Herkunft der Produkte aus einem anderen Land hingewiesen

wird).

8.6.2

8.6.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

194

Hinsicht die inhaltliche Aussagekraft des Korrektivs und in formeller Hinsicht dessen Grösse,

Form und Anordnung und damit seine Erkennbarkeit in der Marke.

Ein Korrektiv muss echt sein, d.h. den Tatsachen entsprechen. Damit ein Korrektiv akzeptiert

werden kann, müssen beide Herkunftsangaben den massgebenden Verkehrskreisen als

solche bekannt sein. Unechte Korrektive wie etwa ST. MORITZ, MADE IN JAPAN sind

offensichtlich täuschend und daher unzulässig. Korrektive können auch mittels

Bildelementen erfolgen.

Beispiel:

 ABC CAMBRIDGE (Kl. 25 [Kleider]): Es gibt Orte namens Cambridge in Grossbritannien

und in den USA. Das Institut würde dieses Zeichen für Waren US-amerikanischer

Herkunft eintragen, wenn ein geografisches Korrektiv beigefügt wird [z.B. «made in

USA»]. Ohne Korrektiv würde eine Einschränkung der Waren auf britische Herkunft

erfolgen, da die Herkunftsangabe CAMBRIDGE den massgebenden Schweizer

Verkehrskreisen in erster Linie als Name einer englischen Stadt bekannt ist.

Entlokalisierende Zusätze

Sog. entlokalisierende Zusätze, wie etwa «Typ443», «Art», «nach Rezept», «Genre»,

«méthode», «style» und «façon», die oftmals zusammen mit geografischen Bezeichnungen

verwendet werden, schliessen die Gefahr der Irreführung über die Herkunft der betreffenden

Waren und/oder Dienstleistungen nicht aus (Art. 47 Abs. 3bis MSchG). Solche Zusätze sind

nicht geeignet, die Erwartungen der Abnehmer in Bezug auf die geografische Herkunft der

damit gekennzeichneten Produkte zu beseitigen.444 Im Gegenteil werden sie meist bewusst

mit der Absicht eingesetzt, das Produkt in die Nähe von Produkten zu rücken, die tatsächlich

aus dem betreffenden Ort stammen, um so von deren Ruf zu profitieren. Das Institut lässt ein

Zeichen mit einem entlokalisierenden Zusatz nur dann zum Markenschutz zu, wenn die

Warenliste auf die Herkunft eingeschränkt wird, die der verwendeten geografischen

Bezeichnung entspricht. So wäre beispielsweise das Zeichen ABC Swiss Style nur

schutzfähig, wenn das Warenverzeichnis auf Waren schweizerischer Herkunft eingeschränkt

würde.

Einschränkungspraxis

8.6.5.1 Einschränkung auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

Enthält ein Zeichen einen Hinweis auf die geografische Herkunft, so ist seine Eintragung als

Marke nicht für Waren oder Dienstleistungen jeglicher Herkunft zulässig. Daher muss das

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so eingeschränkt werden, dass eine Irreführung

ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend Ziff. 8.6.1, S. 191).

443 Ausser wenn die Bedingungen von Ziff. 8.4.5, S. 182 (Typenbezeichnungen) erfüllt sind. 444 BGer in PMMBl 1974 I 11, E. 5 – HOLIDAY PILS.

8.6.4

8.6.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

195

Bei schweizerischen und ausländischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen

verlangt das Institut in der Regel eine Einschränkung auf das betreffende Herkunftsland.445

Bei grenzüberschreitenden Regionen muss sich die Einschränkung auf den betroffenen

Raum (Region) beziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Region hinreichend bestimmt

ist. Eine Einschränkung auf die betreffenden Länder kann nicht akzeptiert werden, weil eine

Ware oder Dienstleistung nicht aus zwei unterschiedlichen Ländern stammen kann.

Beispiel:

IR 714 593, Kl. 32: kohlensäurehaltiges Wasser und Apfelsaft

enthaltende Getränke; alle vorgenannten Waren aus der

Bodensee-Region.

Wenn das Zeichen eine durch einen besonderen Titel geschützte Angabe enthält (vgl. Ziff.

8.3, S. 177), verlangt das Institut eine enge Einschränkung mit Bezug zu diesem Titel. Dies

gilt für folgende Angaben:

1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) oder geschützte geografische Angaben

(GGA) im Sinne von Art. 16 LwG, Art. 50a Abs. 7 MSchG446 und Art. 41a Waldgesetz.

Beispiel:

CH 501 173, Kl. 29: Milchprodukte, nämlich Käse mit der

geschützten Ursprungsbezeichnung «Sbrinz».

445 BGE 132 III 770, E. 2.3 i.V.m. E. 4 – COLORADO (fig.); BGE 117 II 327, E. 2 – MONTPARNASSE. 446 Anmerkung: Art. 16 Abs. 6 1. Satz LwG lautet: «Wer Namen einer eingetragenen

Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige

landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft

nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen.» Aus diesem Grund werden Gesuche um Eintragung von Marken

mit Angaben, für die ein entsprechendes Gesuch um Eintragung als KUB/GGA beim BLW hängig ist,

bis zum endgültigen Entscheid über die Eintragung der GUB/GGA sistiert. Auf diese Weise garantiert

das Institut, dass die hinterlegte Marke die Eintragungsbedingungen erfüllt, indem sie gegebenenfalls

sowohl den Anforderungen des Landwirtschaftsgesetzes als auch den Bedingungen von Art. 2 lit. c

und d MSchG entspricht.

- Sb,Pnz -- ~-- ......~ -

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

196

2. Durch die kantonale Gesetzgebung geregelte und in dem vom BLW gemäss Art. 25

der Weinverordnung veröffentlichten Verzeichnis der KUB für Weine447 eingetragenen

Ursprungsbezeichnungen für Weine.

Beispiel:

«XY Lavaux» Kl. 33: Weine mit der KUB «Lavaux».

Herkunftsbezeichnungen für Weine auf einer Stufe unterhalb der als KUB

geschützten Bezeichnung gelten als Verweise auf die entsprechende KUB.

Beispiel:

«XY Coteaux de Sierre» Kl. 33: Weine mit der KUB «Wallis».

3. Durch eine Branchenverordnung gemäss Art. 50 MSchG abgedeckte

Bezeichnungen.

4. Ausländische geschützte Bezeichnungen, die in den Listen eines internationalen

Abkommens - insbesondere gemäss Anhang 7, 8 und 12 des sektoriellen

Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und den bilateralen Abkommen –

oder in einem auf einem internationalen Abkommen gründenden Register angeführt

sind.448 449Eine nur durch Art. 23 Abs. 2 TRIPS geschützte Wein- oder

Spirituosenbezeichnung erfordert keine enge Einschränkung.

Beispiele:

ZACAPA450 Kl. 33: Rum aus Guatemala.

XY Calpe451 Kl. 33: Weine mit der geschützten Bezeichnung «Alicante» (Spanien).

447 Siehe Liste der KUB im Sinne von Art. 63 LwG:

https://www.blw.admin.ch/dam/blw/fr/dokumente/Nachhaltige%20Produktion/Pflanzliche%20Produktio

n/Weine%20und%20Spirituosen/Dokumente%20Weine%20und%20Spirituosen/Verzeichnis.pdf.downl

oad.pdf/R%C3%A9pertoire_suisse_des_appellations_d'origine_contr%C3%B4l%C3%A9e_(AOC).pdf

448 Zahlreiche bilaterale Abkommen erwähnen Gemeinden, die befugt sind, eine

Ursprungsbezeichnung, geografische Angabe oder andere geschützte Bezeichnung zu gebrauchen.

Falls der Name einer dieser Gemeinden in einem Zeichen enthalten ist, geniesst es zwar den Schutz

des betreffenden Abkommens, aber die Warenliste kann in diesem Fall nicht auf die entsprechende

Gemeinde, sondern nur auf die geschützte Bezeichnung eingeschränkt werden. Beispiel: Lucena ist

eine spanische Gemeinde, die befugt ist, die Ursprungsbezeichnung «Montilla y Moriles» zu

gebrauchen. Die Warenliste wird in diesem Fall auf «Weine mit der Ursprungsbezeichnung Montilla y

Moriles» eingeschränkt.

449 Die in den bilateralen Abkommen angeführten Namen der Bundesländer, Regionen oder

(historischen) Provinzen, die waren- und dienstleistungsunabhängige geschützte Bezeichnungen

darstellen, erfordern keine enge Einschränkung.

450 Im Zusammenhang mit Spirituosen ist die Bezeichnung «Zacapa» eine gemäss Art. 23 Abs. 2

TRIPS geschützte geografische Angabe (BGer 4A_674/2010 – ZACAPA). 451 Die spanische Gemeinde «Calpe» ist, befugt, die gemäss dem Vertrag zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Spanischen Staat über den Schutz von

Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und ähnlichen Bezeichnungen (SR 0.232.111.193.32)

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

197

XY Salame Brianza452 Kl. 29: Fleischerzeugnis mit der geschützten

Ursprungsbezeichnung «Salame Brianza»

(Italien).

8.6.5.2 Einschränkung auf die geografische Herkunft der Rohstoffe oder auf einen

Produktionsschritt

Bestimmte Sonderregeln schützen den Gebrauch von Angaben, die sich nicht auf die

geografische Herkunft der beanspruchten Ware beziehen, sondern auf die geografische

Herkunft der Rohstoffe, die in die Zusammensetzung der Ware einfliessen oder auf einen

Produktionsschritt. Zeichen mit solchen Angaben werden mit einer Einschränkung gemäss

den Anforderungen der entsprechenden Regelung eingetragen. Dies ist jedoch an bestimmte

Bedingungen geknüpft: die grafische Gestaltung des Zeichens muss derart sein, dass eine

Wahrnehmung als Herkunftsangabe bezüglich der Waren als solcher ausgeschlossen ist.

Dabei ist der Gesamteindruck zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Farbanspruch

erforderlich, und das Zeichen darf kein anderes Element - wie namentlich ein

Schweizerkreuz - enthalten, das auf die geografische Herkunft verweist. Folgende Fälle sind

zu unterscheiden:

Im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Kosmetika darf die Herkunft eines Rohstoffs

angegeben werden, wenn dieser zu 100% vom angegebenen Ort stammt (Art. 5 Abs. 5

HasLV und Art. 6 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen

Herkunftsangaben für kosmetische Mittel).

Beispiele:

-

CH 712 347, Kl. 30: für Schokolade und

Schokoladeerzeugnisse schweizerischer Herkunft mit

zu 100% aus dem Kanton Bern stammender Milch

schutzfähig.

-

CH 708 058, Kl. 5, 29, 30 und 32: für schweizerische

Erzeugnisse mit zu 100% aus der Schweiz

stammender Milch schutzfähig. Das Zeichen verweist

auf die schweizerische Herkunft der Milch als

Bestandteil der beanspruchten Erzeugnisse. In einem

solchen Fall muss der Rohstoff – hier die Milch –

geschützte Bezeichnung «Alicante» zu gebrauchen. Die geografische Bezeichnung «Calpe» ist

folglich durch diesen Vertrag geschützt (Art. 2 Abs. 1 des Vertrags).

452 Die Bezeichnung «Salame Brianza» ist eine italienische GUB gemäss Anhang 12 des sektoriellen

Abkommens.

"t.S \.MT,is01ssrs - BERN-

Milchig & Schmelzend Lact~&food.Jnt · M,k)'&Smoodl

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

198

gemäss Art. 5 Abs. 5 HasLV zu 100% aus der

Schweiz stammen.

Auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3ter MSchG werden Zeichen, in denen die

Herkunftsangabe sich auf einen Produktionsschritt bezieht, nur mit einer entsprechenden

geografischen Einschränkung der genannten Tätigkeit als marken eingetragen.

Beispiel von schutzfähigen Zeichen mit einer Einschränkung der Herkunft bezüglich

einer Tätigkeit, die einen Produktionsschritt darstellt:

-

CH 699 913, Kl. 8, 9, 11, 21, (Farbanspruch: Rot, Weiss):

schutzfähig mit der Einschränkung «Waren, deren Design

vollumfänglich in der Schweiz stattgefunden hat».

Die im Zeichen genannte Tätigkeit muss klar einen Produktionsschritt wie «designt in der

Schweiz» für Schuhe oder «geräuchert in Österreich» für Lachs darstellen. Fehlt es an einer

klaren und ausschliesslichen Bezugnahme auf eine spezifische Tätigkeit, sind die Waren als

solche auf die entsprechende Herkunft einzuschränken.

Beispiele von Zeichen, die nur mit Einschränkung auf Waren schweizerischer Herkunft

schutzfähig sind:

 CH 513 768, Kl. 35, 36 und 42: «Innovation» ist keine

spezifische Tätigkeit.

CH 519 511, Kl. 5 und 10: Weder ist «Technologie» eine

spezifische Tätigkeit noch bezieht sich «Swiss» aufgrund

der unterschiedlichen Typografie klar auf «Tec».

 SWISS DESIGN by

NOVAVRA

Mit der Wortmarke sind die Elemente «SWISS» und

«DESIGN» auch in unterschiedlichen Farben geschützt,

sodass sich «SWISS» nicht klar auf «DESIGN» bezieht.

SWISS~~· INN'oVATION

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

199

Sich widersprechende Bezeichnungen

Als entlokalisierender Zusatz (vgl. Ziff. 8.6.4, S. 194) gilt auch die Verwendung von zwei sich

widersprechenden Herkunftsangaben wie z.B. im Zeichen ABC SCHWEIZER CHINESE. In

einem solchen Fall ist eine wahrheitsgemässe Einschränkung der Warenliste nicht möglich,

weshalb das Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen ist.

8.7 Verstoss gegen geltendes Recht (Art. 2 lit. d MSchG)

Ein Eintragungsgesuch ist gemäss Art. 2 lit. d MSchG zurückzuweisen, wenn das Zeichen

eine durch das Völkerrecht oder spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte

Herkunftsangabe enthält und die Warenliste nicht entsprechend eingeschränkt ist453.

Bilaterale Abkommen

Bei der Markenprüfung sind insbesondere folgende bilaterale Abkommen zu berücksichtigen:

 Verträge über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen

geografischen Bezeichnungen zwischen der Schweiz und Deutschland, Frankreich,

Spanien, Portugal, Ungarn, der Tschechoslowakei454, der Russischen Föderation sowie

Jamaika.455

 Sektorielles Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom

21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81),

insbesondere dessen Anhang 7 über den Handel mit Weinbauerzeugnissen, Anhang 8

über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor

Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke sowie Anhang 12 über den Schutz

von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) für

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.456

Sowohl das sektorielle Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen

Gemeinschaft als auch die mit Einzelstaaten abgeschlossenen bilateralen Verträge

beinhalten Listen mit geschützten geografischen Bezeichnungen.457 Diese geschützten

453 Vgl. in diesem Sinne BVGer B-1295/2015, E. 5.4.4 – IBEROGAST. 454 Der Vertrag mit der Tschechoslowakei ist von den beiden Nachfolgestaaten, der Tschechischen

Republik und der Slowakei, übernommen worden. 455 Vgl. Deutschland (SR 0.232.111.191.36), Frankreich (SR 0.232.111.193.49), Spanien (SR

0.232.111.193.32), Portugal (SR 0.232.111.196.54), Ungarn (SR 0.232.111.194.18),

Tschechoslowakei (SR 0.232.111.197.41), Russische Föderation (SR 0.232.111.196.65) sowie

Jamaika (SR 0.232.111.194.58). 456 Seit dem 1. Dezember 2011 sind die in der Anlage 1 von Anhang 12 aufgeführten GGA und GUB

in der Schweiz geschützt.

457 Die mit bestimmten Einzelstaaten abgeschlossenen bilateralen Verträge schützen die betreffenden

Bezeichnungen und Namen auch gegen eine Benutzung in abweichender Form, sofern trotz der

Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht (vgl. jeweils Art. 4 Abs. 2 der

Verträge). Als abweichende Form («forme modifiée») gilt die Benutzung mit Zusätzen (BVGer B-

1295/2015, E. 2.7.2 f. und 5.1 f. – IBEROGAST; die adjektivische Form wird der geschützten Form

gleichgestellt (BVGer 4A.14/2006, E. 3.3 – CHAMP). Dies gilt auch für die Anhänge 7 und 8 des

8.6.6

8.7.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

200

Namen gelten in der Schweiz unabhängig davon, ob sie den angesprochenen

Abnehmerkreisen bekannt sind, als Herkunftsangaben; es gilt das Ursprungslandprinzip.458

Dies hat zur Folge, dass eine Herkunftsangabe im Sinne der erwähnten völkerrechtlichen

Bestimmungen in Alleinstellung nicht als Marke geschützt werden kann und in

unterscheidungskräftiger Kombination eine Eintragung grundsätzlich nur im Falle einer

Einschränkung der Warenliste auf die entsprechende Herkunft möglich ist (gemäss der

geschützten Bezeichnung nach dem jeweiligen Abkommen).

Eine Einschränkung auf die von der geschützten Angabe bezeichnete Herkunft ist jedoch

nicht notwendig, wenn die Bezeichnung neben der geografischen Bedeutung auch eine

Bedeutung in der Alltagssprache (vgl. Beispiel unten) oder die Bedeutung eines

Familiennamens459 besitzt. Diese beiden Ausnahmen sind jedoch nicht auf die durch das

sektorielle Abkommen geschützten Bezeichnungen anwendbar.

Beispiel:

 CH 673 295, Kl. 33460

8.7.1.1 Bilaterale Verträge

Eine in einer abweichenden Form gebrauchte Angabe, die ausschliesslich durch einen nach

dem Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens abgeschlossenen bilateralen Vertrag (aktuell:

durch den Vertrag mit Russland oder den Vertrag mit Jamaika) geschützt ist, kann in der

Schweiz ohne Einschränkung der Warenliste eingetragen werden, sofern das Zeichen im

sektoriellen Abkommens sowie die bilateralen Verträge mit Russland und Jamaika, obwohl diese

keinen ausdrücklichen Verweis auf die abweichende Formen enthalten. Die nach dem TRIPS-

Abkommen abgeschlossenen Abkommen können nicht von dem durch dieses gewährten

Schutzniveau abweichen (vgl. Art. 8 Ziff. 9 von Anhang 7 und Art. 5 Ziff. 3 von Anhang 8 des

sektoriellen Abkommens sowie Art. 24 Abs. 3 TRIPS).

458 Vgl. BVGer B-1295/2015, E. 2.7.5 – IBEROGAST. 459 Bei den durch Art. 23 Abs. 2 TRIPS geschützten geografischen Wein- und

Spirituosenbezeichnungen genügt es, dass der Familienname mit dem Namen des Hinterlegers oder

seines Geschäftsvorgängers zusammenfällt. Bei den durch die obengenannten bilateralen Verträge

geschützten Angaben muss der Inhaber zusätzlich ein berechtigtes Interesse nachweisen, und das

Risiko einer Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung muss ausgeschlossen sein (vgl. BVGer

B-8468/2010, E. 6.1.3.2 – TORRES / TORRE SARACENA).

460 Toro ist durch den bilateralen Vertrag mit Spanien geschützt. Dieser Begriff bedeutet jedoch auf

Italienisch «Stier». Die abweichende Form «TOROLOCO» ist im Übrigen in Spanien als Marke für

Waren der Klasse 33 ohne Einschränkung eingetragen (spanische Marke Nr. M3056158 EL RABO

DEL TOROLOCO) (vgl. dazu: Ziff. 8.7.1.1).

TOROLOCO

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

201

Ursprungsland ohne Einschränkung in dieser Form eingetragen ist. Die Irreführung des

Schweizer Publikums bleibt vorbehalten. Ohne eine solche Eintragung bieten diese

bilateralen Verträge ein mit dem TRIPS-Abkommen gleichwertiges Schutzniveau.

Bei den vor dem Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens abgeschlossenen bilateralen

Verträgen, d.h. den Verträgen mit Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Ungarn, der

Tschechischen Republik und der Slowakei, kann eine in einer abweichenden Form

gebrauchte geschützte Angabe unter einer zusätzlichen Bedingung ohne Einschränkung in

der Schweiz eingetragen werden: Neben einer ohne Einschränkung vorgenommenen

Eintragung im Ursprungsland (die Eintragung beim EUIPO genügt nicht) darf ausserdem aus

Sicht der Schweizer Konsumenten keine Verwechslungsgefahr461 bestehen. Die

Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn das Zeichen eine doppelte Bedeutung

besitzt (vgl. Ziff. 8.4.1, S. 178), als Modellbezeichnung wahrgenommen wird (vgl. Ziff. 8.4.5,

S. 182) oder unter eine der aus dem Gesamteindruck abgeleiteten Ausnahmen fällt (vgl. Ziff.

8.4.7, S. 183).

8.7.1.2 Sektorielles Abkommen

Eine durch das sektorielle Abkommen geschützte Bezeichnung (landwirtschaftliche

Erzeugnisse) ist absolut geschützt. Folglich spielt das Bestehen einer Verwechslungsgefahr

in der Schweiz oder einer Eintragung im Ursprungsland keine Rolle.

Anhang 12 dieses Abkommens bietet einen umfassenden Schutz, u.a. gegen

Nachahmungen und Anspielungen (vgl. Art. 7 Ziff. 3 von Anhang 12 zum sektoriellen

Abkommen).

Die Anhänge 7 und 8 des sektoriellen Abkommens (Weine und Spirituosen) bieten einen

gegenüber dem TRIPS-Abkommen gleichwertigen Schutz.462, 463

TRIPS-Abkommen

Das TRIPS-Abkommen stellt Minimalerfordernisse auf; den Mitgliedstaaten ist es

unbenommen, einen weiter gehenden Schutz für geografische Herkunftsangaben

vorzusehen.464

Werden geografische Angaben im Zusammenhang mit Weinen oder Spirituosen verwendet,

greift der weiter gehende Schutz gemäss Art. 23 Abs. 2 TRIPS. Mit dieser Bestimmung

werden geografische Angaben im Sinne von Art. 22 Abs. 1 TRIPS unabhängig vom

Vorliegen einer Irreführungsgefahr geschützt. Es ist somit irrelevant, ob die betreffende

geografische Angabe den schweizerischen Durchschnittsabnehmern bekannt ist.465 Die

Regelung von Art. 23 Abs. 2 TRIPS beruht auf dem Ursprungslandprinzip, nicht dem

461 BGE 125 III 193, E. 1b – Budweiser; BVGer B-30/2009, E. 3.7 – ALVARO NAVARRO. 462 Vgl. Art. 8 Ziff. 9 von Anhang 7 und Art. 5 Ziff. 3 von Anhang 8 des sektoriellen Abkommens. 463 Die Gefahr der Irreführung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a) TRIPS wird jedoch strenger geprüft. 464 BVGer B-6503/2014, E. 2.1 – LUXOR; BVGer B-1785/2014, E. 2.4 – HYDE PARK. 465 BGer 4A_674/2010, E. 2 – ZACAPA.

8.7.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

202

Schutzlandprinzip; ob eine Angabe zurückzuweisen ist, bemisst sich folglich nach dem

Schutz, der ihr im Ursprungsland gewährt wird.

Eine Einschränkung auf die von der geschützten Angabe bezeichnete Herkunft ist jedoch

nicht notwendig, wenn die Bezeichnung neben der geografischen Bedeutung auch eine

Bedeutung in der Allgemeinesprache (vgl. Ziff. 8.7.1, S. 199) oder die Bedeutung eines

Familiennamens besitzt. Für diese zweite Ausnahme genügt es, dass der Familienname mit

dem Namen des Hinterlegers oder seines Geschäftsvorgängers zusammenfällt.

Art. 23 Abs. 2 TRIPS ist aufgrund seiner konkreten Formulierung in der Schweiz direkt

anwendbar.

Wenn die geschützte geografische Angabe in abweichender Form im Zeichen

wiedergegeben wird, ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Verwechslung im Sinne von Art. 22

Abs. 2 lit. a) TRIPS besteht. Die in den Entscheiden Schlumpagner466 und Champ467

angestellten Erwägungen gelten sinngemäss auch in diesem Kontext.

Stresa-Abkommen

Die Ursprungsbezeichnungen, die im Anhang A des internationalen Abkommens vom

1. Juni/18. Juli 1951 über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der

Benennungen für Käse (Stresa-Abkommen; SR 0.817.142.1) aufgeführt sind, können nur für

Käse aus der bezeichneten Region (Roquefort, Pecorino Romano, Gorgonzola und

Parmigiano Reggiano) als Elemente einer Marke eingetragen werden (vgl. Art. 3 des

Abkommens). Diese Bezeichnungen sind in der Zwischenzeit in der Europäischen Union als

geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen. Das Warenverzeichnis wird entsprechend

eingeschränkt.

Die Benennungen im Anhang B (z.B. Camembert, Saint-Paulin) sind derjenigen

Vertragspartei zugewiesen, die diese Benennung als Erste anwandte und auch über eine

behördliche Regelung der Eigenschaften der jeweiligen Käsesorte verfügte. Sie dürfen

jedoch auch zur Bezeichnung von Käse verwendet werden, der auf dem Gebiet einer

anderen Vertragspartei hergestellt worden ist. Voraussetzung ist, dass der Käse den vom

betr. Vertragsstaat festgelegten Kriterien entspricht. Als Elemente einer Marke können diese

Bezeichnungen eingetragen werden; das Warenverzeichnis wird jedoch auf das

Ursprungsland gemäss dem Abkommen eingeschränkt (z.B. BRIE NATIONAL:

Einschränkung auf Käse französischer Herkunft). Enthält demgegenüber die Marke einen

Hinweis auf das Produktionsland, so erfolgt eine Einschränkung auf das Produktionsland

(z.B. BRIE ETOILE SUISSE: Einschränkung auf Käse schweizerischer Herkunft).

Art. 16 Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Das Landwirtschaftsgesetz sieht seit dem 1. Juli 1997 ein Register für geografische

Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen

Erzeugnissen vor (Art. 16 LwG). Dieses Register orientiert sich stark an der EU-Verordnung

466 BGer sic! 2003, 337 – Schlumpagner. 467 BGer 4A.14/2006 – Champ.

8.7.3

8.7.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

203

Nr. 1151/2012468, die ein europäisches Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen

und geografische Angaben eingeführt hat.

Das Register der GUB und GGA von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird vom BLW geführt. Mit dem Register wurden die

beiden Begriffe «Geschützte Ursprungsbezeichnung» (GUB) und «Geschützte Geografische

Angabe» (GGA) in das schweizerische Schutzsystem der Herkunftsangaben eingeführt.

Zurzeit sind 38 Bezeichnungen im Register eingetragen469. GUB und GGA sind Gemeingut

gemäss Art. 2 lit. a MSchG. Dies gilt auch für die Hinterlegung des fraglichen Zeichens durch

die Gruppierung von Produzenten, welche die Eintragung der GUB oder GGA beantragt hat.

Die Tatsache, dass das entsprechende Zeichen ins GUB/GGA-Register aufgenommen

wurde, bedeutet nicht, dass es unterscheidungskräftig im Sinne des Markenrechts wäre. Da

mit der Eintragung im GUB/GGA-Register der Gebrauch der geschützten Bezeichnung allen

Produzenten offensteht, die das Pflichtenheft erfüllen, verstärkt der Registereintrag das

Bedürfnis, die Bezeichnung als Zeichen des Gemeingutes freizuhalten (absolutes

Freihaltebedürfnis).470 Demgegenüber kann ein Zeichen mit einer GUB/GGA als Marke

eingetragen werden, wenn es weitere unterscheidungskräftige Zeichenelemente enthält.471

Um einen Verstoss gegen die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die GUB und GGA

sowie die Gefahr einer Irreführung der Abnehmer auszuschliessen, wird ein

unterscheidungskräftiges Zeichen mit einer GUB/GGA für das betreffende Erzeugnis mit

einer Einschränkung auf die Erzeugnisse eingetragen, die über die fragliche GUB oder GGA

verfügen.472 Zur Einschränkung vgl. Ziff. 8.6.5, S. 194.

Art. 50a MSchG

Das Institut führt gemäss Art. 50a MSchG ein Register für geografische Angaben für Waren,

mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen

Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren

Verarbeitungsprodukten. Für die Einzelheiten wird auf die separaten Richtlinien verwiesen

(vgl. www.ige.ch).

Um einen Verstoss gegen die Gesetzgebung über die GUB und GGA für nicht

landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Gefahr einer Irreführung der Abnehmer

auszuschliessen, wird ein unterscheidungskräftiges Zeichen mit einer geschützten

geografischen Angabe gemäss Art. 50a MSchG nur für die Waren eingetragen, die über die

fragliche GUB oder GGA verfügen. Zur Einschränkung vgl. Ziff. 8.6.5, S. 194.

468 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November

2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. 469 Vgl. https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/kennzeichnung/ursprungsbezeichungen-

und-geografische-angaben.html. 470 Vgl. Fn. 446 betr. Sistierung von Markeneintragungsgesuchen, die Angaben enthalten, für die beim

BLW ein Registrierungsgesuch als GUB/GGA hängig ist. 471 RKGE in sic! 2006, 484, E. 10 – Sbrinz (fig.) / sbrinz (fig.).

472 Dies gilt auch, wenn eine ungenügende Modifikation oder Mutilation der geschützten KUB/GGA

infrage steht, bei welcher die Gefahr der Verwechselbarkeit besteht.

8.7.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

204

Weinbezeichnungen im Sinne von Art. 63 LwG

Gemäss Art. 25 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr

von Wein (Weinverordnung; SR 916.140) führt und veröffentlicht das BLW ein

schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC) für

Weine nach Art. 21.473 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt das Verzeichnis der von

ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der

einschlägigen kantonalen Gesetzgebung.

Der gesetzliche Schutz bezieht sich auf die KUB als solche, greift aber auch im Fall der

Verwendung von damit verwechselbaren Zeichen (Art. 16 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 63 Abs. 6

LWG).

Um einen Verstoss gegen die Gesetzgebung über KUB für Weine sowie die Gefahr einer

Irreführung der Konsumenten auszuschliessen, wird ein unterscheidungskräftiges Zeichen

mit einer geschützten geografischen Angabe gemäss Art. 63 LwG nur für Erzeugnisse

eingetragen, die über die fragliche KUB verfügen. Zur Einschränkung vgl. Ziff. 8.6.5, S. 194.

Die GUB und GGA für Spirituosen sind dem ebenfalls vom BLW geführten Register der

Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (GUB/GGA-Register) zu entnehmen

(vgl. Ziff. 8.7.4, S. 202).

9. Öffentliche Zeichen und Hoheitszeichen

9.1 Einleitung

Die Prüfung der absoluten Ausschlussgründe für Zeichen, die dem WSchG unterstehen,

erfolgt anhand spezifischer Kriterien (vgl. Ziff. 9.4 ff.). Bei bestimmten öffentlichen Zeichen

bestehen ausserdem Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung und der Eintragung von

Lizenzen (vgl. Ziff. 9.5).

9.2 Begriffsbestimmungen

Schweizerkreuz und Schweizerfahne

Das Schweizerkreuz ist in Art. 1 WSchG definiert. Es ist ein im roten Feld aufrechtes,

freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als

breit sind. Die Form des roten Feldes ist für die Qualifizierung des weissen Kreuzes als

Schweizerkreuz im Sinne von Art. 1 WSchG nicht entscheidend.

Die Schweizerfahne zeigt ein Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld (Art. 3 Abs. 1

WSchG). Die Schweizer Flagge zur See474 und das Hoheitszeichen auf schweizerischen

473 Das Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen der Schweiz ist einsehbar unter:

https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-produktion/weine-und-

spirituosen.html. 474 Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (SR 747.30).

8.7.6

9.2.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

205

Luftfahrzeugen475 gelten ebenfalls als Schweizerfahne im Sinne von Art. 3 WSchG (Art. 3

Abs. 3 WSchG).

Schweizerfahne (vgl. Anhang 2 zum WSchG):

Rote Farbe: CMYK 0 / 100 / 100 / 0; Pantone 485 C / 485 U; RGB 255 / 0 /

0; Hexadezimal #FF0000; Scotchcal 100 -13; RAL 3020 Verkehrsrot; NCS

S 1085-Y90R)

Schweizerwappen

Das Schweizerwappen ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild (Art. 2 Abs. 1 WSchG).

Schweizerwappen (vgl. Anhang 1 zum WSchG):

Rote Farbe: CMYK 0 / 100 / 100 / 0; Pantone 485 C / 485 U; RGB 255 / 0 /

0; Hexadezimal #FF0000; Scotchcal 100 -13; RAL 3020 Verkehrsrot; NCS

S 1085-Y90R)

Wappen und Fahnen der Kantone und Gemeinden

Die Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen der Kantone, Bezirke, Kreise und

Gemeinden werden durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 5 WSchG).

Amtliche Bezeichnungen

Nach Art. 6 WSchG gelten die folgenden Ausdrücke als amtliche Bezeichnungen:

Eidgenossenschaft, Bund, eidgenössisch, Kanton, kantonal, Gemeinde, kommunal und

andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder

behördennahe Tätigkeit schliessen lassen. Dasselbe gilt auch für die bekannten

Abkürzungen von Behörden (EJPD, VBS, ETH etc.) oder andere Bezeichnungen, die auf das

Gemeinwesen oder seine Organe hinweisen476.

Zusätzlich zu diesen amtlichen Bezeichnungen im engeren Sinn schützt das WSchG auch

Bezeichnungen oder Ausdrücke, die auf eine amtliche Tätigkeit oder eine hoheitliche

Funktion schliessen lassen477. Dies gilt zum Beispiel für «Polizei478» oder «Swiss Military479».

475 Bundesgesetz über die Luftfahrt (SR 748.0). 476 Swissness-Botschaft, S. 8626. 477 Swissness-Botschaft, S. 8626. 478 Swissness-Botschaft, S. 8626. 479 BVGer, B-850/2016, E. 5.3.1 – Swiss Military / Swiss Military.

9.2.2

9.2.3

9.2.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

206

Der Begriff «Schweiz» sowie der Name der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind

an sich keine amtlichen Bezeichnungen. In Verbindung mit anderen Bestandteilen (z.B.

Institut oder hoheitliche Tätigkeit) können diese Begriffe eine staatliche oder halbstaatliche

Tätigkeit nahelegen und als amtliche Bezeichnung im Sinne von Art. 6 WSchG betrachtet

werden.

Beispiele für amtliche Bezeichnungen im Sinne von Art. 6 lit. g WSchG:

 Swiss Military480;

 Schweizerisches Institut für Medizinalpflanzen481;

 Swissmoney Ltd482;

Beispiele für Zeichen, die keine amtlichen Bezeichnungen im Sinne von Art. 6 lit. g WSchG

sind:

 Schweizerische Depeschenagentur483

 Eidgenossenkunst – Dr. Dirk Hanebuth484

 Eidgenössisches Turnfest485.

Nationale Bild- und Wortzeichen

Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale

Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen

(Art. 7 WSchG). Diese Zeichen geniessen den Schutz durch das WSchG. Sie beziehen sich

auf nationale Wahrzeichen wie die Stiftsbibliothek St. Gallen, die Tre Castelli von Bellinzona

oder das Matterhorn, auf nationale Heldengestalten wie Helvetia oder Wilhelm Tell, auf

nationale Mythen wie den Rütlischwur, auf nationale Stätten wie das Rütli sowie auf

nationale Denkmäler wie das Tell-, Winkelried- oder St. Jakobs-Denkmal.486

Ausländische Hoheitszeichen

Die Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen ausländischer Staaten sind ebenfalls

geschützt (Art. 15 Abs. 1 WSchG). Geschützt sind die Wappen, Fahnen und sonstigen

Hoheitszeichen ausländischer Staaten und Gliedstaaten ausländischer Bundesstaaten487.

Folglich fallen beispielsweise die Fahnen der deutschen Bundesländer oder der

Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika in den Anwendungsbereich von Art. 15

WSchG. Für die Fahnen der französischen Departemente oder Regionen gilt dies jedoch

beispielsweise nicht.

480 BVGer, B-850/2016, E. 5.3.1 – Swiss Military / Swiss Military. 481 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8626.

482 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8626. 483 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8626. 484 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8626. 485 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8631. 486 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8627. 487 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8637.

9.2.5

9.2.6

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

207

9.3 Eintragung von Marken mit einem geschützten Zeichen oder Hoheitszeichen

Grundsätze für den Schutz gemäss WSchG

Der Schutz gemäss WSchG ist nicht auf die genaue Übernahme der gesetzlich geschützten

öffentlichen Zeichen und Hoheitszeichen beschränkt, sondern gilt auch für Zeichen, die mit

den Hoheitszeichen verwechselt werden können. Die schweizerische Regelung geht weiter

als die Mindestanforderungen von Art. 6ter Abs.1 lit. a PVÜ. Diese Bestimmung verpflichtet

die Verbandsländer, die Eintragung von Wappen, Flaggen und anderen staatlichen

Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von diesen eingeführten amtlichen Prüf- und

Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik-

oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu

erklären488. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne liegt dann vor, wenn trotz Stilisierung

bzw. Abänderung des geschützten Hoheitszeichens das hinterlegte Zeichen den Charakter

einer Fahnen- oder Wappendarstellung aufweist und im Verkehr als ein staatliches

Hoheitszeichen aufgefasst wird. Massgebend ist deshalb, ob das fragliche Zeichen den

Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erweckt.

Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Zeichen

9.3.2.1 Im Allgemeinen

Das WSchG schützt die öffentlichen Zeichen nicht nur gegen Nachahmungen im

heraldischen Sinn, sondern auch gegen Zeichen, die mit den geschützten Zeichen

«verwechselbar» sind. Dadurch sollen ohne Rücksicht auf den heraldischen Charakter

diejenigen Kunstgriffe verhindert werden, bei denen sich die Nachahmer allenfalls damit

begnügen würden, die geschützten Zeichen nur unbedeutend, aber doch so weit

ausreichend abzuändern, dass keine Nachahmung im heraldischen Sinne mehr vorliegt.

Die Abänderung des geschützten Hoheitszeichens bzw. seiner wesentlichen Bestandteile

kann eine Verwechslungsgefahr ausschliessen, wenn das Zeichen nicht mehr mit dem

geschützten Hoheitszeichen in Verbindung gebracht wird. Bei häufig verwendeten Fahnen-

oder Wappenmotiven reichen schon geringe Unterschiede in der Darstellung, um eine

Verwechslungsgefahr auszuschliessen489.

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

-

CH 585 008 (keine Verwechslungsgefahr mit der

Staatsflagge Österreichs)

488 Dies sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben. 489 BGer 4A_101/2007, E. 4.2 – Doppeladler: «Das in beiden Zeichen enthaltene Motiv des

Doppeladlers ist zunächst – insbesondere als Bildmotiv in Wappen – notorisch derart verbreitet, dass

regelmässig schon eher geringe Unterschiede in der Darstellung die Gefahr der Verwechslung

verringern.»

9.3.1

9.3.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

208

- CH 598 185 (genügende Abänderung des Adlers

des deutschen und des österreichischen Wappens)

-

IR 994 062 (Da der Löwe ein übliches

Wappenmotiv darstellt, kann der vorliegende

Zeichenbestandteil nicht eindeutig einem Wappen

zugeordnet werden. Zudem genügende

Abänderung des Löwen der geschützten

Hoheitszeichen der deutschen Bundesländer

Saarland und Rheinland-Pfalz, des

österreichischen Bundeslandes Salzburg und des

Staatswappens von Senegal)

Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:

- IR 1 026 289 (Verwechslungsgefahr mit der

Staatsflagge Italiens)

- IR 1 161 192 (Verwechslungsgefahr mit der

Staatsflagge und dem Wappen Italiens)

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit einem geschützten

Hoheitszeichen ist nur das fragliche Zeichenelement massgebend. Die übrigen Teile des

Zeichens sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr folglich nicht zu berücksichtigen.

Anders als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a

MSchG wird bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Zusammenhang

grundsätzlich nicht auf den Gesamteindruck abgestellt490. Ob der fragliche

Zeichenbestandteil neben anderen grössere oder geringere Bedeutung hat, ist unerheblich;

es genügt, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden ist. Jedoch ist auch vom

Bundesgericht anerkannt, dass die weiteren Zeichenelemente im Einzelfall zu einem

Bedeutungswandel führen können491. Sofern dieser offensichtlich ist und dazu führt, dass der

fragliche Zeichenbestandteil gar nicht mehr als eines der gesetzlich geschützten

Hoheitszeichen erkannt wird, greift das Eintragungsverbot nicht. Dies gilt auch bei Zeichen,

die ein Kreuz in Kombination mit weiteren Elementen enthalten: Wenn aufgrund des

Zusammenspiels aller Zeichenelemente dem Kreuz die ohne Weiteres erkennbare

490 BGE 80 I 58, E. 2, a.M. RKGE in sic!2002, 855, E. 3 f. – SWISS ARMY CHEESE (fig.); vgl. zur

insoweit übereinstimmenden Rechtslage im Anwendungsbereich des Rotkreuzgesetzes BGE 134 III

406, E. 5.2 – VSA VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.).

491 Vgl. BGE 135 III 648, E. 2.5 – UNOX (fig.) für das NZSchG und BGE 134 III 406, E. 5.3 – VSA

VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.).

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Teil 5 – Materielle Markenprüfung

209

Bedeutung von «plus» (bzw. «mehr», «zusätzlich») zukommt und somit keine

Gedankenverbindung zum (Schweizer)Kreuz hervorgerufen wird, liegt keine

Verwechslungsgefahr vor.

Beispiel für ein ohne Einschränkung der Warenliste schutzfähiges Zeichen:

- CH 685 544 (Farbanspruch: Rot [CMYK-Wert:

15/100/100/0], Weiss)

Unter das Eintragungsverbot fällt auch die schwarz-weisse Wiedergabe eines farbigen

Hoheitszeichens, die das Hoheitszeichen an sich oder dessen wesentlichen Bestandteil

erkennen lässt. Wenn andere Farben als Rot und Weiss beansprucht werden, kann die

Gefahr einer Verwechslung mit dem Schweizerkreuz nicht ausgeschlossen werden. Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn das Kreuz in einer hellen Farbe (z.B. Weiss, Grau, Beige oder

Hellgelb) auf einem Hintergrund in einer dunkleren Farbe (z.B. gelb, goldfarben, orange oder

violett) dargestellt wird, der mit der roten Farbe verwechselt werden könnte. Wenn die

Farben Weiss und Schwarz beansprucht werden, wird eine Verwechselbarkeit mit dem

Schweizerkreuz angenommen. Entscheidend ist der Gesamteindruck.

9.3.2.2 Verwechslungsgefahr mit dem Wappen

Für die Verwechslungsgefahr mit einem nach Art. 8 WSchG geschützten Wappen ist

entscheidend, ob eine Form verwendet wird, die von den Konsumenten noch als Wappen

aufgefasst wird492. Die Form des Wappens ist diesbezüglich nicht massgebend. Es genügt,

dass die Konsumenten im Zeichen eine Form erkennen, die an die Form des Wappens

erinnert. Dies ist der Fall, wenn die Form einem Wappenschild, d.h. einem kleinen Schild,

gleichgestellt werden kann.

Mit dem Schweizerwappen verwechselbare Zeichen:

-

CH 709147 (Farbanspruch: Rot und

Weiss; Kl. 3, 8 - 9, 11, 14, 16, 18, 21,

25 und 30)

Der Inhaber besitzt ein

Weiterbenützungsrecht für das

Schweizerwappen493.

492 Da das Schweizerwappen und die Schweizerfahne das gleiche Motiv zum Gegenstand haben – ein

aufrecht stehendes weisses Kreuz in einem roten Feld –, muss bei der Beurteilung der

Verwechselbarkeit dieser beiden Zeichen eine sinnvolle und nachvollziehbare Abgrenzung gemacht

werden können. Ausgangspunkt für eine solche Abgrenzung bildet der Wappenschild (vgl. Swissness-

Botschaft, S. 8622 und 8628). 493 Vgl. unten: Ziff. 9.4.2.2.

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Teil 5 – Materielle Markenprüfung

210

- CH 50673/2018 (Kl. 29).

Auch das Verbot, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen als Marken für

Private einzutragen, bezieht sich auf die wesentlichen Wappenbestandteile in ihrer

charakteristischen Ausführung (wie beispielsweise den stehenden Appenzeller Bären, den

schreitenden Berner Bären oder den steigenden Thurgauer Löwen) im Zusammenhang mit

einem Wappenschild, nicht aber auf das blosse Motiv (Bär, Löwe)494. Sobald der fragliche

Bestandteil eines Zeichens nicht auf ein konkretes öffentliches Wappen hinweist bzw. von

den Konsumenten nicht mehr als Wappen erkannt wird, ist eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen und das Zeichen kann als Marke eingetragen werden. Die übrigen Bestandteile

des Zeichens können zu einem Verweis auf konkrete Kantons- oder Gemeindewappen

beitragen oder nicht.

Beseitigung der Verwechslungsgefahr mittels eines Farbanspruchs

9.3.3.1 Schweizerwappen, Schweizerkreuz und Schweizerfahne

Die Definitionen in Art. 1 bis 3 WSchG und die Tatsache, dass für den

Durchschnittskonsumenten der Bezug zwischen dem Schweizerkreuz und den Farben Rot

und Weiss offensichtlich ist, führen dazu, dass ein Kreuz, das in anderen Farben dargestellt

wird, oder ein weisses Kreuz auf andersfarbigem Grund nicht mit dem Schweizerkreuz, der

Schweizerfahne oder dem Schweizerwappen verwechselt wird495. Die Gefahr der

Verwechslung mit dem Schweizerkreuz kann somit durch einen positiven (z.B. grünes Kreuz)

oder negativen Farbanspruch («das in der Marke enthaltene Kreuz wird weder in Weiss auf

rotem Grund noch in Rot auf weissem Grund noch in einer anderen zu Verwechslungen mit

dem Schweizerkreuz oder dem Zeichen des Roten Kreuzes führenden Farbe

wiedergegeben»)496 ausgeschlossen werden. Ein Farbanspruch «schwarz/weiss» ist nicht

geeignet, die Verwechslungsgefahr mit dem Schweizerwappen oder dem Schweizerkreuz zu

beseitigen, da es sich dabei um eine übliche Darstellung des Schweizerwappens handelt,

wenn keine Farben verwendet werden497. Wenn beim Kreuz zusätzlich zur roten Farbe eine

dunkle Farbe beansprucht wird, wird keine Verwechslungsgefahr mit dem Schweizerkreuz

angenommen.

Ebenso wird durch einen positiven oder negativen Farbanspruch die Gefahr der Irreführung

hinsichtlich der geografischen Herkunft gemäss Art. 2 lit. c MSchG, die mit einem mit dem

Schweizerkreuz verwechselbaren Zeichenelement einhergeht, beseitigt (vgl. Ziff. 9.3.3, S.

210).

494 Auch hier ist diese Präzisierung nötig, weil die prägenden Bestandteile der Kantonswappen auch in

den entsprechenden Kantonsfahnen enthalten sind. Damit wird ein Widerspruch zu Art. 10 WSchG

vermieden. Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8628. 495 RKGE in sic! 1999, 36, E. 6 – CERCLE+. 496 Diese Formulierung schliesst somit auch die Gefahr einer Verwechslung mit dem Zeichen des

Roten Kreuzes aus; vgl. Ziff. 7.3, S. 169. 497 Siehe Swissness-Botschaft S. 8627-8629.

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9.3.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

211

Beispiel für ein schutzfähiges Zeichen:

- CH 566 939, Kl. 3, 8, 9, 11, 14, 18, 21 und

25 (Farbanspruch: Weiss, Blau)

9.3.3.2 Ausländische Hoheitszeichen

Wenn das ausländische Hoheitszeichen nur in bestimmten Farben geschützt ist, kann die

Verwechselbarkeit mit dem geschützten Zeichen bei nationalen Eintragungsgesuchen durch

einen positiven oder negativen Farbanspruch ausgeschlossen werden. Bei internationalen

Registrierungen kann nur ein negativer Farbanspruch der OMPI durch eine Erklärung über

die Schutzgewährung mit Vorbehalt (im Anschluss an eine vorläufige Schutzverweigerung)

mitgeteilt werden. Der negative Farbanspruch muss im Einzelfall so formuliert werden, dass

eine Verwechslungsgefahr mit einem konkreten ausländischen Hoheitszeichen

ausgeschlossen werden kann. Eine Erklärung über die Schutzgewährung mit Vorbehalt, die

einen positiven Farbanspruch enthält, entspricht nicht den Vorgaben des Madrider Systems

und ist daher unzulässig.

9.4 Geschützte öffentliche Zeichen und absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG)

Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG)

9.4.1.1 Schweizerkreuz und Schweizerfahne

9.4.1.1.1 Unterscheidungskraft

Das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne sind zwar indirekte Herkunftsangaben,

gehören jedoch zum Gemeingut in Sinne von Art. 2 lit. a MSchG. Es handelt sich um

Zeichen, die sehr häufig als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen

gebraucht werden. Das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne besitzen aufgrund ihrer

Üblichkeit keine Unterscheidungskraft.

Bildzeichen mit einem Schweizerkreuz, die sich genügend von den üblichen Darstellungen

des Schweizerkreuzes oder der Schweizerfahne abheben, sind unterscheidungskräftig und

gehören somit nicht zum Gemeingut.

9.4.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

212

Beispiele für schutzfähige Zeichen:

- CH 708 480 (Farbanspruch: Weiss und

Rot; Kl. 9, 35 - 36, 38, 42 und 45)

- CH 707 687 (Farbanspruch: Weiss und

Rot; Kl. 32)

9.4.1.1.2 Absolutes Freihaltebedürfnis

Die unverändert in ein als Marke hinterlegtes Zeichen übernommenen Fahnen gemäss der

Definition in Art. 3 WSchG unterstehen einem absoluten Freihaltebedürfnis.

9.4.1.1.3 Verkehrsdurchsetzung

Mit dem Schweizerkreuz oder der Schweizerfahne verwechselbare Zeichen können sich,

sofern sie nicht einem absoluten Freihaltebedürfnis unterstehen, im Verkehr durchsetzen,

wenn sie keine originäre Unterscheidungskraft besitzen (vgl. dazu: Ziff. 12, S. 221). Die

Tatsache, dass ein Zeichen in der Vergangenheit unter Verletzung des aWSchG als Marke

gebraucht wurde, stellt kein Hindernis bei seiner Eintragung als Marke mit

Verkehrsdurchsetzung dar.

9.4.1.1.4 Fahnen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden

Die auf das Schweizerkreuz und die Schweizerfahne anwendbaren Prüfungskriterien

hinsichtlich Gemeingut (Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis) gelten entsprechend

auch für die Fahnen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden.

9.4.1.2 Schweizerwappen sowie Wappen der Kantone und Gemeinden

Nach Art. 8 Abs. 1 WSchG sind das Schweizerwappen und die Wappen der Kantone und

Gemeinden sowie mit diesen Wappen verwechselbare Zeichen Ausdruck staatlicher Macht

des entsprechenden Gemeinwesens. Folglich besitzen die Wappen Unterscheidungskraft

und gehören somit ungeachtet der Identität des Hinterlegers nicht zum Gemeingut. Falls der

Hinterleger nicht das betreffende Gemeinwesen oder ein Dritter mit Weiterbenützungsrecht

nach Art. 35 WSchG ist, widerspricht das aus Wappen bestehende Zeichen geltendem

Recht und wird in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. d MSchG zurückgewiesen (vgl. Ziff. 9.4.3.3,

S. 215).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

213

9.4.1.3 Amtliche Bezeichnungen

Die als amtliche Bezeichnungen geltenden oder mit solchen Bezeichnungen

verwechselbaren Zeichen (vgl. Ziff. 9.2.4, S. 205) sind nach Art. 9 WSchG ebenfalls

unterscheidungskräftige Zeichen des betreffenden Gemeinwesens. Folglich handelt es sich

auch um unterscheidungskräftige Zeichen.

9.4.1.4 Nationale Bild- und Wortzeichen

Nationale Bild- und Wortzeichen, deren Gebrauch in Verbindung mit den betreffenden Waren

oder Dienstleistungen üblich ist, besitzen keine Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskräftig sind in diesem Fall Zeichen, die sich genügend von den üblichen

Darstellungen des nationalen Bildzeichens abheben.

9.4.1.5 Ausländische Hoheitszeichen

Die ausländischen Hoheitszeichen werden in Bezug auf ihre Zugehörigkeit zum Gemeingut

gleich behandelt wie die inländischen.

Irreführungsgefahr (Art. 2 lit. c MSchG)

9.4.2.1 Bestehen einer Verbindung zum Gemeinwesen

Das Schweizerkreuz, die Schweizerfahne sowie die Fahnen der Kantone und Gemeinden,

die amtlichen Bezeichnungen und die nationalen Zeichen dürfen gebraucht werden, sofern

der Gebrauch nicht irreführend ist (Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 und 11 WSchG).

Irreführungsgefahr bedeutet eine Irreführung hinsichtlich der Herkunft der betreffenden

Waren oder Dienstleistungen, aber auch einen Gebrauch, der objektiv geeignet ist,

beispielsweise falsche Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse oder angeblich

amtliche Beziehungen zum Gemeinwesen zu wecken498. So ist eine Marke mit einem

Schweizerkreuz im Zusammenhang mit einer privaten Service- und Beratungsstelle für

Visaangelegenheiten, die unter dem Namen «Swiss Helping Point, Visa Assistance» auftritt,

irreführend, da die angesprochenen Benutzerinnen und Benutzer der Dienstleistung davon

ausgehen könnten, dass es sich bei der Beratungsstelle um eine amtliche Stelle handelt499.

Da Wappen Zeichen staatlicher Gewalt und Souveränität sind, legen sie eine angebliche,

jedoch nicht vorhandene Verbindung zum betreffenden Gemeinwesen nahe, wenn sie nicht

von diesem hinterlegt werden. Ausser wenn diese Zeichen von einem Dritten mit

Weiterbenützungsrecht nach Art. 35 WSchG hinterlegt werden, werden sie folglich in

Anwendung von Art. 2 lit. c MSchG zurückgewiesen.

498 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8632. 499 Vgl. Swissness-Botschaft, S. 8632.

9.4.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

214

9.4.2.2 Gebrauch als Herkunftsangabe

Die in Art. 8 (Wappen), 10 (Fahnen) und 11 (nationale Zeichen) WSchG genannten

öffentlichen Zeichen können als Herkunftsangaben betrachtet werden (Art. 13 WSchG).

Dabei ist die Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise entscheidend. Es gibt

allerdings Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz, ausser für Waren und Dienstleistungen,

bei denen die geografische Bezeichnung durch einen besonderen Titel geschützt ist. Es

gelten die folgenden Ausnahmen500 vom Erfahrungssatz:

 Verkaufsort und Ort der Erbringung der Dienstleistung;

 Titel von Medien und Verlagserzeugnissen; Inhaltsangaben;

 Herkunftsangaben in der Gastronomie, sofern der Gebrauch des öffentlichen Zeichens

unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks auf eine andere Eigenschaft als die

Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweist;

 Namen von Luftfahrtgesellschaften (nur für Waren);

 Namen von Sportorganisationen und kulturellen Organisationen;

 Namen von sportlichen und kulturellen Anlässen;

 Reisedienstleistungen.

Die Irreführungsgefahr kann durch eine Einschränkung der Waren- und Dienstleistungsliste

auf die gegebene Herkunft beseitigt werden.

Wenn das hinterlegte Zeichen ein Wappen enthält und der Inhaber ein

Weiterbenützungsrecht nach Art. 35 WSchG besitzt, muss die Einschränkung der Waren-

und Dienstleistungsliste ungeachtet des Bestehens von Ausnahmen vom Erfahrungssatz

den Anforderungen des Entscheids über die Weiterbenützung des Wappens entsprechen.

Zeichen, die gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung oder geltendes

Recht verstossen

9.4.3.1 Verstoss gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Wenn ein Zeichen, das ein Schweizerkreuz oder ein anderes öffentliches Zeichen im Sinne

des WSchG enthält, geeignet ist, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zu gefährden,

widerspricht sein Gebrauch Art. 10 ff. WSchG. Ein solches Zeichen ist folglich in Anwendung

von Art. 2 lit. d MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen.

9.4.3.2 Verstoss gegen geltendes Recht

Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 8 bis 13 WSchG unzulässig ist, kann nicht als

Marke eingetragen werden (Art. 14 Abs. 1 WSchG). Ein solches Zeichen verstösst folglich

gegen geltendes Recht und wird in Anwendung von Art. 2 lit. d MSchG zurückgewiesen.

Bei den ausländischen Hoheitszeichen ist die Eintragung einer Marke, die ein solches

Zeichen enthält, in Anwendung von Art. 2 lit. d MSchG in Verbindung mit Art. 17 WSchG

ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem das berechtigte Gemeinwesen in

500 Für weitere Erklärungen zu den Ausnahmen vom Erfahrungssatz siehe Ziff. 8.4.7, S. 183.

9.4.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

215

Übereinstimmung mit Art. 16 WSchG den Hinterleger zum Gebrauch des öffentlichen

Zeichens ermächtigt hat (Art. 15 Abs. 1 WSchG). Der Nachweis der Ermächtigung kann

insbesondere mittels Einreichen einer Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die

Eintragung des Zeichens als Marke im «Ursprungsland» (Art. 16 Abs. 2 lit. a WSchG) oder

durch ein anderes gleichwertiges Dokument der zuständigen ausländischen Behörde

erbracht werden (Art. 16 Abs. 2 lit. b WSchG).

9.4.3.3 Besonderer Fall der Wappen und amtlichen Bezeichnungen

Wenn das Zeichen Wappen im Sinne von Art. 2 WSchG oder einen damit verwechselbaren

Bestandteil oder eine amtliche Bezeichnung im Sinne von Art. 6 WSchG enthält und von

einem Dritten in Bezug auf das berechtigte Gemeinwesen hinterlegt wird, ist sein Gebrauch

nach Art. 8 Abs. 1 WSchG bzw. Art. 9 Abs. 1 WSchG unzulässig. Folglich widerspricht ein

solches Zeichen in dieser Konstellation geltendem Recht im Sinne von Art. 2 lit. d MSchG.

Vorbehalten bleibt hinsichtlich der Wappen insbesondere das Weiterbenützungsrecht nach

Art. 35 WSchG.

Wenn das Zeichen eine amtliche Bezeichnung in Verbindung mit anderen Wort- oder

Bildelementen enthält, ist es vom Schutz ausgeschlossen, insbesondere wenn es an das

Bestehen einer Beziehung zum Gemeinwesen glauben lässt (vgl. Art. 9 Abs. 3 e contrario).

9.5 Einschränkungen bezüglich eingetragener Marken mit Wappen

Marken, die Wappen enthalten, können nicht lizenziert werden (Art. 8 Abs. 3 WSchG).

Marken, die Wappen enthalten, können ausserdem grundsätzlich nicht übertragen werden

(Art. 8 Abs. 3 WSchG). Diese Einschränkungen betreffen auch Marken, die vor dem

Inkrafttreten des WSchG eingetragen wurden.

Marken, die gemäss einem Weiterbenützungsrecht im Sinne von Art. 35 WSchG eingetragen

wurden, können ebenfalls nicht lizenziert werden. Sie können nur mit dem Geschäftsbetrieb

oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, übertragen werden (vgl.

Art. 35 Abs. 6 WSchG sinngemäss).

Gesuche um Übertragung oder Eintragung von Lizenzen bezüglich dieser Marken werden in

Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 20 Abs. 1 OR zurückgewiesen.

10. Kollektiv- und Garantiemarken

10.1 Allgemeines

Wie die Individualmarke sind auch Kollektiv- und Garantiemarken dazu da, Waren und/oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren und/oder Dienstleistungen von

anderen Anbietern zu unterscheiden. Darüber hinaus dienen sie aber auch je einem eigenen

Zweck: Die Kollektivmarke ermöglicht es Vereinigungen, ihren Mitgliedern ohne Lizenzierung

das Recht zum Gebrauch ihrer Kollektivmarke zu geben. Nur Vereinigungen kommen daher

als Hinterleger in Frage. Die Garantiemarke gewährleistet stattdessen bestimmte

Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen. Sie darf von allen gebraucht werden, deren

Waren und/oder Dienstleistungen diese gemeinsamen Merkmale erfüllen (z.B. halal,

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

216

glutenfrei oder eine geografische Herkunft). Für diese beiden Markenarten muss gemäss Art.

23 Abs. 1 MSchG ein Reglement eingereicht werden, welches deren Gebrauch regelt und

welches in einer schweizerischen Amtssprache verfasst sein muss (vgl. Teil 3, Ziff. 4.7, S.

87; Art. 3 Abs. 1 MSchV). Ein Reglement darf zudem nicht gegen die öffentliche Ordnung,

die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen (Art. 23 Abs. 4 MSchG). Fehlt ein

Reglement oder entspricht es nicht den gesetzlichen Anforderungen, fordert das Institut den

Hinterleger zur Behebung des Mangels auf und weist gegebenenfalls das

Markeneintragungsgesuch zurück (Art. 30 Abs. 2 lit. d MSchG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 3

MSchV).

Für die drei Markenarten Individual-, Garantie- und Kollektivmarke gelten hinsichtlich der

Prüfung der absoluten Ausschlussgründe die gleichen Beurteilungskriterien.501 Es wird auf

die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 bis 8 verwiesen. Die Lizenzierung von

Kollektivmarken ist nur mit Registereintrag möglich und bei Garantiemarken nicht zulässig

(vgl. Teil 3, Ziff. 4.4, S. 86). Der Wechsel zwischen den Markenarten im Gesuchstadium ist

möglich, kann aber zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums führen (vgl. Teil 2, Ziff.

3.7, S. 67).

10.2 Kollektivmarken

Zweck der Kollektivmarke ist eine einheitliche Kennzeichnung von Produkten der Mitglieder

einer Vereinigung (Art. 22 i.V.m. Art. 1 MSchG). Als Hinterleger kommen keine natürlichen

Personen infrage, sondern gemäss Art. 22 MSchG nur Vereinigungen. Diese brauchen

indessen keine Rechtspersönlichkeit zu haben; es genügt, dass die Vereinigung Trägerin

von Rechten und Pflichten sein kann und prozessfähig ist. Als Inhaber kommen deshalb

nicht nur Vereine oder Genossenschaften, sondern auch andere Körperschaften mit offenem

Mitgliederkreis in Betracht (z.B. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften). Die Kollektivmarke

darf vom Markeninhaber selbst verwendet werden. So kann beispielsweise ein Dachverband

eine Kollektivmarke hinterlegen, die alle seine Mitglieder gemäss Statuten gebrauchen

dürfen.

Zusätzlich zu den allgemeinen formellen Erfordernissen (vgl. Teil 2, Ziff. 3.1.2, S. 58 und Ziff.

3.3, S. 64) muss der Hinterleger dem Institut gemäss Art. 23 Abs. 1 MSchG ein Reglement

mit folgendem Mindestinhalt einreichen: Inhaber der Marke, Angaben, die eine Zuordnung

des Reglements zur Marke erlauben und eine Definition, wer zum Gebrauch der

Kollektivmarke berechtigt ist (Art. 23 Abs. 3 MSchG). Falls im Reglement Lizenzen

vorgesehen werden sollen, muss deren Erteilung zur Gültigkeit im Register eingetragen

werden (Art. 27 MSchG).

10.3 Garantiemarken

Die Garantiemarke ist ein Zeichen, das unter der Kontrolle des Markeninhabers von

verschiedenen Unternehmen gebraucht wird. Sie verfolgt zwei Ziele: Einerseits dient sie

dazu, gemeinsame Merkmale von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlicher

501 Vgl. BGE 137 III 77, E. 2.2 – «Sterne-Marken» für das Erfordernis der Unterscheidungskraft einer

Garantiemarke (vgl. auch Teil 5, Ziff. 3.1, S. 109).

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

217

Unternehmen zu gewährleisten, wie z.B. die Beschaffenheit (Kleider aus Baumwolle), die

geografische Herkunft (Schweizer Produkte, Produkte aus dem Wallis), die Art der

Herstellung (Produkte aus biologischem Anbau oder tiergerechter Haltung,

umweltfreundliche Herstellung) oder technische Eigenschaften (Produkte mit Typenprüfung).

Zum anderen dient sie dem Zweck, Waren und/oder Dienstleistungen der zum Gebrauch der

Garantiemarke berechtigten Unternehmen von Waren und/oder Dienstleistungen anderer

Unternehmen zu unterscheiden.502 Dementsprechend bietet eine Garantiemarke

Markenschutz für ein Zeichen im Zusammenhang mit denjenigen Waren und/oder

Dienstleistungen, für welche gemeinsame Merkmale im Reglement festgelegt werden.

Als Hinterleger kommen natürliche und juristische Personen infrage (Art. 21 Abs. 1 i.V.m.

Art. 28 MSchG). Der Markeninhaber darf die Marke selber nicht gebrauchen (Art. 21 Abs. 2

MSchG). Entsprechend bietet die Garantiemarke keinen Markenschutz für ein Zeichen im

Zusammenhang mit den vom Markeninhaber angebotenen Waren und/oder

Dienstleistungen. Das Benützungsverbot gilt ebenfalls für wirtschaftlich eng mit dem

Markeninhaber verbundene Personen (z.B. Tochtergesellschaften). Der Markeninhaber hat

die Einhaltung der gemeinsamen Merkmale zu überwachen (Art. 21 Abs. 1 MSchG). Er hat

einem am Gebrauch einer Garantiemarke interessierten Unternehmen den Gebrauch für all

jene Waren und/oder Dienstleistungen zu gestatten, welche die im Reglement aufgeführten

gemeinsamen Merkmale aufweisen, sofern eine reglementskonforme Kontrolle sichergestellt

ist und das am Gebrauch interessierte Unternehmen bereit ist, das allenfalls vorgesehene

Entgelt zu bezahlen (vgl. Art. 21 Abs. 3 MSchG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das

am Gebrauch einer Garantiemarke interessierte Unternehmen ein einklagbares Recht, diese

Garantiemarke für seine fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Das

Verhältnis zwischen dem am Gebrauch der Garantiemarke interessierten Unternehmen und

dem Markeninhaber ist damit nicht vertraglich, sondern rein gesetzlich geregelt. Der Zugang

zum Gebrauch einer Garantiemarke darf dementsprechend nicht durch weitere Bedingungen

des Markeninhabers wie beispielsweise durch Abschluss eines Vertrages eingeschränkt

werden.

Wie bei der Kollektivmarke haben die Gesuchsakten ein Reglement zu enthalten, das

folgenden Mindestinhalt aufweisen muss: Angaben, die eine Zuordnung des Reglements zur

Marke erlauben, Inhaber der Marke, gemeinsame Merkmale der Waren und/oder

Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll, Kontrollmechanismen sowie

angemessene Sanktionen für den Fall des unzulässigen Markengebrauchs (Art. 23 Abs. 2

MSchG). Sämtliche beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen müssen durch die

gemeinsamen Merkmale abgedeckt sein. Dabei können gemeinsame Merkmale alle Waren

und/oder Dienstleistungen abdecken (z.B. halal, glutenfrei) oder sie werden im Reglement

pro Ware/Dienstleistung spezifisch aufgeführt (z.B. Schraubenzieher müssen gelb sein,

Hämmer hingegen schwarz). Ein Garantiemarkenreglement muss objektive gemeinsame

Merkmale enthalten, die einer Überprüfung standhalten. Damit ein Reglement vollumfänglich

geprüft werden kann, sind auch sämtliche Unterlagen einzureichen, auf welche das

Reglement Bezug nimmt (z.B. verbindliche Standards).

502 Vgl. BGE 137 III 77, E. 2.2 – «Sterne-Marken»; BGE 131 III 495, E. 4 – FELSENKELLER.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

218

11. Geografische Marken

11.1 Allgemeines

Für geografische Marken gelten hinsichtlich der Prüfung der absoluten Ausschlussgründe

grundsätzlich die gleichen Beurteilungskriterien wie für die übrigen Markenarten. Es wird auf

die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 bis 8 verwiesen, insbesondere auf das

Erfordernis der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. Ziff.

8.6.1, S. 191 und 8.6.5, S. 194). In Abweichung von Art. 2 lit. a MSchG können als

geografische Marken auch Zeichen eingetragen werden, die zum Gemeingut gehören

(Art. 27a MSchG).

Als geografische Marken können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen

beispielsweise sämtliche in ein Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen (z.B.

«Gruyère») und geografischen Angaben (z.B. «Waadtländer Saucisson») ebenso wie die auf

kantonaler Ebene geschützten Weinbezeichnungen (z.B. «Epesses») eingetragen werden.

Dasselbe gilt für geografische Angaben, die in einer Verordnung des Bundesrates geregelt

sind (z.B. Uhren).

Eine geografische Marke darf von jeder Person gebraucht werden, sofern die Anforderungen

des Reglements erfüllt werden (sog. freier Gebrauch gemäss Art. 27d Abs. 1 MSchG). Sie

schuldet dafür dem Inhaber weder ein Entgelt (Art. 27c Abs. 2 MSchG), noch benötigt sie

dessen Erlaubnis.

Der Inhaber einer geografischen Marke kann Benutzern lediglich verbieten, diese im

geschäftlichen Verkehr für identische oder vergleichbare Waren zu gebrauchen, sofern der

Gebrauch nicht dem Reglement entspricht (sog. Verbotsanspruch gemäss

Art. 27d Abs. 2 MSchG). Er kann jedoch keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer

Marke erheben (Art. 27e Abs. 2 MSchG).

11.2 Eintragbare Zeichen

Das System der geografischen Marke setzt zwingend eine vorgängige Registrierung503 oder

eine von der Schweiz anerkannte ausländische (kontrollierte) Ursprungsbezeichnung,

geografische Angabe504 oder das Bestehen einer Verordnung des Bundesrates505

beziehungsweise eine gleichwertige ausländische Regelung voraus.506

Gemäss Art. 27a MSchG können geografische Marken eingetragen werden für:

503 Vgl. hierzu Fn. 507.

504 Z.B. eine ausländische Bezeichnung, die durch Anhang 12 des sektoriellen Abkommens zwischen

der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft in der Schweiz als Ursprungsbezeichnung oder

geografische Angabe anerkannt ist, oder eine ausländische Ursprungsbezeichnung für Wein, welche

gemäss BLW den Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 LwG entspricht (Art. 27a lit. b MSchG).

505 Vgl. Fn. 511. 506 Art. 27a lit. c MSchG.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

219

 eine nach Art. 16 LwG eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eingetragene

geografische Angabe507 (Art. 27a lit. a MSchG),

 eine nach Art. 50a MSchG eingetragene geografische Angabe508

(Art. 27a lit. a MSchG),

 eine nach Art. 63 LwG geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnung509

(Art. 27a lit. b MSchG),

 eine ausländische Weinbezeichnung, die den Anforderungen im Sinne von Art. 63

LwG entspricht510 (Art. 27a lit. b MSchG),

 eine Herkunftsangabe, die Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates nach

Art. 50 Abs. 2 MSchG511 ist (Art. 27a lit. c MSchG),

 eine ausländische Herkunftsangabe, die sich auf eine gleichwertige ausländische

Regelung stützt (Art. 27a lit. c MSchG).

11.3 Identität der geografischen Marke mit der geschützten Angabe

Die geografische Marke muss identisch sein mit der geschützten Angabe, die ihr als

Grundlage dient. Es kann sich grundsätzlich nur um eine Wortmarke handeln. Vorbehalten

bleiben die Bildzeichen, die eine durch eine Branchenverordnung oder eine vergleichbare

Regelung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 MSchG (Art. 27a lit. c MSchG) geschützte

geografische Angabe darstellen können.

Bei den auf einer in der Schweiz eingetragenen GUB oder GGA basierenden geografischen

Marken bestimmen die Angaben im Pflichtenheft die geografische Marke. Die

Kennzeichnungsnormen im Pflichtenheft werden nicht berücksichtigt.

11.4 Hinterlegungsberechtigte

Zur Hinterlegung einer geografischen Marke berechtigt ist gemäss Art. 27b MSchG nur:

 die Gruppierung, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe hat

eintragen lassen, oder, wenn diese Gruppierung nicht mehr besteht, die

repräsentative Gruppierung, die sich für den Schutz dieser Ursprungsbezeichnung

507 Sog. landwirtschaftliche GUB/GGA, welche im Register des BLW eingetragen sind gemäss Art. 13

der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse; SR 910.12. Art. 16 Abs. 2bis LwG und

die vorgenannte GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlauben die

Registrierung von Bezeichnungen geografischer Gebiete des Auslands in der Schweiz.

508 Sog. nicht landwirtschaftliche GUB/GGA, welche im Register des Instituts eingetragen sind gemäss

Art. 11 der GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse; SR 910.12; für weitere

Einzelheiten vgl. Richtlinien des IGE für GUB und GGA nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bern

01.2017, verfügbar unter www.ige.ch . 509 Sog. Wein-KUB, welche im Register des BLW eingetragen sind gemäss Art. 25 der

Weinverordnung des Bundes; SR 916.140.

510 Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke

eingereicht, so konsultiert das Institut das BLW. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung

festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind (Art. 17

Abs. 2 MSchV i.V.m. Art. 27a lit. b MSchG). 511 Vgl. die «Swiss made»-Verordnung für Uhren; SR 232.119.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

220

oder geografischen Angabe einsetzt (Art. 27b lit. a MSchG); der Schweizer Kanton,

der die kontrollierte Ursprungsbezeichnung schützt, oder die ausländische Behörde,

die für die Regelung von Weinbezeichnungen zuständig ist, welche Art. 63 LwG

entsprechen, sowie die Gruppierung, die eine solche ausländische Weinbezeichnung

hat schützen lassen (Art. 27b lit. b MSchG);

 die Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf

Art. 50 Abs. 2 MSchG eine Verordnung erlassen hat oder die sich auf eine

gleichwertige ausländische Regelung stützt (Art. 27b lit. c MSchG).

11.5 Markenreglement

Der Hinterleger einer geografischen Marke muss dem Institut ein Reglement über den

Gebrauch der Marke einreichen, welches dem Pflichtenheft oder der massgebenden

Regelung genau entsprechen muss (Art. 27c Abs. 1 und 2 MSchG). Das Reglement kann

sich auf einen Verweis auf das betreffende Pflichtenheft oder die anwendbare Regelung

beschränken.

Der Hinterleger darf im Markeneintragungsverfahren keine zusätzlichen Voraussetzungen

einführen, welche im Pflichtenheft oder in der massgeblichen Regelung selber nicht

vorgesehen sind.

Weiter darf das Reglement für den Gebrauch der geografischen Marke kein Entgelt vorsehen

(Art. 27c Abs. 2 MSchG).

Wird das Reglement einer eingetragenen geografischen Marke aufgrund einer

nachträglichen Änderung des Pflichtenhefts oder der massgeblichen Regelung geändert,

muss das neue Reglement dem Institut vorgelegt und von diesem geprüft und genehmigt

werden (in analoger Anwendung von Art. 27c MSchG).

11.6 Beurteilungsgrundlagen

Sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Eintragung einer geografischen Marke

gemäss Art. 27a bis 27c MSchG erfüllt, wird diese mit dem Vermerk «geografische Marke»

in das Markenregister eingetragen (Art. 40 Abs. 2 lit. dbis MSchV).

Das Institut weist das Eintragungsgesuch für eine geografische Marke zurück, wenn dieses

den Erfordernissen der Art. 27a bis 27c MSchG nicht entspricht (Art. 30 Abs. 2 lit. e MSchG

i.V.m. Art. 17 Abs. 1 MSchV). Art. 2 lit. a MSchG wird nicht geprüft (Art. 27a MSchG). Die

übrigen absoluten Ausschlussgründe von Art. 2 MSchG werden hingegen geprüft. Um jede

Verwechslungsgefahr zu vermeiden, ist folglich die Waren- und Dienstleistungsliste auf die

durch das anwendbare Pflichtenheft oder die anwendbare Regelung abgedeckte Ware oder

Dienstleistung einzuschränken.

11.7 Sistierung

Erfolgt die Markenanmeldung vor dem rechtskräftigen Abschluss der für die Zeichen gemäss

Art. 27a MSchG vorgesehenen (Prüfungs-)Verfahren, so wird das

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

221

Markeneintragungsverfahren von Amtes wegen bis zum rechtskräftigen Entscheid der

zuständigen Stellen512 sistiert.

12. Verkehrsdurchsetzung

12.1 Allgemeines

Begriff

Gemäss Art. 2 lit. a MSchG können sich Zeichen des Gemeinguts für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchsetzen und Unterscheidungskraft erlangen.

Die Verkehrsdurchsetzung wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Hinterlegers geprüft.513

Ein Zeichen hat sich im Verkehr durchgesetzt, wenn es von einem erheblichen Teil der

Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als

individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.514 Dies setzt

i.d.R. voraus, dass das Zeichen während längerer Zeit markenmässig gebraucht worden

ist.515 Die blosse Bekanntheit eines Zeichens ist nicht mit Verkehrsdurchsetzung

gleichzusetzen.516

Die Verkehrsdurchsetzung ist ein Rechtsbegriff, ob ihre Voraussetzungen im konkreten

Einzelfall erfüllt sind, dagegen eine Tatfrage.517

Von der Verkehrsdurchsetzung ausgeschlossen sind die absolut freihaltebedürftigen Zeichen

(vgl. nachfolgend Ziff. 12.1.2).

Von der Verkehrsdurchsetzung zu unterscheiden ist der Verlust der Irreführungsgefahr

(Art. 2 lit. c MSchG) durch Erlangung einer zweiten, eigenständigen Bedeutung («secondary

meaning»; vgl. oben Ziff. 8.6.2, S. 193).

512 Das BLW ist zuständig für die landwirtschaftlichen GUB/GGA und ausländischen

Weinbezeichnungen, das Institut für die nicht landwirtschaftlichen GUB/GGA und die ausländische

Äquivalenz zur Verordnung nach Art. 50 Abs. 2 MSchG, die Kantone für die Wein-KUB und der

Bundesrat für die Verordnung nach Art. 50 Abs. 2 MSchG 513 BGE 140 III 109, E. 5.3.2 – ePostSelect (fig.); BVGer B-1456/2016, E. 8.1 – Schweiz Aktuell;

BVGer B-2509/2012, E. 2.3 – Schweizer Fernsehen; BVGer B-4519/2011, E. 3.8 – RHÄTISCHE

BAHN; BVGer B-1759/2007, E. 8 – PIRATES OF THE CARIBBEAN. 514 BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 4.2 nicht publ. in BGE 140 III 297; BGE 140 III 109, E. 5.3.2

– ePostSelect (fig.); BGer in sic! 2009, 167, E. 6.2 – POST; BGE 131 III 121, E. 6 – Smarties / M&M‘s

(dreidimensionale Marken); BGE 130 III 328, E. 3.1 – Uhrband (dreidimensionale Marke);

BGE 128 III 441, E. 1.2 – Appenzeller (fig.); BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN; BVGer B-

6629/2011, E. 9.3 – ASV. 515 BVGer B-6629/2011, E. 9.3 – ASV; vgl. auch BVGer B-2418/2014, E. 6.3.1 – Bouton (Bildmarke). 516 Vgl. BVGer B-2418/2014, E. 6.3.5 – Bouton (Bildmarke); BVGer B-2225/2011, E. 7.1 – Ein Stück

Schweiz.

517 BGer in sic! 2009, 167, E. 6.1 – POST; BGE 130 III 328, E. 3 – Uhrband (dreidimensionale Marke);

BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN.

12.1.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

222

Sind die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung erfüllt, wird die Marke mit dem

Vermerk «durchgesetzte Marke» in das Markenregister eingetragen

(Art. 40 Abs. 2 lit. c MSchV).518

Bei entsprechendem Antrag des Hinterlegers kann ein Zeichen, das aus der Kombination

einer durchgesetzten Marke XYZ mit weiteren, nicht unterscheidungskräftigen Elementen

besteht, mit dem Vermerk «‹XYZ›: durchgesetzte Marke» im Register eingetragen werden.

Zeichenseitig ist hierfür vorausgesetzt, dass die durchgesetzte Marke im neuen Zeichen als

solche erkannt wird und den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst.519 Die

Verkehrsdurchsetzung des fraglichen Bestandteils wird in jedem Einzelfall unter Abstellen

auf den im Zeitpunkt des Entscheids verwirklichten Sachverhalt und unter Anwendung der

aktuellen Praxis überprüft.520 Die Berücksichtigung der Durchsetzung kann grundsätzlich nur

für jene Waren und Dienstleistungen erfolgen, für welche sie im früheren Verfahren

anerkannt wurde.

Wird eine Marke für einen Teil der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen aufgrund

originärer Unterscheidungskraft und für einen anderen Teil aufgrund glaubhaft gemachter

Verkehrsdurchsetzung eingetragen, lautet der Vermerk im Register «Teilweise

durchgesetzte Marke. Details im Aktenheft.».

Schranke der Verkehrsdurchsetzung: absolutes Freihaltebedürfnis

Zeichen, an denen ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, können unabhängig vom

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eingetragen werden.521 Sie sind daher

selbst nach intensivem Gebrauch nicht als Marke schutzfähig.522

Von einem absoluten Freihaltebedürfnis ist auszugehen, wenn die Konkurrenten aktuell oder

in Zukunft auf die Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit den infrage stehenden

Waren oder Dienstleistungen523 angewiesen sind.524 Neben den in Art. 2 lit. b MSchG

aufgeführten Waren- und Verpackungsformen sind Sachbezeichnungen wie «Brot»,

«Schuhe», «Kleider», «Wolle» absolut freihaltebedürftig.525 Im Weiteren besteht ein

518 Zur Funktion des Vermerks «durchgesetzte Marke» vgl. BGE 140 III 109, E. 5.3.3 – ePostSelect

(fig.).

519 Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, welche für die Ermittlung der

originären Unterscheidungskraft zusammengesetzter Zeichen gelten (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.1,

S. 119).

520 Vgl. BGE 140 III 109, E. 5.3.2 f. – ePostSelect (fig.). 521 Vgl. BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 4.1 nicht publ. in BGE 140 III 297; BGer in

sic! 2010, 162, E. 3.1 – RADIO SUISSE ROMANDE; BGer in sic! 2009, 167, E. 5 – POST;

BGE 134 III 314, E. 2.3.5 – M / M-joy; BVGer B-279/2010, E. 4.1 – Paris Re. 522 Vgl. BGE 137 III 77, E. 3.4 – «Sterne-Marken»; BGer in sic! 2009, 167, E. 5.1 – POST; RKGE in

sic! 2005, 653, E. 8 – MARCHÉ. 523 BGer 4A_330/2014, E. 2.2.3 – THINK / THINK OUTDOORS; BGE 137 III 77, E. 3.3 – «Sterne-

Marken». 524 BGE 134 III 314, E. 2.3.3 – M / M-joy; vgl. auch BVGer B-2418/2014, E. 6.1.3 – Bouton

(Bildmarke); BVGer B-5786/2011, E. 6.1 – QATAR AIRWAYS. 525 BGE 64 II 244 – WOLLEN-KELLER.

12.1.2

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

223

absolutes Freihaltebedürfnis i.d.R. an direkten Herkunftsangaben (vgl. Ziff. 8.5.3, S. 191)526

und unter Umständen auch an sonstigen beschreibenden Angaben sowie elementaren oder

banalen Zeichen527 und Farben (vgl. Ziff. 4.5, S. 139). Gegen die Unentbehrlichkeit sprechen

i.d.R. die fehlende allgemeine Verwendung528 des Zeichens sowie die Tatsache, dass es

durch zahlreiche gleichwertige Alternativen529 ersetzt werden kann.

Geltendmachen und Nachweis der Verkehrsdurchsetzung

Ob sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt und damit nachträglich Unterscheidungskraft

erworben hat, wird vom Institut nur auf Antrag geprüft.530 Ein Antrag ist im Weiteren

erforderlich, wenn sich der Hinterleger auf eine zu einem früheren Zeitpunkt eingetragene

durchgesetzte Marke berufen will (vgl. Ziff. 12.1.1, S. 221).

Wer sich auf die Verkehrsdurchsetzung beruft, hat diese zu belegen.531 Im

Markeneintragungsverfahren genügt es, dass die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens

glaubhaft gemacht wird.532 Somit ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für

die glaubhaft zu machenden Tatsachen spricht533, auch wenn noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten.534

Ob die Verkehrsdurchsetzung auch erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden

kann, ist aufgrund der Rechtsprechung unklar535. Jedenfalls könnte dies für den

Markenhinterleger – auch im Falle des Obsiegens – die Übernahme der entsprechenden

Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Folge haben536.

526 Vgl. BGer in sic! 2010, 162, E. 3.1 – RADIO SUISSE ROMANDE. Gemäss Bundesgericht muss

das Bestehen eines absoluten Freihaltebedürfnisses auch bei direkten Herkunftsangaben geprüft

werden.

527 BGE 134 III 314, E. 2.3.3 – M / M-joy; BGE 131 III121, E. 4.3 f. – Smarties / M&M’s

(dreidimensionale Marken). 528 BGE 134 III 314, E. 2.3.3 – M / M-joy; BGE 131 III121, E. 4.4 – Smarties / M&M’s

(dreidimensionale Marken).

529 BGE 137 III 77, E. 3.2 – «Sterne-Marken»; BGer in sic! 2009, 167, E. 5.1 – POST; BGE 134 III 314,

E. 2.3.3 – M / M-joy; BVGer B-5786/2011, E. 6.1 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-5169/2011, E. 2.3 –

OKTOBERFEST-BIER. Abgeänderte Schreibweisen, die nur vereinzelt im Verkehr anzutreffen sind,

stellen keine gleichwertigen Alternativen dar (vgl. BVGer B-2791/2016, E. 3.3 und 6.4 – Wing Tsun). 530 BVGer B-2609/2012, E. 2.3 – SCHWEIZER FERNSEHEN; BVGer B-4519/2011, E. 3.8, 3.10 –

Rhätische/Bernina-/Albulabahn.

531 BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN; BVGer B-5786/2011, E. 7.1 – QATAR AIRWAYS mit

Verweis auf RKGE in sic! 2002, 242, E. 5.a – Farbe Gelb (Farbmarke); BVGer B-2225/2011, E. 2.3.1

– Ein Stück Schweiz; BVGer B-3550/2009, E. 4.2.1 – FARMER. 532 BGer in sic! 2009, 167, E. 6.1 – POST; BGE 130 III 328, E. 3.2 mit Hinweisen – Uhrband

(dreidimensionale Marke); BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN.

533 BGE 130 III 328, E. 3.2 mit Hinweisen – Uhrband (dreidimensionale Marke). 534 BVGer B-5169/2011, E. 2.11 – OKTOBERFEST-BIER. 535 Tendenziell ablehnend BVGer B-6068/2014, E. 1.2 – GOLDBÄREN; a.M. noch –BVGer B-

6629/2011, E. 9.3.5 – ASV; BVGer B-5169/2011, E. 2.5 – OKTOBERFEST-BIER; BVGer B-

3394/2007, E. 6 - SALESFORCE.COM. 536 BVGer B-6629/2011, E. 13.1.2 – ASV.

12.1.3

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

224

Das Verständnis eines Zeichens durch die Abnehmer kann direkt durch eine repräsentative

Befragung der massgeblichen Verkehrskreise (Demoskopie; vgl. nachfolgend Ziff. 12.3, S.

228) ermittelt werden.537 Möglich ist auch der indirekte Nachweis des Verständnisses mittels

Belegen, welche erfahrungsgemäss Indizien bezüglich der Wahrnehmung liefern (vgl.

nachfolgend Ziff. 12.2.2, S. 226). Ob die Verkehrsdurchsetzung glaubhaft erscheint oder

nicht, ist anhand sämtlicher eingereichter Belege in freier Beweiswürdigung zu entscheiden

(bezüglich der Beweiswürdigung, vgl. Teil 1, Ziff. 5.4.4.2, S. 31). Das Institut erachtet die

Demoskopie im Rahmen der Beweiswürdigung als aussagekräftigstes Beweismittel;538

angesichts des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sind die Beweisanforderungen

jedoch fallweise festzusetzen und «schablonenhafte Beweisregeln» abzulehnen.539 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Kombination der verschiedenen Beweismittel

(Gebrauchsbelege und Demoskopie) möglich.540 Jedoch können mittels Demoskopie

ermittelte ungenügende Werte nicht mit zusätzlich eingereichten Belegen kompensiert

werden.

Massgebliche Verkehrskreise

Die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung erfolgt auf der Grundlage der Auffassung der

Abnehmer; auf deren Verständnis ist für die Frage der (gewandelten) Bedeutung des

Zeichens abzustellen. Die Bestimmung der Abnehmer im konkreten Fall erfolgt aufgrund der

Waren und Dienstleistungen, für welche das Zeichen angemeldet worden ist. Es kann sich

um die Durchschnittsabnehmer oder um Fachkreise (d.h. Spezialisten aus Handel, Gewerbe

und Industrie) oder um beide handeln. Massgebend sind neben den tatsächlichen auch alle

potenziellen Abnehmer.541

Nicht jede nach Art. 11 MSchV zulässige Formulierung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses kann im Rahmen des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung

zu einer entsprechenden Einschränkung der Abnehmerkreise führen.542 Eine Einschränkung

der Abnehmer nach marketingmässigen Kriterien wie etwa Preis oder Qualität ist

ausgeschlossen.543

537 BGer in sic! 2009, 167, E. 6.2 – POST; BGE 131 III 121, E. 6 – Smarties / M&M’s

(dreidimensionale Marken); BGE 130 III 328, E. 3.1 – Uhrband (dreidimensionale Marke);

BGE 128 III 441, E. 1.4 – Appenzeller (fig.). 538 Vgl. BGE 131 III 121, E. 7.1 f. und 8 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken). 539 BGE 130 III 328, E. 3.4 mit Hinweisen – Uhrband (dreidimensionale Marke). 540 BGE 131 III 121, E. 7.3 und 8 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken). 541 BGer 4A_38/2014 – KEYTRADER, E. 4.4, nicht publ. in: BGE 140 III 297; vgl. auch BVGer in

sic! 2007, 625, E. 4 – Farbkombination Blau/Silber (Farbmarke): Die Durchschnittsabnehmer und nicht

bloss Personen, welche gelegentlich oder regelmässig Energy Drinks konsumieren, sind

massgeblicher Verkehrskreis von Energy Drinks (da Energy Drinks am Markt mit anderen nicht

alkoholischen Getränken in Konkurrenz stehen und die Abnehmer regelmässig die Wahl zwischen

Energy Drinks und anderen nicht alkoholischen Getränken haben). 542 Vgl. BVGer in sic! 2007, 625, E. 4 – Farbkombination Blau/Silber (Farbmarke).

543 Vgl. BGE 134 III 547, E. 2.3.2 – Stuhl (dreidimensionale Marke): Einschränkung auf Käufer von

«Designmöbeln» unzulässig; vgl. auch BVGer B-5183/2015, E. 4 – Rosa (Farbmarke).

12.1.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

225

Ort der Verkehrsdurchsetzung

Die Verkehrsdurchsetzung muss grundsätzlich für die ganze Schweiz glaubhaft gemacht

werden.544 Für Einzelheiten betr. Belege vgl. Ziff. 12.2.4, S. 226 und betr. Demoskopien

Ziff. 12.3.5, S. 229.

Hinterlegungsdatum

Aufgrund des Hinterlegungsprinzips gemäss Art. 6 MSchG muss die Verkehrsdurchsetzung

zum Zeitpunkt der Hinterlegung bestehen545 und bei der Eintragung noch andauern546. Ist die

Verkehrsdurchsetzung im Hinterlegungszeitpunkt nicht hinreichend belegt, kann das

Hinterlegungsdatum bei schweizerischen Marken auf den Zeitpunkt, für den der

entsprechende Nachweis erbracht wird, verschoben werden.547

12.2 Indirekter Nachweis mittels Belegen

Allgemeines

Die Ermittlung, ob sich das betroffene Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen

als Marke durchgesetzt hat, kann sich auf Tatsachen stützen, die erfahrungsgemäss einen

Rückschluss auf die Wahrnehmung dieses Zeichens durch den Abnehmer erlauben.548 Dazu

gehören etwa langjährige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt worden

sind, oder intensive Werbeanstrengungen.549 Soweit der Hinterleger diesbezüglich Belege

einreicht, müssen diese aufzeigen, in welcher Form, für welche Waren und Dienstleistungen,

in welchem Gebiet und Umfang, durch wen sowie seit wann das angemeldete Zeichen

markenmässig eingesetzt worden ist.

Der Gebrauch des Zeichens muss durch den Hinterleger oder durch einen Dritten mit dessen

Zustimmung erfolgt sein.550

544 BGE 128 III 441, E. 1.2 – Appenzeller (fig.); BGE 127 III 33, E. 2 – BRICO; BGE 120 II 144, E. 3c –

YENI RAKI; BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN; BVGer B-6629/2011, E. 9.3.4 – ASV; BVGer B-

5169/2011, E. 2.10 – OKTOBERFEST-BIER; BVGer B-2225/2011, E. 2.3.5 – Ein Stück Schweiz.

545 BVGer B-1456/2016, E. 8.5 – Schweiz Aktuell; BVGer B-6363/2014, E. 7.3 – MEISSEN; BVGer B-

2225/2011, E. 2.3.2 – Ein Stück Schweiz; BVGer B-279/2010, E. 4.4 mit Hinweisen – Paris Re;

BVGer B-3394/2007, E. 6.1 – SALESFORCE.COM.

546 BVGer B-1456/2016, E. 8.5 – Schweiz Aktuell. 547 RKGE in sic! 2002, 242, E. 6 – Farbe Gelb (Farbmarke); die ehemalige RKGE hielt aber in diesem

Entscheid auch fest, dass ein früheres Hinterlegungsdatum akzeptiert werden kann, wenn keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verkehrsdurchsetzung erst nach dem Zeitpunkt der

Hinterlegung erfolgt ist. Bei international registrierten Marken ist keine Verschiebung des

Hinterlegungsdatums möglich (BVGer B-279/2010, E. 4.4 – Paris Re). 548 BGE 131 III 121, E. 6 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken); BGE 130 III 328, E. 3.1 mit

Hinweisen – Uhrband (dreidimensionale Marke); BVGer B-6629/2011, E. 9.3.1 – ASV.

549 BGE 140 III 109, E. 5.3.2 – ePostSelect (fig.); BGer in sic! 2009, 167, E. 6.2 – POST. 550 Vgl. BVGer B-7397/2006, E. 12 – Gitarrenkopf (dreidimensionale Marke).

12.1.5

12.1.6

12.2.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

226

Beweismittel

Die zulässigen Beweismittel bestimmen sich nach Art. 12 VwVG. Bezüglich der geeigneten

Beweismittel, um den indirekten Nachweis zu erbringen vgl. Grundsatz in Teil 1, Ziff. 5.4.4.1,

S. 30. Auch Bescheinigungen von einschlägigen Fachverbänden können ein Indiz dafür sein,

dass das fragliche Zeichen von den Abnehmern als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des

Hinterlegers verstanden wird.551 Die eingereichten Beweismittel müssen sich auf die Zeit vor

dem Hinterlegungsdatum beziehen.552

Auf Antrag werden Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse

enthalten, aus dem Aktenheft ausgesondert und unterliegen nicht der Akteneinsicht durch

Dritte (vgl. Teil 3, Ziff. 5.2, S. 89, letzter Abschnitt).

Bezug zu den Waren und Dienstleistungen

Aufgrund des markenrechtlichen Spezialitätsprinzips kann sich die Verkehrsdurchsetzung

nicht auf andere Waren- und Dienstleistungen erstrecken als diejenigen, für welche sie

glaubhaft gemacht wurde.553 Ist die Verkehrsdurchsetzung für einzelne Waren und

Dienstleistungen glaubhaft gemacht, so zieht dies nicht die Verkehrsdurchsetzung für den

entsprechenden Oberbegriff nach sich.554 Gebrauchsbelege müssen daher sämtliche Waren

und Dienstleistungen abdecken, für welche das Zeichen als durchgesetzte Marke

eingetragen werden soll.

Es liegt in der Mitwirkungspflicht des Hinterlegers (vorne, Teil 1, Ziff. 5.4.2, S. 29),

aufzuzeigen, auf welche Waren bzw. Dienstleistungen sich die einzelnen eingereichten

Belege beziehen.555

Ort des Gebrauchs

Grundsätzlich sind Belege betr. die ganze Schweiz einzureichen.556 In der Praxis reichen

solche aus, welche die drei grossen Landesteile bzw. Sprachregionen (Deutschschweiz,

Romandie, Tessin) abdecken. Belege, welche einen Gebrauch im Ausland zeigen, sind zum

Nachweis des Verständnisses der Abnehmer im Inland grundsätzlich unbehelflich.557

551 Vgl. RKGE in sic! 1997, 475, E. 3 – Optima. 552 BVGer B-5786/2011, E. 7.1 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-6629/2011, E. 9.3.2 – ASV; vgl. zum

Hinterlegungsdatum Ziff. 12.1.6, S. 225. 553 BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN; BVGer B-1260/2012, E. 2.4 – BÜRGENSTOCK; BVGer

B-6629/2011, E. 9.3.3 – ASV; BVGer B-5169/2011, E. 2.5 – OKTOBERFEST-BIER; BVGer B-

2999/2011 E. 8 – DIE POST; RKGE in sic! 2002, 242, E. 5a – Farbe Gelb (Farbmarke) (keine

Ausdehnung der Verkehrsdurchsetzung auf die sog. Hilfsmittel, mittels deren eine Dienstleistung

erbracht wird).

554 BVGer B-5169/2011, E. 2.5 – OKTOBERFEST-BIER; so zieht beispielsweise die glaubhaft

gemachte Verkehrsdurchsetzung für «Hosen» nicht die Verkehrsdurchsetzung für «Bekleidung» nach

sich, da darunter u.a. auch «Mäntel» fallen.

555 Vgl. BVGer B-1456/2016, E. 8.8 – SCHWEIZ AKTUELL. 556 BGE 127 III 33, E. 2 – BRICO; BVGer B-3550/2009, E. 4.2.1 mit Hinweisen – FARMER. 557 BVGer B-2687/2011, E. 6.2 – NORMA.

12.2.2

12.2.3

12.2.4

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

227

Bei internationaler Vermarktung kann die Situation im Ausland aber im Rahmen der

Beweiswürdigung als Indiz für eine vergleichbare Zeichenrezeption in der Schweiz gelten.558

Dauer des Gebrauchs

Im Sinne einer allgemeinen Regel verlangt das Institut den Nachweis eines zehnjährigen

markenmässigen Gebrauchs des Zeichens für die fraglichen Waren und Dienstleistungen.

Dieser muss vor dem Zeitpunkt der Hinterlegung erfolgt sein.559 Die eingereichten Belege

müssen diese Zeitspanne vollständig abdecken.

Je nach Intensität des Gebrauchs und/oder der aufgewendeten Werbemittel kann in

besonderen Fällen – etwa bei Tageszeitungen mit hohen Auflagezahlen – auch der

Gebrauch während eines kürzeren Zeitraums genügen.560 Gleiches gilt für den Nachweis

eines kontinuierlich gesteigerten Umsatzes während eines kürzeren Zeitraums.561

Markenmässiger Gebrauch

Die Belege müssen einen markenmässigen Gebrauch des Zeichens zeigen.562 Die blosse

Bekanntheit eines Zeichens sagt nichts über dessen Funktion als betrieblicher

Herkunftshinweis aus (vgl. oben Ziff. 12.1.1, S. 221). Nicht anrechenbar sind Belege, die

einen rein dekorativen563, firmenmässigen564 oder einen Gebrauch für Hilfswaren565 zeigen.

Das Zeichen muss nicht zwingend auf den betroffenen Waren angebracht werden.

Ausreichend kann z.B. eine Benutzung der Marke auf Angeboten, Katalogen, Prospekten,

Preislisten und Rechnungen sein, soweit daraus ein Bezug zu den betroffenen Waren und

Dienstleistungen ersichtlich ist.566 An einem solchen kann es bei einem

unternehmensbezogenen Gebrauch der Marke fehlen: Die ausschliessliche Verwendung als

Firma oder Geschäftsbezeichnung stellt kein produktidentifizierendes

Unterscheidungsmerkmal, sondern einen abstrakten Hinweis auf ein Unternehmen dar.

558 Vgl. BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN. 559 Vgl. zum Hinterlegungsdatum Ziff. 12.1.6, S. 225. 560 BVGer B-5786/2011, E. 7.1 – QATAR AIRWAYS; BVGer B-3550/2009, E. 4.2.1 – FARMER;

BVGer B-788/2007, E. 8 – traveltip DAS MAGAZIN FÜR FERIEN (fig.).

561 BVGer in sic! 2007, 745, E. 5 – YENI RAKI (fig.) / YENI EFE (fig.). 562 Vgl. betr. ein als Bildmarke angemeldetes Zeichen, das als Teil der Gestaltung der Ware

verwendet wird BVGer B-2418/2014, E. 6.3.1, 6.3.4 f. – Bouton (Bildmarke). 563 BVGer B-1260/2012, E. 2.4 – BÜRGENSTOCK. 564 BVGer B-6629/2011, E. 9.3.3 – ASV; BVGer B-2687/2011, E. 6.2 – NORMA. 565 BVGer B-5786/2011, E. 7.2 – QATAR AIRWAYS.

566 Vgl. BVGer B-1456/2016, E. 8.5 – Schweiz Aktuell; BVGer B-2418/2014, E. 6.3.1 – Bouton

(Bildmarke).

12.2.5

12.2.6

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

228

Abweichender Gebrauch

In der Regel muss das Zeichen auf dem Markt als solches und so in Erscheinung treten, wie

es hinterlegt ist und geschützt werden soll.567 Der langjährige Gebrauch eines originär

schutzunfähigen Zeichens in Kombination mit anderen Elementen schliesst Rückschlüsse

auf die Verkehrsdurchsetzung dieses Zeichens in Alleinstellung nicht in jedem Fall aus.568

Soweit die Belege eine solche Verwendung zeigen, ist der Gesamteindruck zu würdigen.

Entscheidend für die Anrechnung der Belege ist, ob das als Marke angemeldete Zeichen im

Gesamteindruck als wesentlich erscheint bzw. ob es Letzteren eindeutig zu beherrschen

vermag. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn der Gebrauch des Zeichens

zusammen mit anderen unterscheidungskräftigen Merkmalen erfolgt.569 Der Gesamteindruck

kann aber auch durch nicht unterscheidungskräftige Elemente wesentlich beeinflusst

werden. In solchen Konstellationen kann die Verkehrsdurchsetzung i.d.R. nur mittels einer

direkten Befragung der Abnehmer nachgewiesen werden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 12.3,

S. 228).

Für die Klärung der Frage nach dem abweichenden Gebrauch finden die Kriterien des

rechtserhaltenden Gebrauchs (Art. 11 Abs. 2 MSchG) keine Anwendung.570

Umfang des Gebrauchs

Die Belege müssen langjährige bedeutsame Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt

worden sind, oder intensive Werbeanstrengungen zeigen.571 Dafür geeignet sind

beispielsweise Angaben über verkaufte Stückzahlen, Auflagezahlen, Umsatzzahlen,

Preislisten, Werbeaufwendungen und Rechnungen.

12.3 Direkter Nachweis mittels Demoskopie

Allgemeines

Eine korrekt konzipierte und durchgeführte repräsentative Meinungsumfrage (Demoskopie)

stellt das sicherste Mittel dar, um die Wahrnehmung eines Zeichens durch die Abnehmer zu

klären.572 Sie kann als direkter Nachweis dafür dienen, dass ein originär nicht

unterscheidungskräftiges Zeichen zum Zeitpunkt der Durchführung der Demoskopie (vgl.

dazu oben Ziff. 12.1.6, S. 225) als Marke wahrgenommen wird. Die Demoskopie muss

567 Vgl. BGer in PMMBl 1980 I 10, E. 4 – DIAGONAL; BVGer B-6363/2014, E. 7.2 – MEISSEN; BVGer

B-3550/2009, E. 4.3.3 – FARMER.

568 BVGer B-5786/2011, E. 7.1 – QATAR AIRWAYS. 569 Vgl. BGer in sic! 2009, 167, E. 6.4.2 – POST; BGE 130 III 328, E. 3.5 – Uhrband (dreidimensionale

Marke). 570 BGer in sic! 2009, 167, E. 6.4.2 – POST. 571 BGE 140 III 109, E. 5.3.2 – ePostSelect (fig.); BGer in sic! 2009, 167, E. 6.2 – POST; BVGer B-

5169/2011, E. 2.7 – OKTOBERFEST-BIER. 572 BGE 131 III 121, E. 8 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken).

12.2.7

12.2.8

12.3.1

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

229

fachmännisch erstellt werden und insbesondere die Kriterien der Wiederholbarkeit,

Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit beachten.573

Anwendungsfälle

Eine demoskopische Umfrage ist erforderlich, wenn die zur Verfügung stehenden Belege

den vorstehend in Ziff. 12.2.3 bis 12.2.8 angeführten Vorgaben nicht gerecht werden.

Demgegenüber stellt sie in folgenden Fällen lediglich das geeignetste Beweismittel dar:574

 Aufgrund der hohen Banalität des Zeichens bleibt auch nach intensivem Gebrauch

zweifelhaft, ob die Abnehmer es als Marke wahrnehmen.575

 Bei Zeichen, welche mit dem äusseren Erscheinungsbild der Waren zusammenfallen,

wie unlimitierten Musterungen (vgl. Ziff. 4.10, S. 151), abstrakten Farben (vgl. Ziff. 4.11

S. 152) oder banalen Waren- und Verpackungsformen (vgl. Ziff. 4.12, S. 153). Anders als

Wort- oder Bildzeichen werden solche Zeichen von den betroffenen Abnehmern auch

nach langjährigem Gebrauch grundsätzlich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis

wahrgenommen, sondern als die Gestaltung der Ware selber,576 deren Funktion oder

dekorative Ausstattung.

Zu verwendendes Zeichen

Bei der Durchführung der Umfrage ist das Zeichen so, wie es im Eintragungsgesuch

enthalten ist, zu verwenden (v.a. hinsichtlich Ausgestaltung, Proportionen, Farbgebung und

Grösse). Bei dreidimensionalen Zeichen ist den zu Befragenden nach Möglichkeit die Form

als solche vorzulegen, da die Abbildung im Markeneintragungsgesuch lediglich die für die

Registerpublikation nötige Reduktion auf zwei Dimensionen darstellt.

Bezug zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Es ist grundsätzlich für jede Ware und/oder Dienstleistung eine gesonderte Befragung

durchzuführen. Werden mehrere Waren und/oder Dienstleistungen in einer Frage

zusammengefasst, lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob sich das Umfrageresultat auf

alle oder nur auf einzelne der in der Fragestellung genannten Waren und/oder

Dienstleistungen bezieht.577

Ort der Durchführung

Aus dem Grundsatz, wonach die Verkehrsdurchsetzung für die ganze Schweiz

nachzuweisen ist (vgl. oben Ziff. 12.1.5, S. 225), folgt nicht, dass jede noch so kleine Region

573 Vgl. BVGer B-5169/2011, E. 2.8 – OKTOBERFEST-BIER; vgl. BVGer B-1818/2011, E. 5.2.2 –

SAVANNAH. 574 Das Abstellen auf Gebrauchsbelege ist in diesem Zusammenhang nicht von vornherein

ausgeschlossen.

575 Vgl. BGE 130 III 328, E. 3.4 – Uhrband (dreidimensionale Marke). 576 BGE 130 III 328, E. 3.5 – Uhrband (dreidimensionale Marke). 577 RKGE sic! 2002, 242, E. 5b – Farbe Gelb (Farbmarke).

12.3.2

12.3.3

12.3.4

12.3.5

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

230

in die demoskopische Umfrage miteinbezogen werden muss. Die Repräsentativität bezogen

auf die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung muss jedoch gewährleistet sein.

Entscheidend ist, dass mindestens die drei grossen Landesteile bzw. Sprachregionen der

Schweiz (Deutschschweiz, Romandie, Tessin) entsprechend ihren Anteilen an der

schweizerischen Gesamtbevölkerung berücksichtigt werden und dass eine korrekte Stadt-

Land-Verteilung beachtet wird.

Bei nicht «sprachgebundenen» Zeichen, welche nachweislich in der ganzen Schweiz

vermarktet werden, ist unter bestimmten Umständen eine regional durchgeführte Umfrage

für die demoskopische Beweisführung ausreichend.578 Glaubhaft zu machen ist diesfalls

zusätzlich, dass das Zeichen in der ganzen Schweiz auf die gleiche Art verwendet wird und

dass Werbeaufwand und Umsatzzahlen in allen Landesteilen vergleichbar sind.579

Die Umfrage ist in einem neutralen Umfeld durchzuführen.580

Art der Erhebung

Die Art der Umfrage richtet sich nach dem Gegenstand der Befragung, d.h. nach dem

fraglichen Zeichen. Häufigste Durchführungsart in der Praxis ist die persönlich-mündliche

Umfrage, bei welcher den Befragten das Zeichen unmittelbar vorgelegt wird (beispielsweise

eine Form bzw. eine Abbildung bei Bildmarken, kombinierten Wort-/Bildmarken oder

Farbmarken).

Anders als bei persönlich-mündlichen Umfragen bestehen bezüglich online mittels Computer

und schriftlich durchgeführter Umfragen aus verschiedenen Gründen je nach Markentyp

Vorbehalte. Diese Arten der Erhebung sind nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen

zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung geeignet und sollten sinnvollerweise vor der

Durchführung mit dem Institut abgesprochen werden.581

Die telefonische Durchführung kommt einzig bei reinen Wortmarken infrage. Bei allen

anderen Markentypen scheitert diese Methode daran, dass den Befragten das Zeichen nicht

wie hinterlegt vorliegt.

578 BGE 131 III 121, E. 7.3 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken). 579 BGE 131 III 121, E. 7.3 – Smarties / M&M’s (dreidimensionale Marken). 580 Mit neutralem Umfeld ist namentlich gemeint, dass die Befragung nicht an einem Ort durchgeführt

werden darf, an welchem das betroffene Produkt den Abnehmern aus anderen Gründen als der

Verkehrsdurchsetzung bekannt ist. Beispielsweise würde eine Durchführung der Demoskopie in

Sichtweite eines Werbebanners des Hinterlegers deren Aussagekraft erheblich verfälschen. 581 Bei online mittels Computer durchgeführten Umfragen muss namentlich die Repräsentativität in

Bezug auf die Altersstruktur der Befragten gewährleistet werden. Weiter muss wie bei den

schriftlichen Umfragen die Spontaneität der Antworten sichergestellt und die Mithilfe Dritter

ausgeschlossen werden können. Bei computergestützten Umfragen ist insbesondere sicherzustellen,

dass nicht zu einer vorherigen Frage «zurückgesprungen» und die vorgängig gegebene Antwort

verändert werden kann; Entsprechendes gilt bei schriftlich durchgeführten Umfragen, wo die

Beantwortung der Fragen in der richtigen Reihenfolge ohne vorherige Kenntnis der nachfolgenden

Fragen ebenfalls gewährleistet sein muss.

12.3.6

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

231

Repräsentativität

Bei der Umfrage muss eine repräsentative Gruppe der Abnehmer befragt werden. Nach

Festlegen der massgebenden Verkehrskreise (vgl. oben Ziff. 12.1.4, S. 224) ist daraus i.d.R.

eine aussagekräftige Stichprobe zu bilden.

Sind nur Fachkreise betroffen, kann je nach infrage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen

die ermittelte Grundgesamtheit so klein sein, dass alle Betroffenen ohne Weiteres

identifizierbar sind. Diesfalls drängt sich eine Befragung aller Betroffenen auf.

Bei grösserem Umfang der Grundgesamtheit (vor allem bei Durchschnittsabnehmern) ist die

Stichprobe die einzige Möglichkeit, da nicht sämtliche Betroffenen befragt werden können.

Damit die Umfrage repräsentativ ist, muss sichergestellt sein, dass die Stichprobe von hoher

Qualität ist, d.h. in möglichst vielen voneinander unabhängigen Merkmalen ein verkleinertes

Abbild der zu befragenden Grundgesamtheit darstellt.

Die Anzahl der Befragten (d.h. der Umfang der Stichprobe) wirkt sich direkt auf die

Fehlerspanne (Fehlertoleranz) der Stichprobenergebnisse aus: Je grösser die Anzahl der

Befragten ist, desto kleiner ist die Fehlerspanne und desto aussagekräftiger folglich die

Demoskopie. Im Sinne einer Grundregel betrachtet das Institut eine Ausgangszahl von

mindestens 1000 Befragten als ausreichend, wenn Durchschnittsabnehmer zu befragen

sind,582 und eine Ausgangszahl von mindestens 200 Befragten, wenn die Auffassung von

Fachkreisen zu ermitteln ist.

Zu stellende Fragen

Der Aussagewert demoskopischer Umfragen ist in hohem Mass von der Qualität der

gestellten Fragen abhängig.583 Die Fragestellung darf den Befragten nicht von Anfang an auf

eine bestimmte Antwort lenken, sondern muss neutral sein.584 Um zu vermeiden, dass die

Ergebnisse einer bereits durchgeführten Demoskopie durch das Institut aufgrund

konzeptioneller Mängel in Methodik und Durchführung als ungenügend bewertet werden,585

empfiehlt sich eine vorgängige Absprache der geplanten Umfrage mit dem Institut. Die

Fragen müssen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware bzw. Dienstleistung zwingend

auf die Ermittlung des Bekanntheits-, des Kennzeichnungs- sowie des Zuordnungsgrades

zielen.586

582 BVGer B-1818/2011, E. 5.2.4 – SAVANNAH. 583 BVGer B-5169/2011, E. 5.4 – OKTOBERFEST-BIER. 584 Vgl. BVGer B-1818/2011, E. 5.2.6.1 – SAVANNAH. 585 Vgl. in diesem Zusammenhang BGer in sic! 2009, 167, E. 6.4.1 – POST. 586 Vgl. BVGer B-5169/2011, E. 5.3 – OKTOBERFEST-BIER.

12.3.7

12.3.8

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

232

Für den Fragebogen empfiehlt das Institut im Kern folgenden Aufbau:587

a) Ermittlung des Bekanntheitsgrades

Fragebeispiel: Kennen Sie [die Bezeichnung XY / diese Farbe / diese Form / usw.] in

Zusammenhang mit [Ware/Dienstleistung]?

Antwortmöglichkeiten: Ja / Nein / ich kann dazu nichts sagen [weiss nicht, keine Antwort].

Unter Vorlage des Zeichens soll dessen Bekanntheit in Zusammenhang mit der infrage

stehenden Ware bzw. Dienstleistung ermittelt werden. Es ist darauf zu achten, dass die

möglichen Antworten durch den Interviewer vorgegeben werden.

b) Ermittlung des Kennzeichnungsgrades

Fragebeispiel: Stellt [diese Bezeichnung / diese Farbe / diese Form / usw.] im

Zusammenhang mit [Ware/Dienstleistung] einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes oder

auf verschiedene Unternehmen dar, oder ist das Ihrer Ansicht nach kein Hinweis auf

irgendein Unternehmen?

Antwortmöglichkeiten: Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen / Hinweis auf

mehrere bzw. verschiedene Unternehmen / das ist meiner Ansicht nach kein Hinweis auf

irgendein Unternehmen / ich kann dazu nichts sagen [weiss nicht, keine Antwort].

Hierbei handelt es sich um die rechtlich entscheidende Frage, mit der geprüft wird, in

welchem Mass die Befragten das Zeichen in Zusammenhang mit der beanspruchten

Ware und/oder Dienstleistung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen und ihm

somit kennzeichnenden Charakter beimessen.

Bei der Kennzeichnungsfrage sind (inklusive der Antwortmöglichkeit ich kann dazu nichts

sagen [weiss nicht, keine Antwort]) stets vier Antwortmöglichkeiten, welche zumindest

sinngemäss den oben angeführten Beispielen entsprechen, durch den Interviewer

vorzugeben.

Da bei der Verkehrsdurchsetzung die nachträglich aufgrund des Gebrauchs erworbene

Unterscheidungskraft ermittelt wird, dürfen nur diejenigen Personen weiter zum

Kennzeichnungsgrad befragt werden, die das Zeichen bereits kennen und demzufolge

bei der Frage nach der Bekanntheit des Zeichens mit «Ja» geantwortet haben. Zur

Ermittlung des Grades der Verkehrsdurchsetzung werden nur diejenigen Antworten

miteinbezogen, welche im Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen

erkennen.

c) Ermittlung des Zuordnungsgrades

Fragebeispiel: Auf welches Unternehmen weist [die Bezeichnung XY / diese Form / diese

Farbe / usw.] hin?

Diese Frage dient der Feststellung, ob das Zeichen durch die Befragten dem

Markenhinterleger und nicht etwa dessen Konkurrenten zugeordnet wird. Es geht um

587 Bezüglich der korrekten Fragestellung werden teilweise auch andere Auffassungen vertreten. Das

vorliegend aufgeführte 4-Alternativen-Modell (Frage b) ist jedoch ein in der Praxis häufig gewähltes

und seit Jahren bewährtes Modell.

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

233

eine zusätzliche Absicherung; die Identifikation des Hinterlegers dient der Überprüfung

der Befunde zur Frage betr. den Kennzeichnungsgrad. Die Frage ist offen, d.h. ohne

vorgegebene Antwortmöglichkeiten, zu stellen. Die Identifikation des Unternehmens kann

unter Umständen auch durch andere Indikatoren als die namentliche Nennung erfolgen,

beispielsweise durch zutreffende Beschreibung des Unternehmens. Es ist nicht

erforderlich, dass das Unternehmen den Abnehmern namentlich bekannt ist.588 Klare

Fehlzuordnungen sind jedoch vom ermittelten Wert des Kennzeichnungsgrads

abzuziehen.589

Es ist nicht ausgeschlossen, den Befragten neben diesen Kernfragen zusätzliche

sachdienliche Aufklärungsfragen zu stellen, beispielsweise zum Zweck der Bestimmung der

massgeblichen Abnehmer (vgl. oben Ziff. 12.1.4, S. 224) oder zur Beantwortung der Frage,

seit wann das Zeichen von den Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis

wahrgenommen wird. Solche Fragen müssen auf eine Weise formuliert und zu einem

Zeitpunkt gestellt werden, dass dadurch die korrekte Ermittlung des Bekanntheits-,

Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrades nicht beeinträchtigt wird.

Grad der Verkehrsdurchsetzung

Das Bundesgericht hat den Wert von zwei Dritteln der repräsentativ Befragten als einen für

die Annahme der Verkehrsdurchsetzung ausreichenden Richtwert bezeichnet; es hat dabei

allerdings gleichzeitig auf einen Richtwert von jedenfalls über 50 Prozent verwiesen, den es

in einem weiteren Entscheid betr. die Frage einer notorisch bekannten Marke angenommen

hatte.590

Bei einem unter 50 Prozent liegenden Kennzeichnungsgrad wird das fragliche Zeichen

nachweislich bzw. per logischen Umkehrschluss von der Mehrheit der Abnehmer gerade

nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet.

Darstellung und Inhalt der demoskopischen Umfrage

Das demoskopische Gutachten ist dem Institut unter übersichtlichem und neutral

dargestelltem Einbezug der Untersuchungsanlage, der Methode sowie der Ergebnisse

einzureichen. Die dargelegten Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein; das Institut behält

sich vor, gegebenenfalls weitere klärende Unterlagen nachzufordern. Insbesondere sind

sämtliche Antworten der Befragten auf alle gestellten Fragen aufgeteilt nach Landesteilen

bzw. Sprachregionen einzeln und unter Angabe der entsprechenden Prozentzahl auf

eindeutige und übersichtliche Art auszuweisen. Es ist darauf zu achten, dass als Basis

(entsprechend 100 Prozent) stets von der Gesamtzahl der Befragten ausgegangen wird.591

Die gestellten Fragen sind im Originalwortlaut aller verwendeten (Landes-)Sprachen

wiederzugeben. Das demoskopische Gutachten muss eine Unterschrift des

588 BGE 128 III 441, E. 1.2 – Appenzeller (fig.); BVGer B-6629/2011, E. 9.3 – ASV. 589 BVGer B-5169/2011, E. 5.6 und 7.3 – OKTOBERFEST-BIER. 590 BGer in sic! 2009, 167, E. 6.4.1 – POST, mit Verweis auf BGE 130 III 267, E. 4.7.3 – Tripp Trapp. 591 BVGer B-5169/2011, E. 6.9 – OKTOBERFEST-BIER.

12.3.9

12.3.10

Teil 5 – Materielle Markenprüfung

234

Sachverständigen enthalten, mit der die Korrektheit der gemachten Angaben bestätigt wird.

Sämtliche verwendeten Unterlagen, insbesondere das vorgelegte Zeichen, sind (im Original)

beizulegen. Wird die Demoskopie im Rahmen einer Mehrthemen-Umfrage («Omnibus»)

durchgeführt, ist es zweckdienlich, auch die vorangehenden Fragen offenzulegen.592 Als

Mindestanforderung verlangt das Institut eine Bestätigung, dass die vorher gestellten Fragen

die eingereichte Umfrage nicht beeinflusst haben.

592 BVGer B-1818/2011, E. 5.2.5 – SAVANNAH.

235

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

1. Einleitung

Das Widerspruchsverfahren gibt den Inhabern älterer Marken die Möglichkeit, sich nach

erfolgter Publikation vor der Eintragungsbehörde auf relative Ausschlussgründe des Art. 3

MSchG zu berufen. Der Widerspruch richtet sich prozessual betrachtet zwar gegen den

Entscheid des Instituts, eine Marke einzutragen oder einer internationalen Registrierung die

Schutzausdehnung in der Schweiz zu gewähren. Der Widerspruch ist jedoch weder eine

Einsprache noch eine Beschwerde, weil der Widersprechende eine neue Thematik aufgreift1

und nicht eine nochmalige Beurteilung einer bereits geprüften und eingetragenen Marke

beantragt.

Das Widerspruchsverfahren ist ein registerrechtliches Verfahren und soll deshalb möglichst

einfach, rasch und kostengünstig sein.2 Insoweit handelt es sich um ein summarisches

Verfahren, das eher abstrakt schematisch abzulaufen hat und nicht zur Klärung komplizierter

Einzelsachverhalte geeignet ist.3 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist nach Art. 31

MSchG allein die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Art. 3 MSchG vorliegen, um eine

Marke vom Markenschutz auszuschliessen.4 Die Beantwortung dieser Frage kann nur durch

einen Vergleich beider Marken in ihrer registrierten Form erfolgen, wobei beweisbedürftige

Umstände (z.B. die Bekanntheit der älteren Marke) nur insoweit berücksichtigt werden

können, als die für sie wesentlichen Tatsachen institutsnotorisch, unstreitig oder «glaubhaft

gemacht» sind. Demgegenüber ist eine Reihe von Fragen, die für die endgültige

Berechtigung an einer Marke bedeutsam sein können, im Widerspruchsverfahren nicht zu

berücksichtigen. Im Hinblick auf diese Grundsätze ist das Vorbringen der

Verfahrensbeteiligten prinzipiell auf die Fragen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

beschränkt;5 darüber hinausgehende Argumentationen, z.B. lauterkeits-, firmen- oder

namensrechtliche Argumentationen, sind nicht zu berücksichtigen.6 Das

Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben ist ein

Rechtsprinzip, das grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung gilt. Aufgrund des

beschränkten Streitgegenstandes ist im Widerspruchsverfahren die Geltendmachung des

Rechtsmissbrauchsverbots jedoch nur mit Bezug auf Argumente möglich, die in diesem

Verfahren zur Verfügung stehen.7 Das Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit einer

Eintragung als sog. Defensivmarke kann im Widerspruchsverfahren nicht gehört werden.8

1 Es geht im Widerspruchsverfahren um relative und nicht mehr um absolute Ausschlussgründe wie

bei der Markenprüfung. 2 BVGer B-1995/2011, E. 6 – Coca-Cola (fig.) / Caffé così (fig.).

3 BVGer B-5467/2011, E. 2.2.1 – NAVITIMER / Maritimer. 4 BVGer B-8006/2010, E. 7 – viva! (fig.) / viva figurstudios für frauen (fig.). 5 BVGer B-433/2013, E. 3.1 – METRO / METROPOOL. 6 BVGer B-3012/2012, E. 6.4.2.1 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.). 7 BVGer B-5129/2016, E. 5 – Chrom-Optics / CHROM-OPTICS. 8 BVGer B-1251/2015, E. 10 – SKY, SKY TV / skybranding.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

236

Der erweiterte Schutz der berühmten Marke ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs (Art. 15

MSchG) kann im Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden.9 Art. 31

Abs. 1 MSchG verweist ausdrücklich nur auf die relativen Ausschlussgründe nach Art. 3

Abs. 1 MSchG, nicht aber auf die Bestimmungen zum Schutz der berühmten Marke.

2. Sachentscheidvoraussetzungen

Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch

erheben (Art. 31 Abs. 1 MSchG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der

Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich und mit Begründung einzureichen.

Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.1 Widerspruchsschrift

Der Widerspruch ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen (Art. 20 MSchV).10 Dazu

kann das vom Institut zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.11 Ein

Formularzwang besteht jedoch nicht. Die beiden Exemplare der Widerspruchsschrift müssen

unterzeichnet sein. Die Unterschrift auf einer durch Telefax oder elektronisch übermittelten

Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt. Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige

Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich

identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung des

Instituts nachgereicht wird (Art. 6 Abs. 2 MSchV). Eingaben per E-Mail müssen an die

speziell für elektronische Eingaben vorgesehene E-Mail-Adresse (tm.admin@ekomm.ipi.ch)

geschickt werden.12 Es genügt hierbei die Einreichung eines einzigen Exemplars der

Eingabe.

Art. 20 MSchV bestimmt die notwendigen Angaben, die ein Widerspruch zu enthalten hat:

a) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Widersprechenden;

b) die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der

Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;

c) die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die

Firma des Markeninhabers;

d) die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird;

e) eine kurze Begründung des Widerspruchs.

9 BVGer B-6573/2016, E. 7 – Apple (fig.), Apple (fig.) / ADAMIS GROUP (fig.). 10 Auch sämtliche weiteren Eingaben und Belege wie Stellungnahme, Replik, Duplik, Registerauszüge

usw. sind (ausser bei elektronischer Eingabe) in zwei Exemplaren einzureichen. 11 Es kann beim Institut bestellt oder direkt über das Internet heruntergeladen werden

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/ma_f_widerspruch_d.doc . 12 Vgl. https://ekomm.ipi.ch.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

237

2.2 Rechtsbegehren

Dem Begehren muss entnommen werden können, dass die Eintragung einer bestimmten

Marke in einem bestimmten Umfang angefochten wird. Richtet sich der Widerspruch nur

gegen einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die angefochtene Marke

eingetragen ist, sind die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen im Einzelnen

genau anzugeben (Art. 20 lit. d MSchV). Es reicht in diesem Zusammenhang nicht, wenn

z.B. angegeben wird, der Widerspruch richte sich gegen alle «gleichartigen Waren oder

Dienstleistungen». Der Antrag muss vielmehr so präzise abgefasst sein, dass das Verfahren

ohne weitere Abklärungen instruiert werden kann.13 Bei teilweisen Widersprüchen sind die

Waren und/oder Dienstleistungen, gegen welche sich der Widerspruch richtet, in derjenigen

Sprache anzugeben, in welcher sie im Register eingetragen sind. Das Institut hat betreffend

Gesuche um internationale Registrierung erklärt, dass die Waren- und/oder

Dienstleistungsliste in Französisch eingereicht werden muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel

6.1)a) und 2) GAFO). In Analogie gilt dies auch für Anträge betreffend den Widerruf oder die

Löschung von Waren und/oder Dienstleistungen: die zu widerrufenden bzw. zu löschenden

Waren und/oder Dienstleistungen in Verfahren gegen internationale Registrierungen sind

somit immer auf Französisch zu formulieren.

Aus der Dispositionsmaxime ergibt sich, dass eine Beschränkung des Widerspruchs auf

einzelne Waren und/oder Dienstleistungen auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist

zulässig ist, die Erweiterung bzw. Rückgängigmachung einer früheren Einschränkung

dagegen nicht.14

Ist das Rechtsbegehren unklar, wird dem Widersprechenden eine kurze Nachfrist gegeben,

um das Rechtsbegehren zu präzisieren.

2.3 Begründung

Aus Art. 31 Abs. 2 MSchG ergibt sich, dass der Widerspruch begründet sein muss. Eine

kurze Begründung genügt (Art. 20 lit. e MSchV), sollte jedoch sämtliche entscheidrelevanten

Tatsachen enthalten. Fehlt die Begründung ganz, wird auf den Widerspruch nicht

eingetreten.

2.4 Parteien

Aktivlegitimation

Für die Berechtigung zur Erhebung eines Widerspruchs vgl. Teil 1, Ziff. 3.1.3.1.1, S. 22.

2.4.1.1 Hinterlegte oder eingetragene Marke

Als älter gelten hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach den Art. 6 bis 8

MSchG geniessen (Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG). Gemäss Art. 6 MSchG steht das Markenrecht

13 RKGE in sic! 2000, 111, E. 3 f. – LUK (fig.) / LuK. 14 RKGE in sic! 2005, 293, E. 2 – BalTec / B.A. Tech.

2.4.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

238

demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Hinterlegungspriorität). Zu beachten ist auch

eine allfällige Priorität nach der PVÜ oder die Ausstellungspriorität (Art. 7 und 8 MSchG). Der

Hinterlegungszeitpunkt wird im Markenrecht nach Tagen bestimmt. Bei gleicher Priorität ist

ein Widerspruch ausgeschlossen.

2.4.1.2 Notorisch bekannte Marke

2.4.1.2.1 Rechtsgrundlagen

Widerspruch gegen eine Neueintragung kann gegebenenfalls auch derjenige erheben,

dessen Zeichen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der angefochtenen Marke im Sinne von Art.

6bis PVÜ in der Schweiz notorisch bekannt ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG). Der Begriff der

notorisch bekannten Marke wird im MSchG nicht definiert. Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG verweist

lediglich auf Art. 6bis PVÜ, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung und den

Gebrauch von Marken zu untersagen, die mit einer im Inland notorisch bekannten Marke

verwechselbar sind. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 TRIPS15 findet Art. 6bis PVÜ auf

Dienstleistungen entsprechende Anwendung. Bei einer behaupteten Notorietät ist auf den

Widerspruch einzutreten, es sei denn, die widersprechende Partei wäre nicht Trägerin des

geltend gemachten Rechts. Ob das behauptete Recht besteht, ist eine materiellrechtliche

Frage.16

2.4.1.2.2 Voraussetzung eines internationalen Sachverhalts

Die Bestimmung zum Schutz der notorisch bekannten Marke soll den Inhaber einer in der

Schweiz notorisch bekannten ausländischen Marke vor missbräuchlichen

Markenaneignungen im Inland schützen. Der Schutz der notorisch bekannten Marke ist

Ausfluss einer Interessenabwägung, wonach es sich unter besonderen Umständen

rechtfertigen kann, vom Eintragungsprinzip abzuweichen und dem Inhaber einer im Inland

bekannten Marke Rechtsschutz zu gewähren, obwohl die Marke im Inland nicht eingetragen

ist. Art. 6bis PVÜ sowie Art. 16 Abs. 2 TRIPS wurden im Bestreben geschaffen, eigentlicher

Markenpiraterie entgegenzuwirken.17

Es wird insoweit ein internationaler Sachverhalt vorausgesetzt, als sich auf eine notorische

Marke nur ein Inhaber einer (älteren) ausländischen Marke berufen kann, dessen Marke in

der Schweiz notorisch bekannt ist. Kann sich der Widersprechende nicht auf eine im Ausland

geschützte Marke stützen, ist der Widerspruch ohne weitere Prüfung der erforderlichen

Bekanntheit des Widerspruchszeichens bereits aus diesem Grund abzuweisen.18

15 SR 0.632.20 Anhang 1 C. 16 BVGer B-2323/2009, E. 1.2 – Circus Conelli; RKGE in sic! 2000, 699, E. 2 – internet.com /

InternetCom (fig.). 17 BVGer B-1752/2009, E. 3.3.4 – Swatch Group (fig.) / watch ag (fig.).

18 BVGer B-1752/2009, E. 5 – Swatch Group (fig.) / watch ag (fig.); BVGer B-2323/2009, E. 6 – Circus

Conelli.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

239

2.4.1.2.3 Die erforderliche Bekanntheit

Der massgebliche Zeitpunkt für die Frage der erreichten notorischen Bekanntheit der

Widerspruchsmarke ist jener der Hinterlegung der angefochtenen Marke.19 Die PVÜ spricht

im französischen Originaltext in Bezug auf den Begriff «notorisch bekannte» Marke von

«marque notoirement connue» bzw. in der amtlichen englischen Übersetzung von «well-

known mark». Entsprechend genügt die blosse Bekanntheit einer Marke noch nicht zur

Inanspruchnahme der Vorteile gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG, sondern eine in der

Schweiz nicht eingetragene Marke muss vielmehr «notorisch» bekannt sein, um im

Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden zu können.20 Mit anderen Worten sind für das

Erreichen der notorischen Bekanntheit höhere Anforderungen anzusetzen als bei einer

eingetragenen Marke, der aufgrund erreichter Marktdurchdringung der Schutzumfang einer

bekannten Marke zuerkannt werden soll (vgl. Ziff. 6.7, S. 265). So hält auch das

Bundesgericht fest, «la marque doit être non seulement connue en Suisse, mais encore

notoire».21 Entsprechend setzt die notorische Bekanntheit mehr als nur eine vage Kenntnis

der Existenz der Marke im Inland voraus.

Nach der gemeinsamen Empfehlung betr. Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken

der OMPI beurteilt sich die Notorietät einer Marke nach den Umständen des Einzelfalls,

wobei namentlich die folgenden Kriterien massgebend sein sollen:22 der Bekanntheitsgrad

der Marke in den betroffenen Verkehrskreisen, die Dauer, der Umfang und die geografische

Ausdehnung des Markengebrauchs und der Markenbewerbung, die Dauer und die

geografische Ausdehnung erfolgter oder beantragter Markenregistrierungen, der bisherige

Schutz des Markenrechts, insbesondere durch Anerkennung der Notorietät durch die

zuständigen Instanzen einzelner Vertragsstaaten, sowie der mit der Marke verbundene Wert.

Als massgebende Verkehrskreise werden exemplarisch die Konsumenten, die

Vertriebskanäle sowie die Händler genannt. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die

notorische Bekanntheit einer Marke deren Gebrauch in der Schweiz nicht voraussetzt und

sich lediglich nach dem Bekanntheitsgrad in den betroffenen Verkehrskreisen beurteilt. Im

Übrigen hat es aber die Anforderungen an den Bekanntheitsgrad der Notorietät bisher nicht

näher umschrieben.23

Es genügt, wenn die Marke dem beteiligten Verkehrskreis notorisch bekannt ist.24 Den

massgeblichen Verkehrskreisen muss offenkundig sein, dass das Zeichen als Marke von

einem bestimmten, wenn auch nicht unbedingt namentlich bekannten Markeninhaber

beansprucht wird.25 Die Notorietät der Marke muss bei jenem Teil der schweizerischen

Öffentlichkeit vorliegen, der als Abnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen in

Betracht kommt. Dies wird i.d.R. bedingen, dass die Marke in der Schweiz entweder intensiv

19 Vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG; BGer in sic! 2011, 241, E. 5.2.3 – G (fig.) / G (fig.). 20 RKGE in sic! 2007, 521, E. 8 – Richemont / Richmond Swiss Watch. 21 BGer in sic! 2001, 318, E. 3c – CENTRAL PERK. 22 Art. 2 Gemeinsame Empfehlung betr. Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken, in sic! 2000,

48 f.

23 BGE 130 III 267, E. 4.4 und 4.7.3 – Tripp Trapp. 24 BGE 130 III 267, E. 4.7.2 – Tripp Trapp. 25 BGE 130 III 267, E. 4.4 und 4.7.3 – Tripp Trapp.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

240

gebraucht oder wenigstens intensiv beworben wird oder dass die Marke im Ausland

gebraucht wird und die Kunde davon in die Schweiz gedrungen ist. Das Bundesgericht hat

erkannt, dass die notorische Bekanntheit einer Marke deren Gebrauch in der Schweiz nicht

voraussetzt, sondern sich lediglich nach dem Bekanntheitsgrad in den betroffenen

Verkehrskreisen beurteilt.26 Die Notorietät kann sich dabei im Rahmen der Spezialität des

Markenrechts nur auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen, nämlich auf

diejenigen, für welche die Marke gebraucht oder beworben wird. Eine notorisch bekannte

Marke kann keinen Schutz für Waren oder Dienstleistungen beanspruchen, die ausserhalb

der mit der Marke versehenen Waren und Dienstleistungen liegen.27 Eine Ausdehnung des

Markenschutzes über den Gleichartigkeitsbereich hinaus kommt im Widerspruchsverfahren

nicht infrage und kann einzig im Rahmen eines Zivilprozesses geltend gemacht werden.28

2.4.1.2.4 Glaubhaftmachung der Notorietät

Der «eingeschränkte» Untersuchungsgrundsatz im Widerspruchsverfahren (Teil, 1, Ziff. 5.4,

S. 29) gilt auch für die Frage des Bestehens einer notorisch bekannten Marke. So, wie vom

Widersprechenden in Art. 20 lit. b MSchV verlangt wird, sein eingetragenes oder

angemeldetes Markenrecht zu bezeichnen, so muss auch vom Widersprechenden, der sich

auf ein nicht eingetragenes, notorisch bekanntes Kennzeichen beruft, verlangt werden, dass

er sein Recht nachweist.29 Vermag der Widersprechende folglich die notorische Bekanntheit

seines Kennzeichens nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, hat in analoger Anwendung von

Art. 8 ZGB diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Das Gesetz äussert sich nicht konkret dazu, ob im Widerspruchsverfahren die notorische

Bekanntheit zu beweisen oder lediglich glaubhaft zu machen ist. In Bezug auf die Einrede

des fehlenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke hält Art. 32 MSchG jedoch explizit fest,

dass die Glaubhaftmachung des Gebrauchs durch den Widersprechenden genügt. Daraus

wäre zu schliessen, dass über die übrigen Tatsachen im Widerspruchsverfahren,

insbesondere das Vorliegen einer notorisch bekannten Marke, der strikte Beweis zu führen

wäre. Dies würde meist die Durchführung eines ausgedehnten Beweisverfahrens bedingen,

was nicht dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens als möglichst einfachem und

raschem Verfahren entsprechen würde. Zudem kommt dem Entscheid im

Widerspruchsverfahren in einem allfälligen Zivilprozess keine Bindungswirkung zu.30

Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig

überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.31

26 BGE 130 III 267, E. 4.4 – Tripp Trapp; BGer in sic! 2011, 241, E. 5.1 – G (fig.) / G (fig.). 27 RKGE in sic! 2007, 521, E. 8 – Richemont / Richmond Swiss Watch. 28 BGE 130 III 267, E. 4.9 – Tripp Trapp. 29 RKGE in sic! 2006, 177, E. 3 – Médecins sans frontières / Homéopathes sans frontières Suisse

(fig.).

30 BGE 128 III 441, E. 2 – Appenzeller Switzerland (fig.) / Appenzeller Natural (fig.): Nichtigerklärung

einer Marke im Zivilprozess trotz vorgängiger Abweisung eines gegen dieselbe Marke gerichteten

Widerspruchs; BVGer B-3556/2012, E. 2.2.2 – TCS / TCS.

31 BGer in sic! 2009, 268, E. 4.1 – GALLUP; BVGer B-7524/2016, E. 2.7 – DIADORA / Dador Dry

Waterwear (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

241

Passivlegitimation

Bzgl. Passivlegitimation vgl. Teil 1, Ziff. 3.1.3.2, S. 22.

2.5 Widerspruchsfrist

Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung

beim Institut einzureichen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Frist ist nicht erstreckbar (Art. 22

Abs. 1 VwVG), und eine Weiterbehandlung bei Fristversäumnis ist ausgeschlossen (Art. 41

Abs. 4 lit. c MSchG).

Schweizer Marken werden in Swissreg (abrufbar unter: https://www.swissreg.ch) publiziert.

Die internationalen Registrierungen werden in dem von der OMPI bestimmten

Publikationsorgan (zurzeit «Gazette OMPI des marques internationales») veröffentlicht

(Art. 43 Abs. 1 MSchV, Art. 44 Abs. 2 MSchG i.V.m. Regel 32 GAFO).

Die Widerspruchsfrist wird durch die Publikation der Schweizer Marke in Swissreg ausgelöst.

Folglich beginnt die Widerspruchsfrist am Tag der Publikation um Mitternacht zu laufen.

Bei internationalen Registrierungen beginnt die Frist um Mitternacht am ersten Tag des

Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung der entsprechenden

Schutzausdehnung in der Gazette folgt (Art. 50 Abs. 1 MSchV).

Bezüglich der Fristberechnung wird auf den Allgemeinen Teil verwiesen (vgl. Teil 1, Ziff.

5.5.2, S. 32).

Beispiele für die Fristberechnung:

Publikation einer Schweizer Marke in Swissreg am 17. Juli 2014: Fristbeginn 17. Juli 2014

um 24 Uhr; Fristablauf 17. Oktober 2014 um 24 Uhr.

Publikation einer Internationalen Registrierung in der Gazette vom 17. Juli 2014: Fristbeginn

am 1. August 2014 um 24 Uhr; Fristablauf am 1. November 2014 um 24 Uhr.

2.6 Widerspruchsgebühr

Zahlungsfrist und Gebührenhöhe

Die Widerspruchsgebühr ist innerhalb der Widerspruchsfrist zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2

MSchG). Die Höhe der Gebühr beträgt CHF 800.–.32 Das Widerspruchsverfahren ist dabei

auf einen Vergleich zwischen der Marke, auf welche der Widerspruch gestützt wird, und der

angefochtenen Marke beschränkt. Wird der Widerspruch auf mehrere Marken gestützt, wird

für jede Marke ein selbstständiges Verfahren eröffnet.33 Dasselbe gilt auch, wenn sich der

Widerspruch gegen mehrere Marken richtet. Pro Widerspruchsverfahren ist je eine Gebühr

zu bezahlen.34 Indessen kann im Sinne einer Verstärkung des Schutzumfanges einer

32 IGE-GebV Anhang I. 33 Vgl. Widerspruchsformular Ziffern 4 und 7. 34 RKGE in sic! 2004, 103, E. 3 – Montreux Jazz Festival (fig.) / TCB – The Montreux Jazz Label.

2.4.2

2.6.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

242

Widerspruchsmarke der Umstand berücksichtigt werden, dass ihr Inhaber neben der

Widerspruchsmarke noch weitere, davon abgeleitete Serienmarken verwendet.35

Bezüglich der Zahlungsmittel und der Zahlungsfrist wird auf den Allgemeinen Teil verwiesen

(vgl. Teil 1, Ziff. 11.3 und 11.5, S. 55 f.).

Wird die Widerspruchsgebühr nicht innert Frist bezahlt, fehlt es an einer

Prozessvoraussetzung und der Widerspruch gilt als nicht eingereicht (Art. 24 Abs. 1 MSchV).

Stützt sich der Widerspruch auf mehrere Marken oder richtet sich der Widerspruch gegen

mehrere Marken, wurde aber innert Frist nur eine Gebühr entrichtet, kann der

Widersprechende innert einer vom Institut angesetzten Nachfrist auch nach Fristablauf noch

klarstellen, für welchen der erhobenen Widersprüche die Gebührenzahlung bestimmt ist.36

Eine ergänzende Zahlung ist indessen zufolge der abgelaufenen Widerspruchsfrist nicht

mehr möglich, und eine Weiterbehandlung ist ausgeschlossen.37

Einzahlung auf das Postkonto des Instituts

Die Widerspruchsgebühr ist auch in den Fällen, in denen eine Rechnung des Instituts verlangt

wird, innert der gesetzlichen Widerspruchsfrist und gemäss IGE-GebV zu bezahlen (vgl. Teil

1, Ziff. 11.3 ff, S. 55).

3. Mängel des Widerspruchs

3.1 Nicht behebbare Mängel

Auf einen nach Fristablauf eingereichten Widerspruch wird nicht eingetreten. Da es sich um

eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 31 Abs. 2 MSchG i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gleich verhält es sich bei nicht oder verspätet bezahlter

Widerspruchsgebühr (Art. 31 Abs. 2 MSchG).38 Nicht eingetreten werden kann sodann auf

einen Widerspruch,

 der ohne Begründung eingereicht wird (Art. 31 Abs. 2 MSchG);

 der sich gegen eine gelöschte oder nicht eingetragene Marke richtet (Art. 31 Abs. 1

MSchG);

 der sich nicht auf eine (ältere) Marke stützt (Art. 31 Abs. 1 MSchG);

 der sich gegen eine ältere Marke richtet (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art 3 MSchG);

35 BVGer B-5076/2011, E. 9.1 – Doppelrhombus (fig.) / UNLIMITED (fig.). 36 Vgl. aber RKGE in sic! 1999, 283, E. 4 – Chalet. 37 Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 4 lit. c MSchG.

38 RKGE in sic! 2003, 502 – Widerspruchsgebühr III; BVGer B-6608/2009, E. 5 – REPSOL (fig.) /

REXOL.

2.6.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

243

 der sich gegen ein Markengesuch richtet;39

 bei dem ein sonstiges wesentliches Element, wie die Bezeichnung der Parteien oder die

Identifikation der sich gegenüberstehenden Marken, überhaupt fehlt (Art. 20 MSchV);

 bei dem die Aktivlegitimation,40 die Partei- und/oder Prozessfähigkeit nicht gegeben ist.

3.2 Behebbare Mängel

Behebbare Mängel liegen vor, wenn für den Widerspruch wesentliche Elemente zwar

vorhanden, aber fehlerhaft sind. Bei behebbaren Mängeln wird eine Nachfrist angesetzt mit

dem Hinweis darauf, dass bei versäumter Frist auf den Widerspruch nicht eingetreten werde

(Art. 23 VwVG).

Eine Nachfrist ist z.B. anzusetzen bei einem Widerspruch,

 bei dem ein Zustellungsdomizil nach Art. 42 MSchG bezeichnet werden muss und ein

solches noch fehlt,

 bei dem sich die Parteien vertreten lassen, das Institut Zweifel über das

Vertretungsverhältnis hat und die Vertretervollmacht fehlt (Art. 21 und 5 MSchV);

 der keine Unterschrift enthält.41

Eine Nachfrist wird im Weiteren angesetzt, wenn Rechtsbegehren unklar oder

auslegungsbedürftig sind, insbesondere wenn Unklarheiten in Bezug auf den Umfang des

Widerspruchs bestehen (Art. 20 lit. d MSchV).42 Untergeordnete Mängel können auch ohne

Nachfristansetzung durch die Parteien oder von Amtes wegen korrigiert werden.43

Wird nur teilweise Widerspruch erhoben, d.h., richtet sich der Widerspruch nur gegen

einzelne Klassen bzw. einzelne Waren und/oder Dienstleistungen, sind die Waren und

Dienstleistungen, welche bei der angefochtenen Marke zu widerrufen sind, im Einzelnen

aufzuführen. Unzulässig wäre also z.B. folgendes Rechtsbegehren: «Es sind alle

gleichartigen Waren und Dienstleistungen zu widerrufen.» Beim Widerspruchsverfahren

handelt es sich um ein reines Registerverfahren, bei welchem ein Gestaltungsurteil

(beispielsweise eine Umformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) nicht

möglich ist. Wie im Zivilprozess ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es bei

Gutheissung des Widerspruchs unverändert in das Dispositiv des Entscheides übernommen

werden kann. Dem Widersprechenden wird eine Nachfrist angesetzt, um den Umfang des

Widerspruchs zu präzisieren. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, wird auf den

39 Nach Ansicht des Instituts ist ein Widerspruch gegen ein Markengesuch aufgrund des eindeutigen

Wortlautes von Art. 31 MSchG, dass sich der Widerspruch gegen die «Eintragung» richtet,

ausgeschlossen.

40 BVGer B-5165/2011, E. 3.3 – Sonnenschein (fig.) / Europa-Solar AG (fig.). 41 Vgl. Ziff. 2.1, S. 236. 42 BVGer B-5165/2011, E. 3.3 – Sonnenschein (fig.) / Europa-Solar AG (fig.). 43 RKGE in sic! 2001, 813, E. 9 – Viva / CoopViva (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

244

Widerspruch in Bezug auf die unklaren Rechtsbegehren (ganz oder teilweise) nicht

eingetreten.44

Ist die widersprechende Partei im Markenregister nicht (oder noch nicht) als Markeninhaber

der Widerspruchsmarke eingetragen, so wird ihr eine Nachfrist angesetzt, um ihre

Aktivlegitimation im Zeitpunkt des Einreichens des Widerspruchs nachzuweisen.45 Kann die

Aktivlegitimation nicht nachgewiesen werden, wird auf den Widerspruch nicht eingetreten.

Sind mehrere Personen Inhaber einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so fordert

das Institut sie auf, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. Die Vertretungsvollmacht

muss diesfalls von allen Markeninhabern unterschrieben sein. Solange kein Vertreter

bestimmt wurde, können die Markenhinterleger oder Markeninhaber gegenüber dem Institut

nur gemeinschaftlich handeln (Art. 4 MSchV).

3.3 Behebung von Mängeln innerhalb der Widerspruchsfrist

Werden Mängel, bei denen keine Nachfrist angesetzt werden kann, vom Institut vor Ablauf

der Widerspruchsfrist festgestellt, wird die widersprechende Partei darüber nach Möglichkeit

in Kenntnis gesetzt. Es besteht diesbezüglich jedoch keinerlei Anspruch der Parteien. Wird

der Widerspruch erst am letzten oder zweitletzten Tag der Frist eingereicht, kann die

widersprechende Partei nicht mehr auf die Mängel aufmerksam gemacht werden.

4. Weitere allgemeine Bemerkungen zum Verfahren

4.1 Mehrere Widersprüche gegen eine Marke

Die Behandlung der Widersprüche kann in einem einzigen Verfahren vereinigt werden (Art.

23 Abs. 1 MSchV). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Anzahl oder die Höhe der

Widerspruchsgebühren.46

Art. 23 Abs. 2 MSchV ermöglicht die Sistierung des Widerspruchsverfahrens betr. weitere

Widersprüche, wenn gegen die angefochtene Marke bereits ein Widerspruch hängig ist. Aus

Gründen der Zweckmässigkeit kann das Institut einen Widerspruch entscheiden und die

Behandlung der übrigen Widersprüche aussetzen.

4.2 Sistierung

Neben dem vorangehend erwähnten Beispiel (vgl. auch Teil 1, Ziff. 6, S. 44) wird das

Widerspruchsverfahren auch ausgesetzt, falls sich der Widerspruch nicht auf eine

eingetragene Marke, sondern lediglich auf eine Markenhinterlegung stützt. Diesfalls wird das

Widerspruchsverfahren bis zur Eintragung der Widerspruchsmarke sistiert (Art. 23 Abs. 3

MSchV).

44 RKGE in sic! 2000, 111, E. 4 ff. – LUK (fig.) / LuK. 45 Vgl. Art. 17 MSchG; BVGer B-5165/2011, E. 3.3 – Sonnenschein (fig.) / Europa-Solar AG (fig.). 46 Siehe vorne Ziff. 2.6.1, S. 241.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

245

Dies gilt auch, wenn sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung stützt,

welche Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung aus absoluten

Ausschlussgründen ist oder sein könnte. Bis über diese Schutzverweigerung endgültig

entschieden ist, wird das Widerspruchsverfahren sistiert (Art. 51 Abs. 1 MSchV).

Ein weiterer Grund zur Sistierung von Amtes wegen ist gegeben, wenn die international

registrierte Widerspruchsmarke oder die angefochtene internationale Registrierung gelöscht

wird, der Inhaber aber die Möglichkeit hat, die Umwandlung47 in ein nationales Gesuch zu

beantragen (Art. 9quinquies MMP und Art. 46a MSchG). Die Umwandlung kann innerhalb von

drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut beantragt

werden. Das aus einer Umwandlung hervorgegangene Gesuch wird sodann einer

materiellen Prüfung auf absolute Ausschlussgründe unterzogen. Das Widerspruchsverfahren

wird in diesen Fällen bis zum Abschluss dieser Prüfung sistiert. Wird keine Umwandlung

beantragt, wird das Verfahren nach Ablauf der dreimonatigen Frist abgeschrieben.

4.3 Information über eingegangene Widersprüche

Auf der Datenbank https://www.swissreg.ch ist ersichtlich, ob gegen eine Marke ein

Widerspruchsverfahren hängig ist. Die Widerspruchsinformationen in Swissreg erlauben es,

Rückschlüsse auf den Beginn der fünfjährigen Karenzfrist zu ziehen. Es wird eine der

folgenden Statusinformationen angezeigt:

bisher kein Widerspruch

hängig beim Institut

Entscheid Institut vom …

hängig bei BVGer

Entscheid RKGE bzw. BVGer vom …

Sind seit Ablauf der Widerspruchsfrist mehr als zwei Wochen vergangen, kann angenommen

werden, dass gegen die Marke kein Widerspruch eingereicht worden ist.48 Die Publikation

dieser Statusinformation ist jedoch unverbindlich.

Auf entsprechendes Gesuch hin bestätigt das Institut frühestens zwei Wochen nach Ablauf

der Widerspruchsfrist schriftlich, dass gegen eine neu publizierte Marke kein Widerspruch

erhoben worden ist.

5. Der Markengebrauch im Widerspruchsverfahren

5.1 Einrede des Nichtgebrauchs

Will der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs nach Art. 32 MSchG erheben,

muss er dies in seiner ersten Stellungnahme tun (Art. 22 Abs. 3 MSchV). In einem späteren

47 Teil 4, Ziff. 2.5.5, S. 97.

48 Bei den zwei Wochen handelt es sich um eine Sicherheitsmarge wegen allfälliger Verzögerung bei

der Zustellung oder Bearbeitung.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

246

Stadium des Verfahrens bleibt diese Einrede unberücksichtigt.49 Die Behauptung des

Nichtgebrauchs muss klar und unmissverständlich aus der Widerspruchsantwort

hervorgehen. Es genügt beispielsweise nicht, dass die Ausführungen nur den Schluss

zulassen, der Widerspruchsgegner sei offenbar von einem beschränkten Gebrauch der

Widerspruchsmarke ausgegangen, ohne dass er diese Behauptung klar aufstellt.50 Ist nach

den Äusserungen des Widerspruchsgegners nicht klar, ob er tatsächlich den Nichtgebrauch

im Sinne von Art. 32 MSchG behauptet, ist ihm Gelegenheit zu bieten, dies zu präzisieren.

Im Widerspruchsverfahren ist der Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke vom

Widerspruchsgegner lediglich zu behaupten (Art. 32 MSchG) und nicht glaubhaft zu machen,

wie es Art. 12 Abs. 3 MSchG für einen Zivilprozess voraussetzt.

Ist die Karenzfrist im Zeitpunkt der Einrede noch nicht abgelaufen oder wird die Einrede im

Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, muss der Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht

geprüft werden.

Soweit der Gebrauch nicht bestritten ist oder die Karenzfrist noch nicht abgelaufen ist, sind

die eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen für die Gleichartigkeit massgebend,

auch wenn die Marke tatsächlich nicht oder nur für einen Teil der eingetragenen Waren

und/oder Dienstleistungen gebraucht wird.51 Wird der Gebrauch nach Ablauf der Karenzfrist

aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf

(Art. 12 Abs. 2 MSchG). Voraussetzung ist, dass in der Zeitspanne zwischen Ablauf der

Karenzfrist und dem Gebrauch der Marke niemand den Nichtgebrauch geltend gemacht hat.

5.2 Karenzfrist

Art. 12 Abs. 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber eine fünfjährige Karenzfrist zur

Gebrauchsaufnahme. Vor Ablauf der Karenzfrist ist die Einrede des Nichtgebrauchs gemäss

Art. 32 MSchG unzulässig und deshalb nicht zu beachten.52

Beginn der Karenzfrist

Für Schweizer Marken beginnt die Karenzfrist nach unbenütztem Ablauf der

Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchverfahrens (Art. 12 Abs. 1 MSchG).

Die Berechnung der Karenzfrist bei internationalen Registrierungen hängt von verschiedenen

Faktoren ab. Zuerst gilt es zu prüfen, ob die internationale Registrierung von einer

Schutzverweigerung betroffen ist. In diesem Fall beginnt die Karenzfrist mit rechtskräftigem

Abschluss dieses Verfahrens zu laufen,53 analog zur Situation bei Schweizer Marken

gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG.

49 BVGer B-7202/2014, E. 3.1 f. – GEO / Geo influence. 50 BVGer B-5226/2015, E. 2.2.1.4 – Estrella Galicia (fig.) / Estrella Damm BARCELONA (fig.). 51 BVGer B-6665/2010, E. 2.2 – HOME BOX OFFICE / Box Office; BVGer B-5312/2015, E. 4.2 – JOY

(fig.) / enjoy (fig.). 52 BVGer B-159/2014, E. 2.1.1.3 – BELVEDERE / CA'BELVEDERE AMARONE (fig.).

53 Der Abschluss des Verfahrens erfolgt entweder mit Erlass einer Verfügung auf nationaler Ebene

oder mit Erlass einer Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter GAFO. Vgl. zur

5.2.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

247

Wurde hingegen bei einer internationalen Registrierung eine Erklärung der

Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1) GAFO54 erlassen, beginnt die Karenzfrist mit dem

Datum der Gazette, in welcher diese Erklärung publiziert wurde, zu laufen.55

Falls keine vorläufige Schutzverweigerung oder Schutzgewährung gemäss Art. 18ter 1 GAFO

im Register eingetragen wurde, wird der Beginn der Karenzfrist unterschiedlich berechnet.

Massgebend ist dabei nicht das Datum der Eintragung im internationalen Register, weil zu

diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die internationale Registrierung zum Schutz in der

Schweiz zugelassen wird. Die Karenzfrist beginnt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt zu laufen,

ab welchem feststeht, dass dem Zeichen keine Schutzausschlussgründe mehr

entgegenstehen (können). Bei internationalen Registrierungen hängt dieser Zeitpunkt vom

Ausführungsregime, dem diese Marke unterstellt ist (vgl. hierzu Teil 4, Ziffer 3.2.1, S. 103),

sowie vom Datum der Mitteilung der Schutzausdehnung («date de notification») ab.

Wenn das MMP Anwendung findet, beträgt die Frist zum Erlass einer Schutzverweigerung

18 Monate (Art. 5.2)b) MMP).56 Die Karenzfrist beginnt folglich 18 Monate nach dem Datum

der Mitteilung («date de notification»), d.h. dem Datum, an welchem die OMPI das

Registerblatt der nationalen Behörde gesandt hat und die Frist für das Erlassen einer

Schutzverweigerung läuft (vgl. Regel 18.1)a)iii) GAFO). Dieses Datum kann ohne Weiteres

um mehrere Monate vom eigentlichen Eintragungsdatum im internationalen Register

abweichen.

Wenn das MMP lediglich aufgrund von Art. 9sexies 1)b) MMP Anwendung findet, beginnt die

Frist ein Jahr nach dem Datum der Mitteilung der Schutzausdehnung («date de notification»)

zu laufen.

Verlängerung der Markeneintragung

Bei der Verlängerung der Markeneintragung (Art. 10 Abs. 2 MSchG) handelt es sich um

einen reinen Formalakt. Dieser löst weder eine neue Benutzungsschonfrist aus (vgl. Art. 12

Abs. 1 MSchG), noch kann gegen die verlängerte Marke Widerspruch erhoben werden.

Ablauf der Karenzfrist während des Verfahrens

Erhebt der Widerspruchsgegner in seiner ersten Stellungnahme die Einrede des

Nichtgebrauchs und ist zu diesem Zeitpunkt die Karenzfrist abgelaufen, so muss der

Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch

glaubhaft machen (Art. 22 Abs. 3 MSchV i.V.m. Art. 32 MSchG).

Fristberechnung auch BVGer B-576/2009 E. 4 – (fig.) / Targin (fig.), (fig.) mit Verweisen auf die

Rechtsprechung. 54 Gemäss Regel 18ter 1) GAFO ist die Erklärung der Schutzgewährung (wenn zuvor keine vorläufige

Schutzverweigerung mitgeteilt wurde) seit dem 1. Januar 2011 obligatorisch (GAFO-Änderung vom

1. September 2009). 55 Dies aus Gründen der Rechtssicherheit: Lediglich das Datum der Gazette-Publikation ist sowohl für

den Markeninhaber als auch für Dritte klar und einfach ersichtlich.

56 Die Schweiz hat eine Erklärung abgegeben, gemäss welcher die Jahresfrist für den Erlass einer

Schutzverweigerung durch eine Frist von 18 Monaten ersetzt wird.

5.2.2

5.2.3

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

248

Ist die Karenzfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, bleibt die Einrede

unbeachtlich. Wird die Einrede erst nachträglich erhoben, ist sie unzulässig und wird auch

nicht im Sinne eines Novums berücksichtigt.57 Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, in

dem eine erst in diesem Verfahren erhobene Einrede des Nichtgebrauchs nicht

berücksichtigt wird.58

5.3 Glaubhaftmachung des Gebrauchs

Gebrauch in der Schweiz

Erforderlich ist ein Gebrauch der Marke in der Schweiz.59 Eine Ausnahme ergibt sich aus

dem Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betr. den gegenseitigen

Patent-, Muster- und Markenschutz.60 Gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens gilt der

Gebrauch der Marke in einem Staat auch im andern als rechtserhaltend. Das Schweizer

Recht ist jedoch massgebend für die Beurteilung, welche Handlungen in Deutschland als

rechtserhaltender Gebrauch zu werten sind.61 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

können jedoch nur deutsche und schweizerische Staatsangehörige sowie Angehörige dritter

Staaten mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland oder der Schweiz die Rechte aus

diesem Staatsvertrag beanspruchen, wobei es für juristische Personen genügt, wenn sie

eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder

Handelsniederlassung in einem der Vertragsstaaten haben.62 Die Marke muss zudem in

beiden Staaten geschützt sein.63

Der Gebrauch einer Marke für die Ausfuhr (Exportmarke) ist gemäss Art. 11 Abs. 2 MSchG

ausdrücklich dem Gebrauch im Inland gleichgestellt. Die Exportmarke muss dabei nicht in

der Schweiz auf den Markt gelangen, wohl aber für die Waren und Dienstleistungen

verwendet werden, die von der Schweiz oder von Deutschland aus angeboten werden. Die

reine Auslandsbenutzung ist nicht rechtserhaltend.64

Zeitlicher Gebrauch

Ist die Einrede des Nichtgebrauchs erhoben worden, ist der Gebrauch der Marke während

der letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Nichtgebrauchs glaubhaft zu machen

(Art. 32 MSchG).65 Es genügt, wenn nur der Gebrauch in jüngster Zeit dargetan wird. Die

Beweismittel müssen sich jedoch auf einen Zeitpunkt vor der Einrede des Nichtgebrauchs

57 Vgl. Art. 22 Abs. 3 MSchV. 58 BVGer B-7202/2014, E. 3.1 f. – GEO / Geo influence. 59 BVGer B-7524/2016, E. 2.6 – DIADORA / Dador Dry Waterwear (fig.). 60 SR 0.232.149.136; BVGer B-681/2016, E. 2.6 – FACEBOOK / StressBook (fig.). 61 BGer in sic! 2009, 268, E. 2.1 – GALLUP. 62 BGE 124 III 277, E. 2c – Nike; BVGer B-3294/2013, E. 3.6 – Koala (fig.) / Koala’s March (fig.). 63 BVGer B-576/2009, E. 6 – (fig.) / Targin (fig.), (fig.). 64 BVGer B-4540/2007, E. 5 – Streifenmarke / (fig.) Streifenmarke.

65 BVGer B-3294/2013, E. 4.3 – Koala (fig.) / Koala’s March (fig.);BVGer B-681/2016, E. 2.3 –

FACEBOOK / StressBook (fig.).

5.3.1

5.3.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

249

beziehen, was voraussetzt, dass sie einwandfrei dem Gebrauchszeitraum zugeordnet

werden können. Undatierbare Belege können aber unter Umständen in Kombination mit

anderen, datierbaren berücksichtigt werden.66 Der Zeitpunkt der Einrede des Nichtgebrauchs

ist auch entscheidend bei der Gebrauchsaufnahme nach Ablauf der Karenzfrist: Solange

niemand den Nichtgebrauch geltend macht, kann der Gebrauch auch nach Ablauf der

Karenzfrist erstmals oder erneut aufgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 MSchG).

Ernsthaftigkeit des Gebrauchs

Rechtserhaltend ist nur ein ernsthafter Gebrauch. Bei der Ernsthaftigkeit des Gebrauchs wird

in subjektiver Hinsicht die Absicht vorausgesetzt, der Nachfrage des Marktes genügen zu

wollen.67 Massgebend für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit sind die branchenüblichen

Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns. Zu berücksichtigen sind Art,

Umfang und Dauer des Gebrauchs sowie besondere Umstände des Einzelfalls.68 Nicht als

ernsthaft gilt jeder Scheingebrauch, welcher nur deshalb aufgenommen wurde, um durch

einen symbolischen Absatz den Verlust des Markenrechts abzuwenden.69 Um als ernsthaft

zu gelten, braucht es eine minimale Marktbearbeitung, wobei es das Bundesgericht bisher

abgelehnt hat, konkrete Umsatzzahlen zu verlangen. Es genügt bereits ein geringer Umsatz,

wenn der Markeninhaber den ernsthaften Willen hat, jedes auftretende Bedürfnis des

Marktes zu befriedigen.70 Bei Massenartikeln wird eine umfangreichere Benutzung der Marke

gefordert als bei Luxusgütern.71 Blosse Einzelaktionen sind kein ernsthafter

Markengebrauch.72

Zusammenhang zwischen Marke und Produkt

Die Marke muss nicht auf der Ware oder der Verpackung selbst erscheinen. Rechtserhaltend

wirkt jedoch nur ein funktionsgerechter Gebrauch der Marke. Es genügt, wenn ein Zeichen

vom Publikum als Mittel zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verstanden

wird. Ausreichend kann z.B. eine Benutzung der Marke auf Prospekten, Preislisten,

Rechnungen usw. sein.73 Der Gebrauch muss sich aber in jedem Fall auf die registrierten

Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.74

An einem hinreichenden Bezug zu den zu kennzeichnenden Waren und/oder

Dienstleistungen fehlt es bei einem rein unternehmensbezogenen Gebrauch der Marke.75

66 BVGer B-6251/2013, E. 2.6 mit Hinweisen – P&C (fig.) / PD&C. 67 BVGer B-2910/2012, E. 4.5 – ARTELIER / ARTELIER. 68 BVGer B-6251/2013, E. 2.3 mit Hinweisen – P&C (fig.) / PD&C. 69 BGE 81 II 284, E. 1 – Compass / Kompass; RKGE in sic! 2007, 41, E. 4 – Okay (fig.) / Okay (fig.). 70 BGE 102 II 111, E. 3 – SILVA / SILVA THINS; BVGer B-5830/2009, E. 3.2.1 – fünf Streifen (fig.) /

fünf Streifen (fig.).

71 BVGer B-7487/2010, E. 3 – sparco (fig.) / SPARQ. 72 BVGer B-5830/2009, E. 3.2.1 in fine – fünf Streifen (fig.) / fünf Streifen (fig.). 73 BVGer B-5530/2013, E. 2.7 – MILLESIMA / MILLEZIMUS. 74 BVGer B-2678/2012, E. 3 – OMIX / ONYX PHARMACEUTICALS. 75 BVGer B-5530/2013, E. 2.3 – MILLESIMA / MILLEZIMUS.

5.3.3

5.3.4

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

250

Die ausschliessliche Verwendung als Firma oder Geschäftsbezeichnung stellt kein

produktidentifizierendes Unterscheidungsmerkmal, sondern einen abstrakten Hinweis auf ein

Unternehmen dar.76 So gilt etwa die Verwendung des Firmennamens im Briefkopf von

Lieferscheinen und Rechnungen nur dann als funktionsgerechter und markenmässiger

Gebrauch für die gelieferte oder fakturierte Ware, wenn die mit dem Firmennamen

übereinstimmende Marke auch in konkreten Liefer- oder Rechnungspositionen in einen

direkten, sinngemässen Bezug zur Ware gesetzt wird.77

Die blosse Registratur eines Domainnamens, der die entsprechende Marke enthält, stellt als

solche auch bei aktivem Betrieb einer entsprechenden Website keinen rechtserhaltenden

Markengebrauch dar, solange nicht gleichzeitig belegt wird, dass die Website von den

Verkehrskreisen (im massgeblichen Zeitraum) konsultiert und entsprechende Waren und

Dienstleistungen tatsächlich nachgefragt worden sind.78

Gebrauch für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen

5.3.5.1 Subsumtion

Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und/oder

Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). In

einem ersten Schritt ist dabei zu prüfen, ob die Produkte, für welche die Marke gebraucht

wird, sich unter die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen subsumieren lassen (vgl.

Teil 2, Ziff. 4.6, S. 75). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung von

Oberbegriffen der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation nur diejenigen Waren

abdeckt, die diesen effektiv zugeordnet werden können.79 Allfällige Einschränkungen der

Waren- und Dienstleistungsliste sind zu beachten. Ist beispielsweise eine Marke nur für

Waren einer bestimmten geografischen Herkunft zum Schutz zugelassen, ist der Gebrauch

für Waren dieser Herkunft glaubhaft zu machen.80

5.3.5.2 Problematik des Teilgebrauchs

Teilgebrauch liegt vor, wenn der Gebrauch einer für einen Oberbegriff eingetragenen Marke

lediglich für einen Teil der unter diesen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen

glaubhaft gemacht wird. Es stellt sich in dieser Konstellation die Frage, für welche Waren

oder Dienstleistungen der Gebrauch rechtserhaltend wirkt.

Damit der Markeninhaber nicht über Gebühr in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit

eingeschränkt wird, wirkt der Gebrauch gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht nur für

76 BVGer B-5543/2012, E. 7.1.2 – six (fig.) / SIXX, sixx (fig.). 77 BVGer B-5902/2013, E. 5.6 – WHEELS / WHEELY. 78 BVGer B-2910/2012, E. 9.1.1 – ARTELIER / ARTELIER. 79 BVGer B-1686/2012, E. 4.2 – CAMILLE BLOCH MON CHOCOLAT SUISSE (fig.) / my swiss

chocolate.ch (fig.); siehe auch Teil 2, Ziff. 4.4, S. 74.

80 BGer 4A_357/2015, E. 4.2 – INDIAN MOTORCYCLE; BVGer B-5226/2015, E. 2.5 – Estrella Galicia

(fig.) / Estrella Damm BARCELONA (fig.).

5.3.5

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

251

diejenigen Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend, für welche der Gebrauch glaubhaft

gemacht wurde81.

Das Bundesverwaltungsgericht wendet eine erweiterte Minimallösung an, nach welcher der

Gebrauch für diejenigen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend wirkt, für welche aus

Sicht der massgeblichen Verkehrskreise der künftige Gebrauch durch die festgestellte

Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird. Ausserdem wird der Gebrauch für einen

ganzen eingetragenen Oberbegriff anerkannt, wenn der festgestellte Gebrauch Produkte

betrifft, welche für den Oberbegriff prototypisch sind, und der Oberbegriff eng und präzise

bestimmt werden kann82. Zudem müssen die Waren ins gängige Sortiment eines

branchentypischen Anbieters gehören83. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht entspricht

dieser Lösungsansatz der erweiterten Minimallösung des deutschen Rechts84, welche im

Wesentlichen mit der vom EUIPO und vom Gericht der EU angewendeten Praxis

übereinstimmt.

Vor diesem Hintergrund wendet das Institut auch die erweiterte Minimallösung an. Unter

gewissen Bedingungen, welche in der Praxis entwickelt werden müssen, wirkt der Gebrauch

für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auch rechtserhaltend für einen Oberbegriff, der

diese Waren oder Dienstleistungen umfasst. Der Schutz kann aber in keinem Fall auf

sämtliche gleichartigen Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und c

MSchG ausgedehnt werden. Insbesondere kann der Schutz nicht auf Waren ausgedehnt

werden, welche aufgrund des Herstellungsortes oder der Vertriebswege als gleichartig

beurteilt werden. Der Schutz kann zudem nicht auf einen semantisch breiten Oberbegriff85

ausgedehnt werden, d.h. auf eine Warenkategorie, welche eine breite Gruppe von Waren

oder Dienstleistungen oder Waren oder Dienstleistungen verschiedener Art umfasst86. Der

Schutz der Marke kann sich nicht auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren

oder Dienstleistungen beziehen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen, die nicht

so unterschiedlich sind, dass kohärente Gruppen oder Untergruppen gebildet werden

können87. Waren oder Dienstleistungen gehören dann zur gleichen Gruppe oder

Untergruppe, wenn sie unter objektiven Gesichtspunkten mit Blick auf ihre Eigenschaften

und die Zweckbestimmung88 im Wesentlichen übereinstimmen. Diese Gruppen oder

Untergruppen dürfen nicht ohne Willkür weiter unterteilt werden können89.

81 BVGer B-6249/2014, E. 4.6 – Campagnolo (fig.) / F.LLI Campagnolo (fig.); BVGer 5871/2011, E. 2.3

– Gadovist / Gadogita. 82 BVGer 5871/2011, E. 2.3 – Gadovist / Gadogita. 83 BVGer 5871/2011, E. 2.3 – Gadovist / Gadogita. 84 BVGer B-6249/2014, E. 4.6 – Campagnolo (fig.) / F.LLI Campagnolo (fig.). 85 BVGer B-6249/2014, E. 4.6 – Campagnolo (fig.) / F.LLI Campagnolo (fig.); BVGer 5871/2011, E. 2.3

– Gadovist / Gadogita.

86 Vgl. in diesem Sinne BVGer 5871/2011, E. 2.3 – Gadovist / Gadogita. 87 Vgl. in diesem Sinne EuG T-126/03, Ziff. 46 – ALADIN; EuG T-256/04, Ziff. 26 – RESPICUR. 88 Vgl. in diesem Sinne EuG T-126/03, Ziff. 45 – ALADIN; BPatG 25 W (pat) 52/02E. 1a – Cynaretten

/Circanetten New.

89 Vgl. in diesem Sinne EuG T-126/03, Ziff. 46 – ALADIN; BPatG 25 W (pat) 52/02E. 1a – Cynaretten

/Circanetten New.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

252

Gebrauch in abweichender Form

Eine Marke ist grundsätzlich so zu benutzen, wie sie im Register eingetragen ist, weil sie nur

so den kennzeichnenden Eindruck, der ihren Funktionen entspricht, zu bewirken vermag.90

Art. 11 Abs. 2 MSchG lässt den Gebrauch der Marke in einer von der Eintragung nicht

wesentlich abweichenden Form als rechtserhaltend gelten. Das Weglassen nebensächlicher

Bestandteile oder eine Anpassung der Marke an den Zeitgeschmack sind zulässig, während

das Weglassen eines unterscheidungskräftigen Elements zu einem anderen Gesamtbild und

damit zu einem von der Registrierung abweichenden Gebrauch führt.91 Entscheidend ist

daher, dass der kennzeichnungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische

Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird und dass trotz der abweichenden

Benutzung der kennzeichnende Charakter der Marke gewahrt bleibt.92 Dies ist nur der Fall,

wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen aufgrund des Gesamteindrucks auch

der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke

sieht.93 Die Anforderungen an die Zeichenidentität im Kernbereich der Marke sind wesentlich

strenger als bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit. Jedes Weglassen eines

unterscheidungskräftigen Elements führt dabei grundsätzlich zu einem anderen Gesamtbild,

weshalb von vornherein nur ein Verzicht auf solche Markenelemente zu tolerieren ist, denen

90 BGE 139 III 424, E. 2.2.2 – M-WATCH MONDAINE, M WATCH (fig.) mit Verweis auf BGE 130 III

267, E. 2.4 – Tripp Trapp. 91 BVGer B-4465/2012, E. 2.6 – LIFE, LIFETEC / LIFE TECHNOLOGIES, MYLIFE, PLATINUM LIFE. 92 BGE 130 III 267, E. 2.4 – Tripp Trapp; BVGer B-6251/2013, E. 2.4 mit Hinweisen – P&C (fig.) /

PD&C. 93 BVGer B-2678/2012, E. 6 – OMIX / ONYX PHARMACEUTICALS.

Subsumtion

Oberbegriff Gebrauch für eine oder mehrere

W/DL die unter den Oberbegriff fallen

Selbständige Unterkategorien (Zweckbestimmung / Eigenschaften)

Unterka- ~.Q[!§_ 1

Unterka.:. tegprie 2

Rechtserhaltender Gebrauch nur für die Unterkategorie, auf

welche sich die Gebrauchsbelege beziehen

5.3.6

Keine selbständige Unterkategorien

Rechtserhaltender Gebrauch für den

Oberbegriff

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

253

für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies kann

etwa bei der Weglassung von Bildelementen zutreffen, die vom Verkehr lediglich als

ornamentale Ausschmückungen des kennzeichnungsstarken Markenkerns ohne eigene

Unterscheidungskraft aufgefasst werden.94 Hingegen wäre als allgemeiner Grundsatz

abzulehnen, dass eine kombinierte Wort-/Bildmarke bereits dann als rechtserhaltend benutzt

anzusehen ist, wenn nur der kennzeichnungskräftige Wortbestandteil benutzt wird. Vielmehr

sind stets die Verhältnisse des konkreten Falls massgebend.95 Die Rechtsprechung pflegt

bei der Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs einer Marke Abweichungen durch

Weglassen eingetragener Markenbestandteile i.d.R. strenger zu beurteilen als

Abweichungen durch ein Hinzufügen von weiteren Elementen.96

Hinzufügungen, die über grafisches Beiwerk hinausgehen, hindern den rechtserhaltenden

Gebrauch dann, wenn die Marke nicht mehr als unabhängiges Zeichen wahrgenommen

wird, sondern als Teil eines umfassenderen Zeichens erscheint. Massgeblich für den

rechtserhaltenden Gebrauch ist daher, ob die Marke im Gebrauchskontext ohne

Zuhilfenahme der Fantasie erkannt wird, also weder in einem «Zeichenwald» verschwindet

noch als Teil eines Gesamtzeichens erscheint, das sie mehrheitlich in eine gemeinsame

Sinnaussage integriert. Rein beschreibende Zusätze verändern den Gesamteindruck i.d.R.

nicht. Ob die Marke noch selbstständig genug als Zeichen wahrgenommen wird, ist jeweils

im Einzelfall zu bestimmen.97

Gebrauch für Hilfswaren und Hilfsdienstleistungen

Als Hilfswaren und Hilfsdienstleistungen werden Angebote verstanden, welche lediglich der

Promotion des Hauptproduktes dienen und i.d.R. unentgeltlich abgegeben werden.98 Ob eine

Verwendung der Marke für diese Hilfswaren bzw. Hilfsdienstleistungen als Markengebrauch

anzurechnen ist, hängt davon ab, ob die betroffenen Verkehrskreise zwischen dem

Kennzeichen auf den Hilfswaren und der markenspezifischen Ware oder Dienstleistung

einen kennzeichnungsmässigen Bezug herstellen, bzw. davon, ob das Zeichen

funktionsgemäss als Mittel zur Individualisierung des Hauptproduktes verstanden wird.99 So

dürften Prospekte, welche Transportdienstleistungen des Markeninhabers betreffen, als

Hilfswaren dem Produkt «Transportdienstleistungen» (Klasse 39) zugerechnet werden, nicht

jedoch der Klasse 16 für Drucksachen.

Beim Gebrauch der Marke auf unentgeltlich abgegebenen Werbeartikeln (Feuerzeugen,

Zündholzbriefchen, Aschenbechern, Klebern usw.), sog. «Merchandising-Artikeln», fehlt

i.d.R. ebenfalls der direkte Bezug zum Hauptprodukt, sodass der Gebrauch nicht diesem

zugerechnet werden kann. Für Dienstleistungsmarken ist die Verwendung der Marke im

94 BGE 139 III 424, E. 2.3.2 – M-WATCH MONDAINE, M WATCH (fig.). 95 BGE 130 III 267, E. 2.4 – Tripp Trapp. 96 BVGer in sic! 2009, 524, E. 5.1 mit Hinweisen – Hirsch (fig.) / Hirsch (fig.). 97 BVGer B-4465/2012, E. 2.6 – LIFE, LIFETEC / LIFE TECHNOLOGIES, MYLIFE, PLATINUM LIFE. 98 BGE 116 II 463, E. 2c – Coca Cola. 99 RKGE in sic! 2002, 758, E. 2 – Le Meridien / Meridiani.

5.3.7

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

254

Zusammenhang mit Hilfswaren hingegen oft auch die einzige mögliche Form, wie die Marke

verwendet werden kann.

Gebrauch durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung

Der Markeninhaber muss sein Zeichen nicht in jedem Fall selbst gebrauchen. Er kann sich

den Gebrauch von Dritten anrechnen lassen. Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des

Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst (Art. 11 Abs. 3 MSchG). Die Zustimmung hat

zu erfolgen, bevor der Dritte die Marke benutzt.100 Sie kann vertraglich, beispielsweise im

Rahmen eines Lizenz-, Vertriebs- oder Franchisevertrages, erteilt werden. Als

rechtserhaltend gilt auch eine Benutzung der Marke durch Tochter- und andere wirtschaftlich

eng verbundene Unternehmen. Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden.101

Das blosse Dulden von Handlungen Dritter stellt hingegen keine Zustimmung dar.102 Von

massgebender Bedeutung ist, dass der Markenbenutzer die Marke für den Markeninhaber

gebraucht, d.h. mit einem Fremdbenutzungswillen tätig wird.103

Gegenüber dem Institut ist die Zustimmung des Markeninhabers glaubhaft zu machen, auch

die «stillschweigende», sei es durch Einreichen des Vertrages bzw. Vertragsausschnittes

oder durch Aufzeigen der Unternehmensstruktur (Holdingstruktur). Es genügt folglich nicht,

einfach zu behaupten, man verwende die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers, ohne

dass diese Tatsache irgendwie belegt wird.

5.4 Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Widersprechende sein Markenrecht trotz

Nichtgebrauchs geltend machen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 MSchG). Umstände, die

unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der

Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften

betr. die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke geschützt ist, werden als

triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt (Art. 19 Abs. 1 TRIPS). Diese

Ausnahmebestimmung ist eng zu handhaben. Einen Nichtgebrauch rechtfertigen nur solche

Gründe, die völlig ausserhalb des Einflussbereiches des Markeninhabers liegen.104

Technische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die voraussehbar oder kalkulierbar sind,

sind dem Markeninhaber zuzurechnen.105

100 BVGer B-3294/2013, E. 3.10 – Koala (fig.) / Koala’s March (fig.). 101 BVGer B-892/2009, E. 5.3 – HEIDILAND / HEIDIALPEN. 102 BVGer B-40/2013, E. 2.6 – EGATROL / EGATROL. 103 BVGer B-2910/2012, E. 4.3 – ARTELIER / ARTELIER. 104 BVGer B-5129/2016, E. 4.1 – Chrom-Optics / CHROM-OPTICS. 105 RKGE in sic! 1998, 406, E. 3 – Anchor / Ancora.

5.3.8

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

255

5.5 Verfahrensrechtliches

Schriftenwechsel

Es wird auf die Ausführungen in Teil 1, Ziff. 5.7.1.1.3, S. 41 verwiesen.

Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel

Gemäss Art. 32 MSchG hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige

Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. Folglich ist der Widersprechende

beweisbelastet und hat die entsprechenden Beweismittel beizubringen.106 Auch im

Markenrecht gilt der Grundsatz, dass über allgemein bekannte (sog. notorische) Tatsachen

nicht Beweis geführt werden muss. Bei Notorietät des Gebrauchs kann das Institut auf die

Abnahme von Beweisen zum bestrittenen Markengebrauch verzichten.107 Von Notorietät ist

nur unter strengen Voraussetzungen auszugehen und sie darf nur für den unbestritten

notorisch bekannten Kern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anerkannt

werden.

Da der Gebrauch der Marke nach Ablauf der Karenzfrist nicht von Amtes wegen überprüft

wird, sondern der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs ausdrücklich

erheben muss, gilt in Bezug auf den Gebrauch der Marke die Verhandlungsmaxime.108 Das

bedeutet, dass das Institut bei der Beurteilung alleine auf die Beweismittel abstellt, welche

vom Widersprechenden beigebracht werden, und keinerlei Beweiserhebungen durchführt.

Auch hat das Institut die eingereichten Beweismittel nicht (mehr) zu prüfen, falls die Einrede

zurückgezogen oder der Gebrauch der Marke vom Widerspruchsgegner ganz oder teilweise

anerkannt wird.109 Was die Parteien im Sachverhalt übereinstimmend vorbringen, nämlich

dass die Marke gebraucht wird, bindet das Institut und muss von diesem aufgrund der im

Widerspruchsverfahren geltenden Dispositionsmaxime110 als Urteilsgrundlage so

hingenommen werden.

Der Widersprechende hat im Widerspruchsverfahren den Gebrauch seiner Marke nicht strikt

zu beweisen, sondern lediglich «glaubhaft» zu machen (bezüglich der Glaubhaftmachung,

vgl. Teil 1, Ziff. 5.4.4.2, S. 31).

Bezüglich der Beweismittel wird auf den allgemeinen Teil verwiesen (Teil 1, Ziff. 5.4.4.1, S.

30).

Ohne Beweiskraft sind Ausdrucke von Internetseiten, die nach Geltendmachung des

Nichtgebrauchs erstellt wurden und keine Angaben enthalten, welche Rückschlüsse auf

einen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke im relevanten Zeitraum zulassen.111 Gemäss

106 BVGer B-2910/2012, E. 4.1 – ARTELIER / ARTELIER. 107 BVGer B-681/2016, E. 4.4 mit Hinweisen – FACEBOOK / StressBook (fig.). 108 BVGer B-40/2013, E. 2.2 – EGATROL / EGATROL. BVGer B-5530/2013, E. 2.1 – MILLESIMA /

MILLEZIMUS.

109 BVGer B-5732/2009, E. 4 – Flügel (fig.) / AVIATOR (fig.), AVIATOR (fig.). 110 RKGE in sic! 2000, 111, E. 6 – LUK (fig.) / LuK. 111 BVGer B-3294/2013, E. 3.8 – Koala (fig.) / Koala’s March (fig.)

5.5.1

5.5.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

256

Praxis des Instituts kann sog. eidesstattlichen Erklärungen im Widerspruchsverfahren,

isoliert betrachtet, keine erhöhte Beweiskraft zukommen, weil das schweizerische

Verfahrensrecht dieses Beweismittel nicht kennt. Da es sich dabei jedoch um eines der

wichtigsten Mittel handelt, um die Tragweite des Gebrauchs hinsichtlich Umfang und

Zeitraum der Marke in Deutschland darzulegen und bei Falschaussagen mit strafrechtlichen

Konsequenzen zu rechnen ist, kann die nach deutschem Recht abgegebene eidesstattliche

Erklärung nach Auffassung des Instituts in der Gesamtwürdigung, d.h. zusammen mit

zusätzlich ins Recht gelegten, rechtsgenüglichen Dokumenten, als Indiz für die

Glaubhaftmachung des Gebrauchs in Betracht gezogen werden. Das

Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich strenger und qualifiziert eidesstattliche

Erklärungen als reine Parteibehauptungen.112

5.6 Entscheid über die Einrede des Nichtgebrauchs

Hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke glaubhaft gemacht, sind die relativen

Ausschlussgründe gemäss Art. 3 MSchG zu beurteilen. Ist der Gebrauch nicht glaubhaft

gemacht, wird der Widerspruch auf kein durchsetzbares Markenrecht gestützt und ist daher

ohne Beurteilung der relativen Ausschlussgründe abzuweisen.113

6. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. lit. a bis c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die

 mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen

bestimmt sind wie diese;

 mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen

bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;

 einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder

Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

6.1 Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden

Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen

können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder

Dienstleistungen würden aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch

wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen

Unternehmen hergestellt.114 Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten

Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch

112 BVGer B-3294/2013, E. 5.2 – Koala (fig.) / Koala’s March (fig.); BVGer B-5902/2013, E. 2.6 –

WHEELS / WHEELY.

113 BVGer B-3416/2011, E. 8 – LIFE / my life (fig.), my life (fig.). 114 BVGer B-2710/2012, E. 4.1 – AON / AONHewitt (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

257

keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative

Hilfsfunktion erfüllt.115

Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich die im Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke enthaltenen und nicht die aktuell mit der Marke

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.116 Erhebt der Widerspruchsgegner jedoch

form- und fristgerecht die Einrede des Nichtgebrauchs, sind nur diejenigen Waren und

Dienstleistungen massgebend, für welche der Widersprechende den Gebrauch der Marke

glaubhaft gemacht hat.117

In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, welche erfahrungsgemäss

als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können.118 Dabei ist davon

auszugehen, dass eine Marke nur für solche Waren und Dienstleistungen Schutz geniessen

kann, für welche sie eingetragen ist (sog. Spezialitätsprinzip).119 In einem ersten Schritt ist

daher zu bestimmen, welche Bedeutung den Waren und Dienstleistungen zukommt und

welche Waren und Dienstleistungen effektiv unter diese Begriffe fallen (vgl. Teil 2, Ziff. 4.6,

S. 75). Eine Ausnahme von diesem Spezialitätsprinzip wird bei der berühmten Marke

gemacht (Art. 15 MSchG), auf die man sich im Widerspruchsverfahren wegen der auf Art. 3

MSchG beschränkten Kognition jedoch nicht berufen kann.120

Indizien für die Gleichartigkeit

Substituierbarkeit: Waren können dann gleichartig sein, wenn sie aufgrund ihres

Verwendungszwecks, ihrer Eigenschaften und ihrer Preislage als «austauschbar» gelten.121

Gleiche Technologien und gleiche Zweckbestimmung: Waren sind gleichartig, wenn dahinter

das gleiche Know-how in der Herstellung vermutet werden kann.122

Hauptware/Zubehör: Ergänzendes Zubehör wird häufig auch vom Hersteller der Hauptware

angeboten. Bildet eine Ware eine sinnvolle Ergänzung des Hauptangebotes, ist dies ein

Indiz für Gleichartigkeit.123

115 BVGer B-2710/2012, E. 5.4.2 – AON / AONHewitt (fig.); BVGer B-3012/2012, E. 5.2 – PALLAS /

Pallas Seminare (fig.). 116 BVGer B-531/2013, E. 2.2 – GALLO / Gallay (fig.); BVGer B-6099/2013, E. 4.2.1 – CARPE DIEM /

carpe noctem.

117 BVGer B-2296/2014, E. 3.1 – ysl (fig.) / sl skinny love (fig.). 118 BVGer B-317/2010, E. 5.2 – Lifetex / LIFETEA. 119 BGE 128 III 96, E. 2b – Orfina; BGer in sic! 2010, 353, E. 5.6.3 – Coolwater / cool water; BVGer

B-2630/2012, E. 5.1.1 – LA CASA DEL HABANO / CLUB PASSION HABANOS. 120 Vgl. Teil 1, Ziff. 5.4.1, S. 29. 121 BVGer B-7768/2008, E. 3 – URSA (fig.) / URSA PAINT; BVGer B-3126/2010, E. 6.1 – CC (fig.) /

Organic Glam OG (fig.).

122 BVGer B-4362/2012, E. 5.1 – WINSTON / WICKSON, Wilton. 123 BVGer B-4362/2012, E. 5.1 – WINSTON / WICKSON, Wilton.

6.1.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

258

Gleiche Vertriebskanäle: Massgebend können hier nicht Grossverteiler sein, weil diese heute

fast alle denkbaren Waren anbieten.124 Hingegen kann der Verkauf von Waren in

Spezialgeschäften zusammen mit anderen Indizien durchaus in Betracht gezogen werden.125

Indizien gegen die Gleichartigkeit

Unterschiedliche Abnehmerkreise: Richten sich die Waren an unterschiedliche Abnehmer, ist

eine Gleichartigkeit i.d.R. zu verneinen.126

Getrennte Vertriebskanäle: Getrennte Vertriebskanäle sprechen für ein unterschiedliches

Herstellungs-Know-how und somit häufig für fehlende Gleichartigkeit.127

Hauptware/Bestandteil: Zwischen Hauptware und Bestandteilen besteht meistens keine

Gleichartigkeit.128 Dies gilt insbesondere bei komplexen Produkten.

Rohstoffe/Zwischenprodukte: Rohstoffe und Zwischenprodukte sind in aller Regel nicht

gleichartig zur Fertigware.129 Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Rohstoffe für die

Qualität der Fertigprodukte aus der Sicht des Publikums eine derart wesentliche Bedeutung

haben, dass sie unweigerlich demselben Markeninhaber zugeschrieben werden.130

Gleichartigkeit zwischen Waren und Dienstleistungen

Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen,

sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen.131 Wegen des

unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen

Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen

kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem

Vertrieb von Waren befasst bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem

Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt.132 Zur Feststellung dieser

Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von

besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die

Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen.133 So

können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot

124 BVGer B-644/2011, E. 3.5 – Dole (fig.) / Dole (fig.). 125 BVGer B-4260/2010, E. 6.3 – BALLY / BALU (fig.). 126 BVGer B-3126/2010, E. 6.3.2 – CC (fig.) / Organic Glam OG (fig.). 127 BVGer B-6804/2010, E. 3.1 – zero (fig.) / ZERO35 EMMEBO (fig.). 128 BVGer B-7768/2008, E. 3 – URSA (fig.) / URSA PAINT; BVGer B-7505/2006, E. 7 – Maxx (fig.) /

max Maximum + value (fig.); BVGer B-7485/2006, E. 6 – BOOSTER / Turbo Booster (fig.).

129 BVGer B-6804/2010, E. 3.1 – zero (fig.) / ZERO35 EMMEBO (fig.). 130 RKGE in sic! 2004, 418, E. 5 – Resinex / Resinex. 131 BVGer B-2710/2012, E. 4.3 – AON / AONHewitt (fig.). 132 BVGer B-8105/2007, E. 4.2 – ACTIVIA / Activia, Activia (fig.). 133 BVGer B-137/2009, B-341/2009, B-343/2009, E. 5.2.3 – DIAPASON COMMODITIES

MANAGEMENT (fig.), Diapason Commodities Index, DIAPASON / DIAPASON ROGERS

COMMODITY INDEX.

6.1.2

6.1.3

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

259

ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. «service après vente»).134 Auch zwischen

dem Entwurf und Entwickeln von Computerhardware und Software in Klasse 42 einerseits

und Computerhardware und Software der Klasse 9 andererseits besteht Gleichartigkeit, da

es sich bei Letzteren um komplexe technische Systeme handelt, die sowohl für den

kundenspezifischen Einsatz wie auch für den Massengebrauch vorab entwickelt werden

müssen und bisweilen umfangreiche Anpassungs- und Parametrierungsarbeiten mit sich

bringen, weshalb eine Abgrenzung zwischen der Entwicklung und dem Verkauf der fertigen

Produkte schwierig oder sogar ausgeschlossen erscheint.135 Allen diesen Fallgruppen

gemeinsam ist der Umstand, dass zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der

Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird, die über bloss

thematische Berührungspunkte und einen bloss funktionellen Zusammenhang hinausgeht.136

Nur solche Waren und Dienstleistungen sind von Bedeutung, welche vom Markeninhaber

auch tatsächlich gewerbsmässig angeboten werden. Die sog. Hilfswaren oder auch

Hilfsdienstleistungen, welche lediglich zur Förderung des Absatzes der Hauptware erbracht

werden, gehören nicht dazu. Hilfswaren sind z.B. Kataloge, Preislisten, Prospekte,

Werbeartikel usw. So kann ein Reiseunternehmen den Schutz seiner Marke, welche nur für

«Veranstaltung von Reisen» (Klasse 39) eingetragen ist, nicht einfach auf «Drucksachen»

(Klasse 16) ausdehnen, auch wenn für die Reisen mittels Katalogen geworben wird.

Entsprechend wäre eine Gleichartigkeit zwischen «Reiseveranstaltung» und «Drucksachen»

zu verneinen.137 Keine Gleichartigkeit besteht auch zwischen einzelnen Waren der Klassen 1

bis 34 und der Dienstleistung «Detailhandel» der Klasse 35, bei welcher es sich gemäss

Nizza-Klassifikation um «Das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren

Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern»

und somit um eine besondere Art der Warenpromotion handelt.138

6.2 Zeichenidentität

Zeichenidentität nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b liegt vor, wenn die Marken absolut gleich sind.

Das Kriterium der Identität ist restriktiv auszulegen.

6.3 Zeichenähnlichkeit

Beim Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen.139 Nach

bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden,

aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren bzw.

134 BVGer B-2710/2012, E. 4.3 – AON / AONHewitt (fig.). 135 BVGer B-259/2012, E. 4.2 – FOCUS / AbaFocus. 136 BVGer B-2269/2011, E. 6.5.2 – (fig.) / Bonewelding (fig.).

137 BVGer B-137/2009, B-341/2009, B-343/2009, E. 5.2.1 – DIAPASON COMMODITIES

MANAGEMENT (fig.), Diapason Commodities Index, DIAPASON / DIAPASON ROGERS

COMMODITY INDEX. 138 Vgl. Teil 2, Ziff. 4.14, S. 79; BVGer B-2711/2016, E. 4 – THE BODY SHOP, THE BODY SHOP

(fig.) / THEFACESHOP (fig.). 139 BVGer B-3012/2012, E. 6.1.1 mit Hinweisen – PALLAS / Pallas Seminare (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

260

Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen.140 Dieses wird die Zeichen meist nicht

gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt

wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene

Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht.141 Beim

Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, die geeignet sind,

auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben.142

Das Hinzufügen zusätzlicher Bestandteile zum kennzeichnenden Hauptelement einer

bestehenden Marke ist immer dann ungenügend, wenn die neuen Elemente nicht geeignet

sind, den Gesamteindruck des neu geschaffenen Zeichens wesentlich zu bestimmen, wenn

somit die Marken in ihrem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen.143 Daran ändert auch

nichts, wenn die Marke durch ein eigenes Kennzeichen ergänzt wird.144 Dieses Vorgehen

führt zu Fehlzurechnungen und somit zu einer Verwechslungsgefahr i.w.S. Zur Schaffung

einer neuen Marke darf nicht einfach eine ältere Marke unverändert übernommen und mit

dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden.145 Wird eine ältere Marke oder einer ihrer

kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element

wahrgenommenen Bestandteile in ein jüngeres Zeichen übernommen, kann eine

Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen(element)

derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im

jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint.146

Wortmarken

Der Gesamteindruck von Wortmarken wird durch den Klang, das Schriftbild und den

Sinngehalt bestimmt.147 Die Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen genügt i.d.R., um eine

Verwechselbarkeit bei Wortmarken anzunehmen.148 Der Klang seinerseits wird vom

Silbenmass, von der Aussprachekadenz und von der Aufeinanderfolge der Vokale

beeinflusst. Indizien für Zeichenähnlichkeit sind eine identische Vokalfolge149 sowie der

Umstand, dass sich die Vergleichszeichen reimen.150 Das Schriftbild wird vor allem durch die

Wortlänge und die Gleichartigkeit oder Verschiedenheit der verwendeten Buchstaben

140 BGE 121 III 377, E. 2a – BOSS / BOKS; BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 – R RSW Rama Swiss

Watch (fig.) / RAM Swiss Watch AG. 141 BVGer B-5641/2012, E. 9.3 – NOBIS / NOVIS ENERGY (fig.).

142 BGE 121 III 377, E. 2a – BOSS / BOKS. 143 BVGer B-7500/2006, E. 9.1 – Diva Cravatte (fig.) / DD DIVO DIVA (fig.). 144 BVGer B-1077/2008, E. 7.3 – SKY / SkySIM. 145 BVGer B-201/2009, E. 6.5 – Atlantic (fig.) / TISSOT ATLAN-T. 146 BVGer B-1009/2010, E. 5.1 – CREDIT SUISSE / UniCredit Suisse Bank (fig.). 147 BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 – R RSW Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss Watch AG. 148 BGer in sic! 2008, 295, E. 6.4.2 – sergio rossi (fig.) und al., Miss Rossi / Rossi (fig.); BVGer

B-4260/2010, E. 4 – BALLY / BALU (fig.). 149 BVGer B-6732/2014, E. 4.2.3 – CALIDA / CALYANA.

150 BVGer B-6665/2010, E. 9.2 – HOME BOX OFFICE / Box Office; BVGer B-4864/2013, E. 5.3 –

OMEGA / OU MI JIA (fig.).

6.3.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

261

gekennzeichnet.151 Weil Wortanfang und -ende besonders gut im Gedächtnis haften bleiben,

kommt diesen Elementen bei der Beurteilung des Wortklangs und des Schriftbildes eine

grössere Bedeutung zu als dazwischengeschobenen Silben.152

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er

hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch ihr Sinngehalt

entscheidend sein.153 In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch

Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die

sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren

regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt

auf, der sich in der anderen Marke nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer,

dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild

täuschen lässt.154 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bereits genügt, wenn in einer der vier

Amtssprachen eine Verwechslungsgefahr droht bzw. e contrario, dass der Sinngehalt der

konfligierenden Marken in allen Sprachregionen der Schweiz unmittelbar erkannt werden

muss, um eine bestehende Zeichenähnlichkeit zu kompensieren.155

Von Bedeutung ist bei Wortmarken schliesslich deren Länge. Kurzwörter werden akustisch

und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Damit verringert

sich die Gefahr, dass dem Publikum Unterschiede entgehen. Verwechslungen infolge

Verhörens oder Verlesens kommen deshalb bei kurzen Zeichen seltener vor.156

Bildmarken

Stehen sich zwei Bildmarken gegenüber, sind die grafischen Gestaltungen und Sinngehalte

der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen.157 Die grösste Schwierigkeit liegt darin, die

unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen. Eine

Übereinstimmung im abstrakten Bildmotiv ist zulässig, sofern sich die angefochtene Marke

als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder

Bearbeitung der Widerspruchsmarke präsentiert.158 Doch auch hier sind der Gesamteindruck

und die diesen prägenden Bestandteile von Bedeutung.159

151 BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 mit Hinweisen – R RSW Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss

Watch AG. 152 BVGer B-1637/2015, E. 4.1 mit Hinweisen – FEMIBION (fig.) / FEMINABIANE. 153 BGer in sic! 2012, 106, E. 2.2.2 – APPENZELLER / Appenberger. 154 BGE 121 III 377, E. 2b – BOSS / BOKS; BVGer B-37/2011, E. 5.3 – SANSAN / Santasana. 155 BVGer B-6099/2013, E. 5.2.2 mit Hinweisen – CARPE DIEM / carpe noctem. 156 BGE 121 III 377, E. 2b – BOSS / BOKS; BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 mit Hinweisen – R RSW

Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss Watch AG. 157 BVGer in sic! 2009, 33, E. 4 – Herz (fig.) / Herz (fig.); BVGer B-5557/2011, E. 5.1 – (fig.) / (fig.). 158 BVGer B-1494/2011, E. 5.2 – HERITAGE BANK & TRUST (fig.), BANQUE HERITAGE (fig.) /

MARCUARD HERITAGE (fig.).

159 BVGer in sic! 2007, 914, E. 6 – INWA International Nordic Walking Association (fig.) / Swiss Nordic

Parc (fig.), NordicFitnessPoint.ch (fig.).

6.3.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

262

Kombinierte Wort-/Bildmarken

Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der

Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden

werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der

Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem

Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu.160 Ausschlaggebend

ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente.161 Enthält eine Marke

sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bildelemente, können diese das

Erinnerungsbild gleichermassen prägen.162 Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus

untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden.163

Dreidimensionale Marken (Formmarken)

Die allgemeinen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Kollision von dreidimensionalen

Marken, nur ist hier den Besonderheiten dieses Markentyps Rechnung zu tragen. Der

Schutzbereich ist umso kleiner, je mehr die Form durch die technische Funktion oder den

Zweck der Ware vorgegeben ist und sich nicht von anderen, allgemein üblichen

Gestaltungen klar abhebt.164 Setzt sich die dreidimensionale Marke aus mehreren

Gestaltungselementen zusammen, so ist eine wertende Prüfung der einzelnen Elemente

vorzunehmen. Zu prüfen ist, welche Elemente überhaupt schutzfähig sind und den

Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.165 Übereinstimmungen in schutzunfähigen

Formbestandteilen begründen grundsätzlich keine Markenähnlichkeit.166

Auch eine Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer dreidimensionalen Marke ist

möglich. In der Regel wird aber die unterschiedliche dimensionale Gestaltung zu einer

unterschiedlichen Bildwirkung führen. Die Grenze findet der Schutz von Bildmarken dort, wo

für Letztere lediglich das abstrakte Motiv der Bildmarke übernommen, jedoch abweichend

ausgestaltet wird.167 Sobald die dreidimensionale Marke als eigenständige Gestaltung des

gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung der Bildmarke erkannt wird,

besteht keine Verwechslungsgefahr. Allein die Möglichkeit einer gedanklichen Verbindung

aufgrund des übereinstimmenden Sinngehaltes begründet keinen Abwehranspruch.

Eine Folge dieses Grundsatzes ist, dass für Bildmarken gegenüber dreidimensionalen

Marken nur dort ein Abwehranspruch besteht, wo Letztere die präzise dreidimensionale

160 BVGer B-7505/2006, E. 10 – Maxx (fig.) / max Maximum + value (fig.). 161 BVGer B-7524/2016, E. 3.4 – DIADORA / Dador Dry Waterwear (fig.). 162 BVGer B-7801/2015, E. 3.7 – KÖNIG (fig.) / H.koenig. 163 BVGer in sic! 2008, 36, E. 7.1.1 – Kinder / Kinder Party (fig.); BVGer B-7367/2010, E. 6.7 – HÖFER

FAMILIY-OFFICE (fig.) / HOFER.

164 Vgl. auch BGE 135 III 446, E. 6.5 – Maltesers (fig.) / KitKat POP CHOC (fig.). 165 RKGE in sic! 2006, 35, E. 4 – Käserosette (3D) / Käserosette (fig.). 166 Vgl. auch BGE 135 III 446, E. 6.3.4 und E. 6.5 – Maltesers (fig.) / KitKat POP CHOC (fig.). 167 Institut in sic! 1998, 481, E. 10 – «Pincettes de Poisson» (dreidimensionale Marke).

6.3.3

6.3.4

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

263

Umsetzung der Bildmarke ist.168 Dies setzt voraus, dass die Bildmarke derart ausgestaltet ist,

dass im Erinnerungsbild überhaupt eine dreidimensionale Vorstellung haften bleiben kann.169

6.4 Verwechslungsgefahr

Unmittelbare Verwechslungsgefahr

Grundlage der Beurteilung der Verwechselbarkeit bildet der Registereintrag, nicht die

(aktuelle) Art und Weise der Verwendung der Marken im Verkehr.170 Eine

Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann anzunehmen, wenn

das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine

solche Beeinträchtigung ist gegeben, sobald zu befürchten ist, dass die massgeblichen

Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Marken irreführen lassen und Waren, die das

eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen. Eine bloss

entfernte Möglichkeit von Fehlzurechnungen genügt dabei allerdings nicht. Erforderlich ist,

dass der durchschnittliche Verbraucher die Marken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

verwechselt.171

Mittelbare Verwechslungsgefahr

Die Rechtsprechung nimmt eine Verwechslungsgefahr auch dann an, wenn das Publikum

die Marken zwar durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber

falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene

Produktlinien des gleichen Unternehmens oder wirtschaftlich miteinander verbundener

Unternehmen kennzeichnen.172

6.5 Wechselwirkung zwischen Markenähnlichkeit und Waren- und

Dienstleistungsgleichartigkeit

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil – i.e.S. oder

i.w.S. – verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern

stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der

Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des

Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann.

168 Institut in sic! 1998, 481, E. 10 – «Pincettes de Poisson» (dreidimensionale Marke). 169 Verneint im Widerspruchsentscheid vom 13. Mai 1998 (W1746) in sic! 1998, 481 – «Pincettes de

Poisson» (dreidimensionale Marke).

170 BVGer B-4260/2010, E. 5.1, E. 7 und E. 8.1.1 – BALLY / BALU (fig.); BVGer B-1396/2011, E. 2.5 –

TSARINE / CAVE TSALLINE (fig.); BVGer B-5641/2012, E. 7.1.2 – NOBIS / NOVIS ENERGY (fig.). 171 BGE 122 III 382, E. 1 – Kamillosan / Kamillan; BGE 119 II 476, E. 2d – Radion / Radomat. 172 BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 mit Hinweisen – R RSW Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss

Watch AG; BGE 122 III 382, E. 1 – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-6099/2013, E. 2.3 – CARPE DIEM

/ carpe noctem.

6.4.1

6.4.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

264

Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich

gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind.173

Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind,

desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere

Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.174 Dasselbe gilt

auch umgekehrt. Man spricht in diesem Zusammenhang von Wechselwirkung.175 Ergibt

bereits die Prüfung, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht gleichartig sind, ist die

Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Diesfalls ist die

Ähnlichkeit der Zeichen nicht mehr zu prüfen.176

6.6 Aufmerksamkeit

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder

Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die

Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus,

dass bei «Massenartikeln des täglichen Bedarfs» mit einer geringeren Aufmerksamkeit und

einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei

Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von

Berufsleuten beschränkt bleibt.177 Aufgrund der Formulierung der Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisse ist oft keine eindeutige Positionierung möglich, weshalb in

solchen Fällen von durchschnittlicher Aufmerksamkeit auszugehen ist.178

Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Pharmazeutika i.d.R. mit erhöhter

Aufmerksamkeit gekauft.179 Von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad wird auch in

Zusammenhang mit Dienstleistungen der Klassen 35 (Geschäftsführungs-, Management-

und Werbedienstleistungen) und 36 (Bank-, Finanz-, Geld-, Immobilien- und

Versicherungsgeschäfte) ausgegangen, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und

Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss

entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien

vorausgeht.180 Gleiches gilt für Dienstleistungen der Klassen 42 (wissenschaftliche und

industrielle Dienstleistungen) und 44 (medizinische Dienstleistungen und medizinische

Informationsdienstleistungen), welche nicht nur alltägliche Bedürfnisse abdecken und daher

eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraussetzen.181 Hingegen werden Unterhaltungs-

173 BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 – R RSW Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss Watch AG; BGE

122 III 385, E. 1 – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-3663/2011, E. 3.3 – INTEL INSIDE, intel inside

(fig.) / GALDAT INSIDE. 174 BGE 128 III 96, E. 2c – ORFINA; BGE 122 III 382, E. 3a – Kamillosan / Kamillan. 175 BVGer B-6732/2014, E. 2.1 – CALIDA / CALYANA. 176 BVGer B-644/2011, E. 4 – Dole (fig.) / Dole (fig.). 177 BGer in sic! 2012, 106, E. 2.2.4 – APPENZELLER / Appenberger; BGE 122 III 382, E. 3a –

Kamillosan / Kamillan; BVGer B-478/2017, E. 3.3 – SIGNIFOR / Signasol.

178 BVGer B-4260/2010, E. 7 – BALLY / BALU (fig.). 179 BVGer B-1760/2012, E. 4.2 mit Hinweisen – ZURCAL / ZORCALA. 180 BVGer B-1009/2010, E. 3.3.1 und 3.3.2 – CREDIT SUISSE / UniCredit Suisse Bank (fig.). 181 BVGer B-3012/2012, E. 4.2.1 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

265

und Ausbildungsdienstleistungen (Klasse 41) mit einer gewissen Regelmässigkeit und daher

mit einer normalen Aufmerksamkeit in Anspruch genommen.182 Waren der Klasse 14 (Uhren

und Schmuckwaren) können als teure Luxusobjekte mit grösster Sorgfalt erworben werden,

aber auch als billige Modeaccessoires nahezu wie ein Gut des täglichen Bedarfs, weshalb

von durchschnittlicher Aufmerksamkeit ausgegangen wird.183 Ebenfalls ein durchschnittlicher

Aufmerksamkeitsgrad wird beim Erwerb von alkoholischen Getränken (Klasse 33)

angenommen: Obwohl sie von einer kleinen Anzahl Kennern auch mit erhöhter

Aufmerksamkeit gekauft werden, ist für diese allgemeinen Waren des täglichen Bedarfs auf

breite Verkehrskreise mit normaler Aufmerksamkeit abzustellen.184 Gleiches gilt für Waren

der Klasse 34: Als Genussmittel richten sich Zigaretten, Tabak und Rauchwaren an ein

breites Publikum, von dem bei der Prüfung hinsichtlich Markenunterschiede keine besondere

Aufmerksamkeit erwartet werden darf.185 Waren der Klasse 25 (Bekleidung) werden im

Vergleich zu Massenartikeln des täglichen Gebrauchs tendenziell mit einer leicht erhöhten

Aufmerksamkeit nachgefragt, weil sie vor dem Kauf oft anprobiert werden.186 Als

Massenartikel des täglichen Bedarfs, bei denen von einer geringen Aufmerksamkeit des

Publikums auszugehen ist, gelten etwa Lebensmittel der Klassen 29 und 30187, Getränke der

Klasse 32188 sowie Seifen und Kosmetika (Klasse 3)189.

6.7 Kennzeichnungskraft

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für

schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei

schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine

hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen190. Als schwach gelten insbesondere Marken,

deren wesentliche Bestandteile banal sind oder sich eng an beschreibende Sachbegriffe des

allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen.191 Aus der Tatsache allein, dass einem Zeichen

eine Bedeutung zukommt, kann indessen nicht automatisch auf dessen Schwäche

182 BVGer B-3012/2012, E. 4.2.2 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.). 183 BVGer B-4260/2010, E. 7 – BALLY / BALU (fig.). 184 BVGer B-531/2013, E. 3.3 – GALLO / Gallay (fig.). 185 BVGer B-2630/2012, E. 4.2.2 – LA CASA DEL HABANO / CLUB PASSION HABANOS. 186 BVGer B-6732/2014, E. 5.2 – CALIDA / CALYANA. 187 BGer in sic! 2002, 522, E. 2.3 – Activia / Acteva; BVGer B-5557/2011, E. 7 – (fig.) / (fig.). 188 BGE 126 III 315, E. 6b – RIVELLA / apiella. 189 BVGer B-4260/2010, E. 7 – BALLY / BALU (fig.) mit Verweis auf BGE 122 III 382, E. 3 –

Kamillosan / Kamillan.

190 Vgl. hierzu die im Rahmen des EUIPO-Konvergenzprogramms beschlossene gemeinsame Praxis

zu den Auswirkungen nicht kennzeichnungskräftiger und schwacher Bestandteile auf die

Verwechslungsgefahr (KP5), welche der Praxis des Instituts im Ergebnis entspricht. Die Kriterien

dieser gemeinsamen Praxis können herangezogen werden. Weitere Informationen unter:

https://www.tmdn.org/network/converging-practices.

191 BGer in sic! 2011, 666, E. 5.1 – R RSW Rama Swiss Watch (fig.) / RAM Swiss Watch AG; BGer in

sic! 2015, 238, E. 3 – Think / Think Outdoors; Think Weinbrenner.

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

266

geschlossen werden; geschwächt wird ein Zeichen(element) erst, wenn dieser Sinngehalt im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.192

Der Schutzumfang jeder Marke wird durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt. Was

markenrechtlich gemeinfrei ist, steht definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien

Verwendung zu. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken,

welche einem im Gemeingut stehenden Zeichen ähnlich sind. Solche Marken können zwar

gültig sein, doch erstreckt sich ihr Schutzumfang nicht auf das zum Gemeingut gehörende

Element.193, 194 Dies gilt grundsätzlich auch für starke Marken.195 Damit aufgrund einer

Übereinstimmung in gemeinfreien Bestandteilen in Ausnahmefällen doch

Verwechslungsgefahr besteht, müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen. So muss

beispielsweise die Marke aufgrund der Dauer des Gebrauchs oder der Intensität der

Werbung in ihrer Gesamtheit eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt haben und der

gemeinfreie Bestandteil am erweiterten Schutz der Marke teilnehmen.196 Allenfalls können

auch weitere Umstände berücksichtigt werden, z.B. die Verwendung des gemeinfreien

Markenbestandteils als Serienmarke.197

Doch selbst kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente dürfen bei der

Beurteilung nicht einfach ausgeklammert werden.198 Solche Markenelemente vermögen den

Gesamteindruck ebenfalls mitzubestimmen.199 Zwar kann sich der Schutz einer Marke nicht

auf einzelne gemeinfreie Elemente als solche beziehen.200 Solche Elemente sind jedoch

hinsichtlich ihres Einflusses auf den Gesamteindruck zu prüfen, weil der Zeichenvergleich

sich sonst in einer mosaikartig auf einzelne Bausteine reduzierten Betrachtung verlieren

würde.201 Die Wechselwirkung der Markenbestandteile im integrierten

Wahrnehmungsverständnis der Verkehrskreise202 wie auch der massgebliche

Gesamteindruck der Marken dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Bei der

Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist insbesondere eine übereinstimmende Position

schutzunfähiger Bestandteile203, wenn die Vergleichszeichen ihre Kennzeichnungskraft nicht

aus einem einzelnen Element, sondern aus der Kombination für sich genommen schwacher

192 BVGer B-3012/2012, E. 7.1.1 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.).

193 BVGer B-7158/2016, E. 2.5 – V Green Gold (fig.) / GREEN GOLD by wassner (fig.). 194 Vgl. Fn. 190. 195 RKGE in sic! 2007, 537, E. 11 und E. 12 – Swissair / swiss (fig.); BVGer B-3064/2010, E. 6.6 –

(fig.) / (fig.). 196 BGer in sic! 2015, 238, E. 3 – Think / Think Outdoors; Think Weinbrenner; BVGer B-3757/2011,

E. 5.9 – WeightWatchers (fig.) / WatchWT (fig.).

197 BGE 127 III 160, E. 2d/bb – Securitas (fig.). 198 BGE 122 III 382, E. 5b – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-684/2017, E. 4.2.2 – Quantex / Quantum

CapitalPartners. 199 BGE 122 III 382, E. 5b – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-1481/2015, E. 6.2.1 – ice watch (fig.) /

NICE watch (fig.); BVGer B-684/2017, E. 4.2.2 – Quantex / Quantum CapitalPartners.

200 BVGer B-1481/2015, E. 10.1.2 – ice watch (fig.) / NICE watch (fig.). 201 BVGer B-2711/2016, E. 7.4 – THE BODY SHOP, THE BODY SHOP (fig.) / THEFACESHOP (fig.). 202 BVGer B-7202/2014, E. 4.7 – GEO / Geo influence. 203 BVGer B-2711/2016, E. 6.2 – THE BODY SHOP, THE BODY SHOP (fig.) / THEFACESHOP (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

267

Bestandteile schöpfen und insoweit in ihrem Aufbau resp. der Zeichenstruktur204

übereinstimmen.

Wohl können mit dem Widerspruch nur relative Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1

MSchG geltend gemacht werden. Dies schliesst indessen nicht aus, bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr vorweg den kennzeichnungsmässigen Gehalt und damit den

Schutzumfang einer Marke zu ermitteln. Ohne Klärung des Schutzumfangs der älteren

Marke kann eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch im Widerspruchsverfahren nicht

erfolgen.205 Die Eintragung einer Marke sagt noch nichts über ihre Kennzeichnungskraft aus,

weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der absoluten

Ausschlussgründe nach Art. 2 lit. a MSchG Grenzfälle einzutragen sind.206

Die Annahme einer erhöhten oder verminderten Kennzeichnungskraft stellt eine rechtliche

Wertung dar und ist folglich von Amtes wegen zu beurteilen. Dabei ist zu unterscheiden, ob

eine verminderte oder erhöhte Kennzeichnungskraft festgestellt werden soll. Da auch sog.

«schwache» Marken eingetragen werden (müssen), muss das Institut im Rahmen des

Widerspruchs die allenfalls verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

beurteilen und feststellen können. Entsprechend führt das Institut eigene Recherchen in

Wörterbüchern, allgemeinen Lexika und auch im Internet durch. Zu Recherchen, welche

nicht eine offensichtliche Tatsache belegen oder mit welchen die Parteien nicht rechnen

müssen (z.B. Recherchen in Speziallexika, Internetrecherchen) wird den Parteien in

Anwendung von Art. 29 VwVG das rechtliche Gehör eingeräumt.

Bekannte Marken207 verfügen über eine erhöhte Kennzeichnungskraft208. Im

Widerspruchsverfahren kann der Beurteilung einer erhöhten Kennzeichnungskraft indessen

nur in beschränktem Umfang von Amtes wegen nachgegangen werden; häufig kommt es

vor, dass die widersprechende Partei behauptet, die Widerspruchsmarke sei eine bekannte

Marke und habe deshalb eine erhöhte Kennzeichnungskraft, ohne dem Institut diesbezüglich

Belege einzureichen. Verfügt das Institut über keine Anhaltspunkte, dass es sich bei der

Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handelt, genügt es nicht, die angebliche

Bekanntheit einfach nur zu behaupten:209 Eine Ausnahme ist nur bei Marken gegeben, deren

Bekanntheit institutsnotorisch ist (z.B. die Bekanntheit der Marke «Coca-Cola» für Getränke).

Vermag der Widersprechende die Bekanntheit seiner Marke nicht rechtsgenüglich

nachzuweisen, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, und das Institut geht von der

originären Kennzeichnungskraft der Marke aus.

Die Kennzeichnungskraft sog. «durchgesetzter Marken» beurteilt sich gleich wie die

Kennzeichnungskraft originär unterscheidungskräftiger Zeichen. Die Eintragung einer Marke

204 BVGer B-1481/2015, E. 11.3.2.2 – ice watch (fig.) / NICE watch (fig.). 205 BGE 122 III 382, E. 2a – Kamillosan / Kamillan; BVGer B-317/2010, E. 3.3 und 6. – Lifetex /

LIFETEA. 206 BGE 130 III 328, E. 3.2 – Uhrband (dreidimensionale Marke); vgl. Teil 5, Ziff. 3.7, S. 114. 207 Der vom Bundesgericht verwendete Begriff «im Verkehr durchgesetzt» ist problematisch, weil er

mit dem Begriff «durchgesetzte Marke» im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG verwechselt werden kann.

208 BVGer B-4260/2010, E. 9.2 – BALLY / BALU (fig.). 209 BVGer B-3012/2012, E. 7.1.3.2 – PALLAS / Pallas Seminare (fig.).

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

268

als «durchgesetzte Marke» gibt noch keine Auskunft über deren Schutzumfang.210

Insbesondere besagt die Verkehrsdurchsetzung für sich alleine nur, dass eine Marke

aufgrund ihrer Benützung als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Dies allein

rechtfertigt aber noch keinen erweiterten Schutzumfang.211

7. Verfahrensabschluss (Entscheid über den Widerspruch)

Ist der Widerspruch begründet, wird er ganz oder teilweise gutgeheissen und die

angefochtene Marke wird ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch

abgewiesen (Art. 33 MSchG).

8. Eröffnung der Verfügung

8.1 Widerspruch gegen eine Schweizer Marke

Ist eine Schweizer Marke angefochten, wird die Verfügung dem Inhaber oder Vertreter in der

Schweiz oder gegebenenfalls an das angegebene Zustellungsdomizil in der Schweiz

zugestellt (das Datum der Eröffnung ergibt sich aus den Belegen der eingeschriebenen

Postzustellung).

Kann die Verfügung nicht zugestellt werden, wird sie im Bundesblatt publiziert (Art. 36 lit. a

und lit. b VwVG). Das Datum der Eröffnung ist in diesem Fall das Publikationsdatum.

8.2 Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei internationalen Registrierungen

Ist eine internationale Registrierung angefochten, hat der Widerspruchsgegner den Sitz oder

Wohnsitz jeweils im Ausland und muss daher ein Zustellungsdomizil in der Schweiz

bezeichnen bzw. einen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz bestellen

(Art. 42 MSchG).

Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, bei der keine absoluten

Ausschlussgründe vorliegen

Aus verfahrenstechnischen Gründen wird zuerst immer eine vorläufige Schutzverweigerung

(«refus provisoire») erlassen, in welcher der Widerspruchsgegner beauftragt wird, ein

Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz zu

bezeichnen bzw. zu bestellen. In dieser vorläufigen Schutzverweigerung werden nur relative

Ausschlussgründe geltend gemacht. Erfolgt die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw.

die Bestellung eines Vertreters nicht fristgerecht, wird der Widerspruchsgegner zwar vom

Verfahren ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 2 MSchV), kann jedoch nach wie vor ein

Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 11b Abs. 1 VwVG).

Bezeichnet bzw. benennt der Widerspruchsgegner kein Zustellungsdomizil bzw. keinen

Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz, wird ihm die Verfügung durch

210 BVGer B-7017/2008, E. 5.2 – PLUS / ++PLUSPLUS++ (fig.). 211 RKGE in sic! 2005, 749, E. 7 – Zurich Private Bank / First Zurich Private Bank (fig.).

8.2.1

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

269

Publikation im Bundesblatt (Art. 36 lit. a und b VwVG)212 resp. gemäss Regel 23bis GAFO

über die OMPI eröffnet (vgl. Teil 1, Ziff. 7.4.4, S. 51) eröffnet. Nach Eintritt der Rechtskraft

wird an die OMPI je nach Widerspruchsentscheid eine «déclaration d’octroi de la protection»,

eine «déclaration de refus total» oder eine «déclaration d’octroi partiel de la protection»

übermittelt.

Widerspruch gegen eine internationale Registrierung, bei der absolute

Ausschlussgründe vorliegen

Aus verfahrenstechnischen Gründen wird zuerst immer eine vorläufige Schutzverweigerung

(«refus provisoire») erlassen, in welcher der Widerspruchsgegner beauftragt wird, ein

Zustellungsdomizil bzw. einen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz zu

bezeichnen bzw. zu bestellen. In dieser vorläufigen Schutzverweigerung werden sowohl

relative als auch absolute Ausschlussgründe geltend gemacht.

Grundsätzlich werden zuerst die absoluten Ausschlussgründe behandelt, und das

Widerspruchsverfahren wird formell sistiert.

Der Einfachheit halber soll im Folgenden nur der häufigste Fall dargestellt werden, in

welchem die relativen und die absoluten Ausschlussgründe dieselben Waren- und

Dienstleistungen der angefochtenen internationalen Registrierung betreffen:

8.2.2.1 Rechtzeitige Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. Benennung eines

Vertreters

Wird innert Frist ein Zustellungsdomizil bezeichnet bzw. ein Vertreter benannt und kann die

Marke in Bezug auf absolute Ausschlussgründe (vgl. Teil 5, Ziff. 3 ff., S. 109 ff.) ganz oder

teilweise zugelassen werden, wird dieser Entscheid eröffnet und das Widerspruchsverfahren

fortgesetzt.

Ist an den absoluten Ausschlussgründen vollumfänglich oder teilweise festzuhalten, wird

dieser Entscheid mittels Verfügung eröffnet (mit Hinweis auf die übliche

Beschwerdemöglichkeit nach Art. 33 lit. e VGG). Wird innert Frist keine Beschwerde

eingereicht, wird das Widerspruchsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben bzw. in

Bezug auf die nicht zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt. Andernfalls

wird das Widerspruchsverfahren je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens wieder

aufgenommen.

8.2.2.2 Fehlen der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. der Benennung eines

Vertreters innert Frist

Wird die Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. zur Benennung eines

Vertreters nicht eingehalten, wird eine definitive Schutzverweigerung (wegen absoluter

Ausschlussgründe) erlassen (vgl. Teil 1, Ziff. 4.3, S. 26).213 Wird daraufhin weder

212 RKGE in sic! 1999, 423, E. 3 – Patek Philippe / Grand Philippe Genève.

213 U.a. gemäss Art. 42 MSchG, Art. 16 und 17 MSchV – mit Hinweis auf die Beschwerde- und

Weiterbehandlungsmöglichkeit nach Art. 33 lit. e VGG und 41 MSchG.

8.2.2

Teil 6 – Widerspruchsverfahren

270

Beschwerde erhoben noch ein Antrag auf Weiterbehandlung gestellt, wird das

Widerspruchsverfahren (nach Ablauf von etwa sieben Monaten) als gegenstandslos

abgeschrieben. Andernfalls wird das Widerspruchsverfahren je nach Ausgang des

Beschwerdeverfahrens oder der Weiterbehandlung wieder aufgenommen. Die

Abschreibungsverfügung wird dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt

resp. gemäss Regel 23bis GAFO über die OMPI (vgl. Teil 1, Ziff. 7.4.4, S. 51) eröffnet.

9. Kasuistik

Sämtliche seit dem 1. Juli 2008 ergangenen materiellen Entscheide sind über die

Prüfungshilfe des Instituts (https://ph.ige.ch/ph/) einsehbar.

271

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen

Nichtgebrauchs

1. Einleitung

Mit dem Verfahren zur Löschung wegen Nichtgebrauchs nach Art. 35a MSchG erhält jede

Person die Möglichkeit, die Löschung einer Eintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke

nach Art. 12 Abs. 1 MSchG zu beantragen. Vorbehalten bleiben wichtige Gründe für den

Nichtgebrauch.

2. Sachentscheidvoraussetzungen und Aktivlegitimation

Jede Person kann die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs beantragen (Art. 35a

Abs. 1 MSchG; für weitere Einzelheiten zur Aktivlegitimation vgl. Teil 1, Ziff. 3.1.3.1, S. 22).

Der Löschungsantrag, der sich sowohl auf eine schweizerische Eintragung als auch auf eine

internationale Registrierung mit Schutzausdehnung auf die Schweiz beziehen kann, kann

frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder im Falle eines

Widerspruchsverfahrens fünf Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gestellt

werden (Art. 35a Abs. 2 lit. a und b MSchG) (siehe auch Ziff. 2.4, S. 273).

2.1 Löschungsantrag

Der Löschungsantrag ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss unterzeichnet

werden. Die Einreichung kann per E-Mail an die Adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch erfolgen.

Der Löschungsantrag muss folgende Angaben enthalten (Art. 24a lit. a bis e MSchV):

a) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Antragstellers;

b) die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den

Namen oder die Firma des Markeninhabers;

c) die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;

d) eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch

glaubhaft macht;

e) entsprechende Beweismittel (vgl. dazu Ziff. 4.1, S. 275).

Ein Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs kann auch parallel zu einem

Widerspruchsverfahren gestellt werden (vgl. Teil 1, Ziff. 6.1, S. 44). Für einen vom

Widerspruchsgegner gestellten Antrag auf Löschung gelten die gleichen

Zulässigkeitsbedingungen wie für einen von einem Dritten gestellten Löschungsantrag.

Folglich ist der Antragsteller, der gleichzeitig Widerspruchsgegner im Widerspruchsverfahren

ist, insbesondere verpflichtet, die Löschungsgebühr zu bezahlen und den Nichtgebrauch

glaubhaft zu machen; er kann sich nicht darauf beschränken, den Nichtgebrauch der Marke

geltend zu machen.

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

272

Wenn parallel zu einem Widerspruchsverfahren ein Antrag auf Löschung gestellt wird, kann

das Institut nach Art. 23 Abs. 4 MSchV das Widerspruchsverfahren aussetzen und zuerst

über den Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs entscheiden (Teil 6, Ziff. 4.2, S. 244).

Im Fall einer vollständigen Löschung der vom Antrag auf Löschung betroffenen Eintragung

wird das Widerspruchsverfahren grundsätzlich unzulässig, weil es sich nicht mehr auf eine

ältere Marke stützt;1 wird der Antrag auf Löschung hingegen teilweise gutgeheissen,

behandelt das Institut den Widerspruch auf der Grundlage der teilweise gelöschten Marke.

2.2 Rechtsbegehren

Dem Begehren muss entnommen werden können, dass die Löschung einer bestimmten

Marke in einem bestimmten Umfang wegen Nichtgebrauchs beantragt wird (vgl. Art. 24a lit. c

MSchV). Richtet sich der Löschungsantrag nur gegen einen Teil der Waren und/oder

Dienstleistungen, für die die angefochtene Marke eingetragen ist, sind die entsprechenden

Waren und/oder Dienstleistungen im Einzelnen genau anzugeben. Aus der

Dispositionsmaxime ergibt sich, dass eine Beschränkung des Löschungsantrags auf

einzelne Waren und/oder Dienstleistungen auch noch nach Einleitung des Verfahrens

zulässig ist.

Wenn der Löschungsantrag nur gegen einen Teil der eingetragenen Waren und/oder

Dienstleistungen gerichtet ist, hat er anzugeben, in welchem Umfang die Löschung beantragt

wird (Art. 24a lit. c MSchV). Dabei sind die Waren und/oder Dienstleistungen, bezüglich

derer die Marke angefochten wird, in der Sprache der Eintragung anzugeben. Bei den

internationalen Registrierungen hat das Institut festgelegt, dass die Liste der Waren und/oder

Dienstleistungen auf Französisch einzureichen ist (Art. 47 Abs. 3 MSchV, Regel 6.1)a) und

2) GAFO). Diese Regel gilt entsprechend auch für Anträge auf Löschung von Waren

und/oder Dienstleistungen. Im Rahmen von gegen internationale Registrierungen gerichteten

Verfahren zur Löschung wegen Nichtgebrauchs sind folglich die Waren und/oder

Dienstleistungen, deren Löschung beantragt wird, immer auf Französisch zu nennen.

Ist das Rechtsbegehren unklar, wird dem Antragsteller eine kurze Nachfrist angesetzt, um

das Rechtsbegehren zu präzisieren (zu den Fristen vgl. Teil 1, Ziff. 5.5, S. 31). Bei

unbenütztem Fristablauf wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2.3 Begründung des Löschungsantrags und Beweismittel

Der Antrag auf Löschung muss begründet sein und dabei insbesondere den Nichtgebrauch

nach Art. 11 und 12 MSchG (Art. 24a lit. d MSchV) glaubhaft machen. Folglich sind mit dem

Gesuch die entsprechenden Beweismittel einzureichen, auf die sich die Glaubhaftmachung

des Nichtgebrauchs stützt (Art. 24a lit. e MSchV) (siehe auch Ziff. 4.1, S. 275).

Fehlt eine Begründung oder werden keine angemessenen Beweismittel eingereicht, wird

dem Gesuchsteller eine Frist zur Nachreichung angesetzt (zu den Fristen vgl. Teil 1, Ziff. 5.5,

S. 31). Wenn diese Mängel innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht behoben werden, wird

auf das Gesuch nicht eingetreten.

1 Siehe Teil 6, Ziff. 2.4, S. 237.

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

273

2.4 Frist zur Einreichung des Löschungsantrags

Der Löschungsantrag kann frühestens fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der

Widerspruchsfrist oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens fünf Jahre nach Abschluss

des Widerspruchsverfahrens gestellt werden (Art. 35a Abs. 2 lit. a und b MSchG).

Bei Schweizer Marken kann aufgrund der in Swissreg veröffentlichten Angaben der Zeitpunkt

bestimmt werden, ab dem ein Antrag auf Löschung wegen Nichtgebrauchs gestellt werden

kann (vgl. zu diesem Punkt: Teil 6, Ziff. 4.3, S. 245).

Bei internationalen Registrierungen unterscheidet sich der Fristbeginn, je nachdem, ob eine

vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde oder nicht (Art. 50a MSchV). Wenn keine

vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde, beginnt die Fünfjahresfrist nach Ablauf der

Frist, die dem Institut zum Erlass einer vorläufigen Schutzverweigerung zustand (Art. 5.2)

MMP2), oder mit Erlass der Erklärung über die Schutzgewährung (Regel 18ter 1) GAFO) zu

laufen.3 Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde, beginnt die fünfjährige

Frist nach rechtskräftigem Abschluss des nationalen Verfahrens zur Schutzgewährung in der

Schweiz zu laufen.

Auf einen vor Ablauf dieser Fristen eingereichten Löschungsantrag tritt das Institut gemäss

Art. 35a Abs. 1 MSchG nicht ein.

2.5 Gebühr für die Löschung wegen Nichtgebrauchs

Die Gebühr ist innerhalb der vom Institut angesetzten Frist zu bezahlen. Es handelt sich um

eine Pauschalgebühr, die sich nicht nach dem Aufwand im einzelnen Verfahren bemisst. Die

Gebühr beträgt CHF 800.– .4

Wird die Gebühr nicht innert Frist bezahlt (zu den Zahlungsbedingungen und der Beachtung

der Zahlungsfrist vgl. Teil 1, Ziff. 11.3 ff., S. 55), gilt der Löschungsantrag als nicht gestellt

und es wird nicht auf ihn eingetreten (Art. 35a Abs. 3 MSchG).

2 Die Verpflichtung zum Erlass eine Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18ter 1)

GAFO besteht erst seit dem 1.1.2011.

3 Vgl. Erläuternder Bericht zum «Swissness»-Ausführungsrecht, einsehbar unter

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/andere/Swissness/d/swissness_verordnungen_d/MSchV_Er

laeuterungen_DE.pdf: Die Berechnung der Frist fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob die

internationale Registrierung Gegenstand einer Schutzverweigerung in der Schweiz war oder nicht.

Falls eine vorläufige Schutzverweigerung – aus absoluten oder relativen Schutzausschlussgründen –

erlassen wurde, beginnt die Frist nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens. Wurde keine

Schutzverweigerung erlassen, beginnt sie nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der

Schutzverweigerung, welche zwölf oder 18 Monate beträgt, je nachdem, ob das MMA oder das MMP

Anwendung findet. Falls eine Erklärung über die Schutzgewährung erlassen wurde, was

beispielsweise der Fall ist, wenn die beschleunigte Prüfung verlangt worden ist, beginnt die Frist mit

Erlass dieser Schutzgewährung. 4 Vgl. Anhang IGE-GebV.

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

274

2.6 Weiteres Verfahren bis zum Entscheid

Bei einem offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung wird kein Schriftenwechsel

durchgeführt (Art. 24c MSchV). In diesem Fall teilt das Institut einen Nichteintretensentscheid

ohne vorgängige Anhörung den Parteien mit.

Ein nicht offensichtlich unzulässiger Löschungsantrag wird dem Markeninhaber zur

Stellungnahme zugestellt (Art. 24c Abs. 1 MSchV; zum Schriftenwechsel vgl. Teil 1, Ziff.

5.7.1.1, S. 40 ff).

3. Allgemeine Bemerkungen zum Verfahren

3.1 Beweisführungslast, Beweismass und Beweismittel

Nach Art. 35b MSchG hat der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft zu

machen. Gelingt dies, hat der Markeninhaber den Gebrauch seiner Marke oder wichtige

Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (zum Begriff der Glaubhaftmachung:

Teil 1, Ziff. 5.4.4.1.1, S. 30). Die Parteien sind für die jeweiligen Tatsachen beweisbelastet

und haben die entsprechenden Beweismittel beizubringen.5

3.2 Mehrere Löschungsanträge gegen eine Marke

Die Behandlung mehrerer Löschungsanträge gegen dieselbe Marke kann in einem einzigen

Verfahren vereinigt werden (Art. 24d MSchV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 MSchV). Dies

hat jedoch keinen Einfluss auf die Anzahl und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren für

die Löschung.

Wenn gegen dieselbe Marke bereits ein Löschungsantrag hängig ist, kann das Institut

weitere Löschungsanträge sistieren (Art. 24d MSchV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2

MSchV). Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann das Institut über einen der

Löschungsanträge entscheiden und die Behandlung der übrigen Anträge aussetzen.

4. Löschungsgründe

Nach Art. 35a Abs. 1 MSchG kann eine Marke wegen Nichtgebrauchs im Sinne von Art. 12

Abs. 1 MSchG gelöscht werden. Das Vorliegen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch

bleibt vorbehalten (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Diese Bestimmung umfasst jede Marke, die nicht

nach den Anforderungen von Art. 11 MSchG gebraucht wird.

Der Antragsteller muss in seinem Antrag den Nichtgebrauch der angefochtenen Marke

glaubhaft machen (Art. 24a lit. d MSchV (vgl. Ziff. 4.1, S. 275).

Der Antragsgegner hat mehrere Möglichkeiten, um auf den Löschungsantrag zu reagieren:

Er kann die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs seiner Marke anfechten (vgl. Ziff. 4.1,

S. 275) und/oder den Gebrauch der angefochtenen Marke glaubhaft machen (vgl. Ziff. 4.2,

5 Vgl. zu den Beweismitteln: Teil 1, Ziff. 5.4.4.1, S. 30.

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

275

S. 276). Ferner hat er die Möglichkeit, das Bestehen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch

glaubhaft zu machen (vgl. Ziff. 4.3, S. 276).

Wenn sich der Antragsgegner darauf beschränkt, die vom Antragsteller geltend gemachte

Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs der Marke zu bestreiten, ordnet das Institut keinen

zweiten Schriftenwechsel an.

Die Würdigung der Fragen zum Gebrauch der Marke im Rahmen des Löschungsverfahrens

erfolgt in zwei Schritten. Zuerst prüft das Institut, ob der Antragsteller den Nichtgebrauch der

Marke glaubhaft gemacht hat. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen, selbst wenn der

Antragsgegner die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs nicht formell bestreitet.

Wenn der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft gemacht hat, prüft das

Institut in einem zweiten Schritt, ob der Antragsgegner den Gebrauch der Marke gemäss den

Anforderungen von Art. 11 MSchG glaubhaft gemacht hat oder ob wichtige Gründe für den

Nichtgebrauch vorliegen.

4.1 Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs

Nach Art. 35b Abs. 1 lit. a MSchG hat der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke

glaubhaft zu machen. Diese Bedingung entspricht Art. 12 Abs. 3 MSchG. Sie hängt jedoch

von den konkreten Gesamtumständen des jeweiligen Falls ab. Folglich zieht das Institut

insbesondere die Art der Waren und/oder Dienstleistungen in Betracht, in deren

Zusammenhang der Gebrauch der Marke bestritten wird. Zudem ist auch die Person des

Hinterlegers zu berücksichtigen.

Der Antragsteller hat geeignete Beweismittel einzureichen. Der direkte Beweis des

Nichtgebrauchs als Negativsachverhalt kann in den meisten Fällen nicht erbracht werden.

Deshalb stellt das Institut die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs mittels indirekter

Beweise auf der Grundlage eines Indizienbündels fest. Unter diesen Umständen wird die

Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs i.d.R. nicht auf der Grundlage eines einzigen

Beweismittels anerkannt.

Die folgenden Beweismittel wurden als geeignet erachtet:

 Handelsregisterauszug (in Kombination mit anderen Beweismitteln);

 von einem Drittunternehmen erstellter Gebrauchsrecherchenbericht;

 Auszug von Internetsuchanfragen (z.B. auf der Suchmaschine) einschliesslich

Suchanfragen in den Internetarchiven zum Gebrauch (oder Nichtgebrauch) während des

fraglichen Zeitraums.

 Bestätigung des Gebrauchs durch Dachorganisationen

Unter diesem Gesichtspunkt kann der Antragsgegner die Behauptungen und Beweismittel

des Antragstellers anfechten. Des Weiteren kann er Beweismittel vorlegen, die ernsthafte

Zweifel an der Glaubhaftmachung der Behauptung des Nichtgebrauchs durch den

Antragsteller aufkommen lassen.

Ist das Institut der Auffassung, dass der Nichtgebrauch nicht glaubhaft gemacht wurde, weist

es den Löschungsantrag ab, ohne zu prüfen, ob die vom Antragsgegner eingereichten

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

276

Beweismittel den Gebrauch der Marke gemäss Art. 11 MSchG glaubhaft machen oder ob

wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.

4.2 Glaubhaftmachung des Gebrauchs der Marke

Der Antragsgegner kann auch den Beweis der Glaubhaftmachung des Gebrauchs seiner

Marke gemäss den Anforderungen von Artikel 11 MSchG erbringen. Dazu hat er alle

geeigneten Beweismittel vorzulegen.

Im Rahmen des Löschungsverfahrens nach Art. 35a MSchG erfolgt die Würdigung der

Glaubhaftmachung des Gebrauchs nach Art. 11 MSchG nach den gleichen Kriterien wie im

Widerspruchsverfahren, wenn der Widersprechende auf entsprechende

Nichtgebrauchseinrede hin den Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen hat.

Siehe diesbezüglich die Erklärungen weiter oben (vgl. Teil 6, Ziff. 5.3 ff., S. 248 ff.).

4.3 Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch

Wenn die Marke nicht gebraucht wird, kann der Antragsgegner das Vorliegen wichtiger

Gründe für den Nichtgebrauch geltend machen. Als wichtige Gründe gelten Umstände, die

unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der

Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften

betr. die Waren, für die die Marke geschützt ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind die weiter

oben in den Markenrichtlinien enthaltenen Erwägungen zum Widerspruchsverfahren zu

beachten (siehe dazu: Teil 6, Ziff. 5.4, S. 254).

5. Verfahrensabschluss

5.1 Verfahrenserledigung ohne materiellen Entscheid

Wenn die Bedingungen für ein Eintreten auf den Antrag nicht erfüllt sind,6 erklärt das Institut

den Antrag auf Löschung für unzulässig und fällt keinen materiellen Entscheid.

Das Löschungsverfahren kann auch bei Rückzug, Vergleich und gegenstandlos gewordenen

Anträgen ohne materiellen Entscheid abgeschlossen werden (vgl. Teil 1, Ziff. 7.2, S. 45 f).

5.2 Materieller Entscheid

Sofern der Antrag zulässig ist (vgl. Ziff. 2, S. 271 ff), schliesst das Institut das Verfahren mit

einem materiellen Entscheid ab.7 Je nach Verfahrensausgang weist es den Löschungsantrag

ab oder heisst ihn vollständig oder teilweise gut (Art. 35b Abs. 1 und 2 MSchG). Gleichzeitig

entscheidet es, ob und in welchem Masse die Kosten (Gebühr und Parteientschädigung) der

obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 35b Abs. 3 MSchG).8

6 Vgl. Ziff. 2, S. 271 ff. 7 Zum Inhalt des Entscheids vgl. Teil 1, Ziff. 7.1, S. 45 ff. 8 Vgl. Teil 1, Ziff. 7.3, S. 47 ff.

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

277

Abweisung des Löschungsantrags

In den folgenden Fällen weist das Institut den Löschungsantrag ab:

a) Der Antragsteller macht den Nichtgebrauch der Marke nicht glaubhaft (Art. 35b

Abs. 1 lit. a MSchG) (siehe: Ziff. 4.1, S. 275).

b) Der Antragsgegner und Inhaber der angefochtenen Marke macht den Gebrauch der

Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft (Art. 35b Abs. 1 lit. b

MSchG) (siehe: Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3, S. 276).

Gutheissung des Löschungsantrags

Wenn der Antrag berechtigt ist, wird er vom Institut gutgeheissen. Ab dem Inkrafttreten9 des

Löschungsentscheids löscht das Institut die betreffende Eintragung ganz oder teilweise

(Art. 35 lit. e MSchG), wobei der Umfang der Löschung vom Umfang des Rechtsbegehrens

im Gesuch abhängt (vgl. Ziff. 2.2, S. 272).

Teilweise Gutheissung des Löschungsantrags

Wenn der Antragsteller den Nichtgebrauch nur für einen Teil der Waren und/oder

Dienstleistungen glaubhaft macht oder der Antragsgegner den Gebrauch oder wichtige

Gründe für den Nichtgebrauch nur für einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen

glaubhaft macht, heisst das Institut den Antrag nur für einen Teil gut (Art. 35b Abs. 2 MSchG)

und die Eintragung wird teilweise gelöscht (Art. 35 lit. e MSchG). In diesem Zusammenhang

ergibt sich daraus die Frage nach der Auswirkung des teilweisen Gebrauchs der Marke auf

die Bezeichnung der im Register eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen,

insbesondere wenn sie in Bezug zu einem Oberbegriff eingetragen ist.

Beim Löschungsverfahren wendet das Institut die gleiche Lösung wie im

Widerspruchsverfahren an, nämlich die sogenannte erweiterte Minimallösung10. Der

Teilgebrauch wirkt für diejenigen Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend, welche unter

objektiven Gesichtspunkten mit Blick auf ihre Eigenschaften und die Zweckbestimmung im

Wesentlichen übereinstimmen. Bei lediglich teilweisem Gebrauch der Marke oder bei

Vorliegen wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch lediglich für einen Teil der Waren oder

Dienstleistungen wird der Löschungsantrag nur für den übrigen Teil der Waren oder

Dienstleistungen gutgeheissen. Zudem wird, wenn eine Marke für einen Oberbegriff

eingetragen ist, die Eintragung der Marke nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen

aufrecht erhalten, für welche der Gebrauch gemäss den Kriterien der erweiterten

Minimallösung glaubhaft gemacht wurde. Für die übrigen Waren oder Dienstleistungen wird

die Markeneintragung gelöscht (Art. 35 lit. e MSchG in Verbindung mit Art. 35b Abs. 2

MSchG). Der eingetragene Oberbegriff wird mit anderen Worten durch eine neue

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ersetzt.

9 Vgl. Teil 1, Ziff. 9, S. 53 ff. 10 Vgl. Teil 6, Ziff. 5.3.5.2, S. 250.

5.2.1

5.2.2

5.2.3

Teil 7 – Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs

278

Besonderheiten in Bezug auf materielle Entscheide zu internationalen

Registrierungen

Nach Rechtskraft des Entscheides, der die teilweise oder vollständige Löschung einer

internationalen Registrierung anordnet, übermittelt das Institut eine Mitteilung nach Regel

18ter 4) GAFO an die Weltorganisation für geistiges Eigentum.

6. Kasuistik

Die formellen Grundsatzentscheide sowie sämtliche materiellen Entscheide können auf der

Website des Instituts (https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/marken/nach-der-

eintragung/gebrauch-der-marke/loeschungsverfahren-wegen-nichtgebrauchs.html)

abgerufen werden.

5.2.4

279

Anhang

ISO 8859-15 (druckbare Zeichen)

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 Directives en matière de marques

Directives en matière de marques

- Partie générale

- Procédure d’enregistrement

- Tenue du registre

- Enregistrements internationaux

- Examen matériel des marques

- Procédure d’opposition

- Procédure de radiation pour défaut d’usage

Berne, 1.1.2019

0 IGE IIPI

Eldgenosslsches Institut für Geistlges Eigentum.................................................... Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle

lstltuto Federale della Proprietà lntellettuale

Swlss Federal lnstltute of lntellectual Property

Stauffacherstrasse 65/59g ICH-3003 Berne ·························"···"···················· T +41 31 377 77 77

F +41 31 377 77 78

1

Table des matières

Table des matières 1 Table des abréviations 16

Partie 1 – Partie générale 19

1. Introduction 19 2. Bases légales 19

2.1 Procédure d’enregistrement d’une marque (cf. Partie 2 et Partie 5) 19 2.2 Procédures en lien avec la tenue du registre (cf. Partie 3) 20 2.3 Procédure d’enregistrement international d’une marque (cf. Partie 4 et Partie 5) 20 2.4 Procédure d’opposition (cf. Partie 6) 20 2.5 Procédure de radiation pour défaut d’usage (cf. Partie 7) 20

3. Parties 20 3.1 Qualité de partie 20

3.1.1 Procédures d’enregistrement national et international 21 3.1.2 Procédures liées à la tenue du registre 21 3.1.3 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage 22

3.1.3.1 Qualité pour agir 22 3.1.3.1.1 Procédure d’opposition – Principe 22 3.1.3.1.2 Procédure d’opposition – Qualité pour agir du preneur de licence22 3.1.3.1.3 Procédure de radiation pour défaut d’usage 22

3.1.3.2 Qualité pour défendre 22 3.1.3.2.1 Procédure d’opposition 22 3.1.3.2.2 Procédure de radiation pour défaut d’usage 23

3.2 Transfert de marque 23 3.2.1 Généralités 23 3.2.2 Particularités 23

3.2.2.1 Transfert en cours de procédure d’opposition ou de radiation 23 3.2.2.2 Décès d’une partie ou fusion de personnes morales 24 3.2.2.3 Faillite d’une partie 24

4. Représentation et domicile de notification 24 4.1 Mandataire 24 4.2 Procuration 25 4.3 Domicile de notification 26

5. Règles générales de procédure 27 5.1 Procédure écrite – Moyens de communication 27

Table des matières

2

5.2 Examen de la compétence 28 5.3 Récusation 28 5.4 Etablissement des faits 29

5.4.1 Principe de la maxime inquisitoire 29 5.4.2 Devoir de collaboration 29 5.4.3 Principe de l’égalité des armes 30 5.4.4 Preuves 30

5.4.4.1 Moyens de preuve 30 5.4.4.1.1 Principe 30 5.4.4.1.2 Présentation des preuves 31

5.4.4.2 Appréciation des preuves et degré de la preuve 31 5.5 Délais 31

5.5.1 Généralités 31 5.5.1.1 Procédures impliquant une seule partie 31 5.5.1.2 Procédures impliquant plusieurs parties 32 5.5.1.3 Cas particuliers 32

5.5.2 Supputation des délais 32 5.5.3 Prolongation des délais 33

5.5.3.1 En général 33 5.5.3.2 Procédures d’opposition et de radiation 33

5.5.4 Récapitulatif délais et prolongations de délai 34 5.5.5 Observation des délais 34

5.5.5.1 En général 34 5.5.5.2 En cas de communication électronique 35 5.5.5.3 Délai pour le paiement des taxes 35

5.5.6 Féries 35 5.5.7 Conséquences en cas d’inobservation d’un délai 35 5.5.8 Poursuite de la procédure 36

5.5.8.1 Généralités 36 5.5.8.2 Exclusions 36 5.5.8.3 Procédure 36

5.5.9 Restitution du délai 37 5.6 Consultation du registre et des pièces 37

5.6.1 Principe 37 5.6.2 Exceptions 38 5.6.3 Contenu du dossier 38

5.7 Droit d’être entendu 39 5.7.1 Droit de s’exprimer sur les éléments pertinents 39

5.7.1.1 Echange d’écritures 39 5.7.1.1.1 Demandes d’enregistrement de marques suisses 39 5.7.1.1.2 Enregistrements internationaux 40

Table des matières

3

5.7.1.1.3 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage 40 5.7.1.1.4 Procédures liées à la tenue du registre 41

5.7.1.2 Droit de répliquer (Replikrecht) 41 5.7.1.3 Prise en compte d’allégués tardifs ou complémentaires 41

5.7.2 Offre de preuves 42 5.8 Langue de la procédure 42

5.8.1 Procédure d’enregistrement 42 5.8.2 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage 43

6. Suspension 43 6.1 Suspension en raison d’une procédure parallèle à caractère préjudiciel 43 6.2 Suspension en cas d’étude démoscopique 44 6.3 Suspension pour permettre aux parties de trouver un accord 44 6.4 Autres hypothèses de suspension 44

7. Décision 44 7.1 Contenu et motifs 44 7.2 Fin de la procédure sans décision matérielle 45

7.2.1 Retrait 45 7.2.2 Règlement transactionnel 45 7.2.3 Opposition ou demande de radiation sans objet 46

7.3 Frais de procédure et dépens 46 7.3.1 Procédure d’enregistrement 46 7.3.2 Procédures d’opposition et de radiation 46

7.3.2.1 Frais de procédure 46 7.3.2.2 Dépens 47 7.3.2.3 Répartition des frais et dépens en cas de décision matérielle 47 7.3.2.4 Répartition des frais et dépens en cas de décision formelle (décision de classement) 48

7.4 Notification 49 7.4.1 Notification par écrit 49 7.4.2 Publication officielle 50 7.4.3 Notification pour les enregistrements internationaux 50 7.4.4 Notification selon la Règle 23bis RexC 50

8. Voies de droit 50 8.1 Décisions finales 50 8.2 Décisions incidentes 51

9. Force de chose jugée 52 9.1 Force de chose jugée formelle 52 9.2 Force de chose jugée matérielle 52

10. Réexamen (ou reconsidération) et révision 52 11. Taxes 53

11.1 Généralités 53

Table des matières

4

11.2 Taxes de nature forfaitaire 54 11.3 Echéance et moyens de paiement 54 11.4 Autorisation de débiter un compte courant de l’Institut 54 11.5 Observation du délai de paiement des taxes 54

Partie 2 – Procédure d’enregistrement 56

1. Introduction 56 2. Examen préliminaire 56

2.1 Dépôt 56 2.1.1 Demande d’enregistrement 56 2.1.2 Reproduction de la marque 56 2.1.3 Liste des produits ou des services 56 2.1.4 Demande incomplète 56

2.2 Date de dépôt 57 3. Examen formel 57

3.1 Dépôt 57 3.1.1 Formulaire 57 3.1.2 Déposant 57

3.2 Reproduction de la marque 58 3.2.1 Revendication de couleur(s) 59 3.2.2 Marque verbale, marque verbale/figurative et marque figurative 59 3.2.3 Marque sonore 60 3.2.4 Marque tridimensionnelle 60 3.2.5 Hologramme 61 3.2.6 Marque de couleur (abstraite) 61 3.2.7 Motif 62 3.2.8 Marque de position 62 3.2.9 Marque de mouvement 62 3.2.10 Marque olfactive 63

3.3 Catégorie de marque 63 3.4 Revendication d’une priorité 63

3.4.1 Priorité au sens de la CUP 64 3.4.2 Priorité découlant d’un droit de réciprocité 65 3.4.3 Priorité découlant d’une exposition 65

3.5 Procédure d’examen accélérée 65 3.6 Taxes 66 3.7 Modification de la marque : report de la date de dépôt 66 3.8 Publication et durée de validité 67

4. Liste des produits ou des services 67 4.1 Bases légales 67

Table des matières

5

4.2 Classification de Nice 68 4.3 Formulation de la liste des produits et services 69

4.3.1 Signes de ponctuation 69 4.3.2 Répétitions 71 4.3.3 Enumérations 71 4.3.4 Formulation de limitations 71 4.3.5 Références à d'autres classes dans la liste 72

4.4 Emploi des indications générales figurant dans les intitulés des classes de la Classification de Nice 72 4.5 Formulation « tous les produits/services compris dans cette classe » 73 4.6 Définition des termes 74 4.7 Prise en compte du numéro de classe lors de l’interprétation des termes 74 4.8 Utilisation de termes dans une langue autre qu’une langue officielle 75 4.9 Termes « parties », « accessoires » et « dispositifs » 76 4.10 Termes « sets » et « kits » 76 4.11 Terme « système » en tant que produit 76 4.12 Services des classes 38 et 42 77 4.13 Services de vente au détail et de vente en gros 77 4.14 Service « fabrication sur mesure de produits » de la classe 40 77 4.15 Formulations problématiques 78 4.16 Les outils d’aide à la classification 79

Partie 3 – Registre 81

1. Introduction 81 2. Enregistrement 81 3. Prolongations 82 4. Modifications et radiations 82

4.1 Transferts 82 4.2 Cessions partielles 83 4.3 Division de la demande ou de l’enregistrement 83 4.4 Licences 84 4.5 Usufruit, droit de gage et exécution forcée 84 4.6 Radiation partielle 85 4.7 Modification du règlement 85 4.8 Autres modifications 85 4.9 Rectifications 86 4.10 Radiations 86

5. Registre des marques, renseignements et consultation des pièces 86 5.1 Registre des marques 86 5.2 Renseignements et consultation des pièces 86

Table des matières

6

6. Documents de priorité 87

Partie 4 – Enregistrements internationaux 88

1. Introduction 88 2. Enregistrements internationaux à base suisse 88

2.1 Conditions de base pour l’utilisation du Système de Madrid 88 2.2 Demandes d’enregistrement international (art. 3 PM) 88

2.2.1 Calcul du délai de priorité 89 2.2.2 Contenu et examen de la demande par l’Institut 89 2.2.3 Examen de la demande et enregistrement par l’OMPI 90 2.2.4 Décision d’octroi ou de refus par les parties contractantes désignées 90

2.3 Désignations postérieures (art. 3ter 2) PM, règle 24 RexC) 90 2.4 Modifications relatives à des enregistrements internationaux 91

2.4.1 Changement de titulaire (règle 25.1)a)i) RexC) 91 2.4.2 Limitation (règle 25.1)a)ii) RexC) 92 2.4.3 Renonciation (règle 25.1)a)iii) RexC) 92 2.4.4 Modification du nom ou de l’adresse du titulaire (règle 25.1)a)iv) RexC) 93 2.4.5 Changement de mandataire (règles 3 et 25.1)a)i) RexC) 93

2.5 Autres inscriptions relatives à des enregistrements internationaux 93 2.5.1 Licence (règle 20bis RexC) 93 2.5.2 Remplacement (art. 4bis 1) PM, règle 21 RexC) 93 2.5.3 Radiation (règle 25.1)a)v) RexC) 94 2.5.4 Dépendance/indépendance (art. 6.3) PM, règle 22 RexC) 94 2.5.5 Transformation (art. 9quinquies PM) 95 2.5.6 Fusion (règle 27.3) RexC) 95 2.5.7 Restriction du droit de disposer (règle 20 RexC) 95 2.5.8 Division d’un enregistrement international (règle 27bis RexC) 96

2.6 Renouvellement de l’enregistrement international (règles 29 à 31 RexC) 96 2.7 Rectifications (règle 28 RexC) 96

3. Protection d’un enregistrement international en Suisse 97 3.1 Procédure devant l’OMPI 97

3.1.1 Calcul du délai pour examiner les enregistrements internationaux désignant la Suisse 97 3.1.2 Octroi de la protection (règle 18ter 1) RexC) 98 3.1.3 Contenu de la notification d’un refus provisoire 98 3.1.4 Avis d’irrégularités (règle 18 RexC) 98 3.1.5 Limitation, renonciation et radiation (règle 25 RexC) 98 3.1.6 Confirmation ou retrait d’un refus provisoire (règles 18ter 2), 3) et 4) RexC) 100 3.1.7 Invalidation (règle 19 RexC) 100 3.1.8 Rectification (règle 28 RexC) 100

Table des matières

7

3.2 Procédure auprès de l’Institut 101 3.2.1 Délai pour examiner les enregistrements internationaux désignant la Suisse 101 3.2.2 Octroi de la protection (règle 18ter 1 RexC) 101 3.2.3 Notification d’un refus provisoire et délai pour y répondre 101 3.2.4 Représentation et domicile de notification 102 3.2.5 Procédure suite à une réponse du titulaire 102 3.2.6 Procédure lorsque le titulaire ne répond pas au refus 103 3.2.7 Poursuite de la procédure 103 3.2.8 Procédure d’examen accélérée 103

Partie 5 – Examen matériel des marques 105

1. Bases légales 105 2. Fonction de la marque et aptitude à constituer une marque 105 3. Principes généraux 106

3.1 Critères d’examen identiques pour l’ensemble des catégories et types de marques 106 3.2 Impression d’ensemble 107 3.3 Relation avec les produits et les services 108 3.4 Appréciation sur la base de la demande d’enregistrement 108 3.5 Appréciation du point de vue des milieux intéressés 109 3.6 Langues à prendre en considération 110 3.7 Cas limites 111 3.8 Egalité de traitement 111 3.9 Principe de la confiance 112 3.10 Décisions étrangères 113 3.11 Recherches sur Internet 114

4. Domaine public 115 4.1 Bases légales 115 4.2 Notion de domaine public 115 4.3 Examen des marques fondé sur l’art. 2 let. a LPM 116

4.3.1 Absence de caractère distinctif concret 116 4.3.2 Besoin de disponibilité 117 4.3.3 Limitation négative de la liste des produits ou des services 118

A. Signes conventionnels 119 4.4 Marques verbales 119

4.4.1 Généralités 119 4.4.2 Indications descriptives 119

4.4.2.1 Indications spécifiques et générales 119 4.4.2.2 Perception du caractère descriptif sans effort de réflexion ou d’imagination 120 4.4.2.3 Combinaisons de plusieurs termes 120

Table des matières

8

4.4.2.4 Néologismes 121 4.4.2.5 Double ou multiple sens 121 4.4.2.6 Synonymes 122 4.4.2.7 Catégories d’indications descriptives 122

4.4.2.7.1 Désignations génériques 122 4.4.2.7.2 Indications relatives aux propriétés 122 4.4.2.7.3 Indications relatives à la forme ou au conditionnement 123 4.4.2.7.4 Indications relatives à la destination ou aux destinataires 124 4.4.2.7.5 Indications relatives aux effets 124 4.4.2.7.6 Indications relatives au contenu et noms de personnes célèbres

124 4.4.2.7.7 Indications concernant le fournisseur des produits ou le prestataire des services 125 4.4.2.7.8 Désignations de couleur 126 4.4.2.7.9 Combinaisons de noms de ville ou de pays avec une année 126 4.4.2.7.10 Autres indications de nature descriptive 127 4.4.2.7.11 Dénominations communes internationales (DCI) 127 4.4.2.7.12 Noms de variétés végétales 128

4.4.3 Indications générales de qualité et indications de nature publicitaire 128 4.4.4 Signes usuels 129 4.4.5 Slogans 129 4.4.6 Raisons de commerce 130 4.4.7 Noms de domaine et numéros téléphoniques 131 4.4.8 Signes libres 132 4.4.9 Signes en principe admis à l’enregistrement 132

4.4.9.1 Combinaisons de signes appartenant au domaine public 132 4.4.9.1.1 Combinaisons d’éléments descriptifs ou usuels 133 4.4.9.1.2 Combinaisons d’indications descriptives ou usuelles avec des lettres ou des chiffres 133

4.4.9.2 Modifications et mutilations 134 4.4.9.3 Pléonasmes, répétitions, jeux de mots 135 4.4.9.4 Désignations à caractère symbolique 135 4.4.9.5 Plusieurs langues 136

4.5 Signes simples 136 4.5.1 Lettres et chiffres 136 4.5.2 Combinaisons de chiffres et de lettres 136 4.5.3 Lettres et chiffres écrits en toutes lettres 137 4.5.4 Figures géométriques 137 4.5.5 Signes de ponctuation et autres caractères imprimables 138 4.5.6 Signes en principe admis à l’enregistrement 138

4.5.6.1 Ecritures et alphabets étrangers 138

Table des matières

9

4.5.6.2 Monogrammes 139 4.6 Marques verbales/figuratives 139 4.7 Marques figuratives 143 4.8 Pictogrammes 146 4.9 Marques sonores 146 B. Signes non conventionnels 147 4.10 Motifs 148 4.11 Marques de couleur 149 4.12 Marques tridimensionnelles (marques de forme) 150

4.12.1 Notion 150 4.12.2 Marques tridimensionnelles au sens large 151 4.12.3 Marques tridimensionnelles au sens étroit 152 4.12.4 Motifs d’exclusion selon l’art. 2 let. b LPM 152

4.12.4.1 Nature même du produit 152 4.12.4.2 Formes techniquement nécessaires 153

4.12.5 Domaine public (art. 2 let. a LPM) 153 4.12.5.1 Principes généraux 153 4.12.5.2 Combinaison d’une forme appartenant au domaine public avec des éléments bidimensionnels distinctifs 157

4.13 Marques de position 158 4.14 Marques de mouvement 160 4.15 Hologrammes 161 4.16 Autres types de marque 161

5. Signes propres à induire en erreur 162 5.1 Généralités 162 5.2 Risque manifeste de tromperie 162 5.3 Perte du caractère trompeur en raison de l’usage 163

6. Signes qui sont contraires à l’ordre public ou aux bonnes mœurs 164 7. Signes contraires au droit en vigueur 165

7.1 Remarques générales 165 7.2 Loi sur la protection des armoiries 166

7.2.1 Liste électronique des signes publics protégés 166 7.3 Protection de la Croix-Rouge 167 7.4 Organisations internationales 168 7.5 Interdiction d’utiliser certaines indications 171

8. Indications de provenance 171 8.1 Généralités 171

8.1.1 Introduction 171 8.1.2 Indications de provenance directes et indirectes 172 8.1.3 Indications de provenance simples et qualifiées 173

8.2 Indications de provenance selon l’art. 47 LPM 173

Table des matières

10

8.3 Indications de provenance protégées par le droit international et la législation spéciale 174 8.4 Désignations qui ne sont pas considérées comme des indications de provenance (art. 47 al. 2 LPM) 175

8.4.1 Désignations ayant une double signification 175 8.4.2 Noms géographiques inconnus 176

8.4.2.1 Généralités 176 8.4.2.2 Noms géographiques suisses 177

8.4.3 Signes symboliques 178 8.4.4 Impossibilité matérielle 179 8.4.5 Désignations de modèle 179 8.4.6 Noms génériques 180 8.4.7 Autres exceptions déduites de l’impression d’ensemble 180

8.4.7.1 Renvoi à la provenance commerciale 180 8.4.7.2 Lieu de vente (foires, etc.) et lieu de fourniture des services 182 8.4.7.3 Renvoi aux titres et indications de contenu de produits et de services 182 8.4.7.4 Noms d’événements sportifs ou culturels 183 8.4.7.5 Services de voyage 183 8.4.7.6 Autres cas 184

8.5 Domaine public 185 8.5.1 Indications de provenance directes 185

8.5.1.1 Caractère distinctif 185 8.5.1.2 Besoin de disponibilité 186

8.5.2 Indications de provenance indirectes 187 8.5.3 Enregistrement d’une indication de provenance directe comme marque imposée 187

8.6 Tromperie sur la provenance géographique 187 8.6.1 Principe 187 8.6.2 Perte du caractère trompeur en raison d’une deuxième signification propre (« secondary meaning ») 189 8.6.3 Correctifs 190 8.6.4 Adjonctions « délocalisantes » 191 8.6.5 Pratique en matière de limitation 191

8.6.5.1 Limitation à la provenance géographique des produits ou des services 191 8.6.5.2 Limitation à la provenance géographique des matières premières ou à une étape de fabrication 193

8.6.6 Dénominations contradictoires 195 8.7 Atteinte au droit en vigueur (art. 2 let. d LPM) 195

8.7.1 Accords bilatéraux 195 8.7.1.1 Traités bilatéraux 197 8.7.1.2 Accord sectoriel 198

8.7.2 Accord sur les ADPIC 198 8.7.3 Convention de Stresa 199

Table des matières

11

8.7.4 Art. 16 de la loi sur l’agriculture (LAgr) 199 8.7.5 Art. 50a LPM 200 8.7.6 Dénominations viticoles au sens de l’art. 63 LAgr 200

9. Signes et emblèmes publics 201 9.1 Introduction 201 9.2 Définitions 201

9.2.1 Croix et drapeau suisses 201 9.2.2 Armoiries de la Confédération 201 9.2.3 Armoiries et drapeaux cantonaux et communaux 202 9.2.4 Désignations officielles 202 9.2.5 Signes nationaux figuratifs ou verbaux 203 9.2.6 Signes publics étrangers 203

9.3 Enregistrement de marques contenant un signe ou emblème protégé 203 9.3.1 Principes relatifs à la protection conférée par la LPAP 203 9.3.2 Risque de confusion avec le signe protégé 204

9.3.2.1 En général 204 9.3.2.2 Risque de confusion avec les armoiries 206

9.3.3 Elimination du risque de confusion à l'aide d'une revendication de couleur 207 9.3.3.1 Armoiries de la Confédération suisse et croix et drapeau suisses 207 9.3.3.2 Signes publics étrangers 207

9.4 Signes publics protégés et motifs absolus d’exclusion (art. 2 LPM) 208 9.4.1 Domaine public (art. 2 let. a LPM) 208

9.4.1.1 Croix et drapeaux suisses 208 9.4.1.1.1 Caractère distinctif 208 9.4.1.1.2 Besoin absolu de disponibilité 208 9.4.1.1.3 Imposition 208 9.4.1.1.4 Drapeaux des cantons, communes et autres collectivités 209

9.4.1.2 Armoiries de la Confédération, des cantons et des communes 209 9.4.1.3 Désignation officielle 209 9.4.1.4 Signes nationaux figuratifs ou verbaux 209 9.4.1.5 Signes publics étrangers 209

9.4.2 Risque de tromperie (art. 2 let. c LPM) 209 9.4.2.1 Existence de liens avec la collectivité 209 9.4.2.2 Emploi en tant qu’indication de provenance 210

9.4.3 Signe contraire aux bonnes mœurs, à l’ordre public ou au droit en vigueur 211 9.4.3.1 Atteinte aux bonnes mœurs ou à l’ordre public 211 9.4.3.2 Atteinte au droit en vigueur 211 9.4.3.3 Cas particulier des armoiries et des désignations officielles 211

9.5 Restrictions concernant les marques enregistrées contenant des armoiries 211 10. Marques collectives et marques de garantie 212

10.1 Généralités 212

Table des matières

12

10.2 Marques collectives 212 10.3 Marques de garantie 213

11. Marques géographiques 214 11.1 Généralités 214 11.2 Signes admis à l'enregistrement 215 11.3 Identité de la marque géographique avec l’indication protégée 216 11.4 Qualité de déposant 216 11.5 Règlement de la marque 216 11.6 Critères d'examen 217 11.7 Suspension 217

12. Marques imposées 217 12.1 Généralités 217

12.1.1 Notion de marque imposée 217 12.1.2 Limite des marques imposées : le besoin absolu de disponibilité 219 12.1.3 Invocation et établissement du caractère de marque imposée 219 12.1.4 Milieux concernés déterminants 221 12.1.5 Lieu 221 12.1.6 Date de dépôt 221

12.2 Vraisemblance établie indirectement par des documents 222 12.2.1 Généralités 222 12.2.2 Moyens de preuve 222 12.2.3 Relation avec la liste des produits et des services 223 12.2.4 Lieu de l’usage 223 12.2.5 Durée de l’usage 223 12.2.6 Usage à titre de marque 224 12.2.7 Usage sous une forme divergente 224 12.2.8 Etendue de l’usage 225

12.3 Vraisemblance établie directement au moyen d’un sondage d’opinion 225 12.3.1 Généralités 225 12.3.2 Cas d’application 225 12.3.3 Signe à présenter lors du sondage 226 12.3.4 Relation avec la liste des produits et des services 226 12.3.5 Lieu du sondage d’opinion 226 12.3.6 Modalités du sondage d’opinion 227 12.3.7 Représentativité 227 12.3.8 Questions à poser 228 12.3.9 Mesure dans laquelle une marque s’est imposée 229 12.3.10 Présentation et contenu du sondage d’opinion 230

Table des matières

13

Partie 6 – Procédure d’opposition 231

1. Introduction 231 2. Conditions requises pour une décision sur le fond 232

2.1 Mémoire d’opposition 232 2.2 Conclusions 232 2.3 Motivation 233 2.4 Parties 233

2.4.1 Qualité pour former opposition 233 2.4.1.1 Marque déposée ou enregistrée 233 2.4.1.2 Marque notoirement connue 234

2.4.1.2.1 Bases légales 234 2.4.1.2.2 Exigence d’un état de fait international 234 2.4.1.2.3 Degré de connaissance requis 234 2.4.1.2.4 Exigence en matière de preuve 236

2.4.2 Qualité pour défendre 236 2.5 Délai d’opposition 236 2.6 Taxe d’opposition 237

2.6.1 Echéance et montant 237 2.6.2 Versement de la taxe sur le compte postal de l’Institut 238

3. Défauts de l’opposition 238 3.1 Défauts irrémédiables 238 3.2 Défauts remédiables 238 3.3 Corrections des défauts dans le délai d’opposition 239

4. Autres remarques générales sur la procédure 240 4.1 Plusieurs oppositions contre une marque 240 4.2 Suspension 240 4.3 Informations sur l’introduction d’oppositions 240

5. Usage de la marque dans la procédure d’opposition 241 5.1 Invocation du défaut d’usage 241 5.2 Délai de carence 242

5.2.1 Début du délai de carence 242 5.2.2 Prolongation de l’enregistrement de la marque 243 5.2.3 Expiration du délai de carence durant la procédure 243

5.3 Vraisemblance de l’usage 243 5.3.1 Usage en Suisse 243 5.3.2 Période de l’usage 244 5.3.3 Caractère sérieux de l’usage 244 5.3.4 Rapport entre marque et produit 245 5.3.5 Usage pour les produits ou services enregistrés 245

5.3.5.1 Subsomption 245

Table des matières

14

5.3.5.2 Problématique de l’usage partiel 246 5.3.6 Usage sous une forme divergente 247 5.3.7 Usage pour des produits ou services auxiliaires 248 5.3.8 Usage par le titulaire ou avec son consentement 249

5.4 Justes motifs pour le non-usage 249 5.5 Aspects procéduraux 250

5.5.1 Echange d’écritures 250 5.5.2 Fardeau de la preuve, exigence en matière de preuve et moyens de preuve 250

5.6 Décision sur l’invocation du défaut d’usage 251 6. Motifs d’opposition 251

6.1 Similarité des produits et des services 251 6.1.1 Indices en faveur de la similarité 252 6.1.2 Indices en défaveur de la similarité 253 6.1.3 Similarité entre produits et services 253

6.2 Identité des signes 254 6.3 Similitude des marques 254

6.3.1 Marques verbales 255 6.3.2 Marques figuratives 256 6.3.3 Marques verbales/figuratives 256 6.3.4 Marques tridimensionnelles (marques de forme) 257

6.4 Risque de confusion 257 6.4.1 Risque de confusion direct 257 6.4.2 Risque de confusion indirect 258

6.5 Interaction entre similitude des signes et similarité des produits et services 258 6.6 Degré d’attention 258 6.7 Caractère distinctif 260

7. Clôture de la procédure (décision sur l’opposition) 262 8. Notification de la décision 262

8.1 Opposition contre une marque suisse 262 8.2 Particularités procédurales pour les enregistrements internationaux 263

8.2.1 Opposition contre un enregistrement international pour lequel il n’existe pas de motifs absolus d’exclusion 263 8.2.2 Opposition contre un enregistrement international pour lequel il existe des motifs absolus d’exclusion 263

8.2.2.1 Observation du délai pour la désignation d’un domicile de notification ou d’un mandataire 263 8.2.2.2 Inobservation du délai pour la désignation d’un domicile de notification ou d’un mandataire 264

9. Casuistique 264

Table des matières

15

Partie 7 - Procédure de radiation pour défaut d'usage 265

1. Introduction 265 2. Conditions requises pour une décision matérielle et légitimation active 265

2.1 Demande de radiation 265 2.2 Conclusions 266 2.3 Motivation de la demande de radiation et moyens de preuve 266 2.4 Délai de dépôt de la demande de radiation 266 2.5 Taxe de radiation pour défaut d'usage 267 2.6 Suite de la procédure avant la décision 267

3. Remarques générales sur la procédure 268 3.1 Fardeau de la preuve, exigence en matière de preuve et moyens de preuve 268 3.2 Plusieurs demandes de radiation contre une marque 268

4. Motifs de radiation 268 4.1 Vraisemblance du défaut d’usage 269 4.2 Vraisemblance de l’usage de la marque 269 4.3 Justes motifs pour le non-usage 270

5. Clôture de la procédure 270 5.1 Fin de la procédure sans décision matérielle 270 5.2 Décision matérielle 270

5.2.1 Rejet de la demande de radiation 270 5.2.2 Admission de la demande de radiation 270 5.2.3 Admission partielle de la demande de radiation 271 5.2.4 Particularités concernant les décisions matérielles relatives à des enregistrements internationaux 271

6. Casuistique 271

Annexe 272

ISO 8859-15 (caractères imprimables) 272

16

Table des abréviations

ADPIC Accord sur les aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce (RS 0.632.20)

al. Alinéa

AM Arrangement de Madrid concernant l'enregistrement international des marques (RS 0.232.112.3)

AOC Appellation d’origine contrôlée

AOP Appellation d’origine protégée

Arrangement de Nice Arrangement de Nice concernant la classification internationale des produits et des services aux fins de l’enregistrement des marques (RS 0.232.112.9)

art. Article

ATF Arrêts du Tribunal fédéral (Recueil officiel)

CC Code civil suisse (RS 210)

cf. Confer

ch. Chiffre

Classification de Nice Classification internationale des produits et des services aux fins de l’enregistrement des marques, 11e édition, 1.1.2017

cl. Classe

CO Loi fédérale complétant le Code civil suisse (Livre cinquième : Droit des obligations ; RS 220)

consid. Considérant

CPC Code de procédure civile (RS 272)

CREPI Commission fédérale de recours en matière de propriété intellectuelle (instance de recours jusqu'au 31.12.2006)

Cst. Constitution fédérale de la Confédération suisse (RS 101)

CUP Convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle (RS 0.232.04)

DFI Département fédéral de l’intérieur

DFJP Département fédéral de justice et police

Table des abréviations

17

EUIPO Office de l’Union européenne pour la propriété intellectuelle

extrait du RC Extrait du registre du commerce

FDBM Feuille suisse des brevets, dessins et marques (= PMMBl)

FF Feuille fédérale

fig. Figuratif

Gazette Gazette OMPI des marques internationales

IGP Indication géographique protégée

i. i. In initio (au début)

Institut Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle

IR Enregistrement international

JAAC Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

LAgr Loi sur l’agriculture (RS 910.1)

LDAI Loi sur les denrées alimentaires (RS 817.0)

let. Lettre

LPAP Loi fédérale pour la protection des armoiries publiques et autres signes publics (RS 232. 21)

LPM Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance (Loi sur la protection des marques, RS 232.11)

LPNE Loi fédérale concernant la protection des noms et emblèmes de l’Organisation des Nations Unies et d’autres organisations intergouvernementales (RS 232.23)

LPOV Loi sur la protection des obtentions végétales (RS 232.16)

LTAF Loi sur le Tribunal administratif fédéral (RS 173.32)

LTF Loi sur le Tribunal fédéral (RS 173.110)

Message « Swissness » Message du 18 novembre 2009 relatif à la modification de la loi sur la protection des marques et à la loi fédérale sur la protection des armoiries de la Suisse et autres signes publics (Projet Swissness), FF 2009 7711

n. Note de bas de page

n° Numéro

18

ODAlOUs Ordonnance sur les denrées alimentaires et les objets usuels (RS 817.02)

OFAG Office fédérale de l’agriculture

OIDAl Ordonnance du DFI concernant l'information sur les denrées alimentaires (RS 817.022.16)

OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle

OPAP Ordonnance sur la protection des armoiries de la Suisse et des autres signes publics (RS 232.211)

OPM Ordonnance sur la protection des marques (RS 232.111)

OTa-IPI Ordonnance de l’Institut sur les taxes (RS 232.148)

OTab Ordonnance sur les produits du tabac et les produits contenant des succédanés de tabac destinés à être fumés (Ordonnance sur le tabac, RS 817.06)

PA Loi fédérale sur la procédure administrative (RS 172.021)

PCF Loi fédérale de procédure civile fédérale (RS 273)

p. ex. Par exemple

phr. Phrase

PM Protocole relatif à l'Arrangement de Madrid concernant l'enregistrement international des marques (RS 0.232.112.4)

réf. cit. Références citées

RexC Règlement d’exécution commun à l’Arrangement de Madrid concernant l’enregistrement international des marques et au Protocole relatif à cet arrangement (RS 0.232.112.21)

RS Recueil systématique du droit fédéral

s./ss Suivant/s

sic! Revue du droit de la propriété intellectuelle, de l’information et de la concurrence

TAF Tribunal administratif fédéral

TF Tribunal fédéral

TLT de Singapour Traité de Singapour sur le droit des marques (RS 0.232.112.11)

19

Partie 1 – Partie générale

1. Introduction

Cette partie des directives porte sur les règles générales de procédure communes aux diverses procédures en matière de marques que connaît l’Institut.

2. Bases légales

L’Institut est une autorité administrative au sens de l’art. 1 al. 2 let. c PA. Partant, les procédures qui ressortent de sa compétence sont, de manière générale, régies par la PA (art. 1 al. 1 PA)1, pour autant que la LPM ou une autre loi fédérale ne règle pas la procédure plus en détail (art. 4 PA). Les art. 37, 39 à 41 et 43 à 61 de la PCF2 viennent compléter3 la PA.

Lorsque ni la PA, ni la LPM ne prévoient les conséquences procédurales d’un fait, il convient de se reporter à d’autres règles spéciales prévues par le droit fédéral, conformément à l’art. 4 PA. L’Institut considère qu’il convient de se reporter au CPC en application de l’art. 4 PA. La PCF réglemente sur le plan procédural un certain nombre de questions qui ne sont pas explicitement réglementées par la PA ou par la LPM ; ces règles ne peuvent toutefois être appliquées. Conformément à la jurisprudence, en effet, seules les dispositions de la PCF explicitement énumérées à l’art. 19 PA sont applicables en procédure administrative car cette liste doit être considérée comme exhaustive4. De plus, seul le droit fédéral arrêté après l’entrée en vigueur de la PA entre en considération. Il convient par conséquent de se reporter à d’autres dispositions du droit fédéral récent. En outre, le CPC étant du droit fédéral5, son application n’est pas exclue par l’art. 4 PA, d’autant qu’il est spécialement prévu pour régler des conflits de nature civile, dont les procédures en matière de marques de la compétence de l’Institut avec deux ou plusieurs parties à la procédure ne s’écartent pas fondamentalement.

Les diverses procédures en matière de marques de la compétence de l’Institut sont en particulier régies par les dispositions de la LPM et de l’OPM mentionnées ci-après :

2.1 Procédure d’enregistrement d’une marque (cf. Partie 2 et Partie 5)

La procédure d’enregistrement d’une marque est en particulier régie par les art. 28 à 30 LPM et les dispositions d’exécution prévues aux art. 8 à 19 OPM.

1 Plus précisément aux art. 1 à 43 PA. 2 Art. 19 PA. 3 Les art. 38 et 42 à 49 PCF ne sont pas pertinents en l’occurrence puisqu’ils régissent l’audition, notamment de témoins (art. 14 al. 1 PA). 4 ATF 130 II 473, consid. 2.4. 5 La législation en matière de procédure civile relève de la compétence de la Confédération (cf. art. 122 al. 1 Cst.).

Partie 1 – Partie générale

20

2.2 Procédures en lien avec la tenue du registre (cf. Partie 3)

Les procédures en lien avec la tenue du registre sont en particulier régies par les art. 10, 17 à 19, 35 et 37 ss LPM et les dispositions d’exécution prévues aux art. 25 à 27, 28 à 32 et 35 OPM.

2.3 Procédure d’enregistrement international d’une marque (cf. Partie 4 et Partie 5)

La procédure d’enregistrement international d’une marque est spécialement réglementée aux art. 44 à 46a LPM, ainsi que par les dispositions d’exécution prévues aux art. 47 à 49 et 51 ss. OPM, pour autant que ni l’AM ni le PM n’en disposent autrement (art. 44 al. 2 LPM). Ces accords internationaux, complétés par le RexC, régissent ainsi dans une large mesure la procédure d’enregistrement international d’une marque.

2.4 Procédure d’opposition (cf. Partie 6)

La procédure d’opposition est spécialement régie par les art. 31 à 34 LPM et par leurs dispositions d’exécution prévues aux art. 20 à 24 et 50 à 52 OPM. Outre les principes généraux de procédure (cf. ci-dessous ch. 3 ss), on peut recourir, par analogie, aux dispositions de la procédure du recours administratif (art. 44 ss PA) ainsi qu’au CPC.

2.5 Procédure de radiation pour défaut d’usage (cf. Partie 7)

La procédure de radiation pour défaut d’usage est spécialement régie par les art. 35a et 35b LPM, ainsi que par leurs dispositions d’exécution prévues aux art. 24a à 24e OPM. Outre les principes généraux de procédure (cf. ci-dessous ch. 3 ss), on peut recourir, par analogie, aux dispositions de la procédure du recours administratif (art. 44 ss PA), ainsi qu’au CPC.

3. Parties

3.1 Qualité de partie

L’art. 6 PA définit la partie par toute personne dont les droits ou les obligations pourraient être touchés par la décision à prendre, ainsi que les autres personnes, organisations ou autorités qui disposent d’un moyen de droit contre cette décision. Selon la jurisprudence, la qualité de partie dépend donc de la titularité des droits ou des obligations que la décision en cause est de nature à affecter6.

Avoir qualité de partie présuppose la jouissance des droits civils au sens de l’art. 11 CC. Il en va ainsi des personnes physiques ou morales de droit privé ou de droit public, comme la Confédération, les cantons, les communes, de même que les établissements de droit public autonomes7. Bien qu’elles ne soient dotées que d’une personnalité juridique limitée, la qualité de partie peut également être reconnue aux sociétés en nom collectif ou en

6 TAF B-1099/2007, consid. 3.3.3. 7 ATF 127 V 80, consid. 3a/bb ; ATF 127 II 32, consid. 2.

Partie 1 – Partie générale

21

commandite8, ainsi qu’aux masses en faillite ou aux communautés héréditaires9. En revanche, n’ont pas qualité de partie les sociétés simples10, de même que les unités administratives (par ex. les offices fédéraux) et les établissements de droit public non autonomes11.

Sont considérées comme parties aux différentes procédures de la compétence de l’Institut les personnes suivantes :

3.1.1 Procédures d’enregistrement national et international

La qualité de partie dans le cadre d’une procédure d’enregistrement national ou international est exclusivement conférée au déposant. Conformément à l’art. 28 al. 1 LPM, il peut s’agir de toute personne évoquée ci-dessus au ch. 3.1 (voir pour plus de détails : cf. Partie 2, ch. 3.1.2, p. 57 ; pour les marques collectives : cf. Partie 5, ch. 10.2, p. 212).

Les unités administratives de droit public dépourvues de personnalité juridique propre peuvent également déposer une marque. Dans ce cas, l’autorité responsable (p. ex. la Confédération suisse) et non l’unité administrative est considérée comme partie. Il en est de même pour les succursales qui ne disposent pas de personnalité juridique selon le droit suisse. L’Institut part du principe que le dépôt est fait pour la société à laquelle la succursale appartient12. Si une personne morale en fondation souhaite déposer une marque, tous les sociétaires fondateurs doivent agir en commun (pluralité de déposants).

La qualité de partie dans le cadre de la procédure d’enregistrement n’est en revanche pas reconnue aux tiers susceptibles d’être touchés dans leurs droits et obligations par l’enregistrement d’une marque. Ceux-ci ne peuvent faire valoir leur droit qu’ultérieurement, dans le cadre d’une procédure d’opposition ou dans celui d’une procédure civile.

3.1.2 Procédures liées à la tenue du registre

La qualité de partie est reconnue, dans toutes les procédures liées à la modification du registre (demande de radiation au sens de l’art. 35 let. a LPM, changement de mandataire, division, etc.), au titulaire inscrit au registre.

Dans certaines hypothèses, elle est également reconnue aux tiers touchés dans leurs droits et obligations par la modification du registre requise (p. ex. transferts, cessions partielles, licences) (cf. Partie 3, ch. 4.1, ch. 4.2, ch. 4.4).

8 Art. 562 et 602 CO. 9 ATF 102 Ia 430, consid. 3 ; voir ci-après quant aux règles de changement de parties en cours de procédure (cf. ch. 3.2.2.2 et 3.2.2.3, p. 24). 10 ATF 132 I 256, consid. 1.1. 11 TF 2A.325/2006, consid. 2.2 ; ATF 127 II 32, consid. 2b et 2f. 12 Voir ATF 120 III 11 pour la capacité d’une succursale à être partie dans une procédure de poursuite.

Partie 1 – Partie générale

22

3.1.3 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage

3.1.3.1 Qualité pour agir

3.1.3.1.1 Procédure d’opposition – Principe

A qualité pour agir le titulaire d’une marque antérieure (art. 31 al. 1 LPM)13. Par marque antérieure, on entend les marques déposées ou enregistrées qui donnent naissance à un droit de priorité selon les art. 6 à 8 LPM et les marques notoirement connues au moment du dépôt de la marque postérieure (art. 3 al. 2 LPM). Ces différentes notions sont définies ci- après (cf. Partie 6, ch. 2.4, p. 233). En dérogation à l’art. 31 LPM, le titulaire d’une marque géographique ne peut former opposition contre l’enregistrement d’une marque (art. 27e al. 2 LPM).

La partie ayant qualité pour introduire l’opposition est celle qui est titulaire de la marque au moment du dépôt de l’opposition14. Si le titulaire inscrit au registre des marques lors du dépôt de l’opposition ne correspond pas au titulaire réel de la marque, l’opposant doit prouver sa qualité pour agir, à défaut de quoi il ne sera pas entré en matière sur l’opposition.

3.1.3.1.2 Procédure d’opposition – Qualité pour agir du preneur de licence

La question de la qualité pour agir du preneur de licence nécessite un examen des clauses du contrat de licence. Celui-ci étant impossible dans le cadre (restreint) de la procédure d’opposition, seul le titulaire inscrit au registre est reconnu comme partie15. Toutefois, celui-ci peut autoriser le preneur de licence, ou toute autre personne, à le représenter dans la procédure d’opposition. Cette autorisation doit être remise en la forme écrite à l’Institut et doit avoir été établie avant le terme du délai d’opposition16.

3.1.3.1.3 Procédure de radiation pour défaut d’usage

Toute personne, physique ou morale (cf. ch. 3.1, p. 20), peut déposer une demande de radiation d’une marque pour défaut d’usage (art. 35a al. 1 LPM). Il n’est pas nécessaire de justifier un intérêt particulier.

3.1.3.2 Qualité pour défendre

3.1.3.2.1 Procédure d’opposition

Le titulaire de la marque attaquée a qualité pour défendre.

Il n’est pas possible de former opposition contre l’enregistrement d’une marque géographique (art. 31 al. 1bis LPM).

13 TAF B-6608/2009, consid. 5 – REPSOL (fig.) / REXOL. 14 Cf. art. 31 LPM ; TAF B-6608/2009, consid. 5 et 6.3 – REPSOL (fig.) / REXOL. 15 TAF B-6608/2009, consid. 6.1 – REPSOL (fig.) / REXOL. 16 TAF B-6608/2009, consid. 6.2 – REPSOL (fig.) / REXOL.

Partie 1 – Partie générale

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L’entrée en vigueur de la LPM a consacré le passage du principe de la priorité découlant de l’usage à celui de la priorité découlant du dépôt17. Quiconque a utilisé son signe avant le dépôt de la marque attaquée mais ne l’a déposé que par la suite ne peut se prévaloir, dans la procédure d’opposition, ni du droit de poursuivre l’usage de sa marque au sens de l’art. 14 LPM, ni du fait que l’opposant a toléré durant des années l’existence de son signe. S’il est vrai qu’il peut continuer d’utiliser son signe conformément à l’art. 14 LPM, il n’a en revanche aucun droit à l’enregistrement de sa marque (respectivement à son maintien). Son droit de poursuivre l’usage n’a aucune influence sur l’examen de l’opposition18.

Si la marque attaquée est transférée à un tiers sans que ce transfert ne soit inscrit au registre, le titulaire antérieur reste défendeur (art. 17 al. 3 LPM).

3.1.3.2.2 Procédure de radiation pour défaut d’usage

Le titulaire de la marque attaquée a qualité pour défendre.

De même que pour la procédure d’opposition, si la marque attaquée est transférée à un tiers sans que ce transfert ne soit inscrit au registre, le titulaire antérieur reste défendeur (art. 17 al. 3 LPM).

3.2 Transfert de marque

3.2.1 Généralités

L’enregistrement du transfert a pour conséquence que les éventuelles autres procédures en suspens sont poursuivies avec le nouveau titulaire valablement inscrit au registre (cf. art. 17 LPM ; cf. également Partie 3, ch. 4.1, p. 82). Des conditions particulières s’appliquent aux procédures avec plusieurs parties.

3.2.2 Particularités

3.2.2.1 Transfert en cours de procédure d’opposition ou de radiation

En cas de transfert d’une marque au cours d’une procédure d’opposition ou de radiation, il convient de distinguer la situation juridique matérielle des conséquences procédurales. Ni la LPM, ni la PA ne traitent expressément ces dernières. C’est pourquoi, il convient de se reporter aux règles spéciales prévues par le CPC en application de l’art. 4 PA19.

En cas de transfert de marque en cours de procédure, l'acquéreur peut ainsi reprendre le procès en lieu et place de la partie qui se retire (art. 83 al. 1 CPC). Cette substitution ne présuppose pas le consentement de la partie adverse. La partie qui se substitue répond de l'ensemble des frais ; la partie qui se retire du procès répond solidairement des frais encourus jusqu'à la substitution (art. 83 al. 2 CPC).

17 Art. 6 LPM. 18 CREPI, sic! 1999, 418, consid. 1 – König / Sonnenkönig. 19 Cf. ch. 2, p. 19.

Partie 1 – Partie générale

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3.2.2.2 Décès d’une partie ou fusion de personnes morales

En l'absence de transfert de marque, la substitution de partie est subordonnée au consentement de la partie adverse ; les dispositions spéciales prévoyant la succession d’un tiers aux droits ou obligations des parties sont réservées (art. 83 al. 4 CPC).

Les conséquences du décès d’une partie sont réglées par le droit fédéral : les héritiers remplacent la personne décédée, ce qui signifie que la procédure se poursuit avec eux20.

En cas de fusion de personnes morales, leurs droits et devoirs (et par conséquent aussi les éventuels droits sur des marques) passent, en vertu du contrat de fusion, à la nouvelle personne morale et la procédure est poursuive sans autre avec elle21.

3.2.2.3 Faillite d’une partie

Avec l’ouverture de la faillite, le débiteur perd son pouvoir de disposition sur le droit à la marque (art. 204 LP). Ce pouvoir passe à l’assemblée des créanciers, respectivement à l’administration de la faillite (art. 240 LP). Celle-ci doit déclarer si elle veut ou non poursuivre la procédure ou, le cas échéant, si elle cède le droit à la marque à un ou plusieurs créanciers. La procédure peut être suspendue jusqu’à cette déclaration (art. 207 al. 2 LP).

4. Représentation et domicile de notification

4.1 Mandataire

Conformément à l’art. 11 PA, la partie peut, à tout moment, se faire représenter ou se faire assister par un mandataire.

Est inscrit dans le registre uniquement le mandataire autorisé (art. 5 al. 2 OPM).

L’Institut accepte comme mandataire aussi bien une personne physique qu’une personne morale ou une société de personnes (p. ex. société anonyme de conseils en propriété industrielle, société en nom collectif, société en commandite). Le mandataire ne doit pas justifier de connaissances spécifiques.

Dès qu’un mandataire est désigné, l’Institut lui adresse exclusivement toutes ses communications jusqu’à la révocation de son mandat (art. 11 al. 3 PA). Le déposant qui se fait représenter peut néanmoins continuer à remettre des écrits à l’Institut, ceux-ci déployant pleinement leurs effets juridiques. L’Institut décide dans chaque cas si l’écrit du déposant doit être considéré comme une révocation de la procuration du mandataire. Lorsque les écrits du déposant et ceux du mandataire sont contradictoires, l’Institut contacte le mandataire afin de clarifier la question, sauf en cas de révocation de la procuration.

20 La procédure est suspendue conformément à l’art.126 CPC, jusqu’à ce que les héritiers soient désignés et la succession soit acquise. 21 En cas de besoin, la procédure est suspendue conformément à l’art.126 CPC, jusqu’à ce que les héritiers soient désignés et la succession soit acceptée ; la qualité de partie des héritiers est réglée de manière résolutoire pendant le délai de répudiation.

Partie 1 – Partie générale

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4.2 Procuration

Conformément à l’art. 5 OPM, l’Institut peut requérir une procuration écrite lorsqu’un mandataire a été désigné. Une procuration est exigée lorsque la désignation du mandataire intervient après le dépôt au sens de l’art. 28 LPM.

Lorsque l’Institut exige une procuration, celle-ci doit être remise en la forme écrite (art. 5 OPM)22. La communication orale de la procuration n’est pas suffisante. En principe, une procuration peut être déposée à l’Institut sous forme de copie, l’Institut demeurant libre d’exiger la présentation du document original. L’identité du mandant, celle du mandataire et l’objet de la procuration doivent ressortir clairement du document, qui doit être daté et signé par le mandant (art. 13 al. 1 CO en relation avec l’art. 5 OPM). Il peut s’agir d’une procuration spéciale qui ne porte que sur un acte déterminé ou d’une procuration générale portant sur tous les actes en relation avec les marques. Lorsque la procuration n’est pas limitée à des titres de protection ou à des actes particuliers, elle est considérée comme une procuration générale.

Si aucune procuration n’est produite, le mandataire désigné sur la demande d’enregistrement est en principe réputé disposer des pleins pouvoirs de représentation relativement au titre de protection revendiqué et peut procéder à tous les actes juridiques déployant des effets pour le mandant. L’Institut demeure libre d’exiger une procuration ultérieurement.

Une procuration doit obligatoirement être présentée lorsqu’un mandataire est désigné après l’enregistrement du droit de protection. Il en va de même lorsque le mandataire représente un nouveau titulaire, consécutivement à un transfert du titre de protection. Lors d’une fusion, il convient de considérer les circonstances du cas particulier23.

La procuration doit être remise dans une langue officielle (cf. ch. 5.8, p. 42). Si elle est rédigée dans une autre langue, l’Institut peut en exiger une traduction (art. 3 al. 2 OPM).

La partie peut à tout moment révoquer sa procuration (art. 34 al. 1 CO). Aussi longtemps qu’il n’a pas communiqué cette révocation à l’Institut, celui-ci continue de considérer le mandataire comme son seul interlocuteur (art. 34 al. 3 CO).

Lorsqu’aucune procuration n’est remise dans le délai imparti, l’Institut ne prend pas en considération les actes déposés par le mandataire non légitimé ; une demande de radiation ou une opposition déposée par un mandataire non légitimé est quant à elle déclarée irrecevable en application de l’art. 13 al. 2 PA24.

22 Si la demande est envoyée par courriel à tm.admin@ekomm.ipi.ch, la procuration doit être jointe en annexe (PDF) (voir ch. 5.1, p. 27). 23 Il faut déterminer s’il s’agit d’une fusion par absorption ou d’une fusion par combinaison (voir art. 3 de la loi sur la fusion). 24 JAAC 70 no 33.

Partie 1 – Partie générale

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4.3 Domicile de notification

Si une partie (ou son mandataire) ne dispose pas de siège ou de domicile en Suisse, elle doit indiquer un domicile de notification en Suisse (art. 42 LPM).

Si une partie doit désigner un domicile de notification en Suisse et qu’elle ne le fait pas, l’Institut l’invitera dans un premier temps, par l’intermédiaire d’un courrier informel qui lui sera directement communiqué à l’étranger, à désigner un domicile de notification25. Si la partie ne répond pas dans le délai imparti, l’Institut l’invitera à nouveau à élire un domicile de notification par le biais d’une notification formelle, en l’avertissant des conséquences en cas d’inobservation du délai. Cette notification formelle s’effectuera conformément à la Convention de la Haye de 196526 ou par voie diplomatique ou consulaire lorsque la Convention de la Haye ne s’applique pas.

Pour les enregistrements internationaux, l’invitation à désigner un domicile de notification ou à élire un mandataire domicilié en Suisse figure dans le refus provisoire émis dans le cadre de l’examen des motifs absolus et en cas d’opposition. Pour les autres cas, en particulier la procédure de radiation, l’Institut notifie au titulaire ou à son mandataire inscrit au registre l’invitation à élire un domicile de notification ou à désigner un mandataire établi en Suisse par l’intermédiaire de l’OMPI, en application de la règle 23bis RexC27. Une copie de cette notification est communiquée à la partie adverse. Dans l’hypothèse où le titulaire ou son mandataire ne peut être atteint par l’OMPI, l’acte lui est notifié par publication dans la Feuille fédérale (art. 36 let. b PA).

Si la partie n’agit pas dans le délai imparti, la demande d’enregistrement est rejetée (art. 30 al. 2 let. a LPM) ou l’opposition ou la demande de radiation pour défaut d’usage sera déclarée irrecevable (art. 21 al. 1 et art. 24b al. 1 OPM). Si la partie est défenderesse dans le cadre d’une procédure d’opposition ou de radiation pour défaut d’usage, la procédure sera alors poursuivie d’office sans qu’elle soit entendue et elle en sera exclue lors de la décision finale (art. 21 al. 2 et 24b al. 2 OPM). La décision finale est notifiée à la partie en principe par publication dans la Feuille fédérale (art. 36 let. b PA ; voir aussi ch. 7.4.2, p. 50). Lorsque la décision concerne un enregistrement international, le dispositif de cette décision finale est notifié à son titulaire par l’intermédiaire de l‘OMPI en application de la règle 23bis RexC.

25 Un refus provisoire qui comprend une invitation à désigner un domicile de notification est notifié par l’intermédiaire de l’OMPI (cf. Partie 4, ch. 3.2.4, p. 102). 26 Convention de la Haye du 15 novembre 1965 relative à la signification et la notification des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale (RS 0.274.131). 27 Newsletter 2018/01 Marques.

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5. Règles générales de procédure

5.1 Procédure écrite – Moyens de communication

La procédure devant l’Institut est écrite. Par conséquent, tout acte de procédure (demande, requête) doit en règle générale respecter la forme écrite pour être pris en considération par l’Institut28.

Afin de faciliter la communication électronique, l’Institut a, en application de l’art. 6 al. 3 OPM, renoncé à l’obligation de signature pour de nombreux documents (voir Communication de l’Institut, sic! 2010, 554 et la liste des moyens de communication)29. Il convient néanmoins de distinguer les cas suivants qui sont fonctions de l’obligation de signature ou d’autres prescriptions d’ordre formel :

- Lorsque le droit fédéral prévoit la forme écrite et que l’Institut accepte également des copies, le document signé peut être envoyé par courriel en pièce jointe (PDF). Sont en particulier concernées les requêtes de retrait de la demande d’enregistrement de marque et de radiation totale ou partielle de l’enregistrement (Partie 3, ch. 4.6 et 4.10, p. 85 s.) ainsi que tous les écrits relatifs à la procédure d’opposition et à la procédure de radiation pour défaut d’usage, à l’exception des demandes de prolongation de délai (voir Partie 6, ch. 2.1, p. 232 et Partie 7, ch. 2.1, p. 265).

- Les documents remis à titre de preuve par courriel doivent être transmis en annexe (PDF), p. ex. déclaration de transfert (Partie 3, ch. 4.1, p. 82), procuration (ch. 4.2, p. 25), document de priorité lorsque l’Institut en demande la production (Partie 2, ch. 3.4.1, p. 64).

- Tous les autres documents ou requêtes peuvent être remis par courriel à l’Institut sans signature. Sont par exemple concernées les demandes de prolongation de délai (ch. 5.5.3, p. 33) ou les demandes de modification d'adresse du titulaire (Partie 3, ch. 4.8, p. 85).

Pour être considérés comme présentés dans les délais et juridiquement valides, les envois par courriel à l’Institut doivent être envoyés uniquement à l’adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch30.

Une liste détaillée des exigences relatives à la forme et des moyens de communication autorisés est disponible sur le site https://ekomm.ipi.ch.

28 Par exception au principe de la procédure écrite, l’Institut accepte par exemple dans certains cas que les premières et deuxièmes prolongations de délai puissent être requises par téléphone. 29 Liste disponible sous https://www.ige.ch/fr/prestations/services-en-ligne-et-centre-de- telechargement/communication-et-paiement/communication-electronique.html . 30 Pour les exigences relatives à l’observation des délais, voir ch. 5.5.5, p. 34.

Partie 1 – Partie générale

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5.2 Examen de la compétence

L’Institut examine d’office sa compétence pour traiter les demandes et les requêtes qui lui sont soumises (art. 7 al. 1 PA). La compétence ne peut pas être créée par accord entre l’Institut et la partie (art. 7 al. 2 PA), ni entre les parties elles-mêmes31.

Si l’Institut se tient pour incompétent, il transmet sans délai l’affaire à l’autorité compétente (art. 8 al. 1 PA). S’il tient sa compétence pour douteuse, il ouvre sans délai un échange de vues avec l’autorité qu’il estime comme compétente (art. 8 al. 2 PA). L’Institut donne aux parties la possibilité de s’exprimer sur cette question de compétence. En cas de contestation, les dispositions prévues à l’art. 9 PA sont applicables.

5.3 Récusation

L’art. 10 al. 1 PA énonce la liste exhaustive des motifs de récusation. Ainsi, les personnes appelées à rendre ou à préparer une décision doivent se récuser :

a. si elles ont un intérêt personnel dans l'affaire ;

b. si elles sont le conjoint ou le partenaire enregistré d'une partie ou mènent de fait une vie de couple avec elle ;

bbis si elles sont parentes ou alliées d'une partie en ligne directe, ou jusqu'au troisième degré en ligne collatérale ;

c. si elles représentent une partie ou ont agi dans la même affaire pour une partie ;

d. si, pour d'autres raisons, elles pourraient avoir une opinion préconçue dans l'affaire.

Selon le Tribunal fédéral, la garantie de tribunal indépendant n’impose pas la récusation au sens de l’art. 10 al. 1 let. d PA seulement lorsqu'une idée préconçue ou un parti pris est effectivement établi, parce qu'une disposition relevant du for intérieur ne peut guère être prouvée. Il suffit que les circonstances donnent l'apparence d'une prévention et fassent redouter une activité partiale de la personne appelée à statuer. Cependant, seules les circonstances objectivement constatées doivent être prises en compte, les impressions purement subjectives de la partie qui demande la récusation n'étant pas décisives32.

La partie qui a connaissance d'un motif de récusation doit l'invoquer aussitôt à l’Institut, sous peine d'être déchue du droit de s'en prévaloir ultérieurement33. Il est en effet contraire à la bonne foi d'attendre l'issue d'une procédure pour tirer ensuite argument, à l'occasion d'un recours, de la composition incorrecte de l'autorité qui a statué, alors que le motif était déjà connu auparavant34.

31 JAAC 67 no 66, consid. 2a et les réf. cit. 32 ATF 138 I 1, consid. 2.2 et les réf. cit. ; voir aussi TAF B-1076/2012, consid. 4.1.1. 33 ATF 138 I 1, consid. 2.2. 34 ATF 126 III 249, consid. 3c ; TF 1C_401/2011, consid. 3.1 et les réf. cit.

Partie 1 – Partie générale

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5.4 Etablissement des faits

5.4.1 Principe de la maxime inquisitoire

La PA trouvant application, les procédures devant l’Institut connaissent en principe la maxime inquisitoire, selon laquelle l’autorité établit d’office les faits (art. 12 PA). Il en résulte que l’Institut est en principe tenu d’ordonner l’administration des preuves utiles à l’établissement complet des faits pertinents (Beweisführungspflicht) et de tenir un dossier (Aktenführungspflicht), sous réserve du devoir de collaboration des parties (cf. ch. 5.4.2, p. 29).

S’agissant des procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage, il sied de relever qu’il ne s’agit pas de procédures administratives typiques (procédure visant à rendre une décision) mais de procédures « sui generis » qui, en tant que procédures avec deux (ou plusieurs parties), sont proches d’un procès civil35. En ce qui concerne l’introduction et l’étendue de l’opposition ou de la demande de radiation, la maxime de disposition est applicable (comme dans un procès civin( �6. C’est donc le demandeur qui décide s’il veut ou non exercer son droit en se fondant sur l’art. 3 LPM ou sur l’art. 35a LPM, autrement dit s’il veut faire opposition, respectivement demander la radiation d’une marque pour défaut d’usage. Le demandeur détermine aussi dans quelle mesure il veut faire valoir son droit, la partie défenderesse définissant de son côté jusqu’à quel point elle admet (librement) les motifs à l’appui de la demande. A tout moment, les parties peuvent mettre fin à la procédure par un accord, un retrait ou un acquiescement. En d’autres termes, les parties disposent de l’objet du litige et l’Institut est lié par leurs conclusions.

5.4.2 Devoir de collaboration

La maxime inquisitoire est relativisée par le devoir de collaboration des parties consacré à l’art. 13 PA.

Selon l’art. 13 al. 1 let. a PA, les parties sont notamment tenues de collaborer à la constatation des faits dans une procédure qu'elles introduisent elles-mêmes. L'obligation est justifiée par le fait que l'administré entend tirer un avantage ou un droit de la procédure37. Elle vaut en particulier pour les faits que la partie connaît mieux que l'autorité ou que cette dernière ne peut pas établir sans engager des frais excessifs38.

Selon le principe général du droit consacré à l'art. 8 CC applicable en droit public, la partie supporte les conséquences du défaut de la preuve lorsqu'elle entend déduire des droits d'un fait pertinent qui est resté non prouvé ou qui n'a pas été rendu vraisemblable au regard du degré de preuve exigé39.

35 TAF B-5120/2011, consid. 5.3.2 – BEC DE FIN BEC (fig.) / FIN BEC (fig.). 36 TAF B-4260/2010, consid. 8.1.2 et les réf. cit. – BALLY / BALU (fig.). 37 TAF B-5120/2011, consid. 5.3.2 – BEC DE FIN BEC (fig.) / FIN BEC (fig.). 38 ATF 128 II 139 consid. 2b. 39 ATF 135 III 416, notamment consid. 2.6.4 – CALVI (fig.) ; TAF B-5120/2011, consid. 5.3.2 et les réf. cit. – BEC DE FIN BEC (fig.) / FIN BEC (fig.).

Partie 1 – Partie générale

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5.4.3 Principe de l’égalité des armes

Compte tenu du fait qu’elles opposent deux parties et qu’il incombe ainsi à l’Institut de les traiter de manière équitable (art. 29 al. 1 Cst.), les procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage sont également soumises au principe de l’égalité des armes. Ce principe requiert que chaque partie se voie offrir une possibilité raisonnable de présenter sa cause dans des conditions qui ne la placent pas dans une situation de net désavantage par rapport à son adversaire40.

Par conséquent et compte tenu de la maxime de disposition, l’Institut ne procède à aucune administration de preuve à proprement parler dans le cadre des procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage. Il s’agit en effet d’éviter que les démarches de l’Institut aient pour conséquence de renforcer la position procédurale d’une partie au détriment de l’autre. Si une partie ne parvient pas à démontrer le fait dont elle entend tirer un droit (par exemple le caractère notoirement connu de son signe41, la vraisemblance de l’usage de la marque42 ou de son non-usage), elle doit en supporter les conséquences en application de l’art. 8 CC.

5.4.4 Preuves

5.4.4.1 Moyens de preuve

5.4.4.1.1 Principe

Les moyens de preuve admis devant l’Institut sont énumérés à l’art. 12 PA. Sont en outre applicables par analogie à la procédure probatoire les art. 37, 39 à 41 et 50 à 61 PCF.

Parmi les moyens de preuve appropriés figurent notamment les catalogues, les prospectus, les listes de prix, les emballages, les étiquettes, les factures, le nombre d’abonnés, le nombre de tirages, les bulletins de livraison, les exemplaires de produits concernés, le matériel publicitaire et des indications relatives au chiffre d’affaires réalisé ou aux dépenses publicitaires engagées, ainsi que des recherches effectuées sur Internet. Les recherches sur l'usage de la marque et les attestations de tiers (voir Partie 7, ch. 4.1, p. 269) ainsi que les sondages d’opinion (voir Partie 5, ch. 8.6.2, p. 189, et ch. 12.3, p. 225) conviennent également. En procédure de radiation pour défaut d’usage, des résultats de recherches d’usage de la marque effectuées sur Internet peuvent également entrer en considération (voir Partie 7, ch. 4.1, p. 269).

A noter que, conformément à l’art. 14 al. 1 PA, l’audition de témoin ne peut pas être ordonnée par l’Institut, mais uniquement par le Tribunal administratif fédéral (art. 14 al. 1 let. c) dans le cadre d’une procédure de recours.

40 ATF 137 IV 172, consid. 2.6. 41 CREPI, sic! 2006, 177, consid. 3 – Médecins sans frontières / Homéopathes sans frontières Suisse (fig.). 42 TAF B-40/2013, consid. 2.2 – EGATROL / EGATROL.

Partie 1 – Partie générale

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5.4.4.1.2 Présentation des preuves

La présentation des moyens de preuve n’est soumise à aucune forme particulière.

Toutefois, l’Institut recommande de répertorier les preuves en un bordereau et de les numéroter. La partie indiquera dans ses écritures pour chaque fait allégué les preuves offertes auquel elles se rapportent en mentionnant les numéros correspondants du bordereau.

Lorsque les circonstances l’exigent (p. ex. : état de faits particulièrement complexe ou volume particulièrement élevé des pièces non répertoriées), l’Institut peut impartir un bref délai (dix jours) à la partie concernée en l’invitant à numéroter les preuves offertes et à préciser son écriture en indiquant pour chaque fait allégué le(s) numéro(s) de la preuve correspondante. Si la partie concernée ne répond pas dans le délai imparti, l’Institut statuera sur la base du dossier tel qu’il a été présenté.

5.4.4.2 Appréciation des preuves et degré de la preuve

L’Institut apprécie les preuves qui lui sont soumises selon sa libre conviction43. En principe, un fait est tenu pour établi lorsque le juge a pu se convaincre de la vérité d’une allégation. Dans le cadre de la plupart des procédures devant l’Institut, cette règle d’appréciation des preuves est toutefois allégée, en ce sens qu’une vraisemblance suffit. Un fait est tenu pour vraisemblable lorsque le fait allégué apparaît non seulement comme possible, mais également comme probable en se basant sur une appréciation objective des preuves. L’Institut ne doit pas être persuadé ; il suffit que la véracité des faits allégués soit plus élevée que leur inexactitude44.

5.5 Délais

5.5.1 Généralités

L’Institut fixe les délais qui ne sont pas prévus par la loi.

5.5.1.1 Procédures impliquant une seule partie

En règle générale, l’Institut impartit des délais de deux mois lorsque la procédure n’implique qu’une partie (p. ex. : demande d’enregistrement d’une marque). Le délai est toutefois de cinq mois pour répondre à un refus provisoire de protection d’un enregistrement international fondés sur des motifs absolus.

43 Art. 40 PCF en relation avec l’art. 39 PCF ; ATF 125 V 351, consid. 3a. 44 TF, sic! 2009, 268, consid. 4.1 – GALLUP ; TAF, B-2227/2011, consid. 4.5 – ebm (fig.) / EBM Ecotec.

Partie 1 – Partie générale

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5.5.1.2 Procédures impliquant plusieurs parties

Les procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage doivent être rapides (Partie 6, ch. 1, p. 231 et Partie 7, ch. 1, p. 265). L’Institut impartit ainsi en règle générale des délais d’un mois pour se prononcer sur l’écriture de la partie adverse.

Le délai pour désigner un mandataire suisse ou élire un domicile de notification en Suisse en réponse à un refus provisoire de protection d’un enregistrement international fondé sur des motifs relatifs (procédure d’opposition) est de trois mois. Le délai imparti ensuite pour répondre à l’opposition est d’un mois.

Lorsqu’une demande de radiation pour défaut d’usage vise un enregistrement international dont le titulaire ne dispose ni d’un domicile de notification en Suisse ni d’un mandataire établi en Suisse, l’Institut impartit un délai de trois mois dans une communication au sens de la règle 23bis RexC pour élire un tel domicile de notification ou désigner un mandataire (cf. ch. 4.3, p. 26).

5.5.1.3 Cas particuliers

Lorsqu’une demande ou une requête (en particulier demande d’une troisième prolongation de délai, mémoires d’opposition ou de radiation pour défaut d’usage) doit être clarifiée en raison d’ambiguïtés (conclusions manquant de clarté, motivation insuffisante, absence de signature), l’Institut accorde un délai de dix jours pour la régulariser.

Le délai est de quinze jours pour prendre position sur une demande de suspension de la procédure.

5.5.2 Supputation des délais

Un délai compté en jours commence à courir le lendemain de sa communication (art. 20 al. 1 PA).

Selon les règles de supputation des délais, lorsque le délai imparti ou fixé par la loi échoit un samedi, un dimanche ou un jour férié selon le droit fédéral ou cantonal, son terme est reporté au premier jour ouvrable qui suit. Le droit cantonal déterminant est celui du canton où la partie ou son mandataire a son domicile ou son siège (art. 20 al. 3 PA). Par jour férié selon le droit cantonal45, on entend chaque jour considéré comme équivalent à un dimanche selon les lois cantonales ou les règles administratives ou de police cantonales. Ne sont en revanche pas considérés comme jours fériés les autres jours au cours desquels les bureaux et non les autres entreprises sont habituellement fermés, de même que les ponts conventionnels du personnel administratif46. Un jour férié communal n’est valable que pour autant qu’il soit reconnu par le droit cantonal.

L’art. 2 OPM précise par ailleurs que, lorsqu’un délai se calcule en mois ou en années, il prend fin le jour du dernier mois dont la date correspond au jour à partir duquel il a

45 Une liste des jours fériés cantonaux peut être consultée à l’adresse suivante : https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf . 46 ATF 63 II 331, consid. 2.

Partie 1 – Partie générale

33

commencé à courir. S’il n’y a pas, dans le dernier mois, de jour correspondant, le délai prend fin le dernier jour dudit mois.

5.5.3 Prolongation des délais

5.5.3.1 En général

Les délais légaux ne peuvent être prolongés (art. 22 al. 1 PA). Il s’agit notamment du délai de recours (30 jours ; art. 50 al. 1 PA), du délai d’opposition (trois mois ; art. 31 al. 2 LPM) ou du délai pour déposer la requête de poursuite de la procédure (deux mois à compter du moment où le requérant à connaissance de l’expiration du délai, mais au plus tard dans les six mois suivant l’expiration du délai non observé ; art. 41 al. 2 LPM ; cf. Partie 1, ch. 5.5.8, p. 36).

En revanche, les délais impartis par l’Institut peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la partie présente une demande motivée avant son expiration (art. 22 al. 2 PA).

Sous réserve de la nature particulière du délai imparti, l’Institut accorde en règle générale jusqu’à trois prolongations de délai. La première et la deuxième demande ne doivent pas obligatoirement être signées (art. 6 al. 3 OPM). Une troisième prolongation de délai n’est accordée qu’à titre exceptionnel, si des motifs sérieux sont rendus vraisemblables (p.ex. accident, maladie grave ou décès d’une partie ou de son mandataire).

Lorsque l’Institut refuse une demande de prolongation de délai, il impartit alors un ultime délai extraordinaire de dix jours pour accomplir l’acte en question.

5.5.3.2 Procédures d’opposition et de radiation

Dans le cadre des procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage, la troisième prolongation de délai n’est consentie qu’à titre exceptionnel, après avoir entendu la partie adverse.

Lorsque l’opposant (dans une procédure d’opposition) ou le titulaire de la marque attaquée (dans une procédure de radiation pour défaut d’usage) doit rendre vraisembable l’usage de sa marque, l’Institut peut, sur requête motivée de la partie concernée, accorder la troisième prolongation de délai d’un mois, sans entendre la partie adverse. Une telle prolongation de délai sera en règle générale justifiée si la partie concernée ou son mandataire rencontre des difficultés à réunir des preuves d’usage de sa marque, notamment parce que le titulaire de la marque est à l’étranger.

Lorsque la demande de prolongation de délai est accordée, l’Institut impartit un nouveau délai d’une durée équivalente au premier délai imparti (cf. ch. 5.5.1, p. 31). Le délai accordé dans le cadre d’une troisième prolongation de délai peut être plus court, voire

Partie 1 – Partie générale

34

exceptionnellement plus long, selon les circonstances du cas particulier (p. ex. en fonction de la durée du motif sérieux exigeant la troisième prolongation de délai)47.

Le délai de paiement des taxes ne peut être prolongé qu’une seule fois, à condition que des motifs sérieux le justifient. Le délai est alors prolongé d’un mois.

5.5.4 Récapitulatif délais et prolongations de délai

5.5.5 Observation des délais

5.5.5.1 En général

En application de l’art. 21 al. 1 PA, le délai est réputé observé lorsque l’écrit est remis à l’autorité ou, à son adresse, à un bureau de poste suisse, le dernier jour du délai au plus tard. Les écrits adressés à l’Institut ne peuvent pas être remis valablement à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 21 al. 1bis PA).

Les boîtes aux lettres de la Poste suisse sont considérées de manière analogue aux bureaux de Poste suisses. Selon la jurisprudence, le délai est alors observé lorsque l’écrit a été déposé sous pli ordinaire dans une boîte postale le dernier jour utile avant minuit, même après la dernière levée. Dans l'un et l'autre cas, la date de la remise ou du dépôt est présumée coïncider avec celle du sceau postal48.

47

https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/dienstleistungen/schutzrechtuebergreifend/f/Merkblatt_Fristv erlaengerungen_Weiterbehandlungen_FR_a4all.pdf. 48 TF 6B_397/2012, consid. 1.1 et les réf. cit.

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Enregistrement CH

Enregistrement IR

Opposition/radiation CH

Opposition IR

Radiation IR

Durée d'un échange d'écritures (en mois)

Domicile de notification Délai 1ère prolongation 2ème prolongation 3ème prolongation• • •

Partie 1 – Partie générale

35

La jurisprudence précise toutefois que le mandataire qui se contente de déposer son pli dans une boîte postale n'est pas sans ignorer le risque qu'il court que ce pli ne soit pas enregistré le jour même de son dépôt, mais à une date ultérieure. S'il souhaite renverser la présomption résultant du sceau postal apposé sur l'enveloppe ayant contenu une pièce de procédure, on est en droit d'attendre de lui qu'il indique spontanément à l'autorité compétente avoir respecté le délai, en présentant les moyens de preuve l’attestant49.

Il appartient à l’Institut de prouver tant la notification que le moment de la notification d’un courrier par lequel il a imparti un délai à une partie. Les courriers envoyés en recommandé qui n’ont pas été levés par leur destinataire sont réputés notifiés au plus tard sept jours après la première tentative infructueuse de distribution (art. 20 al 2bis PA).

5.5.5.2 En cas de communication électronique

Lorsqu’un écrit est adressé à l’Institut par voie électronique à l’adresse tm.admin@ekomm.ipi.ch, le délai est réputé observé si, avant son échéance, le système informatique « ekomm » en confirme la réception par un courriel (cf. art. 21a al. 3 PA). A défaut de courriel de confirmation, l’écrit est considéré comme non envoyé. De même, un écrit adressé à une autre adresse électronique de l’Institut n’est pas considéré comme envoyé.

5.5.5.3 Délai pour le paiement des taxes

Les conditions d’observation du délai de paiement des taxes seront traitées ci-après (cf. ch. 11.5, p. 54).

5.5.6 Féries

En vertu de l’art. 22a PA, les délais fixés en jours (p. ex. délai de recours de 30 jours : art. 50 al. 1 PA ; remise de la déclaration de priorité dans les 30 jours suivant le dépôt : art. 14 al. 1 OPM) ne courent pas :

a) du 7e jour avant Pâques au 7e jour après Pâques inclusivement, b) du 15 juillet au 15 août inclusivement, c) du 18 décembre au 2 janvier inclusivement.

5.5.7 Conséquences en cas d’inobservation d’un délai

Conformément à l’art. 23 PA, lorsque l’Institut impartit un délai, il indique les conséquences de l’inobservation du délai. En cas d’inobservation, seules ces conséquences entrent en ligne de compte.

Pour des motifs de sécurité juridique, les délais légaux prévus tant par la LPM (p. ex. délai de recours ou délai d’opposition) que par les autres bases légales topiques (p. ex. le délai de

49 TF 6B_397/2012, consid. 1.1 ; TF 5A_267/2008, consid. 3.1.

Partie 1 – Partie générale

36

recours réglé dans la PA) sont en principe de nature péremptoire50. Il en résulte que leur inobservation entraîne la déchéance du droit subjectif y afférant.

5.5.8 Poursuite de la procédure

5.5.8.1 Généralités

L’inobservation d’un délai imparti par l’Institut n’entraîne pas automatiquement la perte d’un droit. Dans la plupart des cas, le déposant a la possibilité de requérir la poursuite de la procédure, conformément à l’art. 41 al. 1 LPM.

5.5.8.2 Exclusions

Conformément à l’art. 41 al. 4 let. a à e LPM, la poursuite de la procédure est exclue en cas d’inobservation des délais suivants :

- délai pour requérir la poursuite de la procédure, paiement de la taxe de poursuite de la procédure et accomplissement de l’acte omis inclus (art. 41 al. 2 LPM) (cf. ch. 5.5.8.3, p. 36) ;

- délai pour revendiquer une priorité au sens des art. 7 et 8 LPM51 ; - délai pour requérir la transformation d’un enregistrement international au sens de l’art.

46a LPM (art. 41 al. 4 let. b LPM applicable par analogie) ; - délai pour former opposition au sens de l’art. 31 al. 2 LPM ; - délai pour présenter une demande de prolongation d’un enregistrement au sens de l’art.

10 al. 3 LPM ; - délais de la procédure de radiation pour défaut d’usage.

Par ailleurs, l’Institut est d’avis que l’exclusion prévue à l’art. 41 al. 4 let. c LPM est générale en matière d’opposition, c’est-à-dire que la possibilité d’obtenir la poursuite de la procédure est par principe exclue dans cette procédure. En effet, l’art. 41 al.1 LPM fait référence à la procédure d’enregistrement des marques. Cette possibilité de continuer la procédure (indépendamment de toute faute) est inconnue dans le procès civil ou dans d’autres procédures contentieuses impliquant plusieurs parties. Elle est en contradiction avec le but d’une procédure accélérée. Au cours de la procédure d’opposition, tous les délais fixés par l’Institut peuvent être prolongés. Les allégués tardifs décisifs peuvent être pris en compte (art. 32 al. 2 PA). Enfin, la partie qui n’a pas respecté un délai sans commettre de faute peut demander une restitution du délai au sens de l’art. 24 PA.

5.5.8.3 Procédure

La poursuite de la procédure doit être requise dans les deux mois à compter du moment où le requérant a eu connaissance de l’expiration du délai (délai relatif), mais au plus tard dans les six mois suivant l’expiration du délai non observé (délai absolu) ; dans le même délai, le

50 Cf. sur la détermination de la nature d’un délai TAF B-4177/2011, consid. 3 et les réf. cit. 51 Il existe une exception pour le délai de production du document de priorité ; dans ce cas, la poursuite de la procédure peut être requise (cf. CREPI, sic! 2006, 182 – KEW).

Partie 1 – Partie générale

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requérant doit accomplir l’acte omis52 et s’acquitter de la taxe prévue à cet effet par l’ordonnance. La requête de poursuite de la procédure ne doit pas obligatoirement répondre aux exigences de la forme écrite (art. 41 al. 1 LPM) mais peut avoir lieu par le simple paiement de la taxe de poursuite de la procédure pour autant que la volonté du requérant soit clairement reconnaissable et que l’Institut puisse identifier la procédure concernée53.

Le non-respect de ces délais entraîne la perte du droit de requérir la poursuite de la procédure (art. 41 al. 4 let. a LPM).

Lorsque les conditions ne sont pas toutes remplies (p. ex. si la taxe est payée sans que l’acte omis ait été accompli), l’Institut rejette la requête de poursuite de la procédure. Si la taxe de poursuite de la procédure avait été payée à temps, elle n’est pas restituée.

Si toutes les formalités sont accomplies dans les délais, l’Institut donne suite à la requête et reprend la procédure (art. 41 al. 3 LPM).

5.5.9 Restitution du délai

La restitution d’un délai peut être accordée si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé. Le requérant devra formuler une demande, motivée quant à la raison du manquement du délai, dans les trente jours à compter du jour où l’empêchement a cessé et accomplir l’acte omis dans le même délai (art. 24 al. 1 PA). La restitution est accordée tant pour les délais légaux que pour ceux fixés par l’autorité.

La jurisprudence du Tribunal fédéral pose des conditions strictes à l’égard de la preuve de l’empêchement involontaire. Alors qu’une maladie grave subite serait admise comme empêchement involontaire, une surcharge de travail ou des vacances ne le seraient pas54.

L’art. 32 al. 2 PA relativise l’importance pratique de la restitution dans la mesure où il est en principe possible de prendre en considération les allégués tardifs s’ils paraissent décisifs. L’application de cette disposition est toutefois exclue dans le cadre de la procédure d’enregistrement.

5.6 Consultation du registre et des pièces

5.6.1 Principe

Aux termes de l’art. 39 LPM, chacun peut consulter le registre, demander des renseignements sur son contenu et en obtenir des extraits. Après l’enregistrement, chacun dispose en outre du droit de consulter le dossier des marques enregistrées (art. 39 al. 2 LPM et art. 37 al. 3 OPM), sans qu’un intérêt légitime ne soit nécessaire. Il en va de même dans le cadre de la procédure d’opposition. Avant l’enregistrement, les personnes qui prouvent qu’elles ont un intérêt légitime peuvent consulter le dossier (art. 37 al. 1 OPM ; voir

52 La présentation d’une requête de prolongation de délai ne suffit pas pour remplir cette condition. 53 Conformément à l’art. 6 al. 1 OTa-IPI, tout paiement doit mentionner les données permettant d’identifier l’objet du paiement. 54 ATF 119 II 86, consid. 2a ; ATF 112 V 255, consid. 2a ; ATF 108 V 109, consid. 2c.

Partie 1 – Partie générale

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également Partie 3, ch. 5.2, p. 86). Ces dispositions de la LPM et de l’OPM priment sur les art. 26 à 28 PA55.

Il sera répondu à des demandes de tiers même si une procédure d’opposition ou une procédure de radiation est encore en cours.

5.6.2 Exceptions

Lorsqu’un document justificatif contient des secrets de fabrication ou d’affaires, il est classé à part sur demande (art. 36 al. 3 OPM ; cf. ég. art. 27 al. 1 let. b PA) et exclu du droit à la consultation du dossier.

Lorsque la consultation de documents justificatifs classés à part au sens de l’art. 36 al. 3 OPM est requise, l’Institut se prononce après avoir entendu la partie adverse (art. 37 al. 4 OPM). A cet égard, la jurisprudence estime, en relation avec l’art. 27 al. 1 let. b PA, dont la portée est équivalente à l’art. 36 al. 3 OPM, que n'importe quel intérêt privé opposé ne justifie pas un refus ou une restriction du droit de consulter le dossier. Il appartient à l’Institut de déterminer, dans chaque cas particulier, si un intérêt concret à la conservation du secret l'emporte sur l'intérêt, par principe (également) important, à la consultation du dossier. Il serait inadmissible d'exclure du droit à la consultation certaines catégories de documents de manière générale. Un examen attentif et complet ainsi qu'une appréciation des intérêts en conflit doivent être entrepris en tenant compte du principe de la proportionnalité56.

Conformément à l’art. 28 PA, une pièce dont la consultation a été refusée à une partie ne peut être utilisée à son désavantage que si l’Institut lui en a communiqué, par écrit, le contenu essentiel se rapportant à l’affaire et lui a donné en outre l’occasion de s’exprimer et de fournir des contre-preuves.

5.6.3 Contenu du dossier

Sous réserve des documents classés à part57, le dossier de la marque, qui peut être consulté par tout intéressé, contient en premier lieu les documents suivants :

- la demande d’enregistrement, ainsi que toutes demandes de changement du registre et les demandes de prolongation de l’enregistrement ;

- l’ensemble de la correspondance entre l’IPI et le titulaire, y compris les moyens de preuve relatifs à l’imposition du signe dans le commerce, au « secondary meaning » ou à toute question de fait ou de droit ;

- les informations relatives à une éventuelle demande d’enregistrement international ; - les éventuels règlements relatifs à la marque de garantie, à la marque collective ou à

la marque géographique ; - les informations relatives à d’éventuelles licences.

55 CREPI, sic! 2000, 709, consid. 2 – Apex. 56 ATAF 2012/19, consid. 4.1.1; ATF 115 V 297, consid. 2c ss et les réf. cit. 57 Cf. ci-dessus ch. 5.6.2.

Partie 1 – Partie générale

39

En tant que document interne de l’IPI destiné à former sa volonté et à préparer la motivation de sa décision dans un cas concret, le procès-verbal d’examen d’une marque ne fait pas partie du dossier et ne peut par conséquent pas être consulté58.

Le dossier d’opposition fait partie du dossier de la marque faisant l’objet de cette procédure (la marque attaquée) et peut également être consulté par tout intéressé, sans restriction et sans qu’il soit nécessaire de justifier d’un intérêt digne de protection59. Le dossier de la procédure d’opposition comprend également les preuves d’usage de la marque opposante, lorsque ce dernier est contesté, sous réserve des documents à tenir secret60.

Le dossier relatif à la procédure de radiation pour défaut d’usage fait également partie intégrante du dossier de la marque faisant l’objet de cette procédure et peut être consulté par chacun, y compris les moyens de preuve remis de part et d’autre par les parties, sous réserve des documents à tenir secret61.

5.7 Droit d’être entendu

Tel qu’il est garanti aux art. 29 al. 2 Cst. et 29 PA, le droit d’être entendu comprend notamment le droit de s’exprimer sur les éléments pertinents avant qu'une décision touchant sa situation juridique ne soit prise, le droit de produire des preuves pertinentes, d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuve pertinentes, de participer à l'administration des preuves essentielles ou à tout le moins de s'exprimer sur son résultat, lorsque cela est de nature à influer sur la décision à rendre62.

5.7.1 Droit de s’exprimer sur les éléments pertinents

5.7.1.1 Echange d’écritures

L’Institut est tenu d’entendre les parties avant de prendre une décision (art. 30 al. 1 PA). Il y renoncera lorsqu’il fait entièrement droit aux conclusions des parties (art. 30 al. 2 let. c PA).

5.7.1.1.1 Demandes d’enregistrement de marques suisses

Pour les demandes d’enregistrement de marques suisses63, l’Institut donne en règle générale la possibilité au déposant de se prononcer à une seule reprise sur les motifs pouvant conduire au rejet total ou partiel d’une demande.

58 ATF 125 II 473, consid. 4a; cf. également TAF B-95/2017, consid. 6.1.2 ss. 59 CREPI, sic! 2000, 709, consid. 3 – Apex; cf. ég. par analogie en matière de brevet, dont la législation en la matière ne se distingue pas de celle prévue aux art. 39 LPM et 36 OPM: ATF 110 II 315. 60 Cf. à ce propos Partie 1, ch. 5.6.2, p. 38. 61 Cf. à ce propos Partie 1, ch. 5.6.2, p. 38. 62 TF 1C_690/2013, consid. 3.1 ; ATF 137 II 266, consid. 3.2 ; ATF 135 III 670, consid. 3.3.1 ; TAF B-4820/2012, consid. 3.1.1 et les réf. cit. – Absinthe, Fée Verte et La Bleue. 63 Dans le cadre de l’examen des enregistrements internationaux, deux échanges de correspondance continuent d’être la règle. La raison en est que les refus provisoires ne sont que sommairement

Partie 1 – Partie générale

40

Un second échange d’écritures a lieu quand :  la notification de l’Institut était insuffisante (p. ex. insuffisance des motifs de rejet ou

manque de moyens de preuve démontrant le caractère usuel) ;  la situation de fait a changé (p. ex. lorsque le signe n’est plus admissible à la protection

parce qu’il a été modifié, lorsque le déposant requiert l’enregistrement du signe en tant que marque imposée ou lorsqu’une liste des produits ou services a été précisée et qu’elle doit faire l’objet d’une notification) ;

 les circonstances du cas concret l’exigent (p. ex. lorsque, en raison du droit d’être entendu, le déposant doit pouvoir s’exprimer sur de nouveaux motifs ou moyens de preuve que l’Institut fait valoir en cours de procédure64.

5.7.1.1.2 Enregistrements internationaux

En règle générale, l’Institut donne la possibilité au titulaire d’un enregistrement international de se prononcer jusqu’à deux reprises sur des motifs pouvant conduire au rejet total ou partiel d’une demande, le refus provisoire étant sommairement motivé.

5.7.1.1.3 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage

Dans le cadre des procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage, l’Institut entend en principe chaque partie sur les allégués de la partie adverse (art. 31 PA et art. 22 al. 1 et 24c al. 1 OPM).

Lorsque l’opposition ou la demande de radiation est manifestement irrecevable, il n’y a aucun échange d’écritures (art. 22 al. 1 et 24c al. 1 OPM a contrario). Si les conditions procédurales ne sont de toute évidence pas réunies65, l’Institut notifie une décision de non- entrée en matière sans entendre la partie adverse. Dans le cas d’une opposition contre un enregistrement international, un refus provisoire de protection est néanmoins émis66.

En principe, l’Institut ne procède qu’à un seul échange d’écritures. Il a toutefois la possibilité d’ordonner des échanges d’écritures supplémentaires (cf. art. 22 al. 4 OPM). Si le défendeur invoque dans sa réponse le défaut d’usage et que le délai de carence est échu, il est procédé à un deuxième échange d’écritures afin de donner à l’opposant l’occasion de rendre vraisemblable l’usage de sa marque ou l’existence de justes motifs pour le non-usage (cf. art. 32 LPM). Si le délai de carence n’est pas encore échu, l’invocation du défaut d’usage

motivés. La concision de la motivation se justifie pour des raisons d’efficacité vu le nombre réduit de réponses dans les procédures internationales. 64 Dans cette dernière hypothèse, l’Institut peut néanmoins renoncer à ordonner de nouveaux échanges de correspondance dès lors qu’une appréciation anticipée des preuves permet sans arbitraire de se convaincre que les moyens de preuve que pourraient produire le déposant ne peuvent pas fournir la preuve attendue ou ne pourrait en aucun cas prévaloir sur les autres moyens de preuve déjà administrés par l’Institut, à savoir lorsqu'ils ne sont pas de nature à modifier le résultat des preuves que ce dernier tient pour acquis (ATF 138 III 374, consid. 4.3.2). 65 P. ex. dépôt tardif de l’opposition ; absence du paiement de la taxe d’opposition ; absence de motivation, etc. 66 La décision de non-entrée en matière pourrait être attaquée et annulée par le TAF. Le délai pour émettre un refus de protection pourrait échoir durant la procédure de recours.

Partie 1 – Partie générale

41

n’est pas admise et il n’est pas procédé à un deuxième échange d’écritures. Il en va de même lorsque le défendeur ne s’est pas (encore) prononcé sur le risque de confusion.

Pour la procédure de radiation, un deuxième échange d’écritures sera ordonné, en particulier, lorsque le défendeur dépose des moyens de preuve sur lesquels le requérant doit avoir la possibilité de se prononcer.

Si l’opposant ou le requérant ne présente pas de réplique, il n’est pas demandé au défendeur de présenter une duplique.

La réponse du défendeur doit être déposée en deux exemplaires (art. 22 al. 2 et 24c al. 2 OPM). Il en va de même de la réplique (de l’opposant ou du requérant) et de la duplique (du défendeur) en cas d’échange d’écritures supplémentaire.

5.7.1.1.4 Procédures liées à la tenue du registre

Dans le cadre des procédures liées à la tenue du registre (cf. Partie 3, p. 81), l’Institut donne la possibilité aux parties concernées de se prononcer, selon les circonstances du cas concret, jusqu’à deux reprises sur les irrégularités que l’Institut soulève relativement à la demande. Lorsque la procédure oppose deux parties, l’Institut n’ordonne en règle générale qu’un seul échange d’écritures, de manière à permettre à la partie de se prononcer sur les arguments développés par la partie adverse (cf. art. 31 PA).

5.7.1.2 Droit de répliquer (Replikrecht)

Au terme du premier, le cas échéant du second échange d’écritures, l’Institut porte à la connaissance de l’opposant ou du requérant la réponse, respectivement la duplique de la défenderesse, et prononce à ce moment la clôture de l’échange d’écritures.

Afin d’assurer l’avancement de la procédure dans un délai raisonnable (art. 29 al. 1 Cst.), l’Institut n’impartit pas, à ce moment, un délai à la partie demanderesse (opposant ou requérant) pour lui permettre de faire valoir son « droit de réplique », à savoir pour lui donner la possibilité de présenter d’éventuelles remarques sur l’écriture de la partie adverse67. L’Institut part du principe que les parties connaissent leurs droits de procédure et l’on peut donc attendre d’elles qu’elles fassent valoir spontanément leur droit de réplique dans un court délai68.

5.7.1.3 Prise en compte d’allégués tardifs ou complémentaires

Tant que la procédure n’est pas close, les écrits tardifs ou complémentaires qui paraissent décisifs sont en principe pris en considération (art. 32 al. 2 PA) 69.

67 Concernant le droit de répliquer : cf. notamment ATF 139 I 189, consid. 3.2 et les réf. cit. 68 ATF 138 I 484, consid. 2.5 ; dans cet arrêt le TF a estimé qu’une décision rendue dans un délai d’un mois après l’envoi d’un acte de procédure ne constitue pas une atteinte au droit de répliquer. 69 TAF B-5557/2011, consid. 2 – (fig.) / (fig.).

Partie 1 – Partie générale

42

5.7.2 Offre de preuves

Si une partie a entre autres le droit de produire des preuves pertinentes et d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuves pertinentes (art. 33 al. 1 PA)70, l’Institut peut néanmoins renoncer à procéder à des mesures d'instruction lorsque les preuves administrées lui ont permis de former sa conviction et que, procédant d'une manière non arbitraire à une appréciation anticipée des preuves qui lui sont encore proposées, il a la certitude que ces dernières ne pourraient l'amener à modifier son opinion71.

5.8 Langue de la procédure

La liberté de la langue est garantie devant l’Institut72. Partant, conformément à l’art. 3 al. 1 OPM, les écrits adressés à l’Institut peuvent être rédigés, au choix, dans une des langues officielles de la Confédération, à savoir le français, l’allemand ou l’italien ; les déposants de langue romanche peuvent également remettre des écrits rédigés dans leur langue (art. 70 al.1 Cst.).

5.8.1 Procédure d’enregistrement

La procédure d’enregistrement est en principe menée dans la langue du dépôt (art. 33a al. 1 PA). Généralement, la langue dans laquelle est rédigée la liste des produits ou des services détermine la langue de la procédure d’examen. Au cours de la procédure, le déposant peut requérir le changement dans l’une des autres langues officielles.

La règle du libre choix de la langue ne s’applique ni aux documents de priorité (cf. ch. 5.8, p. 42), qui peuvent également être remis en anglais (art. 14 al. 3 OPM), ni à la liste des produits ou des services d’une demande d’enregistrement international (cf. Partie 4, ch. 2.2.2, p. 89), qui doit être remise en français (art. 47 al. 3 OPM, voir Communication de l’Institut, sic! 1997, 250).

En cas de non-respect de ces exigences, il convient d’observer ce qui suit :

- Si le dépôt n’a pas été effectué en français, en allemand, en italien ou en romanche, l’Institut impartit un délai au déposant pour lui adresser les documents dans une langue officielle (art. 15 OPM). Si le défaut n’est pas corrigé dans le délai fixé, l’Institut déclare la demande irrecevable (art. 3 al. 1 OPM en relation avec les art. 70 al. 1 Cst., 30 al. 1 LPM et 15 OPM).

- S’agissant des documents remis à titre de preuve (p. ex. procuration, déclaration de transfert), l’Institut est libre de les accepter ou d’impartir un délai au déposant pour les faire traduire (art. 3 al. 2 OPM). Lorsque, malgré cette injonction, le déposant ne produit pas de traduction, l’Institut ne tient pas compte de la pièce en question et le déposant supporte les conséquences légales de ce défaut. Alors qu’en principe l’Institut accepte

70 ATF 136 I 265, consid. 3.2 ; ATF 135 II 286, consid. 5.1 ; ATF 129 II 497, consid. 2.2 et les décisions citées. 71 ATF 130 II 425, consid. 2.1 ; ATF 125 I 127, consid. 6c/cc in fine ; ATF 124 I 208, consid. 4a et les décisions citées. 72 TAF B-1297/2014, consid. 2.1 TSARINE / CAVE TSALLIN.

Partie 1 – Partie générale

43

les procurations en anglais, il exige par exemple, pour des raisons de sécurité juridique, que les déclarations de transfert ou les règlements d’une marque collective ou de garantie soient traduits dans la langue de la procédure.

5.8.2 Procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage

La procédure est en principe menée dans la langue officielle dans laquelle elle a été introduite (langue de la procédure) (art. 33a al. 1 PA).

En vertu du principe du libre choix de la langue, le défendeur peut s’adresser, au choix, dans l’une des quatre langues officielles. Il n’est ainsi pas tenu de s’exprimer dans la langue de la procédure73. Si le défendeur remet ses écritures dans une autre langue officielle, les décisions d’instruction qui lui sont adressées peuvent être rédigées dans cette langue. Les parties ne peuvent exiger la traduction d’écritures d’une autre partie rédigées dans une autre langue officielle, en particulier si elles sont représentées par un mandataire. L’on est en effet en droit d’attendre d’un mandataire qui exerce son activité en Suisse qu’il comprenne les langues officielles de la Confédération74.

L’Institut peut exiger que les documents remis à titre de preuves qui ne sont pas rédigés dans une langue officielle soient traduits et que l’exactitude de la traduction soit attestée (art. 3 al. 2 OPM) ; il peut y renoncer si la partie adverse donne son consentement (art. 33a al. 3 PA).

6. Suspension

L’Institut peut, par voie de décision incidente75, prononcer la suspension de la procédure.

6.1 Suspension en raison d’une procédure parallèle à caractère préjudiciel

Une suspension de la procédure est notamment indiquée dans la mesure où l’issue de celle- ci dépend d’une décision dans une autre procédure ou pourrait être considérablement influencée par elle. Il en est de même si un problème juridique identique est tranché dans une procédure parallèle76. Il convient par exemple de suspendre la procédure d’opposition ou de radiation quand une marque en litige fait l’objet d’une action en nullité, car, de son issue, dépend aussi, à titre préjudiciel, celui de la procédure devant l’Institut. En matière d’enregistrement, une suspension se justifiera, par exemple, lorsqu’une procédure d’enregistrement d’une AOP ou d’une IGP est pendante devant l’OFAG, l’Institut, le TAF ou le TF, son issue ayant une incidence sur l’existence de motifs absolus d’exclusion.

73 TAF B-1297/2014, consid. 2.1 TSARINE / CAVE TSALLIN. 74 TF 4A_302/2013, consid. 6 et les réf. cit. 75 Sur la notion de décision incidente, voir ch. 8.2, p. 51. 76 Cf. l’art. 23 al. 4 OPM pour la procédure d’opposition et l’art. 24d al. 2 OPM pour la procédure de radiation, de même que l’art. 126 CPC.

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6.2 Suspension en cas d’étude démoscopique

Lorsqu’une étude démoscopique doit être réalisée par une partie (p. ex. dans le cadre de l’imposition d’un signe dans le commerce), l’Institut suspend, sur demande, la procédure pour une durée de six mois, reconductible.

6.3 Suspension pour permettre aux parties de trouver un accord

Chaque partie peut requérir la suspension de la procédure afin d’aboutir à un accord amiable avec la partie adverse (art. 33b al. 1 PA). Une telle suspension est en principe accordée pour une durée indéterminée et à la condition que l’autre partie y consente. Chaque partie peut cependant demander en tout temps la levée de la suspension et la poursuite de la procédure (art. 33b al. 6 PA). Il convient en outre de noter que les parties ne peuvent pas prétendre à une suspension. Des impératifs prépondérants d’intérêt public (p. ex. insécurité juridique concernant la validité de droits de marque) ou le but de la procédure peuvent s’y opposer. L’Institut dispose de ce fait d’un large pouvoir d’appréciation ; il est en droit de suspendre la procédure, mais il n’y est pas tenu, même lorsque toutes les parties ont donné leur consentement77. Lors de procédures longues, suspendues depuis plusieurs années, il est possible d’exiger des parties qu’elles présentent des moyens de preuve appropriés pour rendre vraisemblable les efforts déployés pour tenter de trouver un règlement transactionnel.

6.4 Autres hypothèses de suspension

L’OPM prévoit d’autres hypothèses spéciales où il se justifie de suspendre les procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage (cf. Partie 6, ch. 4.2, p. 240).

7. Décision

L’Institut met un terme à la procédure en prononçant une décision finale au sens de l’art. 5 al. 1 PA.

7.1 Contenu et motifs

La décision doit être désignée comme telle et doit être motivée (art. 35 al. 1 PA). Le dispositif de la décision, qui en constitue l’élément essentiel, doit être suffisamment précis pour que la décision soit exécutable et que son respect puisse être contrôlé78.

La décision doit être motivée, afin que son destinataire puisse apprécier la portée du prononcé et le contester efficacement, s’il y a lieu, devant une instance supérieure. L’objet et la précision de la motivation dépendent de la nature de l’affaire et des circonstances particulières du cas. Néanmoins, il suffit, en règle générale, que l’Institut mentionne au moins brièvement les motifs qui l’ont guidé. De plus, l’Institut n’a pas l’obligation de discuter tous les faits, moyens de preuve et griefs invoqués par une partie, mais peut au contraire, conformément à l’art. 32 al. 1 PA, se limiter à ceux qui, sans arbitraire, apparaissent

77 Cf. aussi art. 33b al. 1 PA. 78 TAF B-5688/2009, consid. 5.1 et les réf. cit.

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pertinents79. Lorsque l’Institut admet une demande d’enregistrement, il n’indique pas les motifs qui l’ont guidé dans ce résultat (art. 35 al. 3 PA).

La décision doit enfin indiquer les voies de droit, à savoir mentionner le moyen de droit ordinaire qui est ouvert, l’autorité à laquelle il doit être adressé et le délai pour l’utiliser (art. 35 al. 2 PA) (voir également ch. 8, p. 50).

7.2 Fin de la procédure sans décision matérielle

A part les cas de décisions de non-entrée en matière lorsque les conditions requises pour le dépôt d’une marque, pour former opposition ou une demande de radiation ne sont pas réunies, la procédure peut être close sans décision matérielle dans les cas suivants : retrait, règlement transactionnel ou lorsque l’opposition ou la demande de radiation pour défaut d’usage devient sans objet. Dans les procédures à deux parties, une décision formelle (classement) est rendue, laquelle se prononce notamment sur les frais de la procédure (cf. ch. 7.3.2.4, p. 48). Dans les autres cas, le retrait d’une demande de la partie est confirmé par écrit.

7.2.1 Retrait

En vertu de la maxime de disposition, le déposant, l’opposant ou le requérant (d’une demande de radiation pour défaut d’usage) peut, à tout moment, renoncer à sa prétention et retirer sa demande d’enregistrement, respectivement son opposition ou sa demande de radiation (désistement). Le retrait met immédiatement fin à la procédure. Il ne peut ni être révoqué, ni s’effectuer sous condition80. Ainsi, une déclaration qui conditionnerait, par exemple, le retrait de l’opposition ou de la demande de radiation à une limitation de la liste des produits ou des services de la marque attaquée n’est pas admis.

Un retrait après le prononcé de la décision de l’Institut n’est pas possible, sauf dans le cas où un recours au Tribunal administratif fédéral est déposé. Dans cette hypothèse, le demandeur doit retirer le recours auprès de l’instance de recours en raison de son effet dévolutif (art. 54 PA)81.

7.2.2 Règlement transactionnel

Le règlement transactionnel est un contrat par lequel les parties se mettent d’accord sur l’objet du litige. Comme une transaction judiciaire n’est pas possible, le règlement transactionnel n’est pas un acte de procédure mais un simple rapport juridique entre les parties. Un acte des parties tel que le retrait de l’opposition, le retrait de la demande de radiation pour défaut d’usage ou la radiation de la marque attaquée est nécessaire pour que

79 TAF B-4820/2012, consid. 3.2.1 et les réf. cit. – Absinthe / Fée verte / La Bleue. 80 Le Tribunal fédéral a régulièrement confirmé le principe de l’inconditionnalité des actes de procédure (cf. TF 5A_207/2007, consid. 2.3 avec références). 81 Dans sa décision de classement concernant une procédure d’opposition, le Tribunal administratif fédéral annule la décision de l’Institut (ou les chiffres correspondants du dispositif), car la décision attaquée entrerait sinon en force (cf. à ce propos TAF B-4080/2015 – décision de classement du 31 mars 2016). L’analogie est valable pour la procédure de radiation.

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la procédure puisse être classée. En conséquence, si l’opposant ou le requérant remet à l’Institut un règlement transactionnel (cf. art. 33b PA) ou lui communique simplement que les parties ont conclu un accord, sans retirer expressément son opposition ou sa demande de radiation, il est admis que l’opposant ou le requérant retire l’opposition, respectivement la demande de radiation. Dans le cas où la marque attaquée est simplement limitée alors que l’opposant ou le requérant en avait demandé la révocation totale, il doit retirer son opposition ou sa demande de radiation pour la partie « restante ».

7.2.3 Opposition ou demande de radiation sans objet

Enfin, la procédure d’opposition ou de radiation pour défaut d’usage peut se terminer parce qu’elle devient sans objet. La procédure devient sans objet parce que l’objet du litige a disparu ou parce qu’il n’existe plus d’intérêt juridique. Tel est le cas par exemple lorsque la marque attaquée est radiée ou l’enregistrement de la marque opposante, en tant que marque attaquée, est révoqué dans une procédure d’opposition ou de radiation antérieure.

Si la protection en Suisse d’un enregistrement international est refusée pour des motifs absolus d’exclusion pour les mêmes produits et services82, la procédure d’opposition devient également sans objet.

7.3 Frais de procédure et dépens

7.3.1 Procédure d’enregistrement

La taxe de dépôt et les éventuelles surtaxes pour classe supplémentaire doivent être payées au moment du dépôt de la marque (art. 28 al. 3 LPM). Elles ne sont restituées ni en cas de rejet total ou partiel de la demande d’enregistrement, ni en cas de paiement tardif de la taxe.

L’Institut n’alloue pas d’indemnité à titre de dépens dans les procédures d’enregistrement, même lorsqu’il vient à admettre la demande au terme d’une longue procédure.

7.3.2 Procédures d’opposition et de radiation

7.3.2.1 Frais de procédure

Les frais relatifs aux procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage correspondent aux taxes que l’Institut perçoit. Ces taxes sont de nature forfaitaire et ne varient pas en fonction de l’ampleur et de la difficulté de la cause83.

La taxe d’opposition doit être payée au moment du dépôt de l’opposition (art. 31 al. 2 LPM). La taxe de procédure de radiation doit être payée dans le délai imparti par l’Institut (35a al. 3 LPM).

82 Pour les enregistrements internationaux, l’examen des motifs absolus n’a souvent lieu qu’après la réception d’une opposition. 83 Cf. 11.2, p. 54.

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Une opposition est réputée ne pas avoir été introduite si elle n’est pas introduite dans les délais ou lorsque la taxe n’est pas payée à temps. De même, une demande de radiation est réputée ne pas avoir été introduite si elle n’est pas introduite dans les délais prévus aux art. 35a al. 2 LPM et 50a OPM ou lorsque la taxe n’est pas payée à temps. Dans toutes ces hypothèses, l’Institut ne perçoit aucun frais et restitue la taxe d’opposition ou de radiation déjà payée (art. 24 al. 1 et 24e al. 1 OPM). Si la procédure devient sans objet ou qu’elle est close suite à un désistement ou à un règlement transactionnel, la moitié de la taxe d’opposition ou de radiation est restituée (art. 24e al. 2 OPM).

Si l’opposition ou la demande de radiation peut être classée suite à la remise d’un règlement transactionnel, l’Institut, en application de l’art. 33b al. 5 PA, ne perçoit pas de frais de procédure, la taxe d’opposition, respectivement de radiation, étant restituée à l’opposant ou au requérant. Les conditions (accord des parties concernant le partage des frais, renonciation aux voies de droit, etc.) de l’art. 33b PA doivent toutefois être remplies.

7.3.2.2 Dépens

Les dépens désignent l’indemnité allouée à une partie destinée à compenser en tout ou partie les frais qu’elle a engagés pour la défense de ses intérêts. Ils comprennent notamment les honoraires du mandataire et les autres frais de partie.

Les procédures d’opposition et de radiation devant être simples, rapides et bon marché84, il est alloué en pratique une indemnité de CHF 1’200.– par échange d’écritures ordonné par l’Institut85. Les écritures des parties qui n’ont pas été sollicitées ne sont généralement pas indemnisées. Si la partie n’est pas représentée ou si le mandataire se trouve dans un rapport de service avec la partie qu’il représente, l’Institut alloue un montant pour ses débours et autres frais en tant qu’ils dépassent CHF 50.–86.

7.3.2.3 Répartition des frais et dépens en cas de décision matérielle

En statuant sur l’opposition ou la demande de radiation, l’Institut doit décider si et dans quelle mesure les frais de la partie qui obtient gain de cause doivent être supportés par celle qui succombe (art. 34 et 35b al. 3 LPM). Les art. 34 et 35b al. 3 LPM donnent compétence à l’Institut d’attribuer des dépens dans les procédures d’opposition et de radiation, comme dans une procédure contradictoire devant un tribunal.

Les frais de procédure sont en règle générale mis à la charge de la partie qui succombe87. La partie qui obtient gain de cause se voit en principe attribuer une indemnité (dépens)88. Si l’opposition ou la demande de radiation n’est que partiellement admise, la taxe d’opposition,

84 CREPI, sic! 2000, 395, consid. 6 – RED BULL / BULL POWER ; CREPI, sic! 1998, 305, consid. 2 – Nina de Nina Ricci / Nina. 85 Cf. aussi CREPI, sic! 2000, 395, consid. 6 – RED BULL / BULL POWER. 86 La nécessité de se faire représenter par un professionnel étant généralement reconnue en procédures d’opposition et de radiation pour défaut d’usage, elle ne se juge pas sur la base des difficultés juridiques et réelles du cas particulier. 87 Art. 66 LTF et art. 63 PA. 88 Cf. aussi art. 68 LTF et art. 64 PA.

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respectivement de demande de radiation est généralement répartie par moitié entre les parties et leurs frais sont compensés.

Si le défendeur n’a ni répondu, ni participé d’une autre manière à la procédure, il ne se verra pas allouer de dépens, même s’il obtient gain de cause89. Lorsqu’une opposition ou demande de radiation est dirigée contre un enregistrement international et que le défendeur ne désigne pas de domicile de notification en Suisse, il est exclu de la procédure conformément à l’art. 21 al. 2 OPM et ne se voit pas non plus allouer de dépens, même si l’opposition ou la demande de radiation est rejetée.

7.3.2.4 Répartition des frais et dépens en cas de décision formelle (décision de classement)

Lorsqu’il n’y a pas lieu de décider matériellement sur l’objet du litige, la décision de classement doit toutefois se prononcer sur les frais selon les principes généraux de procédure90.

Si l’opposition ou la demande de radiation est retirée sans communication supplémentaire des parties, il faut en déduire qu’aucun règlement transactionnel n’est intervenu. Les frais sont alors mis à la charge de la partie demanderesse qui a manifesté son désistement91. En ce qui concerne le montant de l’indemnité, les mêmes critères que pour la décision matérielle sont en principe applicables.

Si l’opposition ou la demande de radiation est retirée en indiquant que les parties ont conclu une transaction mais que celles-ci ne communiquent pas sur la question des frais, l’Institut part du principe que les parties se sont également entendues sur ce point. Il n’a dès lors pas à se prononcer sur une indemnisation des frais.

Lorsque, en application de l’art. 33b PA, une opposition ou une demande de radiation doit être classée suite à la remise d’un règlement transactionnel (transaction à l’amiable), ce dernier doit également inclure une clause sur la renonciation par les parties à toute procédure de recours et une clause réglant la répartition des frais (art. 33b al. 1 PA). La transaction est soumise au droit suisse et doit être rédigée ou traduite dans une langue officielle. A condition que toutes les exigences de l’art. 33b PA soient remplies, l’Institut ne prélève aucun frais de procédure et la taxe d’opposition est restituée dans sa totalité à l’opposant (art. 33b al. 5 PA).

Si ces conditions ne sont pas satisfaites, mais que l’opposition ou la demande de radiation peut être malgré tout classée suite à une transaction, seule la moitié de la taxe sera restituée en application des art. 24 al. 2 et 24e al. 2 OPM.

Si la marque est radiée après le dépôt de l’opposition ou de la demande de radiation, la procédure devient sans objet. S’il n’y a pas de règlement transactionnel, la répartition des

89 P. ex. dans le cas d’une décision de non-entrée en matière sans échange d’écritures selon l’art. 22 al. 1 OPM. 90 CREPI, sic! 2002, 759, consid. 2 – DIRIS. 91 ATF 105 III 135, consid. 4.

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frais se fait selon les critères suivants : l’issue probable du litige, la cause de la disparition de l’objet du litige et l’imputabilité de la procédure92.

A la différence du procès civil, il n’y a pas de « res judicata » pour la procédure d’opposition, qui est une procédure « sui generis ». En conséquence, le critère de la cause de la disparition du litige ainsi que celui de l’imputabilité de la procédure figurent au premier plan. Pour ces deux critères, il est entre autres décisif de savoir si l’opposant a rempli son devoir préalable d’information93. Le défendeur n’étant pas obligé d’effectuer une recherche avant de déposer une marque, il n’est souvent rendu attentif à la possibilité d’un risque de confusion entre la marque attaquée et la marque opposante que lors de la réception de l’opposition. Il était donc de bonne foi jusqu’à ce moment. En conséquence, on ne peut pas lui imputer la prise en charge de la taxe d’opposition ainsi que le paiement d’une indemnité à l’opposant94. Si, par contre, l’opposant a mis le défendeur en demeure de radier sa marque en temps utile et que ce dernier ne s’exécute qu’une fois l’opposition déposée95, l’Institut considère que le défendeur a causé inutilement la procédure d’opposition. Il doit par conséquent supporter les frais et payer une indemnité à la partie opposante. Il est donc exceptionnel que l’issue probable du litige ait une influence sur la répartition des frais.

Ces mêmes considérations sont valables pour la procédure de radiation. Dans ce cas également, la question de la répartition des frais procède du devoir préalable d’information. En effet, une marque qui n’a pas été utilisée pendant cinq ans n’est pas automatiquement radiée du registre ; en outre, son titulaire n’est pas tenu de la faire radier. Au contraire, en cas d’usage après cinq ans, le droit à la marque est restitué avec effet à la date de la priorité d’origine pour autant que personne n’ait invoqué le défaut d’usage (art. 12 al. 2 LPM). Si le requérant n’a pas mis au préalable en demeure le titulaire, ce dernier n’est pas tenu de lui payer une indemnité en cas d’admission de la demande de radiation.

L’Institut ne procède pas à une administration des preuves en ce qui concerne la question des frais. Cette question est tranchée sur la base des pièces du dossier au moment de la décision de classement. C’est pourquoi la partie demanderesse a avantage à joindre la mise en demeure à l’acte d’opposition ou à la demande de radiation, faute de quoi il est présumé qu’il n’y a pas eu de mise en demeure.

7.4 Notification

7.4.1 Notification par écrit

En principe, l’Institut notifie ses décisions par écrit (art. 34 al. 1 PA) directement à la partie si elle n’est pas représentée ou exclusivement à son mandataire s’il en est constitué un.

92 IPI, sic! 1998, 337 ; CREPI sic! 1998, 308, consid. 2 – Nina de Nina Ricci / Nina ; CREPI, sic! 1998, 583, consid. 2 – Groupe Schneider / Schneider. 93 CREPI, sic! 2002, 442, consid. 2 – AÏROL (fig.) / AIROX. 94 CREPI, sic! 1998, 308, consid. 7 – Nina de Nina Ricci / Nina. 95 Selon la CREPI au moins deux semaines (cf. CREPI, sic! 2002, 442, consid. 6 – AÏROL (fig.) / AIROX).

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7.4.2 Publication officielle

A titre exceptionnel, l’Institut peut notifier ses décisions par publication dans la Feuille fédérale (FF) uniquement dans les cas suivants :

- lorsqu’une partie a un lieu de séjour inconnu et qu’elle n’a pas de mandataire qui puisse être atteint (art. 36 let. a PA) ; ce sera le cas lorsque, malgré des recherches raisonnables sur les outils de références usuels, l’Institut n’a pu identifier une adresse valide96 ;

- lorsqu’une partie domiciliée à l’étranger n’a pas désigné de mandataire suisse ou n’a pas élu un domicile de notification en Suisse (art. 36 let. b PA en relation avec l’art. 42 LPM), sauf si la décision à notifier concerne un enregistrement international (cf. ci-dessous ch. 7.4.4).

Les autres cas énumérés à l’art. 36 PA qui permettent une notification par publication officielle n’entrent pas en considération.

7.4.3 Notification pour les enregistrements internationaux

La notification liée aux enregistrements internationaux présente quelques particularités. Celles-ci seront mentionnées ci-après dans les parties correspondantes (cf. Partie 4, ch. 3.1, p. 97). Demeure réservée la notification selon la Règle 23bis RexC (cf. ci-dessous ch. 7.4.4).

7.4.4 Notification selon la Règle 23bis RexC

Lorsque la décision à notifier concerne un enregistrement international dont le titulaire n’a pas de domicile de notification en Suisse, l’Institut notifie son dispositif à la partie par l’intermédiaire de l’OMPI, en application de la Règle 23bis RexC97.

8. Voies de droit

8.1 Décisions finales

Les décisions finales de l’Institut, à savoir celles qui mettent un terme à la procédure, peuvent faire l’objet d’un recours devant le Tribunal administratif fédéral (art. 31 et 33 let. e LTAF).

Le recours doit être déposé dans les 30 jours qui suivent la notification de la décision (art. 50 al. 1 PA). Le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature manuscrite du recourant ou de son mandataire et doit être accompagné d’une copie de la décision attaquée et des moyens de preuve invoqués, pour autant qu’ils se trouvent en ses mains (art. 52 al. 1 PA). La procédure devant le TAF est régie par la PA, pour autant que la LTAF n’en dispose pas autrement (art. 37 LTAF).

96 A noter qu’on est en droit d’attendre qu’une partie, qui introduit elle-même une procédure et qui doit ce faisant s’attendre à se voir notifier des actes de procédure, communique spontanément tout éventuel changement d’adresse en cours de procédure. 97 Cf. Newsletter IPI 2018/1 Marques

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Les arrêts du Tribunal administratif fédéral en matière de marques peuvent encore faire l’objet d’un recours en matière civile au Tribunal fédéral. La procédure devant le Tribunal fédéral est régie par la LTF.

En revanche, le Tribunal administratif fédéral statue en dernière instance en matière d’opposition, aucune voie de droit ordinaire n’étant ouverte contre les arrêts du Tribunal administratif fédéral en cette matière (art. 73 LTF).

8.2 Décisions incidentes

Les décisions incidentes de l’Institut, à savoir les décisions portant sur des droits et obligations qui sont notifiées séparément mais qui ne mettent pas fin à une procédure (art. 5 al. 2 PA) (par exemple : décision de suspension de la procédure), peuvent faire l’objet d’un recours auprès du Tribunal administratif fédéral aux conditions suivantes :

- lorsqu’elles portent sur la compétence ou sur une demande de récusation : sans condition, de la même manière que pour les décisions finales (art. 45 al. 1 PA) ;

- les autres décisions incidentes ne peuvent faire l’objet d’un recours que si elles peuvent causer un préjudice irréparable (art. 46 al. 1 let. a PA) ou si l’admission du recours peut conduire immédiatement à une décision finale qui permet d’éviter une procédure probatoire longue et coûteuse (art. 46 al. 1 let. b PA).

Selon la jurisprudence, le préjudice doit avoir sa cause dans la décision incidente attaquée elle-même et son caractère irréparable tient généralement au désavantage que subirait le recourant s'il devait attendre la décision finale pour entreprendre la décision incidente. Il suffit d'un préjudice de fait, même purement économique, pour autant que celui-ci ne se résume pas à prévenir une augmentation des coûts de la procédure. Point n'est besoin d'ailleurs que le dommage allégué soit à proprement parler « irréparable »; il suffit qu'il soit d'un certain poids. Autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale. Il appartient au recourant d'alléguer et d'établir les raisons pour lesquelles la décision attaquée lui cause – ou menace de lui causer – un tel dommage, à moins que celui-ci ne fasse d'emblée aucun doute98.

Le recours contre une décision incidente doit également être déposé dans les 30 jours (art. 50 al. 1 PA) et doit respecter les conditions de forme prévues à l’art. 52 al. 1 PA (cf. ch. 8.1 ci-dessus).

98 TAF B-4363/2013, consid. 1.4.1.1 et les réf. cit.

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9. Force de chose jugée

9.1 Force de chose jugée formelle

La décision acquiert force de chose jugée formelle quand elle ne peut plus être attaquée par une voie de droit ordinaire99. La décision entre en force 30 jours après sa notification100.

Sur demande, l’entrée en force de la décision est attestée gratuitement un mois après qu’elle soit passée en force.

9.2 Force de chose jugée matérielle

Par entrée en force de chose jugée matérielle, il faut comprendre que la décision fait foi dans tout litige ultérieur entre les parties (ou entre leurs ayants cause)101. L’entrée en force de chose jugée matérielle porte sur le dispositif de la décision – non sur ses motifs – et produit des effets par rapport à des conclusions identiques se fondant sur les mêmes considérations de fait et de droit102. Si un enregistrement est révoqué à la suite d’une opposition ou d’une demande de radiation et que la marque est à nouveau déposée et enregistrée, sa date de dépôt ou de priorité sera différente. Si une opposition ou une demande de radiation est dirigée contre ce nouvel enregistrement, l’objet du litige ne sera donc plus le même103.

Tant que l’Institut n’a pas révoqué l’enregistrement de la marque, les tribunaux civils ou pénaux ne sont pas liés par la décision sur opposition ou sur demande de radiation. De ce point de vue, celle-ci n’est donc pas encore entrée en force matériellement.

10. Réexamen (ou reconsidération) et révision

En cas de recours, l’Institut peut de lui-même procéder à un nouvel examen de la décision attaquée jusqu’à l’envoi de sa réponse (art. 58 al. 1 PA). L’art. 58 PA ne contient pas d’autres précisions sur le réexamen, lequel correspond toutefois à un principe général du droit administratif. Il convient de procéder à une pondération des intérêts et d’accorder le droit d’être entendu (voir ch. 5.7, p. 39).

L’Institut peut aussi reconsidérer une décision selon les principes généraux du droit administratif ci-dessous en dehors d’une procédure de recours. Il ne peut cependant pas révoquer l’enregistrement d’une marque104. Seuls les tribunaux civils sont habilités à examiner après coup la validité d’une marque enregistrée et à déclarer l’enregistrement d’une marque nul (art. 52 et 35 let. c LPM). Les parties peuvent requérir le réexamen de la décision tant avant qu’après l’entrée en force de la décision. Elles doivent adresser leur

99 ATF 91 I 94, consid. 3a ; ATF 124 V 400, consid. 1a. 100 Art. 33 let. e LTAF en relation avec l’art. 50 PA. 101 ATF 133 III 580, consid. 2.1. 102 ATF 101 II 375, consid. 1 ; ATF 116 II 738, consid. 2a. 103 Il en va de même pour un enregistrement international qui n’a pas été admis à la protection en Suisse à la suite d’une opposition, lorsqu’une désignation postérieure (qui est toujours possible) est requise ultérieurement. 104 CREPI, sic! 2004, 932 – BIN LADIN.

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requête à l’autorité qui a notifié la décision en sollicitant le réexamen de la décision et son remplacement par une décision plus favorable. L’administration peut modifier une décision « pendente lite », c’est-à-dire qui n’est pas encore entrée en force, sans être liée par les conditions particulières liées à la reconsidération de décisions entrées en force, ce qui permet d’appliquer correctement le droit matériel sans alourdir inutilement la procédure105.

La requête de réexamen est un moyen non juridictionnel qui n’oblige pas l’autorité à statuer. Dans certains cas pourtant, l’autorité a le devoir de reconsidérer sa décision106. D’après la jurisprudence du Tribunal fédéral tirée de l’art. 4a Cst., qui a gardé sa validité sous l’art. 29 al. 1 et al. 2 Cst., il est du devoir d’une autorité administrative de revenir sur une décision entrée en force et de procéder à un nouvel examen quand il existe un motif classique de révision. Tel est le cas lorsque le requérant invoque des faits pertinents ou moyens de preuve qui ne lui étaient pas connus avant ou qu’il lui était impossible de faire valoir avant107. Pour des raisons de sécurité juridique, l’invocation de faits ou moyens de preuve nouveaux est soumise aux mêmes conditions sévères que celles prévues par la loi pour les motifs de révision. Les requêtes de révision ne doivent en particulier pas servir à perpétuellement remettre en question des décisions entrées en force ou à contourner les dispositions légales fixant les délais108.

Aux termes de l’art. 66 PA, l’autorité de recours procède, d’office ou à la demande d’une partie, à la révision de sa décision lorsqu’un crime ou un délit l’a influencée (al. 1). Elle procède en outre à la révision, à la demande d’une partie, lorsque celle-ci allègue des faits nouveaux importants ou produit de nouveaux moyens de preuve (al. 2 let. a) ou prouve que l’autorité de recours n’a pas tenu compte de faits importants établis par pièces (al. 2 let. b) ou prouve que l’autorité de recours a violé des dispositions sur la récusation, le droit de consulter les pièces ou le droit d’être entendu (al. 2 let. c). En cas de faute de l’autorité, les parties peuvent donc demander une révision de la décision en se basant sur l’art. 66 PA. La doctrine et la jurisprudence déduisent de l’art. 66 PA que les parties sont habilitées, en cas de découverte d’un motif de révision juste après l’échéance du délai de recours, à présenter une requête de reconsidération à l’autorité qui a pris la décision109. Dans une procédure impliquant deux parties, il convient de mettre en balance les intérêts légitimes du défendeur au maintien de la décision et ceux du requérant110.

11. Taxes

11.1 Généralités

L’Institut est habilité à percevoir des taxes pour les actes qu’il accomplit (art. 13 al. 1 LIPI et en part. les art. 28 al. 3, 31 al. 2 et 35a al. 3 LPM). L’OTa-IPI en fixe les modalités.

105 ATF 107 V 191, consid. 1. 106 ATF 120 Ib 42, consid. 2b ; voir également : TF 2C_349/2012, consid. 4.2.1 et 5.1 et les réf. cit. 107 ATF 127 I 133, consid. 6 et les réf. cit. 108 ATF 127 I 133, consid. 6. 109 ATF 113 Ia 151, consid. 3 avec références. 110 ATF 121 II 273, consid. 1a/aa.

Partie 1 – Partie générale

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11.2 Taxes de nature forfaitaire

Les taxes perçues par l’Institut sont de nature forfaitaire (cf. art. 3 al. 1 OTa-IPI et son annexe I) ; elles ne sont pas fonction de l’ampleur (plusieurs échanges d’écritures ; administration des preuves conséquente) et de la difficulté de la cause.

11.3 Echéance et moyens de paiement

Les taxes doivent être payées au plus tard à la date indiquée par l'Institut (art. 4 al. 1 OTa- IPI).

Les taxes doivent être payées en francs suisses par un versement ou un virement sur un compte de l'Institut prévu à cet effet ou par tout autre mode de paiement autorisé par l'Institut (art. 5 OTa-IPI), actuellement par débit d’un compte courant ouvert auprès de l’Institut, postal ou bancaire en faveur de l’Institut ou au moyen d’une carte de crédit (cf. https://www.ige.ch/fr/profil/modes-de-paiement.html). Les taxes pour procédure d’examen accélérée ne peuvent pas être payées par carte de crédit111.

11.4 Autorisation de débiter un compte courant de l’Institut

La partie doit donner un ordre exprès écrit pour que son compte courant à l’Institut puisse être débité. Conformément aux conditions générales relatives au compte courant112, cet ordre doit contenir le numéro du compte à débiter ainsi que les indications permettant de déterminer clairement le but du paiement. L’ordre de débiter un compte courant secondaire dans le cas où le compte courant habituel n’est pas suffisamment alimenté n’est pas pris en compte113. Des remarques du client sur le formulaire telles que « débiter le compte » ou « à charge de mon compte » seront traitées comme des ordres de débiter le compte, à la condition que le but du paiement soit clairement déterminé et qu’il ressorte sans autre de ces remarques. Si l’acte ne contient pas ces indications, l’Institut ne peut pas en conclure, à sa simple réception, qu’il est autorisé tacitement à débiter le compte. Sans autorisation expresse de débiter le compte, la taxe est considérée, si ce défaut ne peut être corrigé à temps, comme « non payée », et il peut ainsi ne pas être entré en matière sur la demande ou l’opposition114.

11.5 Observation du délai de paiement des taxes

Le paiement des taxes est réputé effectué lorsque la somme due est inscrite au crédit du compte de l’Institut (art. 7 al. 1 OTa-IPI).

111 Newsletter 2018/02-03 Marques 112 Ces conditions générales sont publiées sous https://www.ige.ch/fr/prestations/services-en-ligne-et- centre-de-telechargement/communication-et-paiement/compte-courant.html . 113 Newsletter 2018/08 Marques 114 CREPI, sic! 2001, 526, consid. 4 et 5 – Tigermarket (fig.) ; TAF B-5165/2011, consid. 3.2 – Sonnenschein (fig.) / Europa-Solar AG (fig.).

Partie 1 – Partie générale

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Conformément à l’art. 21 al. 3 PA et à l’art. 7 al. 2 OTa-IPI, le délai de paiement est observé si la somme due est versée à la Poste suisse ou débitée en Suisse d’un compte postal ou bancaire en faveur de l’Institut dans les délais.

Selon la jurisprudence, si la somme due a été payée dans les délais, le fait que le montant n’ait pas encore été crédité sur le compte de l’Institut n’a aucune incidence sur l’observation du délai de paiement. En effet, le moment déterminant pour constater l’observation de ce délai est celui auquel la somme a été versée en faveur de l’Institut à la Poste suisse ou celui auquel la somme en faveur de l’Institut a été débitée du compte postal ou bancaire de la partie ou de son mandataire115. Il résulte de cette jurisprudence qu’en règle générale, le délai n’est pas respecté lorsque l’ordre de paiement est donné le dernier jour du délai de paiement, car habituellement le montant n’est débité du compte que le prochain jour bancaire ouvrable. Le délai est néanmoins en principe réputé observé en dépit d’une erreur dans la saisie du numéro de compte116.

Lors du paiement de la taxe d’opposition par débit sur le compte courant auprès de l’Institut, il importe que l’ordre de débit de la partie formant opposition parvienne à l’Institut ou à la poste dans les délais et que le compte courant dispose à partir de cette date d’un avoir suffisant pour payer l’intégralité de la taxe. La date d’exécution de l’ordre de débit par l’Institut n’est pas déterminante à cet égard.

En cas de paiement par carte de crédit, le paiement est réputé effectué à la réception par l'Institut de l'autorisation de débiter. Si l’autorisation porte sur une taxe que l’Institut n’a pas encore facturée (p. ex. paiement d’une taxe de dépôt lors de la présentation d’une demande d’enregistrement par le biais du portail e-trademark) et pour laquelle il n’existe pas de délai de paiement légal, la date de facturation est considérée comme la date de réception du paiement. Le paiement est valable uniquement si le montant, déduction faite de la commission perçue par la société émettrice de la carte de crédit, est inscrit au crédit d'un compte de l'Institut (art. 8 OTa-IPI).

115 TF 9C_94/2008, consid. 5.2 et les réf. cit. 116 Cf. arrêt non publié du TAF du 24 mai 2011 en la cause B-2415/2011 et les réf. cit.

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Partie 2 – Procédure d’enregistrement

1. Introduction

La procédure d’enregistrement commence par le dépôt et se termine par l’enregistrement ou le rejet de la demande (art. 30 LPM). Elle est subdivisée en examen préliminaire, examen formel et examen matériel, ce dernier étant traité à la Partie 5 des présentes Directives.

Une fois la marque enregistrée ou la demande rejetée, il n’est plus possible de modifier le signe (cf. ch. 3.7, p. 66).

2. Examen préliminaire

2.1 Dépôt

Lors de l’examen préliminaire, l’Institut vérifie si le dépôt satisfait aux exigences minimales de l’art. 28 al. 2 LPM. Ces exigences sont les suivantes :

2.1.1 Demande d’enregistrement

La demande d’enregistrement doit être présentée par écrit mais ne doit pas obligatoirement être signée (art. 6 al. 3 OPM). Un dépôt électronique n’est possible que par l’intermédiaire des systèmes mis à disposition par l’Institut (https://e-trademark.ige.ch ou tm.admin@ekomm.ipi.ch).

L’identité du déposant doit ressortir de la demande. En plus du nom (pour les personnes physiques, les associations et les fondations) ou de la raison de commerce (pour les personnes morales), la demande doit contenir l’adresse du déposant (art. 9 al. 1 let. b OPM).

2.1.2 Reproduction de la marque

La reproduction graphique de la marque (art. 10 OPM) doit permettre d’identifier le signe que le déposant souhaite faire enregistrer.

2.1.3 Liste des produits ou des services

La demande doit contenir une liste des produits ou des services.

2.1.4 Demande incomplète

Lorsque le dépôt ne répond pas aux exigences susmentionnées, l’Institut impartit un délai au déposant pour compléter sa demande (art. 15 OPM). Si les défauts ne sont pas régularisés dans le délai fixé, l’Institut déclare la demande irrecevable (art. 30 al. 1 LPM).

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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2.2 Date de dépôt

Dès qu’il est établi avec suffisamment de certitude que les conditions fixées par l’art. 28 al. 2 LPM sont remplies (nom ou raison de commerce du déposant, reproduction de la marque, liste des produits ou des services), l’Institut entre en matière sur la demande et lui attribue une date de dépôt1. Celle-ci correspond au jour de la remise à l’Institut du dernier élément requis. Il en va de même dans le cas d’un dépôt électronique, la date de dépôt correspondant au jour où les données du dépôt ont été enregistrées dans le système de l’Institut. Pour les demandes transmises par courriel à tm.admin@ekomm.ipi.ch, il s’agit du moment auquel toutes les données utiles ont pu être enregistrées par le système informatique de l’Institut2. Pour les demandes transmises par le service postal, est réputée date de dépôt le jour de la remise, à la Poste Suisse, de l’envoi adressé à l’Institut (art. 14a OPM). Le fardeau de la preuve concernant le moment de la remise incombe au déposant.

L’Institut délivre un certificat de dépôt au déposant.

3. Examen formel

3.1 Dépôt

3.1.1 Formulaire

Le dépôt est valable s’il satisfait aux exigences minimales de l’art. 28 al. 2 LPM en relation avec l’art. 9 al. 1 OPM (cf. ch. 2.1.1 à 2.1.3, p. 56). Cependant, conformément à l’art. 8 al. 1 OPM, l’Institut n'accepte une demande que si le déposant a recouru au système de dépôt électronique3 ou a rempli le formulaire officiel, voire un autre formulaire agréé par l’Institut ou conforme au TLT de Singapour. L’Institut peut renoncer à la présentation du formulaire si un dépôt formellement valable contient toutes les indications exigées (art. 8 al. 2 OPM).

3.1.2 Déposant

Selon l’art. 28 al. 1 LPM, toute personne physique ou morale peut faire enregistrer une marque. (cf. Partie 1, ch. 3.1.1, p. 21). Il existe une exception pour les marques collectives qui ne peuvent pas être déposées par une personne physique (cf. Partie 5, ch. 10.1 ss, p. 212), et des règles spéciales pour les marques géographiques (cf. Partie 5, ch. 11.4, p. 216).

Lorsque les indications figurant dans la demande d’enregistrement ne permettent pas de déterminer avec certitude si le déposant dispose de la personnalité juridique, l’Institut lui impartit un délai pour remettre un extrait du RC ou un document jugé équivalent. Lorsque, malgré cette injonction, le déposant ne produit pas la pièce exigée, l’Institut rejette la demande (art. 30 al. 2 let. a LPM en relation avec l’art. 16 OPM).

1 Concernant le report de la date de dépôt, cf. ch. 3.7, p. 66. 2 Voir Communication de l’Institut, sic! 2010, 554. 3 https://e-trademark.ige.ch/

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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En cas de pluralité de déposants, ceux-ci possèdent ensemble la qualité de déposant ; il s'agit en principe d'une copropriété au sens des art. 646 ss CC. L’Institut considère comme destinataire des écrits la personne dont le nom apparaît le premier sur la demande d’enregistrement aussi longtemps que l’un des déposants n’a été désigné comme destinataire des écrits ou qu’aucun mandataire commun n’a été constitué. Il désigne une personne comme destinataire des notifications tant qu’un des déposants n’a pas été indiqué comme destinataire des communications ou qu’un mandataire commun n’a pas été choisi (art. 4 al. 2 OPM).

Si le déposant n’a ni domicile ni siège en Suisse, il doit désigner un domicile de notification en Suisse (art. 42 LPM ; cf. Partie 1, ch. 4.3, p. 26).

3.2 Reproduction de la marque

La reproduction de la marque comprend sa représentation graphique ou sa représentation par d’autres moyens autorisés par l’Institut. Le cas échéant, cette représentation sera complétée par une revendication de couleur (art. 10 al. 2 OPM) ou, pour les marques sonores et les marques non conventionnelles4, par l’indication du type particulier de marque (art. 10 al. 3 OPM).

Afin que le signe protégé soit accessible aux autorités compétentes, aux acteurs du monde économique ou au public, la représentation de la marque doit être complète, claire, facile d’accès, compréhensible, durable et objective5, et ce pour tous les types de marques. Une marque doit en principe pouvoir être représentée graphiquement (art. 10 al. 1 OPM), l’Institut pouvant autoriser d’autres modes de représentation pour des formes de marques particulières (art. 10 al. 1 OPM in fine)6. Une description de la marque est exigée, lorsqu’elle est nécessaire pour garantir une définition précise de l’objet de la protection (cf. p. ex. ch. 3.2.9, p. 62).

La reproduction de la marque ne doit pas dépasser un format de 8 × 8 cm. Cette exigence vaut aussi si la marque est représentée à l’aide de plusieurs reproductions (p. ex. dans le cas d’une marque tridimensionnelle, cf. ch. 3.2.4, p. 60). Lorsque le signe est déposé électroniquement, la reproduction déterminante est celle ressortant de l’extrait du registre « Certificat de dépôt », lequel est imprimé par l’Institut sur une imprimante étalonnée pour rendre des couleurs exactes, ce qui permet de garantir que la ou les couleurs reproduites correspondent à celle(s) sur la demande d’enregistrement.

Lorsque la reproduction de la marque ne satisfait pas aux exigences de l’art. 10 OPM, l’Institut impartit un délai au déposant pour corriger les défauts (art. 16 al. 1 OPM). Si le

4 Motifs, marques de couleur, marques tridimensionnelles, marques de position, marques de mouvement, hologrammes. 5 Pour les marques olfactives voir TAF B-4818/2010, consid. 6.3.1 – Odeur d’amandes grillées (marque olfactive). 6 Cette disposition prend en considération les nouvelles possibilités techniques de constituer des dossiers, de tenir des registres et de publier les marques sous forme électronique et permettra à l’Institut d’accepter à l’avenir d’autres modes de représentation que la représentation graphique pour certaines formes de marques particulières.

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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défaut n’est pas corrigé dans le délai fixé, l’Institut rejette la demande (art. 30 al. 2 let. a LPM en relation avec l’art. 16 al. 2 OPM).

Si aucune reproduction de la marque n’est jointe à la demande d’enregistrement, l’Institut impartit un délai au déposant pour compléter sa demande. Si le défaut n’est pas corrigé dans le délai fixé, l’Institut déclare la demande irrecevable (cf. ch. 2.1.4, p. 56).

3.2.1 Revendication de couleur(s)

En l’absence d’une revendication de couleur, la marque est protégée dans toutes les couleurs possibles7. Si en revanche une ou plusieurs couleurs sont revendiquées, la marque n’est alors protégée que dans les couleurs revendiquées. Celles-ci doivent toutes être indiquées par écrit sur la demande d’enregistrement. Le déposant peut préciser la couleur entre parenthèses au moyen d’un standard de couleur internationalement reconnu (p. ex. Pantone, RAL ou NCS).

L’Institut accepte également une revendication partielle de couleur(s), c’est-à-dire une revendication qui se limite à certains éléments de la marque, les autres éléments étant déposés en noir ou blanc. Dans ce cas, ces derniers sont protégés dans toutes les couleurs possibles.

Exemple de revendication de couleur partielle :

-

CH 649 873

(Couleur revendiquée : rouge - Pantone 185)

3.2.2 Marque verbale, marque verbale/figurative et marque figurative

Les marques verbales sont constituées exclusivement de caractères imprimables qui résultent de la norme ISO 8859-15 (cf. Annexe, p. 272) et ne sont pas assorties d’une revendication de couleur(s). Les marques verbales/figuratives (marques combinées) sont constituées de tels caractères combinés avec des éléments graphiques ou une revendication de couleur(s). L’utilisation de caractères de commande tels que des retours à la ligne ou des tabulateurs n’est pas possible pour les marques verbales. Les signes qui contiennent des caractères de commande doivent être déposés en tant que marques verbales/figuratives8.

7 ATF 134 III 406, consid. 6.2.2 - VSA Verband ASA Association des entreprises suisses d’ascenseurs (fig.). 8 Cela signifie, par exemple, que les signes qui sont écrits sur deux lignes doivent être déposés comme marques verbales/figuratives. En revanche, il est possible de déposer comme marque verbale la représentation des caractères de commande sous forme de codes en utilisant les caractères

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En cas de revendication de couleur(s) pour les marques verbales/figuratives ou les marques figuratives, une reproduction en couleur(s) doit être jointe à la demande (art. 10 al. 2 OPM). Toutes les couleurs revendiquées (y compris le noir et le blanc) doivent être indiquées dans la demande. Concernant la revendication partielle de couleur(s), cf. ch. 3.2.1, p. 59.

La saisie dans le système informatique d’un signe en tant que marque verbale, marque verbale/figurative ou marque figurative est purement technico-administrative. Elle ne révèle rien sur l’étendue de la protection de la marque, ni sur la manière dont celle-ci doit être utilisée pour maintenir le droit à la marque. Seule l’inscription au registre possède une valeur juridique.

3.2.3 Marque sonore

Une marque sonore doit être représentée au moyen d’une portée comprenant toutes les informations importantes (en particulier la clé, les notes et les silences). Un oscillogramme, un spectrogramme ou un sonagramme ne sont par contre pas acceptés, car ils ne sont pas à même de représenter des sons ou des bruits de manière facilement accessible et compréhensible.

Les marques sonores qui ne peuvent pas être représentées sur une portée pourront, lorsque l’Institut acceptera d’autres modes de représentation, être reproduites de manière électronique (cf. art. 10 al. 1 OPM in fine).

Pour éviter toute confusion avec d’autres types de marques (p. ex. marque figurative ou marque verbale/figurative), la demande d’enregistrement doit contenir l’indication « marque sonore » (art. 10 al. 3 OPM).

3.2.4 Marque tridimensionnelle

Le caractère tridimensionnel de la marque doit clairement ressortir de sa reproduction et l’objet de la protection doit être défini de façon suffisamment précise. A cette fin, le déposant doit remettre à l’Institut soit une reproduction en perspective, soit une reproduction montrant la marque sous différents angles9. De plus, il convient d’indiquer dans la demande d’enregistrement qu’il s’agit d’une marque tridimensionnelle (art. 10 al. 3 OPM). A défaut d’une telle indication, l’Institut traite la marque comme une marque figurative.

imprimables qui résultent de la norme ISO 8859-15 (cf. Annexe, p. 272). Les signes „¶“, „\n“ ou „^J“ peuvent en particulier être déposés comme (parties de) marques verbales. 9 Cf. CREPI, sic! 2000, 313 – JANSSEN PHARMACEUTICA.

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Exemples de reproductions admises :

- CH 609 069, cl. 3

- CH 634 580, cl. 36

3.2.5 Hologramme

Lorsque l’hologramme est constitué par l’image d’un seul objet (qui ne se modifie pas), la reproduction doit représenter cet objet soit en trois dimensions, soit sous différents angles. Lorsque, suivant l’angle de vue, l’hologramme représente plusieurs objets ou un objet qui se modifie, la demande d’enregistrement doit comprendre des reproductions de chacun de ces objets.

Le type de marque doit être indiqué dans la demande d’enregistrement, par exemple de la manière suivante : « cette marque consiste en un hologramme » ou « marque-hologramme » (art. 10 al. 3 OPM).

3.2.6 Marque de couleur (abstraite)

Lors du dépôt d’une marque de couleur, les conditions cumulatives suivantes doivent être remplies pour éviter toute confusion avec une marque figurative :

- sous la rubrique « revendication de couleur », la(es) désignation(s) de couleurs revendiquées doivent être mentionnées et précisées par un standard de couleur internationalement reconnu (p. ex. : Pantone, RAL ou NCS) ;

- sous les rubriques « marque » ou « remarques » doit figurer l’indication « marque de couleur » (art. 10 al. 3 OPM) ;

- une reproduction de cette couleur (maximum 8 × 8 cm) doit figurer dans la demande d’enregistrement (art. 10 al. 2 OPM).

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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S’il y a pluralité de couleurs, il est possible d’indiquer, lors du dépôt, la proportion occupée par chaque couleur ; l’indication d’un pourcentage n’est pas forcément nécessaire. En l’absence d’une indication du rapport d’utilisation, l’examen de la marque se fondera sur la répartition des couleurs, telle qu’elle ressort de la reproduction.

3.2.7 Motif

Lors du dépôt d’un motif, les conditions cumulatives suivantes doivent être remplies pour éviter toute confusion avec une marque figurative :

- sous les rubriques « marque » ou « remarques » doit figurer l’indication « motif » (art. 10 al. 3 OPM) ;

- une reproduction de ce motif (maximum 8 × 8 cm), composé d’un extrait d’un dessin qui se répète en principe de manière illimitée, doit être remis avec la demande d’enregistrement (art. 10 al. 2 OPM).

3.2.8 Marque de position

Une marque de position se caractérise par un élément immuable (signe de base) toujours placé sur le produit dans la même position10. La reproduction doit permettre de définir clairement l’objet de la protection (signe de base), à savoir pour quelle partie de l’objet représenté la protection à titre de marque est demandée. A cette fin, le déposant peut par exemple utiliser des traits pointillés pour reproduire les parties de l’objet qui ont pour seule fonction de montrer la position et qui sont, de ce fait, exclues de la protection. Il peut ajouter des clarifications dans la demande d’enregistrement.

Une marque de position ne peut être demandée que pour les produits ou les services relevant de la même classe qui sont susceptibles d’être représentés entièrement ou partiellement11, sinon l’objet de la protection ne peut pas être clairement défini.

Pour éviter toute confusion avec un autre type de marque, il faut indiquer dans la demande d’enregistrement qu’il s’agit d’une marque de position (art. 10 al. 3 OPM).

3.2.9 Marque de mouvement

La reproduction doit mettre en évidence le mouvement pour lequel la protection à titre de marque est requise (art. 10 OPM). Il faut remettre à l’Institut des reproductions des différentes séquences du mouvement ; de plus, il convient d’indiquer dans la demande d’enregistrement la durée, la/les direction(s) et la fréquence (p. ex. « de manière continue ») du mouvement.

Pour éviter toute confusion avec un autre type de marque, il faut indiquer dans la demande d’enregistrement qu’il s’agit d’une marque de mouvement (art. 10 al. 3 OPM).

10 Cf. ATF 143 III 127, consid. 3.3.3 – Semelle de chaussures (marque de position). 11 P. ex. la représentation d’une poche arrière pour des « jeans » (cl. 25).

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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Exemple :

CH 585 720, cl. 35 et 41, remarque publiée (traduction) : « La marque consiste en une séquence d'images animées de deux secondes, débutant par un logo représentant une feuille de trèfle qui se transforme progressivement en un personnage dessiné, se tenant d’abord sur ses deux jambes et étendant les bras horizontalement, puis enfin repliant la jambe gauche et levant le bras droit, en présentant un visage souriant. A droite de la première image figure le texte ‘klee blatt’, et à droite de la dernière image le texte ‘Coaching für junge Erwachsene’ ».

3.2.10 Marque olfactive

Actuellement, aucun moyen technique ne permet de respecter l’exigence de la représentation graphique au sens de l’art. 10 OPM (cf. ch. 3.2, p. 58) pour une marque olfactive12. Une formule chimique, une description verbale, un échantillon de l’odeur ne le permettent pas. Il en va de même de la combinaison de ces éléments (cf. ch. 3.2, p. 58). Pour éviter toute confusion avec d’autres types de marques, il faut préciser « marque olfactive » dans la demande d’enregistrement (art. 10 al. 3 OPM).

3.3 Catégorie de marque

Concernant la catégorie de marque, une distinction est faite entre marque individuelle, marque de garantie, marque collective et marque géographique. Lorsqu’une marque ne doit pas être enregistrée en tant que marque individuelle, il est nécessaire de mentionner la catégorie de la marque dans la demande d’enregistrement (art. 9 al. 2 let. c et cbis OPM). Les modifications ultérieures de la catégorie de marque entraînent généralement un report de la date de dépôt (cf. ch. 3.7, p. 66). Pour les marques de garantie, les marques collectives et les marques géographiques, le déposant doit remettre un règlement correspondant à l’Institut (art. 23 al. 1 et art. 27c LPM)13.

3.4 Revendication d’une priorité

Le droit à la marque appartient à celui qui la dépose le premier (concernant la date de dépôt, cf. ch. 2.2, p. 57). La LPM prévoit trois exceptions au principe de la priorité découlant du dépôt (art. 6 LPM). Dans les cas de la priorité au sens de la CUP, de la priorité découlant d’un droit de réciprocité et de la priorité découlant d’une exposition, une date antérieure peut être revendiquée comme date de dépôt.

12 TAF B-4818/2010, consid. 6.2.2 – Odeur d’amandes grillées (marque olfactive). 13 Pour plus de détails, cf. Partie 5, ch. 10.2, p. 212 (pour les marques collectives), Partie 5, ch. 10.3, p. 213 (pour les marques de garantie) et Partie 5, ch. 11.5, p. 216 (pour les marques géographiques).

Partie 2 – Procédure d’enregistrement

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3.4.1 Priorité au sens de la CUP

La revendication d’une priorité découlant d’un dépôt effectué dans un Etat membre de la CUP n’est possible que si ce dépôt n’est pas antérieur de plus de six mois au dépôt suisse (art. 4 let. C al. 1 CUP en relation avec l’art. 7 LPM). Ce délai commence à courir le jour du dépôt de la première demande (art. 4 let. C al. 2 CUP). Par exemple, si la première demande a été déposée à l’étranger le 3 mars, la demande suisse doit être déposée au plus tard le 3 septembre à minuit. Le déposant doit remettre à l’Institut une déclaration de priorité dans les 30 jours à compter du dépôt de la demande en Suisse (art. 4 let. D al. 1 CUP en relation avec l’art. 9 LPM et l’art. 14 al. 1 OPM). Si l’un des délais susmentionnés n’est pas observé, le droit de priorité s’éteint (art. 9 al. 2 LPM en relation avec l’art. 14 al. 1 OPM). Ceci n’a aucune incidence sur le dépôt effectué en Suisse, la date de dépôt retenue étant alors celle du jour où la marque a été déposée en Suisse (art. 29 LPM). N’étant soumise à aucune forme particulière, la revendication de priorité se fait généralement sous le chiffre correspondant de la demande d’enregistrement, en indiquant la date du premier dépôt ainsi que le pays dans lequel celui-ci a été effectué (art. 12 al. 1 OPM).

La présentation d’un document de priorité n’est pas obligatoire. Dans les cas peu clairs, l’Institut peut toutefois exiger qu’un document de priorité soit produit14. C’est par exemple le cas lorsqu’une priorité partielle est revendiquée et qu’il ne ressort pas clairement de la correspondance avec le déposant ou le mandataire pour quels produits ou services la priorité est revendiquée. L’Institut exige aussi la présentation d’un document de priorité lorsque les indications relatives à la priorité sur la demande d’enregistrement semblent erronées ou lacunaires. Le déposant doit produire le document de priorité dans un délai de six mois à compter de la date du dépôt (art. 14 al. 1 OPM)15. Si le déposant ne produit par les documents nécessaires, le droit de priorité s'éteint (art. 14 al. 1 OPM). La poursuite de la procédure est toutefois possible dans le cas où ce délai ne serait pas respecté16.

Le document de priorité doit être rédigé en français, en allemand, en italien ou en anglais (art. 3 al. 2 et 14 al. 3 OPM). Si le document est rédigé dans une autre langue, l’Institut impartit un délai au déposant pour le faire traduire (art. 3 al. 2 OPM). Le document de priorité remis à l’Institut doit avoir été établi par l’autorité compétente17.

Un simple certificat de dépôt ne constitue pas un document de priorité suffisant parce qu’il n’apporte pas la preuve que l’autorité compétente a entrepris un examen formel après le dépôt et attribué une date de dépôt à la demande.

Le titulaire de la demande d’enregistrement ou de la marque donnant naissance au droit de priorité et le déposant en Suisse doivent être identiques, sous réserve du transfert de la

14 Cf. art. 9 LPM en relation avec art. 14 al. 1 OPM, de même que message « Swissness », p. 7783. 15 L’Institut émet une notification en temps utile pour permettre au déposant de respecter le délai de remise du document de priorité. 16 Cf. CREPI, sic! 2006, 182 – KEW. 17 Si la demande est envoyée par courriel à tm.admin@ekomm.ipi.ch, le document de priorité doit être joint en annexe (PDF) (voir Partie 1, ch. 5.1, p. 27).

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demande d’enregistrement ou de la marque ou du transfert du droit de priorité18. En outre, les deux objets doivent être identiques ou ne pas comporter, dans l’impression d’ensemble qui s’en dégage, de différences essentielles (art. 4 let. C al. 4 CUP).

Si la liste des produits ou des services de la demande suisse est plus large que celle du premier dépôt, le déposant ne peut revendiquer qu’une priorité partielle (couvrant les produits ou les services identiques) et doit l’indiquer dans la rubrique correspondante de la demande d’enregistrement. En revanche, si la liste des produits ou des services du premier dépôt est plus étendue que celle contenue dans la demande suisse, le déposant peut alors revendiquer en Suisse la priorité pour tous les produits ou les services.

3.4.2 Priorité découlant d’un droit de réciprocité

Si le premier dépôt n’a pas été effectué dans un Etat membre de la CUP, le déposant ne peut revendiquer la priorité que si l’Etat en question accorde la réciprocité à la Suisse (art. 7 al. 2 LPM). Un grand nombre d’Etats non-membres de la CUP ayant signé l’Accord sur les ADPIC (dont l’art. 2 prévoit l’application des dispositions matérielles de la CUP), l’art. 7 al. 2 LPM n’est quasiment plus appliqué en pratique19.

S’agissant de la procédure de revendication d’une priorité découlant du principe de réciprocité, voir ch. 3.4.1, p. 64.

3.4.3 Priorité découlant d’une exposition

Aux conditions de l’art. 8 LPM, il est possible de se prévaloir de la date de présentation de produits ou de services dans une exposition officielle ou officiellement reconnue au sens de la Convention concernant les expositions internationales (RS 0.945.11) comme date de priorité.

La procédure de revendication de la priorité découlant d’une exposition ne diffère pas de celle à suivre pour obtenir la priorité au sens de la CUP (art. 9 LPM), la déclaration de priorité devant toutefois comprendre en plus la désignation exacte de l’exposition (art. 13 OPM).

A la différence du droit des brevets, la priorité découlant d’une exposition n’a qu’une importance pratique minime en droit des marques.

3.5 Procédure d’examen accélérée

La procédure d’examen accélérée est soumise à une demande (art. 18a OPM) et au paiement de la taxe de dépôt, de la surtaxe pour classe supplémentaire et de la taxe pour examen selon la procédure accélérée. La demande n’est réputée présentée que lorsque ces

18 L’Institut accepte de transférer le droit de priorité parce que l’inscription de la priorité au registre ne crée qu’une simple présomption dans un procès ordinaire. Dans l’ATF 42 II 404, le Tribunal fédéral a nié la possibilité de transférer le seul droit de priorité. Une partie de la doctrine considère également que ce droit est accessoire et qu’il ne peut être transféré qu’avec la marque. 19 L’art. 12 al. 3 OPM, en vertu duquel l’Institut tient une liste des Etats qui accordent la réciprocité à la Suisse au sens de l'art. 7 al. 2 LPM, est donc devenu caduque et a été abrogé.

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trois taxes ont été payées (art. 18a al. 2 OPM). Jusqu’au paiement, la demande est examinée selon la procédure d’examen ordinaire.

3.6 Taxes

L’Institut est habilité à percevoir des taxes pour les actes qu’il accomplit durant la procédure d’enregistrement (art. 28 al. 3 LPM en relation avec l’art. 7 OPM). L’OTa-IPI fixe les modalités de paiement (art. 4 à 9) ainsi que le montant des taxes (Annexe I de l’OTa-IPI).

La taxe de dépôt et la surtaxe pour classe supplémentaire sont dues lors du dépôt de la marque et doivent être payées dans le délai fixé par l’Institut (art. 18 al. 1 et 3 OPM). Celui-ci rejette la demande d’enregistrement en cas de paiement tardif (art. 30 al. 2 let. b LPM). La taxe demeure néanmoins due. Une taxe payée tardivement n’est donc pas remboursée (cf. notamment Partie 1, ch. 11.3, p. 54).

Lorsque la liste des produits ou des services pour lesquels la protection est revendiquée comporte plus de trois classes, le déposant doit s’acquitter d’une taxe pour chaque classe supplémentaire. Si des classes supplémentaires sont ajoutées en cours de procédure d’enregistrement, le déposant doit s’acquitter des surtaxes y relatives dans le délai imparti. Ici aussi, le non-respect du délai de paiement conduit au rejet de la demande. Le rejet porte sur la totalité de la demande, car l’Institut ne peut pas décider pour quelles classes le signe doit être protégé. Si des classes sont supprimées au cours de la procédure d’enregistrement, la surtaxe déjà payée n’est pas remboursée.

3.7 Modification de la marque : report de la date de dépôt

Conformément à l’art. 29 al. 2 LPM, la modification de la marque entraîne un report de la date de dépôt lorsque :

- le signe est remplacé par un autre, y compris les modifications du type et de la catégorie de marque20 ;

- le signe est modifié de manière essentielle, autrement dit lorsque la modification permet l’enregistrement de la marque21 ou qu’un élément déterminant pour l’impression générale qui se dégage du signe est supprimé, ajouté ou modifié ;

- le champ de protection du signe est étendu, par exemple lorsque le déposant renonce à revendiquer une couleur ou que la liste des produits ou des services est étendue (il n’y a pas d’extension de la liste quand le déposant se contente de préciser des termes ou qu’il attribue des produits ou des services classés incorrectement à une autre classe).

20 Cf. CREPI MA-RS 01/95, consid. 3 – MEDISCUS MONARCH. Le seul cas où la date de dépôt n’est pas reportée est lorsqu’une marque collective est modifiée en marque individuelle, le déposant pouvant (co-)utiliser les deux catégories de marques et leur fonction n’étant pas fondamentalement différente. 21 Seule exception : la formulation d’une revendication de couleur négative pour les signes qui contiennent un élément susceptible d’être confondu avec la croix suisse ou le signe protégé de la Croix-Rouge (cf. Croix fédérale et emblème de la Croix-Rouge dans les marques et dessins et modèles : nouvelle pratique, sic! 2000, 553).

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Est réputée nouvelle date de dépôt la date du cachet de la poste apposé sur l’écrit contenant ces modifications ou la date à laquelle la demande, envoyée par courriel à tm.admin@ekomm.ipi.ch, arrive sur le système informatique de l’Institut (cf. ch. 2.2, p. 57).

3.8 Publication et durée de validité

Quand une marque est enregistrée, les données déterminantes sont publiées (art. 38 LPM, art. 19 et 42 OPM en relation avec l’art. 40 OPM). L’organe de publication de l’Institut (art. 43 OPM) est Swissreg, disponible sous https://www.swissreg.ch.

La durée de validité de l’enregistrement est de dix ans à compter de la date de dépôt (art. 10 al. 1 LPM).

4. Liste des produits ou des services

4.1 Bases légales

En vertu du principe de spécialité, une marque n’est pas protégée de façon absolue mais uniquement pour des produits ou des services déterminés. L’art. 11 OPM prévoit que les produits ou les services pour lesquels la protection du signe est revendiquée doivent être désignés en des termes précis, ceci afin de garantir la sécurité juridique.

Le classement des produits et des services permet aux milieux intéressés de chercher efficacement les marques enregistrées et de déterminer si un risque de conflit existe. La description rigoureuse des produits et des services ainsi que leur classement correct permettent de définir l’objet et le champ de protection des marques enregistrées. Une définition précise de l’objet de la protection permet entre autres de déterminer pour quels produits ou services la marque doit être utilisée (art. 11 al. 1 LPM)22.

En tant que membre d