272Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG)
vom 24. März 2000 (Stand am 1. Juni 2004)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19982, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein interna tionales Verhältnis vorliegt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit:
a. auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts; b. nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und
Konkurs; c. auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.
2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften
Art. 2 Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vor sieht. 2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
Art. 3 Wohnsitz und Sitz 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a. für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz; b. für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz;
AS 2000 2355 1 SR 101 2 BBl 1999 2829 3 SR 281.1
1
272 Zivilrechtspflege
c. für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern; d. für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des
Bundes ein Gericht an deren Sitz. 2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch4 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Art. 4 Aufenthaltsort 1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.
Art. 5 Niederlassung Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
Art. 6 Widerklage 1 Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Wider klage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. 2 Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
Art. 7 Klagenhäufung 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. 2 Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
Art. 8 Interventions- und Gewährleistungklage Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbe sondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes des Hauptprozesses vorsehen.
Art. 9 Gerichtsstandsvereinbarung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehen den oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts
SR 210
2
4
272Gerichtsstandsgesetz
anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben werden. 2 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung gleichgestellt sind:
a. Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie namentlich Telex, Telefax und E-Mail;
b. eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien. 3 Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand aufweist.
Art. 10 Einlassung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständig keit zu erheben. 2 Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 11 Freiwillige Gerichtsbarkeit In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände 1. Abschnitt: Personenrecht
Art. 12 Persönlichkeits- und Datenschutz Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:
a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b. Begehren um Gegendarstellung; c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19925 über den Datenschutz.
Art. 13 Verschollenerklärung Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohn sitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
SR 235.1
3
5
272 Zivilrechtspflege
Art. 14 Berichtigung des Zivilstandsregisters Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des Registers zwingend zuständig.
2. Abschnitt: Familienrecht
Art. 15 Eherechtliche Begehren und Klagen 1 Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
a. Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der angeordneten Massnahmen;
b. Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe; c. Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von
Artikel 18; d. Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungs
urteils. 2 Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin zwingend zuständig.
Art. 16 Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der Klage zwingend zuständig.
Art. 17 Unterhalts- und Unterstützungsklagen Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für:
a. Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Fest legung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16;
b. Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.
3. Abschnitt: Erbrecht
Art. 18 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinander setzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes
4
272Gerichtsstandsgesetz
vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden. 2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohn sitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte am Sterbeort.
4. Abschnitt: Sachenrecht
Art. 19 Grundstücke 1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, ist zuständig für:
a. dingliche Klagen; b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentüme
rinnen; c. andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Über
tragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
2 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.
Art. 20 Bewegliche Sachen Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig.
5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen
Art. 21 Grundsatz 1 Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
a. der Konsument oder die Konsumentin; b. die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen;
SR 211.412.11
5
6
272 Zivilrechtspflege
c. die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entste hung der Streitigkeit.
Art. 22 Verträge mit Konsumenten 1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
a. für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohn sitz oder Sitz einer der Parteien;
b für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Ver brauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruf lichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Art. 23 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen 1 Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbe hörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig. 2 Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.
Art. 24 Arbeitsrecht 1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. 2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeit nehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19897 stützen, ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsnieder lassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abge schlossen wurde, zuständig. 3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätz lich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.
SR 823.11
6
7
272Gerichtsstandsgesetz
6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung
Art. 25 Grundsatz Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgs ort zuständig.
Art. 26 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig. 2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs gesetzes vom 19. Dez. 19588; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
Art. 27 Massenschäden Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbe kanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.
Art. 28 Adhäsionsklage Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt vorbehalten.
7. Abschnitt: Handelsrecht
Art. 29 Gesellschaftsrecht Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
Art. 29a9 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200310 stützen, ist das Gericht am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger zuständig.
8 SR 741.01 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit
1. Juli 2004 (SR 221.301). 10 SR 221.301
7
272 Zivilrechtspflege
Art. 30 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot 1 Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesell schaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohn sitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig. 2 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.
Art. 31 Anleihensobligationen Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihens obligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.
Art. 32 Anlagefonds Für Klagen der Anleger11 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträ ger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.
4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen
Art. 33 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.
5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit
Art. 34 1 Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeit punkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.
11 Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.
8
272Gerichtsstandsgesetz
6. Kapitel: Identische und in Zusammenhang stehende Klagen
Art. 35 Identische Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit ent schieden hat. 2 Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständig keit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Art. 36 In Zusammenhang stehende Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat. 2 Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung
Art. 37 Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Hängige Verfahren Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichts stand bestehen.
Art. 39 Gerichtsstandsvereinbarung Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.
9
272 Zivilrechtspflege
Art. 40 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200112
12 BRB vom 7. Sept. 2000 (AS 2000 2364)
10
272Gerichtsstandsgesetz
Anhang
Änderung von Bundesgesetzen
1. Bundesrechtspflegegesetz13
Ingress ...
Art. 41 Abs. 2 ...
2. Zivilgesetzbuch14
Ingress ...
Art. 28b, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 135 Abs. 1 ...
Art. 180 und 186 Aufgehoben
Art. 190 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben
Art. 194 Aufgehoben
13 SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 14 SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
11
272 Zivilrechtspflege
Art. 220 Abs. 3 ...
Art. 253 Aufgehoben
Art. 279 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 ... 2 und 3 Aufgehoben
Art. 538 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben
Art. 551 Abs. 1 und 3 ... 3 Aufgehoben
Art. 712l Abs. 2 ...
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199115 über das bäuerliche Bodenrecht
Ingress ...
Art. 82 Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198316 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Ingress ...
15 SR 211.412.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 16 SR 211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
12
272Gerichtsstandsgesetz
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz ...
5. Obligationenrecht17
Art. 40g Aufgehoben
Art. 92 Abs. 2 ...
Art. 226l, 274b, 343 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 361 Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben
Art. 642 Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 981 Randtitel und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben
Art. 1072 Abs. 1 ...
Art. 1165 Abs. 4 Aufgehoben
SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
13
17
272 Zivilrechtspflege
6. Bundesgesetz vom 28. März 190518 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post
Art. 19 Aufgehoben
7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198519 über die landwirtschaftliche Pacht
Ingress ...
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 2 ... 2 Aufgehoben
8. Bundesgesetz vom 2. April 190820 über den Versicherungsvertrag
Ingress ...
Art. 46a ...
9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199221
Ingress ...
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben
18 SR 221.112.742 19 SR 221.213.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 20 SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 21 SR 231.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
14
272Gerichtsstandsgesetz
Art. 65 Abs. 3 Aufgehoben
10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199222
Ingress ...
Art. 58 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 ... 1 und 2 Aufgehoben
Art. 59 Abs. 3 Aufgehoben
11. Patentgesetz vom 25. Juni 195423
Ingress ...
Art. 75, 78, 86 Abs. 3 Aufgehoben
12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197524
Ingress ...
Art. 41 und 47 Aufgehoben
22 SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 23 SR 232.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 24 SR 232.16. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
15
272 Zivilrechtspflege
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199225 über den Datenschutz
Ingress ...
Art. 15 Abs. 4 ...
14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198626 gegen den unlauteren Wettbewerb
Ingress ...
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 ... 1 Aufgehoben
15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199527
Ingress ...
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198328
Ingress ...
Art. 24 Aufgehoben
25 SR 235.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 26 SR 241. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 27 SR 251. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 28 SR 732.44. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
16
272Gerichtsstandsgesetz
17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195829
Ingress ...
Art. 84 Aufgehoben
18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195730
Ingress ...
Art. 4 Aufgehoben
Art. 95 Abs. 1 erster Satzteil ...
19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199031 über die Anschlussgleise
Ingress ...
Art. 21 Abs. 4 ...
29 SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 30 SR 742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 31 SR 742.141.5. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
17
272 Zivilrechtspflege
20. Bundesgesetz vom 29. März 195032 über die Trolleybusunternehmungen
Ingress ...
Art. 15 Abs. 3 Aufgehoben
21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196333
Ingress ...
Art. 40 Aufgehoben
22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199734
Ingress ...
Gliederungstitel vor Art. 16 ...
Sachüberschrift zu Art. 16 Aufgehoben
Art. 17 Aufgehoben
32 SR 744.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 33 SR 746.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 34 SR 783.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
18
272Gerichtsstandsgesetz
23. Postgesetz vom 30. April 199735
Ingress ...
Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben
24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199736
Ingress ...
Art. 19 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198937
Ingress ...
Gliederungstitel vor Art. 10 ...
Art. 10 Abs. 1 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23 ...
Art. 23 Abs. 1 Aufgehoben
35 SR 783.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 36 SR 784.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 37 SR 823.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
19
272 Zivilrechtspflege
26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193038 über die Handelsreisenden
Ingress ...
Art. 11 Aufgehoben
27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199439
Ingress ...
9. Kapitel (Art. 68) Aufgehoben
28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197840
Ingress ...
Gliederungstitel vor Art. 26 ...
Art. 28 und 29 Aufgehoben
38 [AS 10 219, 2000 2355 Anhang Ziff. 26. AS 2002 3080 Art. 20]. Siehe heute: das BG vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1).
39 SR 951.31. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 40 SR 961.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
20