Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
Änderung vom 9. Oktober 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981,
beschliesst:
I
Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:
Änderung eines Ausdrucks 1 In Artikel 4 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geis tiges Eigentum» durch «Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigen tum (Institut)» ersetzt. 2 In den Artikeln 5 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1, 24 Absatz 1, 25 Absatz 3, 27 Absatz 2, 46a Absätze 1 und 4 Buch stabe a, 47 Absatz 1, 49 Absatz 1, 56 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Ab satz 1, 59c, 60 Absatz 1, 63 Absatz 1, 63a Absatz 1, 64 Absatz 1, 65, 88, 99 Absatz 2, 110, 112 Buchstabe b, 114 Absatz 2, 117, 118, 120, 122 Absätze 1 und 2, 123, 130, 131 Absatz 1, 132, 133 Absatz 1, 134, 135, 137, 138, 140f Absatz 2, 140g, 140i Absätze 1 Buchstabe a und 3 sowie Artikel 140l Absatz 1 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum» durch «Institut» ersetzt.
Art. 46a Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 59c
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 1 Das Institut veröffentlicht: ... 3 Der Bundesrat bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 133 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
1 BBl 1998 1529 2 SR 232.14
1999-4148 1363
Patentgesetz AS 1999
Gliederungstitel vor Art. 140a
Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Art. 140a
A. Grundsatz 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). 2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.
Art. 140c Abs. 2 und 3 2 Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt. 3 Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.
Art. 140k Abs. 1 Bst. a 1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn: a. es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147
Absatz 1 erteilt worden ist;
Gliederungstitel vor Art. 140n
2. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 140n 1 Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutz zertifikat (Zertifikat). 2 Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.
1364
II
Patentgesetz AS 1999
C. Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzen schutzmittel I. Genehmigung vor dem Inkraft treten
II. Erloschene Patente
Art. 146 1 Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19983 dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Geneh migung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde. 2 Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
Art. 147 1 Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19984 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer er loschen sind. 2 Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats. 3 Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück. 4 Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 9. Oktober 1998 Nationalrat, 9. Oktober 1998
Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
3 AS 1999 1363 4 AS 1999 1363
1365
Patentgesetz AS 1999
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 28. Januar 1999 unbenützt abge laufen.5
2 Es wird auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.
31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 9544 Der Bundeskanzler: François Couchepin
BBl 1998 4805
1366
5