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Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 - UrhG-Nov 2005) (BGBl. I Nr. 22/2006)

 BUNDESGESETZBLATT

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 16. Februar 2006 Teil I

22. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005 (NR: GP XXII AB 1240 S. 129.) [CELEX-Nr.: 32001L0084]

22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz- Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2003, wird geändert wie folgt:

Nach § 16a wird der folgende § 16b eingefügt:

„Folgerecht § 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden

Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:

4% von den ersten 50.000 EUR, 3% von den weiteren 150.000 EUR, 1% von den weiteren 150.000 EUR,

0,5% von den weiteren 150.000 EUR, 0,25% von allen weiteren Beträgen;

die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR. (2) Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 3.000

EUR beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler - als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke, 1. die vom Urheber selbst geschaffen worden sind, 2. die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der

Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,

3. die sonst als Originale angesehen werden. (4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor

weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 EUR nicht übersteigt.“

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2. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gestattet der nach Abs. 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

3. Im § 42 Abs. 6 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden Sätze:

„Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.“

4. Im § 42 Abs. 8 hat die Einleitung zu lauten:

„Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:“

5. § 42b Abs. 3 Z 1 hat zu lauten:

„1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“

6. In § 59b Abs. 1 werden die Wortfolgen „der Schiedsstelle (Art. III UrhG-Nov 1980)“ und „Die Schiedsstelle“ durch „dem Schlichtungsausschuss (§ 36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und „Der Schlichtungsausschuss“ ersetzt.

7. Der bisherige Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird der folgende Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem Tod des Urhebers, bei einem von mehreren Urhebern geschaffenen Werk jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.“

8. § 69 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat.“

9. Dem § 87b wird der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Vertreter des Kunstmarkts, die an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung im Sinn des § 16b Abs. 2 beteiligt waren, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können. Der Anspruch erlischt, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.“

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Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit Art. I Z 1, 7 und 9 wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. Nr. L 272 vom 13. 10. 2001, Seite 32, angepasst.

Artikel III In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 59b Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft; im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 60 Abs. 2 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel IV Übergangsbestimmungen

(1) § 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werke, die vor dem In-Kraft- Treten dieses Bundesgesetzes geschaffen worden sind.

(2) § 38 Abs. 1a in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und § 69 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. 12. 2005 begonnen worden ist.

(3) § 38 Abs. 1a zweiter bis vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß auch für den Anspruch des Urhebers nach Art. VI Abs. 3 Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

(4) § 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum der durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996, bewirkte Verlängerung der Schutzfrist; dem Urheber und den in § 69 Abs. 1 UrhG genannten Personen steht hiefür kein Vergütungsanspruch im Sinn des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972 beziehungsweise Art. VIII Abs. 3 UrhG- Nov 1996 zu.

Artikel V Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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