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Gesetz zur Reform des Geschmackmusterrechts (Geschmackmusterreformgesetz)

 Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 11

390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über den rechtlichen

Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Schutzvoraussetzungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Geschmacksmusterschutz

§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse

§ 5 Offenbarung

§ 6 Neuheitsschonfrist

Abschnitt 2

Berechtigte

§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster

§ 8 Formelle Berechtigung

§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten

§ 10 Entwerferbenennung

Abschnitt 3

Eintragungsverfahren

§ 11 Anmeldung

§ 12 Sammelanmeldung

§ 13 Anmeldetag

§ 14 Ausländische Priorität

§ 15 Ausstellungspriorität

§ 16 Prüfung der Anmeldung

§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 18 Eintragungshindernisse

§ 19 Führung des Registers und Eintragung

§ 20 Bekanntmachung

§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 22 Einsichtnahme in das Register

§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe- schwerde

§ 24 Verfahrenskostenhilfe

§ 25 Elektronisches Dokument

§ 26 Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 4

Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes

§ 28 Aufrechterhaltung

Abschnitt 5

Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens

§ 29 Rechtsnachfolge

§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah- ren

§ 31 Lizenz

§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster

Abschnitt 6

Nichtigkeit und Löschung

§ 33 Nichtigkeit

§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten

§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung

§ 36 Löschung

Abschnitt 7

Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen

§ 37 Gegenstand des Schutzes

§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit

§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

§ 41 Vorbenutzungsrecht

Abschnitt 8

Rechtsverletzungen

§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

§ 43 Vernichtung und Überlassung

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 45 Entschädigung

§ 46 Auskunft

§ 47 Urteilsbekanntmachung

§ 48 Erschöpfung

§ 49 Verjährung

Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts

(Geschmacksmusterreformgesetz)*)

Vom 12. März 2004

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28).

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 391

§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 51 Strafvorschriften

Abschnitt 9

Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen

§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen

§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 54 Streitwertbegünstigung

Abschnitt 10

Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

§ 56 Einziehung, Widerspruch

§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

Abschnitt 11

Besondere Bestimmungen

§ 58 Inlandsvertreter

§ 59 Geschmacksmusterberühmung

§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

§ 61 Typografische Schriftzeichen

Abschnitt 12

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 62 Weiterleitung der Anmeldung

§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks- musters

Abschnitt 13

Übergangsvorschriften

§ 66 Anzuwendendes Recht

§ 67 Rechtsbeschränkungen

A b s c h n i t t 1

S c h u t z v o r a u s s e t z u n g e n

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimen- sionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug- nisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;

2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Er- zeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Compu- terprogramm gilt nicht als Erzeugnis;

3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehre- ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammen- gebaut werden kann;

4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver- wendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Repa- ratur;

5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetrage- ne Inhaber des Geschmacksmusters.

§ 2

Geschmacksmusterschutz

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gel- ten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwe- sentlichen Einzelheiten unterscheiden.

(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamtein- druck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Ent- werfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

§ 3

Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz

(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind

1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus- schließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangs- läufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder ver- bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlos- sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.

392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 4

Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestim- mungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Vor- aussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

§ 5

Offenbarung

Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

§ 6

Neuheitsschonfrist

Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Ent- werfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffent- lichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

A b s c h n i t t 2

B e r e c h t i g t e

§ 7

Recht auf das Geschmacksmuster

(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Aus- übung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertrag- lich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 8

Formelle Berechtigung

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und ver- pflichtet.

§ 9

Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten

(1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über- tragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen. Wer von mehreren Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntma- chung des Geschmacksmusters durch Klage geltend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung des Geschmacksmusters bösgläubig war.

(3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha- berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintra- gung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof- fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.

(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge- mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfah- rens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft als Folge dieses Verfahrens werden in das Register für Geschmacksmuster (Register) eingetragen.

§ 10

Entwerferbenennung

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt und im Register als Ent- werfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergeb- nis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

A b s c h n i t t 3

E i n t r a g u n g s v e r f a h r e n

§ 11

Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacks- musters in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministe- riums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 393

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1. einen Antrag auf Eintragung,

2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und

4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge- schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterab- schnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungser- fordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma- chung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,

3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren- klassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist,

4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,

5. die Angabe eines Vertreters.

(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Ge- schmacksmusters.

(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu- rücknehmen.

§ 12

Sammelanmeldung

(1) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zu- sammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam- melanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unbe- rührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patent- kostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wä- ren, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

§ 13

Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszen- trum

eingegangen sind.

(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmelde- tages.

§ 14

Ausländische Priorität

(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Ge- schmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Akten- zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Inner- halb der Frist können die Angaben geändert werden.

(2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge- reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Aner- kennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüberein- kunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch neh- men, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi- nisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.

(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität in das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Ge- schmacksmusters in Anspruch genommen oder Anga- ben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nach- geholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht- zeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnah- me der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.

§ 15

Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch neh- men.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesminis- teriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Aus- stellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt ent- sprechend.

(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.

394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 16

Prüfung der Anmeldung

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob

1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und

2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,

3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und

4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder- nissen entspricht.

(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostenge- setzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.

(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammel- anmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahl- ten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be- stimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.

(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausrei- chender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzu- wenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweist.

(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Män- gel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor- derung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Män- geln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.

§ 17

Weiterbehandlung der Anmeldung

(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmus- teranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be- schluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung be- antragt und die versäumte Handlung nachholt.

(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacks- musteranmeldung einzureichen. Die versäumte Hand- lung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

§ 18

Eintragungshindernisse

Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausge- schlossen, so weist das Deutsche Patent- und Marken- amt die Anmeldung zurück.

§ 19

Führung des Registers und Eintragung

(1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

§ 20

Bekanntmachung

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiederga- be des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.

§ 21

Aufschiebung der Bekanntmachung

(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.

(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber inner- halb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ent- richtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Auf- schiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks- musters einzureichen.

(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.

(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf- schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Ge- schmacksmuster beschränkt werden.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 395

§ 22

Einsichtnahme in das Register

Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, be- steht, wenn

1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,

2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder

3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 23

Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundi- ges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patent- gesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ableh- nung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent- scheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsi- dent des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset- zes finden entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bun- despatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi- gen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset- zes finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts- beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden ent- sprechende Anwendung.

§ 24

Verfahrenskostenhilfe

In Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei- chende Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsge- bühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patent– gesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 25

Elektronisches Dokument

(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatent- gericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklä- rungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vor- gesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbei- tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektroni- sche Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerich- te oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so- bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat.

§ 26

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut- schen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, so- weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge- troffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel- dung und der Wiedergabe des Musters,

3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,

4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige- fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,

5. die Einteilung der Warenklassen,

6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließ- lich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und

7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittle- ren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Register- sachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen da- von sind jedoch

396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,

2. die Zurückweisung nach § 18,

3. die Löschung nach § 36,

4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung über die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und

5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach die- sem Gesetz.

(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Er- mächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechts- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

A b s c h n i t t 4

E n t s t e h u n g u n d D a u e r d e s S c h u t z e s

§ 27

Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Re- gister.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

§ 28

Aufrechterhaltung

(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Regis- ter eingetragen und bekannt gemacht.

(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Auf- rechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.

(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.

A b s c h n i t t 5

G e s c h m a c k s m u s t e r a l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s

§ 29

Rechtsnachfolge

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf andere übertragen werden oder übergehen.

(2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unter- nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster gehört, erfasst.

(3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacks- muster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

§ 30

Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann

1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson- dere verpfändet werden, oder

2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre- ckung sein.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechen- de Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

§ 31

Lizenz

(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Ge- schmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1. der Dauer der Lizenz,

2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,

3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt worden ist,

4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder

5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver- trags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verlet- zung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 397

Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Ver- letzungsverfahren anhängig macht.

(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre- ten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizen- zen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 32

Angemeldete Geschmacksmuster

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre- chend für die durch die Anmeldung von Geschmacks- mustern begründeten Rechte.

A b s c h n i t t 6

N i c h t i g k e i t u n d L ö s c h u n g

§ 33

Nichtigkeit

(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).

(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.

(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Ge- schmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Marken- amt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.

(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.

§ 34

Kollision mit anderen Schutzrechten

Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacks- musters kann verlangt werden,

1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zei- chen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Ver- wendung zu untersagen;

2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;

3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.

Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.

§ 35

Teilweise Aufrechterhaltung

Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben,

1. durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinha- ber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacks- musterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder

2. durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,

sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält.

§ 36

Löschung

(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht

1. bei Beendigung der Schutzdauer;

2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inha- ber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;

5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine ent- sprechende Eintragung in das Register.

A b s c h n i t t 7

S c h u t z w i r k u n g e n u n d S c h u t z b e s c h r ä n k u n g e n

§ 37

Gegenstand des Schutzes

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begrün- det, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so be- stimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ab- lauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzge- genstand nach der eingereichten Wiedergabe des Ge- schmacksmusters.

398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 38

Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang

(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechts- inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- fuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster er- streckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Be- nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Ge- staltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sei- nes Musters berücksichtigt.

(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be- kanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.

§ 39

Vermutung der Rechtsgültigkeit

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

§ 40

Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster

Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber

1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb- lichen Zwecken vorgenommen werden;

2. Handlungen zu Versuchszwecken;

3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver- kehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer- tung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;

4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;

5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparatu- ren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.

§ 41

Vorbenutzungsrecht

(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in

Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte An- stalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht wer- den. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.

(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmens- teil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

A b s c h n i t t 8

R e c h t s v e r l e t z u n g e n

§ 42

Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks- muster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Besei- tigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsge- fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver- pflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Her- ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent- schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Ver- letzers bleibt.

§ 43

Vernichtung und Überlassung

(1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswid- rig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.

(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange- messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverlet- zung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur An- spruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind ent- sprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswid- rigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstel- lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 399

nicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnah- men.

§ 44

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unterneh- mens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetz- lichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 45

Entschädigung

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs- sig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnis- mäßig großer Schaden entstehen würde und dem Ver- letzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschä- digung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertrag- lichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemes- sen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üb- lichen Umfang als erteilt.

§ 46

Auskunft

(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzüg- liche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande- rer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell- ten Erzeugnisse.

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil- prozessordnung angeordnet werden.

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- keiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began- genen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Ange- hörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet werden.

(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.

§ 47

Urteilsbekanntmachung

(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten

der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung er- lischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.

(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurtei- len. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündli- chen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozess- gericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.

§ 48

Erschöpfung

Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 49

Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen- dung.

§ 50

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei- ben unberührt.

§ 51

Strafvorschriften

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks- muster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zuge- stimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs- behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön- nen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprü- chen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafpro- zessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts- inhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Ver- langen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Be- kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

A b s c h n i t t 9

Ve r f a h r e n i n G e s c h m a c k s m u s t e r s t r e i t s a c h e n

§ 52

Geschmacksmusterstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel- tend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes- regierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan- desjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Geschmacksmustergerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Ge- schmacksmustergericht eines anderen Landes übertra- gen.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesge- bührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 53

Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrün- det werden, können abweichend von § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Ge- schmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht gel- tend gemacht werden.

§ 54

Streitwertbegünstigung

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Ge-

setz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt- schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit- werts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich- ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts- stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge- setzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geg- ner zu hören.

A b s c h n i t t 1 0

Vo r s c h r i f t e n ü b e r M a ß n a h m e n d e r Z o l l b e h ö r d e

§ 55

Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezem- ber 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel- fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu- wenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbe- hörden stattfinden.

(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtig- ten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft, Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 401

soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsge- heimnisse eingegriffen wird.

§ 56

Einziehung, Widerspruch

(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.

(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be- schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahm- ten Erzeugnisse aufrechterhält.

(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsin- haber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg- lich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 57

Zuständigkeiten, Rechtsmittel

(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz- direktion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wie- derholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld- verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti- ge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober- landesgericht.

(3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entspre- chend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

A b s c h n i t t 1 1

B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n

§ 58

Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder- lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken- amt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betref- fen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Geset- zes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustel- lungsbevollmächtigter bestellt worden ist.

(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertre- ter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermö- gensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäfts- raum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines sol- chen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Marken- amt seinen Sitz hat.

(4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel- lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

§ 59

Geschmacksmusterberühmung

Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu ge- ben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwen- dung der Bezeichnung stützt.

402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

§ 60

Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz

(1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr und für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt.

(3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut- zung eines Geschmacksmusters nach den bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü- tung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.

(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt war oder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet worden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstre- ckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtig- ten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenut- zung verlangen.

(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines Patents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert worden ist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekannt- machung der Eintragung der Anmeldung in das Muster- register nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergeset- zes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gleich.

(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstre- ckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt worden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsan- meldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat, geltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,

auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmel- dung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Ein- schränkungen benutzt werden, soweit die uneinge- schränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchti- gung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der be- rechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.

(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre- ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, das Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten mit den sich in entsprechender Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal- les und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im Ausland herge- stellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenut- zungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benut- zung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begrün- det worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berück- sichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen würde.

§ 61

Typografische Schriftzeichen

(1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtli- cher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge- reichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichen- gesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung.

(3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegen- über Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbieten können.

(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 403

dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die in Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutz- dauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.

A b s c h n i t t 1 2

G e m e i n s c h a f t s g e s c h m a c k s m u s t e r

§ 62

Weiterleitung der Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts- geschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) einge- reicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmoni- sierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

§ 63

Gemeinschafts- geschmacksmusterstreitsachen

(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge- schmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemein- schaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Ge- meinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus- schließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmus- terstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein- schaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerich- te zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes- justizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Lan- des obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacks- mustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechend anzuwenden.

§ 64

Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Arti- kel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle des Bundespatentgerichts erteilt.

§ 65

Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster be- nutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

A b s c h n i t t 1 3

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 66

Anzuwendendes Recht

(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- kel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeit- punkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.

(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfä- higkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacks- mustern können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Ge- schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.

(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.

(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre- chende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Ge- schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten- den Fassung gleichgestellt ist.

§ 67

Rechtsbeschränkungen

(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,

404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wie- derherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungs- form betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.

(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmel- dung oder Eintragung eines Geschmacksmusters begründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wur- den, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.

(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10 können nur für Geschmacksmuster geltend gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.

(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grund- mustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacks- mustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berück- sichtigt werden.

Artikel 2

Änderung von Gesetzen

(1) In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsver- fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter „Muster und Modelle“ durch das Wort „Geschmacksmuster“ ersetzt.

(2) In Artikel III wird dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, folgender Satz 2 angefügt:

„Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen Büro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammen- arbeitsvertrages übermittelt.“

(3) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10b des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

2. In den Nummern 5, 7 bis 12 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

3. In Nummer 13 wird die Angabe „und § 64 des Geschmacksmustergesetzes“ angefügt.

(4) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geän- dert:

1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmuster- gesetzes“ ersetzt.

2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmuster- gesetzes“ ersetzt.

(5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „ , dem Schriftzeichen- gesetz“ gestrichen.

2. § 12b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „ , dem Schriftzei- chengesetz“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 142 Mar- kengesetz“ ein Komma und die Angabe „§ 54 Geschmacksmustergesetz“ eingefügt.

(6) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

(7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt gefasst:

㤠28

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 405

2. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange- fügt:

„Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes). Diese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung.“

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4 Satz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 3“ ersetzt.

3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.

4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.“

(8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlän- dischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritäts- recht in Anspruch nehmen.

(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.

(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung die- sen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän- gert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.“

2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.“

3. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, so- weit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge- troffen sind.“

(9) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

b) In Nummer 9 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange- fügt:

„10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“

2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformati- onszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.“

3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2

1. beim Patentamt

2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundes- gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patent- informationszentrum eingegangen sind.“

4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.“

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie ent- gegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 7 oder 8“ durch die Angabe „§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schutz- hindernis“ die Angabe „gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9“ eingefügt.

6. In § 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „und dass für die Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist“ gestri- chen.

7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie die Form des Verfahrens in Markenangelegen- heiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,“.

406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

8. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent- kostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

9. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutz- erstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fäl- ligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.“

10. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab- satz 2 angefügt:

„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent- kostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“

11. In § 123 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- fügt:

„(3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos- tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.“

(10) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1 wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 werden in der Angabe zu Unter- abschnitt 3 die Wörter „Besondere Vorschriften für Urheberscheine und Patente für industrielle Muster“ durch die Angabe „(weggefallen)“ und die Angaben zu den §§ 16 bis 19 durch die Angabe „§§ 16 bis 19 (weggefallen)“ ersetzt.

b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu Unterab- schnitt 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestri- chen.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen“ gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Urheberscheine und Patente für industrielle Muster“ gestrichen.

4. Nach § 15 wird die Überschrift des Unterabschnitts 3 gestrichen.

5. Die §§ 16 bis 19 werden aufgehoben.

6. In Teil 1 Abschnitt 3 werden in der Überschrift des Unterabschnitts 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestrichen.

7. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

(11) Artikel 21 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen- tums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e aufgeho- ben.

2. Absatz 6 wird aufgehoben.

(12) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzei- chen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Ge- schmacksmuster“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des Geschmacksmustergesetzes.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische Schrift- zeichen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Num- mern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwend- bar.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebrauchs- muster, Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen“ durch die Wörter „Gebrauchs- muster und Geschmacksmuster“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschie- bung der Bildbekanntmachung die Erstreckungs- gebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu zahlen.“

5. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:

㤠15

Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens

des Geschmacksmusterreformgesetzes

(1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Ver- spätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zah- lung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Auf-

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 407

schiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge- schmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspä- tungszuschlag ist nicht zu zahlen.

(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Ver-

spätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.“

408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt III Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 334 100 bis 334 250 werden wie folgt gefasst:

bbb) Die Nummern 334 300 bis 334 450 werden wie folgt gefasst:

bb) Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

40 4

– mindes- tens 40

Erstreckungsgebühr

– für ein Geschmacksmuster................................................................... – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................

341 700 341 800

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild- bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:

60 70

6 – mindes-

tens 60

7 – mindes-

tens 70

30

3 – mindes-

tens 30

100

Anmeldeverfahren

– für ein Muster (§ 11 GeschmMG) – bei elektronischer Anmeldung........................................................... – bei Anmeldung in Papierform ............................................................

– für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG) – bei elektronischer Anmeldung...........................................................

– bei Anmeldung in Papierform............................................................

– für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG)..........................................................................................

– für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bild- bekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG).............................................

Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG)

341 000 341 100

341 200

341 300

341 400

341 500

341 600

IV. Geschmacksmustersachen 1. Anmeldeverfahren

(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.

Gebühr in Euro

GebührentatbestandNr.

120“.

Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 Mar- kenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG)....................................

„334 300

Gebühr in Euro

GebührentatbestandNr.

180“.

Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ..............

„334 100

Gebühr in Euro

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 409

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

cc) Abschnitt V wird aufgehoben.

25 50

70“.

Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 GeschmMG) pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg ............................................. pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg ........................................... pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg.........................................

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

344 100 344 200 344 300

330

50

360

50

390

50

420

50

Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr........................... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr......................... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr......................... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr......................... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

343 100 343 101

343 200 343 201

343 300 343 301

343 400 343 401

3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

90

50

120

50

150

50

180

50

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG

für das 6. bis 10. Schutzjahr – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 11. bis 15. Schutzjahr – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 16. bis 20. Schutzjahr – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

für das 21. bis 25. Schutzjahr – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung ......... – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer

Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................

342 100 342 101

342 200 342 201

342 300 342 301

342 400 342 401

150

15 – mindes-

tens 150

Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemel- deten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)

– für ein Geschmacksmuster...................................................................

– für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................

341 900

341 950

Gebühr in Euro

GebührentatbestandNr.

b) Teil B wird wie folgt gefasst:

4,5

1,5

Verfahren im Allgemeinen ...............................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf ............................................................ Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 200

402 210

2. Sonstige Klageverfahren

4,5

1,5

Verfahren im Allgemeinen................................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf ............................................................ Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 100

402 110

II. Klageverfahren 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG

500 EUR

50 EUR

200 EUR

Beschwerdeverfahren

1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchs- musterabteilung über den Löschungsantrag,

3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,

4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchs- ausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ......

gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss....................................................

in anderen Fällen .............................................................................................

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 Pat- KostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

401 100

401 200

401 300

B. Gebühren des Bundespatentgerichts

I. Beschwerdeverfahren

Gebühren- betrag/Ge- bührensatz

nach § 2 Abs. 2

i.V.m. § 2 Abs. 1

GebührentatbestandNr.

410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

1,5

4,5

1,5“.

Verfahren über den Antrag ..............................................................................

In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf ................................................................

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhand- lung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,

wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf ............................................................

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

402 300

402 310

402 320

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG)

Gebühren- betrag/Ge- bührensatz

nach § 2 Abs. 2

i.V.m. § 2 Abs. 1

GebührentatbestandNr.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 411

412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004

(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „eines Gebrauchsmusters,“ die Angabe „eines Ge- schmacksmusters“ und ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „ein Ge- schmacksmuster,“ gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz)“ durch die Angabe „im Geschmacksmustergesetz“ ersetzt.

3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10b des Ge- schmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

4. In § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1 und 3 wird die Angabe „§ 16 des Geschmacksmus- tergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 58 des Ge- schmacksmustergesetzes“ ersetzt.

(14) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fas- sung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor- den ist, werden die Wörter „im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacks- mustergesetz)“ durch die Wörter „im Geschmacks- mustergesetz“ ersetzt.

(15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti- kel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut- schen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel- dung.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“

(16) Das Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Wirkung einer internationalen Anmeldung

Eine internationale Hinterlegung und Eintragung auf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973

über den Schutz typografischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungs- bereich dieses Gesetzes als Anmeldung nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- sätze 1 und 2.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „Artikel 2“ ersetzt.

(17) Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Straf- gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird gestrichen.

(18) In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh- rungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die Angabe „des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung“ durch die Angabe „des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.

(19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 148 der Verord- nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.“

Artikel 3

Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2751), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „Schriftzeichensachen,“ gestri- chen.

2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Schriftzeichen-“ jeweils gestrichen.

3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden im Absatz 1 des Gebührentatbestandes die Wörter „Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkun- den“ durch das Wort „Geschmacksmusterurkun- den“ ersetzt.

b) Im Teil B Abschnitt III wird vor der Nummer 302 300 die Angabe „/Schriftzeichenverfahren“ gestrichen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004 413

Artikel 4

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082);

2. das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850);

3. die Bestimmungen über die Führung des Musterregis- ters in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 442-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sung;

4. die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 37);

5. die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Januar 2004 (BGBl. I S. 135).

Artikel 5

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Patentkostengesetzes durch Rechtsverordnung ge- ändert werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 26, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 7, Abs. 12 Nr. 5 sowie Abs. 15 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 12a und 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. März 2004

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u

D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s