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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt . Jahrgang 1928 Nr. 14 ausgegeben am 3; November 1928
Gesetz vom 26. Oktober 1928
betreffend die gewerblichen Muster und Modelle
Dem nachstehenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 30. August 1928 gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den Urhebern gewerblicher Muster und Modelle und ihren. Rechtsnachfolgern die in vorliegendem Gesetze bezeichneten Rechte.
Art. 2
Ein gewerbliches Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist eine äussere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der gewerb lichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll.
Art. 3
Der Muster- und Modellschutz erstreckt sich nicht auf die Herstel lungsweise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes.
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Art. 4
1) Das Recht des Urhebers geht auf des·sen Erben über und ist ganz oder teilweise an Dritte übertragbar.
2) Der Urheber kann durch Lizenzerteilungen anderen Personen die Benutzung seines Musters oder Modelles gestatten.
3) Gegenüber gutgläubigen Dritten sind Übertragung des Rechts des Urhebers, sowie Lizenzerteilungen nur wirksam, wenn sie in das Muster
. und Modellregister eingetragen sind.
Art. 5
1) Ein Muster oder Modell ist nur geschützt, sofern es gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt ist.
2) Niemand'darf, ohne Erlaubnis des Urhebers oder seines Rechts nachfolgers, ein in gültiger Weise hinterlegtes Muster oder Modell vor Ablauf der Schutzdauer zum Zwecke der Verbreitung oder gewerbsmäs sigen Verwertung benutzen. .
Art, 6
Die Tatsache der Hinterlegung begründet für deren. Inhalt die Ver mutung der Neuheit und der Richtigkeit der angegebenen Urheber schaft.
Art. 7
1) Die Muster und Modelle können einzeln oder in Paketen hinter legt werden.
2) Die Anzahl der je in einem Paket hinterlegten Muster oder Modelle wird nur beschränkt durch Grösse und Gewicht desselben; das Nähere hierüber, sowie über die zulässige Grösse und das zulässige Gewicht des einzeln hinterlegten Musters oder Modells setzt die Regierung durch Verordnung fest.
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Art. 8
Der Muster- und Modellschutz dauert längstens 15 Jahre. Er wird nach fünfjährigen Perioden berechnet, deren erste mit dem Datum der Hinterlegung beginnt und die ohne Unterbrechung aufeinanderfolgen.
Art. 9
1) Die Muster und Modelle können für die Dauer der ersten Schutz periode von 5 Jahren offen oder unter versiegeltem Umschlag hinterlegt werden.
2) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen auch während der zweiten und dritten Schutzperiode unter versiegeltem Um~ schlag bleiben dürfen, ferner dass Muster und Modelle gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen von der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag überhaupt ausgeschlossen bleiben und bildlich zu veröffent lichen sind.
Art. 10
1) Für jede Schutzperiode ist für jedes einzeln hinterlegte Muster. oder Modell, resp. für jedes Paket eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe die Regierung auf dem Verordnungswege festsetzt. Die Höhe der Ge bühren soll von Periode zu Periode wesentlich steigen.
2) Die Gebühren für die erste Periode sind bei der Hinterlegung zu entrichten, (Art. 15, Ziff. 2), diejenigen für die zweite und dritte Schutz periode werden je am ersten Tage derselben fällig.
Art. 11 1
1) Wird die Gebühr für die Fortdauer des Schutzes nicht innert drei Monaten seit Eintritt ihrer Fälligkeit bezahlt, so erlöscht die Hinterle gung.
2) Die mangels rechtzeitiger Zahlung der Gebühr für die Fortdauer des Schutzes erloschene Hinterlegung kann wiederhergestellt werden, wenn innert drei Monaten seit Ablauf der versäumten Frist die fällige Gebühr sowie die dafür festgesetzte Wiederherstellungsgebühr bezahlt werden.
1 Art. 11 abgeändert durch LGB!.. 1964 Nr. 13.
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Art. 12
Die Hinterlegung eines Musters oder Modelles ist ungültig:
1. wenn es zur Zeit der Hinterlegung nicht neu gewesen ist; ein Muster oder Modell gilt nach diesem Gesetze als neu, solange es weder im Publikum noch in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist;
2. wenn der Hinterleger weder der Urheber des Musters oder Modelles, noch dessen Rechtsnachfolger ist;
3. wenn im Falle der Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag der Hinterleger einer auf Täuschung berechneten Inhaltsangabe übel~wiesen wird;
4. wenn der hinterlegte Gegenstand, seiner Natur nach, kein Muster oder Modell im Sinne dieses Gesetzes ist;
5. wenn der Inhalt der Hinterlegung mit Bestimmungen von Gesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch steht 'Oder anstössiger Natur ist.
An. 131
Die Klage auf Ungültigkeit steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist.
Art. 14
1) Wer in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz hat, kann nur durch einen in Liechtenstein wohnhaften Vertreter die Hinterlegung eines Musters oder Modelles vornehmen und die aus der Hinterlegung her vorgehenden Rechte geltend machen.
2) Der Vertreter ist zur Vertretung in dem nach Massgabe dieses Ge setzes stattfindenden Verfahren, sowie in den den Muster- und Modell schutz betreffenden Rechtsstreitigkeiten befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über berufsmässige Prozessvertretung.
I Are. 13 abgeändert durch LGBI. 1964 NI'. 13.
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2. Hinterlegung
Art. 15
1) Die Hinterlegung eines Musters oder Modelles geschieht durch Einreichung eines gemäss Formular in deutscher Sprache verfassten Gesuches bei der Hinterlegungsstelle.
2) Dem Gesuche sind beizufügen:
1. ein mit einer Ordnungsnummer bezeichnetes Exemplar des zu hinter legenden Musters oder Modelles, entweder in der Form des gewerb lichen Erzeugnisses, wofür es bestimmt ist, oder in der Form einer andern genügenden Darstellungsweise;
2. der Betrag der Gebühr für die erste Schutzperiode.
3) Die Regierung kann weitere Erfordernisse aufstellen für diejenigen Muster und Modelle, die bildlich veröffentlicht werden.
Art. 16
1) Hinterlegun"gsstelle ist das von der Regierung zu bezeichnende Amt für geistiges Eigentum.
2) Die Regierung kann im Falle des Bedürfnisses auch andere Hinter legungsstellen für Muster und Modelle bezeichnen.
Art. 17
1) Hinterlegungsgesuche, die den durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht entsprechen und trotz amtlicher Aufforderung nicht in Ordnung gebracht werden, sind von der Hinter legungsstelle zurückzuweisen.
2) Offen eingereichte Gegenstände oder bildliehe Darstellungen, die keine Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes sind, oder die mit Bestimmungen von Gesetzen oder Staatsverträgen im Widerspruch stehen, oder ?ie anstössiger Natur sind, sind von der Hinterlegungsstelle zurück zuweIsen.
3) Diese Bestimmungen kommen in entsprechender Weise zur An wendung bei der Umwandlung einer Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag in eine offene.
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4) Aufgehoben!
Art. 17bis2
Gegen Verfügungen des Amtes für geistiges Eigentum in Muster und Modellsachen, insbesondere gegen die Zurückweisung einer Hinter legung, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Be schwerde erhoben werden.
Art. 18
Die Hinterlegungsstelle trägt das ordnungsgemäss hinterlegte Muster und Modell, ohne vorgängige Prüfung seiner Neuheit und der Rechte des Hinterlegers, in das Muster- und Modellregister ein und fertigt für den Hinterleger die Hinterlegungsurkunde aus.
Art. 19
Das Muster- und Modellregister soll' folgende Angaben enthalten: den Gegenstand der Hinterlegung, die Art der Hinterlegung (offen oder versiegelt), Namen und Wohnort des Hinterlegers und seines allfälligen Vertreters, das Datum des Hinterlegungsgesuches, die. Bez'a~)ung der Hinterlegungsgebühren und den Betrag derselben, sowie die Anderun gen in der Person des Berechtigten oder im Bestande seines Rechtes. Diese Änderungen werden nur eingetragen auf Grund öffentlicher oder mit amtlich beglaubigten Unterschriften versehener Urkunden.
Art. 20
1) Die Hinterlegungsstelle veröffentlicht auf Grund der Eintragungen in dem Muster- und Modellregister die Bezeichnung der hinterlegten Muster und Modelle, die Art der Hinterlegung, Namen und Wohnort der Hinterleger und allfälliger Vertreter derselben, Datum und Nummer der Hinterlegungen, sowie die Änderungen in der Person der Hinterleger oder im Bestande ihrer Rechte.
I Art. 17 Abs. 4 aufgehoben durch LGBI. 1964 Nr. 13. Art. 17bis eingefügt durch LGBI. 1964 Nr. 13.
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2) Die Regierung setzt durch Verordnung die Art der bildlichen Veröffentlichung von Mustern und Modellen gewisser Industrien oder Arten von Erzeugnissen fest (Art. 9).
Art. 21
1) Hinterlegungen unter versiegeltem Umschlag werden auf Verlangen der Berechtigten jederzeit in offene Hinterlegungen umgewandelt.
2) Die versiegelten Umschläge werden nur auf Gesuch des Berechtigten oder auf Grund gerichtlicher Verfügung vorübergehend geöffnet.
Art. 22
1) Jedermann kann von der Hinterlegungsstelle mündliche oder schrift liche Auskunft über den Inhalt des Muster- und Modellregisters erhalten und im Beisein eines Beamten von den offen hinterlegten Mustern und Modellen Einsicht nehmen.
.2) Die Regierung setzt hierfür einen mässigen Gebührentarif fest.
Art. 23
1) Der Berechtigte kann jederzeit durch Zurücknahme des hinterlegten Musters oder Modelles auf den gesetzlichen Schutz Verzicht leisten.
2) Sofern er sein Muster oder Modell nicht zurückzieht, wird dasselbe noch drei Jahre nach Ablauf der Schutzdauer von der Hinterlegungsstelle aufbewahrt.
3) Nach Ablauf dieser drei Jahre sendet die Hinterlegungsstelle das Muster oder Modell an den Berechtigten oder an dessen Vertreter zurück oder vernichtet dasselbe; in besondern Fällen kann sie auch anderweitig darüber verfügen.
Art. 23bis J
Wer ein gewerbliches Muster oder Modell international hinterlegt, erlangt den Schutz dieses Gesetzes gleich, wie wenn er das Muster oder Modell in Liechtenstein hinterlegt hätte. Soweit die Bestimmungen des
J Art. 23bis eingefügt durch LGBI. 1964 NI'. 13.
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Haager Abkommens vom 6. November 1925 dem Inhaber der interna tionalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem in allen Fällen vor.
3. Rechtsschutz
Art. 24
Gemäss den nachstehenden Bestimmungen kann zivil- und straf rechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
1. wer ein hinterlegtes Muster oder Modell widerrechtlich nachmacht oder derart nachmacht, dass eine Verschiedenheit nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann; blosse Farbenänderung gilt aber nicht als Verschiedenheit;
2. wer einen widerrechtlich nachgemachten oder nachgeahmten Gegen stand verkauft, feilhält, in den Verkehr bringt oder in das Inland ein führt;
3. wer bei di.esen Handlungen mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert;
4. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitze befindlichen nachgemachten oder nachgeahmten Gegenständen anzugeben.
Art. 25 1
·Wer eine der in Art. 24 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, ist dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet und wird überdies vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 26
Fahrlässige Begehung der in Art. 24 genannten Handlungen wird nicht bestraft; dagegen verpflichtet sie den Täter zum Schadenersatz an den Geschädigten.
I Art. 25 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.
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Art. 27
1) Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Verletzten und nach , Massgabe des Strafprozesses.
2) Das Landgericht ist zuständig, wenn der Angeschuldigte seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat, oder wenn das Vergehen hier begangen worden ist, oder wenn ein liechtensteinisches Muster- oder Modellrecht verletzt worden ist.
3) Wenn seit der letzten Übertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der Strafverfolgung ein.
Art. 28
1) Die Gerichte haben auf Grund erfolgter Zivil- oder Strafklage die als nötig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Namentlich können sie eine genaue Beschreibung der angeblich nachgeahmten Ge genstände, der ausschliesslich zur Nachahmung dienenden Werkzeuge
. und Geräte, und nötigenfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände vornehmen lassen.
2) Wenn Grund vorhanden ist, eine B,eschlagnahme vorzunehmen, so kann das Gericht dem Kläger eine Kaution auferlegen, die er vor der Beschlagnahme zu hinterlegen hat.
Art. 29
1) Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung der mit Be schlag belegten Gegenstände verfügen.
2) Es kann, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der ausschliesslich zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge und Geräte anordnen. Der Reinerlös der übrigen eingezogenen Gegenstände wird zur Bezahlung der Geldstrafe, der Kosten und der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; ein allfälliger Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer zu.
Art. 30
Das Gericht kann auf Kosten des Verurteilten die Veröffentlichung des Strafurteils in den liechtensteinischen und in einem oder mehreren anderen Blättern anordnen.
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Art. 31 1
Wer unbefugterweise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Er zeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten' soll, dass ein Muster oder ein Modell auf Grund des vorliegenden Gesetzes hinterlegt sei, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Frei heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tages sätzen bestraft.
Art. 32
Der Ertrag der Geldstrafen fällt dem Landesarmenfonds zu. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat das Gericht für den Fall der Uneinbring lichkeit derselben eine Gefängnisstrafe festzusetzen.
Art. 33
1) Das Landgericht entscheidet die zivilrechtlichen Streitigkeiten b,e treffend den Muster- und Modellschutz als erste Instanz.
2) Die Berufung ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig und ist direkt an den Obersten Gerichtshof zu J:ichteri.
4. Schlussbestimmungen
Art. 342
Aufgehoben
Art. 353
Aufgehoben
1 An. 31 abgeändert durch LGBJ. 1988 NI'. 38. An. 34 aufgehoben durch LGBJ. 1964 NI'. 13.
3 Art 35 aufgehoben durch LGBI. 1964 Nr. 13.
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Art. 36
Die Regierung wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
Art. 37
1) Durch dieses Gesetz werden die bisherigen Vorschriften betreffend die gewerblichen Muster und Modelle aufgehoben.
2) Diejenigen Muster und Modelle, seit deren Hinterlegung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht zwei Jahre verflossen sein werden, gelangen ohne weiteres in den Genuss des gesetzlichen Schutzes der ersten fünfjährigen Periode, immerhin unter Anrechnung der seit der Hinterlegung bereits verflossenen Zeit.
3) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
4) Mit seiner Durchführung ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Vaduz, am 26. Oktober 1928
gez·lohann
gez. Dr. lose!Hoop Fürstlicher Regierungschef
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