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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Lovoo GmbH v. Domain Admin, United Domains, Inc. / LUTZ SPIEKER

Verfahren Nr. D2018-2879

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Lovoo GmbH aus Dresden, Deutschland, vertreten durch TCI Rechtsanwälte Partnerschaft Schmidt mbB aus Mainz, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Domain Admin, United Domains, Inc. aus Cambridge, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika / LUTZ SPIEKER aus Jestetten, Deutschland. 1

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <lovoolivestreams.com> (der „streitige Domainname“) ist bei united-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 18. Dezember 2018 per E-Mail ein. Am 18. Dezember 2018 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 19. Dezember 2018, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, welches vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwich. Am 20. Dezember 2018 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Am selben Tag sandte das Zentrum eine E-Mail auf Deutsch und Englisch bezüglich der Verfahrenssprache an die Parteien. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Dezember 2018 eine Beschwerde auf Deutsch ein und beantragte Deutsch als Verfahrenssprache.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß den Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. Januar 2019 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 28. Januar 2019. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 29. Januar 2019 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 11. Februar 2019 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, welche ein Online-Netzwerk zum Knüpfen sozialer Kontakte über die Website „www.lovoo.com“ betreibt.

Die Beschwerdeführerin verfügt nachgewiesener Maßen über die folgenden eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Lovoo“, die u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz genießen:

- Nationale deutsche Marke (Wortmarke) LOVOO, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Registernummer: 302011052980, Eintragungsdatum: 8. November 2011, Status: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) LOVOO, Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), Registernummer: 010411288, Eintragungsdatum: 16. Mai 2012, Status: Marke eingetragen.

Der Beschwerdegegner ist ausweislich der WhoIs-Kontaktinformation ebenfalls in Deutschland ansässig. Der streitige Domainname wurde erstmals am 29. November 2018 registriert und verlinkt zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine Mitteilung der Domainvergabestelle, wonach der streitige Domainname gesperrt ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der streitige Domainname auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der streitige Domainname identisch bzw. verwechslungsähnlich mit der Marke LOVOO der Beschwerdeführerin sei, die im streitigen Domainnamen enthalten ist. Der Beschwerdegegner habe keine Rechte an der Marke LOVOO, sondern nutze den streitigen Domainnamen und damit verbundene E-Mail-Adressen, um sich auf der Online-Plattform und der dazugehörigen App der Beschwerdeführerin als deren Mitarbeiter auszugeben und dabei Nutzer entsprechend zu täuschen, insofern er mit der Beschwerdeführerin in keinerlei Beziehung stehe. Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen auch bösgläubig registriert und verwende diesen bösgläubig in der Absicht, die zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem streitigen Domainnamen bestehende Verwechslungsgefahr zu seinen Gunsten auszunutzen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5 (f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser registrierter Marken LOVOO ist.

Der streitige Domainname ist der Marke LOVOO jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich, da dieser zum einen die Marke LOVOO vollständig beinhaltet (vgl. PepsiCo, Inc. v. PEPSI, SRL (a/k/a P.E.P.S.I.) and EMS Computer Industry (a/k/a EMS), WIPO Case No. D2003-0696), zum anderen die Hinzufügung des beschreibenden Begriffs „Livestreams“ nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels der Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen streitigem Domainnamen und Marke nicht entgegensteht (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“), Abschnitt 1.8).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4 (a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Sowohl nach dem unstreitigen Vortrag der Beschwerdeführerin als auch nach dem sonstigen Sachverhalt ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an dem streitigen Domainnamen selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen besitzt.

Es ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdegegner keinerlei Genehmigung erteilt hat, die Marke LOVOO als Domainnamen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Auch verfügt der Beschwerdegegner offensichtlich selbst nicht über irgendwelche Rechte an der Bezeichnung „Lovoo“ und steht auch sein Name hiermit offensichtlich in keinerlei Verbindung (vgl. Paragraph 4 (c)(ii) der Richtlinie). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot (Paragraph 4 (c)(i) der Richtlinie) bzw. in einer legitimen nichtgewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt habe (Paragraph 4 (c)(iii) der Richtlinie). Es ist auf der Grundlage der Verfahrensakte sowie einer von dem Beschwerdepanel im Rahmen seiner Befugnisse nach Paragraph 10 der Verfahrensordnung durchgeführten Internetrecherche vielmehr davon auszugehen, dass der streitige Domainname bislang noch nicht zum Betrieb eines Internetangebots genutzt worden ist. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels begründet jedoch die Registrierung eines Domainnamens, selbst wenn dieser etwa einem gängigen Begriff aus einem Wörterbuch entspricht, für sich allein noch keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem selbigen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.10.1). Überdies hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen zur Versendung von damit verbundenen E-Mail-Adresse benutzt habe, um sich auf der Plattform der Beschwerdeführerin und in der dazugehörigen App als deren Mitarbeiter auszugeben. Auch diese Art des Tätigwerdens unter Rückgriff auf den streitigen Domainnamen stellt aber offensichtlich weder ein gutgläubiges Waren- noch Dienstleistungsangebot im Sinne der Richtlinie dar.

Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Schließlich geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und nutzt.

Die Versendung von E-Mails unter Rückgriff auf den streitigen Domainnamen, welcher verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke LOVOO der Beschwerdeführerin ist, um sich auf der Plattform und der zugehörigen App der Beschwerdeführerin als Mitarbeiter derselben auszugeben, ist ein eindeutiger Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegner die Absicht hatte, eine Verwechslungsgefahr zwischen dem streitigen Domainnamen und der Marke LOVOO der Beschwerdeführerin zu erzeugen und so Internetnutzer zu geschäftlichen Zwecken auf sich selbst hinzulenken. Dieses Verhalten ist nach Paragraph 4 (b)(iv) der Richtlinie als ein eindeutiger Nachweis für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Sinne der Richtlinie auszulegen.

In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdepanel ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdegegner offensichtlich einen Datenschutz-Proxy-Provider nutzte, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen, und überdies falsche Kontaktdaten in den WhoIs-Informationen für den streitigen Domainnamen hinterlegte, insofern die am 8. Januar 2019 an den Beschwerdegegner übersandte schriftliche Benachrichtigung von der Verfahrenseröffnung wegen fehlerhafter Kontaktinformationen nicht zugestellt werden konnte. Dies wirft zumindest ein Licht dergestalt auf den Beschwerdegegner, dass hierdurch die Feststellung des Beschwerdepanels von einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens bekräftigt wird.

Damit sind im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <lovoolivestreams.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 21. Februar 2019


1 Aus der Verfahrensakte geht hervor, dass Domain Admin, United Domains, Inc. ein Datenschutz-Proxy-Provider und Lutz Spieker der zugrunde liegende Registrant des streitigen Domainnamens ist. Sofern nicht anders angegeben, wird daher der Begriff „Beschwerdegegner“ vom Beschwerdepanel in dem vorliegenden Fall dergestalt verwendet, dass er sich nur auf den letztgenannten zugrunde liegenden Registranten bezieht.