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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft v. Thomas Maldoner

Verfahren Nr. D2017-1700

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft aus Bregenz, Österreich, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH, Österreich.

Beschwerdegegner ist Thomas Maldoner aus Dornbirn, Österreich, vertreten durch Rico Folie, Österreich.

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <hypo-vorarlberg.com> und <hypovorarlberg.com> (die "Domainnamen") sind bei RegistryGate GmbH (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 4. September 2017 auf Englisch per Email ein. Am selben Tag hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 6. September 2017, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per Email an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. Am 8. September 2017 teilte das Zentrum den Parteien mit, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 8. September 2017 eine nachgebesserte Beschwerde auf Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die nachgebesserte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 14. September 2017 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 4. Oktober 2017. Die Beschwerdeerwiderung traf am 4. Oktober 2017 beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Peter Burgstaller am 24. Oktober 2017 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch, da die Registrierungsvereinbarungen betreffend die strittigen Domainnamen in Deutsch geschlossen wurden (Paragraph 11 der Verfahrensordnung).

Der Beschwerdegegner ersucht in seiner Beschwerdeerwiderung um Einvernahme von Frau Roswitha Nenning, ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, als Zeugin. Nach Paragraph 13 der Verfahrensordnung sind persönliche Anhörungen ganz generell nur in besonderen Ausnahmefällen vorzunehmen, wobei die Entscheidung über die tatsächliche Vornahme einer Anhörung im alleinigen Ermessen des Beschwerdepanels liegt. Im vorliegenden Fall bieten aber die Parteivorbringen samt den dazu eingereichten Unterlagen eine ausreichende Grundlage dafür, um über die Beschwerde unter Beachtung der Beschwerdeerwiderung auf Basis der Vorgaben aus der Richtlinie, der Verfahrensordnung und der Ergänzenden Verfahrensregeln, ohne weitere Anhörung oder ergänzenden Unterlagen, in der Sache zu entscheiden.

Der Beschwerdegegner bot in seiner Beschwerdeerwiderung eine gütliche Einigung der Rechtssache an; allerdings wurde weder ein Antrag auf Sistierung des Verfahrens noch ein Nachweis darüber, dass es zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen wäre, die das gegenständliche Verfahren beenden würde, eingereicht, weshalb das Beschwerdepanel in der Sache zu entscheiden hat.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist als österreichische Universalbank Inhaberin der österreichischen Wortmarken HYPO VORARLBERG, Reg.-Nr. 189743 bzw. 293785, registriert am 17. Juli 2000 bzw. 22. August 2017 sowie der internationalen Marken HYPO VORARLBERG bzw. HYPO VORARLBERG DIE LANDESBANK, Reg.-Nr. 740054 bzw. 74055, registriert am 17. Juli 2000 bzw. 12. Juli 2000 (Annex 4 – Beschwerdeführerin).

Der Beschwerdegegner hat die strittigen Domainnamen <hypo-vorarlberg.com> sowie <hypovorarlberg.com> jeweils am 1. Februar 2013 registriert (Annex 1 - Beschwerdeführerin).

Die strittigen Domainnamen referenzieren einerseits auf keinen Websiteinhalt (<hypovorarlberg.com>) bzw. andererseits auf Websites mit Werbung von Dritten darunter auch Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin (Annex 5 - Beschwerdeführerin).

Mit Email vom 1. Februar 2013 hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die streitgegenständlichen Domainnamen, sowie auch die Domainnamen <hypovorarlberg.at> und

<hypo-vorarlberg.at>, registriert hat – im Konkreten führte der Beschwerdegegner dazu aus: "…hab die 4 Domains mal reserviert und kann sie jederzeit zu euch übertragen lassen. Der Einfachheit halber liegen sie im Moment in meinem Account…" (Annex 6 – Beschwerdeführerin).

Mit Email vom 31. Mai 2017 hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Übertragung dieser vier Domainnamen um insgesamt 20.000,00 EUR angeboten und dieses Angebot durch seinen Rechtsvertreter wiederholt (Annex 7 – Beschwerdeführerin; Annex 3 und 5 - Beschwerdegegner).

Eine gütliche Bereinigung der gegenständlichen Rechtssache erfolgte nicht.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Marken, die ident/ähnlich mit den streitgegenständlichen Domainnamen sind. Die Marken der Beschwerdeführerin sind im Bankensektor bekannt und genießen ein hohes Ansehen. Durch die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Domainnamen kommt es zu Verwechslungen am Markt, insbesondere indem Dritte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Nutzung der strittigen Domainnamen unterstützt.

Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder ein begründetes rechtliches Interesse an den gegenständlichen Domainnamen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit für die Beschwerdeführerin tätig war. Der Beschwerdegegner hätte in dieser Tätigkeit insbesondere die strittigen Domainnamen für die Beschwerdeführerin zu registrieren gehabt, führte die Registrierung 2013 dann aber tatsächlich im eigenen Namen durch. Das Angebot des Beschwerdegegners im Jahr 2017, die streitgegenständlichen Domainnamen, neben zwei weiteren Domainnamen, für insgesamt 20.000,00 EUR auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, zeigt die Absicht des Beschwerdegegners, nämlich die Domainnamen zu registrieren, um sie dann zu überhöhten Preisen zu verkaufen. Die strittigen Domainnamen wurden daher auch bösgläubig registriert und benutzt.

B. Beschwerdegegner

Den Marken der Beschwerdeführerin kommt insbesondere aufgrund des Finanzskandals rund um die österreichische Hypo-Alpe-Adria Bank keine Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft zu. Die Marken der Beschwerdeführerin bestehen zudem aus zwei Begriffen, die weder für sich alleine noch in Kombination kennzeichnungsfähig oder unterscheidungskräftig sind.

Der Beschwerdegegner hat auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der strittigen Domainnamen: Über seine Website, abrufbar unter "www.schaffa.at" beabsichtigt er eine Übersicht über die in Vorarlberg aktuellen Kreditzinsen anzubieten; das sollte auch durch einen Link auf die strittigen Domainnamen geschehen.

Letztlich wurden die strittigen Domainnamen auch nicht bösgläubig registriert und genutzt, da die Marken der Beschwerdeführerin keine große Bekanntheit haben. Zudem machte alleine die Änderung der Markenstrategie der Beschwerdeführerin es notwendig, dass die strittigen Domainnamen nun an die Beschwerdeführerin übertragen werden sollten.

Der Beschwerdegegner ist zudem auch Inhaber mehrerer Unternehmen die sich auf die Entwicklung und Pflege des Webauftritts und des digitalen Werbeauftritts von Unternehmen spezialisieren – in diesem Zusammenhang wurden auch die streitgegenständlichen Domainnamen registriert.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die ein Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, nämlich

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen hat; und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird

Die drei Elemente (i) – (iii) müssen kumulativ vorliegen, um einen Übertragungsantrag erfolgreich durchzusetzen; die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände liegt grundsätzlich beim Beschwerdeführer.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Nach der ständigen Spruchpraxis der UDRP Beschwerdepanels ist bei der Identitäts-/Ähnlichkeitsprüfung die jeweilige generische Top-Level-Domain-Endung (in diesem Fall: ".com") außer Acht zu lassen. Vergleicht man daher die strittigen Domainnamen mit den Marken der Beschwerdeführerin, so liegt insb. mit Blick auf die österreichische Basismarke, registriert am 17. Juli 2000, Reg.-Nr. 189743 sowie die entsprechende internationale Marke Reg.-Nr. 740054, gültig für Benelux, Schweiz, Italien und Lichtenstein, Identität vor. Mit Blick auf die internationale Marke Reg.-Nr. 740055, gültig für Benelux, Schweiz, Italien und Lichtenstein, liegt verwechslungsfähige Ähnlichkeit vor, weil der zentrale und kennzeichnende Teil der Marke "Hypo Vorarlberg" durch den beschreibenden Zusatz "Die Landesbank" nicht derart verwässert wird, dass eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit mit den strittigen Domainnamen auszuschließen wäre.

Die Einwände des Beschwerdegegners der fehlenden Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft bzw. fehlenden Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, um diese Identität/Ähnlichkeit und damit das Vorliegen des ersten Elements nach Paragraph 4(a) der Richtlinie auszuschließen, weil das Bestehen von national oder regional registrierten Marken (mangels besonderer Umstände) an sich ausreichend dafür ist, um Markenrechte nach Paragraph 4a(i) der Richtlinie nachzuweisen (z. B., VKR Holding A/S v. Li Pinglong, WIPO Case No. D2016-2269; Horten Advokatpartnerselskab v. Domain ID Shield Service CO., Limited / Krutikov Valeriy Nikolaevich, WIPO Case No. D2016-0205).

Aus diesen Gründen ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt sind.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Aus dem Vorbringen samt den vorgelegten Beweisen der Streitteile ergeben sich für das Beschwerdepanel keine Anhaltspunkte dafür, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den gegenständlichen Domainnamen hat, widerlegen:

Der Beschwerdegegner hat weder besondere Schutzrechte an dem Wort "Hypo" oder/und "Vorarlberg" noch kann er von Dritten abgeleitete Schutzrechte geltend machen. Der Beschwerdegegner kann auch keine gutgläubige Nutzung der strittigen Domainnamen nachweisen: Tatsächlich referenzieren die strittigen Domainnamen einerseits auf keinen Websiteinhalt (<hypovorarlberg.com>) bzw. andererseits auf Websites mit Werbung von Dritten darunter auch Konkurrenzbanken der Beschwerdeführerin (<hypo-vorarlberg.com>, Annex 5 - Beschwerdeführerin). Eine gutgläubige Verwendung, aus der ein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen abgeleitet werden könnte, liegt nach Ansicht des Beschwerdepanels daher nicht vor (z. B. Virgin Enterprises Limited v. LINYANXIAO aka lin yanxiao, WIPO Case No. D2016-2302; Merck Sharp & Dohme Corp. v. Domain Administrator, PrivacyGuardian.org / George Ring, DN Capital Inc., WIPO Case No. D2017-0302; Archer-Daniels-Midland Company v. Wang De Bing, WIPO Case No. D2017-0363).

Der Beschwerdegegner ist auch nicht bekannt unter den strittigen Domainnamen – im Gegenteil: Die Bekanntheit unter den strittigen Domainnamen liegt nach Ansicht des Beschwerdepanels vielmehr bei der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner kann auch aus dem Umstand nichts für sich gewinnen, dass er Inhaber mehrerer Unternehmen ist, die sich auf die Entwicklung und Pflege des Webauftritts und des digitalen Werbeauftritts von Unternehmen spezialisierten, weil freilich daraus alleine kein Recht oder berechtigtes Interesse an fremden Kennzeichenrechte abgeleitet werden kann.

Aus Sicht des Beschwerdepanels konnte der Beschwerdegegner daher keine Gründe darlegen, die ein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen begründen oder belegen würden; die Voraussetzung nach Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ist daher erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss vom Beschwerdeführer letztlich auch nachgewiesen werden, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und bösgläubig benutzt wird.

Das Beschwerdepanel ist im gegenständlichen Fall der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit der Registrierung und Benutzung der streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegeber auch tatsächlich belegen kann, und zwar aus folgenden Gründen:

Im Zeitpunkt der Registrierung der strittigen Domainnamen war dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zweifelsohne bekannt – am Tag der Registrierung der strittigen Domainnamen schrieb der Beschwerdegegner an eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin per Email: "…hab die 4 Domains mal reserviert und kann sie jederzeit zu euch übertragen lassen. Der Einfachheit halber liegen sie im Moment in meinem Account…" (Annex 6 – Beschwerdeführerin); zwei der "4 Domains" waren die streitgegenständlichen Domainnamen. Alleine aus dieser Email kommt das Beschwerdepanel zum Beschluss, dass die Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen (und zwei weiterer Domainnamen) offenbar für die Beschwerdeführerin erfolgt ist, anders kann der Inhalt der Email nicht interpretiert werden (Annex 6 - Beschwerdeführer). Dass dann die Übertragung auf die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen immer, nicht erfolgte, ändert daran nichts.

Tatsächlich sind die sog. "Landes-Hypothekenbanken" in Österreich unter der Abkürzung "Hypo" samt dem jeweiligen Bundesland allseits bekannt und prominenter Teil des Bankensektors. Es gibt aus Sicht des Beschwerdepanels keinen Grund, einen Domainnamen mit der Bezeichnung "Hypo" und dem Bundeslandzusatz zu registrieren und zu halten, als entweder dies im Auftrag der jeweiligen Landeshypobank zu machen oder aber um die Domain zu gegebener Zeit an den entsprechenden Rechteinhaber zu verkaufen. Dieser Umstand liegt im Konkreten auch unbestrittenermaßen vor – der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Übertragung der "4 Domains" (darunter auch die beiden streitgegenständlichen Domainnamen) für 20.000,00 EUR angeboten (Annex 7 – Beschwerdeführerin; Annex 3 und 5 – Beschwerdegegner).

Tatsächlich war es auch die Absicht des Beschwerdegegners, sich aus der Übertragung der strittigen Domainnamen einen nicht unbeträchtlichen Vorteil zu verschaffen, führte dieser in seiner Email vom 31. Mai.2017 (Annex 7 – Beschwerdeführerin) aus: "…Ich kann dir folgendes anbieten: …Spezialpreis von 20.000 EUR. Denke der Preis ist mehr als gerechtfertigt, habe die Domains ja schon vor zig Jahren reserviert…Die hypodirekt Domains habe ich euch…geschenkt, weil wir gedacht haben, wir können hier langfristig mit euch zusammenarbeiten…". Für das Beschwerdepanel ergibt sich die Bösgläubigkeit der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domainname insb. auch aus dieser Email des Beschwerdegegners, begehrt dieser offenbar die gegenständliche Zahlung vor allem auch aus einer zwar erhofften aber nicht erfüllten Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. Dies auch im Wissen, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Namen am Markt bekannt ist und die Beschwerdeführerin ihren Online-Auftritt ändern und dafür die streitgegenständlichen Domainnamen verwenden will (siehe Annex 3 und 5 – Beschwerdegegner).

Das Beschwerdepanel ist daher der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner die strittigen Domainnamen sowohl bösgläubig registriert hat als auch bösgläubig verwendet; die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie sind daher erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <hypo-vorarlberg.com> und <hypovorarlberg.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Peter Burgstaller
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 5. November 2017