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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

RTL Television GmbH v. Michael Ehrhardt

Verfahren Nr. DTV2014-0005

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die RTL Television GmbH aus Köln, Deutschland, vertreten durch BPM Legal, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Michael Ehrhardt aus Bremerhaven, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitgegenständliche Domainname <dsds.tv> (der "Domainname") ist bei der Key-Systems GmbH (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem "Zentrum") am 12. November 2014 per E‑Mail ein. Noch am selben Tag übermittelte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitgegenständlichen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 14. November 2014 übersandte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum. Darin bestätigte sie, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist. Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Domainvergabestelle dem Zentrum außerdem mit, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache verfasst ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 25. November 2014 eingeleitet.

Am 25. und 26. November 2014 sowie am 6. Dezember 2014 übermittelte der Beschwerdegegner mehrere E-Mails an das Zentrum, mit denen er auf die Beschwerde erwiderte. Das Zentrum informierte die Parteien am 16. Dezember 2014, dass es mit der Bestellung des Experten fortfahren werde.

Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 15. Dezember 2014. Am 17. Dezember 2014 reichten beide Parteien jedoch weitere Schriftsätze per E-Mail ein. Am 18. Dezember bestätigte das Zentrum den Erhalt der beiderseitigen Schriftsätze vom 17 Dezember 2014 und wies die Parteien darauf hin, dass es gemäß Paragraf 10 der Verfahrensordnung im Ermessen des Beschwerdepanels stehe, zu entscheiden, ob es die weiteren Schriftsätze zulasse und in seiner Entscheidung berücksichtige.

Das Zentrum bestellte Andrea Jaeger-Lenz am 6. Januar 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben. Am 17. Januar 2015 übermittelte der Beschwerdegegner eine weitere Nachricht an das Zentrum.

Das Beschwerdepanel stimmt mit der Einschätzung des Zentrums überein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genügt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Das Beschwerdepanel hat außerdem sein Ermessen gemäß Paragraf 10 der Verfahrensordnung dahingehend ausgeübt, dass es die weiteren Schriftsätze der Parteien für zulässig erachtet und in seiner Entscheidung berücksichtigt, da beide Parteien noch einmal von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht haben. Die weitere Nachricht des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2015 wird aber nicht zugelassen, da sie nach der Bestellung des Einzelpanelmitglieds einging.

Gemäß Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung ist die Verfahrenssprache Deutsch. Denn die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch und beide Parteien haben ihre Schriftsätze in deutscher Sprache verfasst.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt seit vielen Jahren den Fernsehsender RTL und ist Teil der Mediengruppe RTL Deutschland. Eine der erfolgreichsten Sendungen der Beschwerdeführerin ist die Musik-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar", die seit dem Jahr 2003 in Deutschland ausgestrahlt wird. Die Sendung genießt auch unter dem Akronym "DSDS" große Bekanntheit. Werden die Buchstaben "DSDS" in die Suchmaske der Suchmaschine Google eingetragen, werden über 6 Mio. Treffer angezeigt und die ersten 100 Suchergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die Castingshow der Beschwerdeführerin. Auch in der Presseberichterstattung wird das Akronym sehr häufig verwandt, um die Sendung der Beschwerdeführerin zu bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Marke Nr. DE 30526460 DSDS mit Priorität vom 4. Mai 2005 sowie der deutschen Marke Nr. DE 302011021914 DSDS mit Priorität vom 15. April 2011. Beide Marken beanspruchen Schutz für zahlreiche Waren und Dienstleistungen.

Unter der Website "www.rtl.de/cms/sendungen/superstar.html" hält die Beschwerdeführerin Informationen zur Sendung "Deutschland sucht den Superstar" bereit. Zudem hat eine Gesellschaft der Mediengruppe RTL Deutschland den Domainname <dsds.de> registriert und nutzt diesen, um Besucher auf vorgenannten Link weiterzuleiten.

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Whois-Auszügen wurde der streitgegenständliche Domainname am 12. Mai 2007 registriert und in der Zeit zwischen dem 17. Dezember 2012 und dem 13. März 2013 auf den Beschwerdegegner übertragen. Derzeit leitet die Website mit dem streitgegenständlichen Domainnamen Besucher auf die recht übersichtliche Website "www.nexusm.org" weiter, auf welcher der Beschwerdegegner Mediendienstleistungen im weitesten Sinne anzubieten scheint.

Am 8. Oktober 2014 übersandte der Beschwerdegegner der Produktionsgesellschaft "UFA Show GmbH", welche die Sendung "Deutschland sucht den Superstar" produziert, eine E-Mail. Darin gab er an, er sei der Inhaber des Domainnamens <dsds.tv>, diese stünde zum Verkauf und bei Interesse solle die Produzentin der Sendung ihn kontaktieren. Mit einem Schreiben, das bei der "UFA Show GmbH" am 12. November 2014 einging, wiederholte der Beschwerdegegner sein Verkaufsangebot. Die "UFA Show GmbH" leitete das Schreiben an die Beschwerdeführerin weiter. Darüber hinaus steht der Domainname auch auf der Domainhandelsbörse "www.sedo.de" zum Verkauf. Schließlich wird der Domainname auch vom Beschwerdegegner für $ 9.999 auf einer Website angeboten, die über den Link "business" auf der Website "www.nexusm.org" zu erreichen ist. Wie bereits erwähnt, werden Internetnutzer auf letztere Website weitergeleitet, wenn sie den streitgegenständlichen Domainnamen besuchen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Domainname sei identisch mit ihren Marken Nr. DE 30526460 DSDS sowie Nr. DE 302011021914 DSDS im Sinne von Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie. Die Top-Level-Domain, hier ".tv", habe beim Vergleich des Domainnamens mit der geltend gemachten Marke außer Betracht zu bleiben.

Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie. Sie habe ihm weder Nutzungsrechte eingeräumt noch der Registrierung des Domainnamens zugestimmt. Dieser Umstand begründe einen Anscheinsbeweis für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners. Darüber hinaus sei die Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner rechtsverletzend, da zwischen den von ihm angebotenen Mediendienstleistungen und den Dienstleistungen, welche die Marken der Beschwerdeführerin Schutz beansprucht, Ähnlichkeit bestehe.

Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen außerdem bösgläubig registriert und verwende diesen auch bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie. Angesichts der großen Bekanntheit der Sendung "Deutschland sucht den Superstar" sowie des dazugehörigen Akronyms "DSDS" habe er die Rechte der Beschwerdeführerin beim Erwerb des Domainnamens gekannt. Zudem habe der Beschwerdegegner versucht, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, sodass der Beweis der Bösgläubigkeit gemäß Paragraf 4(b)(i) der Richtlinie erbracht sei.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht die einzige Inhaberin einer Marke bestehend aus den Buchstaben "dsds" ist, und auf die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. EM 003863131 verwiesen, deren Inhaber dem Registereintrag zufolge eine am Verfahren unbeteiligten Gesellschaft mit Sitz in Neuwied, Deutschland, ist.

Im Übrigen hat der Beschwerdegegner nichts Substanzielles vorgetragen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 15(a) der Verfahrensordnung hat das Beschwerdepanel über die Beschwerde auf Basis der dem Beschwerdepanel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Beschwerdepanel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

Paragraf 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die ein Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

(1) dass der Domainname mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und

(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass Sie Inhaberin zweier eingetragener Marken bestehend aus den Buchstaben "DSDS" ist.

Der maßgebliche Bestandteil des Domainnamens lautet ebenfalls "dsds". Die Top-Level-Domain, hier ".tv", hat beim Vergleich des Domainnamens mit den geltend gemachten Marken außer Betracht zu bleiben (vgl. RTL Television GmbH v. Herrn Wolfgang Gerk, WIPO Verfahren Nr. D2011-2148, zu einem Domainnamen mit der Top-Level-Domain ".biz"; Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Verfahren Nr. D2003-0128, zu einem Domainnamen mit der Top-Level-Domain ".net"; vgl. auch WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition, Abschnitt. 1.3, "WIPO Overview 2.0"). Denn in dem Bereich der Medienbranche, in dem der Beschwerdegegner den Domainnamen verwendet, wird der Zusatz ".tv" lediglich als beschreibender Hinweis auf eben diese Branche verstanden

Mithin ist der Domainname identisch mit den Marken der Beschwerdeführerin und somit sind die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie dem Beschwerdegegner weder Nutzungsrechte eingeräumt noch der Registrierung der Domain zugestimmt hat. Damit hat sie den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Beschwerdegegner nicht über ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen verfügt.

In der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanels ist anerkannt, dass den Beschwerdegegner daher die Obliegenheit trifft, Umstände vorzutragen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen schließen lassen (vgl. nur GGG Filmproduktion und Vertrieb e.K. v. E4 Group and Frank Jensen, WIPO Verfahren Nr. D2006-1177; Wal-Mart Stores Inc. v. Frank Warmath, WIPO Verfahren Nr. DTV2008-0013; vgl. auch WIPO Overview 2.0, Abschnitt. 2.1).

Der Beschwerdegegner hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen oder Rechtsausführungen gemacht, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse zu seinen Gunsten an dem Domainnamen ergibt. Insbesondere hat er keine Umstände vorgebracht, die gemäß Paragraf 4(c) der Richtlinie als Beweis für seine Rechte oder berechtigte Interessen dienen können.

Der Beschwerdegegner hat auch nicht geltend gemacht, ihm stehe ein vertragliches Nutzungsrecht an einer Marke zu. Vielmehr hat er in seiner E-Mail vom 25. November 2014 lediglich auf deren Bestehen hingewiesen. Die bloße Tatsache, dass weitere Marken existieren, die sich aus den Buchstaben "dsds" zusammensetzen, vermittelt dem Beschwerdegegner allerdings kein Recht zur Registrierung und/oder Nutzung eines identischen Domainnamens. Ebenso wenig hindert diese Tatsache die Beschwerdeführerin daran, ihre Marke gegenüber Dritten durchzusetzen.

Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für eine gutgläubige Nutzung des Domainnamens auf Seiten des Beschwerdegegners vor, denn der Domainname wird auf die eigene Webseite des Beschwerdegegners "www.nexusm.org" umgeleitet. In diesem Zusammenhang bemerkt auch das Beschwerdepanel, dass der Beschwerdegegner mehrere Male den registrierten Domainnamen zum Verkauf anbot, was offensichtlich das mangelnde eigene Interesse des Beschwerdegegners gegenüber den Domainnamen zeigt.

Demzufolge hat der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie ist eine bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens insbesondere unter folgenden Umständen anzunehmen:

(i) Umstände, die darauf hinweisen, dass der Inhaber des Domainnamens den Namen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben hat, dem Beschwerdeführer, welcher Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke ist, oder einem Mitbewerber des Beschwerdeführers die Domainnamenregistrierung gegen ein im Vergleich zu den nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen; oder

(ii) der Inhaber des Domainnamens hat den Namen registriert, um den Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke daran zu hindern, eine Domain dieses Namens einzurichten, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Domainnamens ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat; oder

(iii) der Inhaber des Domainnamens hat den Namen hauptsächlich zu dem Zweck registriert, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu schädigen; oder

(iv) der Inhaber des Domainnamens hat durch die Verwendung des Domainnamens vorsätzlich versucht, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website oder zu einer anderen Online-Adresse zu locken, indem er dafür gesorgt hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke des Beschwerdeführers in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung seiner Website bzw. Adresse oder eines Produktes bzw. einer Dienstleistung auf seiner Website bzw. Adresse besteht.

Vorliegend hat der Beschwerdegegner zweimal versucht, den Domainnamen an die Produktionsgesellschaft der Sendung "Deutschland sucht den Superstar" zu verkaufen. Zudem steht der Domainname nicht nur auf der Domainhandelsbörse "www.sedo.de" zum Verkauf, sondern wird auch auf einer Website des Beschwerdegegners für $ 9.999,- angeboten.

Diese Tatsachen zeigen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck erworben hat, um ihn der Beschwerdeführerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zu verkaufen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Preis von $ 9.999,- um ein im Vergleich zu den Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufrechterhaltung des Domainnamens unangemessen hohes Entgelt. Gemäß Paragraf 4(b)(i) der Richtlinie belegen diese Umstände die Bösgläubigkeit im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie. Zudem hat der Beschwerdegegner nichts Gegenteiliges vorgetragen.

Die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners ergibt sich außerdem aus der großen Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin (vgl. Sheppard Industries Limited v. Tiagra Investments, Christopher Murphy /Whois Agent / Whois Privacy Protection Service, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2014-1248; Adler Joailliers SA v. Digital Privacy Corporation / Shahab Almoosa, WIPO Verfahren Nr. D2014-1217). ). Es ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner Kenntnis von den Marken der Beschwerdeführerin hatte, als er den Domainnamen erwarb. Der Beschwerdegegner erkannte selber in seiner Nachricht vom 8. Oktober 2014, dass er die Show der Beschwerdeführerin möge ("by the way: i like you show"[sic]). Damit ist offensichtlich, dass der Domainname in voller Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin an den DSDS-Marken und damit bösgläubig von dem Beschwerdegeger registriert wurde.

Durch die Top-Level-Domain ".tv" wird der Bezug zur Sendung der Beschwerdeführerin noch unterstrichen. Dass der Domainname im Hinblick auf die DSDS Marken der Beschwerdeführerin registriert wurde, wird nämlich indiziert durch den Umstand, dass die Top-Level-Domain ".tv" eindeutig auf die mit den Marken gekennzeichnete TV-Show hinweist.

Zudem hat der Beschwerdegegner keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme einer ernsthaften Nutzung des Domainnamens für eigene Zwecke rechtfertigen könnten. Schließlich ist auch eine beschreibende Nutzung der Buchstaben "dsds" nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bekanntheit der Marken der Beschwerdeführerin der Tag des Erwerbs des Domainnamens durch den Beschwerdegegner. Denn der Erwerb eines Domainnamens steht einer neuen Registrierung gleich (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition, Abschnitt. 3.7, abrufbar unter https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview2.0/). Unabhängig davon genießt die Marke Nr. DE 30526460 "DSDS" der Beschwerdeführerin, deren Anmeldung am 4. Mai 2005 erfolgt ist, ohnehin nicht nur Priorität gegenüber dem Erwerb des Domainnamens durch den Beschwerdegegner, der zwischen dem 17. Dezember 2012 und dem 13. März 2013 stattgefunden hat. Vielmehr genießt sie auch Priorität gegenüber der Registrierung des Domainnamens durch den vorherigen Inhaber des Domainnamens am 12. Mai 2007.

Das Beschwerdepanel ist auch der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen auch nicht gutgläubig nutzt, denn der Beschwerdegegner versucht, Internetbenutzer auf seiner Website zu locken, indem er dafür sorgt, dass eine Verwechslung mit der Marke des Beschwerdeführers besteht, und indem er auch unter der umgeleiteten abrufbaren Webseite des Domainnamens Dienstleistungen eines Medienpartners anbietet, welche im Ähnlichkeitsbereich zu den von den DSDS-Marken geschützten Dienstleistungen liegen.

Daher ist das Beschwerdepanel zur Überzeugung gelangt, dass eine bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie gegeben ist.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <dsds.tv> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Andrea Jaeger-Lenz
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 20. Januar 2015