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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTEN ENTSCHEID

ALDI GMBH & CO. KG, ALDI EINKAUF GMBH & CO. OHG, ALDI SUISSE AG V. JAN KOWAL

Verfahren Nr. DCH2011-0012

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerinnen sind Aldi GmbH & Co. KG (Gesuchstellerin 1) und Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG (Gesuchstellerin 2), in Mülheim an der Ruhr, Deutschland; und Aldi Suisse AG, (Gesuchstellerin 3) in Embraport, Schweiz, vertreten durch Urs Isenegger, Bill Isenegger Ackermann AG, Zürich, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Jan Kowal aus Czestochowa, Polen.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <aldi-ferien.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 12. April 2011 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 12. April 2011 bestätigte das Zentrum den Eingang des Gesuches.

Am 13. April 2011 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 18. April 2011 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 8. Mai 2011.

Der Gesuchgegner reichte keine Gesuchserwiderung bei dem Zentrum ein, noch hat er auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Die Gesuchstellerinnen hatten in dem Gesuch für diesen Fall gemäss Paragraph 12(c) des Verfahrensreglements die Bestellung eines Experten beantragt. Das Zentrum teilte daher den Parteien mit einem Schreiben vom 9. Mai 2011 mit, dass die Gesuchstellerinnen nun die Möglichkeit hätten, innerhalb von zehn Tagen gemäss Artikel 19 des Verfahrensreglements gegenüber dem Zentrum einen Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens zu stellen.

Die Gesuchstellerinnen stellten in einer Email vom 9. Mai 2011 gemäss Artikel 19 des Verfahrensreglements gegenüber dem Zentrum den Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom selben Datum mit, dass es einen Experten bestimmen werde.

Das Zentrum bestellte am 27. Mai 2011 Dr. Gérald Page als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerinnen gehören zur weltweit tätigen ALDI SÜD-Unternehmensgruppe, einem international führenden Detailhandelsunternehmen, welches seit 2005 auch in der Schweiz mit mittlerweile mehr als 130 Filialen vertreten ist.

Die ALDI SÜD-Unternehmensgruppe ist aktiv in Deutschland, Österreich, Slowenien, Ungarn, Grossbritannien und Irland, USA, Australien und – wie vorerwähnt – in der Schweiz.

Die Gesuchstellerinnen sind auch im Bereich Reisen und Ferien tätig, in der Schweiz werden diese Reisedienstleistungen u.a. über ihre Website www.aldi-suisse-tours.ch offeriert. Ihr Angebot umfasst u.a. Flugreisen, Schiffsreisen, Rundreisen, Städtereisen, Autoreisen, "Last Minute"-Reisen für Schnellbucher etc.

Die Gesuchstellerin 1 ist Inhaberin der folgenden schweizerischen Marken bzw. der folgenden IR-Marke mit schweizerischer Schutzausdehnung:

schweizerische Marke ALDI (Wortmarke), Nr. P-355604, hinterlegt am 15. Mai 1987;

schweizerische Marke ALDI (Wort-/Bildmarke), Nr. P-361137, hinterlegt am 17. Dezember 1987;

schweizerische Marke ALDI (Wortmarke), Nr. 522339, hinterlegt am 30. März 2004, welche insbesondere auch für Reisedienstleistungen der Klasse 39 geschützt ist;

schweizerische Marke ALDI (Wortmarke), Nr. 540584, hinterlegt am 12. August 2005;

schweizerische Marke ALDI SUISSE (Wort-/Bildmarke), Nr. 587859, hinterlegt am 4. Dezember 2008;

schweizerische Marke ALDI (Wortmarke), Nr. 592165, hinterlegt am 1. Mai 2009, welche insbesondere auch für Reisedienstleistungen der Klasse 39 geschützt ist;

IR-Marke ALDI INFORMIERT (Wortmarke), Nr. 842757, hinterlegt am 1. Oktober 2004, mit Schutzausdehnung auf die Schweiz.

Diese Marken wurden alle vor dem 15. Mai 2009 eingetragen und werden regelmässig und dauernd gebraucht.

Aus historischen Gründen ist die Gesuchstellerin 1 Inhaberin der obigen Marken, während die Gesuchstellerin 2 Inhaberin der ALDI-Domainnamen ist, unter anderem „www.aldi-suisse-tours.ch“. Alle ALDI SÜD-Gruppengesellschaften sind berechtigt, die Marken der Gesuchstellerin 1 und Domainnamen der Gesuchstellerin 2 zu nutzen.

Die Gesuchstellerin 3 ist seit dem 21. September 2004 mit der Firma "ALDI SUISSE AG" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Aufgrund der obigen Ausführungen haben alle Gesuchstellerinnen ein hinreichend gemeinsames Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen, das die Einreichung eines gemeinsamen Gesuchs rechtfertigt.

Der strittige Domainname <aldi-ferien.ch> wurde am 15. Mai 2009 registriert.

Die persönlichen Angaben des Gesuchsgegners sind unbekannt, da der Gesuchsgegner zum Gesuch der Gesuchstellerin nicht Stellung genommen hat.

Beim Öffnen der Website „www.aldi-ferien.ch“ stellt man fest, dass der Gesuchsgegner den streitgegenständlichen Domainnamen zum Abruf einer "Parking-Website" verwendet. Diese unter dem streitgegenständlichen Domainnamen betriebene Website enthält verschiedene als "sponsored listings" bezeichnete Links auf zahlreiche Websites im Reise- und Feriendienstleistungsbereich tätiger Unternehmen.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerinnen machen zunächst einen Antrag betreffend der Verfahrenssprache. Sie erklären, dass das Streitbeilegungsverfahren in deutscher Sprache durchzuführen sei, da

der streitgegenständliche Domainname mit deutschem Wortlaut, nämlich <aldi-ferien.ch>, registriert worden ist;

der streitgegenständliche Domainname für eine deutschsprachige Website verwendet wird;

der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren und vormalige Gesuchsgegner in mehreren früheren WIPO Verfahren (Thurgau Travel AG v. Jan Kowal, WIPO Verfahren Nr. DCH 2010-0009; und Neue Aargauer Bank AG v. Jan Kowal, WIPO Verfahren Nr. DCH 2009-0016) die Registrierungsverträge der streitgegenständlichen Domainnamen in deutscher Sprache abgeschlossen hat und entsprechend die vorgenannten Verfahren jeweils in deutscher Sprache durchgeführt wurden;

der Sitz der Gesuchstellerinnen sich in Deutschland (im Falle der Gesuchstellerinnen 1 und 2) bzw. in der deutschsprachigen Schweiz (im Falle der Gesuchstellerin 3) befindet;

es daher für die Gesuchstellerinnen eine unangemessene Last bedeuten würde, wenn sie das Gesuch in französischer Sprache einzureichen hätten und wenn das Verfahren in französischer Sprache durchgeführt werden müsste. Insbesondere würde das Verfahren unnötig verzögert und die Gesuchstellerinnen hätten nicht unerhebliche Kosten für die Übersetzung zu tragen.

In der Hauptsache führen die Gesuchstellerinnen aus, dass die Registrierung und/oder Verwendung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Gesuchsgegner nach dem Recht der Schweiz eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerinnen darstellt, und zwar auf drei verschiedenen Anspruchsgrundlagen:

1. Namensrechtliche Anspruchsgrundlage

Die Gesuchstellerin 3 tritt seit Aufnahme ihrer aktiven Geschäftstätigkeit in der Schweiz im Jahre 2005 im Geschäftsverkehr auch unter der (Firmen)Kurzbezeichnung ALDI auf. Der vom Gesuchsgegner registrierte Domainname <aldi-ferien.ch> ist mit den von den Gesuchstellerinnen geschützten Zeichen verwechselbar ähnlich. Allgemein wird die Kurzbezeichnung ALDI als Hinweis auf die Gesuchstellerin 3 verstanden und geniesst somit als Kurzbezeichnung, welche zum Bestandteil einer Firma gemacht worden ist, namensrechtlichen Schutz. Ist das als Domainname verwendete Zeichen namens-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten nach der im Einklang mit der Lehre stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwendung des Zeichens als Domainnamen grundsätzlich verbieten.

Das Namensrecht ermöglicht als Ausschliessungsrecht dem Inhaber, andere von einem störenden Gebrauch ausschliessen zu können. Eine solche Abwehr der Namensverwendung kann sich bereits auf das blosse Registrierenlassen von Domainnamen beziehen. Aufgrund der überragenden Bekanntheit des Namens ALDI bzw. deren Kennzeichnungswirkung sowie angesichts der Erwartung der Internetbenutzer, unter einem aus dem Namen von ALDI gebildeten Domainnamen die Website einer (der) Gesuchstellerin(nen) anzutreffen, ist vorliegend auch eine Namensanmassung in Form der Rufausbeutung im weiteren Sinn zu bejahen.

2. Markenrechtliche Anspruchsgrunlage

Weiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, dass der Domainname <aldi-ferien.ch> mit ihren Marken verwechselbar sei, und zwar aus verschiedenen Gründen:

Sie erklären, dass die Marke ALDI der Gesuchstellerin 1 berühmt im Sinne von Art. 15 MSchG ist, weshalb sie einen erweiterten Schutz geniesst. Die Marke ALDI ist sehr verbreitet und bekannt in der Schweiz, auch u.a. infolge der zahlreichen Werbetätigkeiten in der Schweiz sowie angesichts des weitverzweigten Filialnetzes. Nach Art. 15 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber einer berühmten Marke anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.

Der streitgegenständliche Domainname ist verwechselbar ähnlich mit den ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1, indem er die ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1 gänzlich übernommen und lediglich den nicht kennzeichnungskräftigen, beschreibenden Zusatz "ferien" hinzugefügt hat (inklusive eines ebenfalls nicht kennzeichnungskräftigen Bindestrichs). Diese Hinzufügungen verleihen dem streitgegenständlichen Domainnamen keine Unterscheidungskraft. Der beschreibende Bestandteil "ferien" des streitgegenständlichen Domainnamens reicht nicht aus, um den markenmässigen Eindruck von ALDI zu entkräften und eine verwechselbare Ähnlichkeit mit den ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1 auszuschliessen, insbesondere angesichts des erweiterten Schutzes gemäss Art. 15 MSchG.

Die Gesuchstellerinnen machen auch geltend, dass eine klare Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliege. Sie erklären, dass eine Verletzung der Marke der Gesuchstellerin 1 bejaht werden muss, wenn der Domainname des Gesuchsgegners eine Verwechslungsgefahr schafft. Verwechslungsgefahr liege vor, wenn einerseits Ähnlichkeit zwischen den strittigen Zeichen und andererseits Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit vorliegt.

Vorliegend sei die Zeichenähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu bejahen. Der Gesuchsgegner übernimmt vollständig den Wortlaut der ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1; die Beifügung des unbedeutenden Zusatzes des beschreibenden Wortes "ferien" sowie eines Bindestrichs zwischen ALDI und "ferien" ändern nichts daran, dass die ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1 identisch und vollständig im streitgegenständlichen Domainnamen enthalten sind. Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die Marke ALDI für das Gesamtbild des streitgegenständlichen Domainnamens kennzeichnend ist. Der beschreibende Bestandteil "ferien" des streitigen Domainnamens reicht nicht aus, um den markenmässigen Eindruck von ALDI zu entkräften und eine verwechselbare Ähnlichkeit mit den ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1 auszuschliessen. Im konkreten Fall ist auch die Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit zu bejahen: Mehrere Marken der Gesuchstellerin 1 sind insbesondere für die Veranstaltung von Reisen und die Vermittlung und den Verkauf von Fahrkarten und Flugtickets eingetragen.

3. Lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

Schliesslich bringen die Gesuchstellerinnen vor, dass der Gesuchsgegner durch die Registrierung der bekannten Kennzeichen der Gesuchstellerinnen als streitgegenständlichen Domainnamen ohne eigenes schutzwürdiges Interesse Art. 3 lit. d und 2 UWG verletzt hat.

Die Gesuchstellerinnen haben ihre Ausführungen durch ausreichende Dokumentierung glaubhaft gemacht. Der Gesuchsgegner hat ihren Ausführungen nicht widersprochen.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat zum Gesuch der Gesuchstellerinnen nicht Stellung genommen. Aus diesem Grund basiert der Experte seine Entscheidungsfindung auf den von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten Fakten und Beweisen, soweit diese erwiesen sind oder glaubhaft vorgebracht wurden, und auf den Inhalt und der Erscheinung der umstrittenen Website im Internet.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Gemäss Paragraph 7(a) des Verfahrensreglements wird das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgeführt, unbeschadet der Befugnis der Streitbeilegungsstelle, eines Schlichters oder eines Experten, auf Antrag einer oder beider Parteien oder nach eigenem Ermessen angesichts der Umstände des Streitbeilegungsverfahrens ausnahmsweise etwas anderes anzuordnen. Die Sprache des Registrierungsvertrages ist aus dem Whois-Dienst der Registerbetreiberin zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Registrierungsvertrag in französischer Sprache verfasst.

Wie von den Gesuchstellerinnen ausgeführt, stellt der Experte fest, dass das Streitbeilegungsverfahren mehrere Verbindungen zur deutschen Sprache hat, nämlich, dass der streitgegenständliche Domainname <aldi-ferien.ch> mit deutschem Wortlaut registriert worden ist, dass er für eine deutschsprachige Website verwendet wird (s. Pneus Online Holding Sarl contre Delti.com AG, Timon Samusch, WIPO-Verfahren Nr. DCH 2010-0026), dass mehrere frühere WIPO Verfahren gegen den Gesuchsgegner (s. Thurgau Travel AG v. Jan Kowal, WIPO Verfahren Nr. DCH 2010-0009, und Neue Aargauer Bank AG v. Jan Kowal, WIPO Verfahren Nr. DCH 2009-0016) in deutscher Sprache durchgeführt wurden, und schliesslich, dass der Sitz der Gesuchstellerinnen sich in Deutschland (mit Bezug auf die Gesuchstellerinnen 1 und 2) bzw. in der deutschsprachigen Schweiz (mit Bezug auf die Gesuchstellerin 3) befindet.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner genügend Kenntnisse hat, auf Deutsch zu kommunizieren. In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen kommt der Experte zu der Auffassung, dass das vorliegenden Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen ist.

B. Verleztung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerinnen

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

i. sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

ii. der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

iii. die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

i) Bestand eines Kennzeichenrechts der Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerin 1 hat bewiesen, dass sie Inhaberin diverser Marken mit dem Kennzeichen ALDI ist, wobei die Hinterlegungszeitpunkte bei allen Marken vor dem Zeitpunkt der Registrierung des strittigen Domainnamens (15. Mai 2009) datieren.

Insbesondere ist Gesuchstellerin 1 Inhaberin der Marke ALDI (Wortmarke), Nr. 522339, hinterlegt am 30. März 2004 in verschiedenen Klassen, unter anderen der Klasse 39 für Reisedienstleistungen, und der Wortmarke ALDI, Nr. 592165, hinterlegt am 1. Mai 2009, welche auch für Reisedienstleistungen der Klasse 39 geschützt ist.

Somit ist die Gesuchstellerin 1 Inhaberin von im Gebiet der Schweiz gültigen Kennzeichen, die grundsätzlich gegenüber dem von der Gesuchsgegner eingetragenen Domainnamen <aldi-ferien.ch> prioritär sind.

Die Gesuchstellerinnen 2 und 3 gehören zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Gesuchstellerin 1. Die Gesuchstellerinnen beantragen, dass der streitgegenständliche Domainname auf die Gesuchstellerin 2, die nicht Inhaberin der Marken ALDI ist, übertragen wird.

Die Gesuchstellerinnen haben erklärt, dass aus historischen Gründen die Gesuchstellerin 2 Inhaberin einer Vielzahl von Domainnamen ist und Gesuchstellerin 1 Inhaberin der ALDI Marke ist.

Sie haben weiter ausgeführt, dass alle ALDI Süd Gruppengesellschaften berechtigt sind, die Marke der Gesuchstellerin 1 und die Domainnamen der Gesuchstellerin 2 zu nutzen.

Der Experte stellte daher fest, dass alle Gesuchstellerinnen ein Recht auf die Kennzeichen haben (s. The Procter&Gamble Company and Procter&Gamble Service GmbH v. Ariel Hauser, WIPO Verfahren Nr. DCH2006-0012) und dass somit die erste Bedingung des Verfahrensreglements Paragraph 24 (c) erfüllt ist.

ii) Klare Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerin 1 hat bewiesen, dass sie seit Jahren Inhaberin mehrerer Schweizer ALDI Marken ist. Sie hat auch bewiesen, dass die Bezeichnung ALDI in mehreren Ländern geschützt ist.

Das schweizerische Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte, bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Marken; dementsprechend kann sich der Ausschliesslichkeitsanspruch des Markeninhabers auch gegen ein als Domainname benütztes Zeichen richten (BGE 126 III 239).

Ist ein Zeichen namens-, firmen-, oder markenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domainnamen verbieten, weil die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entprechende Website dem Falschen zugerechnet wird (BGE 4C.141/2002).

Das Gesuch stützt sich auf Art. 15 MSchG und auf Art. 3 Abs 1 MSchG.

Gemäss Art. 15 MSchG gilt für berühmte Marken ein erweiterter Schutzbereich. Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch nicht nur für bestimmte Warenkategorien, sondern für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.

Der Status einer bekannten Marke ist eine Tatsachenfrage, die bewiesen werden muss (BGE 130 III 753). Eine Marke ist „bekannt“ im Sinne des Art. 15 MSchG, wenn es dem Inhaber gelungen ist, seiner Marke eine derart überragende Verkehrsgeltung zu verschaffen, dass ihre durchschlagende Werbekraft sich nicht nur im angestammten Waren- oder Dienstleistungsbereich nutzen lässt, sondern darüber hinaus geeignet ist, auch den Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen erheblich zu erleichtern (BGE 124 III 277).

Die Gesuchstellerinnen haben erhebliche Beweise dafür vorgelegt, insbesondere durch zwei Studien datiert vom November 2010, dass die ALDI Marken einen sehr hohen Bekanntheitsgrad (die Marke ALDI wurde von 88% der Befragten in breiten Bevölkerungskreisen als ihnen bekannt angegeben) und eine starke Wertschätzung in der Schweiz besitzen (s. Gesuchstellerinnen Beilage 25 und 26).

Unter diesen Umständen kommt der Experte zu dem Schluss, dass ALDI eine starke Marke ist, die einem Großteil der Schweizer bekannt ist, und die daher von einem erhöhten Schutz in der Schweiz profitiert.

Zudem besteht, angesichts der Berühmtheit der Kennzeichen der Gesuchstellerin 1, kein Zweifel, dass interessierte Kunden unter dem Domainnamen <aldi-ferien.ch> in erster Linie Produkte der Gesuchstellerinnen zu finden erwarten und nicht die Dienstleistungen des Gesuchsgegners. Da die ALDI-Marken der Gesuchstellerin 1 gänzlich in dem streitgegenständlichen Domainnamen übernommen sind, und ihnen lediglich der nicht kennzeichnungskräftige, beschreibende Zusatz "ferien" hinzugefügt ist, muss eine Verwechslungsgefahr und damit auch die Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin 1 schon gemäss Art. 15 MSchG bejaht werden.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erwähnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401).

Wie oben erklärt, handelt es sich bei der Marke ALDI um eine berühmte Marke. Auch haben die Gesuchstellerinnen gezeigt, dass die unter der Marke ALDI beanspruchten Dienstleistungen – unter anderem Reisedienstleistungen – und die vom Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens angebotenen Reisedienstleistungen gleichartig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG sind.

Wie oben erwähnt, ist im streitgegenständlichen Domainnamen das Wort ALDI, das in der registrierten Marke der Gesuchstellerin zu finden ist, vollständig und unverändert übernommen. Der Bindestrich zwischen ALDI und dem zweiten Wort „ferien“ im Domainnamen vermag dessen Erscheinungs- und Klangbild nicht massgeblich zu verändern. Das Wort „ferien“ deutet darauf hin, dass es sich bei den Dienstleistungen der Gesuchstellerin um solche der Reisebranche handelt. Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die Marke ALDI dank ihrer herausragenden Marktstellung für das Gesamtbild des Domainnamens kennzeichnend ist. Der Bestandteil „ferien” des streitigen Domainnamens ist rein beschreibend für die Aktivität des Gesuchsgegners (oder dessen sponsored listings) und reicht nicht aus, um den markenmässigen Eindruck von ALDI zu entkräften und eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der Marke der Gesuchstellerin auszuschliessen.

Die Gleichartigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 MSchG der unter den Marken der Gesuchstellerin 1 angebotenen Dienstleistungen mit solchen, die unter dem streitgegenständlichen Domain-Namen angeboten werden, ist deshalb auch gegeben.

iii) Andere Rechtsgrundlagen

Angesichts der unter (ii) getroffenen Entscheidung, ist es nicht erforderlich, das Vorliegen eines Anspruchs aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, namentlich UWG und Namensrecht, zu prüfen.

Dennoch sei festgestellt, dass das Gesuch nach Ansicht des Experten auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zielführend wäre.

Domainnamen unterstehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239). Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Wie oben erläutert, ist eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall gegeben.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung, leitet sich die Unlauterkeit auch von der Generalklausel des Artikels 2 UWG ab, da es auch andere Tatbestände, ausser dem der Verwechslungsgefahr, geben kann, die als unlauter qualifiziert werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Gesuchsgegner den Domainnamen ohne spezifische Bedürfnisse oder triftige Gründe registriert, und mit der Absicht oder mit der Wirkung, den Inhaber des Kennzeichenrechts daran zu hindern, den Namen zu benutzen. Auch dies scheint im vorliegenden Fall gegeben zu sein.

Schliesslich wäre dem Gesuch der Gesuchstellerinnen auch unter namensrechtlichen Gesichtspunkten stattzugeben.

iv) Der Gesuchsgegner hat keine Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen

Der Gesuchsgegner hat auf das Vorbringen von Verteidigungsgründen verzichtet. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich.

v) Die Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner rechtfertigt die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens <aldi-ferien.ch>

Auf Grundlage aller oben gemachten Ausführungen erachtet der Experte, dass der Gesuchsgegner die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerinnen verletzt, und dass diese Verletzung die Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens <aldi-ferien.ch> auf die Gesuchstellerin 2 rechtfertigt. Dies ist ohne weiteres möglich, da die Gesuchstellerin 1, Inhaberin der Kennzeichungsrechte, dies auch bewilligt und beantragt.

7. Entscheidung

Aus den oben dargelegten Gründen entscheidet der Experte, dass der streitgegenständliche Domainname <aldi-ferien.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG (Gesuchstellerin 2) entsprechend ihrem Gesuch zu übertragen ist.

Dr. Gérald Page
Experte
Datum: 16. Juni 2011