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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Bretzelbäckerei Ditsch GmbH v. Klaus Ditsch

Verfahren Nr. D2015-1918

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Bretzelbäckerei Ditsch GmbH aus Mainz, Deutschland, vertreten durch Horak Rechtsanwälte, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Klaus Ditsch aus Geltendorf, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der strittige Domainname <ditsch.com> (der „Domainname“) ist bei RegistryGate GmbH (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 27. Oktober.2015 in Englisch ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 28. Oktober 2015 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per Email an das Zentrum, indem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen sei. Weiter teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. Als Antwort auf eine Email des Zentrums betreffend die Verfahrenssprache beantragte der Beschwerdegegner am 08.November.2015 Deutsch als Verfahrenssprache. Am 09. November.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch. Das Zentrum führte das administrative Verfahren folglich auf Deutsch weiter.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 11. November 2015 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 01. Dezember 2015. Am 26. November 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung um vier Werktage. Gemäß Paragraph 5(b) der Verfahrensordnung wurde die Frist bis zum 05. Dezember 2015 verlängert. Am 05. Dezember 2015 ging die Beschwerdeerwiderung beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 14. Dezember 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer Marken für das Zeichen „Ditsch“ für Backwaren, unter anderem der Gemeinschaftsmarke Nr. 005361721 Ditsch, die mit Priorität vom 20.09.2006 Schutz für Waren und Dienstleistungen in Klassen 30, 32 und 35 beansprucht und am 08. Juli 2010 registriert wurde, der Gemeinschaftsmarke Nr. 003090644 Ditsch, die mit Priorität vom 11. März 2004 Schutz in Klasse 30 beansprucht und am 04.11.2004 registriert wurde, und der deutschen Marke Nr. 1168042 Ditsch, die mit Priorität vom 17. März 1990 Schutz in Klasse 30 beansprucht (nachfolgend die DITSCH-Marken genannt) und am 16. November 1990 registriert wurde.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen am 28. Juni 1998 registriert und diesen zwischen 1999 und 2005 nachweislich in Verbindung mit seiner geschäftlichen Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen genutzt. Darüber hinaus wird der Domainname nachweislich unter anderem in Verbindung mit Email-Services für den Geschäftsbetrieb des Beschwerdegegners wie auch von Familienangehörigen genutzt. Sowohl die URL „www.ditsch.com“ als auch die Email-Adresse „[..]@ditsch.com“ finden sich auf dem aktuellen Briefpapier und dem Firmenstempel des Beschwerdegegners.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des strittigen Domainnamens nach Paragraph 4(a) der Richtlinie vorliegen.

(1) Der Domainname sei mit den DITSCH-Marken der Beschwerdeführerin identisch, da er sich von diesen lediglich durch den Zusatz „.com“ unterscheide und dieser Zusatz bei der Beurteilung des Vorliegens einer Identität außer Betracht zu bleiben habe.

(2) Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen. Er nutze den Domainnamen seit 2005 nur für Platzhalter, die auf die anstehende Einrichtung einer Webseite hinweisen. Daher läge keine gutgläubige Benutzung des Domainnamens im geschäftlichen Verkehr vor und der Beschwerdegegner mache auch keinen Gebrauch von dem Domainnamen für nicht-kommerzielle Zwecke.

(3) Der Domainname sei bösgläubig registriert und benutzt worden, da der Beschwerdegegner den Domainnamen mit Ausnahme der wechselnden Platzhalter seit mindestens 10 Jahren nicht benutzt hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Domainnamen auf deren Anfrage hin zum Preis von EUR 10,000 angeboten. All dies zeige, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen spätestens seit 2005 allein zu dem Zweck registriert halte, ihn an die Beschwerdeführerin als Rechteinhaberin korrespondierender Markenrechte zu einem deutlich überhöhten Preis zu verkaufen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie.

(1) In Bezug auf die Übereinstimmung des Domainnamens mit den DITSCH-Marken trägt der Beschwerdegegner vor, der Domainname entspräche seinem Nachnamen.

(2) Hinsichtlich seiner Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen trägt der Beschwerdegegner vor, er sei Namenträger und habe daher das Recht, einen mit seinem Namen korrespondierenden Domainnamen zu registrieren. Darüber hinaus trägt er vor, er habe ein legitimes wirtschaftliches und privates Interesse an dem Domainnamen, den er seit seiner Registrierung im Jahr 1998 rechtmäßig verwende, unter anderem in Verbindung mit seiner privaten und geschäftlichen Email-Korrespondenz, über Subdomains wie <bostreffen.ditsch.com> für private Zwecke, im geschäftlichen Verkehr auf seinem Briefpapier und seinem Firmenstempel, in Verbindung mit weiteren Email-Adressen von Familienmitgliedern und Mitarbeitern und in Verbindung mit einem FTP-Dienst. Darüber hinaus wurden in den Jahren 1999 bis 2005 auch Inhalte bezogen auf die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdegegners im Bereich Finanzdienstleistungen unter dem Domainnamen bereitgestellt.

(3) Zum Vorwurf bösgläubigen Verhaltens widerspricht der Beschwerdegegner erneut der Behauptung, der Domainname sei nicht genutzt worden. Darüber hinaus konkretisiert er den Vortrag zum Verkaufsangebot und weist nach, dass er zunächst im Oktober 2014 von einem Mitarbeiter des Domainbrokers Sedo GmbH kontaktiert worden sei. Diesem gegenüber teilte der Beschwerdegegner mit, dass er den Domainnamen für verschiedene Internetdienste nutze. Während der laufenden Verkaufsverhandlungen habe der Beschwerdegegner ein Schreiben der Anwälte der Beschwerdeführerin erhalten, in dem mit gerichtlichen Schritten gedroht und ein Kaufangebot über EUR 10,000 unterbreitet wurde, welches nicht angenommen wurde.

Es läge im Ergebnis eine Gleichnamigkeit vor, der Domainname sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in Verbindung mit den zu Gunsten der Beschwerdeführerin geschützten Waren oder Dienstleistungen genutzt worden, es läge kein Wettbewerbsverhältnis vor, und der Domainname sei nicht bösgläubig im Sinne des Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie genutzt worden.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

Zwar hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass der Domainname mit den DITSCH-Marken identisch ist. Denn der Top-Level-Domainname „.com” bleibt bei der Beurteilung von Identität oder verwechslungsfähiger Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen tatsächlich außer Betracht, da diesem lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird.

Den Nachweis der weiteren für den geltend gemachten Übertragungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erbringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich beim jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist in diesem Fall bereits ungeeignet, den erforderlichen Anscheinsbeweis zu erbringen, da sich die Beschwerdeführerin an keiner Stelle mit dem Namensrecht des Beschwerdegegners an dem Namen „Ditsch“ und den daraus in aller Regel folgenden eigenen Rechten nach Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie auseinandersetzt (siehe BURRI public elements AG v. Markus Burri, WIPO Case No. D2015-1885; Billerbeck Schweiz AG v. Peter Billerbeck, WIPO Case No. D2001-0825; G. A. Modefine S.A. v. A.R. Mani, WIPO Case No. D2001-0537). Darüber hinaus verschweigt die Beschwerdeführerin auch den Umstand, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vor 2005 in Verbindung mit seiner geschäftlichen Tätigkeit genutzt und damit unter Umständen Rechte nach Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie erworben hat. Eine Kenntnis dieses Umstands kann der Beschwerdeführerin unterstellt werden, da sie im Hinblick auf die Nichtnutzung des Domainnamens Ausdrucke aus dem unter „www.archive.org“ abrufbaren Webseitenarchiv vorlegt, in welchem, wie die vom Beschwerdegegner als Anhang 5 vorgelegten Ausdrucke zeigen, auch die Nutzung des Domainnamens vor 2005 dokumentiert ist.

Im Hinblick auf das behauptete bösgläubige Verhalten des Beschwerdegegners stützt schon der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht die Annahme einer bösgläubigen Registrierung. Die Beschwerdegegnerin trägt nicht vor, in welchem Umfang und in welchem räumlichen Bereich die DITSCH-Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens im Jahr 1998 genutzt wurden. Es ist vor diesem Hintergrund schon fraglich, ob der Beschwerdegegner die DITSCH-Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens überhaupt kennen konnte. Da der Beschwerdegegner darüber hinaus selbst Namensträger ist, erscheint die Behauptung, der Domainname sei in Kenntnis und im Hinblick auf die DITSCH-Marken bösgläubig registriert worden, mehr als fraglich.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdegegner bösgläubiges Verhalten vorzuwerfen ist. Es handelt sich bei dem Beschwerdegegner nicht um einen Konkurrenten der Beschwerdeführerin und der Domainname wurde nicht in rechtsverletzender Weise genutzt, sondern, unter anderem, in Verbindung mit Email-Services für den Geschäftsbetrieb des Beschwerdegegners. Damit ist auch keine Nichtnutzung (sog. „passive holding“) gegeben, die unter engen Voraussetzungen als bösgläubige Nutzung angesehen werden könnte. Schließlich hat der Beschwerdegegner auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin unrichtig vorgetragen, angeboten, den Domainnamen für EUR 10,000 zu verkaufen. Vielmehr wurde ein solches Angebot im Namen der Beschwerdeführerin unterbreitet und vom Beschwerdegegner nicht angenommen.

Im Ergebnis liegen nicht alle der Voraussetzungen des Paragraph 4(a) der Richtlinie vor.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Darüber hinaus kommt das Beschwerdepanel zu der Entscheidung, dass die Beschwerde missbräuchlich vorgebracht wurde und es sich um einen Fall des sog. „Reverse Domain Name Hijacking“ (RDNH) und mithin um einen Missbrauch des Verfahrens handelt. Nach Paragraph 15(e) der Verfahrensordnung ist ein Fall des RDNH gegeben, wenn die Beschwerde bösgläubig eingebracht wurde. Es ist nach der Rechtsprechung der UDRP-Beschwerdepanele anerkannt, dass alleine das Unterliegen eines Beschwerdeführers nicht automatisch in einer Bejahung von RDNH resultiert. Vielmehr muss beispielsweise nachgewiesen sein, dass dem Beschwerdeführer die Rechte des Beschwerdegegners bekannt waren oder dass offensichtlich keine Bösgläubigkeit gegeben ist. RDNH wurde in der Vergangenheit unter anderem bejaht in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde wusste oder wissen musste, dass er mindestens eine Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 4(a) der Richtlinie nicht nachweisen kann oder der Beschwerdegegner versucht hat, das Beschwerdepanel durch seinen Vortrag fehlzuleiten.

Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

- die ihr bekannten Namensrechte des Beschwerdegegners in der Beschwerde schlicht nicht weiter diskutiert und behauptet, der Beschwerdegegner könne keine Rechte an dem Domainnamen haben,

- verschwiegen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in der Vergangenheit in Verbindung mit seiner geschäftlichen Webseite genutzt hat,

- verschwiegen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in Verbindung mit Email-Services nutzt, wovon die Beschwerdeführerin spätestens mit Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2014 (Anhang 13 zur Beschwerdeerwiderung) positive Kenntnis hatte, und

- im Hinblick auf die Verkaufsverhandlungen nachweislich falsch vorgetragen.

Eine solche Entscheidung ist für das Beschwerdepanel im vorliegenden Fall auch möglich, wenngleich der Beschwerdegegner diese nicht ausdrücklich beantragt hat. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerdeführerin versucht hat, das Beschwerdepanel durch Verschweigen von Tatsachen in die Irre zu führen, bedarf es keines expliziten Antrags des Beschwerdegegners (siehe WIPO Overview 2.0, Paragraph 4.17).

Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 24. Dezember 2015