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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

QlikTech International AB v. Henning Freese

Verfahren Nr. D2014-0596

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist QlikTech International AB aus Lund, Schweden, vertreten durch Domain and Intellectual Property Consultants, DIPCON AB, Schweden.

Der Beschwerdegegner ist Henning Freese aus Solingen, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <qlikview.guru> (der „Domainname“) ist bei der United-domains AG (der „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging am 11. April 2014 auf Englisch beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) per E-Mail ein. Am 11. April 2014 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 17. April 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist.

Am 24. April 2014 informierte das Zentrum die Parteien, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitigen Domainnamen nach Auskunft der Domainvergabestelle Deutsch sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher gebeten, mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) den ausreichenden Nachweis einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner einzureichen, wonach das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll, oder 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen, oder 3) einen Antrag zu stellen, dass Englisch die Verfahrenssprache sein soll. Am 24. April 2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren auf Englisch durchzuführen. Am 25. April 2014 beantragte der Beschwerdegegner, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäss Paragraph 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner formell auf Deutsch und auf Englisch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 9. Mai 2014 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 29. Mai 2014. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

Das Zentrum bestellte am 10. Juni 2014 Tobias Zuberbühler als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin ist diese ein Unternehmen in der Datenverarbeitungsindustrie, welches 1993 in Schweden gegründet wurde. „QlikView“ ist das Flagship-Produkt der Beschwerdeführerin und die führende Business-Discovery-Plattform. Seit 1998 vermarktet die Beschwerdeführerin ihre Produkte über die Website „www.qlik.com“.

Seit 2004 ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke QLIKVIEW (Nr. 003831427).

Der streitige Domainname wurde am 11. März 2014 registriert und ist derzeit bei der Domainvergabestelle parkiert. Am 18. März 2013 schickte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Mahnung, ohne eine Antwort zu erhalten.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Zusammengefasst trägt die Beschwerdeführerin folgendes vor:

Der streitige Domainname <qlikview.guru> ist identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner hat keine Rechte an der Marke QLIKVIEW und ist nicht Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. Es gibt ferner keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist oder den Domainnamen für einen rechtmässigen, nicht gewerblichen oder fairen Zweck benutzt.

Der Beschwerdegegner versucht, durch die Registrierung und zukünftige Verwendung des streitigen Domainnamens, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website zu locken. Die Beschwerdeführerin hat zudem ihre Marke QLIKVIEW am 7. November 2013 beim Trademark Clearinghouse angemeldet. Jemand, der beabsichtigt, einen mit der Marke identischen Domainnamen zu registrieren, erhält in diesem Fall eine Warnung. Somit kann man davon ausgehen, dass auch der Beschwerdegegner eine Warnung erhalten hat, als er den streitigen Domainnamen registrierte, und somit bösgläubig ist.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 25. April 2014, als der Beschwerdegegner sich zur Sprache des Verfahrens äusserte, hat der Beschwerdegegner Folgendes vorgetragen [sic]: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte auf Grund meiner basishaften Englischkentnisse das Verfahren in Deutsch durchzuführen. Ein Verfahren in Englisch würde für mich durch die Sprachbarriere einen erheblichen Nachteil bedeuten. Des Weiteren ist mir bis dato unklar inwieweit die Registrierung der Domain qlikview.guru die Rechte der QlikTec. Inc gefährdet oder gegen Ihre AGBs verstößt. Ich habe bis dato auf besagter Webseite keinen Content geschaltet. Noch habe ich den Versuch unternommen die Domain zu Verkaufen. Auf der Domain qlikview.guru sollte ein eigenes Webprojekt entstehen, welches in keinem Zusammenhang zu den geschützen Produkten der QlikTec steht. Leider ist so ein Verfahren absolutes Neuland für mich :( Bitte informieren Sie mich was ich tun kann.“

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, das Verfahren auf Englisch zu führen, im Wesentlichen damit, dass (i) auf der Website der Domainvergabestelle auch eine englische Version der Registrierungsvereinbarung abgerufen werden kann; (ii) das UDRP-System international ist; und (iii) der Beschwerdeführerin ein Nachteil daraus erwachsen würde, wenn sie eine Beschwerde auf Deutsch einreichen müsste. Der Beschwerdegegner hat erwidert, dass er nur über geringe Englischkenntnisse verfüge und durch ein Verfahren auf Englisch erheblich benachteiligt wäre.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände sind nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht ausreichend, um die Grundregel in diesem Zusammenhang (Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung) umzustossen und das Urteil auf Englisch zu fällen. Der Beschwerdeführerin erwächst kein grosser Nachteil daraus, dass sie das Urteil auf Deutsch übersetzen muss, falls dies überhaupt nötig ist und niemand bei der Beschwerdeführerin oder ihren Rechtsvertretern die deutsche Sprache beherrscht.

Diese Entscheidung wird aus den geschilderten Gründen auf Deutsch verfasst.

B. Identisch oder verwechselbar ähnlich

Die Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke QLIKVIEW der Beschwerdeführerin ist offensichtlich, da beide Kennzeichen denselben Wortlaut haben.

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

C. Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter der Marke der Beschwerdeführerin bzw. unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Das Beschwerdepanel stellt zudem fest, dass der Beschwerdegegner keine Verwendung bzw. keine nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bewiesen hat.

Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie seit 2004 Rechte an der Marke QLIKVIEW besitzt. Der Bescherdegegner wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt Inhaber des streitigen Domainnamens.

Somit kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.

Der streitige Domainname ist gegenwärtig bei der Domainvergabestelle „parkiert“, ohne aktiv benutzt zu werden. Angesichts der Faktenlage (relativ bekannte, unterscheidungskräftige Marke) ist kein zukünftiger Gebrauch des streitigen Domainnamens vorstellbar, der die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen würde. Unter solchen Umständen haben Beschwerdepanels regelmässig entschieden, dass das passive Halten von Domainnamen Paragraph 4(b) der Richtlinie verletzen kann (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, 2. Auflage [„WIPO Overview 2.0“], Ziffer 3.2).

So ist es auch hier. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <qlikview.guru> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 23. Juni 2014