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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Thomas Wuttke v. Guohuazhong Guohuazhong

Verfahren Nr. D2012-2383

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist Thomas Wuttke aus Quickborn, Deutschland, vertreten durch Harmsen Utescher, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Guohuazhong Guohuazhong aus Shanghai, China.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <wellensteynoutletde.com> (der „Domainname“) ist bei Chengdu West Dimension Digital Technology Co., Ltd. (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 4. Dezember 2012 per E-Mail ein. Am 4. Dezember 2012 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 7. Dezember 2012 hat das Zentrum eine Aufforderung um Übermittlung der angefragten Information geschickt und am 10. Dezember 2012 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in welchem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist. Am 17. Dezember 2012 übermittelte das Zentrum den Parteien das Dokument betreffend die anwendbare Verfahrenssprache, in chinesischer sowie deutscher Sprache. Am 19. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Anwendung der deutschen Sprache als Verfahrenssprache. Der Beschwerdegegner hat sich hierzu nicht geäussert.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 9. Januar 2013 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 29. Januar 2013. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 30. Januar 2013 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Thomas Legler am 18. Februar 2013 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Gemäss Paragraf 11 (1) der Verfahrensordnung ist die Verfahrenssprache wird in der Regel die Sprache der Domainregistrierungsvereinbarung, es sei denn die Parteien haben eine andere Sprache als Verfahrenssprache gewählt oder die Domainregistrierungsvereinbarung sieht eine andere Sprache vor. Die Mitteilungen des Zentrums wurden den Beschwerdegegner in chinesischer sowie deutscher Sprache zugesandt. Trotzdem hat der Beschwerdegegner auf keine Mitteilung reagiert und auch keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, die Webseite unter dem strittigen Domainnamen vom Beschwerdegegner auf Deutsch geführt worden sei und ihm bei der Durchführung des Verfahrens auf Chinesisch erhebliche Übersetzungskosten entstehen würden. Daher beantragt der Beschwerdeführer das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen. Diese Argumentation überzeugt. Dem Beschwerdegegner wurden alle Mitteilungen auf Chinesisch und auf Deutsch elektronisch und postalisch zugestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest elektronisch rechtsgültig notifiziert wurde. Der Beschwerdegegner hat sich dazu entschlossen, am Verfahren nicht aktiv teilzunehmen. Die Webseite unter dem strittigen Domainnamen wurde in der Tat auf Deutsch geführt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer oder ihm nahestehende Personen der deutschen Sprache mächtig sind. Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht des Einzelpanelmitglieds gerechtfertigt, das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen.

4. Sachverhalt

Der Antragsteller ist Gründer und Teilhaber des Textilwarenherstellers Wellensteyn International GmbH & Co. KG. Er ist auch Inhaber zahlreicher nationaler und internationaler Hinterlegungen der Marke WELLENSTEYN. Als Beispiele seien angeführt:

- die deutsche Wort-Marke Nr. 30043641 WELLENSTEYN mit Priorität vom 8. Juni 2000, registriert für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 33 und 36;

- die deutsche Wort-Bild-Marke Nr. 30722986 WELLENSTEYN mit Priorität vom 4. April 2007, registriert für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 09 und 18;

- die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 003500998 WELLENSTEYN mit Priorität vom 31. Oktober 2003, registriert für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 24 und 25;

- die internationale Registrierung Nr. 817862 der Wortmarke WELLENSTEYN mit Priorität vom 17. November 2003, registriert für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 33 und 36.

Die erwähnte Marke wird insbesondere für den Verkauf von Freizeitjacken benutzt. Der Vertrieb erfolgt über 30 „Collection Stores" in Deutschland sowie über einen unter den Domainnamen <wellensteyn.com> und <wellensteyn.de> abrufbaren Online-Shop.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Domainname mit den vorgenannten Marken nahezu identisch ist, zumal das Wortelement „Outlet" beschreibend ist und die Endung „de" auf das Länderkürzel für Deutschland Bezug nimmt.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein legitimes Interesse an dem Domainnamen und den Marken WELLENSTEYN bzw. der entsprechenden Geschäftsbezeichnung hat.

Der Beschwerdeführer legt zudem Beweise ins Recht, wonach der Beschwerdegegner den Domainnamen für geschäftliche Zwecke nutzt, indem er unter dem Domain eine Webseite betreibt, wo er vermutungsweise Plagiate der Originalware des Beschwerdeführers vertreibt. Dadurch wird der Anschein erweckt, die Domain würde von einem berechtigten Händler betrieben, was nicht der Fall ist.

Daraus folgt auch, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen arglistig zum Zwecke der Ausbeutung des guten Rufes des Beschwerdeführers, seiner Marken und Produkte angemeldet hat. Der Beschwerdegegner versuche, einen Gewinn damit zu erzielen, dass er Internetbesucher auf seinen Online-Shop unter einer Domain leitet, die eine Verwechslungsgefahr mit den Marken des Beschwerdeführers hervorruft.

Aus diesen Gründen ersucht der Beschwerdeführer das Einzelpanelmitglied um Übertragung des strittigen Domainnamens.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der Beschwerdeführer weist nach, dass er mehrere Marken WELLENSTEYN registriert hat und über WELLENSTEYN entsprechende Markenrechte verfügt.

Der Begriff „Wellensteyn“ findet sich prägnant im strittigen Domainnamen wieder. Das beschreibende Wortelement „Outlet" und die Endung „de", welche bekannterweise auf das Internet-Länderkürzel für Deutschland Bezug nimmt, vermögen am Gesamteindruck nichts zu ändern, dass der Domainname als mit den Markenrechten des Beschwerdeführers als verwechslungsfähig ähnlich erscheint.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie vorliegend erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es sei vorweg daran erinnert, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraf 4(a) Satz 2 der Richtlinie grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht. Wenn der Beschwerdeführer jedoch schlüssig Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen zusteht, liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr bei dem Beschwerdegegner, seinerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen ableiten lässt.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke WELLENSTEYN, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der auf eine Eingabe verzichtet hat, bringt nichts Gegenteiliges vor.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner selbst über Markenrechte oder sonstige Schutzrechte an der Bezeichnung „Wellensteyn“ verfügt, oder etwa unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist (Paragraf 4(c)(ii) der Richtlinie).

Das zeitweilig unter dem strittigen Domainnamen abrufbare Angebot des Beschwerdegegners kann nicht als gutgläubig betrachtet werden.

Es kann in der Tat nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor der Streitigkeit oder für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken, benutzt habe (Paragrafen 4(c)(i) sowie 4(c)(iii) der Richtlinie).

Die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers lassen vielmehr auf das Gegenteil schliessen. Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen, um ohne Genehmigung des Beschwerdeführers oder der Firma an der der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt ist, vermutungsweise Plagiate von Wellensteyn-Produkten zu vermarkten. Mangels Beschwerdeantwort wurden auch keine Gegenargumente oder Belege vom Beschwerdegegner ins Recht gelegt, die an der Darstellung des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen lassen.

Aufgrund dieser Situation kann vom Bestehen von Rechten oder rechtlichen Interessen des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(c) der Richtlinie nicht ausgegangen werden.

Damit sind auch die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie gegeben.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Teilhaber eines recht bekannten, in Deutschland und anderen Ländern agierenden Unternehmens. Die Marke WELLENSTEYN ist in zahlreichen Ländern der Welt, insbesondere auch in Asien (int. Reg. 817862 und 984274), eingetragen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Marke WELLENSTEYN bei der Registrierung des Domainnamens gekannt hatte (oder mindestens hätte kennen müssen). Eine Registrierung eines Domainnamens, der einer bekannten und eigentümlichen Marke sehr ähnlich ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht als gutgläubig gelten.

Aus diesen Gründen ist das Panel der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen auch nicht gutgläubig nutzt bzw. nutzen kann. Wie oben dargelegt ist anhand der vom Beschwerdegegner geführten Webseite vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) mit dem Domainnamen vorsätzlich versucht (hat), in kommerzieller Absicht Internetbenutzer auf seine Webseite oder auf eine andere Onlinestelle zu locken, indem eine mögliche Verwechslung mit dem Warenzeichen bzw. mit der Dienstleistungsmarke des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ursprungs, des Sponsoring, der Beziehung oder der Empfehlung seiner Webseite bzw. Onlinestelle oder eines Produktes oder Dienstes auf seiner Webseite bzw. Onlinestelle geschaffen wird.

Hinzukommt, dass die WhoIs-Adressangaben des Beschwerdegegners offenbar unrichtig sind und er sich im Rahmen des vorliegenden Falles nicht äusserte. Diese Tatsachen sind nicht geeignet, seine Gutgläubigkeit zu stärken.

Der Beschwerdeführer hat somit zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen sowohl in bösem Glauben registriert als auch genutzt hat (Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie).

Der Beschwerdeführer hat damit im Ergebnis zur Überzeugung des Beschwerdepanels das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nach Paragraf 4(a) der Richtlinie nachgewiesen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <wellensteynoutletde.com> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

Thomas Legler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 14. März 2013