WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Thomas Wuttke v. Fang Wanzhong
Verfahren Nr. D2012-2217
1. Die Parteien
Beschwerdeführer ist Thomas Wuttke aus Quickborn, Deutschland, vertreten durch Harmsen Utescher, Deutschland.
Beschwerdegegner ist Fang Wanzhong aus Chongqing, China.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname <wellensteynoutlet.net> (der „Domainname“) ist bei der HooYoo Information Technology Co. Ltd. (der „Domainvergabestelle“) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum“) am 12. November 2012 per E-Mail ein. Am 12. November 2012 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 13. November 2012 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, worin sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist, und dessen Kontaktdaten mitteilte.
Am 13. November 2012 übermittelte das Zentrum den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache, wonach die Sprache der Registrierungsvereinbarung entsprechend dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle Chinesisch sei, wohingegen die Beschwerde auf Englisch eingereicht wurde. Am 15. November 2012 erhielt das Zentrum eine Antwort des Beschwerdeführers zur Verfahrenssprache, worin dieser beantragte, das Verfahren auf Deutsch zu führen, und reichte am 19. November 2012 eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ein. Der Beschwerdegegner reichte keine Antwort auf die Mitteilung zur Verfahrenssprache ein. Demzufolge informierte das Zentrum die Parteien darüber, dass das Verfahren (i) sowohl auf Chinesisch als auch auf Deutsch weitergeführt, (ii) die Beschwerdeerwiderung in jeder der beiden Sprachen akzeptiert, und (iii) die Verfahrenssprache durch das Beschwerdepanel festgelegt würde.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner auf Chinesisch und Deutsch förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 30. November 2012 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 20. Dezember 2012. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 21. Dezember 2012 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.
Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 8. Januar 2013 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Gründer und Teilhaber des Textilwarenherstellers „Wellensteyn International GmbH & Co. KG“. Wellensteyn-Produkte werden derzeit in über 30 Läden in Deutschland sowie über diverse Online-Shops, u.a. <wellensteyn.de> und <wellensteyn.com>, verkauft.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber verschiedener „WELLENSTEYN“-Marken (inkl. Gemeinschafts- und IR-Marken), deren Priorität bis zum 8. Juni 2000 zurückgeht.
Der streitige Domainname wurde am 5. Oktober 2012 registriert, auf der entsprechenden Website wurden gemäss einem Ausdruck vom 5. November 2012 (Anhang 12 der Beschwerde) Produkte der Beschwerdeführerin mit deren Logos angeboten. Derzeit scheint der Domainname inaktiv zu sein.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer folgendes geltend:
Der streitige Domainname ist nahezu identisch mit den Marken des Beschwerdeführers. Der Domainname <wellensteynoutlet.net> wird durch das Element „Wellensteyn“ geprägt, da das Wortelement „Outlet“ das englische Wort für „Fabrikverkauf“ und daher glatt beschreibend ist.
Der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein schutzwürdiges Interesse am streitigen Domainnamen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er irgendwelche Markenrechte, Firmennamensrechte oder andere Rechte am Zeichen „Wellensteyn“ besitzt. Der Beschwerdegegner ist auch kein Lizenznehmer des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer muss vermuten, dass die auf der Website des Beschwerdegegners mit den Marken „Wellensteyn“ gekennzeichneten Produkte gefälscht sind. Der Beschwerdegegner versucht, einen Gewinn zu erzielen, indem er Internetbesucher auf seinen Online-Shop leitet, die Produkte des Beschwerdeführers suchen. Damit wurde der streitige Domainname arglistig registriert und benutzt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgründe
A. Verfahrenssprache
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Chinesisch. Der Beschwerdeführer hat zuerst eine Beschwerde auf Englisch eingereicht und danach ein Gesuch gestellt, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, aus folgenden Gründen:
- der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger;
- der Beschwerdegegner beherrscht die deutsche Sprache, da der Online-Shop auf Deutsch errichtet wurde und sich an deutsche Kunden richtet;
- der Beschwerdeführer beherrscht demgegenüber kein Chinesisch und wäre mit erheblichen Übersetzungskosten belastet.
Das Beschwerdepanel geht mit dem Beschwerdeführer überein, dass es unter den gegebenen Umständen unbillig wäre, eine Übersetzung der Beschwerde auf Chinesisch zu verlangen. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegner weder auf die Mitteilung des Zentrums zur Verfahrenssprache reagiert noch eine Beschwerdeerwiderung eingereicht hat.
Das Verfahren wird somit gemäss Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung auf Deutsch geführt.
B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Der Domainname <wellensteynoutlet.net> unterscheidet sich von den Marken des Beschwerdeführers lediglich durch den generischen Zusatz „Outlet“. Dieser (für die Produkte und Dienstleistungen des Beschwerdeführers beschreibende) Zusatz ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit den Marken des Beschwerdeführers auszuschliessen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie.
C. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke WELLENSTEYN, auch nicht als Domainname, zu nutzen. Da der Beschwerdeführer seine Position glaubhaft gemacht hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen bleiben, erfüllt der Beschwerdeführer auch Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie.
D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Der Beschwerdegegner verlinkte den streitigen Domainnamen mit einer Website, worauf die Produkte des Beschwerdeführers an deutschsprachige Kunden angeboten wurden, ohne eine Genehmigung zu besitzen. Zudem hegt der Beschwerdeführer den Verdacht, dass die mit „Wellensteyn“ gekennzeichneten Produkte gefälscht sein könnten. Schliesslich sieht die Website des Beschwerdegegners wie eine offizielle Website des Beschwerdeführers aus, mit Verwendung der offiziellen Logos und der Marke „WELLENSTEYN“. Offensichtich wird damit versucht, mögliche Kunden des Beschwerdeführers auf die eigene Website des Beschwerdegegners zu locken, um (eventuell gefälschte) Produkte zu verkaufen. Ein solches Verhalten stellt eine bosgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens dar und erfüllt Paragraf 4(a)(iii) i.V.m. Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <wellensteynoutlet.net> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 22. Januar 2013