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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

RISCHIO srl v. Tyrolex Inh. Monique Schweitzer

Verfahren Nr. D2012-1263

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist RISCHIO srl aus Latisana, ltalien, vertreten durch Studio Legale Massa, Italien.

Beschwerdegegner ist Tyrolex, Inh. Monique Schweitzer aus Taufkirchen, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <risskio.com> ist bei der Deutschen Telekom AG (der „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die auf Deutsch verfasste Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 20. Juni 2012 per E-Mail ein. Am 21. Juni 2012 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 22. Juni 2012 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie mitteilte, dass der Beschwerdegegner nicht der Inhaber des Domainnamens ist, gleichzeitig aber den richtigen Inhaber und dessen Kontaktdaten mitteilte. Am 26. Juni 2012 informierte das Zentrum die Beschwerdeführerin über formelle Mängel der Beschwerde und teilte die von der Domainvergabestelle übermittelten Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juni 2012 eine entsprechend ergänzte Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde zusammen mit ihren Ergänzungen den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügen.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 3. Juli 2012 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 23. Juli 2012. Eine informelle Beschwerdeerwiderung wurde am 22. Juli 2012 mitteils E-Mail beim Zentrum eingereicht.

Das Zentrum bestellte Thomas Legler am 27. Juli 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Die Entscheidungsfrist wurde auf den 10. August 2012 angesetzt.

Am 6. August 2012 verlängerte die Streitbeilegungsstelle die Entscheidungsfrist bis zum 24. August 2012.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin RISCHIO srl ist ein in Italien registriertes Unternehmen, welches im Bekleidungssektor tätig ist. Das Unternehmen betreibt einen Internetshop, in dem entsprechende Produkte beworben und angeboten werden. Zudem wird die Marke sowohl in Modezeitschriften als auch im Fernsehen, vornehmlich in Italien, vermarktet.

Die Beschwerdeführerin ist auch Inhaberin folgender Marken RISSKIO:

- Italienische Marke RISSKIO (Wort-/Bildmarke), eingetragen mit Priorität vom 17. November 1999 unter der Nr. 883626, Klasse 25;

- Italienische Marke RISSKIO (Wort-/Bildmarke), eingetragen mit Priorität vom 7. März 2011 unter der Nr. 1449736, Klasse 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35;

- Italienische Marke RISCHIO (Wort-/Bildmarke), eingetragen mit Priorität vom 16. November 2011 unter der Nr. 1494274, Klasse 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35;

- Gemeinschaftsmarke RISSKIO (Wort-/Bildmarke), eingetragen mit Priorität vom 16. Januar 2007 unter der Nr. 4836466, Klasse 14, 18, 25;

- Internationale Registrierung RISSKIO (Wort-/Bildmarke), eingetragen mit Priorität vom 30. Juni 2011 unter der Nr. 1090640, Klasse 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35.

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über diverse Domainnamen, darunter <risskio.it>, <risskio.ee> und <rischio.kz>. Im Weiteren figuriert die Marke RISSKIO auf diversen Websites.

Die Beschwerdeführerin nutzt die Marke RISSKIO vor allem in Italien. In Bezug auf die Marktpräsenz in Italien wurden dem Beschwerdepanel diverse Zeitschriftenausschnitte zugestellt.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die deutsche Einzelfirma „TYROLEX“, welche von Frau Monique Schweitzer an ihrem Sitz in Taufkirchen, Deutschland geführt wird. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens umfasst Beratungen sowie Vertragsabschlüsse mit Einzelpersonen und Unternehmen in Bezug auf Ökostrom und Gas.

Der streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2006 registriert.

Am 5. August 2010 kontaktiere die Beschwerdeführerin die Gegenpartei und forderte die postwendende Löschung des streitigen Domainnamens sowie die Unterlassung jeglicher Nutzung der Marke RISSKIO für die Vermarktung von Produkten und/oder Dienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin hat dem nicht Folge geleistet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, dass der streitige Domainname identisch sei mit der Marke RISSKIO.

Die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin für die Übertragung des Domainnamens basiert hauptsächlich auf der geltend gemachten Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin. Diese habe den streitigen Domainnamen bösgläubig eingetragen und verwendet.

Die Marke RISSKIO sei zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens bereits seit einigen Jahren eingetragen und der Beschwerdegegnerin somit unzweifelhaft bekannt gewesen. Dieses Kennzeichen sei ohnehin weltweit bekannt. Dies wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ein ständig expandierendes Unternehmen sei, welches sowohl auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene kontinuierlich expandiere. Zudem sei ihre Marktpräsenz aufgrund diverser Verträge mit Einzelhändlern sowie aufgrund von Verträgen mit Franchisingnehmern äusserst ausgeprägt.

Die Beschwerdegegnerin habe diese Bekanntheit ausgenutzt, um die Internetnutzer auf ihre Internetseite zu locken und so von ihr zu profitieren. Diese Situation habe der Beschwerdeführerin ökonomisch und bezüglich ihrem Ruf geschadet.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass es für die Prüfung der Bösgläubigkeit unerheblich sei, dass die Beschwerdegegnerin effektiv Kenntnis von der Bekanntheit der Marke gehabt habe. Es genüge, wenn objektiv nachweisbar sei, dass ein Durchschnittsmensch von der Bekanntheit der Marke Kenntnis haben muss.

Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Marke RISSKIO sich auf dem Markt dank finanzieller und unternehmerischer Anstrengungen habe durchsetzen können. Ein solch widerrechtliches Handeln durch die Beschwerdegegnerin mache dies zunichte und somit rechtfertige sich eine Übertragung. Ausserdem werde das Unternehmen Rischio srl von sog. ‚cybersquatters“bedroht und es sei wichtig, dem entgegenzuwirken. Dies umso mehr als es in diversen Ländern keine Mediationsbehörden gäbe. Demnach sei es die Aufgabe der WIPO, bei Domainrechtsverletzungen klar durchzugreifen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin, bzw. die Inhaberin der Einzelfirma Tyrolex, Frau Monique Schweitzer, hat am 22. Juli 2012 per E-Mail zur Beschwerde der Beschwerdegegnerin Stellung genommen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie der Marke RISSKIO bzw. dem Unternehmen der Beschwerdeführerin keinen Schaden zufügen wollte. Ihre Firma sei im Bereich von Strom- und Gastarifberatungen für private, kleinere und mittlere Unternehmensgruppen sowie im Industriesektor tätig und stehe in keinem Zusammenhang zur Aktivität der Beschwerdeführerin.

Das Kennzeichen RISSKIO stehe hierbei für:

R - egional

I - nnovative

S - trom

S - par

K - unden

I - ndividuelle

O - berfläche

Der streitige Domainname sei im Jahre 2006 eingetragen und seitdem für die Tätigkeit des Unternehmens benutzt worden. Zudem habe man bei der Eintragung des Domainnamens keine Domainregistrierung unter < risskio.com> gefunden und somit gutgläubig gehandelt. Grund für die Endung „.com“ sei, dass das Unternehmen auch in Österreich tätig ist.

Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der streitige Domainname schon seit sechs Jahren benutzt werde und jegliche Kundenanfragen sowie Vertragsabschlüsse über diese Website getätigt würden. Im Falle einer Übertragung des Domainnamens müsste das Unternehmen wohl geschlossen sowie allen Mitarbeitern gekündigt werden, da jeglicher Kundenkontakt bis dahin über diese Domain geführt wurde.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen am Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet werde.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit ist allein die Second-Level-Domain, während die Top-Level-Domain „.com“ aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung ausser Betracht bleibt (Red Bull GmbH v. Reinhard Birnhuber, WIPO Verfahren Nr. D2005-0862).

Nach Ansicht des Beschwerdepanels ist der streitige Domainname unzweifelhaft identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat somit das Element (i) von Paragraf 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäss Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann.

Paragraf 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragrafen 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) der Beschwerdegegner allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem streitigen Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke RISSKIO, auch nicht als Domainnamen, zu nutzen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selbst über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung RISSKIO verfügt.

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet. Auf der Webseite „www.risskio.com“ finden sich auf jeden Fall allgemeine Informationen zum Thema Ökostrom.

Nach Angaben der Beschwerdegegnerin verfügt sie seit 2006, d.h. sechs Jahren, über den streitigen Domainnamen und schliesst mit Einzelpersonen oder Unternehmen Verträge im Bereich von Strom- und Gastarifberatungen ab und steht diesen beratend zur Seite.

Aufgrund dieser Ausgangslage erstaunt es, dass die Beschwerdegegnerin keine ausführlichere Beschwerdeantwort mit entsprechenden Belegen, welche ihre Aktivität und Kontakte mit Kunden glaubhaft gemacht hätten, ins Recht gelegt hat.

Auf der anderen Seite obliegt es jedoch gemäss Paragraf 4 (a) der Richtlinie der Beschwerdeführerin, zu beweisen, dass die Beschwerdegegnerin weder Rechte noch berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen hat. Da die Beschwerdeführerin keine Angaben oder Belege in dieser Hinsicht einbringt, kann das Beschwerdepanel bloss feststellen, dass die Beschwerdeführerin den Beweis fehlender Rechte oder berechtigter Interessen seitens der Beschwerdegegnerin nicht erbracht hat.

Der Vollständigkeit halber wird im folgenden auch noch die Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung geprüft.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Die Beschwerdeführerin begründet die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin hauptsächlich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Marke RISSKIO hätte kennen müssen und dass sie den streitigen Domainnamen deshalb erworben habe, um von der Bekanntheit der Marke RISSKIO zu profitieren bzw. Internetnutzer auf ihre Webseite zu locken.

Allein die Tatsache, dass die Marke dem Anschein nach berühmt ist und dies der Beschwerdegegnerin bewusst war oder hätte bewusst sein sollen, ist an und für sich nicht ausreichend, um Bösgläubigkeit anzunehmen (siehe in diesem Sinne auch die Entscheidungen: V&S Vin&Sprit ABS vs Oliver Garcia, WIPO Verfahren Nr. D2002-1081; Zurich Insurance Company g. WebWide Internet Communication GmbH, WIPO Verfahren Nr. DBIZ2002-00224).

Hinzukommt, dass das Beschwerdepanel der Ansicht ist, dass die Marke RISSKIO zwar in Italien eine gewisse Bekanntheit hat, es sich jedoch nicht um ein Kennzeichen mit einem weltweiten Bekanntheitsgrad handelt bzw. um eine sog. berühmte Marke, deren Vorliegen ein Indiz für Bösgläubigkeit sein kann (siehe e contrario: LEGO Juris A/S v. Pius Kilap Bawono, WIPO Verfahren Nr. D2011-2188).

Die Beschwerdeführerin legt denn auch keine Belege in dieser Hinsicht vor.

In der Tat wird die Kleidermarke RISSKIO hauptsächlich in Italien vertrieben und vermarktet und ist im Ausland lediglich teilweise bei Einzelhändlern vertreten. Überzeugende Hinweise dafür, dass die Marke RISSKIO auch im Ausland eine bedeutende Marktpräsenz hat, hat die Beschwerdeführerin nicht geliefert. Das einzige Beweismittel (Anlage 14) welches in dieser Hinsicht eingereicht wurde, bestätigt lediglich, dass ein einziger Kleiderladen in Berlin, Deutschland die Marke RISSKIO vertreibt. Damit ist aber kein genügender Beweis für eine grössere ausländische Bekanntheit der Marke erbracht. Auch ist dieses Beweismittel nicht geeignet, der Beschwerdegegnerin (die nicht in Berlin domiziliert ist) konkretes Wissen oder Wissenmüssen vorzuwerfen, zumal ihr Webauftritt geographisch beschränkt erscheint (Amanresorts Limited, Amanresorts International Pte Ltd. v. Garnier Thierry / Amangani Resorts, WIPO Verfahren Nr. D2008-0221). Somit ist nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Marke RISSKIO im Zeitpunkt der Registrierung gekannt hat oder hätte kennen müssen.

Das Panel kann auch nicht ersehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, die auf einem ganz anderen Gebiet tätig ist als die Beschwerdeführerin, es darauf abgesehen hätte, Internetnutzer auf ihre Webseite zu locken, zumal diese nur auf Deutsch betrieben wird und sich an ein Publikum in Deutschland und Österreich zu wenden scheint. Die jeweilige Produktsparte beider Parteien ist in der Tat so unterschiedlich, dass es verwunderlich wäre, wenn das junge (vor allem italienische) Zielpublikum der Marke RISSKIO bei einem Kontakt mit dem streitigen Domainnamen von ein- und derselben Firma ausgehen würde. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Ein allfälliger Schaden ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nicht nachgewiesen.

Die eigenständige Bedeutung, welche die Beschwerdegegnerin ‚ihrem’ Kennzeichen gibt, indem sie eine Abkürzung für die Buchstaben „R-I-S-S-K-I-O“ geltend macht, ist für das Beschwerdepanel nicht sehr überzeugend. Ohne Gegenbeweis (der ohnehin schwierig zu erbringen wäre) vermag dieser Aspekt jedoch das Gesamturteil zur Frage der Bösgläubigkeit im Rahmen dieses administrativen Verfahrens nicht zu verändern.

Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass der streitige Domainname böswillig registriert wurde bzw. benutzt wird.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Thomas Legler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 24. August 2012