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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA v. Tomislav Kvesic

Verfahren Nr. D2010-2286

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA aus Düsseldorf, Deutschland, vertreten durch MEYER & Partenaires, Frankreich.

Beschwerdegegner ist Tomislav Kvesic aus München, Deutschland.

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <stargobank.com>, <stargobank.net> und <stargobank.org> sind bei der Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com (die “Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem ”Zentrum”) in englischer Sprache am 29. Dezember 2010 ein. Am selben Tag hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com geschickt. Am 5. Januar 2011 übermittelte die Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist und mitteilte, dass die Sprache des Registrierungsvertrages Deutsch ist. Am 13. Januar 2011 schickte das Zentrum eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass die Beschwerde entgegen Paragraph 11 der Richtlinie in Englisch eingereicht wurde und forderte den Beschwerdeführer auf, nachzuweisen, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, dass das Verfahren in Englisch geführt werden soll, eine Übersetzung der Beschwerde in die Verfahrenssprache einzureichen oder einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Die Beschwerde ging beim Zentrum am 20. Januar 2011 in der Verfahrenssprache Deutsch ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 24. Januar 2011 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 13. Februar 2011. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 16. Februar 2011 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Torsten Bettinger am 3. März 2011 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Bank, die 1926 gegründet wurde und ihren Hauptsitz in Düsseldorf hat. Die Beschwerdeführerin betreut 3,4 Millionen Kunden und beschäftigt in Deutschland rund 6.600 Mitarbeiter. Seit 22. Februar 2010 firmiert die Beschwerdeführerin unter TARGOBANK AG & Co. KGaA. Sie bewirbt ihre Dienstleistungen unter http://www.targobank.com und ist darüber hinaus Inhaberin der Domainnamen <targobank.net>, <targobank.org>, <targobank.de>, <targobank.co.uk> und <targobank.fr>.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der nachfolgend genannten Marken mit dem Zeichenbestandteil “TARGO BANK”, die für Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36 und 38 Schutz in Deutschland genießen:

- Internationale Registrierung Nr. 1013173 “TARGO BANK” (Wort-/Bildmarke) mit Priorität vom 23 Januar 2009;

- deutsche Marke Nr. 302009004415 TARGO BANK (Wortmarke) mit Priorität vom 23 Januar 2009 und Gemeinschaftsmarke Nr. 008285579 TARGO BANK (Wort-/Bildmarke) mit Priorität vom 14. April 2009 (nachfolgend die “TARGO BANK Marken” genannt).

Die streitigen Domainnamen wurden am 9. November 2010 registriert. Die Domainnamen werden bislang nicht genutzt. Auf den unter den Domainnamen abrufbaren Webseiten findet sich eine Standard-Seite des Registrars mit dem Hinweis, dass die Domainnamen im Kundenauftrag registriert wurden.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass

(i) die streitigen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsfähig ähnlich sind,

(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat, und

(iii) die Domainnamen bösgläubig registriert hat und benutzt.

Sie führt aus, dass die Domainnamen mit den Marken verwechslungsfähig ähnlich sind, da sie sich lediglich durch einen Buchstaben von diesen unterscheiden. Es sei anerkannt, dass das Hinzufügen eines einzelnen Buchstabens nicht geeignet sei, die verwechslungsfähige Ähnlichkeit zu beseitigen.

Im Bezug auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners trägt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an den Domainnamen, da er in keiner geschäftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin stehe, nicht unter dem Namen “STARGOBANK” bekannt sei, keine Markenrechte an diesem Zeichen habe und von der Beschwerdeführerin keine Genehmigung zur Nutzung der TARGO BANK Marken habe.

Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen auch bösgläubig registriert und benutzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der in Deutschland ansässige Beschwerdegegner wegen der Bekanntheit der Beschwerdeführerin in Deutschland zum Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen Kenntnis von den Marken der Beschwerdeführerin gehabt habe. Eine Recherche ergeben, dass auf den Namen des Beschwerdegegners 191 Domainnamen registriert seien, die E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners hingegen für 490 Domainnamen genutzt werde. Dies deute darauf hin, dass entweder die E-Mail-Adresse falsch sei oder bei mehreren Domainregistrierungen falsche Inhaberdaten angegeben worden seien, und sei ein klares Indiz eines bösgläubigen Verhaltens.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen bislang nicht genutzt habe, stünde der Annahme einer bösgläubigen Nutzung im Sinne der Richtlinie nicht entgegen. Das passive Registrierthalten des streitgegenständlichen Domainnamens sei einer bösgläubige Benutzung gleichzusetzen, da die TARGO BANK Marken bekannt seien, die Domainnamen ein beträchtliches Potential zur Irreführung von Kunden beinhalteten und der Beschwerdegegner keinerlei Nachweise für eine gutgläubige Nutzung der Domainnamen vorgelegt habe.

Die Beschwerdeführerin weist desweiteren darauf hin, dass die Domainnamen für Phishing-Attacken genutzt werden könnten und der Beschwerdegegner nach ihren Recherchen eine Facebook-Seite “DKB-CAScH” unterhalte, die die Marken der Deutschen Kreditbank AG verletze.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitigen Domainnamen zu begründen:

(1) die streitigen Domainnamen müssen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen haben; und

(3) die Domainnamen müssen vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Das Erfordernis der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie ist im Einklang mit der überwiegenden Mehrheit der Beschwerdepanel anders als im Markenrecht unabhängig von der Produktähnlichkeit, den Marketingkanälen und ähnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitigem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen bestehen (ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Kirkbi AG v. Michele Dinoia, WIPO Verfahren Nr. D2003-0038; Gateway, Inc. v. Pixelera.com, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0109; The Vanguard Group, Inc. v. John Zuccarini, WIPO Verfahren Nr. D2002-0834).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. verwechslungsfähigen Ähnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, während die Top-Level-Domains wie “.com”, “.net” oder “.org” aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.

Nach den vorgenannten Grundsätzen sind die streitigen Domainnamen mit den Marken der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich. Die Domainnamen beinhalten die TARGO BANK Marken vollständig. Das zusätzliche “s” am Anfang der Domainnamen, das den einzigen Unterschied zu den TARGO BANK Marken darstellt, ist nach Ansicht des Beschwerdepanels nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen, da diese sich zumindest in phonetischer und schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind. Der Umstand, dass die Domainnamen auch als eine Kombination der englischen Begriffe “star”, “go” und “bank” gelesen werden könnten, ist ebenfalls nicht geeignet, die verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Begriffen zu beseitigen, da die Wortkombination als solches keinen Sinn ergibt und der Verkehr den Begriff “STARGOBANK” wohl nicht ohne Weiteres in seine Bestandteile “star”, “go” und “bank” zergliedert.

Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen streitigen Domainnamen und Marke gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie erfüllt ist.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an dem Zeichen TARGO BANK zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen hat. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht geantwortet und keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt. Das Beschwerdepanel kann auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdegegners keine Umstände, insbesondere keine Nutzung der Domainnamen erkennen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen schließen ließen.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ebenfalls vorliegen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie schließlich voraus, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt hat.

Paragraph 4(b) der Richtlinie nennt nicht abschließend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(1) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(2) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(3) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(4) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die TARGO BANK Marken nach unbestrittenem Vortrag in Deutschland intensiv genutzt hat und trotz des relativ kurzen Zeitraums seit Ingebrauchnahme des Zeichens TARGO BANK eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der in Deutschland ansässige Beschwerdegegner die TARGO BANK Marken der Beschwerdeführerin kannte.

Der Beschwerdegegner hat die streitigen Domainnamen auch bösgläubig im Sinne der Richtlinie benutzt. Zwar liegt bislang keine aktive Nutzung der Domainnamen vor. Es ist jedoch in der Entscheidungspraxis allgemein anerkannt, dass der Tatbestand der bösgläubigen Benutzung nicht nur dann erfüllt sein kann, wenn ein Domainname aktiv im Internet benutzt wird, sondern auch dann eine bösgläubige Verwendung eines Domainnamens angenommen werden kann, wenn das passive Registrierthalten eines Domainnamens der aktiven Benutzung bei Würdigung der Gesamtumstände normativ entspricht (vgl. Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003; The Professional Golfers’ Association of America v. Golf Fitness Inc., a/k/a Golf Fitness Association, WIPO Verfahren Nr. D2000-0218; Teledesic LLC v. McDougal Design, WIPO Verfahren Nr. D2000-0620; Banco do Brasil S.A. v. Sync Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0727; Sigla Sistema Globo de Gravacoes Audio Visuais Ltda. v. Italo de Barros Nadeo, WIPO Verfahren Nr. D2000-0732). Ein Gleichsetzen von aktiver Benutzung mit dem bloßen Registrierthalten eines Domainnamens ist danach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise auf eine Marke mit hohem Bekanntheitsgrad berufen kann, der Domaininhaber selbst keinerlei Nachweis seiner Gutgläubigkeit erbracht hat, der Domaininhaber seine wahre Identität durch Angabe falscher Kontaktdaten verbirgt und eine zulässige aktive Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner aus markenrechtlichen Gründen oder sonstigen Rechtsgründen nicht vorstellbar ist.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass eine Gleichsetzung von passivem Registrierthalten und aktiver Benutzung im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführerin sich auf eine Marke berufen kann, die von ihr bislang in Alleinstellung verwendet wurde und die über eine gewisse Bekanntheit verfügt, der Beschwerdegegner den Domainnamen in Kenntnis der Marken der Beschwerdeführerin registriert hat, der Beschwerdegegner keinerlei Nachweis seiner Gutgläubigkeit erbracht hat und auch nicht erkennbar ist, auf welche Weise die Domain genutzt werden könnte, ohne die Rechte der Beschwerdefüherin zu verletzen.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Domainnamen durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet wurden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <stargobank.com>, <stargobank.net> und <stargobank.org> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Torsten Bettinger
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 16 März 2011