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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DER Schiedskommission

Ratiopharm GmbH v. Dominik Kassner

Verfahrensnr. DEU2021-0017

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Ratiopharm GmbH, Deutschland, vertreten durch SILKA AB, Schweden.

Der Beschwerdegegner ist Dominik Kassner, aus Deutschland.

2. Domainname, Register und Registrierstelle

Das Register des streitigen Domainnamens <ratiopharm.eu> ist das European Registry for Internet Domains („EURid“ oder das „Register“). Der streitige Domainname ist bei domainfactory GmbH registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 5. Mai 2021 eingereicht.

Am 5 Mai 2021 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 10. Mai 2021 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in dem es die Identität des Inhabers des streitigen Domainnamens sowie dessen Kontaktdaten offenlegte, welche von der in der Beschwerde genannten Beschwerdegegner und dessen Kontaktdaten abwichen. Am 14. Mai 2021 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in dem es die vom Register offen gelegten Informationen hinsichtlich des Domainnameninhabers und seiner Kontaktdaten bereitstellte und sie aufforderte, eine nachgebesserte Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Mai 2021 eine Nachbesserung zur Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde zusammen mit der Nachbesserung zur Beschwerde formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilgung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „ADR-Regeln“) und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „Ergänzenden Regeln“) entspricht.

In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(2), wurde der Beschwerdegegner vom Zentrum förmlich übermittelt und das Verfahren am 18. Mai 2021 eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Paragraph B(3), endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 17. Juni 2021. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 18. Juni 2021 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum ernannte Tobias Malte Müller am 25. Juni 2021 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(5), vorgeschrieben, abgegeben.

4. Sachverhalt

Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde Ratiopharm GmbH gegen die Registrierung des Domainnamens <ratiopharm.eu> zugrunde. Die Beschwerdeführerin ist einer der führenden Hersteller von Generikaarzneimitteln in Europa.

Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen am 8. Oktober 2015 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.

Ausweislich der vorgelegten Markenauszüge verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche eingetragene Marken, die aus dem Wort RATIOPHARM bestehen. Gestützt wird die Beschwerde insbesondere auf folgende Marken, die für Waren in Klasse 5 eingetragen und in Kraft sind:

- Deutsche Wortmarke Nr. 919895 RATIOPHARM eingetragen am 28. Juni 1974;
- Europäische Unionswortmarke Nr. 000189548 RATIOPHARM eingetragen am 31. August 1998.

Weiterhin ergibt sich aus den der Schiedskommission vorliegenden Nachweisen, dass der streitgegenständliche Domainname auf eine inaktive Website „www.leere.seite“ umleitet. Die weiterhin vorgelegten Rechercheergebnisse über die Wayback Machine belegen, dass diese Umleitung seit der Registrierung stattfindet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Domainname gebe ihren Marke exakt wieder, wobei nur die country code Top-Level-Domain („ccTLD“) „.eu“ hinzugefügt wurde.

Darüber hinaus trägt die Beschwerdeführerin vor, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich. So habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nicht ermächtigt, die Marke RATIOPHARM als Teil eines Domainnamens zu verwenden und sei mit dem Beschwerdegegner auch nicht unternehmerisch oder anderweitig verbunden. Auch sei der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Beschwerdeführerin nicht allgemein unter dem Domainnamen bekannt. Der Beschwerdegegner verwende den Domainnamen nicht im Zusammenhang mit einem ehrlichen Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor Bekanntgabe des Streitfalls verwendet und habe eine solche Benutzung auch nicht nachweislich vorbereitet. Vielmehr werde der Domainname auf die inaktive Website „www.leere.seite“ umgeleitet.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den gegenständlichen Domainnamen in böser Absicht registriert und benutzt, indem er wissentlich einen täuschend ähnlichen Domainnamen registriert habe, der aus der eingetragenen Marke RATIOPHARM bestehe, um Internetnutzer auf eine andere Website umzuleiten. Selbst wenn der Domainname vorliegend auf eine inaktive Seite umleite, verhindere dies nicht, dass gemäß der Doktrin des passiven Haltens eine bösgläubige Absicht festgestellt wird. Vorliegend sei es nicht möglich, eine plausible zukünftige aktive Nutzung des Domainnamens anzunehmen, die nicht rechtswidrig wäre.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Diese Bestimmung setzt voraus:

(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Europäisches Recht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt;

(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann; oder

(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.

Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Artikel 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).

A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Europäisches Recht anerkannt oder festgelegt sind

Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der streitige Domainname mit einem anderen Namen identisch, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.

Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage entsprechender Registerauszüge nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer Reihe von Marken ist, die aus dem Wort „ratiopharm“ bestehen. Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben. Eingetragene nationale und Unionsmarken sind in Artikel 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ausdrücklich genannt, auf den Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004verweist.

Der streitige Domainname besteht aus dieser Marken in identischer Form. Die ccTLD „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits- oder identitätsausschließende Wirkung zu.

Damit stellt die Schiedskommission fest, dass der streitgegenständliche Domainname mit den Marken der Beschwerdeführerin identisch ist und das erste Tatbestandsmerkmal des Artikels 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 erfüllt ist.

B. Rechte oder berechtigte Interessen

Nach Überzeugung der Schiedskommission ist der Beschwerdeführerin weiterhin der Nachweis gelungen, dass der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann,

Artikel 21 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 874/2004. Artikel 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 nennt drei Regelbeispiele für das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Nach Ansicht der Schiedskommission ergeben sich aus der Akte und den vorliegenden Nachweisen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eines dieser Regelungsbeispiele erfüllt sein könnte:

So liegen der Schiedskommission keine Nachweise darüber vor, dass der Domaininhaber, der eine natürliche Person ist, unter dem Domainnamen allgemein bekannt sein könnte, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Europäisches Recht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen (Artikel 21 Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004). Vielmehr erscheint es lebensfremd, eine solche Bekanntheit anzunehmen, da der Beschwerdegegner einen anderen Namen trägt.

Auch ergeben sich aus der Akte und in Abwesenheit jeglicher Einlassungen des Beschwerdegegners keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser vor der Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domänennamen, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat (Artikel 21 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 874/2004). Ausweislich der vorliegenden Nachweise, wird der Domainname aktuell jedenfalls nicht für Waren und Dienstleistungen benutzt. Dies war, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, auch bereits seit Registrierung des Domainnamens der Fall. Insbesondere, reicht auch die Einrichtung einer leeren Seite nicht etwa aus, um bereits getroffene Vorbereitungen einer zukünftigen Verwendung im Sinne dieses Regelungsbeispiels nachzuweisen.

Diese Konnektierung mit einer leeren Seite stellt schließlich auch keine rechtmäßige und nichtkommerzielle oder faire Benutzung im Sinne des Artikel 21 Abs. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 874/2004) dar. Darüber hinaus ist es für die Schiedskommission nicht ersichtlich, wie eine Benutzung des Domainnamens, der aus der – seit Jahrzehnten registrierten und benutzten – Marke in identischer Form besteht, stattfinden könnte, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen oder das Ansehen der Marke zu beeinträchtigen.

Sobald die Schiedskommission festgestellt hat, dass ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass keines der Regelungsbeispiele erfüllt ist, geht die Beweislast auf den Beschwerdegegner über, geeignete Beweise vorzulegen, die seine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen belegen. Da der Beschwerdegegner vorliegend keinerlei Vortrag oder Beweise hierzu vorgebracht hat, kommt die Schiedskommission zu der Auffassung, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann.

C. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung

Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen außerdem in böser Absicht gemäß Artikel 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Artikel 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.

Nach Regelungsbeispiel Artikel 21 Abs. 3 lit. b)(ii) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde. Nach Aktenlage wurde der Domainname seit seiner Registrierung 2015 zu keinem Zeitpunkt für etwas anderes benutzt als zur Umleitung auf eine leere Seite. Die Schiedskommission hält dies nicht für eine ausreichende „einschlägige“ Benutzung im Sinne des genannten Regelungsbeispiels. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Domainname aus der seit Jahrzehnten registrierten und intensiv benutzten Marke RATIOPHARM in identischer Form besteht und lediglich um die technisch zwingend notwendige ccTLD „.eu“ ergänzt wurde. Daher ist die Schiedskommission überzeugt, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen außerdem in böser Absicht registriert und benutzt hat.

Im Ergebnis kommt es auf dieses dritte Tatbestandsmerkmal aber ohnehin nicht an, da Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, und es somit für die Begründetheit der Beschwerde ausreicht, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Wie oben ausgeführt, hat die Schiedskommission bereits festgestellt, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004 geltend machen kann.

7. Befugnis, einen .eu Domainnamen zu registrieren

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft, nämlich in Deutschland hat. Sie ist damit befugt, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Artikel 4 Abs. 2 lit. b (i) VO (EG) 733/2002).

8. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Paragraph B(11) der ADR-Regeln an, dass der Domainname <ratiopharm.eu> auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.

Tobias Malte Müller
Einköpfige Schiedskommission
Datum: 17. Juli 2021


Summary in English

In accordance with Paragraphs B(12)(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of WIPO Decision No. DEU2021-0017:

1. The Complainant is Ratiopharm GmbH of Germany, and the Respondent is Dominik Kassner of Germany.

2. The disputed domain name is ratiopharm.eu. The disputed domain name was registered on October 8, 2015 with domainfactory GmbH and currently resolves to an inactive website.

3. The Complaint was filed in German on May 5, 2021 and the Respondent did not file a response. The Panel, Tobias Malte Müller, was appointed on June 25, 2021.

4. The Complainant is the registered owner of several trademarks for RATIOPHARM (i.e. National German word mark No 919895, registered on June 28, 1974 and European Union word mark No 000189548, registered on August 31, 1998.

5. Pursuant to Article 21(1) of the Commission Regulation (EU) No. 874/2004 and Paragraph B(11)(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that:

The disputed domain name is identical or confusingly similar to a name in respect of which a right or rights are recognized or established by national law of a Member State and / or Community law, since the country code Top Level Domain “.eu” is technically necessary and cannot prevent a finding of confusing similarity.

The Respondent has no rights or legitimate interests in the disputed domain name; in particular, none of the three (exhaustive) examples provided in Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004 had been fulfilled.

Under Regulation 874/2004 the Panel needs to assess whether the Respondent registered the domain name without rights or legitimate interest or whether the Respondent registered or used the domain name in bad faith (Article 21.1 (a) and (b) of the Regulation 874/2004). Since the Panel found that the domain name has been registered without rights or legitimate interest in the name, the Panel did not proceed to the analysis of the third element and ordered the transfer of the disputed domain name to the Complainant who was found eligible for the registration of a domain name under the “.eu” ccTLD.

6. In accordance with Paragraph B(11) of the ADR Rules the Panel decides that the disputed domain name be transferred to the Complainant.