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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DER Schiedskommission

The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints / Corporation of The President of the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints / Intellectual Reserve, Inc. / Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage v. R.S.

Verfahrensnr. DEU2020-0021

1. Die Parteien

Beschwerdeführer sind The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints, die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Corporation of The President of the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints, die USA, Intellectual Reserve, Inc.,USA, und Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Deutschland, vertreten durch Reddie & Grose, Vereinigtes Königreich.

Beschwerdegegner ist R.S., Deutschland.

2. Domainname, Register und Registrierstelle

Das Register des streitigen Domainnamens <churchofjesuschrist.eu> ist das European Registry for Internet Domains („EURid” oder das „Register”). Der streitige Domainname ist bei Strato AG registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 26. Oktober 2020 eingereicht.

Am 26. Oktober 2020 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 30. Oktober 2020 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des streitigen Domainnamens ist und dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellte. Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2020 eine Nachbesserung zur Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde zusammen mit der Nachbesserung zur Beschwerde den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilgung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „ADR-Regeln”) und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „Ergänzenden Regeln”) entspricht.

In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(2), wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner vom Zentrum förmlich übermittelt und das Verfahren am 10. November 2020 eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Paragraph B(3), endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 23. Dezember 2020. Am 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdegegner im Namen von Lisa Carlson eine Mitteilung ein. Am 25. Dezember 2020 benachrichtigte das Zentrum dem Beschwerdegegner das die Mitteilung nicht konform war mit der ADR-Regeln. Die Frist für den Mängel zu beheben war am 1. Januar 2021. Der Beschwerdegegner brachte keine konforme Beschwerdeerwiderung ein. Das Zentrum benachrichtigte dementsprechend die Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners am 4. Januar 2021.

Das Zentrum ernannte Marina Perraki am 11. Januar 2021 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(5), vorgeschrieben, abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerde gemäß ist der erste Beschwerdeführer bekannt als „die mormonische Kirche”. Der zweite, dritte und vierte Beschwerdeführer sind Mitglieder der Gruppe des erste Beschwerdeführers. Es gibt verschiedene Einrichtungen, die unter ihrer gemeinsamen Kontrolle arbeiten, darunter alle vier Beschwerdeführer. Der erste Beschwerdeführer wurde 1830 in den USA gegründet und hat derzeit weltweit über 16 Millionen Mitglieder. Es handelt sich um eine christliche Kirche mit über 67’000 Missionaren in der ganzen Welt. Der erste Beschwerdeführer ist in der Europäischen Union („EU”) und in Großbritannien tätig und ist in England bereits seit mindestens 1837 vertreten. Am 20. Juli 2020 wurde die Zahl der Kirchenmitglieder in Europa auf etwa 497’436 geschätzt. Die Zahl der Kirchenmitglieder in Deutschland wurde auf etwa 39’724 und die Zahl der Kirchenmitglieder in Großbritannien auf etwa 188’187 geschätzt. Die Beschwerdeführer sind nicht nur als Kirche tätig, sondern führen auch karitative Aktivitäten in der gesamten EU und in Großbritannien durch. Am 5. Oktober 2020 hatte das Facebook-Konto der Beschwerdeführer Gruppe unter dem Namen „www.facebook.com/ChurchofJesusChrist” weltweit 2’351’991 Followers und ihr Instagram-Konto unter dem Namen „www.instagram.com/churchofjesuschrist” ein Million Followers.

Der zweite Beschwerdeführer ist der Inhaber einer Markeneintragung in der EU für THE CHURCH OF JESUS CHRIST OF LATTER-DAY SAINTS, No. 002501245, angemeldet am 13. Dezember 2001 und registriert am 26. Juni 2003 für Waren und Dienstleistungen in den internationalen Klassen 9, 16, 41, 42.

Gemäß dem Beschwerdeführer war die Beschwerdeführer-Gruppe im Dezember 2019 Eigentümer von 85 Registrierungen für Domainnamen, die aus „church of jesus christ” bestehen oder diesen enthalten, wie z. B. <churchofjesuschrist.com>, der am 13. Oktober 1998 registriert wurde, oder <churchofjesuschrist.org>, der am 4. Januar 1999 registriert wurde. Dem Beschwerdeführer nach, benutzt die Gruppe der Beschwerdeführer den Domainnamen <churchofjesuschrist.org> seitdem für ihre Web Seite „www.churchofjesuschrist.org” und ihre E-Mail-Adresse [Benutzername]@churchofjesuschrist.org.

Der umstrittene Domainname <churchofjesuschrist.org> wurde am 4. Dezember 2018 registriert. Wie die Beschwerdeführer gezeigt haben, wurden die Besucher des Domainnamens ursprünglich automatisch auf eine Internet-Seite (die „Internet-Seite”) mit dem Titel „Mormonen Austritt” umgeleitet, „www.mormonenaustritt.de/exit” gehostet wurde. Sie bot den Besuchern eine Vorlage an und bat sie, sie mit ihren persönlichen Daten auszufüllen und an den Beschwerdeführer zu senden, und auch den Beschwerdeführer zu kopieren, wenn sie dies wünschten. Die Internet-Seite lüde die Mitglieder der Beschwerdeführer ein, den Beschwerdeführer zu verlassen, und bot Hilfe dazu an. Die Internet-Seite bot Informationen an, wie diese Mitglieder „die Mormonenkirche mit GDPR verlassen können”. Die für diese Website verantwortliche Partei beschrieb sich selbst als „ein kleines, aber engagiertes Team von ehemaligen Mitgliedern der mormonischen Kirche in Deutschland”, d.h. der Beschwerdeführer.

Am 20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer über Nominet, die offizielle Registrierungsstelle für britische Domainnamen, eine Beschwerde in Bezug auf den Domainnamen <churchofjesuschrist.org.uk> ein, die von dem selben Beschwerdegegner als Beschwerdegegner im jetzigen Verfahren registriert worden war und die dazu verwendet wurde, Besucher auf die Website „Mormon Exit” umzuleiten, wie im vorliegenden Fall. Nominet traf eine Entscheidung am 8. Juli 2020. Die Entscheidung besagte, dass der Domainname <churchofjesuschrist.org.uk> auf den Beschwerdeführer zu übertragen sei (The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints and R. Sebald, Nominet decision No. D00022578; die „Nominet-Entscheidung“). Gegen diese Nominet-Entscheidung hat der Beschwerdegegner keine Berufung eingelegt.

Wie die Beschwerdeführer ferner festgestellt haben:

a) am 18. Mai 2020 wurden Besucher der Internet-Seite nicht mehr auf die Website „Mormonen Austritt” umgeleitet, sondern zu einer Halteseite, auf der es hieß: „Diese Domain ist jetzt reserviert. Bis jetzt wurde noch kein Inhalt hochgeladen.”;

b) am 23. Juni 2020 wurde der streitige Domainname verwendet, um eine Website mit dem Titel „Lebt die Kirche Jesu Christi heute noch? Ich sage nein. Erfahren Sie warum” zu hosten; deren Inhalt stand anscheinend der Kirche des Beschwerdeführers, nebst anderen religiösen Organisationen, kritisch gegenüber;

c) am 17. Juli 2020 wurde die Seite inzwischen verlegt und die URL geändert in „mormonenaustritt.de/gdpr”. Sie ist auch umbenannt worden in: „Kostenlose Hilfe, um religiöse Kulte wie Mormonismus, […] mit GDPR zu verlassen” und der Titel der Internet-Seite ist geändert worden in: „Warum alle Kirchen behaupten, die einzig wahre Kirche Jesu Christi zu sein”.

Heute führt der Domainname zu einer inaktiven Web-Seite.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer behaupten alle Voraussetzungen unter Artikel 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 („die Verordnung”) und Paragraph B(11)(d)(1) der ADR-Regeln erfüllt zu haben, für die Übertragung des Domainnamens die ADR-Regeln gemäß.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

Am 21. Dezember 2020 erreichte dem Zentrum ein E-Mail, in welchem eine Person namens Lisa Carlson berichtete, dass sie die offizielle Domain-Inhaberin seit Juli 2020 ist und dass sie den Domainname wieder freigeschaltet und verfügbar gemacht werden erwartete. Sie fügte folgendes hinzu: „Die Beschwerdeführende Partei, die Mormonen Kirche hat kein Patent oder Copyright auf den rein generischen Begriff "Church of Jesus Christ" als ganzes noch auf die einzelnen Worte. Des Weiteren nimmt die Webseite keinerlei Bezug zum Mormonismus, weshalb hier auch keine Verwechslungsgefahr bestehen kann.“

6. Entscheidungsgründe

6.1. Verfahrensfragen: Mehrere Beschwerdeführer / Hinzufügung des vierten Beschwerdeführers – Verfahrenssprache

A. Mehrere Beschwerdeführer/ Hinzufügung des vierten Beschwerdeführers

Bei der Beurteilung, ob eine Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer gegen einen einzigen Beschwerdegegner eingereicht werden kann, prüfen die Schiedskommissionen, ob (i) die Beschwerdeführer eine spezifische gemeinsame Beschwerde gegen den Beschwerdegegner haben oder ob der Beschwerdegegner ein gemeinsames Verhalten an den Beschwerdegegnern begangen hat, das die Beschwerdeführer in ähnlicher Weise betroffen hat, und (ii) es wäre gerecht und verfahrenstechnisch effizient, die Konsolidierung zu ermöglichen (WIPO-Übersicht über die Ansichten des WIPO- Schiedskommission zu ausgewählten UDRP-Fragen, Dritte Auflage („WIPO-Overview 3.0”), Abschnitt 4.11.1).1

Die Beschwerdeführer behaupten dass der erste Beschwerdeführer Church of Jesus Christ of Latter-day Saints verschiedene Einrichtungen hat, unter ihrer gemeinsamen Kontrolle, darunter der zweite Beschwerdeführer Intellectual Reserve, Inc. und der dritte Beschwerdeführer die Corporation of the President of The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints.

Am 9. November 2020 erreichte dem Zentrum ein Email vom Beschwerdeführer, beantragend, dass die deutsche Körperschaft des Beschwerdeführers, Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, als vierter Mitbeschwerdeführer zur Beschwerde hinzugefügt wird.

Die Beschwerdeführer haben festgestellt, dass sie alle ein Interesse am Domänennamen und an dieser gemeinsamen Beschwerde gegen der Beschwerdegegner haben, und es wäre gerecht und verfahrenseffizient, die Konsolidierung der Beschwerde zu ermöglichen. Die Schiedskommission akzeptiert Beschwerdeführer, die die Beschwerde in dieser Angelegenheit gemeinsam einreichen (Skorpio Limited and Owenscorp v. Identity masked by EU data protection / Jenniese Daivis, WIPO Case No. DEU2018-0005; Helinox Inc. and Helinox Europe B.V. v. Helinox Development, WIPO Case No. DEU2018-0001; Gymworld Inc. and Magformers UK Limited v. Vanbelle Jo, Vanbelle Law, WIPO Case No. DEU2017-0001).

B. Verfahrenssprache

Ursprünglich hatten die erste drei Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Zentrum eingerichtet, der auf Englisch geschrieben war und baten darum, dass die Sprache des Falles English sei, obwohl die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch war. Mit der Entscheidung der Schiedskommission WIPO Case No. DEUL2020-0002 auf die Verfahrenssprache Änderung (The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints / Corporation of the President of the Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints / Intellectual Reserve, Inc. v. R.S., WIPO Case No. DEUL2020-0002), hat die Schiedskommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Sprache des ADR-Verfahrens verweigert. Die Beschwerdeführer brachten danach die vorliegende Beschwerde beim Zentrum.

6.2 Wesentliche Angelegenheiten

Nach Artikel 21(1) der Verordnung und Paragraph B(11)(d)(1) der ADR Regeln, um eine Beschwerde in der Sache erfolgreich durchzusetzen, muss der Beschwerdeführer folgendes darlegen:

(i) dass der Domänenname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und wenn dieser Domänenname entweder

(ii) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder

(iii) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.

Zudem nach Artikel 22(10) der Verordnung „antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder erscheint nicht zu einer Anhörung der Schiedskommission, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden”.

A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind

Der zweite Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er Rechte an der Marke THE CHURCH OF JESUS CHRIST OF LATTER-DAY SAINTS durch deren Registrierung und Verwendung erworben hat. Beschwerdeführer hat weiter dargelegt, dass die Beschwerdeführer-Gruppe die Phrase „CHURCH OF JESUS CHRIST” systematisch verwendet.

Der umstrittene Domainname ist mit der vom zweiten Beschwerdeführer registrierten Marke THE CHURCH OF JESUS CHRIST OF LATTER-DAY SAINTS verwechselbar ähnlich. Die Marke des zweiten Beschwerdeführers ist im umstrittenen Domainnamen deutlich erkennbar (Florida National University, Inc. v. Registration Private, Domains By Proxy, LLC / Toby Schwarzkopf, WIPO Case No. D2017-0138 und WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.7, 1.10). Der Domainname den ersten Teil der Marke des zweiten Beschwerdeführers völlig umfasst. Der erste Teil der Marke, d.h. „CHURCH OF JESUS CHRIST”, ist systematisch verwendet von der Beschwerdeführer-Gruppe und ist deshalb durch solche Verwendung charakteristisch der Beschwerdeführer-Gruppe geworden.

Die Schiedskommission berücksichtigt auch den Inhalt der Internet-Seite, zu der der umstrittene Domainname führte, die auf der Beschwerdeführer Marke zielte. Die Schiedskommission nimmt zusätzlich den Inhalt der Website zur Kenntnis, wobei sich den Eindruck ergibt, dass sich die Marke der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführer selbst zu richten versucht (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.15).

Die länderspezifische Domäne oberster Stufe („ccTLD”) „.eu” wird nicht betrachtet, da ccTLDs in der Regel bei der Identitäts-/Ähnlichkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben sind, denn sie werden nur auf technischen Gründen benutzt (Gymworld Inc. and Magformers UK Limited v. Vanbelle Jo, Vanbelle Law, WIPO Case No. DEU2017-0001).

Die Schiedskommission kommt zum Schluss dass die Voraussetzungen nach Artikel B(11) (d)(1)(i) der ADR-Regeln daher erfüllt sind.

B. Rechte oder berechtigte Interessen

Nach Paragraph B(11)(e) der ADR-Regeln, kann ein Beschwerdegegner seine Rechte oder berechtigten Interessen nach Paragraph B(11)(d)(1)(ii) der ADR-Regeln beweisen. Jeder der folgende Umstände beweisen [insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Fällen, in denen die Schiedskommission sie aufgrund ihrer Beurteilung aller vorgebrachten Beweise für erwiesen erachtet, ist dazu geeignet, die Rechte oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen für die Zwecke des Paragraph B(11)(d)(1)(ii) nachzuweisen]:

(1) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen bereits vor der Ankündigung der Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder nachweislich Vorbereitungen in dieser Richtung getroffen;

(2) der Beschwerdegegner als Unternehmen, Organisation oder natürliche Person war unter dem Domainnamen allgemein bekannt, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen;

(3) der Beschwerdegegner macht vom Domainnamen rechtmäßigen und nichtkommerziellen oder in fairer Weise Gebrauch, ohne die Absicht, Verbraucher irreführen oder den guten Ruf eines Namens zu beinträchtigen, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen.

Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte.

Der Beschwerdegegner hat keine formale Beschwerdeerwiderung eingereicht und hat keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domainnamen geltend gemacht. Gemäß den Beschwerdeführern war die Beschwerdegegner nicht berechtigt, den Domainnamen zu registrieren.

Die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass sie keine Beziehung zum Beschwerdegegner haben und den Beschwerdegegner niemals autorisiert haben, die Marke CHURCH OF JESUS CHRIST OF LATTER-DAY SAINTS oder verwechselbar ähnliche in irgendeiner Weise zu verwenden, und dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen nicht allgemein bekannt ist.

Wie die Beschwerdeführer dargelegt haben, richtete die Internet-Seite an die Marke der Beschwerdeführer und die Mitglieder der Beschwerdeführer ein.

Dies weist auch darauf hin, dass der Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern wusste und den Domainnamen mit Kenntnis der Beschwerdeführer und ihres Tätigkeitsbereichs auswählte (Safepay Malta Limited v. ICS Inc, WIPO Case No. D2015-0403).

Der Nominet-Entscheidung gemäß der Beschwerdegegner selbst zugegeben hat, dass seine Internet-Seite sich an Mitglieder der Beschwerdeführer richtete (cf Seite 10 der Nominet-Entscheidung: „[…] Argumente des Beschwerdegegners […] dass sich die Website nur an diejenigen richtet, die sich bereits entschieden haben, die Kirche der Beschwerdeführerin zu verlassen, oder die sich über die Löschung ihrer Daten nach der DSGN informiere wollen”).

Im vorliegenden Fall zielte die Internet-Seite direkt auf die Beschwerdeführer und lud ihre Mitglieder ein, sie zu verlassen. Dieses zeigt auch dass der strittige Domainname nicht seiner Wörterbuchbedeutung nach verwendet wurde, sondern mit Bezug auf die Beschwerdeführer und ihrer Marke.

Die bloße Registrierung eines Domainnamens, der aus einem Wörterbuchwort oder einer Wörterbuchphrase besteht, verleiht dem Beschwerdegegner nicht automatisch Rechte oder berechtigte Interessen. Um Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen auf der Grundlage seiner Wörterbuchbedeutung zu finden, sollte der Domainname in Verbindung mit der verlässlichen Wörterbuchbedeutung tatsächlich verwendet werden oder zumindest nachweislich für eine solche Verwendung bestimmt sein und nicht die Markenrechte Dritter missbräuchlich nutzen (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.5.3).

Darüber hinaus wurde die Internet Seite durch die Aufforderung an die Mitglieder der Beschwerdeführer, ihre Organisation zu verlassen, und zwar auf der Grundlage angeblicher Datenschutzfragen. Auch wenn Beschwerdegegner keine Beschwerdeerwiderung eingereicht und keine faire Nutzung geltend gemacht hat und die Schiedskommission daher nicht auf diesen Fall eingehen muss, stellt die Schiedskommission fest, dass, wie sich aus dem in der Nominet-Entscheidung enthaltenen Eingeständnis und dem Inhalt der Internet-Seite ergibt, eine solche Absicht, der Marke der Beschwerdeführer und ihrer Reputation zu schaden, nicht ausgeschlossen werden kann (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.4, 2.5.3).

Die Schiedskommission verweist auch auf WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.6.2; vorige WIPO-Schiedskommissionen haben generell festgestellt das selbst ein allgemeines Recht auf legitime Kritik sich nicht notwendigerweise erstreckt auf die Registrierung oder Verwendung eines Domain Namens, der genug von der Marke enthält um den Beschwerdeführer anzusprechen; selbst wenn ein solcher Domain Name im Zusammenhang mit echter nichtkommerzieller freier Meinungsäußerung verwendet wird, neigen WIPO-Schiedskommissionen dazu, festzustellen, dass dies eine unzulässige Gefahr der Verwirrung der Nutzer durch Nachahmung schafft (Crystal Lagoons B.V. v. Edward Cook, WIPO Case No. DEU2018-0004).

Alle diese beweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Gedanken an die Marke der Beschwerdeführer registriert hat.

Diese Umstände verleihen dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domainnamen.

Der Beschwerdegegner, hat keine Verwendung des Domainnamens oder einer dem Domainnamen entsprechenden Marke im Zusammenhang mit einem echten Angebot von Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen.

Die Schiedskommission findet dass die Voraussetzungen nach Artikel 21(1) der Verordnung und B(11) (d)(1)(i) der ADR-Regeln sind daher erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung

Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Artikel 21 Abs 1 der Verordnung bzw. Artikel B(11) (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.

Angesichts der Feststellung der Schiedskommission, dass der Befragte keine Rechte oder berechtigten Interessen am Domainnamen hat, ist es nicht erforderlich, die bösgläubige Registrierung oder Verwendung zu behandeln.

Die Schiedskommission weist auf jeden Fall darauf hin, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners – insbesondere die Art der Registrierung sowie die spezifische Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner wie unter Ziffer 62B beschrieben – bösgläubig im Sinne der ADR-Regeln ist.

Wie die Beschwerdeführer gezeigt haben, wurden die Besucher des Domainnamens ursprünglich automatisch auf die Internet-Seite mit dem Titel „Mormonen Austritt” umgeleitet, die die Mitglieder der Beschwerdeführer einlud, den Beschwerdeführer zu verlassen und dazu Hilfe anbot. Der Nominet-Entscheidung gemäß der Beschwerdegegner selbst zugegeben hat, dass seine Internet-Seite sich an Mitglieder der Beschwerdeführer richtete. Alle diese beweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Gedanken an die Marke des Beschwerdeführers registriert hat und dass, wie sich aus dem in der Nominet-Entscheidung enthaltenen Eingeständnis und dem Inhalt der Internet-Seite ergibt, eine solche Absicht, der Marke der Beschwerdeführer und ihrer Reputation zu schaden, nicht ausgeschlossen werden kann.

Unter diesen Umständen kommt die Schiedskommission zum Schluss dass der Beschwerdegegner den Domainnamen zu dem Zweck registriert hat, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführer zu stören (WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.1.3).

Der strittige Domainname führt heute zu einer inaktiven Website. Die Nichtverwendung eines Domainnamens würde eine Bösgläubigkeit nicht verhindern (Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Case No. D2000-0003; WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.3).

7. Anspruch der Beschwerdeführer auf Übertragung

Beim Artikel 22(11) der Verordnung steht dass „Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt”, wie auch beim Paragraph B(11)(b) der ADR Regeln. Beim Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EC) 733/2002 steht dass: „Das Register […] trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD „.eu” Domänennamen innerhalb der TLD „.eu” ein, die beantragt wurden von i) einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat oder ii) einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder iii) einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft”. Der vierte Beschwerdeführer erfüllt diese Vorausatzungen, als er, wie die Beschwerdeführer demonstriert haben, der Inhaber mehr „.eu” Domainnamen schon ist.

8. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Paragraph B(11) der ADR-Regeln an, dass der Domainname <churchofjesuschrist.eu> auf den vierten Beschwerdeführer Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage aus Deutschland zu übertragen ist.

Marina Perraki
einköpfige Schiedskommission
Datum: 22. Januar 2021


In accordance with Paragraphs B(12)(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of WIPO Decision No. DEU2020-0021:

1. The Complainants are The Church of Jesus Christ of Latter-day Saints, United States of America, Corporation of The President of the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints, United States of America, Intellectual Reserve, Inc. United States of America, Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage of Germany and the Respondent is R.S., Germany.

2. The disputed domain name is <churchofjesuschrist.eu>. The disputed domain name was registered on December 4, 2018 with Strato AG and currently resolves to an inactive website. Previously it resolved to a website which redirected to another website “www.mormonenaustritt.de/exit” in which Respondent invited members of Complainants to leave Complainants.

3. The Complaint was filed in German on October 26, 2020, and the Respondent did not file a formal response. The Panel, Marina Perraki, was appointed on January 11, 2021.

4. The Complainant has a European Union Trademark for THE CHURCH OF JESUS CHRIST OF LATTER-DAY SAINTS (Registration Number 002501245) registered on June 26, 2003.

5. Pursuant to Article 21(1) of the Commission Regulation (EU) No. 874/2004 and Paragraph B(11)(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that:

The disputed domain name is confusingly similar to a name in respect of which a right or rights are recognized or established by national law of a Member State and / or European Union law.

The Respondent has no rights or legitimate interests in the disputed domain name.

The Respondent has registered and is using the disputed domain name in bad faith.

6. In accordance with Paragraph B(11) of the ADR Rules the Panel decides that the disputed domain name be transferred to Complainant Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage.


1 Wegen der Ähnlichkeit der ADR Regeln mit der Domainnamen-Streitrichtlinie Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („UDRP”) die Schiedskommission wird darauf verweisen, sofern dies aufschlussreich ist.