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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DER Schiedskommission

Fapa Vital Anstalt v. Oldendoerp Joachim

Verfahrensnr. DEU2019-0011

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Fapa Vital Anstalt, Liechtenstein, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gartner LL.M, Österreich.

Beschwerdegegner ist Oldendoerp Joachim, Deutschland, vertreten durch Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Deutschland.

2. Domainname, Register und Registrierstelle

Das Register des streitigen Domainnamens <promacula.eu> (der „Domainname“) ist das European Registry for Internet Domains („EURid“ oder das „Register“). Der streitige Domainname lautet <promacula.eu> und ist bei Vautron Rechenzentrum AG registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 22. Juli 2019 eingereicht.

Am 22. Juli 2019 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 23. Juli 2019 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des streitigen Domainnamens ist und dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellte.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „ADR-Regeln“) und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die „Ergänzenden Regeln“) entspricht.

In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(2), wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner vom Zentrum förmlich übermittelt und das Verfahren am 24. Juli 2019 eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Paragraph B(3), endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. September 2019. Die Beschwerdeerwiderung wurde am 4. September 2019 bei dem Zentrum eingereicht.

Das Zentrum ernannte Richard C.K. van Oerle am 4. Oktober 2019 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Paragraph B(5), vorgeschrieben, abgegeben.

Die Schiedskommission hat die Entscheidung Fapa Vital Anstalt v. Joachim Oldendoerp, Optilight, Verfahren Nr. D2019-1735, vom 20. September 2019, hinsichtlich des streitigen Domainnamens <promacula.com> zur Kenntnis genommen. In der letzteren Entscheidung wurde die Beschwerde durch das jeweilige Panel abgewiesen.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke PROMACULA (Wort-Bildmarke), Nr. 004948642:

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die am 8. März 2006 angemeldet und am 4. April 2007 in Klasse 5 für pharmazeutische Erzeugnisse registriert wurde. Der Beschwerdegegner ist ein Augenarzt.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen am 27. September 2006 registrieren lassen.

Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Unionsmarke PROMACULA (Wortmarke), Nr. 005965082, die am 3. Juni 2007 angemeldet und am 11. März 2008 in den Klassen 35, 42 und 44 für verschiedene Dienstleistungen eingetragen wurde.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen:

- Dass ihre Marke PROMACULA durch ihre Lizenznehmer zur Kennzeichnung eines Produkts zur Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration benutzt wird.

- Dass der Domainname identisch ist mit der Marke der Beschwerdeführerin.

- Dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, zumal er diesen seit dessen Registrierung zu keinem Zeitpunkt genutzt habe und weder Waren noch Dienstleistungen unter dem Begriff „Promacula“ anbietet.

- Dass bereits im Oktober 2013 eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin erfolgte, wobei der Beschwerdegegner eine Übertragung des Domainnamens ablehnte.

- Dass der Beschwerdegegner mit der Registrierung des Domainnamens und der Verweigerung der Übertragung in bösgläubiger Absicht Domain-Grabbing betreibt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner behauptet im Wesentlichen:

- Dass auch der Beschwerdegegner Inhaber einer Unionsmarke mit der Bezeichnung PROMACULA ist, und dass sich die Beschwerdeführerin nie gegen diese Marke zur Wehr gesetzt habe.

- Dass der Beschwerdegegner ein Augenarzt ist, der den Aufbau eines strukturierten Diagnose- und Behandlungsprogramms für Erkrankungen der Makula entwickelt und im Hinblick dieses Programms die entsprechenden Domain- und Markennamen rechtzeitig gesichert hatte.

- Dass der Beschwerdegegner keinerlei Absicht hat, den Domainnamen aufzugeben, auch nicht gegen Entgelt.

- Dass die Behauptung, er habe den Domainnamen nie benutzt, unzutreffend ist: Er habe in den vergangenen Jahren über diesen Domainnamen bereits Versionen von Webseiten aufgeschaltet und dann wieder entfernt.

- Dass er die Bezeichnung „promacula“ schon im Jahr 2006 im Rahmen seiner Augenarztpraxis in Euskirchen benutzt habe.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Artikel B(11)(d)(1) der ADR-Regeln ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin nachzuweisen:

(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder

(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder

(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.

Die Schiedskommission stellt fest, dass der Sachverhalt und die Parteivorbringen im Fall Fapa Vital Anstalt v. Joachim Oldendoerp, Optilight, Verfahren Nr. D2019-1735 mit denen im hiesigen Verfahren größtenteils übereinstimmen. Die Beschreibung der Parteivorbringen wird zweckmäßig aufgegriffen. Dementsprechend spiegeln gegebenenfalls auch die Entscheidungsgründe der Schiedskommission die der vorgenannten Entscheidung wider.

A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind

Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin der Unionsmarke PROMACULA.

Der streitgegenständliche Domainname lautet <promacula.eu>. Die geschützte Wort- und Bildmarke PROMACULA der Beschwerdeführerin ist in dem Domainnamen vollständig enthalten.

Demzufolge stellt die Schiedskommission fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß Artikel B11(d)(1) der ADR-Regeln erfüllt hat.

B. und C. Rechte oder berechtigte Interessen / Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung

Aufgrund der folgenden Erwägungen der Schiedskommission werden das zweite und dritte Element der ADR-Regeln zusammengefügt.

Die Schiedskommission ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die zur Verteidigung vorgebrachten Argumente nicht ausreichend belegt hat um seine Beweggründe und den Anlass für die Registrierung des Domainnamen in diesem Verfahren ausreichend festzustellen. Im Besonderen wurden keine Beweismittel aus der relevanten Zeitperiode vorgelegt, die die Unabhängigkeit seiner Wahl des betreffenden Namens bescheinigen würden.

Andererseits enthält die Beschwerde keine entsprechenden Nachweise einer Bösgläubigkeit, die über allgemeine Behauptungen hinausgehen, und weiterhin keine Erklärung für die offensichtlich große Zeitlücke im Vorgehen gegen den Beschwerdegegner, vor der Einreichung der Beschwerde.

Unter Berücksichtigung dieser gegensätzlichen Überlegungen gelangt die Schiedskommission, wie auch das Panel im Verfahren Fapa Vital Anstalt v. Joachim Oldendoerp, Optilight, Verfahren Nr. D2019-1735, zu dem Schluss, dass die Verfahrensakte des vorliegenden Falles keine ausreichende Grundlage für die eindeutige Entscheidung der Schiedskommission bietet. Vielmehr ist die Schiedskommission der Ansicht, dass auch in diesem Fall das Verfahren vor einem staatlichen Gericht geeigneter wäre, um die komplexe Sachlage aufzuarbeiten und detaillierte Nachweise zu erbringen. Selbstverständlich lässt die gegenwärtige Abweisung in diesem Verfahren einen solchen Rückgriff gänzlich offen.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Richard C.K. van Oerle
Einköpfige Schiedskommission
Datum: 10. Oktober 2019

In accordance with Paragraphs B(12)(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of WIPO Decision No. DEU2019-0011:

1. The Complainant is Fapa Vital Anstalt, Liechtenstein, and the Respondent is Oldendoerp Joachim, Germany.

2. The disputed domain name is <promacula.eu>. The disputed domain name was registered on September 27, 2006, with Vautron Rechenzentrum AG and currently does not resolve to an active website.

3. The Complaint was filed in German on July 22, 2019; the Response was filed on September 4, 2019. The Panel, Richard C.K. van Oerle, was appointed on October 4, 2019.

4. The Complainant has a European Union figurative trademark for PROMACULA (registration Number 004948642) registered on April 4, 2007. The Respondent holds a European Union wordmark for PROMACULA (registration Number 005965082) registered on March 11, 2008.

5. Pursuant to Article 21(1) of the Commission Regulation (EU) No. 874/2004 and Paragraph B(11)(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that:

6. The disputed domain name is identical or confusingly similar to a name in respect of which a right or rights are recognized or established by national law of a Member State and / or Community law.

7. The Complainant has not established that the Respondent lacks any rights or legitimate interests in the disputed domain name or that the Respondent registered or is using the disputed domain name in bad faith.

8. In accordance with Paragraph B(11) of the ADR Rules the Panel decides that the Complaint is denied.