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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Deere & Company v. Yuriy Ryzhkov

Verfahren Nr. DCH2021-0024

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Deere & Company, Vereinigte Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), vertreten durch E. Blum & Co. AG., Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Yuriy Ryzhkov, Russland.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <johndeeredistributor.ch> (nachfolgend der

„Domain-Name”). Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Der Registrar ist 101 Domain.Inc.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 19. November 2021 per E-mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Am 23. November 2021 bestätigte die Registerbetreiberin SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 25. November 2021 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 15. Dezember 2021.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 16. Dezember 2021.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 28. Dezember 2021, Peter Wild als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine sowohl weltweit als auch in der Schweiz bestbekannte Herstellerin von verschiedenen land-, garten-, und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräten.

Die Marke JOHN DEERE ist in der Schweiz als Schweizer Markeneintragung Nr. 406892 JOHN DEERE registrierte am 12. März 1993 in den Klassen 2-4, 6-9, 11, 12, 16-18, 25, und 28, und Markenenitragung Nr. 480965 JOHN DEERE (fig.) registrierte am 28. Juli 2000 in der Klasse 25, sowie der internationalen Markeneintragung Nr. 910037 JOHN DEERE registrierte am 03. Mai 2005 in den Klassen 1-4, 7-9, 11, 12, 16, 18, 21, 25, 28, 35-37, 41, und 42 geschützt.

Bis zum Jahr 2019 benutzte die Gesuchstellerin bzw. deren Schweizer Generalimporteurin den Domain name <johndeeredistributor.ch>.

Der Domain-Name wurde vom Gesuchsgegner am 7. Mai 2021 eingetragen. Der Domain-Name wird im Wesentlichen eine Kopie der ehemaligen Webseite der Gesuchstellerin gezeigt.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin bringt vor, Inhaberin verschiedener Markenrechte an der Wort-und der Bildmarke JOHN DEERE in der Schweiz zu sein. Sie sei eine der bekanntesten Marken für Landmaschinen und in der Schweiz eine der meistverkauften Traktorenmarken.

Der Domain-Name zeige eine Kopie der ehemaligen Webseite der Gesuchstellerin mit Angeboten von Landmaschinen, mit einem neuen Tab „MOBILE CASINO“ ergänzt, über welchen Werbung für ein Mobile Casino Schweiz gezeigt werde, welche mehrere Links zur online Glückspielanbietern herstelle. Des Weiteren verwende der Gesuchsgegner im Domain-Namen sowie auf der Webseite unter “www.johndeeredistributor.ch” die Marke JOHN DEERE und das offizielle Logo der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner benutze damit Marke und Logo der Gesuchstellerin für ein Angebot von land-, garten-, und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräten der Gesuchstellerin und erwecke damit den unzutreffenden Eindruck, ein autorisierter Händler der Gesuchstellerin zu sein. All dies sei unter Markenrecht und Lauterkeitsrecht unzulässig.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner liess sich im Verfahren nicht vernehmen.

6. Entscheidungsgründe

A. Die Gesuchstellerin ist Inhaber eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz.

Die Gesuchstellerin hat rechtsgenügend dargelegt, dass sie Inhaberin des Kennzeichens JOHN DEERE in der Schweiz ist.

B. Die Zuteilung oder Verwendung des streitigen Domainnamens durch den Gesuchsgegner stellt nach dem Recht der Schweiz eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin dar

Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der relevanten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann.

Der Domain-Name enthält das Element JOHN DEERE als wesentliches Kennzeichen. Der Zusatz “distributor” kann die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen. Ausserdem, benutzt der Gesuchsgegner die Marke und das Logo der Gesuchstellerin und erweckt damit den falschen Eindruck, mit der Gesuchstellerin verbunden oder von ihr autorisiert zu sein. Die Webseite, auf welche der Domain-Name verweist, übrenimmt in allen Einzelheiten die vormalige Webseite des offiziellen Vertreters der Gesuchstellerin in der Schweiz, zusammen mit dem Logo der Gesuchstellerin was zu einer Verwechslungsgefahr führt. Dies verstösst gegen Art. 13 MSchG.

Zudem wurde das Menu der Webseite unter dem Domain-Namen mit einem neuen Tab „MOBILE CASINO“ ergänzt, mit Links zu Werbung, welche wiederum mehrere Links zeigt, die auf Webseiten von Drittanbietern führen. Damit beutet der Gesuchsgegner den Ruf der Marke der Gesuchstellerin aus um damit einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen und er erweckt den falschen Eindruck, es bestehe eine Verbindung zwischen der Gesuchstellerin und den Betreibern der vom Gesuchsgegner beworbenen mobilen Casinos. Die Registrierung des Kennzeichens des Gesuchstellers in dem Domain-Name und dessen komerzielle Benutzung, um Internetbenutzer auf Seiten von Drittanbietern zu leiten, stellt eine Rufausbeutung dar und verletzt Art. 2 UWG (Mondini/Zollinger-Löw/Buri, SIWR III/2, Domain-Namen, Rz. 680 mit weiteren Hinweisen).

Die Registrierung und Benutzung des strittigen Domainnamens verstösst somit gegen Artikel 13 MSchG sowie Artikel 2 UWG, Trikora AG v. A.S., WIPO Verfahren Nr. DCH2021-0018.

7. Entscheidung

Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass der Domain-Name <johndeeredistributor.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Dr. Peter E. Wild
Datum: 4. Januar 2022