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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Alberto Giacometti-Stiftung v. Habitare Srl

Verfahren Nr. DCH2020-0021

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist die Alberto Giacometti-Stiftung, Schweiz, vertreten durch Schellenberg Wittmer, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Habitare Srl, Italien.

2. Streitige Domain-Namen

Gegenstand des Verfahrens sind die Domain-Namen <archivioalbertogiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch> und <fondazionegiacometti.ch> (nachfolgend die “Domain-Namen”).

Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Der Registrar ist Register.it S.p.A.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das “Zentrum”) am 3. November 2020 per E-mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Am 5. November 2020 bestätigte die Registerbetreiberin SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson der Domain-Namen ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 9. November 2020 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 29. November 2020.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 30. November 2020 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 7. Dezember 2020.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 21. Dezember 2020 Jacques de Werra als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch nach Wahl der Gesuchstellerin laut Paragraph 7(a) des Verfahrensreglements.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine Stiftung nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich. Sie existiert als Stiftung seit dem 16. Dezember 1965 (Urkundendatum) und ist seit dem 27. März 1992 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Ihr Zweck besteht in der Schaffung und Unterhaltung eines Alberto Giacometti-Zentrums in Zürich durch eine museale und repräsentative Sammlung von Werken Alberto Giacomettis (usw.).

Die Gesuchsgegnerin ist eine italienische Gesellschaft, die im Möbel-Design und Vertrieb tätig ist (auf der Basis der Angaben die auf der Webseite “habitare.com” verfügbar sind)1 . Sie hat die Domain-Namen im Juni 2019 wie folgt registriert:

- Am 19. Juni 2019 für den Domain-Namen <fondazionealbertogiacometti>;

- Am 20. Juni 2019 für die Domain-Namen <fondazionegiacometti.ch> und <archivioalbertogiacometti.ch>.

Die Domain-Namen sind inaktiv.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Firmen der juristischen Personen des ZGB («Zivilgesetzbuch»), also die Vereins- bzw. Stiftungsnamen, sind gesetzliche Namen gemäss Art. 29 ZGB. Die Firma “Alberto Giacometti-Stiftung” ist damit namensrechtlich geschützt. Die Gesuchstellerin ist somit Inhaberin eines Namensrechts.

Ist ein Zeichen namensrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber – nach gefestigter Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes – Unberechtigten die Verwendung des Zeichens als Domain-Namen verbieten, sofern darin eine unbefugte Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB zu sehen ist. Eine unbefugte Namensanmassung liegt dann vor, wenn durch die Verwendung des fremden Namens überwiegende rechtlich schützenswerte Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden. Hierfür ist im Allgemeinen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der fraglichen Zeichen entscheidendes Element. Im Namensrecht wird dabei die Verwechselbarkeit im Sinne einer Fehlzuordnung weit verstanden: Laut Bundesgericht braucht sich der Namensträger nicht gefallen zu lassen, dass der Anschein erweckt wird, der fremde Name habe etwas mit dem neuen Namensträger persönlich oder mit seinem Geschäft zu tun oder es bestehe eine enge persönliche, ideelle, geistige oder geschäftliche Verbindung, die in Tat und Wahrheit fehlt oder gar nur aus Gegensätzen besteht.

Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere auch darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf.

Die Interessen des Namensberechtigten können auch erheblich tangiert werden, wenn ihn jemand ohne berechtigtes Interesse daran hindert, einen seinen Namen erhaltenden Domain-Namen zu verwenden. Eine Verwechslungsgefahr ist bei diesem Sondertatbestand der Namensanmassung (Behinderung) nicht erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es schliesslich nicht nur anmassend, mit Namen anderer völlig übereinstimmender Zeichen zu verwenden, sondern ebenso, Namensübersetzungenzu verwenden oder kennzeichnende Hauptbestandteile fremder Namenin eigene zu übernehmen.

Die Bestandteile des Namens der Gesuchstellerin sind “Alberto”, “Giacometti” und “Stiftung”. Kennzeichnende Hauptbestandteile sind “Giacometti” und “Stiftung”. Die Second-Level-Domain “fondazionealbertogiacometti” ist in deutscher Übersetzung (“Stiftung Alberto Giacometti”) mit sämtlichen Namensbestandteilen der Gesuchstellerin identisch. Die Second-Level-Domain “fondazionegiacometti” ist in deutscher Übersetzung (“Stiftung Giacometti”) mit beiden Hauptbestandteilen des Namens der Gesuchstellerin identisch. Die Second-Level-Domain “archivioalbertogiacometti” ist in deutscher Übersetzung (“Archiv Alberto Giacometti”) mit dem Hauptbestandteil “Giacometti” und dem zweiten Bestandteil “Alberto” des Namens der Gesuchstellerin identisch.

Die Gesuchstellerin hat das Recht, ihren Namen im Rahmen der Rechtsordnung bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden und unter ihrem Namen am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Dazu gehört, dass sie unter dem Domain-Namen <fondazionegiacometti.ch> Informationen zur Stiftung öffentlich bekannt machen kann. Durch die Registrierung der streitgegenständlichen Domain-Namen durch die Gesuchsgegnerin wird es der Gesuchstellerin verunmöglicht, unter der country code Top-Level-Domain (“ccTLD”) “.ch” eine eigene Webseite mit ihrem Namen in italienischer Version zu betreiben. Damit wird ihr die Möglichkeit genommen, den für ihre weitere Bekanntmachung – gerade im italienischen Sprachraum der Schweiz und in Italien – wichtigen Internetauftritt unter der strittigen Domain-Namen selbst zu gestalten und zu betreuen und über die entsprechenden Webseiten selber ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Dies stellt eine Behinderung der Gesuchstellerin dar. Es ist der Gesuchstellerin nicht zuzumuten, auf andere, ähnliche Domain-Namen auszuweichen, sofern solche denn überhaupt noch frei sind.

Weiter schafft die Gesuchsgegnerin durch die Registrierung der Domain-Namen <fondazionegiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch> und <archivioalbertogiacometti.ch> eine Verwechslungsgefahr. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin gegenwärtig noch keine Webseiten unter den streitgegenständlichen Domain-Namen aufgeschaltet hat: Erstens könnten solche jeden Tag aufgeschaltet werden, womit es zu Fehlzurechnungen der Webseiten kommen kann, d.h. zu einer Fehlidentifikation der hinter der Webseite stehenden Person, oder zu ungewollten Zugriffen auf die Webseiten der Gesuchsgegnerin durch Personen, welche die Webseite der Gesuchstellerin besuchen wollten. Zweitens wird eine Verwechslungsgefahr bereits durch die Registrierung der Domain-Namens <fondazionegiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch> und <archivioalbertogiacometti.ch> geschaffen, da die WhoIs-Online-Datenbank für jedermann öffentlich zugänglich ist.

Die Gesuchsgegnerin hat selbst kein eigenes Interesse an den Domain-Namen <fondazionegiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch> und <archivioalbertogiacometti.ch>. Sie hat keinerlei Rechte an dem Vermächtnis von Alberto Giacometti oder seiner Familie und steht auch sonst in keiner Beziehung mit der Giacometti-Stiftung oder den von der Giacometti-Stiftung verwalteten Werken und mit den von Alberto Giacometti geschaffenen Werken. Im Ergebnis liegt eine ungerechtfertigte Namensanmassung durch die Gesuchsgegnerin vor.

Bei einer Löschung der Domain-Namen würde der Gesuchstellerin eine wesentliche Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit entzogen. Es bestände sodann die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin oder ein sonstiger unberechtigter Dritter die Domain-Namen nach Ablauf der Sperrfrist neu auf sich registriert. Vorliegend ist es daher für die Gesuchstellerin essentiell, die aktuelle Verletzung durch Übertragung der Domain-Namen zu beseitigen.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin reichte keine Gesuchserwiderung ein und erklärte sich auch nicht zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung gemäss Paragraph 15(d) des Verfahrensreglements bereit.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch aufgrund der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken unter Beachtung des Verfahrensreglements zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(b) des Verfahrensreglements kann er auf Löschung oder Übertragung des Domainnamens erkennen oder das Gesuch abweisen.

Der Experte gibt dem Gesuch gemäss Paragraph 24(c) statt, wenn die Zuteilung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn:

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz

Wie oben erwähnt, ist die Gesuchstellerin eine schweizerische Stiftung, die die Firma “Alberto Giacometti-Stiftung” trägt. Die Firma “Alberto Giacometti-Stiftung” der Gesuchstellerin ist nach Art. 29 ZGB namensrechtlich geschützt. Namensrechte können ein Kennzeichenrecht, das dem Gesuchsteller nach schweizerischem Recht zusteht im Sinne von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements, begründen. Siehe z.B. International Plastic Modellers’ Society Schweiz v. Thomas Peter, WIPO Verfahren Nr. DCH2018-0001.

Die Gesuchstellerin hat somit bewiesen, dass sie ein Kennzeichenrecht nach dem Recht der Schweiz im Sinne des Verfahrensreglements hat.

B. Die Zuteilung oder Verwendung des streitigen Domainnamens durch die Gesuchsgegnerin stellt nach dem Recht der Schweiz eine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin dar

Die Gesuchstellerin behauptet, dass die Registrierung der Domain-Namen eine unbefugte Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB darstellt und dass sie eine widerrechtliche Verwechslungsgefahr verursacht. Eine Verwechslungsgefahr – wobei der Begriff der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben ist – würde aber eine aktive Verwendung der Domain-Namen durch die Gesuchsgegnerin voraussetzen. Siehe z.B. Bewital Holding GmbH & Co. KG v. Roman Willi, WIPO Verfahren Nr. DCH2018-0008 (wonach bestätigt wird, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung das blosse Registrieren eines Domainnamens noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schafft). Eine solche aktive Verwendung der Domain-Namen liegt aber nicht vor, so dass keine juristisch relevante Verwechslungsgefahr entstehen kann.

Wie von der Gesuchstellerin richtig vorgebracht, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Interessen des Namensberechtigten auch tangiert werden (d.h. ohne Verwechslungsgefahr), wenn ihn jemand ohne berechtigtes Interesse daran hindert, einen seinen Namen enthaltenden Domain-Namen zu verwenden (BGer 4C.141/2002, E. 4 – “www.djbobo.de”). In dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht somit entschieden, dass die unbefugte Registrierung des strittigen Domain-Namens (d.h. “www.djbobo.de”) die Interessen des betroffenen Namenträgers (DJ Bobo) verletzt hat.

Der Experte stellt aber fest, dass die Umstände dieser Rechtsprechung mit den vorliegenden Umständen nicht völlig identisch sind. Erstens betrifft diese Rechtsprechung eine kommerzielle Verwendung des strittigen Domainnamens. Somit hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Kläger (DJ Bobo), “die Möglichkeit [unbefugterweise] genommen [wurde], den für seine Imagepflege wichtigen Internetauftritt unter dem strittigen Domain-Namen selbst zu gestalten und zu betreuen und über die entsprechende Homepage selber Produkte zu vermarkten” (4C.141/2002, E. 4). Zweitens betrifft diese Rechtsprechung einen Domainnamen, der den (fiktiven) Künstlernamen des Namensträgers genau wiederspiegelt (d.h. “www.djbobo.de”»).

Im vorliegenden Fall sind die Domain-Namen mit der Firma der Gesuchstellerin nicht identisch und die Gesuchstellerin (als schweizerische Stiftung) verfolgt keinen kommerziellen Zweck. Für den Experten sind aber diese Unterschiede juristisch nicht entscheidend. Auch wenn die Domain-Namen mit der Firma der Gesuchstellerin nicht völlig identisch sind, verweisen die Domain-Namen unzweideutig auf die Gesuchstellerin, auf ihre Firma und auf ihre Tätigkeiten. Die Domain-Namen enthalten in der Tat alle den Namen des berühmten Künstlers Alberto Giacometti (mit oder ohne Vorname) zusammen mit einem Verweis auf die juristische Form der Stiftung (“fondazione” in italienischer Sprache, d.h. <fondazionegiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch>) oder mit einem Verweis auf Archiven (<archivioalbertogiacometti.ch>), die an die Tätigkeiten der Gesuchstellerin hinweisen. Diesbezüglich ist die Verwendung von italienischen Wörtern in den Domain-Namen (d.h. “fondazione” und “archivio”) ohne Belang, da sie den unzweideutigen Hinweis auf die Gesuchstellerin nicht verhindern kann (insbesondere weil italienisch eine offizielle Sprache der Schweiz ist und weil die Domain-Namen auf die italienisch-sprachige Schweiz sowie auf Italien gerichtet sind). Auf dieser Basis wiederspiegeln die Domain-Namen die kennzeichenkräftigen Elemente der Firma der Gesuchstellerin.

Obwohl die Gesuchstellerin (als schweizerische Stiftung) nicht kommerziell aktiv ist (im Gegensatz zu DJ Bobo im oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts), muss sie gleichwohl auf der Basis des Namensrechts geschützt werden, wenn ihn jemand ohne berechtigtes Interesse daran hindert, Domain-Namen, die die kennzeichenkräftigen Elemente ihres Namens wiederspiegeln, zu registrieren und zu verwenden, da der Schutzbedarf identisch ist. Kein Grund ist ersichtlich, wieso ein nicht gewinnorientierter Namensträger (wie eine Stiftung) der durch die unbefugte Registrierung von Domain-Namen behindert wird nicht geschützt werden sollte. Das Gegenteil wäre stossend, da das Namensrecht (als Sonderfall des durch Art. 28 ZGB gewährleisteten allgemeinen Schutzes der Persönlichkeit) grundsätzlich die nicht wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers schützen muss. Ein ideelles Interesse der Stiftung an die Wahrung ihrer Identität ist somit genügend (s. BGE 102 II 161 wonach (Regeste 4) “auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten”; s. auch BGE 116 II 463 E. 3b) “Ebensowenig setzt die Durchsetzung des Namensrechts die Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen voraus; auch bloss ideelle Interessen sind geschützt”).

Da die Gesuchsgegnerin keine Gesuchserwiderung eingereicht hat, hat sie keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen (nach Paragraph 24(d)(ii) des Verfahrensreglements). Auf dieser Basis sind keine berechtigten Interessen der Gesuchsgegnerin – die im Möbel-Design und Vertrieb tätig ist und gar keine Berechtigung an der Verwendung des Namens Giacometti hat – an der Registrierung der Domain-Namen ersichtlich.

Somit stellt die Zuteilung der Domain-Namen eine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin durch die Gesuchsgegnerin nach dem Recht der Schweiz dar.

Da die Gesuchsgegnerin keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorgebracht hat, welche die Darstellung der Gesuchstellerin widerlegen oder ihr eigenes legitimes Interesse an den Domain-Namen begründen, befindet der Experte, dass eine Übertragung der Domain-Namen auf die Gesuchstellerin aufgrund klarer Verletzungen von Kennzeichenrechten durch die Gesuchsgegnerin gerechtfertigt ist.

7. Entscheidung

Aus vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass die streitigen Domainnamen <archivioalbertogiacometti.ch>, <fondazionealbertogiacometti.ch> und <fondazionegiacometti.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen sind.

Jacques de Werra
Datum: 5. Januar 2021


1 “HABITARE is an Italian excellence in design and high quality furniture. 11,000 square meters of showroom in Tradate (VA) for a wide range of furniture and accessories from around the world” (https://habitare.it/habitare-experience/).