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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Metaco SA v. Anthony Chinaemeru, BITCOIN

Verfahren Nr. DCH2020-0017

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Metaco SA, Schweiz, vertreten durch MME – Meyer Müller Eckert Partners, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Anthony Chinaemeru, BITCOIN, Nigeria.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <metaco.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Der Registrar ist 1API GmbH.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 25. August 2020 per E-Mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Am 27. August 2020 bestätigte die Registerbetreiberin SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist.

Am 1. September 2020 teilte das Zentrum der Gesuchstellerin mit, dass das Gesuch Mängel aufweist, da es nicht vollständig den neuen Regeln des Verfahrensreglements vom 1. Januar 2020 entspreche und bat die Gesuchstellerin, das Gesuch binnen fünf (5) Tagen zu ergänzen. Am 3. September 2020 wurde das ergänzte Gesuch ordnungs- und fristgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet.

Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 23. September 2020. Der Gesuchsgegner hat eine E-Mail am 11. September 2020 geschickt: „Good Morning, am not aware of those rules, am so sorry, am bringing down the website in the next few minutes. am so sorry. Thanks.”. Es kamen keine weiteren Eingaben vom Gesuchsgegner.

Das Zentrum teilte den Parteien mit Schreiben vom 24. September 2020 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen und beantragte diese am 29. September 2020.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 5. Oktober 2020 Theda König Horowicz als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin wurde im November 2014 in der Schweiz gegründet. Sie entwickelt und lizenziert Software und Hardware, welche insbesondere grösseren, regulierten Finanzinstitutionen im In- und Ausland die Aufbewahrung, Übertragung sowie den Handel von digitalen Vermögenswerten, namentlich von Kryptowährungen und von anderen auf Blockchain basierten digitalen Vermögenswerten ermöglichen.

Die Gesuchstellerin tritt unter dem Kennzeichen METACO auf und ist Inhaberin der Webseite <metaco.com>.

Sie ist Inhaberin von drei schweizerischen Marken, die den Namen METACO beinhalten, insbesondere von der Wortmarke METACO Nr. 670934, die am 20. März 2015 für Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 42 registriert wurde.

Die METACO Marke der Gesuchstellerin wird von ihr aktiv geschäftlich benutzt.

Der streitige Domainname wurde am 25. Juli 2008 von dem Gesuchsgegner registriert.

Vor dem Einreichen des Gesuches warb der Gesuchsgegner auf seiner Webseite mit Dienstleistungen im Tätigkeitbereich der Gesuchstellerin, nämlich um das Halten sowie den Handel von Crypto-Währungen, namentlich Bitcoin. Ausserdem reproduzierte der Gesuchsgegner auf seiner Webseite ein Dokument mit folgendem Inhalt:

“CORPCO [logo]
Corporations & Companies, Inc.
910 Foulk Road, Suite 201
Wilmington, Delaware

[logo] European Embassy
Certificate of Incorporation
METACO.CH

metaco.ch, Avenue de Tivoli 2Lausanne, Vaud 1007, CH
is duly registered in the Register of
Financial Service of CORPCO INCORPORATING THE WORLD
SWITZERLAND

under the local law on Business name composition («Firmengrundsatz», cf. Art. 944,951 Swiss Code of Obligations [OR]).

Date: March-09-2015
Next-Renewal: March-09-2023
License Number: FSC0624BNK.”

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches war der streitige Domainname mit einer neuen Webseite verbunden, auf der insbesondere folgende Angaben gemacht waren:

“[…]
WELCOME TO Metaco.Ch
ABOUT METACO.CH
metaco.ch is an investment company, whose team is working on making money from
the volatility of cryptocurrencies and offer great returns to our clients.
[…]”

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin belegt, dass sie unter dem Namen METACO 2014 in Lausanne, Schweiz, gegründet wurde, dass sie Inhaberin des Domainnamens <metaco.ch> ist, sowie mehrerer Schweizer Marken die den Namen METACO beinhalten; diese Marken wurden 2015 und 2017 in der Schweiz registriert.

Die Gesuchstellerin stellt fest, dass der streitige Domainname mit der Wortmarke METACO identisch ist und dass die Parteien sich in verwandten Dienstleistungsbereichen bewegen. Es bestehe daher eine Verwechselbarkeit beider Zeichen, die zum Schluss führt, dass eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin vorliege.

Die Gesuchstellerin vertritt weiter die Meinung, dass die Nutzung ihres geschützten Namens bzw. ihrer Marke METACO irreführend ist, da der Inhalt der Webseite des Gesuchsgegners den falschen Eindruck gibt, es gäbe eine wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Gesuchstellerin. Die Benutzung eines falschen Zertifikats, in dem der Sitz der Gesuchstellerin angegeben wird, führe eine Verwechslung herbei. Ausserdem sei ein solches Vorgehen irreführend. Der Gesuchsgegner würde so versuchen, den guten Ruf der Gesuchstellerin auf unlautere Weise auszunutzen, um seine eigenen Dienstleistungen zu platzieren. Solche Tathandlungen seien unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

Letztendlich weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass die unrechtmässige Behinderung von anderen Marktteilnehmern unlauter und damit unzulässig gemäss Art. 2 UWG ist.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Erwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensregelements und anhand des Vorbringens beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellen, welches dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäß Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz

Die Gesuchstellerin ist seit dem 18. November 2014 unter dem Namen METACO SA im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen. Weiterhin ist die Gesuchstellerin Inhaberin mehrerer Schweizer Marken, die den Namen METACO beinhalten; inter alia ist sie Inhaberin der Wortmarke METACO Nr. 670934, die am 20. März 2015 für Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 42 registriert wurde.

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erbracht.

B. Die Zuteilung oder Verwendung des streitigen Domainnamens durch den Gesuchsgegner stellt nach dem Recht der Schweiz eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin dar

Der streitige Domainname wurde 2008 registriert. Das Namensrecht und die Markenrechte der Gesuchstellerin wurden erst später eingetragen, bzw. in 2014 und 2015.

Es gibt in diesem Fall eine Kollision zwischen zwei bestehenden Rechten. Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtshofes kann man prinzipiell über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten, wie hier zwischen einem Markenrecht und einem Domainnamen nicht schematisch entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen, die einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind (siehe BGE 125 III S. 91ff).

Es ist unklar, in welchen Umständen der streitige Domainname 2008 registriert wurde und ob er schon 2008 vom Gesuchsgegner oder von einem Dritten beantragt wurde.

Der Experte stellt fest, dass der Domainname nicht nur einige Wochen oder Monate aber einige Jahre vor der Eintragung des Namenrechts und der Markenrechte der Gesuchstellerin registriert wurde, an einem Zeitpunkt wo die Gesuchstellerin noch gar nicht existierte und auch noch nicht geschäftlich unter dem Namen METACO tätig war.

Auf Grund dieses langen Prioritätsdatums des streitigen Domainnamens ist der Experte der Auffassung, dass eine Verletzung auf Grund des Markenrechtes schwer nachvollziehbar ist.

Wie dem auch sei, ist die gegenwärtige Benutzung des streitigen Domainnamens eindeutig unlauter im Sinne von Artikel 3 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG”) gemäss dem „unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen”.

Es ist unumstritten, dass die Gesuchstellerin seit ihrer Gründung in 2014 sehr aktiv im Bereich der Crypto-Währungen ist und auch in den schweizerischen Wirtschaftsmedien als erfolgreiche Schweizer Firma in diesem Zusammenhang dargestellt wird.

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass die Webseite die mit dem streitigen Domainnamen verbunden ist, in den letzten Wochen so geändert wurde, dass es zu einer starken Verwechslung mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin kommt.

Erstens kommt es zum Anschein, dass es eine METACO.CH Gesellschaft gäbe, wobei dies nicht der Fall ist.

Zweitens werden gegenwärtig auf der mit dem streitigen Domainnamen verbundenen Webseite falsche Angaben gemacht, insbesondere betreffend der angeblichen Tätigkeit des Gesuchsgegners und des Sitzes der nicht existierenden METACO.CH Gesellschaft. Diesbezüglich benutzt der Gesuchsgegner auf irreführende Weise den Sitz der Gesuchstellerin und behauptet gezielt, er sei im Bereich der Crypto-Währungen tätig.

Drittens wird auf der Webseite ein offensichtlich falsches Gründungszertifikat der METACO.CH reproduziert, welches dem Internetbenutzer den Eindruck gibt, es handele sich um eine bestehende Organisation, wobei es anscheinend eine solche Organisation weder in der Schweiz noch anderswo gibt.

Der Gesuchsgegner hat eine ganze Reihe von Massnahmen getroffen, die gezielt Verwechslungen mit den bekannten Dienstleistungen der Gesuchstellerin herbeiführen, Verwechslungen, die den guten Ruf der Gesuchstellerin offensichtlich schaden können.

Dass die Webseite nach dem Einreichen des Gesuches verändert wurde und dass der Gesuchsgegner im Rahmen dieses Verfahrens keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat, sind weitere Zeichen für ein unlauteres Verhalten gemäss Artikel 3 lit. d UWG.

Aus diesen Gründen ist der Experte der Meinung, dass der streitige Domain-Name in klarer Weise das UWG verletzt.

7. Entscheidung

Gemäß Paragraph 24 des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt und entscheidet, dass der Domain-Name <metaco.ch> an die Gesuchstellerin übertragen wird.

Theda König Horowicz
Experte
Datum: 20. Oktober 2020