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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Kässbohrer Geländefahrzeug AG v. Whois Privacy Protection Foundation / D.H., Qbix GmbH

Verfahren Nr. DCH2020-0016

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Kässbohrer Geländefahrzeug AG, Deutschland, vertreten durch Weinmann Zimmerli, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Whois Privacy Protection Foundation, Niederlande / D.H., Qbix GmbH, Schweiz.

2. Streitige Domainnamen

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <beach-tech.ch> und <beachtech.ch> (nachfolgend die „Domainnamen”). Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Der Registrar ist Hosting Concepts B.V.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 24. August 2020 perE‑mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Am 26. August 2020 bestätigte die Registerbetreiberin SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 1. September 2020 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 21. September 2020. Der Gesuchsgegner hat am 20. September nach einer Fristverlängerung gefragt, und das Zentrum hat am 22. September die Fristerstreckung bis zum 26. September 2020 bestätigt. Der Gesuchsgegner hat seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtung nicht zum Ausdruck gebracht.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 28. September 2020 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 28. September 2020. Der Gesuchsgegner reichte am 28. September 2020 und damit nach Ablauf der Frist zur Gesuchserwiderung eine kurze Stellungnahme per E-Mail ein, welche für diese Entscheidung nicht berücksichtigt wird.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 6. Oktober 2020 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches als Weltmarktführerin Strandreinigungsgeräte unter der Marke BEACHTECH vertreibt. Am 4. September 1997 registrierte die Gesuchstellerin den Domainnamen <beach-tech.com>, über den sie ihre Dienstleistungen anbietet. Daneben verfügt sie über weitere Domainnamen, welche zur Webseite von <beach-tech.com> führen.

Die streitigen Domainnamen wurden am 22. Januar 2014 durch den Gesuchsgegner registriert. Sie sind beide inaktiv.

Das Zeichen BEACHTECH wurde erstmals 1992 durch die Gesuchstellerin als Marke geschützt. Die Gesuchstellerin verfügt unter anderem über eine Europäische Union („EU”) Markenregistrierung (Nr. 007319544, registriert am 16. Juni 2009) und eine Schweizer Markenregistrierung (Wort-Bildmarke, Nr. 739763, eingetragen am 5. Dezember 2019).

Die Gesuchstellerin trat zwecks Etablierung einer Internetpräsenz unter den streitigen Domainnamen auf den Gesuchsgegner zu und bot ihm an, die bis anhin im Zusammenhang mit der Verwaltung der streitigen Domainnamen angefallenen Kosten zu übernehmen. Ein Verkauf der streitigen Domainnamen kam nicht zustande, da die Gesuchstellerin den geforderten Preis als übersetzt erachtete.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin argumentiert, die streitigen Domainnamen seien in missbräuchlicher Absicht registriert worden und es seien keine objektiv schützenswerte Interessen des Gesuchsgegners auszumachen. Ausserdem verfüge die Gesuchstellerin über Gebrauchspriorität des Zeichens BEACHTECH in der Schweiz. Das passive Halten der streitigen Domainnamen durch den Gesuchsgegner resultiere in einer bewussten und aktiven Untergrabung der gesuchstellerischen Geschäftsinteressen.

Der Gesuchsgegner hindere die Gesuchstellerin durch die inaktiven streitigen Domainnamen daran, in der Schweiz eine ihrer Marke BEACHTECH entsprechende eigene Domain zu betreiben, wodurch sich für die Gesuchstellerin wesentliche Nachteile ergeben. Darüber hinaus verletze der Gesuchsgegner das Schweizer Lauterkeitsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG, indem er der Gesuchstellerin bekannt gab, sich in Verkaufsgesprächen mit einem internationalen Domainhändler zu befinden und die gütlichen Einigungsversuche der Gesuchstellerin dafür als Kaufpreistreiber einzusetzen.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht. Sofern die vom Gesuchsgegner per E-Mail vom 28. September 2020 verspätet eingereichte Stellungnahme als Gesucherwiderung anzusehen wäre, wird sie für diese Entscheidung nicht berücksichtigt.

6. Entscheidungsgründe

A. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie als Inhaberin der Wortmarke und Wort-Bildmarke BEACHTECH sowie der Domain <beach-tech.com> über Kennzeichenrechte verfügt.

B. Die Zuteilung oder Verwendung der streitigen Domainnamen durch den Gesuchsgegner stellt nach dem Recht der Schweiz eine Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin dar

Das schweizerische Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244).

Abgesehen von der abweichenden country code Top-Level Domain („ccTLDs”) gibt der streitige Domainname <beachtech.ch> die Marke BEACHTECH der Gesuchstellerin vollständig wieder, während sich der streitige Domainname <beach-tech.ch> von dem geschützten Kennzeichen lediglich durch das Hinzufügen eines Bindestrichs unterscheidet.

Domainnamen unterstehen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 128 III 353 E. 4). Nach Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer „Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen”. Laut der Generalklausel von Art. 2 UWG ist zudem unlauter und widerrechtlich „jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst”.

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung schafft das blosse Registrieren eines Domainnamens noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, da noch keine Gefahr von betrieblichen Fehlzuordnungen entsteht (Urteil HGer SG vom 25. Juni 2002, sic! 2003 348, S. 351 E. III/3c, <breco.ch>; BSK UWG-Arpagaus, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 198-199; vgl. auch Cartier International S.A. gegen Marc Baertschi, WIPO Nr. DLI2015-0001, <cartier.li>, Abschnitt C.4). Da vorliegend nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für eine Gebrauchsabsicht der streitigen Domainnamen ersichtlich sind, ist Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG nicht anwendbar.

Die Registrierung eines bestimmten Domainnamens kann jedoch eine unlautere Behinderung im Sinne von Art. 2 UWG darstellen, wenn durch die Registrierung der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet werden soll oder wenn sie ohne objektiv schützenswerte Interessen und damit erkennbar zulasten Dritter erfolgt (Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 159; BSK UWG-Arpagaus, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 199; vgl. auch Cartier International S.A. gegen Marc Baertschi, supra, <cartier.li>, Abschnitt C.4).

Vorliegend hält der Gesuchsgegner die streitigen Domainnamen seit anfangs 2014, ohne darunter irgendeinen Inhalt aufzuschalten. Durch die Blockierung der streitigen Domainnamen über mehrere Jahre wird die Gesuchstellerin daran gehindert, in der Schweiz eine ihre Marke reflektierende eigene Domain unter der ccTLD „.ch” zu betreiben und über die entsprechende Homepage ihre Produkte zu vermarkten. Zudem versucht der Gesuchsgegner vom Ruf der gesuchstellerischen Marke zu profitieren, indem er die streitigen Domainnamen an die Gesuchstellerin oder an einen anderen Interessenten gewinnbringend zu verkaufen versucht. Angesichts dieser Umstände ist der Experte der Auffassung, dass die Registrierung der streitigen Domainnamen ohne ein erkennbares schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners und somit in unlauterer Absicht erfolgt ist.

Das Verhalten des Gesuchsgegners verletzt somit in klarer Weise Art. 2 UWG.

Da der Gesuchsgegner keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung der Domainnamen rechtfertigt.

7. Entscheidung

Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass die Domainnamen <beachtech.ch> und <beach-tech.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen sind.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 29. Oktober 2020