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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

World Economic Forum v. Colmac GmbH, Marc Hoenicke

Verfahren Nr. DCH2017-0002

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist World Economic Forum aus Cologny, Schweiz, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Colmac GmbH, Marc Hoenicke aus Davos Frauenkirch, Schweiz.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <colmac.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Die Domainvergabestelle ist switchplus AG.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 12 Januar 2017 per Email und am 18. Januar 2017 per Post ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domain-Namen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 13. Januar 2017 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Am 18. Januar 2017 brachte der Gesuchsteller eine Ergänzung des Gesuchs ein. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch zusammen mit der Ergänzung des Gesuchs den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 19. Januar 2017 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 8. Februar 2017.

Am 3. Februar 2017 übermittelte die Gesuchsgegnerin eine informelle Kommunikation, woraufhin der Gesuchsteller am 10. Februar 2017 die Aussetzung des Verfahrens beantragte. Das Verfahren wurde am selben Tag ausgesetzt. Einem Antrag des Gesuchstellers auf Wiedereinsetzung des Verfahrens vom 22. Februar 2017 folgend setzte das Zentrum das Verfahren am selben Tag fort. Das Zentrum teilte des Weiteren mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat.

Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum am 27. Februar 2017 über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, was dieser am 1. März 2017 tat.

Am 1. März 2017 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 8. März 2017 Daniel Kraus als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

Am 13. März 2017 wurde von der Gesuchsgegnerin eine Gesuchserwiderung eingereicht. Da sie mit großer Verspätung eingereicht wurde und die Entscheidung des Experten nicht geändert hätte, wurde sie nicht berücksichtigt.

4. Sachverhalt

World Economic Forum ist Inhaber diverser Schweizer Markenregistrierungen für die Wortmarken WEF und WORLD ECONOMIC FORUM. In diesem Zusammenhang ist der Gesuchsteller Inhaber der Marke WEF mit der Markennummer 662152, registriert am 11. August 2014 und die Marke WORLD ECONOMIC FORUM mit der Markennummer 686465, registriert am 13. April 2016.

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin des Domain-Namens <colmac.ch>, registriert am 8. Dezember 2011, welcher auf eine Webseite führt, die Dienstleistung wie Chalet- und Wohnungsvermietung in Davos und Zürich anbietet, insbesondere während des jährlichen Kongresses des World Economic Forums. Dafür benutzte sie auf ihrer Webseite die Bezeichnung „World Economic Forum“. Diese Bezeichnung erscheint jetzt nicht mehr.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller wirft der Gesuchsgegnerin vor, auf ihrer Webseite die Bezeichnung „World Economic Forum“ und „WEF“ ohne sein Erlaubnis zu gebrauchen und somit den falschen Eindruck zu erwecken, dass sie ein Teil des World Economic Forum wäre. Somit missbrauche die Gesuchsgegnerin den Ruf des Gesuchstellers für ihre Zwecke. Dies verstoße gegen das Markenrecht und Lauterkeitsrecht. Auf diese Tatsache wurde die Gesuchsgegnerin im April 2016 aufmerksam gemacht, bestritt jedoch jeglichen Verweis auf „World Economic Forum“ auf ihrer Webseite.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens <colmac.ch> eine Verletzung der Marken- bzw. Kennzeichenrechte des Gesuchstellers darstelle. Dies sei bereits deswegen nicht der Fall, da die Bezeichnung „Colmac“ weder mit den geltend gemachten Marken WEF und WORLD ECONOMIC FORUM identisch noch diesen ähnlich sei. Im Übrigen stelle auch die auf der Webseite „www.colmac.ch“ beanstandete Benutzung keine Verletzung der geltend gemachten Markenrechte dar.

Da diese Verteidigungsgründe viel zu spät geltend gemacht wurden, hat der Experte sie nicht berücksichtigt, merkt jedoch an, dass diese an der Entscheidung des Experten nichts geändert hätten.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sehen folgendes vor:

c) „Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

d) Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) die Gesuchsgegnerin keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.“

Der Gesuchsteller hat nachgewiesen, dass er die schweizer Marken WEF und WORLD ECONOMIC FORUM hat und ihm somit ein Kennzeichenrecht nach dem Recht der Schweiz zusteht.

Der Gesuchsteller macht eine Verletzung seiner Markenrechte geltend. Artikel 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben („MSchG“) verleiht einem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Artikel 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, welches die Rechte des Markeninhabers verletzt, indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich ist, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Artikel 3 Abs. 1 lit. a bis c MSchG).

Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen von Artikel 13 MSchG klar nicht erfüllt. Es gibt keine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts. Der Domain-Name der Gesuchsgegnerin <colmac.ch> hat nicht die geringste Ähnlichkeit und stellt keine Verwechslungsgefahr mit den Marken WEF und WORLD ECONOMIC FORUM dar. Zentral ist der Domain-Name, nicht die Webseite, auf welche die Domain-Name führt. Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domain-Namen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Benützung von Bezeichnungen wie WEF oder/ und WORLD ECONOMIC FORUM auf der Webseite, auf welcher der Domain-Name führt, ist eine andere. Diese Frage ist aber nicht Bestandteil dieses Verfahrens.

Der Experte hält des Weiteren fest, dass keine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) vorliegt, gemäss welchem unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Laut einem Leitentscheid des Bundesgerichts bezieht sich diese Verwechslungsgefahr insbesondere auf Zeichen, welche dem geschützten Kennzeichen gleich oder ihm ähnlich sind (BGE 4C. 31/2003, <integra.ch>). Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass die Gefahr der Fehlzurechnung einer Webseite durch deren Gestaltung entsteht (BGE 4C. 31/2003, <integra.ch>). Die auf Unterkünfte bezogenen Dienstleistungen der Gesuchsgegnerin selbst, die auf der Webseite angeboten werden, unterscheiden sich jedoch von den Aktivitäten des Gesuchstellers. Daran ändert sich nichts, auch wenn die Gesuchsgegnerin ihre Dienstleistungen während und am Ort von Treffen des Gesuchstellers anbietet (siehe auch Ente Ticinese per il Turismo und TicinoInfo SA v. Mirjam Haas, WIPO Verfahren Nr. DCH2010-0007).

Da sich aus der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens keine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts, welches dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtenstein zusteht, im Sinne des Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements ergibt, ist auch keine Übertragung oder Löschung des Domain-Namens gerechtfertigt.

Der Experte hält fest, dass diese Entscheidung die Möglichkeit der Parteien, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, nicht beeinflusst.

7. Entscheidung

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements weist der Experte das Gesuch ab.

Daniel Kraus
Experte
Datum: 22. März 2017