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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Tonbild Spinnerei AG v. Markus Huber, Sound Vision House AG

Verfahren Nr. DCH2013-0025

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Tonbild Spinnerei AG aus Luzern, Schweiz, vertreten durch Alois Kneubühler.

Der Gesuchsgegner ist Markus Huber, Sound Vision House AG aus Fahrwangen, Schweiz.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <tonbildspinnerei.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 21. November 2013 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domain-Namen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 27. November 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum wies die Gesuchstellerin am

28. November 2013 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglements formale Mängel aufweise. Nach Angabe des Zentrums reichte die Gesuchstellerin das geänderte Gesuch am 29. November 2013 als Word Dokument in elektronischer Form, in deutscher Sprache und mit einer ausführlicheren Begründung, ein.

Am 3. Dezember 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung lief am 23. Dezember 2013 ab.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Zudem benachrichtigte das Zentrum die Gesuchstellerin über die Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 24. Dezember 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt. Das Zentrum bestellte am 13. Januar 2014 Bernhard Meyer als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, Tonbild Spinnerei AG mit Sitz in Luzern, ist seit dem 28. März 2002 im Handelsregister des Kantons Aargau bzw., infolge Sitzverlegung vom Kanton Aargau in den Kanton Luzern, seit dem

3. Januar 2006 im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen.

Der Gesuchsgegner, Markus Huber, ist Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Sound Vision House AG, mit Sitz in Fahrwangen, welche seit dem 22. Dezember 2011 im Handelsregister des Kantons Aargau, eingetragen ist. Er ist Halter des strittigen Domain-Namens <tonbildspinnerei.ch>, welcher bereits heute von der Gesuchstellerin genutzt wird. Der Gesuchsgegner bietet seine eigenen Dienstleistungen über den Domain-Namen <soundvisionhouse.ch> an.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Rechte am Namen Tonbild Spinnerei offensichtlich auf die Firma Tonbild Spinnerei AG beschränkt seien. Diese sei 2002 gegründet worden. In der Gründungsphase sei der Domain-Name durch Markus Huber privat registriert worden, da die Firma noch nicht gegründet war. Nach erfolgter Firmengründung der Tonbild Spinnerei AG, mit Herrn Huber als Gründungsmitglied, sei vergessen worden, der Domain-Name auf die Firma zu übertragen. Im Jahre 2010 habe Herr Huber die Firma Tonbild Spinnerei AG verlassen, um ein Wettbewerbsunternehmen zu gründen. Leider weigere er sich nun, den Domain-Namen <tonbildspinnerei.ch> auf die Tonbild Spinnerei AG zu übertragen. Herr Huber habe keinen Verwendungszweck für diese Domain und nutze die Domain auch nicht. Vielmehr sei der Domain-Name seit Gründung der „Tonbild Spinnerei AG“ als deren Homepage in Betrieb.

In Bezug auf die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts führt die Gesuchstellerin aus, dass die Kennzeichen und Namensrechte für Tonbild Spinnerei AG durch den Eintrag im Handelsregister seit 2002 schweizweit geschützt seien. Der Gesuchsgegner habe den Domain-Namen nie aktiv genutzt und die Nutzung wäre klar als „Domain-Piraterie“ zu verstehen mit dem einzigen Zweck, der Firma „Tonbild Spinnerei AG“ zu schaden oder deren Kunden zu täuschen. Das Schweizerische Bundesgericht habe in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domain-Namen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte, bzw. Sachen oder Dienstleistungen, identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Somit sei die Eintragung des Domain-Namens <tonbildspinnerei.ch> durch den Gesuchsgegner nicht legal, weil der Name durch das Gesetz geschützt sei.

Die Gesuchstellerin beantragt infolgedessen, den Domain-Namen <tonbildspinnerei.ch> vom Gesuchsgegner auf die Gesuchstellerin zu übertragen.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner reichte keine Gesuchserwiderung ein und erklärte sich auch nicht zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 15(d) des Verfahrensreglements bereit.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch aufgrund der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken unter Beachtung des Verfahrensreglements zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(b) des Verfahrensreglements kann er auf Löschung oder Übertragung des Domain-Namens erkennen, oder das Gesuch abweisen. Der Experte gibt dem Gesuch gemäss Paragraph 24(c) statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn:

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Wenn eine Partei ohne triftigen Grund eine im Verfahrensreglement oder vom Experten festgelegte Frist versäumt, entscheidet der Experte sodann über das Gesuch auf Grundlage der Akten (Paragraph 23 des Verfahrensreglements).

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

(i) Bestand und Verletzung des Kennzeichenrechts

Bestand eines Kennzeichenrechts

Die Firma der Gesuchstellerin ist im kantonalen Handelsregister eingetragen. Die Gesuchstellerin hat diese Tatsache in ihrem Gesuch zwar vorgebracht, jedoch keinen entsprechenden Handelsregisterauszug als Beweismittel beigefügt. Da es sich beim Handelsregister aber um ein öffentlich einsehbares Register handelt (Art. 10 ff. HRegV), gilt der Nachweis der Firma und damit des Bestandes eines Kennzeichenrechts im Sinne von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements als erbracht.

Verletzung des Firmenrechts

Ist ein Zeichen firmenrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten (BGE 4C.141/2002 in sic! 2003 438 ff.).

Der Firmeninhaber kann sich gemäss Art. 956 Abs. 2 OR auf den Schutz seiner Firma berufen, wenn er durch den unbefugten Gebrauch durch einen Dritten beeinträchtigt wird. Dabei liegt der erforderliche Gebrauch einer Firma in ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr nach aussen, d.h. mit Dritten, wie Kundschaft, Behörden, Konkurrenten, etc. Ein Gebrauch ist unbefugt, wenn er gegen objektives Recht verstösst.

Die Gesuchstellerin als Inhaberin der Firma „Tonbild Spinnerei AG“ und kann sich somit auf den Firmenschutz von Art. 956 Abs. 2 OR berufen.

Indem der Gesuchsgegner die Firma der Gesuchstellerin als Domain-Namen und gegen den Willen der Berechtigten hält, verwendet er diese nach aussen. Er tritt sowohl gegenüber der SWITCH als auch gegenüber Dritten, die das Register einsehen, als Halter des Domain-Namens auf. Das muss die Gesuchstellerin nicht dulden. Ihr steht gemäss Art. 956 Abs. 1 OR das ausschliessliche Recht zu, ihre Firma zu gebrauchen, und in diesem Recht wird sie durch die Weigerung des Gesuchsgegners, den Domain-Namen an die Berechtigte zu übertragen, beschränkt.

Damit ist auch die Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin erstellt. Eine weitere Prüfung unter Lauterkeitsaspekten erübrigt sich unter diesen Umständen.

(ii) Verteidigungsgründe

Es besteht kein ersichtlicher Rechtsgrund, warum der Gesuchsgegner als Halter des Domain-Namens <tonbildspinnerei.ch> eingetragen bleiben darf, jedenfalls hat er diesbezüglich nichts vorgebracht und auf das Vorbringen von Verteidigungsgründen verzichtet.

(iii) Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung

Die Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung des Domain-Namens <tonbildspinnerei.ch> vom Gesuchsgegner auf die Gesuchstellerin.

7. Entscheidung

Aus den dargelegten Gründen entscheidet der Experte, dass der Domain-Name <tonbildspinnerei.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Dr. Bernhard F. Meyer
Experte
Datum: 23. Januar 2014