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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Verband pharmalog.ch - Verband Schweizerischer Pharmavollgrossisten v. Susann Ketter

Verfahren Nr. DCH2013-0021

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist Verband pharmalog.ch (Verband Schweizerischer Pharmavollgrossisten) aus Freiburg, Schweiz, vertreten durch Avopartner, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Susann Ketter aus Basel, Schweiz.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <pharmalog.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch in französischer Sprache ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 15. Oktober 2013 per Email und am 18. Oktober 2013 in körperlicher Form ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch”- und „.li”-Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 17. Oktober 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum wies den Gesuchsteller am 24. Oktober 2013 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglements formale Mängel aufwies, da es in französischer statt in deutscher Sprache eingereicht worden war. Nach Angabe des Zentrums reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung des Gesuchs am 28. Oktober 2013 per Email und am 29. Oktober 2013 in körperlicher Form ein.

Am 31. Oktober 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 20. November 2013.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 22. November 2013 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Am 25. November 2013 stellte der Gesuchsteller den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Am 2. Dezember 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 2. Dezember 2013 Andrea Mondini als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Der Gesuchsteller ist der Verband Schweizerischer Pharmavollgrossisten und benutzte den Domain-Namen um Informationen über den Vertrieb von Medikamenten zu veröffentlichen.

Der Gesuchsteller ist Inhaber der Marke Nr. 542443 PHARMALOG.CH, die am 19. August 2005 in der Schweiz in den Klassen 9, 16, 35, 41, 42 und 44 hinterlegt wurde .

Der Domain-Name wurde am 15. Mai 2013 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller macht geltend, dass er den Domain-Namen im März 2010 durch die „École de Multimédia d'Art de Fribourg AG" registrieren liess und betrieb mit dem Domain-Namen eine Webseite mit markenrechtlich geschützte Texten und Publikationen über die Dienstleistungen von Pharmavollgrossisten.

Die „École de Multimédia d'Art de Fribourg AG" habe am 30. April 2013 ohne Einwilligung des Gesuchstellers die Registrierung des Domain-Namens gekündigt. Sodann habe die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen unter ihrem Namen registriert und Inhalte über die Dienstleistungen des Gesuchstellers aufgeschaltet.

Dadurch habe die Gesuchsgegnerin die Markenrechte des Gesuchstellers verletzt sowie gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstossen.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht. Die Darstellung des Gesuchstellers ist somit unwidersprochen geblieben.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtenstein zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

A. Bestand und Verletzung eines Kennzeichenrechts

Wie oben dargelegt, ist der Gesuchsteller Inhaber der Marke PHARMALOG.CH. Diese Marke ist unter anderem für Öffentlichkeitsarbeit (Klasse 35) und Zurverfügungstellung von Informationen über Gesundheitspflege und Medikamente (Klasse 44) eingetragen.

Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht einem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, welches die Rechte des Markeninhabers verletzt, indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a - c MSchG).

Der umstrittene Domain-Name ist mit der Marke PHARMALOG.CH identisch.

Gemäss Screenshot vom 15. Oktober 2013 hat die Gesuchsgegnerin im Namen des Gesuchstellers Inhalte aufgeschaltet, welche den Tätigkeitsbereich des Gesuchstellers beschreiben. Die Gesuchsgegnerin benutzt somit die identische Marke PHARMALOG.CH für Dienstleistungen, für welche die Marke des Gesuchstellers eingetragen ist und verletzt dadurch dessen Markenrechte.

Dadurch, dass die Gesuchsgegnerin so auftritt, als würden die aufgeschalteten Informationen vom Gesuchsteller stammen, schafft sie zudem eine Verwechslungsgefahr mit den Leistungen und dem Geschäftsbetrieb des Gesuchstellers und verletzt deshalb Art. 3 lit. d UWG.

Die Registrierung und die Benutzung des Domain-Namens verletzen somit die Marke PHARMALOG.CH sowie Art. 3 lit. d UWG.

B. Verteidigungsgründe

Die Gesuchsgegnerin hat in diesem Verfahren keine Verteidigungsgründe geltend gemacht.

C. Rechtfertigung der Übertragung

Die Verletzung der Marke PHARMALOG.CH des Gesuchstellers sowie die Verletzung von Art. 3 lit. d UWG rechtfertigen eine Übertragung.

Aus den Akten sind keine legitimen Interessen der Gesuchsgegnerin zur Registrierung und Benutzung des streitigen Domain-Namens ersichtlich.

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfüllt und die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin ist sowohl aus markenrechtlichen als auch aus lauterkeitsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7. Entscheidung

In Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte die Übertragung des Domain-Namens <pharmalog.ch> auf den Gesuchsteller an.

Andrea Mondini
Experte
16. Dezember 2013