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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Graubündner Kantonalbank v. Bündner Medien GmbH

Verfahren Nr. DCH2012-0026

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Graubündner Kantonalbank aus Chur, Schweiz, vertreten durch Meisser & Partners, Schweiz.

Die Gesuchgegnerin ist Bündner Medien GmbH aus Chur, Schweiz, vertreten durch lic. iur. Hermann Lei, Schweiz.

2. Streitige Domain-Namen

Gegenstand des Verfahrens sind die Domain-Namen <gkb-blog.ch>, <gkbblog.ch>, <gkb-chur.ch>,

<gkb-immobilien.ch>, <gkbimmobilien.ch>, <gkb-immo.ch>, <gkbimmo.ch>, <gkb-online.ch>, <gkbonline.ch> und <gkb24.ch> (nachfolgend die „Domain-Namen”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 10. Oktober 2012 per e-mail und am 12. Oktober in körperlicher Form ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 11. Oktober 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 19. Oktober 2012 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesucherwiderung war der 8. November 2012. Die Gesuchgegnerin bat das Zentrum am 7. November 2012 um eine Verlängerung der Frist um eine Gesucherwiderung einzureichen. Das Zentrum forderte die Gesuchstellerin auf Kommentare zur Fristverlängerung einzureichen.

Das Zentrum genehmigte im Schreiben vom 8. November 2012 eine Verlängerungsfrist zur Einreichung der Gesucherwiderung vom 12. November 2012. Die Gesucherwiderung traf elektronisch am 12. November 2012 und per Post am 13. November 2012 bei dem Zentrum ein. Am 14. November 2012 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesucherwiderung der Gesuchgegnerin und forderte gleichzeitig die Gesuchgegnerin auf die Bereitschaft an der Teilnahme eines Schlichtungsverhandlung zu bestätigen. Am 15. November 2012 bestätigte die Gesuchgegnerin die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung.

Das Zentrum bestellte am 29. November 2012 Tobias Zuberbühler als Schlichter und stellte den

12. Dezember 2012 für den Termin der Schlichtungsverhandlung fest. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 mit, dass die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Vergleich geführt habe.

Am 14. Dezember 2012 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 8. Januar 2012 als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine Kantonalbank mit Sitz in Chur. Neben den banküblichen Dienstleistungen ist sie auch im Immobilienbereich tätig.

Die Gesuchstellerin ist seit Jahrzehnten im Handelsregister Graubünden als „Graubündner Kantonalbank“ eingetragen. Sie ist Halterin mehrerer Domain-Namen die den Begriff „GKB“ beinhalten, wie zum Beispiel <gkb.ch>, <gkb-direkt.ch> und <mailing-gkb.ch>. Der offizielle Auftritt der Bank erfolgt auf der URL <gkb.ch> seit dem 4. Januar 2001.

Die Gesuchgegnerin welche am 17. Dezember 2010 unter dem Namen „Bündner Medien GmbH“ mit Sitz in Chur gegründet wurde, hat u.a. zum Zweck, Infoportale, Themenforen und Internetzeitungen im Internet zu betreiben.

Die Gesuchgegnerin ist Inhaberin der folgenden strittigen Domain-Namen :

- seit dem 2. Juli 2010, <gkb24.ch>, <gkb-blog.ch>, <gkbblog.ch>;

- seit dem 5. Juli 2010, <gkbimmo.ch>, <gkbimmobilien.ch>, <gkb-immo.ch>, <gkb-immobilien.ch>;

- seit dem 31. August 2010, <gkb-online.ch>;

- seit dem 6. März 2012, <gkb-chur.ch>;

- seit dem 12. März 2012, <gkbonline.ch>.

Unter diesen Domain-Namen führt die Gesuchgegnerin Infoportale mit den Titeln „Geld – Kredit – Börse (GKB)“.

Die Gesuchstellerin hat mittels verschiedener Schreiben die Übertragung der betroffenen Domain-Namen von der Gesuchsgegnerin verlangt, ohne Erfolg.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin stützt ihren Antrag auf Übertragung der strittigen Domain-Namen auf Namensrecht (Artikel 29 ZGB) sowie auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass sie ein Namens- und Kennzeichenrecht über die Kurzbezeichnung „GKB“ hat und, dass auch nichtregistrierte Kurz-Zeichen, wie „GKB“, ein Schutz als Namen gewährleistet ist. Diesbezüglich trägt sie vor, dass sie regelmässig als „GKB“ genannt wird, im geschäftlichen Verkehr, in Zeitungen und auf ihrer offiziellen Webseite, was der Gesuchgegnerin bekannt ist da sie selbst auf ihrer eigenen Webseite „www.auf-oder-abtreten.ch“ das Kurz-Zeichen „GKB“ benutzt um die Gesuchstellerin zu identifizieren.

Die Gesuchstellerin meint, dass durch die Benutzung der strittigen Domain-Namen durch die Gesuchgegnerin eine Beeinträchtigung ihrer geschützten Interessen besteht, weil diese Aneignung ihres Namens „GKB“ eine Verwechslungsgefahr bei dem Publikum hervorruft, insbesondere weil die Tätigkeitsgebiete beider Parteien in sachlicher und territorialer Hinsicht überlappen.

Weiter ist die Gesuchstellerin der Auffassung, dass die strittigen Domain-Namen auf unlautere und widerrechtliche Weise benutzt werden. Es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Akronym „GKB“ und den strittigen Domain-Namen. Ausserdem versuche die Gesuchgegnerin den Ruf des Namens „GKB“ zu ihren Gunsten auszunutzen. Letztlich habe die Gesuchgegnerin kein berechtigtes Interesse am Führen einer Domain mit dem Bestandteil „GKB“.

B. Gesuchgegnerin

Die Gesuchgegnerin bezieht sich auf das Prinzip der ersten Anmeldung („first come, first served“) um die Registrierung der strittigen Domain-Namen zu rechtfertigen.

Die Gesuchgegnerin ist der Auffassung, dass es keine Verwechslungsgefahr zwischen ihren Domain-Namen und den Domain-Namen der Gesuchstellerin gibt. Sie bestreitet, dass die Gesuchstellerin ein Namensrecht an der Bezeichnung „GKB“ hat, weil sie im Handelsregister nur unter der Firma „Graubündner Kantonalbank" registriert ist und nicht unter der Kurzbezeichnung „GKB“. Ausserdem sei das Kürzel „GKB“ zu wenig etabliert und alleine die Verwendung des Kürzels durch die Gesuchstellerin reiche nicht. Die Behauptung, dass das Zeichen „GKB“ in der ganzen Schweiz mit der Graubündner Kantonalbank assoziiert werde, wird ebenfalls bestritten. Die Gesuchgegnerin weist darauf hin, dass diese Abkürzung „GKB“ auch in anderen Fällen von Dritten benutzt wird und, dass die Gesuchstellerin keine exklusiven Rechte über „GKB“ für sich beanspruchen kann. Fakt sei, dass dem Kürzel „GKB“ auch andere Bedeutungen zugesprochen werden, so dass die Nennung „GKB“ nicht auf die Gesuchstellerin deutlich verweisen würde.

Auch wenn man zum Entschluss kommen würde, dass die Gesuchstellerin Rechte über den Namen „GKB“ haben würde, meint der Gesuchgegner, dass es keine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die strittigen Domain-Namen gäbe.

Zum Schluss weist die Gesuchgegnerin daraufhin, dass es keine Verletzungen der Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs gibt.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, welches dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) der Gesuchgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin erklärt sie habe Namensrechte gemäss Artikel 29 ZGB auf dem Kurz-Zeichen „GKB“, das für „Graubündner Kantonalbank“ steht. Diese Abkürzung ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Die Frage stellt sich also ob eine nicht eingetragene Abkürzung als Name gelten kann und Namensrechte begründen.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichthofes steht fest, dass juristische Personen oft ihren Namen in Form einer Kurzbezeichnung benutzen und unter dieser Kurzbezeichnung im Publikum bekannt sind. Auch solche Kurzbezeichnungen können dem Namensschutz unterstehen, sofern solche Wortzeichen im Verkehr als Namen aufgefasst werden (siehe Urteil 4C. 360/2005 vom 12. Januar 2006 Z. 2.1. und Hinweise).

Die Gesuchstellerin hat mit ihrem Antrag eine ganze Reihe von Beilagen eingereicht aus denen hervorgeht, dass die Abkürzung „GKB“ sowohl von ihr wie auch von Dritten benutzt wird. Ausserdem ist die Gesuchstellerin seit über 10 Jahren Inhaberin einer Reihe von Domain-Namen die die Abkürzung „GKB“ beinhalten. Diese Domain-Namen verweisen auf die offizielle Webseite der Gesuchstellerin auf der die Abkürzung „GKB“ auch an mehreren Stellen zu sehen ist. Es ist ausserdem notorisch, dass Kantonalbanken oft unter einer solchen Abkürzung tätig sind, wie zum Beispiel „BCG“ für „Banque Cantonale de Genève“, „BCV“ für „Banque cantonale vaudoise“, „ZKB“ für „Zürcher Kantonalbank“, usw.

Auch wenn diese Abkürzung „GKB“ nicht exklusiv von der Gesuchstellerin benutzt wird, weil andere Organisationen sie auch verwenden, hat die Gesuchstellerin genügende Beweise dafür geliefert, dass sie zumindest im deutschsprachigen Raum der Schweiz unter der Bezeichnung „GKB“ einen gewissen Bekanntheitsgrad geniesst.

Somit geht der Experte davon aus, dass die Gesuchstellerin für die Kurzbezeichnung „GKB“ Namensschutz beanspruchen kann.

B. Klare Verletzung von Kennzeichenrechten

Ist ein Zeichen namensrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-namen verbieten, sofern die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Webseite dem Falschen zugerechnet werden kann (siehe Urteil 4C. 360/2005 vom 12. Januar 2006 Z. 3.1. und Hinweise). Dabei muss mittels einer Interessenabwägung festgestellt werden, ob die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt.

Gemäss Rechtsprechung liegt eine Beeinträchtigung namentlich vor wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, aufgrund einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. An die Unterscheidbarkeit der Bezeichnung juristischer Personen sind dann besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn zwei Unternehmen ihren Sitz am gleichen Ort haben, sie miteinander im Wettbewerb stehen oder sich an die gleichen Kreise wenden. Bei Domain-Namen ist bezüglich der Verbwechselbarkeit massgebend, ob mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleich lautenden Namens für eine Internetseite durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird. Dabei genügt die Gefahr, dass Personen, welche die Homepage des berechtigten Namensträgers besuchen wollen, ungewollt auf eine andere Internetseite geraten (Urteil 4C. 360/2005 vom 12. Januar 2006 Z. 3.1. und Hinweise).

Die Gesuchgegnerin vertritt die Auffassung, dass das Prinzip der Erstanmeldung der strittigen Domain-Namen („first come, first served“ - Artikel 14f AEFV) an sich genügt um deren Registrierung und Benutzung zu rechtfertigen.

Dies ist offensichtlich nicht der Fall, insbesondere wenn eine Verletzung von geschützten Kennzeichen vorliegt (siehe Artikel 14f Paragraph 5 AEFV).

Es muss also festgestellt werden ob es eine solche Verletzung in diesem Fall gibt, bzw. ob die Benutzung der strittigen Domain-Namen durch die Gesuchgegnerin die Namensrechte der Gesuchstellerin verletzen, bzw. ob sie zu einer Beeinträchtigung der Namensrechte der Gesuchstellerin führen.

Die strittigen Domain-Namen fangen alle mit der Abkürzung „GKB“ an, Abkürzung die namensrechtlich für die Gesuchstellerin geschützt ist. Diese Domain-Namen sind jeweils mit allgemeinen oder geographischen Bezeichnungen zusammengestellt, die mit dem mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeitsbereich der Gesuchstellerin in Verbindung stehen, insbesondere:

- „chur“: der Sitz der Gesuchstellerin ist in Chur,

- „immo“: die Gesuchstellerin ist im Immobilienbereich aktiv, und

- „blog“ sowie „online“: die Gesuchstellerin hat seit über 10 Jahren eine aktive Internetpräsenz.

Ausserdem sind diese Domain-Namen mit einer Webseite verbunden, die den Titel „Geld-Kredit-Börse – GKB“ hat. Diese Webseite enthält eine Reihe von Artikeln die sich mit dem Themenbereich des Finanzsystems befassen, zum Beispiel „Portrait über den Euro-Kritiker Prof. Wilhelm Hankel“, „Wieviel EURO’s verträgt die SNB-Bilanz“, „Buchempfehlung der Redaktion GKB: Crash, Marktversagen – Staatsversagen“, usw. Die Webseite enthält auch Werbung im Bankenbereich : „Swiss Moneybank, Ihr Kredit wartet auf Sie!, Kredite ohne ZEK, SCHUFA, u. Einkommensnachweise“. Diese Artikel, bzw. Werbung, beziehen sich direkt auf die Tätigkeit der Gesuchstellerin.

Es besteht also eine Gefahr, dass das Publikum davon ausgeht, dass es eine Assoziation zwischen der Gesuchstellerin und den strittigen Domain-Namen, bzw. der verlinkten Webseite gibt. Diese Gefahr ist umso grösser, da beide Parteien ihren Sitz in Chur haben. Dass die Gesuchgegnerin in Chur tätig ist, wird in der von ihr betriebenen Webseite auch mehrmals erwähnt.

Ausserdem, besteht das Risiko, dass Personen die auf dem Internet nach der „GKB“ suchen, zufällig auf einen der strittigen Domain-Namen stossen und auf die Webseite des Gesuchgegners geraten, gerade weil diese Domain-Namen mit allgemeinen Bezeichnungen registriert worden die mittelbar oder unmittelbar auf den Tätigkeitsbereich der Gesuchstellerin hinweisen.

Letztlich ist zu bemerken, dass die Gesuchgegnerin keine Kennzeichenrechte über die Bezeichnung „GKB“ hat. Es handelt sich weder um eine Abkürzung ihres Namens „Bündner Medien GmbH“, noch um eine Bezeichnung mit der sich die Gesuchgegnerin auf irgendeiner Weise bekannt gemacht hat. Die einzige und relativ junge Benutzung der Bezeichnung „GKB“ durch die Gesuchgegnerin, beschränkt sich auf den Titel ihres Blogs „Geld-Kredit-Börse – GKB“. Es liegen keine Hinweise ob und inwiefern diese Webseite viel besucht wird, promoviert wurde und Objekt von Zeitungsartikeln oder anderen Medienreferaten ist, bzw. war.

Der Experte kommt im Rahmen der Interessenabwägung zu den Ergebnis, dass die Namensanmassung die Gesuchsstellerin beeinträchtigt und, dass das Interesse der Gesuchstellerin an der Nutzung des Namens „GKB“ das Interesse der Gesuchsgegnerin an der Benuztung dieses Zeichens überwiegt.

Aus diesen Gründen und der obengenannten Rechtsprechung, ist der Experte der Meinung, dass die Benutzung der strittigen Domain-Namen durch den Gesuchgegner die Rechte der Gesuchstellerin über den Namen „GKB“ verletzen.

Ob diese Benutzung auch eine Verletzung des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb konstituiert kann somit offen bleiben und erübrigt sich.

7. Entscheidung

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt und entscheidet, dass die Domain-Namen <gkb-blog.ch>, <gkbblog.ch>, <gkb-chur.ch>, <gkb-immobilien.ch>, <gkbimmobilien.ch> ‚ <gkb-immo.ch>, <gkbimmo.ch>, <gkb-online.ch>, <gkbonline.ch> und <gkb24.ch> an die Gesuchstellerin übertragen werden.

Theda König Horowicz
Experte
Datum: 28. Januar 2012