About Intellectual Property IP Training IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars World IP Day WIPO Magazine Raising Awareness Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Enforcement Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO ALERT Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight

WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Artemis Suisse SA v. Kosmetik-Studio Artemis

Verfahren Nr. DCH2011-0011

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Artemis Suisse SA,aus Herisau, Schweiz, vertreten durch Zulauf Bürgi Partner, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Kosmetik-Studio Artemis aus Brütten, Schweiz, vertreten durch Walder Wyss Ltd., Schweiz.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <kosmetik-studio-artemis.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum am 11. März 2011 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen (das "Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Die Domainvergabestelle SWITCH bestätigte am 14. März 2011, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin des Domain-Namens ist, und am 21. März 2011, dass die Vertragssprache Deutsch ist. Das WIPO Schieds- und Mediationszentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 18. März 2011 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist bis zum 7. April 2011 zur Einreichung einer Gesuchserwiderung angesetzt.

Die Gesuchsgegnerin reichte am 7. April 2011 die Gesuchserwiderung ein. Eine zwischen den Parteien abgehaltene Schlichtungsverhandlung hat zu keinem Ergebnis geführt, weshalb die Gesuchstellerin am 24. Mai 2011 darüber benachrichtigt wurde, dass sie das Streitbeilegungsverfahren fortsetzen kann. Die Gesuchstellerin verlangte am 24. Mai 2011 die Fortsetzung des Verfahrens und am 1. Juni 2011 wurde Michele A.R. Bernasconi als Experte bestellt. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt hat.

4. Sachverhalt

Der Zweck der Gesuchstellerin liegt in der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Marketing von hochwertigen Kosmetika im In- und Ausland. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der Internationalen Registrierung 235285 ARTEMIS, die am 5. September 1960 registriert wurde. Am 18. Juli 2005 wurde die Gesuchstellerin als Artemis Suisse SA in das Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Die Gesuchstellerin ist des Weiteren Inhaberin der Domains <artemissuisse.com> und <artemis-skincare.com>.

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin des streitgegenständlichen Domain-Namens und bewirbt unter dieser Domain das von ihr betriebene Kosmetikstudio. Der Domain-Name wurde am 19. August 2007 von der Gesuchsgegnerin registriert.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Firmen- und Markenrecht.

Die Gesuchstellerin macht geltend, die Verwendung des Domain-Namens durch die Gesuchsgegnerin verletze ihr Firmenrecht. Durch die firmenmässige Verwendung des Domain-Namens stehe ihr daher ein firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach Art. 956 Abs. 2 OR zu. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass sowohl die Zeichenähnlichkeit als auch die Branchennähe gegeben seien, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr und folglich ihr Abwehranspruch zu bejahen seien.

In markenrechtlicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, dass die von der Gesuchsgegnerin angebotenen Dienstleistungen gleichartig mit den von ihr angebotenen Waren seien. In Bezug auf die Zeichenähnlichkeit ist sie der Auffassung, dass die Elemente "Kosmetik" und "Studio" lediglich beschreibender Natur und daher nicht geeignet seien, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen, weshalb eine Markenverletzung vorliege.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, dass dem Begriff "artemis" keine Unterscheidungskraft zukomme, dieser Gemeingut darstelle und daher freihaltebedürftig im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG sei. Sie macht auch geltend, dass neben ihr noch weitere Drittpersonen den Begriff "artemis" verwenden würden, weshalb dies zu einer Verwässerung führe, die ein Freihaltebedürfnis begründe, selbst wenn das Zeichen noch nicht zum Gemeingut degeneiert sein sollte.

In firmenrechtlicher Hinsicht macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass überhaupt keine firmenmässige Verwendung des Domain-Namens vorliege. Im Übrigen sei der streitgegenständliche Domain-Name jedoch auch nicht verwechselbar, da bereits kleinere Abweichungen genügen würden. In markenrechtlicher Hinsicht bestreitet die Gesuchsgegnerin die Gleichartigkeit und die Verwechslungsgefahr. Dienstleistungen seien nicht gleichartig mit den zur Erbringung derselben verwendeten Waren, weshalb keine Gleichartigkeit zwischen den Dienstleistungen der Gesuchsgegenerin und den von der Gesuchstellerin angebotenen Kosmetika gegeben sei. Der Schutz der klägerischen Marke sei somit auf jene Waren beschränkt, für welche die Gesuchstellerin die Marke hinterlegt hat. Die Gesuchsgegnerin ist im Übrigen der Ansicht, dass die Gesuchstellerin ihre Abwehransprüche verwirkt hätte, da sie es jahrelang unterlassen habe, gegen Drittunternehmen vorzugehen, welche die Bezeichnung "artemis" verwenden.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht. Unter Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements finden sich die folgenden Erläuterungen:

Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) die Gesuchsgegnerin keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin verfügt über Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin hat rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie Inhaberin der internationalen Marke ARTEMIS ist, welche am 5. September 1960 registriert wurde und in der Schweiz Schutz für die Klassen 3 und 5 geniesst. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Rechtsbeständigkeit dieser Marke und ist der Ansicht, dass dem Begriff "artemis" keine Unterscheidungskraft zukomme und deshalb aufgrund von Art. 2 lit. a MSchG freihaltebedürftig sei.

Zeichen, die Gemeingut sind, können nicht als Marken eingetragen werden, weil sie ihre Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion nicht oder nicht genügend erfüllen (SHK-Aschmann, Art. 2 N 1). Den Tatbestand des Gemeingutes erfüllen einerseits Zeichen, die nicht geeignet sind, die Waren und/oder Dienstleistungen zu individualisieren (fehlende Unterscheidungskraft), andererseits Zeichen, die im Geschäftsverkehr wesentlich oder unentbehrlich und deshalb freizuhalten sind (Freihaltebedürfnis) (SHK-Aschmann, Art. 2 N 1).

Einem Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es im Sprachgebrauch oder im Geschäftsverkehr üblicherweise mit den zur Beurteilung stehenden Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wird. Dies gilt einerseits für rein beschreibende Zeichen, welche sich in einer direkt beschreibenden Aussage über die beanspruchten Produkte, auf ihre Art, Verwendung, Beschaffenheit, etc., erschöpfen und daher mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Waren und/oder Dienstleistungen dienen und daher vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden werden (BGE 128 III 450 E.1.5; von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.A., N 582). Andererseits aber auch für Zeichen, welche gegenüber den beschreibenden Zeichen nur eine geringe Abweichung aufweisen, so dass sie sich nicht in erheblichem Masse von diesen unterscheiden. Ist hingegen die beschreibende Angabe nicht ohne Denkarbeit erkennbar, bedarf es mit anderen Worten also eines gedanklichen Zwischenschrittes, gilt ein Zeichen als fantasiehaft und somit als eintragungsfähig (von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 588).

Als "Artemis" wird in der griechischen Mythologie die Göttin der Jagd, des Waldes und die Hüterin der Frauen und Kinder bezeichnet. Dass mit ihr aber "generell" Eigenschaften wie Schönheit, Weiblichkeit und damit zusammenhängende Attribute assoziiert werden, wie dies die Gesuchsgegnerin behauptet, kann in dieser Allgemeinheit keine Geltung haben. Dass die Bezeichnung "Artemis" gewisse Assoziationen mit den genannten Eigenschaften hervorruft, lässt sich zwar nicht bestreiten, dass jedoch ein so unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht, dass die Bezeichnung ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft des Produktes schliessen lässt, kann aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht erkannt werden. Vielmehr ist die Bezeichnung "Artemis" als fantasiehaft anzusehen und es ist ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich, um die beschreibende Aussage dahinter zu erkennen. Nach Ansicht des Experten ist das Zeichen "Artemis" sehr wohl geeignet, Waren und/oder Dienstleistungen zu individualisieren und es kann daher nicht von fehlender Unterscheidungskraft gesprochen werden.

Es ist daher zu prüfen, ob "Artemis" ein Zeichen ist, welches im Geschäftsverkehr wesentlich oder unentbehrlich und deshalb freizuhalten ist. Freihaltebedürftig sind all jene Zeichen, auf deren Verwendung die Konkurrenten aktuell oder in Zukunft angewiesen sind (SHK-Aschmann, Art. 2 N 19 f., N 182). Massgebliches Kriterium für ein Freihaltebedürfnis ist dabei nicht jedes individuelle Mitgebrauchsinteresse einzelner Mitanbieter, sondern erst ein erhebliches, kollektives Gebrauchsbedürfnis (SHK-Aschmann, Art. 2 N 184). Dass ein solches für den Begriff "Artemis" besteht, hat die Gesuchsgegnerin nicht genügend darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, dass Konkurrenten der Gesuchstellerin auf die Verwendung des Zeichens "Artemis" angewiesen sind, um Produkte im Kosmetikbereich zu kennzeichnen. Nach Ansicht des Experten werden Dritte durch die Monopolisierung des Zeichens "Artemis" in ihrer Markttätigkeit weder übermässig eingeschränkt noch in ihrer Wettbewerbsleistung behindert. Aus diesem Grund ist der Experte der Ansicht, dass das Zeichen "Artemis" nicht freihaltebedürftig ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Marke "ARTEMIS" nicht als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG zu qualifizieren ist und sie demnach Markenschutz geniesst.

B. Keine Verwässerung der Marke

Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Marke der Gesuchstellerin verwässert sei, da mehrere Firmen sowie Produktbezeichnungen im Kosmetikbereich das Zeichen "Artemis" enthalten würden, und dieses daher als freihaltebedürftig anzusehen sei.

Eine Suche bei swissreg ergibt, dass in der Schweiz elf Marken eingetragen sind, welche das Zeichen Artemis enthalten. Vier davon gehören der Gesuchstellerin. Von den übrigen sieben eingetragenen Marken, welche das Zeichen "Artemis" enthalten, ist keine für die Waren- und Dienstleistungskategorie 3 eingetragen, für welche die Marke der Gesuchstellerin Schutz beansprucht. Mit Bezug auf die Verwendung des Zeichens "Artemis" in diversen Firmen ergibt eine Suche im Zentralen Firmenindex, dass insgesamt 37 Firmen das Zeichen "Artemis" enthalten. Von diesen 37 Gesellschaften, welche in ihrer Firma das Zeichen "Artemis" enthalten, sind gerade einmal drei im selben Bereich wie die Gesuchstellerin tätig. Vorliegend spricht die geringe Zahl der Firmen, welche das Zeichen "Artemis" enthalten, gegen eine Verwässerung der von der Gesuchstellerin hinterlegten Marke.

C. Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin

Nachdem der Experte festgestellt hat, dass die Marke der Gesuchstellerin zu Recht Markenschutz geniesst, ist somit zu prüfen, ob die Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens eine Verletzung des Markenrechts der Gesuchstellerin begründet.

Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG jene Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Das jüngere Zeichen muss demnach dem älteren ähnlich sein, für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden und aus dieser Verwendung muss sich eine Verwechslungsgefahr ergeben.

a) Zeichenähnlichkeit

Ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks, den sie bei den massgebenden Verkehrskreisen hinterlassen, zu beurteilen (BGE 128 III 441, 446; BGE 121 III 377, 378; SHK-Joller, Art. 3 N 121). Die Marken sind dabei als Ganzes zu würdigen und dürfen nicht in ihre Einzelteile zerlegt und isoliert betrachtet werden (BGE 90 II 43, 48). Dabei wird der Gesamteindruck einer Marke primär durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (SHK-Joller, Art. 3 N 123). Schwache Elemente vermögen dabei den Gesamteindruck weniger zu beeinflussen und gemeinfreie Elemente spielen eine noch untergeordnetere Rolle (SHK-Joller, Art. 3 N 123). Zeichenähnlichkeit wird in der Regel dann bejaht, wenn eine ältere Marke oder ihr prägender Hauptbestandteil übernommen wird (SHK-Joller, Art. 3 N 123; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 646).

Im Domain-Namen der Gesuchsgegnerin, Kosmetik Studio Artemis, ist der Begriff "Artemis" der kennzeichnungskräftige Bestandteil. Wie die Gesuchstellerin richtig festhält, sind die Zusätze "Kosmetik" und "Studio" für die von der Gesuchsgegnerin angebotenen Dienstleistungen nur beschreibender Natur und vermögen den Gesamteindruck daher nicht zu beeinflussen. Der massgebende kennzeichnungskräftige Bestandteil ist jedoch identisch mit dem geschützten Zeichen ARTEMIS der Gesuchstellerin; es fehlt an jeglicher Unterscheidbarkeit. Das Kriterium der Zeichnähnlichkeit ist daher nach Ansicht des Experten gegeben.

b) Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

Waren und Dienstleistungen sind insbesondere dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Endabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt (SHK-Joller, Art. 3 N 226).

Die Marke ARTEMIS der Gesuchstellerin ist für die Klassen 3 und 5 eingetragen, somit u.a. für Parfümeriewaren und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege geschützt. Die Gesuchsgegnerin bietet unter ihrem Zeichen "Kosmetik Studio Artemis" kosmetische Behandlungen an. Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen (SHK-Joller, Art. 3 N 299; IGE Widerspruchsverfahren 10109 vom 21. September 2009 anteis/Antos). Verlangt wird jedoch, dass das eine Angebot als marktlogische Folge des anderen wahrgenommen wird oder dass zwischen Ware und Dienstleistung eine marktübliche Verknüpfung besteht (SHK-Joller, Art. 3 N 299). Gemäss Rechtsprechung stehen in der Kosmetikbranche die Dienstleistungen in einem funktionellen Zusammenhang mit Kosmetikprodukten, weil zur Erbringung der Dienstleistungen die Verwendung von kosmetischen Produkten unabdingbar ist (IGE Widerspruchsverfahren 10109 vom 21. September 2009 anteis/Antos; RKGE in sic! 2001, 139, Jana/Jana-Style).

Aufgrund der doch erheblichen Zeichenähnlichkeit ist in Bezug auf die Beurteilung der Gleichartigkeit von einem strengen Massstab auszugehen. Die Gesuchsgegnerin ist für die Erbringung ihrer Dienstleistungen auf Kosmetikprodukte wie sie die Gesuchstellerin herstellt, angewiesen. Es besteht somit ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Kosmetikprodukten der Gesuchstellerin und den Kosmetikdienstleistungen der Gesuchsgegnerin. Das Angebot der Gesuchsgegnerin ist marktlogische Folge des Angebots der Gesuchstellerin. Die Endabnehmer können nach Ansicht des Experten sehr wohl auf den Gedanken kommen, dass die unter dem Zeichen "Kosmetik Studio Artemis" angebotenen Dienstleistungen in Verbindung mit dem geschützten Zeichen ARTEMIS der Gesuchstellerin stehen und zwar in der Weise, dass der Eindruck entsteht, dass sie unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen stehen. Der Experte ist daher der Ansicht, dass Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall gegeben ist.

c) Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist dann anzunehmen, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt (von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 657). Je ähnlicher sich die Produkte sind, für welche der Schutz beantragt wird, desto grösser ist das Risiko von Fehlzurechnung und umso stärker muss sich das jüngere vom älteren Zeichen unterscheiden, damit keine Verwechslungsgefahr resultiert (von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 669).

Der Experte ist der Ansicht, dass vorliegend zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen ist, da befürchtet werden muss, dass die Abnehmer aufgrund der Zeichenähnlichkeit falsche Rückschlüsse ziehen könnten, indem sie der Ansicht sein könnten, dass die Gesuchsgegnerin mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Form verbunden ist.

d) Markenrechtsverletzung durch die Gesuchsgegnerin

Der Experte ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Ansicht, dass die Verwendung des Domain-Namens durch die Gesuchsgegnerin das Markenrecht der Gesuchstellerin an der Marke ARTEMIS verletzt.

D. Verwirkung der Unterlassungsansprüche

Abwehransprüche aus Immaterialgüterrecht können untergehen, wenn sie zu spät geltend gemacht werden (BGE 117 II 575; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 1006). Eine solche Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen (BGE 117 II 575; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 1007). Die Verwirkung setzt voraus, dass die Berechtigte die Verletzung ihrer Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen Kennzeichens während längerer Zeit widerspruchslos gedudelt und die Verletzerin inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGE 117 II 575). Im Sinne einer Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass Verwirkung nicht vor fünf Jahren einsetzt, nach Ablauf von zehn Jahren jedoch meistens eingetreten sein dürfte (von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 1008). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, an welchem die Berechtigte von der Verletzung ihrer Rechte gewusst hat (BGE 117 II 575).

Der streitgegenständliche Domain-Name wurde am 19. August 2007 registriert. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin bereits an diesem Datum um ihre Abwehransprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin wusste, zumal die Registrierung einer Domain, anders als die Eintragung einer Firma im Handelsregister, nicht publiziert wird. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin erst im Jahr 2011 vom strittigen Domain-Namen erfahren hat. Beweispflichtig für die Behauptung, dass die Gesuchstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom streitgegenständlichen Domain-Namen erfahren hat, ist die Gesuchsgegnerin (BGE 117 II 575). Die Gesuchsgegnerin ist ihrer Beweispflicht nach Ansicht des Experten jedoch nicht nachgekommen.

Aber auch sonst kann nach Ansicht des Experten nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansprüche der Gesuchstellerin verwirkt sind. Das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin datiert vom 14. Februar 2011. Ausgehend davon, dass die Gesuchstellerin Ende 2007/Anfang 2008 vom strittigen Domain-Namen erfahren hat, hätte sie somit rund 3 Jahre zugewartet, bis sie ihre Abwehransprüche geltend gemacht hat. Auch eine solche Zeitspanne reicht jedoch nicht aus, um eine Verwirkung der Abwehransprüche zu bejahen.

Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass auch eine Person, die eine Domain registrieren will, gewisse Sorgfaltspflichten einhalten muss. Die Gesuchsgegnerin hätte durch einen Blick in den Zentralen Firmenindex sowie in das Markenregister leicht erkennen können, dass bereits ältere Firmen resp. Marken existieren, welche das von ihr verwendete Zeichen "Artemis" enthalten. Sie hat daher nicht in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sie das Zeichen ohne weiteres verwenden kann; vielmehr hatte sie mit Abwehransprüchen rechnen müssen.

E. Firmenrecht

Da der Gesuchstellerin bereits ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht zusteht, erübrigt es sich zu prüfen, ob ihr auch ein Unterlassungsanspruch aus Firmenrecht zustehen würde.

7. Entscheidung

Aus den vorstehend genannten Gründen entscheidet der Experte, dass der Domain-Name <kosmetik-studio-artemis.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen ist

Michael A.R. Bernasconi
Experte
Datum: 22. Juni 2011