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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Weinbergmaier GmbH v. Toni Kaiser, Hauptstadtfloss GmbH

Verfahren Nr. D2021-3576

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Weinbergmaier GmbH aus Österreich, vertreten durch ABP Burger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist Toni Kaiser, Hauptstadtfloss GmbH, Deutschland.

2. Domain-Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domain-Name <toni-kaiser.com> (der „Domain-Name“) ist bei 1&1 IONOS SE (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 27. Oktober 2021 per E-Mail ein. Am 27. Oktober 2021 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des Domain-Namens an die Domainvergabestelle. Am 28. Oktober 2021 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des und administrative Kontaktperson für den Domain-Namen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde die Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 3. November 2021 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 23. November 2021. Die Beschwerdegegnerin hat am 27. November und 22. Dezember 2021 eine E-Mail eingereicht.

Das Zentrum bestellte Willem J. H. Leppink am 28. Dezember 2021 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin verfügt nachgewiesenermaßen über drei eingetragenen Marken TONI KAISER, darunter die folgende, die u.a. Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genießen: Internationale, auf die Schweiz, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Italien, Slowakei erstreckte Wortmarke TONI KAISER, Registernummer 729040, Eintragungsdatum 4. Januar 2000, für Waren in der Klasse 30: «Gebäck und Süβwaren; Süβspeisen, insbesondere gefrorene Süße Backwaren und Konditorwaren, die zu dieser Klasse gehören» (die «Marke»).

Die Beschwerdegegnerin ist ausweislich der WhoIs-Kontaktinformationen in Deutschland ansässig und seit dem 7. Juli 2021 als Inhaber des Domain-Namens bei der Domainvergabestelle registriert. Die Beschwerdeführerin hat angezeigt das der Domain-Name dahingehend verwendet wurde, dass auf der mit der Domain-Name verbundenden Website Verlinkungen zu Nahrungsmittelanbietern unter den Stichworten „Bofrost“, „Lebensmittel Online Bestellen“, „Apfelstrudel“, „Glutenfreies Brot Bestellen“, „Strudelteig“, usw. vorzufinden waren. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verlinkt der Domain-Name auf keinerlei Inhalte im Internet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Marke auf eine Art und Weise verwendet, dass auch eine Identität in Waren-/Dienstleistungsbereich vorliegt, denn die Beschwerdegegnerin benutzt den Domain-Name in Zusammenhang mit der Anpreisung von Nahrungsmitten, wobei die Marke namens TONI KAISER hält, die Nahrungsmittel in verschiedenster Form im Warenverzeichnis beinhalten.

Die Beschwerdegegnerin ist unter dem Domain-Namen nicht bekannt und versucht, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen, indem sie auf den Domain-Name zu mit der Beschwerdeführerin konkurrierende Unternehmen, die ebenfalls im Bereich der Nahrungsmittelerzeugung tätig sind, Verlinkungen setzt. Diese Vorgehenswiese dient augenscheinlich dazu, den Ruf der Beschwerdeführerin bzw. der Marke auszubeuten, da hierdurch Interessenten an unter der Marke vertriebene Produkten auf die Webseite unter der Domain-Name gelockt werden, wo sie wiederum auf die Internetauftritte von verschiedensten Nahrungsmittel weitergeleitet werden.

Die Beschwerdegegnerin versucht durch die Verwendung des Domain-Namens, absichtlich Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf die Website der Beschwerdegegnerin zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Domain-Name geschaffen wurden. Auch ist die Marke beim Trademark Clearinghouse registriert. Die Beschwerdeführerin hat eine Claims Notification wegen der Anmeldung des Domain-Namens erhalten. Dies belegt, dass die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde, dass mit der Registrierung dieses Domain-Namens Rechte Dritter verletzt werden könnten. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin die Anmeldung der Domain-Name veranlasst. Es ist klar, dass die Beschwerdegegnerin den Domain-Namen in böser Absicht registriert hat und auch in dieser Absicht verwendet.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 27. November 2021 sandte die Beschwerdegegnerin eine E-Mail an das Zentrum, um Kontaktaufnahme bittet, um das Problem mit dem Domain-Namen zu lösen. Die Beschwerdegegnerin hat den Domain-Namen nur registriert, um eine E-Mail-Adresse zum Namen Toni Kaiser zu haben. Die Beschwerdegegnerin sagte sie hat weder Webseiten noch Werbung auf der Domain-Name gepackt, aber „wie die Sachen dort hinkommen“, erklärte die Beschwerdegegnerin nicht.

Nachdem das Zentrum mitgeteilt hatte, dass kein Antrag auf Sistierung seitens der Beschwerdeführerin eingegangen war, hat die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2021 eine E-Mail an das Zentrum geschickt, in welcher sie mitteilt, „mit so einem Prozess keine Erfahrungen“ zu haben und fragt, was sie machen soll.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der „Richtlinie“), muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) das der streitige Domain-Name mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist; und

(ii) dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domain-Namen hat; und

(iii) dass der Domain-Name bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin der Marke ist.

Der Domain-Name ist mit der Marke offensichtlich identisch, weil dieser die Marke vollständig beinhaltet. Diese Feststellung steht die in dem Domain-Namen enthaltene generische Top-Level-Domain „.com“ nicht entgegen, insofern die Betrachtung derselben bei der hier anzustellenden Identitätsprüfung nach übereinstimmender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels regelmäßig außer Betracht bleibt (siehe WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“), Abschnitt 1.11.1).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domain-Namen

Der Beschwerdeführerin obliegt es ferner, vorzutragen und entsprechend nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domain-Namen besitzt. Insoweit es typischerweise schwierig ist, eine negative Tatsache (hier das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen) nachzuweisen, entspricht es der herrschenden Meinung von Beschwerdepanels in UDRP-Verfahren, dass es ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer einen sogenannten Anscheinsbeweis (prima facie) für das Fehlen entsprechender Rechte oder berechtigten Interessen liefert, womit es in der Folge zu einer Beweislastumkehr kommt und es nun dem Beschwerdegegner obliegt, seinerseits vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domain-Namen bestehen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.1).

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin nicht unter dem Domain-Namen bekannt ist. Aber am 28. Oktober 2021 hat die Domainvergabestelle per E-Mail an das Zentrum bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des und administrative Kontaktperson für den Domain-Namen ist.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin, einige Tage nach Ablauf der Frist für die formelle Beschwerdeerwiderung, eine E-Mail an das Zentrum geschickt, in der sie mitteilt, dass sie den Domain-Namen für E-Mail-Zwecke registriert hat, wie erklärt unter 5.B.

Eine einfache Internetrecherche nach der Kombination von Toni Kaiser und Hauptstadtfloss bestätigt über mehrere Internetseiten, dass eine Person namens Toni Kaiser beim Hauptstadtfloss arbeitet, darunter ein Artikel der Berliner Woche vom 16. Juni 2016, in dem der “Wirt Toni Kaiser” zusammen mit dem Bürgermeister ein Boot festmacht.

In den Akten findet sich nichts, was die Tatsache widerlegt, dass eine Person mit dem Namen Toni Kaiser mit der Beschwerdegegnerin zu tun hat. Die Beschwerdeführerin hat auch in dieser Hinsicht nichts vorgebracht.

In Anbetracht der Tatsache, dass vor der Ernennung des Beschwerdepanels Grund zu der Annahme bestand, dass der Name der Kontaktperson der Beschwerdegegnerin bekannt war, kann das Beschwerdepanels die E-Mail von “toni@hauptstadtfloss.de”, die von Toni Kaiser unterzeichnet wurde, nicht ignorieren.

Damit ein Beschwerdegegner nachweisen kann, dass er (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) unter dem Domain-Namen oder einem dem Domain-Namen entsprechenden Namen allgemein bekannt ist, ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdegegner entsprechende Marken- oder Dienstleistungsmarkenrechte erworben hat.

Nach der WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.3 muss der Beschwerdegegner jedoch unter dem Domain-Namen allgemein bekannt sein, was z.B. durch Zeitungsartikel nachgewiesen werden kann. In Ermangelung eines bestätigenden Ausweisdokuments der Beschwerdegegnerin hat das Beschwerdepanel überprüft, dass eine Online-Suche „Toni Kaiser“ vielmals als Kontaktperson für Hauptstadtfloß aufführt.

In Ermangelung einer weiteren Antwort oder Mitteilung der Beschwerdeführerin, auch in Anbetracht des Vorschlags des Zentrums zu einer Diskussion zwischen den Parteien, muss das Beschwerdepanel davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass eine Person namens Toni Kaiser die Beschwerdegegnerin ist, nicht widerlegt.

Da die Beschwerdegegnerin gemeinhin unter dem Namen Toni Kaiser bekannt ist, stellt das Beschwerdepanel fest, dass die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse am Domain-Namen zusteht; folglich ist die Voraussetzung des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domain-Namens

Das Beschwerdepanel verweist auf seine Ausführungen unter 6.B.

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Namen Toni Kaiser bekannt ist, fällt es dem Beschwerdepanel schwer, zu dem Schluss zu kommen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des Domain-Namens bösgläubig gehandelt hat.

Aus einer einfachen Internetrecherche des Beschwerdepanels geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin, den Namen Toni Kaiser trägt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, detailliert zu begründen, weshalb es wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der Registrierung des Domain-Namens gekannt hat. Die Beschwerdeführerin hat lediglich auf ihre Marken hingewiesen.

Das Beschwerdepanel berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass die Website, auf die der Domain-Name führte, Verlinkungen zu verschiedenen Lebensmitteln enthielt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch angegeben, dass sie nicht wusste, wie diese PPC-Links auf diese Webseite gelangten, da sie den Domain-Namen nur für E-Mail-Zwecke verwendete.

Die ausschließliche Verwendung für E-Mails stellt im Allgemeinen eine gutgläubige Benutzung im Sinne der Richtlinie dar, siehe Hoogendoorn Groep B.V. v. Onno Hoogendoorn, WIPO Case No. D2006-1064.

Obwohl die Nutzung für einen PPC-Link auf eine bösgläubige Nutzung hindeuten könnte im Sinne der Richtlinie, und die Beschwerdegegnerin keine Maßnahmen ergreift, um die PPC-Links zu entfernen, geht es nach der Ansicht des Beschwerdepanels keinen Grund zu der Annahme, dass die mögliche bösgläubige Nutzung auf eine Bösgläubigkeit bei der Registrierung schließen lässt.

Folglich sind vorliegend auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie nicht erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Willem J. H. Leppink
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 11. Januar 2022