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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Meat World SE – Branch Office Birtat Döner v. Muzaffer Tuetuencuebasi, Eastanbul – Die Doner Kebap Manufaktur GmbH

Verfahren Nr. D2021-0766

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Meat World SE – Branch Office Birtat Döner aus Deutschland, vertreten durch Raible Deissler Lehmann, Deutschland.

Die Beschwerdegegnerin ist Muzaffer Tuetuencuebasi, Eastanbul – Die Döner Kebap Manufaktur GmbH, aus Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <birtat.com> (der „Domainname“) ist bei 1&1 IONOS SE (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die englische Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 15. März 2021 per E-Mail ein. Am 15. März 2021 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 17. März 2021, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte die Domainvergabestelle legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 17. März 2021 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und ihn aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2021 eine Ergänzung zur Beschwerde ein.

Das Zentrum schickte eine E-Mail bezüglich der Verfahrenssprache am 17. März 2021. Die Beschwerdeführerin hat eine übersetzte Beschwerde auf Deutsch am 19. März 2021 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zur Verfahrenssprache geäussert.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 12. April 2021 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 2. Mai 2021. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 4. Mai 2021 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Kaya Köklü am 20. Mai 2021 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Waren und Dienstleistungen im Bereich der Döner-Kebap-Fleischherstellung anbietet. Sie firmiert als Niederlassung der Meat World SE, die erstmals im Jahre 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Februar 2020 als ausschließliche Lizenznehmerin berechtigt, die Marke BIRTAT zu benutzen und gegen Rechtsverletzungen durch Dritte vorzugehen (Anlage 4 zur Beschwerde).

Die Marke BIRTAT ist unter anderem seit 10. Februar 2000 als deutsche Marke Nr. 39969800 beim Deutschen Patent- und Markenamt („DPMA“) eingetragen (Anlage 5 zur Beschwerde). Die Marke BIRTAT umfasst dabei unter anderem Schutz für Fleischprodukte sowie für Dienstleistungen in Bezug auf die Verarbeitung von Fleischprodukten.

Auch die Beschwerdegegnerin ist in Deutschland ansässig und vertreibt als Wettbewerberin der Beschwerdeführerin ebenfalls Döner- und Fleischprodukte. Laut vorgelegtem Handelsregisterauszug wurde die Beschwerdegegnerin im Jahre 2006 gegründet (Anlage 10 zur Beschwerde).

Die Domainvergabestelle hat bestätigt, dass der streitige Domainname erstmals am 30. Juni 2000 registriert wurde. Durch wen der streitige Domainname seinerzeit registriert wurde und wann eine etwaige Umschreibung auf die Beschwerdegegnerin erfolgte, ist unbekannt.

Bisher war der streitige Domainname keiner aktiv genutzten Webseite zugeordnet (Anlage 8 zur Beschwerde).

Auf Anfrage der Beschwerdeführerin zeigte sich die Beschwerdegegnerin im August 2020 offen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens. In einer E-Mail vom 20. August 2020 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin per E-Mail der Beschwerdeführerin mit, dass der Wert des streitigen Domainnamens zwischen 8.000,00 bis 10.000,00 EUR liege (Anlage 11 zur Beschwerde).

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke BIRTAT ist.

Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen hat.

Letztlich führt die Beschwerdeführerin auch aus, dass die Beschwerdegegnerin als Wettbewerberin der Beschwerdeführerin den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt hat, auch wenn der streitige Domainname bislang keiner aktiv genutzten Webseite zugeordnet war.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitigen Domainnamen zu begründen:

(i) die streitigen Domainnamen müssen mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(ii) die Beschwerdegegnerin darf weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen haben; und

(iii) die Domainnamen müssen von der Beschwerdegegnerin bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage von Registerauszügen und eines Lizenzvertrags nachgewiesen, dass sie ausschließliche Lizenznehmerin der Marke BIRTAT ist, die unter anderem beim DPMA seit dem 10. Februar 2000 als Wortmarke eingetragen ist. Aus dem vorgelegten Lizenzvertrag (Anlage 11 der Beschwerde) ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Rechte aus der Marke gegen Dritte geltend zu machen, so dass das Beschwerdepanel davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren auch beschwerdebefugt ist.

Darüber hinaus stellt das Beschwerdepanel fest, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke BIRTAT ist.

Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie sind demnach erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungs- oder Löschungsanspruchs setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiter voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen berufen kann.

In Paragraph 4(c) der Richtlinie werden hierfür beispielhaft und nicht abschließend Umstände aufgezählt, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen.

Ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn unter Würdigung alle vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat;

(2) der Domaininhaber allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht registriert hat; oder

(3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast hierfür liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Falls dieser aber Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum an dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt.

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wurde weder von ihr noch von den im Markenregister eingetragenen Markeninhabern der Beschwerdegegnerin ein Recht zur Nutzung der Marke BIRTAT eingeräumt. Auch ist von der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt worden, dass die Beschwerdegegnerin weder unter dem streitigen Domainnamen bekannt ist (Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie), noch dass sie von dem streitigen Domainnamen in einer legitimen nicht gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils in der Vergangenheit Gebrauch gemacht hat (Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie).

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde nicht geantwortet und damit auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein etwaiges Recht oder ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergeben könnte. Das Beschwerdepanel kann darüber hinaus wegen der bisher nicht erfolgten aktiven Nutzung des streitigen Domainnamens keine Umstände erkennen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Nutzung des streitigen Domainnamens schließen lassen.

Gerade wegen der Identität zwischen der Marke BIRTAT und dem streitigen Domainnamen stellt das Beschwerdepanel vielmehr fest, dass der streitige Domainname ein erhebliches Verwechselungsrisiko begründet (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview, 3.0“), Abschnitt 2.5.1.).

Im Übrigen kann das Beschwerdepanel keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung von Rechten durch Zeitablauf erkennen, auch wenn seit der Registrierung des streitigen Domainnamens über 20 Jahre vergangen sind. Weder die UDRP noch der Sachverhalt rechtfertigen eine Zurückweisung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Übertragung des streitigen Domainnamens aufgrund einer verspäteten Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn nach Auffassung des Beschwerdepanels liefern die Umstände des Falles keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Lizenznehmerin, ihre Muttergesellschaft oder die im Markenregister eingetragenen Markeninhaber durch ein explizites oder implizites Verhalten bewusst den falschen Eindruck bei der Beschwerdegegnerin erweckt hätten, dass eine etwaige Nutzung des streitigen Domainnamens geduldet wird.

Da der vorliegende Sachverhalt für einen solchen bewusst bei der Beschwerdegegnerin herbeigeführten Eindruck einer Duldung keine Anhaltspunkte liefert, geht das Beschwerdepanel im Ergebnis davon aus, dass eine Verwirkung von Rechten aus der Marke BIRTAT nicht eingetreten ist. Allein der bloße Zeitablauf seit Registrierung des Domainnamens als solcher ist nach Auffassung des Beschwerdepanels für eine Verwirkung von Markenrechten jedenfalls nicht ausreichend.

Das Beschwerdepanel ist somit der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie vorliegen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Ein Übertagungs- oder Löschungsanspruch setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie schließlich voraus, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt hat.

Zunächst hält das Beschwerdepanel es für ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Registrierung Domainnamens am 30. Juni 2000 die Beschwerdegegnerin (oder durch wen auch immer die damalige Registrierung erfolgte) keine Kenntnis von der aus Sicht des Beschwerdepanels identischen und unterscheidungskräftigen Marke BIRTAT hatte. Dies gilt unter anderem deshalb, weil der Domainname nach der Eintragung der Marke beim DPMA und zudem nur einige Monate nachdem die Beschwerdeführerin das Recht zur Nutzung der BITRAT Marke gemäss einer exklusiven Lizenz erwarb, registriert wurde. Diese Annahme gilt erst recht für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin, die ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs auf dem Markt der Döner-Industrie tätig ist (Anlage 10 der Beschwerde) und deren Tätigkeit somit vollumfänglich in den Schutzbereich der deutschen Marke BIRTAT fällt, den streitigen Domainnamen erst mit ihrer Gründung im Jahre 2006 oder sogar noch später erworben haben sollte. Das Beschwerdepanel geht deshalb davon aus, dass unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin, der streitige Domainname in Kenntnis der Marke BIRTAT und damit bösgläubig registriert worden sein muss.

Hinsichtlich einer bösgläubigen Nutzung gibt es in den Beschwerdeunterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen seit der Registrierung jemals aktiv genutzt hat. Allerdings schließt die Nichtbenutzung eines Domainnamens die Annahme einer bösgläubigen Nutzung nach der Doktrin des passiven Haltens („doctrine of passive holding“) keineswegs aus (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.3). Bei der Beurteilung, ob eine bösgläubige Nutzung auch bei passivem Halten angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles vielmehr zu würdigen, ob die Beschwerdegegnerin eine gutgläubige Nutzung darlegen konnte bzw. ob eine zukünftige gutgläubige Benutzung des Domainnamens überhaupt denkbar ist.

In diesem Zusammenhang hebt das Beschwerdepanel nochmals hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Döner-Industrie tätig ist und ihr Tätigkeitsfeld damit umfänglich in den Schutzbereich der Marke BIRTAT fällt. Vor diesem Hintergrund hält das Beschwerdepanel eine etwaige gutgläubige Nutzung der Marke BIRTAT im Rahmen des streitigen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin – insbesondere als unmittelbare Konkurrentin der Beschwerdeführerin – für praktisch ausgeschlossen.

Ein weiteres Indiz für eine bösgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens sieht das Beschwerdepanel darin, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Übertragung des streitigen Domainnamens zu einem Preis zwischen 8.000,00 und 10.000,00 EUR in Aussicht gestellt hat (Anlage 11 der Beschwerde). Eine solche angedeutete Preisvorstellung geht offensichtlich über die ausgelegten Kosten für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens hinaus und lässt zudem die fehlende Möglichkeit einer gutgläubigen Nutzbarkeit durch die Beschwerdegegnerin außer Acht.

Darin, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde inhaltlich nicht erwidert hat, sieht das Beschwerdepanel ein weiteres Indiz für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens. Hätte die Beschwerdegegnerin nämlich in gutem Glauben gehandelt und ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen gehabt, hätte sie nach Auffassung des Beschwerdepanels auch vor dem Hintergrund einer langjährigen Inhaberschaft des streitigen Domainnamens wohl auch auf die Beschwerde erwidert.

Das Beschwerdepanel kommt damit zu dem Schluss, dass gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert und verwendet hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <birtat.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Kaya Köklü
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 3. Juni 2021