About Intellectual Property IP Training IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars World IP Day WIPO Magazine Raising Awareness Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Enforcement Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO ALERT Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Daimler AG v. Dejan Dekic

Verfahren Nr. D2018-2081

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Daimler AG aus Stuttgart, Deutschland, vertreten durch Heumann Rechts- und Patentanwälte, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Dejan Dekic aus Hamburg, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <mercedes-notdienst-deutschland.com> (der „streitige Domainname“) ist bei RegistryGate GmbH (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 11. September 2018 per E-Mail ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 12. September 2018 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. September 2018 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 7. Oktober 2018. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 12. Oktober 2018 teilte das Zentrum den Parteien mit, dass aufgrund eines administrativen Fehlers die Mitteilung der Beschwerde nicht an die

WhoIs-E-Mail-Adresse versandt wurde und gewährte dem Beschwerdegegner bis zum 17. Oktober um anzugeben, ob er an dem Verfahren teilnehmen möchte. Am 18. Oktober 2018 teilte das Zentrum sodann die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 22. Oktober 2018 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts und ein weltweit tätiger und weltbekannter Fahrzeughersteller, der seine Waren und Dienstleistungen u.a. unter der Marke MERCEDES vertreibt.

Die Beschwerdeführerin verfügt u.a. über folgende eingetragene Marken:

- Deutsche Marke (Wortmarke) MERCEDES, Deutsches Patent- und Markenamt („DPMA“), Registernummer: 989999, Eintragungsdatum: 6. September 1979, Status: Marke eingetragen;

- Deutsche Marke (Wortmarke) MERCEDES, DPMA, Registernummer: 30340805, Eintragungsdatum: 4. September 2003, Status: Marke eingetragen;

- Unionsmarke (Wortmarke) MERCEDES, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“), Registernummer: 000139998, Eintragungsdatum: 3. November 2000, Status: Marke eingetragen.

Der Beschwerdegegner ist ausweislich der WhoIs-Kontaktinformationen ebenfalls in Deutschland ansässig und verfügt neben dem streitigen Domainnamen u.a. über die Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> sowie <mercedesbenz-niederlassung.de>.

Auf Abmahnschreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2017 sowie 16. Mai 2018 reagierte der Beschwerdegegner insoweit, als dass er eine frühere Weiterleitung der Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> und <mercedesbenz-niederlassung.de> auf die Website eines Bordells in Hamburg offenbar aufhob, derweil der streitige Domainname nach wie vor ungenutzt blieb. Der Aufforderung zu einer Löschung bzw. Übertragung der vorgenannten Domainnamen kam der Beschwerdegegner indes nicht nach und gab auch keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Der streitige Domainname wurde erstmals am 8. Februar 2017 registriert und ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung im Internet nicht aufrufbar.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der streitige Domainname identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit der Marke MERCEDES sei, insofern er suggeriere, dass er sich auf eine Pannenhilfe für Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin beziehe, wodurch wiederum der Eindruck erweckt werde, der streitige Domainname gehöre der Beschwerdeführerin selbst oder es bestehe mit dieser zumindest eine Kooperation.

Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen habe, insofern er die ihm gehörenden weiteren Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> und <mercedesbenz-niederlassung.de> vorübergehend auf die Website eines Bordells in Hamburg weitergeleitet und auf die Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin hin lediglich dadurch reagiert habe, dass diese Weiterleitung aufgehoben worden sei.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und von dem Beschwerdegegner verwendet werde, insofern der Beschwerdegegner offensichtlich zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von der berühmten Marke MERCEDES der Beschwerdeführerin gehabt und durch die Weiterleitung der Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> und <mercedesbenz-niederlassung.de> auf die Website eines Hamburger Bordells bewusst eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Urheberschaft dieser Website herbeigeführt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5(f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser registrierter Marken MERCEDES ist.

Der streitige Domainname <mercedes-notdienst-deutschland.com> ist der Marke MERCEDES jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich, da dieser zum einen die Marke MERCEDES vollständig beinhaltet (vgl. PepsiCo, Inc. v. PEPSI, SRL (a/k/a P.E.P.S.I.) and EMS Computer Industry (a/k/a EMS), WIPO Verfahren Nr. D2003-0696), zum anderen die Hinzufügung des generischen Begriffs „Notdienst“ sowie des geografischen Begriffs „Deutschland“ nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels der Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen streitigem Domainnamen und Marke nicht entgegensteht (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“), Abschnitt 1.8).

Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Sowohl nach dem unstreitigen Vortrag der Beschwerdeführerin als auch nach dem sonstigen Sachverhalt ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an dem streitigen Domainnamen selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen besitzt.

Es ist dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdegegner keinerlei Genehmigung erteilt hat, die Marke MERCEDES als Domainnamen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Auch verfügt der Beschwerdegegner offensichtlich selbst nicht über irgendwelche Rechte an der Bezeichnung „Mercedes“ und steht auch sein Name hiermit offensichtlich in keinerlei Verbindung (vgl. Paragraph 4 (c)(ii) der Richtlinie). Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner vor seiner Kenntnis von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren den streitigen Domainnamen in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot (Paragraph 4 (c)(i) der Richtlinie) bzw. in einer legitimen nichtgewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils genutzt habe (Paragraph 4 (c)(iii) der Richtlinie). Eine Nutzung des streitigen Domainnamens hat bislang offenbar noch nicht stattgefunden. Nach herrschender Meinung der

UDRP-Beschwerdepanels begründet jedoch die Registrierung eines Domainnamens, selbst wenn dieser etwa einem gängigen Begriff aus einem Wörterbuch entspricht, für sich allein noch keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem selbigen (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.10.1).

Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Schließlich geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und nutzt.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner neben dem streitigen Domainnamen über zwei weitere Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> und <mercedesbenz-niederlassung.de> verfügt, die beide neben der Marke MERCEDES auch den Bestandteil „Benz“ der eigentlichen berühmten Marke MERCEDES-BENZ der Beschwerdeführerin beinhalten, ist für das Beschwerdepanel ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis von der Marke MERCEDES der Beschwerdeführerin hatte und dass der streitige Domainname folglich konkret auf diese Marke abzielt. Die Weiterleitung der Domainnamen <mercedes-benz-niederlassung.ch> und <mercedesbenz-niederlassung.de> auf die Website eines Hamburger Bordells belegt darüber hinaus, dass es ganz offensichtlich die Absicht des Beschwerdegegners war, eine Verwechslungsgefahr mit der berühmten Marke MERCEDES der Beschwerdeführerin zu erzeugen und so Internetnutzer zu geschäftlichen Zwecken auf einen eigenen Internetauftritt hinzulenken (vgl. Paragraph 4 (b)(iv) der Richtlinie). Der Umstand, dass der streitige Domainname selbst bislang offenbar noch nicht für eine entsprechende Weiterleitung auf einen aktiven Inhalt im Internet genutzt worden ist, steht der Feststellung eines bösgläubigen Handelns des Beschwerdegegners dabei nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels nicht entgegen, insofern die sonstigen Umstände des vorliegenden Falls hinreichende Nachweise für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners liefern, so etwa die Berühmtheit der Marke MERCEDES, die Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen bzw. auf die Abmahnschreiben der Beschwerdeführerin zu antworten sowie schließlich das Fehlen jedweder Anhaltspunkte dafür, dass eine gutgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner vorliegend plausibel gewesen wäre (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.3).

Damit sind im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <mercedes-notdienst-deutschland.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Stephanie G. Hartung
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 30. Oktober 2018