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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Joint-Stock Company “Tion Holding Company” v. Thomas Griese

Verfahren Nr. D2015-2129

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Joint-Stock Company „Tion Holding Company” aus Novosibirsk, Russland, intern vertreten.

Beschwerdegegner ist Thomas Griese aus Pfungstadt, Deutschland, vertreten durch Klinkert Rechtsanwälte PartGmbH, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <tion.com> (der „streitige Domainname”) ist bei 1&1 Internet AG (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 24. November 2015 per Email ein. Am 24. November 2015 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an 1&1 Internet AG. Am 25. November 2015 übermittelte die 1&1 Internet AG das Prüfungsergebnis per Email an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens und administrative Kontaktperson für diesen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. In Beantwortung einer Mitteilung des Zentrums, dass die Beschwerde formell mangelhaft sei, übermittelte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde am 27. November 2015.

Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht. Sprache des Registrierungsvertrags ist jedoch laut der Domainvergabestelle Deutsch. Der Beschwerdegegner beantragte am 2. Dezember 2015 Deutsch als Verfahrenssprache. Am 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch ein. Das Zentrum führte das administrative Verfahren auf Deutsch fort.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde, die verbesserte Beschwerde und die Beschwerde auf Deutsch den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügten.

Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 7. Dezember 2015 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 27. Dezember 2015. Der Beschwerdegegner reichte am 23. Dezember 2015 eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum erhielt des Weiteren am 26. Dezember 2015 Kommunikation hinsichtlich des Domainnamens <tion.biz> von einer dritten Partei.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 4. Januar 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin produziert und verkauft Luftreinigungsgeräte für medizinische und andere Zwecke. Sie ist Inhaberin verschiedener Markeneintragungen für das Kennzeichen „TION”, deren älteste eine Priorität vom 29. Februar 2008 aufweist.

Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen am 24. September 1996 registriert und verfügt über eine deutsche Marke „tion”, die mit Priorität vom 22. Januar 2001 registriert ist und am 26. Februar 2002 eingetragen wurde (Register-Nr. 301 03 980). Die Website des Beschwerdegegners enthält dessen Kontaktdaten. Daneben ist der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung „tion” im Geschäftsverkehr tätig.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst Folgendes vor:

Der streitige Domainname ist verwechslungsfähig ähnlich mit den Warenzeichen und den eingetragenen Domainnamen der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegner führt keine Geschäfte unter dem Warenzeichen, ist unter dem streitigen Domainnamen nicht allgemein bekannt und benutzt diesen nicht für eine rechtmässige nicht-kommerzielle Tätigkeit.

Die Umstände dieses Falles deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen registrierte, um ihn weiter zu verkaufen oder einen Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin oder einem Dritten zu einem höheren Preis zu schliessen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat zusammengefasst Folgendes erwidert:

Der Beschwerdegegner hat ein eigenes Recht am streitigen Domainnamen. Er ist Inhaber der mit Priorität vom 22. Januar 2001 eingetragenen deutschen Marke „tion” und tritt auch unter der Bezeichnung „tion” im geschäftlichen Verkehr auf. Der Beschwerdegegner hat auch eine entsprechende Website aufgeschaltet. Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen auch nicht bösgläubig registriert oder benutzt. Der streitige Domainname wurde bereits am 24. September 1996 registriert. Zu diesem Zeitpunkt existierten die Marken der Beschwerdeführerin noch gar nicht. Die älteste Marke der Beschwerdeführerin ist ihre russische Marke mit Priorität vom 29. Februar 2008. Es ist deshalb nicht ersichtlich - und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen - wie der Beschwerdegegner bei der Registrierung des streitigen Domainnamens von Rechten der Beschwerdeführerin an „tion” überhaupt Kenntnis gehabt haben soll.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitige Domainname ist identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es entspricht langjähriger Praxis und einheitlicher Meinung der Beschwerdepanels in UDRP-Verfahren, dass ein Beschwerdeführer für das Nichtbestehen von Rechten oder berechtigten Interessen eines Beschwerdegegners keinen Vollbeweis antreten muss (gemäss der prozessrechtlichen Maxime negativa non sunt probanda).

Jedoch obliegt es dem Beschwerdeführer, zumindest prima facie schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners offenbar nicht bestehen. Danach steht es dem Beschwerdegegner frei, einen entsprechenden Gegenbeweis für das tatsächliche Bestehen von Rechten oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen zu erbringen (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition 2.1. („WIPO Overview 2.0“)).

In diesem Fall hat der Beschwerdegegner ein eigenes Recht und ein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen geltend gemacht.

Der Beschwerdegegner hat auf seine Inhaberschaft der deutschen Marke „tion” (DE 301 03 80) mit Priorität vom 21. Januar 2001 hingewiesen, die sieben Jahre vor dem Prioritätsdatum der Marke der Beschwerdeführerin (29. Januar 2008) registriert wurde. Der streitige Domainname wurde noch früher, am 24. September 1996, registriert.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner bei der Registrierung des streitigen Domainnamens von Rechten der Beschwerdeführerin am Kennzeichen „TION” überhaupt Kenntnis gehabt haben soll.

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht überzeugend darlegen können, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen zustehen, und somit ist auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erübrigt sich demnach. Aufgrund der obigen Erläuterungen erscheint es jedoch ohnehin plausibel, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen weder bosgläubig registriert noch bösgläubig benutzt hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 14. Januar 2016